1910 setzen^ "^glichst bald e i n z u f a h r e n oder auf Schober zn • e ßu schonende ir Grundstücke sind zu bezeichnen und zwar: a) Die vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Garten, Parkanlagen, Holzschonungen, Drainie- s^sanlagen Pftanzgärten usw sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen soweit dieselben nicht als solche abgezäunt odev von weither für jedermann deutlich erkennbar sind, ver- mittelst h o ch st e h e n d e r T a f e l n mit Aufschrift. 0) E vorzugsweise zu schonenden Feldev (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Samenklee, Samen- rnben und dergl.) mittelst etwa 2 Meter hohen Stangen Mit S t ro h iv i e p e n. 3. ®et Kartoffeln, minderwertigen Rüben, Dickwurz usw. be- ?arrJ K der Bezeichnung mit Wiepen ilicht. Das unterschied- lose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Gruppen nur das Erkennen der wertvolleren Felder erschweren. Tvf Zstnh"kten und Einebnen etwa ausgehobener Schützen- grabeil soll nicht durch die Truppen stattfinden. betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zu- fchutten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür J&üs s etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des Naturalleistungsgesetzes seitens der Flurabschätzungs- Äommisslon zuerkannt werden wird. m- und Einebnen der Koch-usw.-Löcher in den Biwaks ist Sache der Truppen. „5. $9: Flurschützen, Feldhüter usw. werden angewiesen, im Verein nut den Gendarmeriepatrouillen dahin zu wirken, dafj durch Zuschauer Schaden nicht entsteht, und daß etwaige Sckml- dige festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. , .. P- l m Unglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Stein- O^vchbn, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steil- abfallen, außerdem sumpfige Stellen im Gelänge durch Auf- r-^^"r-^^^arz er Flaggen zu kennzeichnen. Auf mög- lichst strenge Durchführung dieser Maßregel wird geachtet werden. Die Bruckendecken sind in Stand zu setzen, so daß ein Ein- lüirb ÜOn oohrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet r 7- Ferner werden die Landwirte auf Sicherung und Beauf- Uchtigung des weidenden Viehs während der Manövertage aufmerksam gemacht, wobei der Auftrieb zur Weide am 11. und 12- September tunlichst vermieden werden soll. 8. Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen usw. von dem Manöverfelde. im dringenden gesundheitlichen und disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bd allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Trinkwasser längs beider Seiten der Marschstraße aufstellen, so daß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit den untgeführten Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf. Gießen, den 23. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ek e r. m „ Gießen, den 23. August 1910. Betr.: Truppenübungen im Herbst 1910. Das Grlchheiwgliche Kreismnl Gießen an die Grofzh. Bürgermeistereien und die Grotzh. Gendarmerie des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen lötr die Großherzoglichen Bürgermeistereien derjenigen Gemarkungen, ut welchen im laufenden Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselben ortsüblich zu publizieren. Das Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit der Gendarmerie dahin zu wirken, daß durch Zuschauer kein Schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigenfalls festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. Die durch Zuschauer entstehenden Flurschäden werden nicht auf Militürfonds übernommen. ________________ I. V.: Welcker. Bekanntmachung. B e t r.: Lehrkursus für Anlage und Prüfung von Blitzableitern. Tie elektrotechnische Lehr- und Nntersuchungsanstalt des Plchsi- kalischen Vereins zu Frankfurt a. M. veranstaltet auch in diesem Herbst einen Kursus