s •h —'S aä a Ci." y j k‘ O' ; e . a ZI tl o s§ f-t'U • L) . .•0 *s =a T. ■<-* « ,7>g e.2L *Z7 Q = •» s Kreisblatt M den Kreis Gietzen. Nr. 61 16. An an st 1910 Kekanntnuichnng. Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Stcuerjahr 1911. Nach Art. 20 des Gesches, d i e .allgemeine Einkomme n st e u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer aus Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner E i n- kommenbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommifsion schriftlich ab- zugebcn hat. Von der Verpflichtung zur Abgabe dieser Eiukommensteucr- erklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Vcranlagungs- kommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Ein k omm en von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommcnsvcrbcsserung erfahren hat, welche feine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt. Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Gesetzes der Einkommensteuer uutcrworfencn Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Ausschluß zu erteilen. Nach Art 19 des Gesetzes, die Vermögens st e u e r betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Bctriebsunter- nehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- u n d Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen s o u st i g c s Vermögen (Kapitalvermögen nsw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet. Nach Art. 14 des Gesetzes, d i e Kapitalrentcnsteuev betr., vom 10. Juli 1895) erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welcher jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbctrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommifsion schriftlich abzugcben hat. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrcutensteuer- erkläruug ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Falle besondere Aufforderung der Veranlagungskommiision ergeht, derjenige Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangencn Steuerjahr bereits zur Kapitalrentcnsteuer zugezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkom- mensverbcsserung aus Kapitalzinsen erlangt hat. Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Ver- mögensstcuergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrentensteucrgcsetzcs sind die Steuererklärungen abzugcben: 1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern: 2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmasscn, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern; 3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Einkommens, Vermögens und des Zinsenbczugs seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuer gcsetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anznsehen sind. Teujenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogcn sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommcnsbczüge aus Aktien per nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebendeu Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozentsätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge cinzustcllcn sind. Proz. Aktienbrauerei Club zu Heilbronn 0,29 Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Siemens zu Dresden 1,1 Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellschaft, Aktiengesellschaft zu Berlin 0,9 Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin 0,08 Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz 3,2 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt 15,2 Bindingsche Braucreigesellfchaft zu Frankfurt a. M. 2,17 Bonner Bergwerks- und Hüttenverein „Zcmcntfabrik zu Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim 11,08 Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Frankfurt-Oberrad 1,69 Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar 27,0 Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch 91,34 Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a. M. 11,43 Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg 35,96 Dampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und Mittclrhein zu Düsseldorf 16,5 Diskontogcsellschast zu Berlin 0,97 Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A Enzinger, Worms 78,84 Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschaft 90,0 Harpener Bergbauakticngesellscbaft in Gustavsburg 0,23 Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Gustavsburg r 28,0 