MekNM für feen LrÄs Mehrn. ’Jtr. 96 _______ 27. Dezember_____________________ l"N7 DekanntmaüMg. Betr : Die Ausführung des UrkuwdenftempelgesetzeS; hier die Erhebung der Steinpelabgabe filr die Fahrräder. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Mdfahrverkehr betreffend, föhne unter Bezugnahme auf die unten ebenfalls ab- aedruckten Strafbesttnimungen des Urkundenstempclgesetzes in der vom 1 April 1907 ad geltenden Fassung mit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Erhebung der Stempelabgabe für tee Fahr- rfiber pro 1908/09 (d. i. v. 1. 1. 08 — 31. 3. 09) im Monat Dezember 1907 an all«: Werktagen, vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde stattstntet. Wir fordern daher alle Besitzer von Fahrrädern, die dieselben auf öffentlichen Wegen und Plätze:: benutzen und die Stempelabgabe nicht bereits bis 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. nicht bereits bis 31. Mörz 1908 für stempelfrei erklärt sind puf, die Stempelabgabe pro 1908/09, das ist vom 1. Januar 1908 bis 31 März 1909, mit 6.25 Mk. während der obenerwähnt«: Leit zu entrichten oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vor- licgen, während derselben Z'eit (f. § 19 Abs. 2 der Verordnung) Antrag auf Befreiung vor: der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung ter Abgabe im Wege ter Posteinzah- lung oder Geldeinsendung erfolgen, so wird darauf aufmerksam Semacht, daß die Geldsendungen stets frei von Porto sein müssen, nb die letzte Radfahrkarte ebenfalls einziisenden ist. Die Zustellung ter Karte erfolgt dann durch die Post als „portopflichtige Dienstsache". , , „ _ Die Jahresstempelabgabe beträgt nach hne vor ß Mk. Da die Stempelabgabe für die Radfahrkarten nicht mehr wie bisher von Januar zu Jamiar, sondern von April zu April Gültigkeit hat, ist nach § 5 ter Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. März 1907 die Ausführung des Gesetzes zur Abänderung oes Urkundenstemtelgesetzes betreffend, bei Fahrrädern, für die die Stempelabgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 «toch fort* dauert, die Abgabe für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 81. März 1909, also für % Jahre mit 6.25 Mk. (=• Vi des Jahresstempels von 5 Mk. nut 1.25 Mk. mehr) zu zahlen. Diejenige:: Personen, welche für das Kalenderjahr 1907 von der Entrichtung der Abgabe befreit waren, hab«: für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 die Gesuche um Befreiung zu erneuern, da die Befreiung nur für das jeweilige Kalenteriahr Gültigkeit hatte. Die Einreichung der Befreiungsgesuche, «veldje durch Vermittlung der Großh. Bürgermeistereien (in Gießen des Großh. Polizeiamts) erfolgen muß, hat gleichfalls in: Monat Dezember staUzusinden. Den Großh. Bürgermeistereien bezw. dem Großh. Polizeiamr Gießen sind hierbei außer der Radfahrkarte die erforderlichen Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers oder der sonstigen Beweisstücke) insbesondere ter letzte Steuerzettel, vorzulegen. Die Besitzer von Fahrrädern, welche letztere erst nach dem 1. April 1907 angemeldet und hiernach die Stempelabgabe bis tzum 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. bis zum 31. März 1908 für stempelfrei erklärt worden sind, habe it erst im Monat März 1908 die Jahresstempelabgabe mit 5 Mk. zu entrichten, Lezw. Antrag auf Stempelsreiheit zu stellen. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen (mit Ausnahme ter in vorstehendem Absatz genannten), welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung derselben verpflichtet sind, einerlei ob sie bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht spätestens bis 1. Februar 1908 unter Rückgabe ter Nummerplatie bei ui:§ abgemeldec worden sind. Schließlich weisen wir noch auf die folgenden, unten abgedruckten Vorschriften besorchers hin: a) § 3 der Verordnung; hiernach ist der Besitzer eines Fahrrades, das auf ösfeutlichen Wegen und Plätzen benutzt werden soll, verpflichtet, dem Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und die in Nr. 58 des Stempeltarifs vorgeschriebene Stein telabgabe zu entrichten. b) § 19 der Verordnung; die Abgabe ist von einer und derselben Person auch bei einem Wechsel des Fahrrades innerhalb desselben Jahres (das ist vom 1. April bis 31. März) nur einmal zu entrichten. Es ist unzulässig, daß eine Nummerplatte für mehrere gleichzeitig