Kreisblatt für ocn Kreis Siegen. Nr. SO gl. Oktober 1910 Bekanntmachung. B etr.: Maßregeln Mr Abwehr und Unterdrückung der Maül- und Klauenseuche. Einem Ersuchen des Großh. Kreisamts Büdingen entsprechend weisen wir darauf hin. daß das Befahren des Ortenbergen Marktes am 31. Oktober und 1. November l. I. fiir Rindvieh Und Schweine aus dem Kreis (Kietzen verboten ist. Die O r t s - Polizeibehörden werden hiermit angewiesen, das erfolgtzä Marktverbot ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________________Dr. Ustnger.____________________________ Betr.: Die Kreishaushaltungsschulen. An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem die vor Jahren gemachten Anmeldungen von Gemeinden zur Kreishaushaltungsschule inzwischen durch Abhaltung der gewünschten Kurse großenteils ihre Erledigung gefunden haben, können wir die baldige Erfüllung von Wünschen ans Abhaltnngl neuer Kurse in Aussicht stellen und empfehlen Ihnen dieserhalb, bei uns Ihre Gemeinden namhaft zu machen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker._______________________ Bekanntmachung. B e t r.: Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauens seuche. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung front 22. Juni 1910 (Kreisblatt Nr. 46) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als verseucht zu gelten haben das Königreich Sachsen, der Regierungs-Bezirk Breslau, sowie die Viehmärkte in Posen, Breslau, Zwickau und der Schlachthof in Limbach (Amtshauptmannschaft Chemnitz). Die Ortspolizeibehörden werden hiermit an- geiviesen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr. : Gesuch des Salomon Sternberg von Weilburg um Genehmigung Mr Aufstelluirg eines Dampfkessels. Salomon Sternberg zu Weilburg' beabsichtigt auf dem Grundstück Flur II Nr. 257 und 2569/io der Gemarkung Gießen einen Dampfkessel zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses im Kreisblatt fiir den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großherzoglick>en Bürgermeisterei Gießen zur Einsicht des Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meldung des Zlusschlusses hei Großherzoglicher Bürgermeisterei Gießen vorzubringen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermann. Bekanntmachung. B e tr.: Gesuch des Heinrich Reger von Lich um Genehmigung einer Dampfkesselanlage. Heinrich Reger von Lich beabsichtigt auf dem Grmrdstück Flur IX Nr. 230 und 231 der Gemarkung Lich eine Dampfkesselanlage M erridjten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang front Erscheinen dieses im Kreisblatt für den Kreis Gießen tut gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Lich zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Lich vorzubringen. Gießen, den 18. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _________ I. V.: Langermann._____________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Birklar. Die Versteigerung der Massegrundstücke findet an Ort und Stelle Montag, den 24. Oktober 1910 statt. Zusammenkunst hierzu vormittags 9Va Uhr am Ortsausgang nach Lich, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen^kannt gegeben werden. Friedberg, den 12. Oktober 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär r S chn i t t s p a h n , Großh. Kreisamtmann. Wer aus der oder zu verbieten, fügung stehen. § 6. Anmeldun g. Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken bis wieder genügende Wassermengen zur Der- Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimm mungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Mnehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner .Seite gekündigt, fo läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter Bekanntmachung. B e t r.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trais-Horloff. Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Trais-Horloff bringen wir hiermit öffentlichen Kenntnis. Gießen, 11. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk! der Gemeinde Trais-Horloff. Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Gro^» herzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. August 1910 zu Nr. M. d. I. III 8965 das Nachstehende angeordnet. § 1. Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeind« Trais-Horloff kann, sofern die Lage und. Beschaffenheit des betp. Hauses dies möglich machen, einem reden Hausbesitzer in Trais» Horloff gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen! Bestimmungen unterwirst und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich dis Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2. Unterbrechung der Wasserlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Mnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als! die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedeÄ versorgte Grundstück sestzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt iverden. Auch ist die Gemeinde alsdann berechtigt, die Leitung M gewissen Tages- oder Nmhtzeiteni abzuspcrren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten stet zu geben. § 4. Berechtigung zum Wasser bezug für Garten- begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies M befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen unti oen Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten und die Leitungen .abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. § 5. Wasserbezug z u gewerblichen Z w ecken. Sofern nicht besondere Mmachuugen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in 2 Meter haben: Lichtweite 7,5 kg mm Schmiedeiserne Lichtweite 10 mm 0,8 kg ;unb 2,4 mm 8,3 10,1 12,1 15,2 19,9 24,4 2,7 3 3,4 3,5 3,7 4 folgende Gewichte Wandstärke, bei 25 „ 30 7, 40 •„ 50 7, 60 „ 80 „ 100 20 25 32 38 45 „ 8 7, 8 ,, 8 V- , „ 9 7, 9 mindestens und 7i/g mm Wandstärke ,, 8 „ „ 1,25 „ 1,8 „ 2,5 „ 3,6 „ 4,5 5,3 Röhren müssen Und Wandstärken haben: I . Lur Wasserentirahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne I ^?Endet werden. Die im Handel unter dem Namen „schwere- Modell bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen. I Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller de- I Dauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohre- durch