Kreisblatt wr den Krets Siegen. Nr. 51 12 Inti 1910 Kriranittmachnng. . Der P r o v i n z i a l a u s s ch u ß hält während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien. Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunme Sachen zur Verhandlung gelangen. Auf den Lauf der geschlichen Fristen sind die Ferien ohne Cunfluß. .Gießen, den 6. Juli 1910. Der Provinzialausschuß der Provinz Oberhessen. _____________________________Dr. Usinger.__ 7 " Gießen, den 6. Juli 1910. Betr.: Lehrerprüfungen. Die Groß!). KreisschnlKommisjlon Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Wir ersuchen Sie, die Lehrerschaft des Kreises davon in Kenntnis zu sehen, daß nach einer Bekanntmachung Großherzog- lichen Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegen-' Uten, vom 20. Juni 1910 für die im Amtsbereich des Volks- Ichulwesens im laufenden Schuljahre abzuhaltendeu Lehrer-t Prüfungen usw, die nachstehenden Termine festgeseht worden sindI 1. Erweiterte Prüfung zu Darmstadt 5. Dezember 1910 2. Prüfung Israel. Religionslchrer zu Darmstadt 12 Dezember 1910. Z. Entlassungsprüsung am Seminar Alzey 16. Januar und 13. Februar 1911. t ..4x Fu"^lungsprüfnng am Seminar Friedberg 23. Januar und 6. Februar 1911. > 5. Entlassungsprüsung am Seminar Benshein, 20 Februar 1911. Gntlassungsprüfimg am Lchrcrinnen-Scminar Darmstadt 6. März 1911. 7. Entlassungsprüfung ani Lehrerinncn-Seminar Darmstadt, padaaog. Kursus 20. März 1911. n . o. »dEung der externen Lehrerinnen am Seminar zu Darmstadt 13. Marz 1911. o 0. Zeick^nlehrerpnifung an der Kunstgcwerbeschnlc zu Mainz O. JLUlQt lull. r, x.1«! d«rSHu!amtS-Aspiranten zui Darm- stadt 31. Oktober 1910 mib 8. Mai 1911 dlufnahmeprüfungen an den Seminaren 6. April 1911 0 ^Aufnahmeprüfungen an den Präparandeu-Anstalten Meldungen zN diesen Prüfungen sind rechtzeitig — mindestens drei Monate vor den Terminen — mit dem gesetzlichen Stempel und den vorschriftsmäßigen Belegen bei den zuständigen Stellen ieinzurcrchen. ____________ Dr. Usinge r. m £ Gießen, den 11. Juli 1910. c t r.. Sckjcibenkatarrh unter dem Rindvieh zu Ruttershausen. Das GroßlMMljche Kreisanit Gießen an die Groszy. Vürßermeistcreien des Kreises. Nachdem unter dem Viehbestand zu Ruttershausen der an- steckende Scheidcnkatarrh sestgcstellt wurde, ist zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit den Bullennmrtern und Bullcnhalteru aulzugeben, Iveiblickjes Rindvieh zurückzuweiscn, das von Rutters- fC Gi e ß en , den 11. Juli 19l0. B e t r.. Die Entschädigung für an Milzbrand ete. gefallenes Vieh; hier: das FeststelluNgsvcrfahren. Das Großher^agliche Kreisamt Gießen an die Groszy. Bürgermeistereiell der Landgemeinden des Kreises. o das Groszy. Polizeiamt Gicfzen. v. .A". Feststellung von Vichseuchen ist außer dem Obduktions- berrcht die Feststellung eines Vorberichtcs von größter Bedeutung Erhebungen über das Verhalten des Tieres vor dein Tode rönnen in der Regel nur vorgcnommen werden, wenn der Besitzer {Sv $1 rc11 Tieres bei der Obduktion zugegen ist Seit Einrichtung .der Sammelabdcckerei trifft dies in den seltensten Fallen zu. Wir weisen Sie deshalb an, bei der An- MkAduug des Seuchenfalles und der Ausnahme des Protokolls diesbezügliche Erhebungen zu veranstalten und diese kurz zu ver- merteii. Es genügt eine kurze Angabe über die Krankheitsdauer N. »dw wesentlichsten Erscheinungen aus dem zur Aufnahme des Protokolls gebrauchten Formulare, hierdurch würde Ihnen auch eine bessere Grundlage für Ihre Bcl'uudnngen über die Berechtigung des Scuckjenverdachtcs gegeben. ________________________________br. U 1 i n g e r. hau sei! zum Sprunge zugeführt werden sollte. Bei Beobachtung der Krankheit in Ihrer Gemeinde ist uns und dem zuständigen, Kreisveterrnäramt sogleich Nachricht zu geben und dafür zn sorgen, daß die nn Kreisblatt Nr. 22 vom 18. März 1910 ab- gedruckten Vorschriften der Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen angczeigt werden. ________________I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachttttg. d e t r.: Bläschen-Ausschlag in Watzenborn-Steinberg- Bei dem bei Karl Philipp in Watzenborn stehenden Bullen und bei je einer Kuh des Karl Mandler und des K a r l Däuser V. in Steinberg ist Bläschen-Ausschlag feft» gestellt worden. Gießen, den 11. Juli 1910. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Lange r m a n n. Bekanntmachung. Betr.: Gesuch des Moritz O p p e n h e ' m e r von Langsdorf um Genehmigung zur Errichtung nnes Schlachtraums- Der Gesuchsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I ycr. 462 der Gemarkung Langsdorf einen Schtachtraum zu er-> richten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vorn Erscheinen dieses in der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf dem Bureau bei" Großh. Bürgermeisterei Langsdorf zur Einsicht der Interessenten! oifeii. Etwaige Einwendungen sind! binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Langsdorf vorzu- bringen. Gießen, den 11. Juli 1910. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Bctr.: Gesuch der Firma R. Stern berg zu Weilburg um Genehmigung zum Umbau der Seifenfabrik in Gießen/ Marburger Straße 44. ni Die Firma R. Sternberg, Weilburg beabsichtigt auf denr Grundstück Flnr II Nr. 257 und 2569/io der Gemarkung Gießen eine Seifenfabrik umzubauen. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom! Erscheinen dieses in der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreis- mntL'lir^cn Gießen an gerechnet, auf dem Bureau bet Großh. Bürgermeisterei Gießen zur Einsicht der Interessenten! offen Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Gießen vorzubringen ■ Gießen, den 11. Juli 1910. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Kekmuttmachmig. Betr.: Arbeitsordnungen. Durch das Gesetz betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 28. Dezember 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 667) sind die Bestimmungen über den Erlaß von Arbeitsordnungen (§ 134 a ff. der Gewerbe-Ordnung) auf alle Betriebe, in denen in der Regel nnnbeUcng 20 Arbeiter beschäftigt werden (mit Ausnahme der in' § 104 der Gew.-Ordn. aufgeführten Gewerbsart) ausgedehnt worden. Obgleich die in Betracht kommenden Unternehmer wiederholt von Großh. Gewerbeinspektion Gießen auf ihre Verpflichtung hiiigewiesen worden sind, befinden sie sich noch zum größten Teile! in Unkenntnis über Wesen und Inhalt einer Arbeitsordnung.. Wir bringen deshalb zur Unterweisung der betreffenden Betriebs- inhaber bie wichtigeren Bestimmungen der §§ 134 a, 134 b, 134 d 134 e unb 134 f ber Gew.-Ordn. (in neuer Fassung) zum Abbruck- Gießen, ben 1. Juli 1910. .Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g c r m a n n. T , 8 134 a. .1- Für jeben Betrieb ist innerhalb vier Wocheii nach Jn- krnfttreten bieses Gesetzes ober nach ber Eröfsnung bes Betriebs! eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen, des Betriebs oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können bewndere Arbeitsordnungen erlassen lverden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134 c Abs. 2). r Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit ivelchcm! fie in Wirklamkeit treteii soll, angeben und voii demjenigen/ welctzcr sie erlaßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.. . 111- Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß r J! Aochtragen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestellenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. 2 IV. 'Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten jriihestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung. § 134 b. I. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1. über Anfang und Ende der reaclmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Bausen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfindcn darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden; 3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; '4 . sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; 5. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 ,Abs. 1 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. II. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht ausgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tages- arbeitsvcrdienstes nicht übersteigen; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, Lowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsvcrdienstcs belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Betriebs verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. III. Dem Betriebsinhaber bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 unter 1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter! bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen mit dem Betriebe! verbundenen Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Ver- halten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs ausgenommen werden. § 134 d. I. Vor dein Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern. _ II. Für Betriebe, für welche ein ständiger Arbeitcrausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. § 134 e. .. I- Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben rst unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Acußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, mnnen drei Tagen nach dem Erlaß in zioci Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß uiid in welcher Weise der Vorschrift des § 134 d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde! einziircichen. II. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, alten beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhäugen. Der Aushang muß stets in lesbarcnr Ziistande erhalten werden. Die Arbeitsordnung sst jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. § 134 f. I. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläust, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzliche Arbeitsordnilngcn zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 11. Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. KeKmmtmachnng. Amtstage in Grünberg und Hungen betreffend. Samstag den 2 3 Juli d. I., norm. 9 V4 Uhr, findet im Rathaus zu Gruuberg und Mittwoch den 27. Juli ,d. I., v o r m. 9 y4 Uhr, im aj r - 1I Cungc li ein Amtstag der unterzeichneten Behörde statt. Anliegen der Kreiseingcscsseueu aus den Amtsgerichtsbezirken Gruuberg, .Homberg und Laubach können am Amtstage in Grün- berg, Anliegen der Äre,seingesessenen aus den Amtsgerichtsbezirken Werbe»1* Il,I& am Amtstage in Hungen vorgebracht Die Großh. Bürgermeistereien der in den vorgenannten Amtsgerichtsbezirken gelegenen Geineinden des Kreises Gießen werden beauftragt, das Vorstehende in ihreir Gemeinden wiederholt ortsüblich bekannt machen zu lassen. Gießen, den 6. Juli 1910. Großh-erzogliches Kreisamt Gießen. _____________________________Dr. Usinger.______________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hausen (Kreis! Gießen). Jln der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. Juli l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Hausest das Projekt über Ausführung der Drainagen in den Flurev II, III, IV und V nebst Beschluß der Vollzugskommission vom 5. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses! Innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermersterei Hausen schriftlich einzureichen und zu begründen.^ Friedberg, den 10. Juli 1910. Der Grobherzogliche FeldbereinigungskomMissür: ____________Schnittspahn, Kreisamtmann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Hattenrod. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. Juli l. Js. negen auf dem Rathaus zu Hattenrod die Arbeiten des II Abschnitts (Besitzstandsaufnahme) der Feldbereinigung Hattenrod und zwar: 1. Die Bonitierungskarten; 2. 3 Bände Besitzstandsverzeichnisse; 3. 3 Bände Gütergeschosse; 4. die Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Mittwoch den 2 7. Juli 1910, vormittags 91/2 Uhr bis 10 Uhr, ftatt,-5O5U die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß dre Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind Die Einwendungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Friedberg, den 9. Juli 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: __________Kirn berge r, Großh. Kreisamtmann._________ Bekanntmachung. 83 e t r.: Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen. In der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Juli I. Js. liegt auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Geilshausen * em Drainageprojekt Zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen gegen dasselbe sind bei Meidung des Aus- schlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Geilshausen schriftlich einzureichen und zu begründen. ; Friedberg, den 28. Juni 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: _________Kirnberaer. Großh. Kreisamtmann. Bekanntmachung. B e t r.1 Feldbcreinigung in der Gemarkung E t t i n g s h a u s e n. In der Zeit vom 8. bis einschließlich 21. Juli l. I. liegt aus dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen ein Projekt über Ausführung von Drainagen in den Fluren I, VI, VIII, IX, X und XI nebst Beschluß der Vollzugs-, kommission vom 23. Juni 1910 Zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der obenangegebencn Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Ettingshausen schriftlich einzureichen inib zu begründen. Friedberg, den 5. Juli 1910. Der Großherzogliche Feldbcreinigungskommissär: Schnrttsvahn, Kreisamtmann.____________ Bekanntmachung. B e t r.: Feldbercinigung in der Gemarkung Mainzlar. Taasahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligtest für die Bildung der neuen Ersatzgruudstücke geltend machen wollen, findet Freitag den 2 2. Jlili 1910, . ~ von vormittags 10 Uhr bis V211 Uhr, im Rathaus zu Mainzlar statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, oelche alten (nach Flur und 9t ii mm er zu bezeichnenden) Grund-, Mcke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin ilicht schriftlich cingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 2. Juli 1910. Der Großherzogliche Feldbcreinigungskommissär: K i r n b c r g c r, Krcisamtmann.