MMMfür den Stets Gtttzen. Nr. 7^ »4. Oktober 1930 Gießen, den 10. Oktober 1910. Vetr.: Tierschubkalender. Die Groß!). KreisschttllwmmWoi» Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Tie Tierschuhkalender zur Verteilung an Volksschüler in den Gemeinden unseres Kreises sind bei im5 eingetroffen und können ftus unserer Registratur in Empfang genommen werden. Wir ersuchen Sie, die Lehrer hiervon in Kenntnis zu fetzen. ______________________________Dr. Usinge r.______________________________ Kelranntmochnug. 58 etic.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- imd Klauen- sencl)e. Nachdem die Maul- und Klauenseuche der LaudeSgreuze in bedrohlicher Weise nahe gerückt ist, besteht die Gefahr, daß die Seuche auch in Hessen itut sich greift. Wir warnen daher die Landwirte, andere Personen als diejenige»», die mit der Wartung und Pflege des Viehes zu tun haben, In die Ställe zn lassen. Insbesondere si»»d solche Personen, die viel mit Vieh verschiedenartiger Herkunft zu hin haben — wie z. B. Händler, fremde Schweizer, Metzger, Bteh- Händler usw. — tunlichst von de»» Ställen fernzuhalten. Gießen, 11. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. 93 e t r.: Maßnahmen zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche. I. Mit Rücksicht auf die weitere Slnsbrcitnng der Maul- nnd Klauenseuche verbieten wir hiermit im Auftrag Großh. Ministeriums des Innern zunächst bis 3um 30. November dieses Jahres den Handel mit K l a n e n v i e h im Um- herziehen und ruitersagen bis auf weiteres das A b - halten von B i e h m ä r k t e u und V i e h s ch a u e n. II. Ferner ordnen mir in Abänderung und Ergänzung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1910 auf Grund der §§ 19 bis 29 des Reichsvichseucheugcsehes das Folgende au: 1. Alle Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die von außerhalb des Großhcrzogtums aus verseuchten Gebietsteilen ein- gcführt werden, müssen an den Standorten, in die sie nach.ihrer .Einführung in den Kreis Gießen zunächst eingestellt werden,'mindestens 7 Tage verbleiben und dürfen sic innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der siebentägiaen Quarantäne^ nur dann verlassen, wenn sie innerhalb jener Zeit nach dem Zeugnis des Großh. Kreisveterinäramtcs keine seuchenverdächligen Erscheinungen gezeigt haben. Als verseuchte Gebietsteile haben zurzeit zu gelten: Tie preußischen Regierungsbezirke Gumbinnen, Alleustcin, Königsberg, Marienwerder, Posen, Bromberg, Frankfurt a. d. Oder, Köslin, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Berlin, Merseburg, ferner das Herzogtum Anhalt, in Sachsen der Regierungsbezirk Leipzig und der badische Kreis Heidelberg. Derselben Quarantäne unterliegt alles Vieh, welches von Märkten kommt, die zugleich Schlachtviehmärkte sind, in erster Linie von solchen, auf denen ausländisches Vieh zum Verkauf auf- gestellt ist, insbesondere von Frankfurt a. M., Mainz und Mannheim. Nach den früher von uns getroffenen, noch geltenden Bestimmungen unterliegen auch sämtliche Schweine der Quarantäne, die -ns nichthessischen Gebietsteilen stammen. Ausgenommen von der genannten Beschränkung sind alle Tiere, die zur sofortigen Abschlachtung bestimmt sind. 2. Alle Tiere der genannten Art, welche mit den der Quarantäne unterstehenden Tieren während der Quarantänezeit zusamnien tn einem Gehöft untergebracht waren, unterliegen der gleichen Vorschrift. 3. Alle Tiere, welche den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Maßnahmen unterworfen sind, sind sofort der Ortspolizeibehörde Und von dieser dann dem Großh. Kreisveterinäramte anzumelden. 4. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein Zeugnis Großh. Kreisveterinäramtcs verlangt, so ist dieses Amt durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde um Ausstellung des Zeugnisses zu ersuchen. fc. a?’ Sämtffche Gast- und Händlerftälle unterliegen der lieber - w.achung durch die Großh. Kreisveternrärämter. Tie Ankunft Euerer Viehtransporte sind dem zuständigen Großh. Kreis- veterinäramt unter Angabe der Herkunft unverzüglich anzumelden. Die Angaben über die Herkunft such durch Ursprungszeugnisse HiU belegen. Außerdem können unvermutete Stallrevisionen vor- HI. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 328 des R.-Str. G. mit Gefängnis bis zn zwei Jahren oder nach 8 66 des NetchSvtehfenchengesetzeS mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. Gießen, den 11. Oktober 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Wie oben. Gießen, den 11. Oktober 1910. Das Großheyagliche Kreisamt Güßen an die sämtlichen Ortspolizeibehörden und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Unter Hinweis auf die vorstehenden Bekanntmachungen emp- fehlen wir, den Befolg der darin getroffenen Anordnungen genau zu überwachen. Die Großh. Bürgermeistereien wollen außerdem! vorstehende Anordnungen öffentlich und auf ortsübliche Weise alsbald bekannt machen, sowie die Interessenten entsprechend bedeuten. Dr. Usinger. Gießen, dem 13. Oktober 1910. Bet r.: Volkszählung am 1. Dezember 1910. Das Graßheyagliche Kreisamt Güßen an die Groszy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und an Großh. Polizeiamt Gießen. Nach Beschluß des Bundesrats vom 10. Februar 1910 ist am 1. Dezember d. Js. im Deutschen Reich eine Volkszählung« vorzunehmen. Zur Ausführung dieses Beschlusses im Großherzogtum Hessen, sind von Großh. Ministerium des Innern am 11. August laufenden Jahres „B e st i m m 11 n g e n", welchen eine „A n w e i s u n g für die Zähler" beigegeben ist, erlasseir worden. Die erforderliche Anzahl von Exemplaren der „Bestimmungen" und der „Anweisung" wird Ihnen demnächst mit der Post zugehen. Diesen Sendungen sind auch die bei der Volkszählung 1905 aufgestellten Kontrvllisten beigelegt, da sie bei der Aufstellung der Zählbezirkc zur Grundlage dienen können. sJiad) beendeter Zählung sind dieselben in Ihrer Registratur aufzubewahren. Nack» § 7 der Bestimmungen soll die Zählung unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden, möglichst unter Verwendung freiwilliger Zähler, vorgcnommen werden. In jeder Gemeinde ist, soweit dies die Verhältnisse nicht entbehrlich erscheinen lassen, eine Zählkommission zn bilden. Die Zählungskommissionen sind bis zum 1. November von uns einzusetzen. Jede Zählungskommission hat aus mindestens 3 Personen zu bestehen. Sie wollen daher binnen 'fünf Tagen n n e r * innert beri chterr, 0 b Sie für Ihren Bezirk die Einsetzn 1» g einer Zählungskommission für erforderlich erachten und bejaheitdcnfalls bestellen wir die Großh. Bürgermeister und in deren Verhinderung die Großh. Beigeordneten zu Mitglieder und Vorsitzenden dieser Konimis- sion. Binnen gleicher Frist sind von Ihnen als- danndie weiter erforderlichen Mitglieder, deren Zahl je nach der Größe und Ausdehnung der Gemein dezu bemessen ist, ausden hierzugeeigneten Angehörigen Ihrer Gemeinden in Vorschlag zu bringen. Halten Sie die Bildung einer Zählungskom- Mission für Ihren Bezirk nicht für erforderlich, so liegt die Leitung der Zählung I h 1» c n, a l l e i»» 0 h. Die Gründe, welche die Bildung einer Zählungskommissiou nicht für notwendig erscheinen lassen, sind anzugeben. Für die Zusammensetzung der Zählungskommissionen werden die bei den früheren Volkszählungen gemachten Erfahrungen leitend sein. Es wird hauptsächlich darauf ankommen, solche Personen für diese Kommission zu bestimmen, welche dr Wert der Volkszählung zu beurteilen im Stande und bereit sind, an deren zweckentsprechend der Ausffthrung mitzuwirken, dabei das Vertrauen der Gemeinde- angehörigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse keimen. Den Zählungskommissionen wird insbesondere zu empfehlen fein, bei Auswahl der Zähler darauf zu adjten, daß die Zähler geeignet fein müssen, neben der Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählunasformulare auck) die Prüfung und Berichtigung bezw. Ergänzung derselbe»» vorzunehmei». Alsbald nach der Bestellung der Kommission unb der Zähler »ft die Anweisung an die Letztere»» z»» verteile»» unb dafür zu! sorgen, daß säintliche bei der Volkszählung beschäftigte Personen sich' Wit den einschlägigen Vorschriften genau bekannt machen unb dieselben gewissenhaft zur Anwendung bringen. Ten Zählern ist zu empfehlen, bei Einsammlung der Zähl- briefe und Zählkarten darauf zu sehen, daß für jede in der Namensliste (Seite 3 des Zählbriefes) verzeichnete Person eine Zählkarte ausgefüllt ist, daß alle Fragen beantwortet sind nnd daß etwaige Mängel berichtigt werden. Hierbei ist darauf pn achten, daß die Zählbriefe und Zählkarten, die für Personen bestimmt sind, welche sich in Gasthöfen, auf Schiffen oder an anderen SDrten nur vorübergehend aufhalten, tunlichst rasch und zuerst einzn sammeln sind, damit vorkommende Unrichtigkeiten noch vorder Abreise der betreffenden Personen vom Zähler berichtigt tv erben können. Tie erforderlichen Zählmrgsformularien werden Ihnen demnächst durch Großh. Zentralstelle für die Latches statistik k. H. zugesandt werden, tooriiber Sie derselben Empfangsbescheinigung mitzuteilen haben. Unter Hinweis auf die Wichtigkeit und den gemeinnützigen Zweck der Volkszählungen sprechen wir die Erwartung aus, daß von Ihnen und den Kommissionen das von den Zählern gelieferte Material genau geprüft und zusammengestellt wird, sowie daß die Einsendung der Akten ent uns in der bestimmten Frist (längstens bis zum 21. Dezember l. Js.) erfolgt. ____________________I. V.: Welcker.___________________ Gießen, den 13. Oktober 1910. Betr.: Die Volkszählung im Jahre 1910. Die Großh. SreisschuNlommMon Gießen an die Schulvorstande dech Kreises. Wir benachrichtigen Sie, daß nach Entschließung Großh. Ministeriums des Innern, Mteilung für Schulangelegenheiten, vom 27. September 1910 zu Nr. M. d. I. III 9877 es keinem Anstande unterliegt, wenn sich die Lehrer bei der am 1. Dezember l. Zs. im Deutschen Reiche stattfindenden Volkszählung, wie in frilbereit Jahren, als Zähler beteiligen und für die nötige Zeit in den betreffenden Schulen und Schulklassen der Unterricht ausgesetzt wird. Sie wollen die Lehrer hiernach bedeuten. ___________________I. V.: Welcker.____________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Oppeirrod. Tie Versteigerung der Messegrundstücke findet an Ort und Stelle Donnerstag den 2 0. Oktober 1910 statt. Zusammenkunft vormittags 9Va Uhr am Gemeindehaus zu Oppenrod, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben werden. Friedberg, 5. Oktober 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kimber ger, Großh. Kreisamtmann._________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Oppenrod. Mit Entschließung vom 4. Oktober 1910 hat Großh. Ministerium des Innern, Mteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, den Zuteilungsplan von Oppenrod und der aus den Nachbargemarkungen zugezogenen Teile auf Grund von Artikel 36. des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Aussiihrung (Eigeutumsübergang) den 15. Oktober 1910 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke. Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationsarbeiten können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden, 2. die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- stihrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und bergt innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird Lein neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bezw. zugeschrieben. Friedberg, den 5. Oktober 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: K i r n b e r g e r , Kreisamtmann._________________ Bekanntmachung. Wiederholt hat das Reichsgericht die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken festgestellt, Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und solange