besessene Fahrräder abwechselnd benutzt wird. In diesem Falle ist vielmehr für jedes Fahrrad eine besondere Nummerplatte zu lösen und die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten. o) § 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnurig; hiernach muß die Inschrift ter Nummerplatte stets in lesbarem Zustande erhalten Werder:. Wir fordern teter die Inhaber vor: Nummerplatten, deren Inschriften nicht mehr oder nicht mehr gut lesbar sind. auf, die Platten bei uns abzugeben und als Ersatz sich! eine neue zu lösen. Dabei sind die Kosten der neuen Nummer^ platte zu erstatten. Nach § 22 ist die eigenmächtige 2ln fertig gung von Nummerplatten, die eigenmächtige Aenderung tetf Inschrift von Nummerplatten und die Führung solcher Nummer^ platten, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sind- verboten und gemäß § 27 strafbar. Gießen, den 14. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gieße«:. I. V.: Welcker. Auszug aus der Verorduuug vorn 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betr. C. Der Radfahrer. a) Ausweis über die Perso«: des Radfahrers. 8 3. Wenn ein Fahrnü) auf öffentlichen Wegen und Plätzetk benutzt werten soll, hat der Besitzer hiervon dem für seinen Wohnort zustäick)igen Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige, zu erstatte«: und die in Nr. 58 des Tarifs zum Urkundens stempelgesetz i«: der Fassung ter Bekanntmachung vom 28. Mär- 1907 vorgeschrittene S.tempelabgabe für die Radfahrkarte zu? ^^^Das^Kreisamt erteilt den: Anmeldente«: eine auf ten Nantes des Radfahrers lautende Radfahrkarte, die nach anliegendem! Muster ausgestellt wird. , , „, p,, Der Radfahrer hat die Radfahrkarte te: sich zu führen und auf Verlange«: teilt zuständige:: Beamten vorzuzeigen. Für Persone«: unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Bormuntes oder sonstigen GetvalthaterS^ Die Radfahrkarte gilt für ten Umsang des deutschen Reiches Radfahrer, die ihre«: gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des tentfcten Reiches haben, haben einen anberlvd ten genügenden! Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Verlangen! dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. E Vorschriften über d ie Stempelabgabe. 8 15. Tie Stempelabgabe für die Jahreskarte (8 3, Ws. 1h gültig vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres, beträgt 5 Mk Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwifck-en 1. Oktober and 31. März des folgenden Jahres, so ist für diesen Zeitraum« nur die Hälfte dieses Betrages zu entrichten. § 16 Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter forte laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die ut « 15 erwähnte Abgabe und erteilt ten Anmeldenden 1. eine Radfahrkarte (§ 3), 2. eine Nummerplatte, tee der Nummer des Verzelchnisseq < l/"^A«U^ ter Mickseite der Radfahrkarte sind Stempels marke«: im Betrage ter entrichteten Abgabe durch das Kreisamt aufzukleben und zu entwerten. Bei den vo«: der Stempelabgabe befreiten Personen (§ 23) erhalten die Radfahrkarten auf ter Rückseite de«: Vermerk „'Stern* pelfrei bis 31. März 19 . § 18 Abs. 2. Tas Fahrrad muß beim Befahren öffentlicher, Wege und Plätze mit ter Nummerplatte versehen feilt. Letztere^ bereit Inschrift stecs in lesbarem Zustande erhalten werden muß, ist in der Richtung ter Längsachse des Fahrrades uitd nach! vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von betten Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte wird von der Behörde beschafft und ten Besitzern von abgabepflichtigen Fahrrädern unentgeltlich geliefert. Wer von der Stempelabgabe befreit ist, hat die Kosten der Nummer platte zu ersetzen. Besitzer von solchen Fahrrädern, die mit Nummerplattenj versehen sind, dürfen zur Koittrollierung der Abgabe nicht mr- gehalten «verte«. ..... § 19. Tie Mgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Fahrrades, innerhalb desselben JahreS (1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig bet der Anmeldung des Fahrrades und sodann alljährlich im Monat März für daS darauffolgende Rechnungsjahr unter Vorlage ter Radfahrkarte bei dem Kreisamt zu entrichten. Innerhalb ter gleichen Fristen haben die Personen, die, gemäß § 23 Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehme,r^ bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu steilem 6 20. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufe eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen einer Woche unter Vorzeigung bei Karte und Rückgabe der Nuinmer- plätte anzuzeigen. e j Wer, ohne ten Besitz aufzugeven, das F-ahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzen «viU, Tarnt sich durch Almwlden tes Rates unter Rückgabe der Nummerplattv von ter lueitmn Abgabepflicht befreien. Tie ytbmclbung ist in das nach § 16 zu führende Verzeichnis einzutragen und beni Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen. 8 21. Verlegt der Besitzer eines anmeldepflichtigen Fahrrades seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Kreis, so ist das Rad bei dem Kreisamt, das die Radsahrkartc ausgestellt hat, abzumclden und bei dem für den neuen Wohu- oder Aufenthaltsort zuständigen Kreisamt unter Vorlage der Rad- fahrkarte anzumelden; das letztere erteilt eine neue Nummerplatte und zieht die bisher geführte NummerplaLte behufs Rückgabe an das zuständige Kreisamt ein. § 22. Es ist verboten, Nummerplatten eigenmächtig anzufertigen, die Inschrift von Nummr vlatten eigenmächtig zu ändern und solche Nummcrplatten zu führen, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sind. Ter Besitzer eines mit Nummerplatte versehenen Fahrrades darf dieses an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. F. A usna h m e n. 8 23. Von der Stempelabgabe sind befreit: 1. Militärpersonen und sonstige Personen, die in Tiensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und Fahrräder überwiegend zur Erledigung der ihnen obliegenden Tienstgeschäfte benutzen. 2. Personen, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle oder zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 Mk. nicht erreicht. 3. Schüler, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungsmittel zum Besuche der in einer anderen Gemeinde oder mindestens 2Vs Kilometer von der Wohnung entfernt gelegenen Schule benutzen. 4. Personen, die sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhallen. 5. Personen, die ein Fahrrad, für das die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benützen (§ 22, Abs. 2). 8 24. Wird auf Grund des § 23 eine Befreiung von der Stempelabgabe in Anspruch genommen, so ist vorzulegen: 1. in den Fällen der Ziffer 1 eine Bescheinigung der vorgesetzten Dienstbehörde dahingehend, daß das Fahrrad überwiegend zu dienstlichen Zwecken verwendet wird; 2. in den Fällen der Ziffer 2 der letzte Steuerzettel und eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder Polizeibehörde über das Vortiegen der weiteren Voraussetzung. Bei Bediensteten genügt hinsichtlich des letzten Punktes eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die jedoch durch die Bürgermeisterei oder Polizeibehörde bestätigt sein muß; 3. in ben Fällen der Ziffer 3 eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder der Polizeibehörde oder des Klassenlehrers. Neber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, das Kreisamt, bei dem die Stempelabgabe zu entrichten sein würde. Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, den Kreisämtern auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben. G. Strafbestimm u n g e n. § 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urklmdenstempel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, Zuwiderhandlungen gegen bie übrigen Vorschriften dieser Verordnung und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen oder besonderen polizeilichen Anordnungen (§ 13) in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des NeichSstraf- gesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. . U r ku n d e n st e m p e l g e s e tz. 9(rtifel 31, Abs. 1. Tie im Art. 14 Nr. 2 bezeichneten Personen haben, wenn sie den Vorschriftem bezüglich der Verpflich- tnng zur Entrichtung des Stempels zuwiderhandeln, iinbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel (Art. 14). eine Gelder afe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage des hniterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 3 Mk. beträgt. Jede zuwiderhandelnde Person trifft die ganze Strafe. Auf Beamte findet diese Vorschrift keine Anwendung. ™ Ä3' ?ie Verhängung der Strafe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes, die Einführung des VerwalLungsstraf- bescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 20. September 1890. 