Kreisblatt sm »en Kreis Siegen. Nr. 69 13. September 1910 Gießen, den 7. September 1910. B et r.: Manövcr-Flurschädenabschätzung. Das Orofflierzogliche Kreisamt Greffen an die Groszy. Bürgermeistereien des Kreises. Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 30. August 1910 Und 5. September 1910 (Kreisblatt Nr. 67) fordern wir Sie auf, die Flurschaden-Nachweisungen und sonstigen Nachrichten, zur Beschleunigung der Verhandlungen, dre im Interesse aller Beteiligten liegt, wie in den früheren Jahren direkt an den für biet Hauptkommission des Kreises Gießen bestellten Kommissar, Negierungsrat Langermann, Gießen, Marburger Straße 22, Unter Heeressache einsenden zu wollen. Dr. Usinger.____________________________ Bekanntmachung. 23 e t r.l Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche. Im Anschluß au unsere Bekanntmachung vom 22. Juni 1910 (Kreisblatt Nr. 46) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß weiter als verseucht zu gelten hat: Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. Gießen, den 8. September 1910. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen., I. V.: Langermann. Betr.: Wie oben. Gießen, den 8. September 1910. Das Groffherzogliche Hreismut Gießen an die Ortspolizeibehörden und die Groszy. Gendarmerien des Kreises. Wir machen Sic auf Vorstehendes zur Bedeutung der Interessenten aufmerksam. Auch ist unsere Anordnung ortsüblich bekannt zu machen^ ______________I. V.: Langermann. ____________ Bekannt,n«rch>!ttg. B c t r.: Wassergenossenschaft Dorf-Gill. Durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 19. August 1910 zu Nr. M. d. I. III. 8733 ist die Auflösung der Wassergenossenschaft Dorf-Gill genehmigt worden. Gießen, den 7. September 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekannt, nachnng. .Betr.: Wassergenossenschaft H o l z h e i m. Die Auflösung der Wassergenosseuschaft Holzheim ist durch Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 18. August 1910 zu Nr. M. d. I. III. 8502 genehmigt worden. Gießen, den 7. September 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Fcldbcreiniguug in der Gemarkung Hattenrod. Tagscchrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend, machen wollen, findet M i t t w o ch d e n 14. S e p t e mb er 1 9 1 0 y v o n v o r m i t t a g s 9 ^4 U h r b i s .9 3/4 11 hr* im Rathaus zu Hattenrod statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzurcichen und müssen angcben, welche alten (nach Flur und Nummer zu bezeichnenden) Grundstücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich cingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 31. August 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann._____________ Bekanntmachung. Betr.: Fcldbcreinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern. Infolge Ablebens des in der ersten Versammlung der beteiligten Grundeigentümer gewählten Schiedsrichters ist die Neuwahl eines Schiedsrichters vorzunehmen. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade rch sänitliche beteiligte Grundeigentümer zur Neuwahl eines .Schiedsrichters auf: _ Ä „ Mü ttw 0 ch dcu 2 1. S e p t e m b e r 1910, vor m. 10 U h r, im Gastwirt Düriugerschcn Saale zu Ober-Hörgern ein. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme. Die Wahl erfordert zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit vou Zweidritteilen der Anwesenden und ist unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen .Beteiligtes verbindlich. Wird, was zulässig ist, der Stellvertreter des Schiedsrichters zum Schiedsrichter gewählt, so findet alsbald auch die Wahl etneg Stellvertreters statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landes- kommission den Schiedsrichter zu ernennen. Friedberg, den 3. September 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr _______________K irnberger (s^rnf’h M; n^anitniniin.______________ Keklumtmachlmg. B e t r.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wassern werk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. Nachstehende Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dcnH Wasserwerk der Gemeiude Watzenborn-Steinberg bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 20. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Ortssatzuug über den Bezug von W a ss-er ans den: Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg. Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstaudes mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1910 zu Nr. M. d. I. III 7330 das Nachstehende angeordnet. 8 1. ' ' Berechtigung z u nr Wasserbezug für d'en Haus> geb ra. n ch^ Der Bezug von Wasser Aus dem Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Steinberg kann, sofern die Lage und Beschaffenheit deZ betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Watzenborn-Steinberg gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen iwch keine Leitungen liegen, behält sich dir Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor, § 2. Unterbrechung der W a s s e r l i e f c r u n g. Eintretende Unterbrechungen.der Wasserlieserung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als! die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes! versorgte Grundstück feftzusetzen und darüber zu .wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nut für gewisse Tageszeiten sreigeben. § 4. Berechtigung zu m Wasser bezug für Garten- begießen und L ux u s z w e ck e und Beschränkung des Bezug s. Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartcnbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten; und die Leitungen gbzustellen, bis wieder genügendes Wassep vorhanden ist, r Wasserbezug z n gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegcn, ist die Gemeiude berechtigt, m Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lauge einzuschränken: oder zu verbieten, bis wieder genügende WasserMngen zur Ver- füguttg stehen, 8 6. A n ni c l d u n g. Wer aus der Gemeindewasserleituug Wasser beziehen will,- hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldebogens oder der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Besttm- mungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. TnrÄ IlntLräeichnen .des. .AnMeldebogens oder her Satzung 2 Ver- Lichtweite 7,5 kg und >? 9 Wandstärky i 4,5 einen Betriebsdruck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen ent- sprechend, stärkere Röhren genommen tnerdem zu Die zu zu untevlvirft sich der Abnehmer allen Bestiinmnngen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etiva erlasstm werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, abgeseheir von dein ^-all in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privat- leilitng Mil dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasser- werks an. Wird 3 Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Sette gekündigt, so läuft das Uebcreiirkommen stillschweigend weiter ^"ld kann nur unter Beobachtnng einer am 1. Januar, 1. April, 1 • _ -vV“Jb 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kündigung pufgelost werden. u Lichtweite 0,8 kg ,7 1,25 „ 77 1,8 „ >1 2^ „ ,7 3,6 „ 77 4,5 ,7 5,3 entleerm und während des Winters leer zu halten. § 11. Feuerhähne. Hydra Uten (Feuerhähne) dürfen nur bei Feuersgefahr undj U ebn n gen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu ver- 7i/i mm Wandstärke 8 ,, ,, 8 ;; I " 8 1 „ 1 -7; 8Vi „ J 9 ,7 1 Ti 8,3 „ 10,1 12,1 7 15,2 19,9 „ 24,4 „ bei 25 mm 7, 30 77 r, 40 77 7, 60 7, 60 „ 7, 80 77 10 mm 13 „ 20 77 25 77 82 >7 38 ,7 '45 „ Wenn der Besitzer sein Hails oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der -"eue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die *' pflichtnngen der Geineinde gegenüber .eingetreten ist. Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Nacht sind die Hausleitungest entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters 50 „ ,7 5,7 7 4,5 „• Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für und 2,4 mm " Z,7, 7, 3 77 7, 3,4 7, 3,5 „ 7, 3,7 7, 4 77 ' § 9. GebäudeleitungeN!. Die! ganze Anlage soll so eingerichtet feirt, daß sie geAen hie .Einwirkung des. Frostes, möglichst gesichert ist.. Die. Leitung sehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelöst werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern solche nicht zur Bewältigung des. Brandes selbst benutzt n-erden. ist deshalb tunlichst durch frvstfreie Munke (Keller, Küchen) zu fuhr-en Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mitj schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schornsteine zu fuhren ist untersagt. Als Material für die Gebäude-,' lettungen werden in erster Linie schmiedeiserne, sogenannte gal- vamiierte Röhren empfohlen, zulässig sind auch gußeiserne. Bleiröhren sind unzulässig. Die Wandstärken und Gewichte sind wies in 8 8 angegeben zu nehmen. Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel unter dem Namen „schweres; Modell" bezeichneten Ventile werden zur Verwendung empfohlen.- Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des- Hauses soll möglick-st nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Dnrchgangsventithahn angebracht sein. Außer-, dem muß jede Gebäudeleitung einen Entleer,ingshahn erhalten,- durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann.. Der Entleerungshahn muß sich in der Nähe und in demselben, Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschricben sind, darf zwischen diesen und dem Dnrch- aangsventithahn kein Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein. Der letztere muß sich vielmehr hinter dem Wassermesscp befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sogen. Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Ein-! bau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden. Abzweigleitungen in Waschkiichen, Hofräumen und zu Spring-, brunnen müssen besondere und, ivenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte. Absperr- und Ent^ leernngsvorrichtmigen, nötigenfalls auch 'Wassermesser erhalten.. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Morten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlosseit werden. Wo die Häuser nicht rmterkellert oder keine Raume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsvcntil, so-i wie auch Wassermesser nnterzubringen, müssen hierzu besondere für das Eiiisteigen und Ablesen genügende geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden.- Die Kosten für diese Schächte haben, die betreffenden Hanseigen,-. tümex zu tragen. Der Hauptbahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser! und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung ge-, schützt und so ausgestellt sein, daß den Beauftragten der Ge- meinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte! des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen! Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die! Hauseinrichtnng gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung geschieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch die Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die entstehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind aus Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage uber- -nimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für bereit! Güts und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. 8 10. Benutz« n g und Unterhaltung der Gebäude- l ei t u ngen. Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißes oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald und unverzüglich durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist die Mgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen! Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit 8 7. Zuleitun g. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich bis zum 1. Januar 1910 zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichtet haben, werden die Zuleitung vom Hauptrohre in der Straße bis zur Grundstücks- grenze oder bis etwa 1 Meter innerhalb des betreffenden Grund- Mcks auf Kosten der Gemeinde hergestellt und etwa für nötig erachtete Wastermesser geliefert und angebracht. Ist die Gebäude- leitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei spaterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt bereit Verbindung Mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. Bei späterer Anmeldung (nach dem X. Januar 1910) wirb bte Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die ^blueliche auf Kosten des Antragstellers ansgeführt,- die Zuleitung nebst Wassermester und Haupthahn bleiben jedoch auch in diesem wie int ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhält die Zweitürig usw., soweit sie auf gemeinheitlicheni Gelände liegt, auf ihre Kosten, wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf BrwatbMtz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrschieber oder Ven- tile eingebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt, xäber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke bis zum Hauptabwerrventil durch ihre Organe Herstellen zu lassen und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist ne berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphären Wasserdruck prüfen lassen,' hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister ober ber Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, bamit bie Straßenleitung abgesperrt werden kann. n § 6. Lage und Material der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an bie Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden Bestimmungen anzuwenben. Alle Teile der Leitung, die außerhalb ber Gebäude in ber Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen. Das Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- Mmben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden in Erster Stute gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeeiserne sog. galvanisierte Röhren sowie Stahlröhren zugelassen. Bleiröhren werden ausgescÄossen. Gußetsenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben: 7,100 „ „ 7, 7t - 7, Schmiedeiserne Röhren müssen mindestens, folgende Gewichte fcitb Wandstärken haben: , Jeder Abnehmer ist bervfttrfjtet, während des Brandes seine Ortung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den. Bettag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, tragt dre Gemeinde. 3 12. T WasstzrziyK., ' v x 4 r I. Berechnung. Der Wasserzins wird alljährlich durch eine vom Gemeinderat Eingesetzte Kommission festgesetzt. Es werden berechnet: 1. Für jede Abzweigung von der Gemeinde- Wasserleitung eine Grundtaxe von T 5 6 bis 20 Mk. Hierzn kommen: < 2. Für jede in gleichem Hause wohnende Familie, tvenn angeschlossen, Zuschlag . . 3 3. Für jeden Mieter im gleichen Haus, wenn, nicht angeschlossen, Zuschlag von. . . . 0 4. Für Getverbetreibende, Zuschlag von . 1 5. Für Wirtschaften, Zuschlag von . . . 2 3 * 6. Für Bäckereien, Zuschlag von. . . s < 2 7. Für Metzgereien, Zuschlag von . . . . 5 8. Für Schmiede und Schlosser, Zuschlag von 1 9. Für jedes Stück Großvieh, Zuschlag ... 1 10. Desgleichen für jedes Stück Kleinvieh, Zuschlag .............0,25 11. Für 1 Abort mit Wasserspülung, Zuschlag 2 12. Desgleichen für jedes weitere Stück, Zuschlag .............1 13. Für jeden Pißraum mit Wasserspülung pro Stands Zuschlag.........2 14. Für iedes Wannenbad, einschl. Brause, Zuschlag........ . ; . 2 15. Für jedes Brausebad, Zuschlag .... 1 16. Für öffentliche Badeanstalten, Zuschlag 10 17. Für Gartenanlagen, wenn das Wasser V’ durch Kannen vom Wasserstein entnommen lvird, Zuschlag........1 .18. Für Gartenanlageu, meint Zapfstellen im Hof benutzt werden, oder Wasser mit Schlauch oder Rohr dahingeleitet wird, 'Zuschlag .............2 19. Für Gartenanlagen, wenn Gartenleitung 10 T, 3 „ 100 7, 10 7, 5 „ 20 „ 50 3 „ 0,50 „ 6 7,' 3 „ 5 77 5 „ 3 „ wo ö ! ! ! 1 77 10 77 benutzt lvird........ ? t 10 77 50 „ 20. Für Bauzloecke, Zuschlag ...... 5 „ 20 21. Für Springbrunnen, Zuschlag . . ? 7 10 „ 50 ,, Z2. Für Liefern des Wassers zuni Feuerlöschen und zu den Uebungen der Feuerwehr zahlt die Gemeinde jährlich . . 