Ureisblatt für »en Kreis Metzen. Nr. 58 15. Juli 1910 Gießen, den 14. Juli 1910. M c t r.: 'Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Gemeindcrates. An die Grofzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In diesem Jahre haben die regelmäßigen Ergänzungswahlen zum Genieinderat stattzufindcu. Durch sie sind die im Jahre 1901 gewühlten Mitglieder des Gemeinderats, die durch spätere Wahl an deren Stelle Getretenen, nnd die inzwischen abgegangenen Gemeinderatsmitglieder zu ersetzen. Bevor Sie an das Wahlgeschüft herantreten, werden Sie sich mit den einschlägigen Vorschriften der Landgemeinde-Ordnung vom 15. Juni 1874, der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874, des Gesetzes vom 15. Mai 1885, wodurch die Art. 13, 14 und 21 des erstgenannten Gesetzes und dementsprechend auch die Wahlanleitung einschneidende Aenderungen erfahren haben (vergl. unser Amtsblatt Nr. 3 vom 8. Juni 1885), genau vertraut machen, bnniit Formfehler und Reklamationen vermieden werden. Im einzelnen wird folgendes bemerkt: Sie haben alsbald die Liste der Stimmberechtigten und die Liste des höchstbesteuerten Dritteils der Wählbaren (Anlage ,A und E des Wahlprotokolls) aufzustellen. In die Liste der Stimmberechtigten sind aufzu- vehmen: 1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, 2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und seit 2 Jahren in der Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz erworben haben, also 3 Jahre in der Gemeinde wohnen, jedoch unter der Voraussetzufug (für beide Kategorien), daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April 1909 an in der Gemeinde kommunalsteuerpflichtig sind. Beide L i st e n sind alsdann an das zuständige Finanzamt zur Prüfung einzusenden, nach ihrer Rückkunft entsprechend den gemachten Bemerkungen richtig zu stellen und sodann unmittelbar unter dem letzten darin eingetragenen Namen durch die Beurkundung abzuschließen: Aufgestellt s . . . . den.....1910. Großh. Bürgermeisterei .... 7 Hiernach ist sofort durch die Schelle (gemäß Anlage B des Wahlprotokolls) bekannt zu machen, daß beide Listen 8 Tage lang auf dem Bürgermeisterei-Bureau zur Einsicht offen liegen. Die erfolgte Offenlegung ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist auf den Listen zu bescheinigen. Etwa vorgebracht werdende Einwendungen gegen die Richtigkeit der Listen sind durch Sie zu entscheiden. Hiernach ergehende Entscheidungen sind dem Reklamanten sofort mit dem Bemerken schriftlich zu eröffnen, daß dagegen Rekurs an den Krcisausschuß zulässig ist, daß alber ein solcher binnen einer unerstrecklichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Meidung des Verlustes bei Ihnen anzuzeigen ist und innerhalb dieser Frist auch noch bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt werden kann. Sofern Rekurs an den Kreisausschuß ergriffen wird, sind die Akten sofort an uns einzusenden. Wenn keine Reklamation erhoben worden ist, oder lücnn sich die Reklamanten bei Ihrer Entscheidung beruhigt haben, oder menii die Entscheidung des Kreisausschusses ergangen ist, sind die Listen, nachdem die von Ihnen oder dem Krcisausschusse etwa erteilten Entscheidungen darin gewahrt worden sind, durch die Beurkundung: Festgestellt ..... den ..... 1910 endgültig abzuschließen. Die festgestellte Liste der Stimmberechtigten (Anlage A) ist kurz vor der Wahl dem G c m e i u d e - E i n n e h m e r mitzu- tcilen, damit dieser diejenigen Wahlberechtigten, die mit Zahlung ihrer Kommunalsteuer länger als zwei Monate im Rückstände sind, als Restanten bezeichnet. Dem Gemeinde-Einnehmer ist zu eröffnen, daß er die Bezeichnuug der Restanten sofort vorzunehnicn und hiernach die Liste schleunigst wieder an Sie zurückzugcben .habe. i dicht Tage vor dem Wahltermin hat die nach Anlage C zum Wahl-Protokoll vorgeschriebene Einladung zur Wahl durch die .Schelle zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist unmittelbar nach der Wahl den Gewählten und in der Gemeinde bekannt zu geben. In der Bekanntmachung muß angegeben sein, daß, wo und an welchen drei namentlich aufzuführenden Tagen (unter welchen Sonn- oder Feiertagen nicht enthalten sein dürfen), das Wahlprotokoll und die Abstimmungsliste offenliegen, und daß innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Wahl und gegen die Gewählten bei Ihnen vorgebracht werden können. Die Wahlakten mit Ihrem Bericht sind sofort nach Ablauf der Offenlegungsfrist an uns einzusenden. In dem Bericht ist anzugeben: 1. ob und von ioem Einwendungen gegen die Wahl oder! gegen die Gewählten vorgebracht worden sind. (Etwaige Reklamationen sind den Akten beizuschließen, ebenso die Stimmzettel, welche nur bei Reklamationen mit einzn- sendcn, im übrigen jedoch zur Einsendung bereit zu halten sind); 2. ob nach dem neuen Bestand des Gemeinderats die Hälfte der Mitglieder aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren besteht, und 3. ob nicht ein verbotenes Verwandtschaftsverhältnis (Art. 17 der Landgemeindeordnung) vorliegt. Vorsitzender der Wahlkommission ist der Großh. Bürgermeister; dw weiter zuzuziehenden zwei Beisitzer sind durch den Gemeinderat zu bestimmen. Schließlich verweisen wir noch auf Art. 11 L.-G.-O., wonach Die Hälfte des Gemeinderats dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren angehören muß. Nach Feststellung der Liste E haben Sie demgemäß zu prüfen, ob von den im Amte verbleibenden: Gemeinderäten die erforderliche Anzahl dem höchstbesteuerteu Drittteil angehört; andernfalls müssen soviel der Neuzuwählenden diesem Dritteil entnommen werden, (bis die erforderliche Zahl erreicht wird. In der Einladung zur Wahl ist dies besonders anzusühren. Auch darf nicht übersehen werden, daß während der ganzen Wahlhandlung die Liste des höchstbesteucrten Dritteils, oder eine Abschrift derselben im Wahllokal zur Einsicht der Ab-, stimmenden offen zu legen ist. Sie wollen die Vorarbeiten zur Wahl alsbald in Angriff nehmen und bis l ä n g st e n s 1. dl u g u st l f. I. berichten, ob die Listen dl und E an das zuständige Großherzogl. Finanzamt abgegeben worden sind. Bei dieser Berichterstattung ist gleichzeitig in doppelter Ausfertigung eine Bestandsliste des gegenwärtigen Gemein der als nach folgendem Schema an uns einzusenden: Bestandsliste des Gemeinderats der Gemeinde I Ord.