Kreisblatt für den Kreis Sichen. Nr. 63 39. August 1907 Auszug aus der von Großherzogl. Cberrccfnuinq§fammer revidierten Rechnung der Provinzialkasse Oberhessen für 1 904. Rubrik Bcschreibun g. Betrag Rr. E i n n a h in e. Mk. Pf. 1. Kassevorrat aus vorderen Jahren 63 597 44 2. Ausstände 318 93 3. Beiträge der Kreise 330 000 — 4. Kapitalzinsen 10 601 77 5. Prozeßkosien 4 093 53 6. Beitrag deS Staates zu Straßen-Neubauten 30 000 — 7. Einnahmen des chem. Untersuchungsamtes .5 306 62 8. Ersatzposten 5 459 71 9. Gemeinnützige und wohltätige Zwecke 74 578 16 10. Agiogewinn — 11. Reu auszunehmende Kapitalien — 12. Zurückzuempfangende Kapitalien 163 075 55 , Summe der Einnahme Ausgabe. 687 031 71 14. Besoldungen 4 366 67 15. Diäten und Gebühren 5 948 97 16. Botenlohn und Verkündigungskosten 542 19 37. Für Bureaubedürfnisse und Gerätschaften 1 923 64 18. Unterhaltung der Kreisstraßen 187 150 71 19. Neubau von Kreisstraßen 94 491 51 20. Für wohltätige und gemeinnützige Zwecke 129 209 55 21. Kosten des chemischen Untersuchungsamts 10 960 98 22. Uneinbringliche Posten und Nachlässe 340 18 24. Ausgeliehene Kapitalien 178190 41 25. Kapitalzinsen 20 986 — 26. Zinsvergütung und Reichsstempelstcucr — Summe der Ausgabe 034 110 bl Abschluß. Gesamtsumme der Einualnue 687 031 71 Gesamtsumme der Ausgabe 634110 81 Verglichen bleibt Nest 52 920 90 und dieser besteht: Mk. Pf. 1. in barem Vorrat 52 787 75 2. m Vorlagen , 100 — 3. in liquidierten Ausständen 33 16 Summe wie oben Gießen, am 5. Mai 1906. Der Provinzialkasscrechner: (fie.o) Kautz. 52 920 90 Revidiert, ohne daß sich für vorstehenden Abschluß eine Aenderung ergeben hat. D a r m st a d r, 3. August 1907. Grotzherzogliche Oberrechnungskammer. (gez.) Eivald. In Gemäßheit der Artikel 93 und 94 der Kreis- und Pro- vinzwlordnung wird der vorstehende Auszug zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 20. Angust 1907. Der Vorsitzende des ProvinzialausschusscS der Provinz Oberheffen. Dr. B r e i d c r r. Bekanntmachung, B ctr.: Pferde-Vormusierung und Fahrzeugprüfung im Kreise Gießen pro 1907. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die diesjährige Vormusterung des Pfcrdebestandes und Prüfung der Fahrzeuge im Kreise Gießen in folgender Weise vorgenommen wird: 1. In Gießen am Donnerstag, den 5. September 19 0 7, um 10.15 Uhr vormittags, auf dem Trieb: die erste Hälfte der Pferde und Fahrzeuge aus der Stadt Gießen mit Schiffenberg (Besitzer A bis einschließlich K) und die Pferde und Fahrzeuge aus der Gemeinde Wieseck. 2. In Großen-Buseck am Donnerstag, den 5. September 1907, u m 2.30 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofes, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Großen-Buseck, Alten-Buseck, Rödgen, Trohe, Oppenrod, Beuern. 3. In Linden st ruth am Donnerstag, den 5. September 19 0 7, u m 3.30 Uhr nachmittags, am Ausgang iach Reiskirchen, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lindenstruth, Reiskirchen, Hattenrod, Burkhardsfelden, Harbach, Ettingshausen, Bersrod mit Winnerod, Saasen mit Bollnbach, Vcitsberg und Wirberg. 4. In Lollar am Freitag, den 6. September 19 0 7, u ni 10.30 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lollar, Ruttershausen mit Kirchberg, Mainzlar, Daubringen mit Heiberts- hausen, Staufenberg mit Friedelhausen. 5. In Allendorf a. d. Lumda am Freitag, den 6. September 19 07, um 12 Uhr mittags, am Ausgang nach dem Bahnhof, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Allendorf an der Lumda, Treis a. d. Lda., Allertshausen, Climbach, Londorf. 6. In Oden Hausen am Freitag, den 6. September 19 0 7, um 1.30 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Odenhausen mit Appenborn, Geilshausen, Kesselbach, Nüddings- hausen, Weitershain. 7. In Grün berg amSamstag,den 7. September 19 0 7, um 8.50 vormittags, in der Nähe des Bahnhofes, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Grünberg, Beltershain, Göbelnrod, Lauter, Queckborn, Röthges, Stangenrod, Weickartshain, Stockhausen, Reinhardshain, Lumda, Münster. 