I das Fundament ein Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außer- I dem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, I , bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden foniL I Der Entleerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben I Raum tote der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wasser- I Messer vorgeschrieben sind, darf zwischen diesen und dem Durch- I gangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebrac^ I [n5- 5)fr letztere muß sich vielmehr hinter dem Wassermesser; I befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vor- I geschrieben sind, ein sogen. Paßstück für einen Wassermesser mit I beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der • I deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Ein- I bau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden. I Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofräumen und zu Spring- 1 6t muten müssen besondere und, wenn keine passenden Räume I vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Ent- I leerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampf- I kesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere I dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen I werden. I Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vov- I banden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, so- I wie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere I c .ba^ Einst eigen und Ablesen genügend geräumige, volb- I ständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser I und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung gb- I schützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Ge- I meinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über- I wiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch I gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe- I Pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt l)at, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. m § 10. Benutzung und Unterhaltung der Gebäudeleitungen. Jeder Mangel an der Leitung, tote Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer aüstellen zu lassen. Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassett, endlich jede Handlung, durch die 'bet: Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu halten. _ § 1L Feuerhähne. Hdyranten und Feuerhähne dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Uebungeu, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu ver- ' sehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Uebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden. Jeder Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern« trägt die .Gemeinde. § 12. Wasserzins. I. Berechnung. Der Wasserzins wird jährlich von einer von dem Gemeinderat eingesetzten Konrmission nttt Rücksicht auf den mutmaßlichen verbrauch festgesetzt Wenn bet der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für die Hausleitungen nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden. Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgeschlossen Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem 50 „ „ 5,7 „ „ 4,5 „ Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. § 9. Gebäudeleitungen. Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorw- (teuie führen ist untersagt. Und kamt nur unter Beobachtung einer am 1. Januar, 1. April 1. Juli, 1. Oktober ftattfindeiiden dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der D gespult werden. .. §ie hat auch streng daraus zu achten, daß der Rohrmeister die Einsteigraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt undi bei deniemgen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von seinen Stiefeln entfernt und wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült. dsi cht ber Gcmeinbe zu Vorkehrungen füV Frischer Haltung des Leitungswasser S. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, daS Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohr- l16??™1111? /S? Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß ber größere Teil bes überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sonbern an den Enden bes Rohrnetzes oder an anderen passenden Punkten zum ständigeu Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervoli sind solche Anlagen, bei denen ber lieber- lauf der Quellen vertragsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werden muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß ber WassererneueruliH beschränken. Jnsbesonbere hat bie Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, baß bie Erneuerung des Inhalts der Enbstränge bes Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), bie häufig nicht in ge- nügenbeni Maße burch den Verbrauch bewirkt werben kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wafsermeffern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbei- geführt ivirb. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanben, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel den an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern auszu- gebell, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke aus bestimmte Zeiten; ober beständig ganz ober teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner Wass erahn eh mer. Die von ber Gemeinbe dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Mslußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wen» ein Wasfermefser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg ber Vorschriften nachzuprüsen. Der Wasserverbrauch wirb als- bann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt. § 17. Zuwiberhanblungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der Gem-einde- Verwaltung festgesetzt Ivirb und zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Orbnungsstrafe wirb» wie bie Gemeinbeforderungen beigetrieben. § 18. Zutritt z u ben Leitungen. Die Gemeinde sowie deren Vertreter oder Beauftragte habe» das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschuß angefochten toerben.; TraiS-Horloff, den 18. Januar 1910. Großh. Bürgermeisterei Trais-Horloff. Bornmann. 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