Kreisblatt für »en Kreis Gietzen. Nr. 59 9 August 1910 Kekanntmachnng. Betr.: Schießübungen. Das Infanterie-Regiinent Kaiser Wilhelm (2. Großh. Hessisches) Nr. 116 beabsichtigt am 12., 13., 18., 20. und 2*2. l. Mts. von nachmittags 2 an bis 7 Uhr in der Gemarkung Dreis a. d. L. in der Richtung auf Climbach em Scharfschießen abzuhalten. Das Gelände wird eine Stunde vor Beginn abgesperrt und warnen wir jedermann, es in der genannten Zeit zu betreten. Gießen, den 8. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________________I. V.: Welcker.__ KelramwnaHnng. Die nach § 6 des Reichsgeseßes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistung für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarttpreise betragen für den Lieferungsverband, einschließlich eines Ausschlages von Fünf vom Hundert, für den Monat Juli 1910 für hundert Kilogramm: , Hafer 17.05 Mk., Heu 6.30 Mk., Stroh 6.30 Mk. Gießen, den 6. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ______________________J.V.: Welcker.__ Gießen, den 4. August 1910. §3 e t r.: Tie Versicherung von im Bau begriffenen Gebäuden gegen Brandschaden. Das Großherjogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Rach Art. 7 Absatz 5 des Brandversicherungsgesetzes vom 28 September 1890 können im Bau begriffene Gebäude auf Grund des Kostenvoranschlags im voraus versichert werden. Es ist hiernach gestattet, schon zu Beginn oder auch während der Bauzeit das ganze Gebäude mit der Voranschlagssumme vorläufig zu versichern. Zu diesem Zwecke ist von dem Gebäude- cigentümer bei der Bürgermeisterei entsprechender Antrag unter Beifügung eines Auszugs aus dem Kostenvoranschlag zu stellen. Die Bürgermeisterei sendet diese Aktenstücke unter Angabe der Straße und Hausnummer, worunter das Gebäude in das Feuerversicherungsbuch einzutragen ist, an die Großh. Brandversicherungskammer in Darmstadt ein, woraufhin alsdann der Eintrag in das Feuerversicherungsbuch und die Ausfertigung der Versicherungsurkunde erfolgt. Die Mitwirkung eines Bauschätzers bei der vorläufigen Versicherung eines Gebäudes auf Grund des Kostenvoranschlags ist hiernach nicht erforderlich. Da- ?legen hat nach der Fertigstellung des Gebäudes eine neue Fest- tellung des Versicherungskapitals durch Schätzung stattzu- inden, zu welchem Zwecke von dem Gebäudeetgentümer bis zum Ende des Kalenderquartals, in welchem der Bau,vollendet wurde, Antrag bei Großh. Bürgermeisterei zu stellen ist. Nach den von Großh. Braudversicherungskantmer gemachten Wahrnehmungen scheint den Gebäudeeigentümern und vielfach auch den Großh. Bürgermeistereien die Bestimmung der vorläufigen Versicherung eines im Bau begriffenen Gebäudes ohne vorherige Schätzung nicht genügend bekannt zu sein. Wir machen deswegen auf die einschlägigen Bestimmungen aufmerksam. _______________________5. V. : V n n n e r:n a n n.________________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Leihgestern. In der Zeit vom 3. bis einschließlich 16. August 1910 liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Leihgestern das Projekt über Ausführung von Drainagen nebst Beschluß der Vollzugskommission vom 14. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Leihgestern schriftlich einzureichen und zu be- grün^en. ed^erg, den 29. Juli 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspa hu, Großherz-ogl. Kreisamtmanu.______ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lich In der Zeit vom 5. bis einschließlich 18. August 1910 liegt aus der Großh. Bürgermeisterei Lich während der Geschäftsstunden das Projekt über Ausführung verschiedener Tramage- shsteme nebst Beschlüsse der Voltzugskommission vom 23. und 30. Juli 1910 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einzureichen. Friedberg, den 31. Juli 1910. Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnitt svahn. Grvßb Kreisamtmanu. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung O d e n h a u s e n und Geilshause n. Das Projekt über Regulierung der Lumda in den Gemarkungen Odenhausen und Geilshausen nebst zugehörigen Beschlüssen liegt in der Zeit vom 5. bis einschließlich 11. August l. I auf dem! Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Odenhausen und in der Zeit vom 12. bis einschließlich 18. August l. I. auf dem Amts- ziminer der Großh. Bürgermeisterei Geilshausen zur Einsicht der Beteiligten offen. , , Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses, innerhalb der obenangegebenen Offenlegungsfristen bei Großh, Bürgermeisterei Odenhausen und Geilshausen schriftlich eiuzu- reichen und zu begründen. Friedberg, den 3. August 1910. Ter Großherzogliche Feldbercinigungskommissär: Schult t s p a b n , Kreisamtmann. Bekallirtmachttttg. Betr.: Feldbereinigung Geilshausen: hier die Mitglieder der Vollzuqskommission. Ta der zum Sachverständigen gewählte Landwirt Adolf Weber von Geilshausen gestorben ist, ist die Neuivahl eines Sachverständigen Dorzunehmen. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade ich sämtliche beteiligte Grundeigentümer zur Neuwahl eines zur Voll- zugskommissiou zu berufenden Sachverständigen auf: Freitag den 19. A u g u st 1910, vormittags 10Vs Uhr, im Saale des Gastwirts Ludwig Hillgärtner zu Geilslwuscn ein.- In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Gruiid- eigentümer eine Stimme. Die Wahl erfordert zu ihrer Gültigkeit -eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und ist unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlickn _ , Wird, was Zulässig ist, ein Stellvertreter der Sachverständigen zum ordentlichen Sachverständigen gewählt, so findet alsbald auch die Wahl eines Stellvertreters statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zu Stande, so hat die! Landes- kommission den Sachverständigen zu ernennen. Friedberg, den 26. Juli 1910. Ter Grohherzogliche Feldbereintgungskommissär: Kirn berg er, Großh. Kreisamtmanu.___________ Dtkrumtimuhlmg. Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahv 1911. . e Nach Art. 20 des Gesetzes, d i e .allgemeine Einkont- m e n st c u e r betr., vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Ei n- k o m m e n b e z ü g e, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Beranlagungskommission schriftlich ab- 3U9C$oii ^der Verpflichtung zur Abgabe dieser Einkommensteuer'- erkläruug ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, derjenige Steuerpflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veranlagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz Nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, welche ferne Versetzung in eine höhere Klasse bedingt Gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 dieses Gesetzes der Einkommensteuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluß zu erteilen. r . Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für dre Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzende Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage und Betriebskapital zur Verplögcnssteucr veranlagt wird, eine schriftliche Er- 2 klärung über das im land'- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. Ferner ist nach Art. 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet. Nach Art. 14 des Gesetzes, d i e Kapitalrenten st euev b e t r., vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welcher jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Pflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalrentensteuer-, erklürung ist nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Falle besondere Aufforderung der Beranlagungskommisslon ergeht, derjenige Pflichtige entbunden, welcher im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt -und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Emkom- mensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt hat. Nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes, Art. 32 des Vermögenssteuergesetzes, sowie Art. 16 des Kapitalrentensteuergesetzes sind die Steuererklärungen abzugeben: 1. für Minderjährige, Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern: 2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, von den bestellten Vorständen oder Verwaltern: 3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen, wie des Einkommens, Vermögens und des Zinsenbezugs seiner Nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Art. 5 des Einkommensteuergesetzes, Art. 10 des Vermögenssteuergesetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind Denjenigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommensbezüge aus Aktien per nachverzeichneten Ge- sellschafteii nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem ,ie als kommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozentsätzen unter II Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge einzustellen und. Proz. zu 0,29 1,1 0,9 0,08 3,2 15,2 2,17 11,08 1,69 27,0 91,34 11,43 35,96 16,5 0,97 78,84 90,0 0,23 28,0 14,3 3,16 26,73 1,26 5,27 3,2 75,0 39,46 zu Berlin . . Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz Bank für Handel und Industrie in Darmstadt Bindingsche Brauereigesellschast zu Frankfurt a. M. Manner Bergwerks- und Hüttenverein „Zementfabrik Ober-Cassel bei Bonn" in Budenheim Brauerei Stern, Aktiengesellschaft in Franksurt-Oberrad Aktienbrauerei Club zu Heilbronn . Aktiengesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedrich Siemens zu Dresden , . Cr Allgemeine Deutsche Kleinbahngesellichaft, AktiengeielUchaft Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar Chemische Fabrik Gernsheim-Heubruch Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt a M. Chemische Werke vormals H. u. E. Albert, Aktiengesellschaft zu Kastel-Amöneburg . Dampfschiffahrtsgesellschaft füp den Nieder- und Mittelrhein zu Düsseldorf Diskontogesellschast zu Berlin . n _r Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A. Enzinger, Worms Frankfurter Vorort-Terrain-Gesellschast Harpener Bergbauaktiengesellschaft in Gustavsburg _ Heddernheimer Kupferwerke, Aktiengesellschaft in Guftavs- burg 1 Hofbierbrauerei Scköfferhof und Frankfurter Bürgerbraueei Hofbrauhaus Hanau, vormals G. Ph. Nicolah, Aktiengesellschaft zu Hanau , _ _ Hutstoffwerke Aktiengesellschaft vormals C. F. Donner ut Frankfurt a. M. Kempff'sche (Brauerei, Aktiengesellschaft, Frankfurt a. M. Landgräsl. Hessische konzessionierte Landesbank, Aktiengesellschaft zu Homburg v. d. H. Mitteldeutsche Kreditbank . ... t , .. Nackenheimer Metallkapsel- und Kellereimaschinensabrik Aktiengesellschaft Oelfabrik Groß-Gerau—Bremen Pfälzische Bank, Ludwigshafen Portland-Zementwerke Heidelberg und Mannheim, Aktiengesellschaft zu'Weisenau Preußisch-Rheinische Dampfschiffahrts-Gesellschaft Köln zu Mainz Rheinische Portland-Zementwerke Köln in Budenheim Rhein- und 'Seeschiffahrtsgesellschaft zu Köln Scheidhauer und Gießing zu Duisburg-Wanheimerort Schramm'sche (Lack- und Farbenfabriken vormals Christoph Schramm zu Oifenbach-Bürgel Stahl und Mölke, Aktiengesellschaft für Zündwarenfabrikation in Kostheim Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh. Süddeutsche Bank in Mannheim Süddeutsche Eisenbahngesellschaft Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz Tietz, Leonhard in Köln Verein chemischer Fabriken zu Mannheim Verein für chemische Industrie zu Mainz-Mombach Vereinigte Kunstseidefabriken in Kelsterbach Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbaugesellschaft Nürnberg, Aktiengesellschaft, Filiale Gustavsburg Vereinigte Strohstofsabriken in Dresden Vereinigte Ultramarinfabriken vormals Leverkus, Zeltner und Kons, in Köln Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken G. m. b, H. in Kastel-Amöneburg Zuckerfabrik Frankenthal 28,6 Proz 6,85 15,5 11,5 95,74 21,63 2,0 10,91 9,2 52,0 (11,1 14,3 36,3 36,83 23,6 37,64 8,73 50,0 1,8 Zu diesen Erklärungen sind die von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehenden Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1. zu den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grünberg, Hungen spätestens bis zum 15. September dieses Jahres: 2. zur Stadt Gießen spätestens bis 'zum 30. September dieses' Jahres unmittelbar bei dem Finanzamt oder 1 bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei des Wohnorts abzuliesern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hätte. Tie Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders: es ist deshalb zweckmäßig, die Absendung mittels Einschreibebriefs zu bewirken. Unter Bezugnahme a u f die obigen Mittei - l u n g e n richten w i r an die hiernach zur Abgabe von Steuererklärungen Verpflichteten hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der etwa verwirkten S t r a f e n b i s z u d e n angegebenen Terminen an die B tt r g e r m e i st e r e i e it oder u n - mittelbar an uns gelangen zu lassen. Ten Steuerpflichtigen, welche hiernach zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, bleibt die Abgabe der freiwilligen Steuererklärungen unbenommen. Tie Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel hinsichtlich der abzugebenden Erklärungen jederzeit schriftlich oder an den bekannten Amtstagen mündlich Auskunft zu erteilen. ' Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, , den 6. August 1910. Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen. Steinhäuser. Flath. Wenzel. Map. grkmintinadjung. In der Zeit vom 30. Juli bis 6. August 1910 wurden in hiesiger Stadt . gefunden: 1 Karren, 1 Tamemchlrm: verloren: 1 Zehnmarkstück, 1 grünledernes Portemonnaie! mit 20 Mark Inhalt, 1 schwarzlederne Tasche, Inhalt Portemonnaie mit ea. 8 Mark, 1 Brille, 1 paar Hand schuhe und 1 Taschentuch Inhalt, 1 Portemonnaie mit 7 Mark Inhalt und 1 goldene Brosche mit 3 Opalperlen. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an lebem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nack)- mittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 6. August 1910. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. LioialionsdrucI der BrühI'Ichcn Unio.-Buch. und Sleindruckeret. 31. Bange, Wiebe».