dieselben jedermann zugänglich sind, während der Dunkelheit so ausreichend au beleuchten, daß die d a s e l b st verkehrenden Personen der Gefahr der Beschädigung nicht ausgesetzt sind. Tie gleiche Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Ar- veilsst^ tjen, Von. Vergnüg ungs-, Versamm- lungs, .und Schank st ätten (bet letzteren insbesondere nut# hinsichtlich der B e dürsnisan st alten) ob. , v ■ Pflichtwidrige Unterlassung der B-tornhiung würde, falls, hierdurch jemand zu Schade runrnten sollte, bte Entschadigungs- pflicht, sonn-' bi» strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Gießen, 10. Oktober 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Kelrmmtmachrmg. Bet r.: Ausführung des Gesetzes, die polizeiliche Beaufsichtigung von Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, vom 1. Juli 1893. Die durch die nachgenannten Bestimmungen des Gesetzes vom L Juli 1893 vorgeschriebene Anmeldung von Mietwohnungen, Schlafräumen und Schlafstellen oder von Aenberungen inderPersondes Mieters ober Vermieters wird in vielen Fällen unterlassen. Anzeigeformulare sind auf unserem Melbebureau erhältlich. Gleichzeitig machen wir barauf aufmerksam, daß Bestrafung erfolgt, falls bei den bemnächst stattfinbenden Revisionen der Mietwohnungen usw. die Unterlassung von Anmeldungen festgestellt wird. Gießen, den 10. Oktober 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Artikels Anzeigepfticht der Vermieter. Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vov dem Einzuge des Mieters der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn entweder 1. die Mietwohnung (einschließlich der Küche und ausschließlich solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder 2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, bereu Fnß- boben nicht minbestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, ober 3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befindlich^ Räume zum Wobnen vermietet werden sollen. Die Anzeige muß Auskunft geben über a) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer, b) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk), c) die Anzahl und Bestimmung der Räume, d) den Beruf des Mieters, fein Verhältnis zu den in feiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und! Alter derselben. Tie Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn unb solange der Mietpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark überschreitet. Artikel 5. Ter Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Verntieters ober? Mieters einer Wohnung der int Artikel 4 bezeichneten Art ein« Aenderung eintritt, ober wenn burch Verminderung der Zahl! bei' Mieträume ober durch Aftervermietung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wirb. Die Anzeigepflicht trifft bei Aenberungen in bei Person des Vermieters beit neuen Vermieter. Bei Aenberungen in ber Person des Mieters sind zugleich die int vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen Angaben zu machen. Artikel 6. Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Personen! Schlafstellen, mit ober ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn ber Mietbenutzung ber Ortspolizeibehörbe Anzeige zu machen. Tie Anzeige muß Auskunft geben über a) Lage bes Hauses nach Straße und Nummer, sowie über ben Vermieter, b) Lage, Länge, Breite unb Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume, c) bie Anzahl ber in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen. Von iebent Wechsel in der Person des Vermieter? der Schlafstellen hat ber neue Vermieter ber Polizeibehörde bunten einer Woche Anzeige zu machen. Artikel 11. Mit Gelbstrase bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nacv Artikel 4 bis 6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläW ober in biesen Anzeigen wissentlich unrichtige Angaben macht. Rotationsdruck ber Brühl' scheu Univ.-Buch- unb Steindruckerei. R. Lange, Gießen.