8. In Gießen am Montag, den 9. September 19 0 7, um 10.15 Uhr vormittags, auf dem Trieb, die zweite Hälfte der Pferde und Fahrzeuge aus der Stadt Gießen (Besitzer L. bis Z.) und die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden Annorod und Heuchelheim. 9. In Garbenteich am Montag, den 9. September 1907, um 2.25 Uhr nachmittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Garbenteich, Hausen, Watzenborn mit Steinberg, Steinbach und Albach. 10. In Großen-Linden nm Dienstag, den 10. September 1907, um 8.25 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Großen-Linden, Leihgestern, Allendorf a. d. Lahn, Klein-Linden. 11. In Lang-Göns am Dienstag, den 10. Sep^ tember 1 9 0 7, um 10 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus der Gemeinde Lang-Göns. 12. In Grüningen am Dienstag, den 10. September 1907, nm 11.15 U h r vormittags, am Ausgang nach Lang-Göns, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Grüningen, Holzheim mit Bergheim. 13. In Li ch am Mittwoch, den 11. September 1 9 0 7, um 2.40 Uhr nachmittags, am Ausgang nach Steinbach, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Lich mit Albacherhof, Hof Kolnhausen und Mühlsachsen, Birklar, Ober- Bessingen, Nieder-Bessingen. 14. Auf Straße Butzbach-Li ch bei Hof-Güll am Mittwoch, den 11. September 1907, um 3.45 Uhr nachmittags, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Dorf-Güll, Muschenhcim mit Hof Güll, Oberhörgern, Eberstadt mit Arnsburg. t', 15. In Hungen am Donnerstag, den 12. September 19 0 7, um 9 Uhr vormittags, in der Nähe des Bahnhofs, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Hungen, Langsdorf, Inheiden, Langd, Nonncnroth, Rabertshausen mit Rabertshausen II und Ringelshauscn, Rodheim an der Horloff mit Hof Graß, Villingen, Bettenhausen. 16. Am Straßenkreuz Trais-Horloff am Donnerstag, den 12. September 19 0 7, um 11 Uhr vormittags, die Pferde und Fahrzeuge aus den Gemeinden: Trais-Horloff, Steinheim, Utphe mit Feldheim, Bellersheim, Obbornhofen. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu gcstellen; ausgeschlossen hiervon sind: a) die unter 4 Jahre alten Pferde; b) die Hengste: c) die Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben. Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist: d) die Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offiziellen — vom Union- klub geführten — Listen eingetragen und von einem Voll- olnthengst laut Deckschein belegt sind. In diesem Falle findet die Befreiung von der Borführungspflicht nur auf Antrag des Besitzers statt: e) die Pferde, welche auf beiden Augen blind sind: 2 f) die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag ar- beiten; g) die Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder loegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; In diesen Fällen ist tierärztliches Zeugnis vorzulegen. h) die Pferde, ivelche hei einer früheren in der detr. Ortschaft nbgehaltenen Meisterung als kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind; die zeitig kriegsunbrauchbar erklärten Pferde sind roiedcr vorzuführen; i) Die Pferde unter 1.50 Meter Bandmaß. Außerdem ist das Kreisamt befugt, unter besonderen Umständen, namentlich in dringenden Fällen, Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Anträge dieser Art sind rechtzeitig bei den Großh. Bürgermeistereien, welche uns die Besrei- ungsgesuche Vvrzulegen haben, vorznbringen. In den unter c bis g aufgeführten Füllen sind vom Orts- Vorstand (Großh. Bürgermeisterei) ausgefertigte Bescheinigungen vorznlegen, denen bei hochtragenden Stuten (Ziffer c) auch der Deckschein beizufügen ist. Ferner sind von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde ausgenommen: 1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien für die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirtschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestelleu sind; 2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafts- Personal ; 3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; 4. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte oder Tierärzte hinsichtlich oer zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde; 5. oie Posthalter hinsichtlich derjenigen Pfcrdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 6. die Staatsgestüte. Personen, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde und Fahr zeuge nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen haben, haben,außerder gesetzliche,: Strafe bis zu 150 Mark, zu gewärtigen, daß auf ibre Ko st en eine zwangsweise Herbei- schafsung der nicht gestellten Pferde und Fahrzeuge vorgenommen werden wird. Dar Vorfuhren der Pferde durch alte gebrechliche Leute oder durch Kinder ist verboten. Hierzu sind vielmehr geeignete Leute, insbesondere solche, die bei berittenen Truppenteilen gedient haben, zu verwenden. Für etwaige durch Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften entstehende Schäden fiitb die Pserde- besitzer haftbar. Die Pferde sind gezäumt, im übrigen aber blank (ohne Geschirr) vorzuführen. An der Halfter (linkerseits) jedes Pferdes ist ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche der- lenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. Bei Pferden, welche bereits bei der vorjährigen Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Bürgerineister die Bestimnnlngstäfelchen an dem linken Backenstück der Halfter anzubringen. Um Unfällen vorzubeugen, sind Schläger und bissige Pferde ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Personei:, welche nicht ft'ir die Zwecke der Musterung besänftigt sind, ist das Betreten des Musterungsplatzes strengstens untersagt. Gießen, den 24. August 1907. Großherzogliches Krcisamt Gießen. I. V.: Froelich. Betr.: Wie oben. ließen, den 24. August 1907. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 17. d. Mts. (Krc^blatt 9tr. 60) weisen wir Sie auf obige Bekanntmachung yrn und beauftragen Sie, dieselbe sofort auf ortsübliche Weise entsprechend veröffentlichen zu lassen und diejenigen Personen, deren Pferde und Fahrzeuge in diesem Jahre vorzuführcn sind, besonders hiervon in Kenntnis zu setzen. Weiler wollen Sie daftlr Sorge tragen, daß die zu mrrsternden Pferde und Fahrzeuge nicht allein zur festgesetzten Stunde auf den Musterungsplätzen pünktlich ein- treften, sondern auch gemein dewe:se in der in der Bekannt- machung angegebenen Ordnung und innerhalb der Gemeinden .to-Reiben folge per Vorführungslisten ausgestellt werden und Mk..rdnung auf dem Marsche zum Musterungsplatze beibehalten wrrd. .4 „ 0 J'*'” !“11*er f ci t e j€b eg5? f e r b e3 j .e’ mlt deutlicher Nummer, welche derjenigen ver laufenden Nummer der Vorführungsliüe entspricht, iu be- I festigen. Außerdem müssen die Pferde, welche bereits bei der vorjährigen Musterimg als kriegsunbrauchbar bezeichnet wurden, nut den Bestimmungstäfelchen an dem linken Backenstück versehen sein. Zum Musterungsgesehäft haben Sie und in Ihrer Verhinderung Ihre Stellvertreter sich einzufinden und dem militärischen Musterungskommissär die neuaufgestellten Pferdeverzeichnisse in duplo zu übergeben. Für etlvaige Bedarfsfälle empfiehlt es sich, auch die Vorführungsliste von 1906 mitzubringen. Auch sprechen wir die sichere Erwartung aus, daß Sie bezw. Ihre Stellvertreter den Musterungskommissär nach Kräften unterstützen , werden. Die Großh. Bürgermeister der Musterungsorte wollen noch besonders dafür sorgen, daß die Ruhe und Ordnung während des Musternngsgeschäfts nicht gestört wird und zu diesem Zweck das gesamte Polizeipersonal der Gemeinde (Polizeidiener, Feldschützen re.) zur Verfügung stellen. Ferner »vollen die Großh. Bürgermeister der Musterungsorte zur Listenführung einen Tisch nrit 2 Stühlen aus den Musterungsplatz besorgen. Zmn Schlüsse empfehlen wir genaue Befolgung unserer Weisungen und insbesondere Einhaltung des Termins zur