1000 bis 1200 „ Denjenigen, die sich bei der Einschätzung benachteiligt erachten, steht es frei, sich von der Gemeinde auf eigene Kosten leinen Wasscrmesser setzen zu lassen. Hierbei soll ihnen alsdann das Wasser bei größerem gelverblichen Verbrauch zu 20 Pfennig, bei gewöhnlichem Haushaltungsverbrauch zu 25 Pfennig für 1 cbm berechnet werden. In jedem Fall ist der Mindestlvasfer- zins von 10 Mark jährlich für den Hausanschluß zu entricksteu. Die Gemeinde behält sich vor, den Preis für 1 cbm alljährlich festzusetzen. Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser le nt Weber allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen leinzuführen. Macht die Gemeinde von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der Angaben des Wassermessers -rach den vom Gemernderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet. II. Erhebung. A. B e i Abgabe nach Messung. Heber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung tzugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unterhaltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, hei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung Nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Gemeinde entrichtet, so wird sie nach bim Bestimmungen über Einbringung der Ge- Nreindeforderintgen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger lals V-i Jahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von den Hauseigentümern nicht verletzt lver- den darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung abtrennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. B. B e i Abgabe nach Einschätzung. Wird dec Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest- yesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz jangegebeuen Verfahren beigetrieben, tvobei auch hier der Gemeinde die bereits geschilderten Zwangsmaßnahmen zu stehen. § 13. Bor kehr ungenbeiWassermangel. Wenn Wassermangel eiiigetrrten ist oder zu befürchten steht, list die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren, oder deren Geschlossenhallen zu verlangen. Solchen Anordnungen u»i> es dürft» dir Plombr» n$t § 14. P s t,1 s e r. G ei n d e zu Vorkehrungen wegen Rein halten des Wassers und der Leitung Tie Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezuqsbercchtiaten a^ex- 8ll tun' lüa§ rum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden Fns- bewndere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkammern, Sammelkammern, Hochbehälter und Brunnen die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. .. au$ s^ng darauf zu achten, daß der Rohrmeister die Einstergraume nur in tadellos sauberem Anzug betritt und! bei denlenigen Einsteigöffnungen, die über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den .Schmutz von seinen Stiefeln! entfernt und. wenn möglich sorgfältig mit Wasser abspült, Gemeinde zu Vorkehrungen für Frrschert)altu ng des LeitungsWassers. h£, Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten, und den Inhalt des Rohr- nrtz/s und des Behälters möglichst läufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größere 4ed des überflüssigen Wassers nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes oder mt anderen passenden Punkten zum ständig,., Ausfluß gebracht wird. Ausgenommen hiervon sind solche Anlagen, bei denen der lieber- lauf der Quellen verttagsmäßig oder aus Billigkeitsrücksichten anderen Nutznießern überlassen werben muß. Hier muß sich die Gemeinde auf das notwendigste Maß der WassererueuerunK beschranken. Insbesondere hat die Gemeindeverioaltung dafür zn sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endsttänge des! Rohrnetzes (sogenannte Sacksttäuge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wafsermengen herbei-, geführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde eiirzelnen, in der Reget den an den Leittlngsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzn- geben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten ober beständig ganz oder teilweise zu öffnen. § 16. Pflichten einzelner W a s s e r ab n e h m c r. T-ie von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmep (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) such verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung fnp das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage aus- führen zu lassen oder doch sür die Kosten aufzukommen. Wenn, ein Wäfsermesser vorhanden ist, so dient er dazu, den Befolg der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wirb alsdann durch Schätzung ermittelt und nach dieser bezahlt^ 8 17. Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen jst die! Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 2 bis 20 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von der GJe- meindeverwaltung festgesetzt wird und zur Gemeinde- bezw< Wasserwerkskasse zu enttichten ist, zu verhängen. Diese Ordnungsstrafe lvird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben. § 18. I Zutritt zu den Leitungen. 1 Die Gemeinde sowie deren Vertreter ober Beauftragte haben! das Recht des jederzeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen,: in denen die Wasserleitung verlegt ist. § 19. Beschwerde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Genieinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreisausschnß angefochten werbei!s 9 20. Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wirb ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. Matzenborn-Steiuberg, den 4. Juni 1910. Großh. Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg. Hirz. Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.