Kreisblatt für »en Kreis Gietzen. Nr. S7 15. November 1910 Bekanntmachung. Betr.: Jnfluenzaverdacht bei einem Pferde des A. Ruppel I. zu Obbornhofen. Bei einem Pferde des A. Ruppel I. in Obbornhofen ist In-« fluenzaverdacht festgestellt morden. Gehöftsperre und die Maßnahmen gemäß unserer Bekannt-- V^uhung vom 17. September 1908 (Kreisblatt Nr. 77) sinh an* geordnet. Gießen, den 11. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Influenza in dem Pferdebestand der Brauerei Ihring in Lich. Unter dem Pferdebestand der Brauerei Ihring üt Lich ist Influenza festgestellt morden. Gehöftsperre und die Maßnahmen gemäß unserer Bekannt* machung vom 17. September 1908 (Kreisblatt Nr. 77) sind an- geordnet. Gießen, den 11. Noveinber 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. U singer. Bekanntmachung. Bet r.,: Schweineseuche in Staufenberg. Tie unter dem Schwcinebestand des Louis Henkelmann III. -n Staufenberg ausgebrvchene Schmeineseuche ist erloschen und die Sperre ist aufgehoben. Gießen, den 12. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Schweineseuche in Wieseck. Tie unter dem Sch weine bestand des Heinrich Kolb zu Wieseck lausgebrochene Schmeineseuche ist erloschen und die Sperre ist aufgehoben. Gießen, den 12. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker.__________________________ Bekatttttmailrnng. Bet r. : Abwehr der Maul- und Klauenseuche. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als verseucht zu gelten haben: Zunächst alle Gebietsteile Deutschlands östlich der Elbe. — Weiter die westlich der Elbe gelegenen Teile der Provinz und deS Königreichs Sachsen, der Reg.-Bez. Hannover, Hildesheim, Cassel, Wiesbaden; in Bayern die Rheinpfalz, Oberfranken und Mittelsranken; in Baden Bez. Mannheim. Braunschweig, Sachsew Mein ngen, Sachsen-Altenburg, Sack^m Coburg-Gotha, Anhall, Reuß jüngere Linie. Die Ortspolizeibehörden werden hiermit angewiesen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen. Gießen, den 11. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Gießen, 12. Nov. 1910. Ve t r. r Das Dnberkulose-Wander-Museum der Landes- Versickerungs-Anstalt Großh. Hessen. An die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Die Ausstellung des Wandertnberkulose-Museums findet im Kreise Gießen statt zu Grün berg vom 18. bis einschließlich 22. November, Eröffnung am 18. November nachmittags 2 Uhr; Hungen vom 26. bis 30. November, Eröffnung am 26. November nachmittags 2y3 Uhr; Lich vom 3. bis einschließlich 7. Dezemoer, Eröffnung am 3. Dezember nachmittags IVg Uhr; Wieseck vom 10. bis einschließlich 13. Dezember, Eröffnung am 10. Dezember mittags 12 Uhr; Allen d o r f a. d. Lda. vom 16. bis einschl. 20. Dezember, Eröffnung am 16. Dezember nachmittags 2 Uhr. Wir empfehlen Ihnen durch ortsübliche Bekanntmachung zum Besuche der Ausstellung jedermann einzuladen, insbesondere auck die Herren Aerzte, Vorstände der Schulen, Vereine tauch Frauenveretne), Korporationen, Krankenkassen, Arbeiter-Organisationen, Leiter von Fabriken auf die Ausstellung aufmerksam zu machen. Der Besuch der Ausstellung ist kostenlos. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker._____________________- Bekanntmachung. Betr. : Die Abhaltung von Verlosungen. Dem Geflügelzuchtverein Ober-Hörgern und Umgegend ist die Erlaubnis erteilt worden, gelegentlich der vom 26. bis 28. November zu Ober-Hörgern stattfindenden Lokalschau eine Verlosung von Geflügel und Gegenständen zu veranstalten unter der Bedingung, daß nicht mehr als 450 Lose ä 50 Pfg. daS Stück ausgcgeben werden dürfen und 150 Mk. zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Gießen, den 11. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker.__________________________ Bekanntmachung. Betr: Tie Wassergenossenschaft „Unterseld" zu Lich. Die Auflösung der Wassergenossenschast „Unterfeld" zu Lich ist durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vorn 3. Novmeber 1910. genehmigt worden. Gießen, den 8. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Weitershain. Es liegen auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Weitershain 1. Aus schlag der ungedeckten Feldbereinigungskosten, 2. der Beschluß der Vollzugskommission über den Aus-« schlag und die Erhebung der ungedeckten Feldbereinigungskosten, 3. die Rechnung über Einnahme und Ausgabe nebst 51V gehörigen Belegen in der Zeit vom 16. bis einschließlich 23. November l. JA Werktags zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Aus^ schlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenleaungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Weitershain schriftlich einzu- reichen und zu begründen. Friedberg, den 10. Nov. 1910. - < Der Großherzogliche Feldbercinigungskommissär : *' _________Kirnberger, Großh. Kreisamtmann. Bekauntmachuug. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Hörgertt« Die Versteigerung der Massegrundstücke findet an Ort und Stelle Freitag den 18. November 1910 statt. Zusammenkunft vormittags 10 Uhr am Schulhaus zu Ober-Hörgern, woselbst auch die Bersteigerungsbedingungeri bekannt gegeben werden. Friedberg, den 12. Nov. 1910. Der Großherzogliche Feldbercinigungskommissär: Kirnberger, Großh. Kreisamtmann._______ _ ^rliiununniü;iiiiij» In der Zeit vom 15. Oktober bis 12. November 1910 wurdet in hiesiger Stadt gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Paar Handschuhe, 2 Ringe, 1 Damengürtel, 1 Peitsche, 1 Brosche und Geld; verlor ei:: 1 schwarze Brieftasche mit Füllfederhalter mch einer Ausweiskarte auf den Namen Gottfried Franzj lautend, 1 goldener Trauring, gez. G. G. 1906, ein schwarzer Schal, 1 mattgoldene Brosche, 1 Geldbeutel mit 20,70 Mark Inhalt, 1 fchivarzer Damengürtel autz Samt, 2 rehbraune Marabufedern und 1 Kollier. Entflogen: 1 Kanarienvogel. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen^ Gießen, den 12. November 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen, Gebhardt, Kelrairrmimmnnff. Bett.: Ausführmig des StellenvermittlergesetzeS vom 2. Juni 1910. Auf das Stellenverrnittlergesetz vom 2. Juni 1910 (Reichs- aesetzblatt S. 860) sowie auf die vom Großh. Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften ^,übcr Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnen angehörige und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenliften" ^Regierungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1910), die sämtlich am 1. Oktober 1910 in Kraft getreten sind, weisen wir hiermit hin. Die in den vom Großh. Ministerium des Innern erlassenen Vorschriften erwähnten Formulare A, B und C sind in dem Regierungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1910 auf Seite 186 bis 191 abgedruckt. Gießen, den 10. November 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen, I. B.: W e l ck e r. SltUenvelmittlergeseh. Dom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Stellenvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, n>er gewerbs- vrüßig 1. die Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle betreibt: 2. Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. 8 3. Wer das Gewerbe eines Steklenvermittlers betreiben will, kedarf dazu einer Erlaubnis der von der Landeszeittralbehörde bezeichneten Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vvrliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach- suchenden in bezug auf den beabsichtigten Geiverdebe trieb oder auf seine persönlichen Verhältnisse dartun; 2. ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfang besteht. Bei der Erteilung der Erlaubnis sind die Berufe zu bezeichnen, in denen die Vermittlung von Stellen stattfinden darf. 8 3. Wer das Gewerbe eines Stellenvernrittlers betreibt, darf Gastwirtschaft, Schonkwirtschast, Kleinhandelt mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlas- ftellen, Handel mit Kleidungs-, Gebrauchs-, Genuß- oder Ber- aehrungsgegenständen oder mit Lotterielosen, das Barbier- oder das Friseurgewerbe, des Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers weder selbst noch durch andere betreiben. Der Stellenvermittter darf mit anderen Gewerbetreibenden der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht so in Geschäftsverbindung treten, daß er sich für die Ausübung seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgenbroeldjer Art gewähren oder versprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nickst, wenn die Tätigkeit be§ Stellenvn> mittlers für Den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittters betreibt, darf diese Tätigkeit nickst zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzen. Der Stellenvermittter darf den Stellensuchenden nicht verpflichten oder anhalten, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen. Der Stellenvermittler darf zu dem Arbeitgeber in keinem Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnisfe stehen. 8 4. Verträge, durch die sich ein Arbeitnehmer ober Arbeitgeber verpflichtet oder verpflichtet hat, sich auch in spateren Fällen der Mitwirkung eines bestimmten gewerbsmäßigen Stellenvermittlers zu bedienen, sind nichtig. § 5. Sür die den Stellenvermittlern »ukommenden Gebühren werden von der Landeszentralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenvermittter, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. Hoben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenftehende Vereinbarung zu fin- aunsten des Arbeitnehmers ist nich^ Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Bereinbaruna mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stelleusuchenden! vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist in den Gesckstiftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Tie Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Herausgabe von Stellen- unb Vakanzenlisten. 