über Anlage und Prüfung von Blitzableitern, welcher namentlich dazu dienen soll, die beteiligtest Beamten iind Berufskrcise mit den, dafür maßgebenden Gesichts-, punkten vertraut zu. lnacheß. ro , _ Gieß eg, den 30. August 1910. Be t r.: Manövcr-Flurabschätzung. Das Oroßheyogliche Kreisamt Gießen an die Grohh. Bürgermeistereien des Kreises, insbesondere diejenigen, deren Gemarkungen von den diesjährigen Herbstübungen berührt werden. Indem wir Sie auf die genaueste Beachtung der im Natural- c!!"ungsgesetz und der zugehörigen Ausführungsverordnung über Flurschaden und deren Abschätzung getroffenen Bestimmungen Hinweisen, machen wir Sie auf das folgende besonders aufmerksam : 1. Die Ortseingesessenen sind sogleich nach Beendigung des Manövers zur Anmeldung ihrer Schäden aufzufordern. Der Bürgermeister muß die Nachweisung (Beilage E zur Ausführungs- zum Naturalleistungsgesetz) demnächst ohne Verzug aufftellen, damit sogleich nach Beendigung der Brigade-Uebungeii bezw. des Brigade-Manövers, wenn das betr. Gelände während des iDlvifions- und Korpsmonövers nicht mehr betreteir wird, spätestens aber am 23. September 1910 mit der Abschätzung begonnen werden kann. 2. In der Flurschaden-Nachweisung ist der Flächeninhalt y ern uuf dem die Beschädigung entstanden ist (Spalte 5 der Nachweisung) genau anzugeben. , . Spalten 6 und 7 dieser Nachweisung sind mit Blei, x b Spalten 8 bis 1 1 aber überhaupt nicht auszu-< Lu 03 irtV- Spalte 6 a bleibt nur dann unausgefüllt, wenn die Beteiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen. 4. Falls die Aberntung oder die Bestellung der beschädigten Felder vor Eintreffen der Flurabschätzungskommission eintreten mutz, wovon indes nur in den d r i n g e n d st e n Fällen Gebrauch N lst, und dementsprechend von dem Ortsvorstaude in Gemäßheit der Bestimmung der Ausführungs-Verordnung zum ^?ÄÄ?lstungsgesev vom 13 Juli 1898 III zu § 14 Abs. 3 ff. (R. G. Bl. 1838 Seite 922 ff.) angeordnet wird, hat eine von der aus dem Ortsvorstande und zwei unparteiischen ^r^b^ugesessenen bestehenden Kommission aus- zufuhrende Vorabschatzung stattzufinden, bei der n u r d e r Schaden- umwng festyestellt und gegebenenfalls die Forderung der Beschädigten entgegengeiwmmen wird. Der Betrag der zu 9 ew. ährenden Entschädigung ist nicht festzustellen. Dies geschieht vielmehr allein durch die Flurabschätzungskommission. ö. Lieber die Anordnung der Aberntung und die Feststellung ^Umfangs des Schadens hat die Aufnahme eines von den ab- schatzenden Personen zu unterzeichnenden Protokolls zu erfolgen- denn nur auf Grund schriftlicher Aufzeichnungen wird die später elntreffende Flurabschatzungskommission in der Lage sein, ihrer Aufgabe gerecht zu werden und die zuständige Entschädigung genau zu ermitteln. Dagegen läuft bei Außerachtlassung der erwähnten Bestimmungen, falls von der Flurabschätzungskom- urcht mehr oder nur teilweise erkennbar ist, g(tr feine bezw. eine nicht gebührende Entschädigungssumme zu erhalteii. , Die Anmeldungen der Flurschäden sind in der Art zu- savim en zu stellen, daß es ermöglicht wird, bei der Begehung der angejevenen Aecker behufs Abschätzung des Schadens ohne Um- wege vom 1. zum 2., oom 2. zum 3. Acker usw. zu gelangest. Ai. XlL.F Flurschadennachwelsuiig sind danach die beschädigten Griluostilae nach ihrer örtlichen Lage untereinander aufzuführen Und nicht etwa alle Grimdstücke desselben Besitzers, wenn diese voneinander getrennt liegen. r xtJ? ®efd)äbigungert, welche nicht durch die Truppenübungen andere Weise, insbesondere dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen kcuren Anspruch auf Vergütung. 