Hosbierbraucrei Schösserhos und Frankfurter Bürgerbraucei zu Mainz ' 14,3 Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolay, Aktiengesellschaft zu Hanau 3,16 Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner in Frankfurt a. M. 26,73 Kempff'schc .Brauerei, Akticugesellschaft, Frankfurt a. M. 1,26 Landgräfl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesellschaft zu Homburg v. d. H. 5,27 Mitteldeutsche Kreditbank _ 3,2 Nackenheimer Nkctallkapsel- und Kellereimaschincnfabrik Aktiengesellschaft 75,0 Oelfabrik Groß-Gerau—Bremen 39,46 Pfälzische Bank, Ludwigshafen 6,85 Portland-Zcinentwerkc Heidelberg und Mannheim, Aktiengesellschaft zu Weisenau 28,6 Preußisch-Rheinische Dampfschiffahrts-Gescllschaft Köln zu Mainz 15,5 Rheinische Portland-Zcmentwerke Köln in Budenheim 11,5 Rhein- und Secschiffahrtsgesellschaft zu Köln 22,3 Scheidhauer und Giebing zu Duisburg-Wanheimerort 13,7 Schramm'sche Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph Schramm zu Offenbach-Bürgel 95,74 Stahl und Nölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim 21,63 Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh. 2,0 Süddeutsche Bank in Mannheim 10,91 Süddeutsche Eiscnbahngefellschaft 9,2 Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz 52,0 Tietz, Leonhard in Köln 11,1 Verein chemischer Fabriken zu Mannheim 14,3 Verein für chemische Industrie zu Mainz M o m b a ch 36,3 Vereinigte Kunstscidefabriken in Kelsterbach 36,83 Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschmenbau- gesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavsburg 23,6 Vereinigte Strohstoffabrikcn in Dresden 37,64 Vereinigte Ultramariufabriken vormals Lcvcrkns, Zeltncr und Kons, in Köln . 8,78 Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. in. b. H. in Kastel-Amöneburg 50,0 Zuckerfabrik Frankenthal 1,8 Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1. zu dcu Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grimberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres: 2. zur Stadt Gießen spätestens bis zum 30. September dieses Jahres unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitet gäbe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abznliefcrn, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwartcn hätte. 2 Tic Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, Ueschielu aber auf Gefahr des Absenders: es ist deshalb zweck- Dnäßig, die Abseirdung mittels Einschreibebriefs zu bewirken llu ter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die Hiernach zur Abgabe v o n teu ererklärun gen Verpflichteten hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bei Meldung der gesetzlichen Nachteile und der e t lv a v e r w i r k t e n S t r a f e n bis zu den angegebenen x c r nt t n e 11 a n d i e Bürgermeistereien oder u n- zn r t t e l b a r an uns gelangen zu lassen. -Len Steuerpflichtigen, welche hiernach zur Slbgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, bleibt die Abgabe der frei- tvilligen Steuererklärungen unbenommen. Tie Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit. Über etwaige »Weisel hinsichtlich der abzugehenden Erklärungen jederzeit schriftlich oder an den bekannten Amtstagen mündlich Auskunft zu erteilen. Gieße n, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 6. August 1910. Tle^ Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen. _______Steinhäuser. Flath. Wenzel. May._______ oj r r _ „ Gießen, den 13. August 1910. Kett.: Herbstmanöver 1910; hier die Abschätzung von Flurschäden. Das Graßherzagliche Kreisamt Gießen an die Groszh. Bürgermeistereien des Kreises, in deren Gemarkungen Lruppenübuttgen stattfinden. Abdruck nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über d,e AaturalleistuuLfen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mac 1898 (Reichsgesetzblatt Nr. 24) und der Ausfüh- ^ungsverordnung hierzu vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt von 1898 Sette 922), welche für die Grundbesitzer, deren Grundstücke durch die Gruppenübungen beschädigt werden, von Interesse sind, teilen wir Ihnen zur ortsüblichen Bekanntmachung mit. § 14. Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des § 12 entstehenden Schäden Werden aus den Mllitärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach § 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig Mvuelilvschluß des Rechtsweges auf Grund sachverständiger Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Ver- tretuugeu der Kreise oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Mle Beteiligten sind zum Schätzungsterunin vorzulaben. I. V.: L a n g e r m a n n. , . 3ii § 1V Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so Ortsvorst and die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschadlgungssorderungen auf und stellt diese behufs Vor- der Fesrstellung der Vergütungen in einer Nachweisung Naw Amage L unter Berücksichtiaung der dieser Nachweisung vor- tzedruckten Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen. Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstaud oder der sonst zuständigen Zivilbehörde der Abschätzungskommissiou bei ihrem Eintreffen vorzulegen. Die Beschädigten. haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber auzu- rusen, ob und inwieweit die Aberutuug der beschädigten Felder klnzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberutung auzu- vrdnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte aus dem Felde ein Polierer als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen wurde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Ortsvorstand die Abcrntuug vor dem Eintreffen der Ablchätzungskommission au, so hat er sofort in Gemeinschaft Mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der be- schädlgten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder usw.) und die Bclchafsenhcit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige lveitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehsutter) und den sich mernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen, lieber den Befund ist der Mischätzungskommission Mitteilung zu machen. Ist der Ortsvorstand selbst der» Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberutuug vor dem Eintreffen der Ab- schätzungskommlssion sowie den Umfang des Schadens durch zwei lunparteiische Zeugen seststellen lassen. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern aus andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, .begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Taae zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. Kelranntmachiuig. Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffent- lrchen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Flur- foHen U0Cf) Möglichkeit verhüten und Uuglücksfällen vorbeugen. - ^e reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schadens möglich, vor den Hebungen abzu ernten unb nach der Ab- erntung möglichst bald e i n z u f a h r e n oder auf Schober zu setzen. 2. Die zu schonenden Grundstücke sind zu be-< zeichnen und zwar: u) Die vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Gärten, Parkanlagen, Holzschouungen, Drainie- ruiigSanlagen, Pflanzgärten usw. sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht als solche abgezäunt oder von weither für jedermann deutlich erkenirbar sind, per- Mittelst hochstehender Tafeln mit Aufschrift. b) Die vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Sameuklee, Samen- rüben und bergt.) mittelst etwa 2 Meter hohen Stangen, m i t S t r o h w i e p e n. 3. Bei Kartoffeln, minderwertigen Rüben, Dickiourz usw bedarf es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. Das unterschied- lose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Truppen nur das Erkennen der wertvolleren Felder erschlveren. 4. Tas Zuschütten und Eiuebneck etwa ausgehobener Schützen- gräbeii soll nicht durch die Truppen stattfinden. Tie betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zu- schütten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür ihnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes seitens der Flurabschätzungs- Kommilsion zuerkannt werden wird. Das Ausfällen und Einebnen der Koch-usw.-Löcher in den Bttvaks ist Sache der Truppen. 5. Die Flurschützen, Feldhüter pp. werden angewiesen, im Vevstn nnt den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirke», daß durch Zuschauer Schaden nicht entsteht, und daß etwaige Schuldige festgestellt imb zur Anzeige gebracht werde» 6 Ihn Uuglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Stein- brüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steil- abfauen, außerdem sumpfige Stellen im Gelände durch Auf- !