4. Wenn sich aus den Ilmstättden ergibt, daß eine ^lempelhinterziehung nicht hat verübt werden können ober nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe kl ne Ordnungsstrafe bis zu 200 Mk. ein. Artikel 33. Wer es, beit bestehenden Bestimmungen zuwider, unterlaßt, bie naa) den Tarisnummern 10, 34, 40, 47, 48, „58, 86 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfallt ui die im Artikel 31 Abs. 1 bestimmte Strafe. Tie Vorschriften des Artikels 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung. .L.ie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nach- zuentnchten, der im Falle der Lösung des Erlaubnisscheines oder Her Karje zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre. 2 Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26. Untersteht bie Person, die nach Abs. 2 bie Stempelcchgabe nachzuentrichten hat, wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung, so hastet für bie Entrichtung der Stempelabgabe auch derjenige, welcher kraft Gesetzes zur Führung der Ailfsicht verpflichtet ist. Tie Haftbarkeit tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige nachweist, daß er seiner Pflicht genügt hat, ober baß bie Stempelhinterziehung auch bei gehöriger Aufsichtsführung erfolgt sein würde. Tie Bestimmung des Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung., Gießen, 14, Dezember 1907. Betr.: lvie oben. Las Grahheiiagllche Kreisamt Gießen an die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeindelt des Kreises Die vorstehende Bekanntmachung ivollen Sie >v i e d e r h o l t auf ortsübliche Weise veröffenth heu. Die bei Ihnen eingehenden Gesiiche um Befreiung von der Stempelabgabe ivollen Sie zunächst sanuneln, in einem Verzeichnis nach nachsteheildem Muster ziisannnenstelleii lind dieses Verzeichnis nebst den letzte»» Rndfahrkarten der betr. Radbesitzer, den Ltenerzettcln und etwa fonfi noch vorhandenen Nachweisen bis spätestens 1. Februar 1998 an uns einsenden. Sollten keine Gesuche bet Ihnen euigegangen sein, so ist lins dies bis zii dein genannten Zeitpunkt anznzeigen. I. V.: Welcker. Verzeichnis derjenigen in der Gemeiitoe wohnhaften Radfahrer, welche auf Grund des § 23 der Verordnung vom 6. Mai 1904 Be'retilng von der Steinpelabgabe beantragt haben. Der Aiitragenden Zlinaine. werbe. Stand oder Vor- llnd $ E oi" KU I . c Q> .£ Für die Richtigkeit. .... am . . ten .... Gr. Bürgermeisterei BkkliMttmactmnA. ' Betr. : Tie Ausführung des Urknnbenstempelgesetzes; hier bie Erhebung ber Stempelabgabe für Luxuswagen und Luxusreitpferbe. Unter Bezugnahme auf bie Nummern 51 itnb 59 des Tarifs Sum Gesetz über den Urkiinbenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekauntm-achung vom 28. März 19Ö7, sowie unter Hinweis darauf, baß nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz, 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe tn Höhe desvierfachenBetragsdeshinterzogenen Stempels oder eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark verwirkt haben, bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis: . 1- Wer sich in dem Besitz von Luxuswagen ober Luxusreit- Pscrden, welche zum persönlichen Gebrauch bes Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sinb, befindet, sowie wer in ben Besitz von solchen Wagen ober Reitpferden gelangt, ist verpflichtet, bei bem Kreisamt seines Wohnortes ober Aufenthaltsortes a) biefen Besitz binnen vier Wochen münblich ober schriftlich anzumelden und b) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 51 des Stempel- tarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. ■Vie Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen . . 20 Mk., für jedes Reitpferd ... 20 Mk. Als Luxuswagen und Luxusreitpferde sind nach der bisherigen Praxis nicht angesehen worden, die zu der beruflichen ober gewerblichen Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich ober doch vorzugsweise benutzt werden. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten. Entsteht bie Abgabepflicht in ber Zeit zwischen dem 1. Ok- tober und dem 31. März, so beträgt der Stempel für diese Zeit bie Halste des regelmäßigen Betrags. 