8. Wegen Anlegung der Schützengräben sind drainierte Län- vereien m geeigneter Weise als solche kenntlich zu machen. icht-. licher Bedeutung bei Ausgrabungen nach solchen oder gelegentlich aufgefunden, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der sonst Vei-fügungsberechtigte von diesem Fund spätestens am folgenden Tage der Bürgermeisterei oder dem Kreisamt des Fundorts Anzeige zu erstatten und den Anordnungen Folge zu leisten, welche entsprechend der Bestimmung in Artikel 25 Absatz 1 getroffen werden. Die gleiche Verpflichtstng liegt dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist, ob. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige seitens einesi von mehreren Anzeigepflichtigen. Handelt es sich um gelegentliche Funde, bezüglich deren behördliche Anordnungen auf Grund des Absatzes 1 oder des Artikels 25 Llbsatz 2 noch nicht ergangen sind, so darf der Anzeigepflichtige die begonnenen Arbeiten nicht vor Ablauf von drei Tagen von Erstattung der Anzeige ab fortsetzen. Ter Anzeige-? pflichtige darf jedoch die begonnenen Arbeiten weiter führen, sofern ihre Fortsetzung die bereits gefundenen Gegenstände odep noch zu erwartende Funde nicht gefährdet und*) sofern ihm die Unterbrechung der Arbeiten nur mit unverhältnismäßigem? Nachteil möglich ist. Artikel 37. S t r a f b c st i m m u n g e n. Wer den Vorschriften der Artikel 1, 2, 3, 11, 15, 17 Absatz 1, 2, des Artikels 20 Absatz 3, der Artikel 25, 23, 29, 34 Absatz 1, des Artikels 35 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe nmznwandeln. *) Nach Anlage 4 Abs. 1 ist das Wort „und" nicht kumulativ - sowie), sondern alternativ (= oder) zu verstehen. Gießen, den 30. August 1910. Bie t r.: infektiöser Scheidenkatarrh unter dem Rindvieh in der Gemeinde L e i h g e st e r n. Das Großheyogliche Kreismnt Gießen NN die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem unter dem Viehbestand der Gemeinde Leihgestern der ansteckende Scheidenkatarrh festgestellt worden ist, empfehlen wir ihnen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit, den Bullenwärtern und Bullenhaltern Ihrer Gemeinden aufzugeben, werbliches Rindvieh, welches aus der Gemeinde Leihgestern zumj Sprunge zugeführt werden sollte, zurückzuweisen. Sollte die Krankheit in Ihrer Gemeinde beobachtet werden, so ist uns und deni zuständigen Kreisveterinäramt sogleich Nachricht zu geben 511 ^rgen, daß die im Kreisblatt Nr. 22 voms 18. März 1910 abgedruckten Vorschriften unserer Polizei-? Verordnung vom 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige gebracht werden. I. V.: Dr. Merck. Bekanntmachung. B'o tr- -. Schweinepest (Schweineseuclw) zu V i 11 i n g e n. jvsn dem Gehöft des Zimmerwanns Heinrich Diehl IV zu , 9 cn W die Schweinepest (Schweineseuche) ausgcbrodbenl MoMperre und die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind angeordnet. - ' Gießen, den 30. August 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. M e r ck. Bekanntmachung. Betr.: Schweinepest (Schweineseuche) zu Weiter sh a in. In dem Gehöft des H e i n r i ch K a u f in a ii n VI. zu Weiters- ham ist die Schweinepest (Schweineseuchc) ausgebrochen. Gehöft- sperre und die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind ungeordnet. Gießen, den 1. September 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _______________________I. V.: Dr. M e r ck._______________________ Bekanntmachung. B c t r.: Schweinepest (Schwcineseuche) zu Langd. In dem Gehöft des Otto Ludwig zu Langd ist die Schweinepest (Schweineseuche) ausgebrochen. Gehvftsperre nnd die Maßnahmen gemäß dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern Nr. 12 vom 17. Juni 1904 sind angeordnet. Gießen, den 1. September' 1910. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Merck. Betr.: Ten Erlaß münzpolizcilicher Vorschriften. Vom 23. Juni 1910. Auf Grund des § 14 des Mi'inzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bnndesrat folgende Vorschriften erlassen. 8 1. Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzcn befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer int Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geldwerts enthalten. Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürstcn ausgenommen. Unter das Verbot der Randschrist (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namens, der Firma! des Herstellers oder bei Preismcdaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers. § 2. Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis einschließlich 22 Millimeter hergestellt werden. Ttes gilt auch für Medaillen aus unedlein Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden. 8 3. Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift int § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen. . § 4. Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden. n- § 5. Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Rcichsmünz-? besetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt .sind, nachzumachen nnd solche nachgemachlen Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden. § 6. Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbots des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf> Vrund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Knrs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern' nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. § 7. - Tie vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1910. Der Reichskanzler. I. V.: Wermuth. Bekanntmachung. Betr.: Feldbcrcinigung in der Gemarkung Oppenrod' hier: den Zuteilungsplan. In der Zeit vom 3. bis einschließlich 16. September l. Js. liefen in dem alten Schulhaussaal zu Oppenrod die Arbeiten des 111. Abschnitts (Bildung der Ersatzgrundstücke) nämlich: A. Gemarkung Oppenrod. 1. 11 Blatt Zuteilungskarten, 2. 2 Bände Gütergeschosse, 3. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, 4. 1 Band Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan, 5. 1 Band Zuteilungsverzeichnis, 6- 1 Heft Zuteilungsverzeichnis der Waldzuschnitte, /. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis, 8. 1 Band Abscbätznngsverzeichnis der Obstbäume, 9. 1 Heft Obstbaumgeschosse, 10. Das Protokoll über die infolge Zuteilung geänderte Weg- und Grabenanlage. ö. GrenzregulierungGroßen-Buseck — Oppenrod. Gemarkung G r o ß e n - B u s e ck. 1. 2 Bouitiernngskarten, 2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis, 3. ' 1 Heft Gütergeschosse, 4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, 5. 2 Zuteilungskarten, 6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis, 7. 1 Heft Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 8. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis. C. Grenzregulierung Reiskirchen — Oppenrod. Gemarkung Reiskirchen. 1. 1 Bonitierungskarte, 2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis, 3. 1 Heft Gütergeschosse, 4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütcrgeschosse, 5. 1 Zuteilungskarte, 6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis, 7. 1 Heft Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 8. 1 Heft Geldausgleichungsverzeichnis. D. Grenzregulierung Burkhardsfelden — Oppenrod. Gemarkung Burkhardsfelden. 1. 2 Bonitierungskarten, 2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis, 3. 1 Heft Gütergefchosse, 4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, 5. 2 Zutcilungskarten, 6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis, 7. 1 Heft Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan, 8. 1 Heft Geldausgleichungsverzeichnis. E. Gren-regulierung I b ad) —Oppenrod. Gemarkung Alba ch. 1. 1 Bonitierungskartc, 2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis, 3. 1 Heft Gütcrgeschosse, 4. 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, 5. 1 Zuteilungskarte, 6. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis, 7. 1 Heft Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan, 8. 1 Heft Gcldausgleichungsverzeichnis. F. Grenz regulierung Steinbach — Oppenrod. Gemarkung Steinbach. 1 1 Bonitierungskarte, 2. 1 Blatt Besitzstandsverzeichnis, 3. 1 Blatt Gütcrgeschosse, 4. 1 Zutcilungskarte, 5. 1 Blatt Zuteilungsverzeichnis, 6. 1 Blatt Gütcrgeschosse mit Zuteilungsplan, 7. 1 Blatt Geldausgleichungsverzeichnis. G. Grenzregulierung Gießen—Oppenrod. Gemarkung Gießen. 1. 1 Bonitierungskarte, 2. 1 Blatt Besitzstandsverzeichnis, 3. 1 Blatt Gütergeschoß, 4. 1 Zuteilungskarte, 5. 1 Blatt Zuteilungsverzeichnis, 6. 1 Blatt Gcldausgleichungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Samstag den 17. September 1910, vormittags von 9 —10 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Aitdrohung cinlade, daß die Nichterschcinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke findet Donnerstag den 8. September 1910, an Ort und Stelle statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr vor Großh. Bürgermeisterei Oppenrod. Friedberg, den 29. August 1910. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: __________Himberg er, Grvrch. ttreisamtmann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Gießen links der Lahn: hier: den allgemeinen Meliorationsplan für das Aulweggebiet. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. September I. Js hegt auf Großh. Bürgermeisterei Gießen während her Geschäftskunden der abgeänderte Meliorationsplan nebst Erläuterung für das Gebiet zwischen Frankfurter Straße, Aulwcg und Wartweg zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der OfsenlegungszeiL bei Großh. Bürgermeisterei Gießen fcforitttid) einzureichen. Friedberg, den 26. August 1910. Der Großherzogliche Feldbereiuigungskommissär: S ch n i t t s p a h u, Großhevzogl. Kreismutmann. Bekanntniachnttg. Betr.: Fcldbereinigung in der Gemarkung Nieder-Bessingen. In der Zeit vom 31. August 1910 bis einschließlich 13. September l. I. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen ein Drainageprojekt nebst Kommissionsbeschluß vom 21. Februar und 2. August 1910 tut Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Nieder-Bessingen schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 26. August 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Großh. Kreisamtmann. Keluumtmnchnng. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ober-Hörgern: hier die Arbeiten des III. Abschnitts. In der Zeit vom 27. August bis einschließlich 9. September 1910 liegen auf dem Gemeindehaus zu Ober-Hörgern die Arbeiten des III. Abschnitts (Bildung der Ersatzgrundstücke), tzämlich: 1. 10 Zuteilungskartcn, aus denen auch die Bewertuirg der Zuschnitte aus den Nachbargemarkungen und die Bonitätserhöhungen zu ersehen sind, 2. 2 Bände Gütergeschosse, 3. 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 4. das Zuteilungsverzeichnis, 5. 2 Bände Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 6. 1 Band Obstbaumverzeichnis, 7. 1 Band Obstbaumgeschosse Zur Einsicht der Beteiligten offen. r zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst statt: Samstag den 10. September 1910, vormittags 10—11 Uhr, Wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nrchterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet: Freitag den'2. September 1910 an Ort und Stelle statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 10 Uhr bor, dem Gemeindehaus zu Ober-Hörgern. Die Offenlegung der Akten über die Zuteilung der aus den Nachbargemarkungen zugezogenen Grundstücken erfolgt demnächst. Frredberg, den 23. August 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Großh. Kreisamtmann. Kekanntmachnng. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Leihgestern. ^n der Zeit vom 27. August bis einschließlich 9. September l. Js. liegen auf dem Amtszimmer Großh. Bürger- mersterer Leihgestern die Projekte über die Verlegung des Lücke- vachs^ Be-- und Entwässerung der Wiesen, sowie über Herstellung des Schafgrabens nebst zugehörigen Protokollen zur Einsicht der Beteiligen toffen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Leihgestern schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 22. August 1910. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Großh. Kreisamtmann. Bekanntmachung. . . Wir sehen uns veranlaßt, das Publikum darauf hinzuweisen, daß bei Unfällen stets die nächstedurch entsprechendes Schild gekennzeichnete Verbands stelle der Frei- w.rlligen ^anitätskolonne vom Roten Kreuz um Hilfeleistung anzurufen ist. Zollte ein Transport von Kranken nach den Kliniken durch die Sanitatskolonne gewünscht werden, so ist ebenfalls mög- lichst frühzeitig die nächstgelegene Verbandsstellezubenachrichtigen. Gießen, den 31. August 1910. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Sielbauarbeiten wird die Krofdorfeits Straße zwischen Rodheimer Straße imb Gleiberger Weg von heute an bis mif weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahr> verkebr gesperrt. Gießen, den 31. August 1910. Tre unterm 28. Juli 1910 angeordnete Speere der Kathan rrnengasse wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 31. August 1910. Großherzoglicheö Polizeiamt Gießen. Gebhardt. Märkte. (In einem Teil der dluflage wiederholt.) le. Frankfurt a. M. V t e l; h o f- M a r k t b e r i ch t uont 1. Sept. Auftrieb: Ochsen 27, Bullen 2, Kühe 92, Kälber 747, Schafe 103, Schweine 747, Ziegen 4. Tendenz: Kälber bei lebhaftem, Schale bei ruhigenr Geschäft ganz geräumt, Schweine mäßig rege, nahezu geräumt. Preis pro 100Psd. Lebend- Schlachtgewicht . „ Kälber. Mk. Mk. k>emste Mast-(Dollmilchmast) u. beste Saugkälber 60—64 100—106 Mittlere Mast- und gute Saugkälber .... 55—69 92-98 Geringere Saugkälber 53—54 89—91 Schafe. Mastlnmmer und jüngere Masthaiumel . . . 37—00 78—00 Aeltere Masthammel und gut genährte Schafe 31—00 75—00 Schwein e. Voll fleischige Schweine über 2 Zentner Lebendgeivicht ........ 56.00-57.00 70.00—71.00 Vollfleischige Schweine über 21/, Zentner Lebendgewicht 56.00-57.50 70.00—73.00 Fettschweme über 3 Ztr.Lebendgew. . 56.00—57.50 72.00—74.00 Fleischige Schweine 56.00—57.00 72.00—73.00 wöchentl. Ueberstcht der Todesfälle L d. Stadt Stetzen. 35. Woche. Vorn 21. bis 27. August 1910. Einwohnerzahl: angenommen zu 31,800 linkt. 1600 Manu Militär). Sterblichkeitszisfer: 19,62 7on, nach Abzug von 10 Ortsfremden: 3,27 ü/oc. Kinder Anm.: Die m Klammern geji’biai Ziffern geben au, iuu- viel der Todesfälle in der bctrerfcnbcn Krankheit auf von auswärts nach Gicsten aebrarbte Kranke kommen. ^arben an: Zusammen: Erwachsene: Ult vom 1. Lebensjahr: 2.-15. Jahr Starrkrampf 1(1) Kl) _ —- Tuberkulose 3(2) 2(1) — 1 (1) Lungenentzündtlng 1 (1) 1 (1) — Herzfehler 1 (1) 1(1) — _ Gehirnhaut-Eilt- zündung 2(2) KD — 1 (1) Krämpfen 1 1 Darmentzündung KU 1 (1) — _ Nierenentzündung 1(1) 1 (1) — —— Knochenmark-Ent- zündung KD Kl) -— — Summa 12 (10) 9(8) 1 2(2) Meteorologische Beobachtungen der Station Stetzen. Sept. 1910 Barometer auf 0° reduziert Temperatur der Luft Absolute Felichttgkeit Relative Feuchtigkeit Windrichtung Windstärke J ©Mb bei Bewölkung in Zehnrel der stchtb. Himmelsfl. Wetter 1. 1. 2. 9,b 752,7 752,4 752,2 15,0 11,8 11,3 10.9 9,3 9,2 86 91 93 SW WSW WNW Ho Hste Tempe ratur tm 31 . Aug ust biS Ltiedrigste , SUederschlag: — , 31. „ 0,1 mm. 2 9 Bew. Hinnuel 9 U w 2 10 Regen 1. Septbr. = 4- 16,4 0 0. 1. „ = 4- 10,9 °O. [Drucksachen aller Art liefert In Jeder gewünschten Ausstattung preiswert die Brühl’sche Universitäts-Druckerei, Schulstr. 7 Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.