8 6. Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gefinbebücher)- Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbe halten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- oder Pfanbrecht nicht ausüben. 8 7. Stellenvermittter, welche für weibliche Personen Stellen int Ausland vermitteln, haben der für ihren Gewerbebetrieb zustän- digen Polizeibehörde ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung regel* mäßig vorzulegen. , 8 6. Tie Landeszentralbehörde kann weitere Bestimmungen Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen. § 9. Die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe des StellenvermittlerS ist zurückzunehmen, wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Stellenvermittlers dessen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Gewerbebetrieb oder seine persönlichen Verhältnisse ergibt. Unter der gleichen Voraussetzung ist der Geiverbebetrieb Stellenvermittlern, die ihn vor bem 1. Oktober 1900 begonnen haben, zu untersagen. Tie Untersagung wirkt für das ganz« Gebiet des Reichs. Tie Unzuverlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn der SteNenvermittler wiederholt bestraft ist. weil er die festgesetzte Gebührentaxe überschritten oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer ober dem Arbeitgeber hat gewähren ober verspreck-en lassen, ober iveil er dem Verbote des § 3, § 12 Abs 1 Zifs. 5 zuwii.r gehandelt hat. Ter Träger des öffentlichen Arbeitsnachweises ist berechtigt, felb* ständig Antrag auf Entziehung bet Erlaubnis zu stellen. 8 10. Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt ober zurück- genommen ober bet Gewerbebetrieb untersagt wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden: wo ein solches nicht bestehl, gelten die §§ 20, 21 der Gewerbeordnung. § U. Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrteischiff im Volkslogis zur jederzeiligen Einfickst 6er Schiffsleute vorhanden fein. 8 12. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der 1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaubnis imtenrinrmt ober fortsetzt, 2. einen nach § 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt ober fortsetzt, ober der sich von G wer betreib en- ben der dort bezeichneten Art für die Ausübung feiner Tätigkeit verbotene Vergütungen irgendwelcher Art ge- lvähren ober versprechen läßt, 8. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene ober fremde Gewerbebetriebe benutzt, ober ben Stellensuchenden verpflichtet ober anhält, aus seinem ober einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb ober Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen, 4. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, ober sich außer ben laxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von bem Arbeitnehmer ober dem Arbeitgeber gewähren oder versprechen läßt (§ 5 Abs. 1 bis 3), 5. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines eingegangenen Arbeitsverttags zu verleiten. Die gleiche Strafe trifft Gewerbetreibende der im § 3 Abs. I bezeichneten Art, die es unternehmen, einen Stellenvermittkev durch Gewährung oder Versprechung von Vergütungen irgendwelcher Art zu einer den Interessen des Arbeitnehmers roibern streitenden Ausübung der Vermittlertätigkeil zu bestimmen. War der Täter wegen der im Abs. 1, 2 bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht en innerhalb fünf Jahren wiederum eine solche Zuwiderhandlung- wird er mit Geldstrafe von einhundert bis sechshundert Mark oben mit Haft bestraft. 8 13. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft r ■ ■ -j I. ehi Stellenvermittler, der den Vorschriften 8eS g 5 Abs. 4, der 8H 6, 7 oder den im g 8 bezeichneten Bestimmun gen yuwiderhandelt, 2. ein Stellenvermittler oder ein Gewerbetreibender der im § 3 Abs. 1 bezeiämeten Art, der im Inland den von einer Zuständigen Behörde erlassenen Bestimmungen zur Verhinderung des vorzeitigen Betretens einlaufender Schiffe und des Andordbringens von geistigen Getränken zuwiderhandelt, 3. ein Kapitän, der im Inland den Bestimmungen einer zuständigen Behörde, im Ausland den Anordnungen eines Semannsamts zuwider Stellenvermittler oder Gewerbetreibende der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an Bord duldet, 4. ein Kapitän, der es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck dieses Gesetzes im Bolkslogis zugänglich ist (g 11). In den Fällen deS Abs. 1 Nr. 3, 4 sind im Ausland für die Festsetzung der Strafe und für das weitere Verfahren die Vorschriften der gg 5, 122 bis 125 der Soemannsordnung an- zuwenben. 