3 2. Nach her nunmehr geltenden Fassung des Urkundenstempelgesetzes ivcrbeii die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit front 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Mir solche Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, wird eine Kürte für die Zeit front 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausgestellt, für die das 1 fache des Jahresstempels, also 25 Mark, zu entrichten ist. Für Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte erteilt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst int Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig front 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftighin im Monat Mürz eines jeden Jahres. 3. Personen, welche sich zum Kürgebrauch oder weniger als 30 .Tage int Großherzog tum aufhalten, sind von der Anmelde- und Stempelpflicht befreit. 4. Die Abgabe ist ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Reitpferde innerhalb desselben Jahres (front 1. April bis 31. Marz) stets nur einmal und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Reitpferdes und sodann alljährlich im Monat März für das darauffolgende Jahr, 8it entrichten. 5. Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel frerseheue Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Tie Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist. 6. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Jahres anfgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt, soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist, längstens bis zum 1. Januar 1908, und soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet ist, längstens bis zum 1. April 1908 anzuzeigen und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Abmeldung wird aus Verlangen bescheinigt. 7. Die Anmeldung oder Abmeldung kann auf schriftlichem Wege oder mündlich im Kreisamtsgebäude erfolgen. 8. Tie Abgabe für das Jahr 1908/1909 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt. Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzubringen. Gießen, den 14. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: W c l ck e r. „ , Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr.: Ivie oben. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. __I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. . ", Gießen, den 14. Dezember 1907. B c t r. : Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die Erhevung der Stempelabgabe für Automateni und Musikwerke. Unter Bezugnahme auf die Nummern 10 und 52 des Tarifs zum Gesetz über den Urkunden stempel front 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntnmchung vom 28. Mürz 1907, sowie unter ^1^/oets darauf, daß nach Artikel 33 in Verbindung mit Ar- o ol, Absatz. 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche sv unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht, für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen ^Eempels gletchkommt, odereine Ordnungsstrafe bis zu 200 M ark verwirkt haben, bringen ivir hiermit zur all- gememen Kenntnis: Klavier zu vorder zur in einem oder sonstiges bei dem Kreis- 1. Wer tu Bahnhofen, öffentlichen Wirtschaften oder an änderest öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufs- oder Wagautomaten, Kraftmesser oder einen Automaten, „..Verhaltung des Publikums dient, sowie toer osfentlichen Wirtschaftslokal ein ’ Musikwerk aufstellen will, hat amt seines Wohnortes oder Ortes, ( ' • ------ ---- Aufenthaltes oder des p . • ll,t welchem die Aufstellung erfolgen soll, eine Jahres- ,5 ö'l erwirken und für Lösung dieser Kürte eine Stempel- avgabe zu entrichten, svelche jährlich beträgt: a) für jeden Automaten je nach der Größe, dem Ankaufs- preise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mark, b) für jedes Klavier oder sonstige Musikwerke nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mark. Für besondere leistungsfähige Instrumente kann die Stempel- abgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen. Die Aufstellung fron Automaten für Bahnsteigkarten ist stempel frei. Entsteht die Abaabepfticht für die vorstehend aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mürz, so beträgt für diese Zeit der Stempel die Hälfte des regelmäßigen Betrages. 2. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Nrkundenstem- pelgcsetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabe- Pflicht am 1. Januar 1908 noch forldauert, wird eine Karte ür die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausge- tellt, für die das 1 % fache des Jahresstempels zu entrichten ist. Für Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zn entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der frorgeschriebenen Slempelabgabe erfolgt künftighin int Monat März eines jeden Jahres. 