Ei:r- sendnng der Listen an uns. Wir bemerken, daß alle Listen, welche bis znm 31. d. Mts. nicht vorliegen, der Dringlichkeit liegen durch Wartboten abgeholt werden müssen. I. V.: Froelich. Gießen, den 24. August 1907. Betr.: Die Bildung der Schöffen- und Schwurgerichte. Has Grohherwgüche SreisanN Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Wir beauftragen Sie, mit der Aufstellung der Urlisten derzumAmteeinesSchöffen oderGe - schworenen bestellbaren Personen zu beginnen und diese Listen nach vorgängiger achttägiger Offenlegung samt den etwa erhoben werdenden Reklainationen mit Begleitbericht spätestens bis zum 15. Oktober l. I. an die zuständigen Anrtsgerichte einzusenden. Die Spruchlisten der Geschworenen haben in früheren Jahren mehrfach die Namen von Personen enthalten, tvelche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das 65. bereits überschritten hatten. Hierdurch sind in den Schwurgerichtssitzungen den Fortgang der Verhandlungen hem- rnende Weiterungen veranlaßt worden. Derartige Vorkommnisse können nur durch eine genaue Beobachtung der hinsichtlich der Aufstellung der Urlisten der Schössen und Geschworenen bestehenden Bestimmungen vermieden werden. Wir machen Ihnen daher die sorgfältigste Beobachtung der Vorschriften in § 1 und 3 der Verordnung vom 14. Mai 1879 (Reg.-Bl. S. 213) jur Pflicht. Hiernach sind die in den §§ 32, 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen nicht in die Urlisten aufzunehmen/ während bei den rn § 35 daselbst Genannten oer Grund/ warum sie ablehuen können, in der Spalte „Bemerkungen" der Liste anzugeben ist. In allen Fällen, in welchen Zweifel darüber bestehen, ob eine in die Urliste aufzunehmende Person das 30. oder 65. Lebensjahr vollendet habe, wollen Sie sich durch eine Anfrage ber derselben oder in sonst geeigneter Weise genau über deren Alter vergewissern. Es ist nicht angängig, Personen, toelche Sie für ungeeignet zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen halten, bei denen aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, aus der Liste wegzulassen. Sie wollen vielmehr diese Personen ebenfalls in die Liste aufnehmen, Ihre Ansicht aber unter „Bemerkungen" oder im Begleitberichte angeben. Insbesondere wollen Sie auch dafür sorgen, daß in den' Listen keine Personen fehlen, die nach gesetzlicher Bestimmung aufgeirommen werden müssen. Wir erwarten Vollständigkeit der Listen. Das zur Aufstellung der Listen erforderliche Formular wrrd Ihnen k. H. zugesandt werde::. _________________I. V.: Dr. Merck. KekannlMchllllg. Betr.: Schweinerotlauf in Grüningen. Unter den Schwernebeständen des Wilh. Christ. Hubeler,Gg. Hch. Bender und Gottfried Lorenz Gilbert zu Grüningen ist Rotlaufseuche festgestellt und Sperre verhängt worden. Gießen, den 24. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. 23.: Langermann. 3 Bekanntmachung. Betr-: Bahnhof Gießen; hier: Verlängerung des Sttimpf- gleises 19. Tie Kgl- Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. beabsichtigt auf dem Bahnhof Gießen eine Verlängerung des Stumpfgleises 19 vorzunehmen. Ter Plan dieser Anlage liegt bis zum 5. September l. I. einschließlich auf unserer Kanzlei zur Einsicht der Interessenten offen- Einwendungen gegen den Plan können bis zu dem genannten Tage der uns erhoben werden- Gießen, 27. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen? I. V.: Dr. Merck. Kekamttmachrmg, Betr.: Anzeigepflicht bei Rotlauf. Wir haben in letzter Zeit mehrfach die Erfahrung gemacht, daß der Rotlauf, sofern er in Form der sogenannten Backsteinblattern auftritt, von Viehbesitzern und sonstigen zur Anzeige verpflichteten Personen nicht für anzeigepflichtig gehalten wird. Tie Backsteinblattern verlaufen nämlich zumeist gutartig und werden deshalb häufig nicht berücksichtigt. Es entstehen hieraus sowohl erhebliche Nachteile in der Bekämpfung der Rotlaufseuche als auch durch die, im weiteren Verlauf solcher Seuchensälle entstehenden Verluste große finanzielle