8 14. Aus den Gewerbebetrieb des Steltenvermittlers finden die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht tn diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen ftnb. 8 15. Die Landeszenttalbebörde kann bestimmen, inwieweit die Vorschriften der 88 3, 5 aus nicht gewerbsmäßig betriebene Stellenoder Arbeitsnachweise anzuwenden lind, und weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse unb Verpflichtungen, sowie über den Betrieb dieser Nachweise erlassen. § 16. Mit Geldstrafe bis mi einhundertsünfzig Mark oder mit Hast werden Leiter oder Angestellte eine- nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweises bestraft, welche den auf Grund bc5 g 15 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandeln. 8 17. Sind innerhalb zweier Jahre wiederholte Leiter oder Angestellte eines nicht gewerbsmäßigen Stellen- oder Arbeitsnachweises wegen Uebertretung nach g 16 rechtskräftig verurteilt, so können die Landeszenttalbehörde oder die von ihr bezeickmeten Behörden den Betrieb untersagen, g 10 gilt entsprechend. 8 18. Wer den Betrieb nach der Untersagung fortsetzt oder ohne Erlaubnis der untersagenden Behörde wieoer aufnimmt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Hast bestraft. 8 19. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Gleich' zeitig treten außer Kraft: das Gesetz, betreffend die Stellenvermittlung für Schisfs- leute, vom 2. Juni 1902 (R. G. Bl. S. 215), die auf die Gesindevermieter und Stellenvermittler bezüglichen Vorschriften der §§ 34, 38, 53, 7öa, g 148 Ziff. 8, 8 149 Ziff. 7a der Gewerbeordnung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändig«: Unterschrift und keigedruckten Kaiserlickien Jnsiegel. Gegeben Neues Palais, ben 2. Juni 1910. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers und Königs: (L. 8.) Wilhelm, Kronprinz. Delbrück. Vorschriften Aber den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Steklenvermittler mit Ausschluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten. Vvm 3. September 1910 (Reg.-Bl. S. 180). Aüf Grund des- 8 8 des StellenvermittlergesetzeS vvm 2. Juni 1910 (R. G. Bl. S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Berplichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler, mit Ausschluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten) und der Herausgeber von Stellen- und Vakanzenlisten, folgendes bestimmt: 1. , Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, einGeschäftsbuch nach vorgeschriebenem Muster A zu führen. Älr männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch geführt werden. DaS Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Be- Vlaubiauna der Seftenzahl abgestempelt werden. Im Geschäfts- Luche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen ' unleserlich gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden. 2. Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienftverttäge unmittelbar im Anschluß an den Verttagsschlutz unter fortlaufender Nummern vollständig einzuttagen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, zu vermerken. 3. Alle Einttagungen und alle Schriftstücke müssen leicht leserlich mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem Tritten übertragen hat. 4. Tas Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie bei dem Einsteilen des Gewerbebetriebs abzuschließen unb binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahres oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses einzureichen. Tas abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschlüsse dürfen weitere Einttagungen nicht mehr gemacht werben. Tie Ortspolizeibehörde kann die Führung eines Geschäftsbuchs für einen längeren Zeitabschnitt gestatten. 5. Tie Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach denr vvrgeschri ebenen Muster B zu führen, in das die Aufttäge der Arbeitnehmer im Laufe des Tages, an welchem sie eing-sbcn, in der Reihenfolge des Einganges unter fortlaufenden Nummern vollständig einzuttagen sind. Auf dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziffer 1, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die am Schlüsse des Kalenderjahres nicht erledigten Aufttäge in das neue Buch zu übertragen sind. 6. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusätze: „gewerbsmäßiger Stellenvermittter" oder „gewerbsmäßige Stellenvermittlerin" in deutlich lesbarer Schrift an der Sttaßen- feite des Hauses auf, über oder neben dem Haupteingang und am Eingänge zu den Geschäftsräumen anzubringen. An der Außenseite des Hauses dürfen nur noch die Berufe angegeben werden, in denen die Vermittlung von Stellen statt- findet. Weitere Bezeichnungen wie „Stellenvermittlung", „kostenlose Stellenvermittlung", „Mietskonlvr", „Stellennachweis", „Gesindebörse" usw. sind verboten. 7. Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen unb dergl. mit der genauen Angabe des Geschäftslokals, ihrem Vor- und Zunamen und der in Ziff 6 Abs. 1 ungeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen sind unzulässig. In den Anzeigen b-irr fen nur Angaben darüber enthalten fr in, daß und für welck>e Berufe die Stellenvermittlung stattfindet. Alle marktschreierischen Angaben (die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken usw.) sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen ober der stellungsuchenden Personen sind verboten. Jede Reklame durch Verteilung von Gesckäftsempsetzlungen uhv. ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnrügen) verboten. 8. Die Ortspolizeibehörde bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestatt t Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familienangehörigen alle Personen, die im Betriebe deS Stellenvermittlers beschäftigt sind. Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, die für den Geschäftsbetrieb unb hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgefübrten Gewerbe betreiben. Ter Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich unter Beifügung einer unaufgejogenen Pkwto- graphie in Visitenkartenformat zu beantragen. In bk Bescheinigung über die Erlaubnis ist die Photographie einiufieben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der Zuname mid die Wohnung der Hilfsperson, sowie die Bezeichnung des Gewerbetteibenden, bei dem die Beschäftigung statt- finden darf, an&ugeben. Tie Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn dix BorauSs.tzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vvrliegen ober wenn die betreffende Person den Vorschriften zuwiderhandelt. Der Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen drei Tagen nach 'Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ober nach Widerruf bet Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zurückzureichen. 9. Tie Stellenvermittler haben sorgsälttge Erkundigungen über die Dienstverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, owie über die Brauck>barkeit des Arbeitnehmers für die in Ansicht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie dürfen hinsichtlich olcher Stellen, deren Dienst- oder Arbeitsverhälthisse ihnen nicht bekannt sind, eine Vermittluna überhaupt nicht ausführen. Die Stellenvermittter dürfen Personen, vvn denen sie wissen ober den Umständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für daS Verlassen der Stells.' nachgewiesen wird; die Verwendung solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe gilt für Personen, die sich den gesetzlichen Dor- 4 Pfeiffer, wecke des Gewerbe- Märkte. Wit. Rotationsdruck der Brühl'icken Umv.-Buch» und Stemdruckeret. R. Lange, Gteßen. Einwohnerzahl: nach Es starben an: Lebensschwäche Tuberkulose der wöchentl. Uederitch» üerTovessälle L 6. Staöt Kietzen. i 45. Woche. Bo in 30. Oktober bis 5. November 1910. — Karloffclmarkt-Bericht vom 14.November 1910. Dort- m und: '-Dlagiuim bonunt Mk. 8.10, weiße runde Mk. 2.50, Gelbfleischige rote Dtk. 8.80. Hagen: Note Sorten Alk. 0.00, TinfliuiHi bonum Dlk. 0.00 - 0.00, weiße runde Nlk. 0.00, Gelv- steischige rote Wit 0.00- 0.00, weiße Mk. 0.00—O.Oo. Köln: 9iote Taber Mk. 0.00, andere rote Sorten Mk. 2.30, Magnum bonunr 9),f. 2.80—3 10, weiße runde Mk. 2.40- 0.00, Gell) fleischige rote Ntk. 2.80—2.90, weiße Mk. 8.55-4.00, Krefeld: Note Daber Mk. 0.00, andere rote Sorten 0.00 bis 0 00, Magnum bomnn Rik. 2.90—3.10, Gelbfleischige rote Mk. 2.90—3.10, weiße runde betrtebs in unmittelbaren persönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Drittelt (sogenannten Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Tie Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten, oder durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler, sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen Stellenvermittlers ist verboten. Ztveig- geschäfte dürfen nicht errichtet werden. Summa 6 (4) 4 (3) 1 1 (1) Anm.: Tie ui Man...lern gef; vu.i Ziffern geben an, nat oict der Todesfälle in der betreuenden Krankheit auf von ausroärts nach Gießen 0, weiße runde 3.00, Gelbfleischige blaue 0.00—0 00, rote 0.00-0.00, weiße 0.00-0.00, Plaidt: Rote Taber 0.00—0.00, aridere rote Sorten 3.30—OXX^ Magnum bonum 8,20—0.00, weiße runde 8.00 —0.00, Gelbfleischig^ blaue 0.00—0.00, rote 0.00—0.00 Saarlouis: Rote Sorten Mk. 3.20—0.00, Magnum bonum 0.00—0.00, weiße runde 8.30 bis 0.00. (Alles zu 50 Kilo.) 15. Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Zisf. 8) m untersagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für die Zi ' ' betriebs in unmittelbaren persönlichen Berke fchriften zuwider nicht int Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Gesinde- oder Arbeitsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht 'nachweisen fömten. Die Stellen Vermittler dürfen nur Ammen, die sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens acht Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes austveism können, eine Stelle vermitteln. 