3. Tie Abgabe ist fron ein und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten oder Instruments oder des Auf- stellungsortes, innerhalb desselben Jahres (vom 1. April bis 31. März nächsten Jahres) stets nur einmal und zwar erstmalig vor der Aufstellung des Automaten oder des Instruments und sodann alljährlich im Monat März für das darauf folgende Jahr bei dem Kreisamte zu entrichten. 4. Tas Kreisamt erteilt den Amneldenden eine mit amtlichem Stempel persehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Bor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Die Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist. 5. Wer einen Automaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikinstrument, welches an einem der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufgestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohne denselben oder dasselbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustetlen, hat dies bis zum 1. Januar 1908 oder sofern die Abgabe bis 31. Mürz 1908 entrichtet worden ist, bis 1. April 1908 dem Kreisamt anzuzeigen, widrigenfalls et zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Die ylb- meldnng wird auf Verlangen bescheinigt 6. Die Gesuche um Erlaubnis haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Instrumentes, um das es sich handelt — bei Automaten auch der finanziellen Leistungsfähigkeit — oder mündlich im Kreisamtsgebäude zu erfolgen. 7. Die Abgabe für das Jahr 1908/09 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt. Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzu- brmgen. Gegen alle diejenigen, welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, und dieselbe bis zum 1- Februar 1908 nicht entrichtet haben, wird nach Ablauf dieses Termins, vorbehaltlich einer Bestrafung in Höhe des vierfachen Betrages des hinterzogenen Stempels oder Erkennung einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark nach Artikel 31, 33 des ttrkunden- stempelgesetzes, das Beitreibungsverfahren gemäß Artikel 26 loc eit. eingeleitet werden. Gießen, den 14. Dezember 1907. Großherzogliches Kreis amt Gießer;. I. V.: W e l ck e r. „ Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr.: wie oben. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligtett zu bringen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Vetr.: Unterricht im .Hufbeschlag. Anfang Januar 1908 beginnt ein neuer Unterrichts- knrsus der Großh. Hufbeschlagschule zu Gießen. Die Anmelduugen zur Teilnahme haben an Herrn Krers- Vederinärarzt Dr. Knell zu Gießen als Vorstand der Hus- keschlagschule zu ersolgen. Wir weisen zugleich aus nachstehende Lehrordnuug hrn. Gießen, den 24. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V. W e l ck e r . Sehr-Ordnung für dieHusbeschlag-Schnlen in Darmstadt, Gießen und Mainz. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. d. M., den Unterricht im Hufbeschlag betreffend, solgende Lehr-Ordnung für die Hufbeschlag- Cchulen in Darmstadt, Gießen und Mainz erlassen: Lehr-Ordnung. § 1. Diejenigen Gesellen, welchen auf geschehene Mel- -ung eine Zulassung zu einem Unterrichts-Kursus in einer >er Beschlagschulen zu Darmstadt, Gießen oder Mainz zu- gegaugen ist, haben sich bei dem Vorstand der betreffenden Schule pünktlich zu der in der Zulassung angegebenen Zeit enrzufinden und durch Vorzeigen des Zulassungs-Schreibens sich zu legitimieren. § 2. Vor Beginn des Unterrichts-Kurses hat jeder zugelassene Geselle unter Aufsicht des Oehrschmiedemeisters, welchem er zugetcitt werden soll, uitb im Beisein des Vorstandes der betreffenden Beschlagschule ein Probeei^en anzu- fertigeu, um zu bekunden, daß er die für die Erlernung des Husbeschlags unumgänglich notwendige Handfertigkeit besitzt. Schmiede, welche diese Handfertigkeit nicht» habdn, können durch den Vorstand der Beschlagfchule vorläufig vorn Besuche derselben zurückgewieseu werden. § 3. Jeder Schüler muß mit entern ledernen Schurzfell, einem Beschlaghammer, einer Beschlagbeißzange, einem Rinnmesser und einer Hufraspel versehen fein. § 4. Die Schüler haben die Arbeitsstunden genau ein- zuhalten und müssen zu den Unterrichtsstunden pünktlich erscheinen. Sie dürfen letztere, von