^lleu schwarzer Flaggen zu Amnzeichuen. Auf mög- lichst strenge Durchführung dieser Maßregel wird geachtet werden Die Brückendecken sind in Stand zu setzen, so daß ein Ein- brechen von Fahrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet wird. 7- Ferner werden die Landwirte auf Sichcrmig und Beaufsichtigung des weidenden Piehs während der Mauövertage aufmerksam gemacht. 8. Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen pp. von bei» Mauöverleide. 'Gs ist im dringenden gesuirdheitlichen n»b disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bei allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne Weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Triickwasser längs beider Seiten der Marschsiraße aufstellen, so daß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit de» niitgeführten. Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf. Gießen, den 13. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a » n. Gießen, am 13. August 1910. Betr.: Truppenübungen im Herbst 1910. Das Groscherwgliche Kroisanit Gießen UN die Grotzh. Bürgermeistereien und die Grosth. Gendurmerie des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen loir die Großherzoglichen Bürgemeistereie'n derjenigen Gemarkungen, in welchen im laufende» Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselbe» ortsüblich zu publiziere». Das Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit her Gendarmerie dahin zu wirken, daß durch Zusck.wuer Fei» Schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigenfalls festgestellt und zur Anzeige gebracht iverden. I. V.: Langer m a n n. Bekantttrnachttug. Betr.: Feldbereiuiguug in der Gemarkung Ober-Bessingen. In der Zeit vom 13. bis eiuschl. 26. August l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ober-Bessingen ein Drainageprojekt nebst Kommissionsbeschluß vom 29. Juni 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen. iCrinhienhirnopn finh Tipi 9)?pihnnr* KpS 3 innerhalb der obenangegebenen Offenlegungssrist bei Gr. Büran- tznersberel Ober-Bessrngen schriftlich einzureichm und zu begrünten Friedberg, den 7. August 1910. * ' Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: . Stirn b e r g e r, Großh. Kreisanrtmann. Keluinntnrachung. Vtad^ ^Ct Uom 0 bis 13. August 1910 wurden in hiesiger öefunben: 1 Portemonnaie mit Inhalt,- 1 Portemonnaie mit einer Badekarte Jn- Schlüssel und 1 Uhr mit Kette. r p *: Qnipfangsberechtlgte des gefundenen Geaenstairdes be- B.ÄÄÄ «*£ 9tl- 1 Crf°‘3en- Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Bekanntmachung. /^ e ^?^term 9. Juli 1910 angeordnete Sperre der Schloß- g a s s e wird hiermit aufgehoben. Greben, den 13. August 1910. Die nnterm 9. Juli 1910 angeordnete Sperre der Brand- yasse wird hrermtt aufgehoben. Gießen, den 13. August 1910. Die unlernt 15 Juli 1910 angeordnete Sperre her S ü d - Anlage zwischen Bteichstraße und Selterstor wird hiermit aufgehoben. " H1 Gießen, den 13. August 1910. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. wöchentl. Uederstcht der Codesfälle i.ü. Stadt Gießen. 32. Woche. Bom 31. Juli bis 6. August 1910. Einwohnerzahl: angenommen zn 31,800 (inkl. 1600 Akaiiii Militär) Sterblichkeitsziffer: 19,62 °/09, nach Abziig von 7 Ortsfremden: 8,17 °/oc. Es flarben an: 3nfainmen: Kinder Erwachsene: im vom Altersschiväche 1 1. Lebensjahr: 2.-15. Jahr Diphtherie KD — — 1 (1) Lungentuberkulose 1 (1) 1 (1) — - Lungenentzündung 2(1) 2(1) — - Gehin,schlag 1 1 — — Krebs 2(2) 2(2) — - anberen Todesarteri 4(2) 4(2) - - Summe 12 (7) 11 (6) — j~(ij Anm.: Die in Klammern ger-jicn Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in brr betreffenden Krankheit auf von ailswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen. Die Marktpreise für Bieh und Frucht und die Gießener Fleisch- und Broipreise _____________mn 15. August 1910. Höchste Schlachtviehpreise in Frankfurt a. M. Fleischpreise in Gießen Ochseri Kälber Schweine 50 Kg. Schlachtgewicht 90—95 Akk. 7rKg..Schlachtgew. 94—100Pf. 7, „ „ 63-71 „ 7. Kg. 80-88 Pfg. 7, , 86-88 r 7, , 80-96 „ Getreidepreise in Mannhei m Brotpreise in Gießen Weizen 100 Kg. 21.50-21.75 Akk. Roggen 100 Kg. 15.50-15.75 Mk. Weißbrot 2 Kg. 62 Pfg. Schivarzbrot 2 Kg. 54 Pfg. Märkte. Gießen, 16. Aug. Akarltdericht. 