10. Den Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für eine Person, der sie eine die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt habetr, verboten, solange nicht der erste für das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältnis nraßgebetide Kündigungstermin verstrichen ist, es sei denn, daß von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das vorzeitige Verlassen der Stellung nachgewiesen wird. Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmertr untersagt. 11. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungstätigkeit des Stellen Vermittlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, die für die Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforderlichen Angaben zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Für die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverträge darf weder ein Ausweis (Zisf. 13) erteilt, noch eine Gebühr erhoben werben. 12. Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen tätige weibliche Angestellte sowie für Ammen im Jnlande vermitteln, haben der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen dieser Art einzureichen. 13. Tie Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsschlusses in das Geschäftsbuch über jedee von ihnen bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach vorgeschriebenem Muster C auszustellen und zu übermitteln. Tie Formulare sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in Spalte 12 des Geschäftsbuchs A einzutragen. 14. Ter Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen statlsinden, in denen ein attderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zu- > gang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht durch I Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. Tie Orts- poltzeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten. eingenommen zu 81,800 linkt. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitszisser: 9,81 %,,, Abzug von 4 Ortsfremden: 3,27 °/^ Kinder Zusammen: Ertvachfene: im vom 1. Lebensjahr: 2.—15. Jahr. 1 — 1 — löst wird, weil sich die Uttrichttgkeit dec zügesichertcn Elgkk schäften herausstellt, b) der Arbeitnehmer auS einem, wichtigen Grunde die Stells nicht antritt, c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, d) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Zifs. 13) unterblieben ist. 19. Tie bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen dec Ziffern 17, 18 auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen. Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Tienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu deml der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. Ten Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rück-! zahlung durch Vertrag auszuschließen. 20. Tie Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, üt den Geschäftsbetrieb der Stellenvermitller jederzeit Einsicht zu nehmen. Tie Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutrett zu allen für den Geschäftsbetriebs bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle GefchäftSbücheo. und Geschäftspapiere auf Verlangen im Tienstraume der Polizei^ behörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangt^ Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. .Je ein Abdruck des Stellenvermitttergesetzes, dieser Vor-» fchriften und des G e b ü h r e n t a r i f s ist in großer Schrift iq| den Geschäftsräumen am Eingang an gut zugänglicher Stell« auszuhängen. Tte Verlegung der Geschäftsräume und jede, auch varübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 21. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraftr mit dem gleichen Tage verliert die Verordnung, das Gewerbü der Gesindevermieter und Stellenvermittler betreffend, vom 5. Februar 1901 (Reg.-Bl. S. 245), ihre Gültigkeit. 22. Jedem Geschäftsbuch A ist ein Abdruck dieser Vorschriften! vorzuheften. 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis, zu 150 Mark und int Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Darmstadt, den 3. September 1910. Großherzogliches Ministerium des, Jnnertt. In Vertretung: Dr. Weber. 16. Tie Stellenvermittter haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, muß die Quittung auf dem Ausweis (Ziff. 13) erteilt werden. Sie dürfen nur die auf Grund des §5 des Stellenvermfttler- gesetzes festgesetzten Gebühren erheben. 17. Ter Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß dec Arbeitnehmer die zugesicherten Ergenschaften nicht besitzt, o) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Zifs 13) unterblteben ist. , 18. Ter Anspruch des Stell en Vermittlers auf die vom Ar- bettnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, lvenn a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst rnnerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung ge- Knochen 2(2) 1(1) _ 1(1) Blulvergiitung 1(1) 1 (1) — Heizlähmung 1 1 — — Krebs 1 (1) 1 (1) — —