Schädigungen. Tenn einmal kann aus oieser relativ gutartigen Form der Seuche jederzeit die bösartige, rasch um sich greifende und schnell zum Tode führende Form der Rotlaufseuche entstehen. Weiterhin bleiben die an Backsteinblattern erkrankt gewesenen Tiere häufig in ihrer weiteren Entwicklung zurück oder verenden später, nach längerer scheinbarer Genesung, an den Folgen der Erkrankung. (Herzklappenentzündung.) Wir weisen deshalb darauf hin, daß der Rotlauf stets, auch wenn er in der Forin der Backsteinblattern auftritt, anzeigepflichtig ist und daß eine Unterlassung der Anzeige stets den Verlust eventueller Entschädigungsansprüche zur Folge hat. Weiter bringen wir nachstehende vom Großh. Kveis- veterinäramt Gießen verfaßte Belehrung zur öffentlichen Kenntnis. Tie Rotlaufseuche der Schtveine ist eine ansteckende, häufig tödlich verlaufende Erkrankung der Schweine, die in zwei Formen vorkommt. 1. Der eigentliche Rotlauf (Bräune, bösartige Form des Rotlaufs). .Tus Befinden der Tiere ist sehr stark gestört, Futteraufnahme unterbrochen. Tie Tiere haben hohes Fieber und verstecken sich in die Streu. An Hals, Ohren, Unterbrust, Bauch und zwischen den Hinterschenkekr stellen sich rote Verfärbungen ein, die später dunkelrot, blaurot werden. Tie Rötung tritt meist bald nach Beginn der Erkrankung, zuweilen auch erst kurz vor dem Tode auf. Meist besteht gleichzeittg Turchfall. Die Krankheit verläuft w kurzer Zett häufig tödlich und zwar in 1—3 Tagen. Tiere, die die Krankheit überstehen, bleiben meist Kümmerer und verenden zulveilen erst nach Monaten. Durch rechtzeitige Impfung ist die Krankheit in vielen Füllen heilbar und kann stets der Verbreitung der Seuche Einhalt getan werden. 2. Backstein blättern (Nesselfieber). Tie Tiere zeigen runde, öfters viereckige, blaßrote ooer dunkelrote, zuweilen schwarzrote, scharf umgrenzte Flecken, die über die Oberfläche hervorragen. Gleichzeitig fressen die Pattenten schlecht oder gar nicht und verkriechen sich in die Die Krankheit führt rneist zur Genesung. Nicht selten aber bleiben die erkrankten Tiere Kümmerer oder verenden spater an Herzfehlern. Diese Farm der Krankheit kann in die oben beschriebene bösartige Form Umschlägen. Trese Folgen können stets durch die rechtzeitige Vor- nähme der Impfung verhindert werden. Gießen, den 24. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. - ______________I- V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. K«tr.i Feldbereinigung in der Gemarkung Borsdorf. 1907 rhLn”* .August bis cinschl. 2. September ««.au . ,dem Amtszimmer Grostst Bürgermeisterei Borsdorf zur Einsicht der Beteiligten osfeni 1. das neue topographische Güterverzeichnis mit alphabetischem Namensverzeichnis; 2. Pas Verzeichnis der neuen Unterpfänder. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses, während obengenannter Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Borsdorf vvrzubringen und zu begründen. Büdingen, am 10 August 1907. Ter Großherzogliche Feldberein-igungskommissär: Dr. Goertz. Bekanntmachung. Be t r.: Feldbereiuigung in der Gemarkung Bellersheim. In der Zeit vom 27. August bis einschließlich 9. September l. Js. liegen auf dem Amtszimmer Großherzogl. Bürgermeisteei Bellersheim folgende Akten zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. Das topographische Güterverzeichnis des Feldbereinigungs- bezirks neost alphabet. Narnensverzeichnis, in dem auch die Ordnung der Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht ist; 2. das Verzeichnis der neuen Unterpfänder, d. h. derjenigen Grundstücke, welche infolge der Feldbereinigung an Stelle der verpfändeten alten Grundstücke getreten sind. Einivcndungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der obengenannten Offenlegungsfrist bei Großh. Bürger- melsterei Bellersheim schriftlich einzureichen. Friedberg, den 20. August 1907. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Kreisamtmann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Feldhcirn. Die Arbeiten des III. Abschnitts (Bildung der Ersatzgrund- ftücke), nämlich: 1. 