9(nf heutigem Wocheri- nuxirte loslele: Butter pr. Pfd. 1.20—1.25 Alk., Hühnereier 1 St. 8—9 Pfg., Gntencier 1 Stück 9 Pfg., Käse pr. St. 6—8 Pf., Kasematte pr. St. 5—6 Pfg., Tauben pr. Pr. 0,80—1,00 9)if., Hühner pr. St. 1,00—1,60 Akk., Hahuerr pr. Stück 0,80—1,80 Alk., Enten pr. Stück 1,80—2,20 Alk., Ochsenfleisch pr. Pfd. 80—88 Pfg., Nkirrdfleisch pr. Pfilnd 80—84 Pfg., Kuhfleisch 70 Pfg., Schweinefleisch pr. Pfund 80—96 Pfg., Kalbfleisch pr. Pfd. 86—88 Pfg., Hammelfleisch pr. Pfd. 60—84 Pfg. Kartoffeln (neue) pr. 100Kg. 7.00 bis 8.00 Mk., Zwiebeln per Ztr. 6,00—8,00 Alk., Milch per Liter 20 Pfg., Gurken per 100 Stück 2—2.50 Akk. Birnen per Pfund 15 bis 30 Pfg., Aepsel per Pfd. 12—20 Pfg., Zwetschen per Pfd. 1 25 Pfg-, Nüsse 100 Stück 50 bis 60 Pfg,, per Rtr, 0—00 Akk Bohnen per Pfd. 10-15 Pfg. Marktzeitvon§-1 Uhr. ' «rantentfinb-m1 tm 0 V *• J Bericht vom 15. August 1910. '&Ma S.S'„KVL' bta eil7Äbl(K 0: ^alse^rone Mk. 1.60-1.80, Rosen, frühe Akk 150 JlVAÖ;(Sa9Qn: Rosen, frühe Mk. 1.70, Kaiserkrone Mk. 1.80. b Um)P :o ?AUr^e 'oelße, Kaiserkrone Mk. 2.00 bis 2.10 Oval blaue Akk. 2.30 bis 2.50, Nieren Vaulienk Qnft nne o ae. r,J 2.70, Kranen Mk. 2 85 bis 2.55. ' b e a! S a^blaue Mk 2-bO, frühe welße, Kalserkroue Mk. 2.00. Dort nt und- Lnlländ/r Pmll ens ^uttO'M^ ^20 1 3 k0ÖVlo)öelbe 320-3.50^ Nieren, Juli Mk. 5.00, neue laiige Mk. 5.00. Köln a. Ä h.: Frühe weiße Kaiserkrone, Mk. 2.70, Nieren Paulsens Juli Mk. 3.25. M a n n - berm: Frühe weiße Kaiserkronen Mk. 2.90. Saarlouis' b00, frühe, weiße, Kaiserkrone Mk. 3.50'. (Alles für 50 Kg.) (In einem Teil der Auflage wiederholt.) WnJA ?' Br-, 16. Aug. (Orig.-Telegr. deS „Gieß. Anz. ) Amtliche Notierungen der heutigen Fruchtmarktpreise: ^0-l21.15, Kilrhessischer Mk. 21.50—21.25, La hia ffo^ainain 00-09—00.00, Skogaen (hiesiger) Akk. 15.00 b^ Mk. 15.10, Gerste (Wetterauer) Mk. 16.00—17.00, Gerste Franken Pfalzer Ried Mk. 16.50—17.50, Kleie Mk. 00.00-00 00 U°A^?0-10.15, Mais Mk. 15.00-00.00, Weizenmehl 0 Mk. 30.00 bis 3V.25, 2 Oiialität Mk. 28.76-00.00, 3. Qualität Mk. 22.26 bi» Mk. 00.60, 4. Qualität Mk. 00.00-00.00, Roggenmehl 0 Mk. 23.00—23.25, 1. Qual ttät Mk. 19.00—19.50, 2. Qual. Alk. 00 00 blS 00.00, Weizenkleie Akk. 9.00 bis Akk. 9.50, Wetzenschal, Mk- 00-00—00.00, Rogge,ikleie Akk. 9.50 bis Mk. 10.00, Akalzketwe Mk. 00.00—00^)0, Raps Mk. 23.00-00.00, Biertreber 12.25-12.60. Alles per 100 Kg. ab hier. k.°. Frankfurt a. M., 15. Aug. (Orig.-Telegr. des .Gieß. Anzeigers .) K a r t o f f e l m a r k t. Man notierte: Frühkarto^eln tu ^S!d£01lä 5.60—0.00, im Kleinhandel Mk. 6.50—0.00 für je 100 Kg. 1 «r a.M. Vlehhof-Marktberichl vo.n 15. Aug. Ailftrieb: Rinder 1598, Ochsen 476, darunter 84 an8 Oesterreich, Lullen 59, Kühe 663,, Kälber 156, Schafe 380, Schweine 1905 Ziegen 0. Tendenz: Rinder lebhaft, beste Ochsen gesucht, Kälber ruhig, Schafe ruhig, geräumt, Schweine langsam, Ueberstand. Preis pro 100Pfd. Lebend- Schlacht- , gewicht Ochsen. Mk. Mk Vollfleischige, a»tsge,nästete, höchsten Schlacht- wertes, höchstens 6 Jahre alt...... 50-55 90-05 Junge fleischige, nicht ausgeniästete nnb ältere ailsgemästete 45—49 81-89 Mäßig genährte junge und gut genährte ältere 40—44 74-80 Bullen. Votlfleischige, ausgewachsene, höchsten Schlachtw. 46—49 76—82 vollsteischige, jüngere......... 42-45 70—75 Färsen, K ü h c. Vollfleischige ausgem. Färsen höchst. Schlachtw. 44—49 78—87 Vollfleischige ausgeuräsleteKühe höchstenSchlacht- wertes bis zu 7 Jahren 43-48 79—85 Aeltere auspemästete Kühe lind wenig gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen .... 38 — 42 78—78 Mäßig genährte Kühe nnb Färsen 28—35 56—70 Gering genährte Kühe und Färsen 23—25 53-56 Kälber. Feinste Mast-(Vollmilchniast) u. bestejSaugkälber 56—60 94—100 Mittlere Akast- und gute Saugkälber .... 50—55 84-93 Geringere Saugkälber 46—49 78—83 Schafe. Kmmer und jüngere Masthammcl . . . 37—39 78—82 ! Masthammel und gut genährte Schafe 33—00 69—00 Schwein e. Vollfleischige Schiveine über 2 Zentner Lebendgewicht 55.60—57.00 68,00—71.00 Vollfleischige Schweine über 21/, Zentner Lebendgewicht 55.00—67.00 71.00—78.00 Fettschwerue über 3 Ztr.Lebendgew. . 56.00—67.50 72.00—74.0g Fleischige Schiveine 55.60—66.00 70.00—72.00 [Drucksachen aller Art QBy liefert In jeder gewünschten Ausstattung preiswert tfle Brühl’sche Universitäts-Druckerei, Schulstr. 7 OTntnfinnahnirP hpr Rrübs ' schpn Nr»in nnb Steint» rnckerei R Pnnof ßMefoen.