-Nr. II Namen Jahr der Wahl Gehört zum höchstbesteuerteu Drillest. (ja, oder nein) Hat jetzt auszuscheiden wegen Ablauf der Dicust-- zeil oder aus anderen hier anzugebenden Gründen (Tod, Wegzug u. dergl.) Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. Dr. Usinger. §riedhof§-Grdnuug für die Gemeinde Muschcnheim In Geniäßhcit des Art. 8 der Landgcmeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzialordnung, des Artikels 5 des Gesetzes über das Beerdigungsivesen vom 22. Juli 1905 und der §§ 23 und 24 der hierzu erlassenen Ausführuugs- bestimmungen vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Ge- meindcrats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde nach Anhörung des Kreis-Ausschusses, mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II3075 vom 30. Juni 1910 für den Friedhof der Gemeinde Muschenheim nachstehende Fried- Hofs-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1:250 anzulcgen, auf welchem außer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits^ für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) Begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene! Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleich- fnlls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden sol' 2 8 3. Menschliche Früchte, bfe nach bem Urteil eines Arztes ober einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehinen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mU ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten, gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Säiutliche Grüber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. bcrzustelleit. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werben, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Die Grabeinsassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Die Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- arabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung ulcht 'wchgekommen ist. Unterbleibt die Herstellung oder Unterhaltung der Beg .'Plätze, Denkmäler usw. drei Jahre lang, so daß sie ^Ineri vernachlässigten Eindruck machen, so kann die Großh. Bürgermeisterei die zerfallenen Kreuze usw. entfernen und das Grab abmähen lassen. Mit der Herstellung und Unterhaltung rönnen auch dritte, dabei auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragt tverden. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher auzuzeigen. § 11. Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Reibenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. § 13. Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts ein- zuholen. Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofsteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen find sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnis- Platzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbuisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan eiw- zutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegeirde Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 50 Mark an die Gemeindeka sse zu entrichten. Die Uebenveisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Eiuhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden _ Erwerbsurkuude. § 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, erwirbt er ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch aiizulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbuisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so, folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug ein- aeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses, sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Großh. Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Großh. Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung int Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis in Stand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsitachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfüaung anheiutfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anbertoeit begeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. § 18. Die Erbbeyräbnisplätze unterliegen in Bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestim- mungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablaitf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 19. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Dasselbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes, 2. Vor- und' Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 20. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vor- banbenen Raums die auf den Friedhof zur Beisetznitg gelangenbeit Leichen unentgeltlich Aufnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei Großh. Bürgermeisterei. Auch kamt seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist, ober aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist. Das Betreten Der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofsaufsehers gestattet. 8 21 . Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dein Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach §50 der Sanbgemeinbeorbnung gebildeten Kommission übertragen. Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter bereit Aufsicht dem Friebhofs- aufseher ob. § 22. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber veralt! w.'-rtlich. Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§ 20) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen: außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und beit Schlüssel bes Friedhofs in Verwahr zu nehmen. § 23. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Ge- meinderat noch ein ober mehrere Totengräber angefteUt werben. Dieselben haben bei ber Anlage ber Gräber strenge barauf zu sehen, baß Beschäbigungen ber Nachbarschaft vermieden werben. § 24. Der Friebhof wirb in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand 3 ^"Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlussel bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch fein Verschulden hcrbeigcführt wird, haftbar. ,. Jeder Besucher des Friedhofes ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofsaussehers Folge zu leisten. § 26. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht .Erwachsener den Friedhof betreten. . J 27 Das Mitbringen von .Hunden und das Tabakraucheu in bem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden mir mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. .Handkarren und Handwagen dürfen uur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zu- lassige Arbeiten, die dann sofort vorgeuommen werden müssen, erforderlich ist. § 28. Die auf den Begräbinsplätzeii sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbriugen. § 29. Die. Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. § 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. § 31. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnuug entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeiuderats behält es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden Gießen, den 2. Juli 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________________Dr. Usinge r.__ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in her Gemarkung Hausen (Kreis Gießen). Jln der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. Juli l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Hausen das Projekt über Ausführung der Drainagen in den Fluren II, III, IV und V nebst Beschluß der Voltzugskommission vom 5. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses ruuerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Hausen schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 10. Juli 1910. Ter Großherzoglithe Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Kreisamtmann. Bekanntmochttn^. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hattenrod. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. Juli l. Js. liegen auf dem Rathaus zu Hattenrod die Arbeiten des II. Abschnitts (Besitzstandsanfnahme) der Feldbereinigung Hattenrod Und zwar: 1. Die Bonitierungskarten: 2. 3 Bände Besitzstandsverzeichnisse; 3. 3 Bände Gütergeschosse; 4. die Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst .M i t t w o ch den 27. Juli 1910, vormittags 9 1/2 Uhr b i s 1 0 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Friedberg, den 9. Juli 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär.- Kirnberger, Großh. Kreisamtmanu. Keluuintmachuiig. Betr.: Tie Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1910. Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im H e r b st 19 10 st a t t f i n d e n d e n r u b r. P r ü f u u g zu unterziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. Augu st 1910 bei der unterzeichneten Kommission einzureichen. Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im speziellen das Folgende bemerkt: 1. Tas Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüflings- Kommission nur dann e i n z u r e i ch e n , wenn der sich Meldende im Großherzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2. D i e Zulassung zur Prüfung kann nicht b 0 v vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen. 3. Dias Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die n a h e r e Adresse angegeben wird. 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: 1 a) b urts z e u g n is (Auszug aus dem Zivilstands-Re- glster, nicht Taufschein). b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertre- L.err.- ntl*ker Erklärung, daß für die Dauer des ein- whrigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein- 'chluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- von dem Bewerber getragen werden sollen: statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Ver- treters ober eines Tritten, bafj er sich bem Bewerber gegenüber zur Tragung der bczeichneteu Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung Okstritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatz- Pflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. , A-ie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und deS Tritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz- licheii Vertreters oder des Tritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Tritte die in vorstellendem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. c) . ®in II.nbeschöltenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist. d) Ein selbstgeschriebener Lebenslauf. 5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben: a) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch, und an stelle des Englischen Russisch) der sich Meldende geprüft sein will. b) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. 6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizu- legen. 7. Es ist nur zweimalige Teilnahme an der Prüfung gestattet, eine dritte Zulassung könnte ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 3. Instanz genehmigt werden. Im weiteren weisen wir darauf hin, daß Gesuche u m ,8 11 * lassung zu einer späteren, als b er im Frühjahr des I. Militärpflichtjahres — d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird — stattfindenden Prüfung, der Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bei uns, einzureichen sind, welche die Gesuche der Ersatzbehörde 3. Instanz vorlegen werden. Ta die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis znm äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig z u m a ch e 11, andernfalls unter Umständen eine Zulassung zur bevorstehenden Prüfung nicht mehr möglich ist. lieber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung (Aul. 2 zur Wehr-Orb-s nung vom 22. Mvember 1888 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß. Bezüglich des Prüfnngstermins, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung. D a r m st a d t, den 6. Juni 1910. Großh. Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige. Ter Vorsitzende: von Werner, Regierungsrat. Kekalintnmchung. Betr.: Polizeiverordnung vom 2. März 1901, die Benutzung der Bürgersteige in der Provinzialhauptstabt Gießen betreffend. Auf Grund des Art. 56 Abs. 2 Ziffer 1 ber Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Juni 1910 zu Nr. M. b. I. 9068 dem § 3 der vorgenannten Polizei- verorbnung als Absatz 2 folgenbe Bestimmung hinzugefügt: „Wo keine besonderen Ueberfahrten bestehen, sind zur Sicherheit der Bürgersteige gegen Beschädigungen den Randsteinen jedesmal starke Bohlenpritschen vorzulagern, und der Bürgersteig ist durch entsprechend starken Bohlenbelag zu schützen." Dieser Zusatz tritt mit dem 15. Juli 1910 i u Kraft. Gießen, den 25. Juni 1910. Großherzoglichtzs Polizeiamt Gießen. Gebhardt.