Verhinderung durch Krankheit abgesehen, ohne Erlaubnis des Vorstands nicht versäumen. Insofern Ermahnungen nicht ausreichen, können unfleißige, unfolgsame und solche Schüler, welche einen den guten Sitten nicht entsprechenden Lebenswandel führen, von dem Besuch der Deschlagschule durch den Vorstand derselben ausgeschlossen werden. § 5. Am Schlüsse eines Unterricktskurses wird jedem Schüler ein Zeugnis über den Besuch desselben, über seinen Fleiß und seine Leistungen ausgefertigt, welches von dem Vorstand der betreffenden Beschlagschule und dem jeweiligen Lehrmeister zu unterzeichnen ist. Dieses Zeugnis berechtigt nicht zur Ausübung des Hus- Heschlag-Gewerbes im Sinne des Art. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juli 188b. Darmstadt, den 19. Juni 1891. Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege. In Vertretung: (gez.) v. Knorr. __Best. Bekanntmachung. die Meldungen zum ein-, zioei- und mehrjährigen freiwilligen Militärdienst betr. Ich bringe hiermit zur Kenntnis der Interessenten, daß zufolge Anordnung des Königlichen General-Kommandos XVIII. Armeekorps künftighin ein--, ztvei- und mehrjährig Freiwillige bei allen Truppenteilen des Armeekorps erst vom 2. Januar jeden Jahres ab angenommen werden dürfen, und daß sich die betreffenden Leute vom 2. Januar ab stets nur Dienstags, vormittags 10 Uhr, in der Kaserne des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, zur Untersuchung zu stellen haben. G r e ß e n , den 23. Dezember 1907. Der Zivilvorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. L a n g e r m a n n. Gießen, beit 23. Dezember 190Tt Bctr.: Wie oben. Der Eivildorsitzende der Großh. Ersetz' Kommission Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung empfehle ich Ihnen, diejenigen jungen Leute Ihrer Gemeinde, welche freiwillig zum Militär cintreten wollen, darauf aufmerffam zu machen, daß ihre Untersuchung mit Dienstags, vormittags 10 Uhr, stattfinden könne, und daß sie an anderen Tagerl von den Truppenteilen abgewiesen werden müßten. _______________________Langermann.________________________ KekamNmachmig. Das Infanterie-Regiment (Kaiser Wilhelm II.) Nr. 116 beabsichtigt, in der Zeit vom 16. bis 22. Januar 1908 Schießübungen mit scharfen Patronen in dem Gelände zwischen Alten-Buseck, Daubringen, Mainzlar, Treis a. b. ßiitnbn, Climbach, Beuern, Großen-Bnseck abzuhalten. Geschossen wird von der Straße Alteu-Buseck-Dcmbr mgerr ans in der Richtung nach Osten an den genannten Tagen von 9 Uhr vorm. bis 31/2 Uhr nachm. Das Schießgelünde wird mit Posten abgesperrt. Die Straßen, welche die oben angeführten Orte miteinander direkt verbinden, sind ungefährdet. Besonders wird darauf hingewiesen, daß an den betreffenden Tagen keine Holzarbeiter und Holzsammler sich in den gefährdeteil Waldungen anshalien dürfen. Die Großh. Bürgermeistereien der hier in Betracht kommenden Gemeinden iuerben beauftragt, vorstehende Bo- kanntmachnug wiederholt in ihren Gemeinden veröffentlichen lassen zu wollen. Gießen, den 10. Dezember 1907, Großherzogliches Kreis amt Gießen. __I. V.: W elcke r.___________________________ Kekmmlmaüpmg. Tie unterm 14. Dezember 1907 ungeordnete Sperre beS Schiffender ge r Wegs zwischen Licher Straße und Bergstraße wird hiermit aufgehoben. Die unterm 17. Dezember 1907 ungeordnete Sperre, des Aster we g s zwischen Walltor- und Schillerstraße wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 24. Dezember 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. // n n n 5L9 „ Nadel Wetten Buchen Reisia n tf n n tt 3i> „ 20,5 Nm. 10 2) 170 1 2t 31 3 94 6 20 3 1 Erlen- ,1 Nadel-ScheUholz Buchen-Llnlippelholz Eichet,-Lknlwpelholz Birken- .. Erlern „ Nadel- t, „ Buchen Stockpolz Eichen- „ Erlen- „ Hslzverftergerung im Gießener Stadtwaw. Montag, den 30. Dezember 1907, vormittags VV- Avv beginnend ivcrben in den Waldungen der Stadt Gießerl im Distrikt er«» Wald ver^gft^t(^|eni,ct()^(Utnen injt 64 KsMr. retsstangen „ 0,48 „ Buchenscheitholz Eichen „ Ulmen-Nnndscheitbolz BWi» 2890 400 (Sieben« Er len - der SlrangSwrese. _ Gießen, den 23. Dezember 1907. Großli. Biirgermetsterei Gießen. I.B.: Keller. 1309 „ Radel- „ . x ' Die Jusamutenkunst ist auf der Strane nach Stem-bach an Lousertr mit Zirma billigst BrübH&e Univerüläts DruSeret. Stekra. Nolationsdruck der BrÜhl'ichev UiitöA Buch« und Steindruckere« 9L fiönflc. Greßen.