7 Parzellenkarten, aus denen auch die Bewertung der Zuschnitte von Bellersheim, Utphe, Inheiden und Fcldheimer-« Wald zu ersehen sind; 2. 1 Band Zuteilungsverzeichnis; 3. 2 Bände Gütergeschosse; 4. 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse; 5. 1 Band Abschätzung der Obstbäume; 6. 1 Band Obstbaumgeschosse; 7. das Protokollbuch liegen zur Einsicht der Beteiligten offen und zwar vormittags 8 bis 12 Uhr und nachmittags 2 bis 6 Uhr in der Zeit vom: 1- 2 3. Aug u st bis einschl. 2 9. A u g u st l. I s. auf. dem Rathaus zu Utphe; 2. 3 0. August bis einschl. 5. September l. Js. auf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Trais-Horloff; 3. 6. September bis einschl. 12. September l. Js. auf dem Rathaus zu Inheiden. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und eventl. Wahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts findet statt. Freitag, den 13. September 19 0 7 vormittags 9 bis 10 Uhr auf dem Rathaus zu Inheiden, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterschcinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet: Freitag, den 6. September 1907 an Ort und Stelle statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr beim Rathaus zu Inheiden. Friedberg, den 20. August 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: S ch n i 11 s p a h n , Kreisamtmann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Mainzlar. Nachdem die.Feldbereinigung in der Geinarkung Mainzlar endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeiten von Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentünier zu der in Gemäßheit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes Freitag, den 13. Septeniber 1907 , vormittags 10 Uhr tm Saale des Gastwirts Wilhelm Bingel zu Mainzlar stattfindenden Versammlung ein. Die Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feldbereiniqungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme ausgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen 4 und bereit Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende^ beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher aus weist. Ist- unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben, gehörige .Vollmachten vorzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Die Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Mainzlar wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Mainzlar wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt., Friedberg, den 15. August 1907. Ter Großh. Feldbereinigungskommissär. __________________Kirnberger, Kreisamtmann.________________ Kcklumtmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim an der Horloff. In der Zeit vom 17. August bis einschließlich 2. September laufenden Jahres liegen Werktags zu den üblichen Amtsstunden auf deut Gemeindehaus zu Rodheim a. d. ö. die Arbeiten des 2. Abschnittes (Besitzstandsaufnahme) der Feldbereinigung Rod- Heim a. d. Sb. und zwar: 1 Band Besitzstandsverzeichnis, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, die Bonitierungskarten, das Protokollbuch zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und eventl. Wahl eines Mitglieds zum Schiedsgericht findet daselbst statt: Dienstag, den 3. September 1907 vormittags 9 1/2 — 10 1/2 Uhr wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Diie Einwendungen ' sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 9. August 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskomm,ssär: ____________Kirnberger, Kreisamtmann.____________ Amtliche Nttchrichtcil über Airhsenchen. Dse s- Zt. unter den Schweinen in der Gemeinde Biedenkopf ausgebrochne Schweineseuche (Backsteinblattern) ist €^0^^. Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben._______ Tas Vorkommen von Viehseuchen im Großhcrzogtnm Hessen während des Monats Juli 1907. Milzbrand wurde festgestellt in Nieder-Liebersbach, Kreis Heppenheim, in Laubach und Gedern, Kreis Schotten, je bei 1 Rind. Rauschbrand wurde festgestellt in Steinbach und Villingen, Kreis Gießen, in Mittel-Gründau, Krers Büdingen, je bei 1 Schaf, in Angersbach, Kreis Lauterbach, bei 1 Rind, in den Orten des Kreises Schotten: Ulfa und Hartmannshain je bei 1 Rind, Rainrod, Ober-Lais und Schotten je bei 1 Schuf- Schweinerotlauf wurde fcZaestellt in Darmstadt bei 1, in den Orten des Kreises Be:c>heim: Lorsch bei 1, Biblis bei 2, in Fränkisch-Crumbach, .u'reis Dieburg, in Unter -Sensbach, Würzberg und König, Kreis Erbach, je bei 1, in den Orten des Kreises Groß-Gerau: Mörfelden bei 2, Trebur, Rüsselsheim und Crumstadt je fei 1, in Heppenheim und Hohenstadt, Kreis Heppenheim, je bei 1,- in den Orten des Kreises Offenbachs Mainflingen fei 2, Seligenstudt bei 1, in den Orten des Kreises Gießen: Harbach bei 2, in Trais-Horloff und Langsdorf je bet 1, in Eckartshausen, Kreis Büdingen, bei 3, in Bad-Nauheim, Friedberg und Södel, Kreis Friedberg, in Frau-Rombach, Angersbach und Schlitz, Kreis Lauterbach, je bei 1, in den Orten des Kreises Schotten: Laubach fei 5, Ruppertsburg und Helpershain je bei 1, in Bretzenheim, Kreis Mainz, bei 2, in Siefersheim, Kreis Alzey, in Schwabenheim, Kreis Bingen, in Nierstein, Kreis Oppenheim, in Westhofen unt> Horchheim, Kreis Worms, je bei 1, zusammen bei 45 Schweinen, außerdem noch bei 1 Schlachtschwein in Offenbach und fei 2 solchen in Worms. Rotz wurde festgestellt in Trösel, Kreis Heppenheim, in einem landwirtschaftlichen Pferdebestand. Dieser, aus 3 Pferden und 2 Fohlen bestehend, wurde durch Tötung beseitigt, wobei sich ein Saugsohlen frei von der Seuche, die üprigen Tiere damit behaftet zeigten. Tie S ch w e i n e s e u ch e (S ch w e i n e p e st) herrschte in Darmstadt, Griesheim und Messel, Kreis Darmstadt, in Lorsch, Kreis Bensheim, in Crumstadt, Bischofsheim, Rüsselsheim und Trebur, Kreis Groß-Gerau, in Burg-Gemünden, Kreis Alsfeld, in Bretzenheim, Kreis Mainz, in Ingelheim, Kreis Bingen, und Osthofen, Kreis Worms. Bckaunimachrnrg. Im Staatsverlag sind folgende amtliche Handausgaben erschienen und burd) alle Buchhandlungen zu beziehen: 1. Die Landgemeinde-Ordnung für das Groß- hcrzogtum Hessen nebst Anleitung zu der auf Grund der Landgemeinde-Ordnung vorzunehmenden Wahl des Gemeinderats, des Bürgermeisters und der Beigeordneten. Preis: 5 0 Psg. 2. Die Städte-Ordnung für das Großherzogtum Hessen nebst Ausführungsverordnung vom 13. Juni 1874. Preis: 40 Pfg. Nach dem neuesten Stand der Gesetzgebung, unter Berücksichtigung der Gesetze vom 15. Mai 1885, 26. Mai 1894, 1. Juni 1895 und 30. August 1899. * Im Staatsverlag ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zum Preis von 4 0 P f g. zu beziehen: Das hessische Wilds chadensgesetz nebst Aus- ftihrungsverordnung vom 2. August 1899. Gießen, den 28. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _______________I. V.: Langermann._____________ Bekanntmachung. Die unterm 15. Juni 1907 angeordnete Sperre des! Schiffenberger Weges" vom Haus Nr. 71 bis Keplerstraße wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 26. August 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg. Wötrniliik l'NcrMI fcrr Mkssiiür ink-tt 33. Woche. Vom 11. bis 17. Auglist 1907. Einwohnerzahl: angenommen zu SO 000 (inkl. 1600 Mann Militär). Sterblichkeitszis'er: 20,80 %0- »laeh Abzug von 3 CrtSiremben: 15,60 Vor. Kinder Es starbeil an: Zusammen: Erwachfeile: im vom Lebeusschwäche 2(1) 1. Lebensjabr: - 2(1) 2.—15. Jahr Lungenentzündung 1 1 — — Schlagfluß 2(1) 2(1) — — Blinddarm« e»ltzüilbu»»g 1(1) KD __ —— Darmkatarrh 2 1 1 Nierenentzündung 2 2 — Krebs 1 1 — — Krämpfen 1 — 1 — Summe 12 (3) 7 (2) 4 (1) 1 A n m.: Tie in Klan mern gesetzten Ziffern geben all, wie viel der Todesfälle in der betreffendcil Krankheit ans von allswärts »lach Gieße»» aebraebte St'rnufe ;foxrmen. Rotationsdruck bei Brühl' scheu Unlxv, Buch« und Steindruckereü 91» Lange, Gießen.