Kreisblatt für »en Kreis Gietzen. Nr. 53 25. Juli 1907 Bekanntmachung. Betreff: Prämienmarkt zu Alsfeld am 29. Juli 1907. Aus Anlaß des am 2 9. Juli in Alsfeld ftattsindenden Prämien Marktes machen wir hierdurch nod) einmal besonders auf unsere Bekanntniachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweinescuche) vom 15. März d. Js. — ^eis- blatt Nr. 37 —, vom 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr. 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfüegn, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lo- thringen eingeführte oder auf einem Viehmarkt aufgekaufte K'lauenvieh der in unserer Bekanntmachung vom 15. März, d. Js. — Krcisblatt Nr. 37 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine einer 12- oder 5 tägigen Quarantäne vor ihrem Austrieb zum Markte unterlegen haben müssen. Bescheinigung hierüber ist dem überwachenden Krcisveterinärarzt vorzuzeigen. Bon den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 15. März 1907 werden insbesondere a l l e diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen. Ferner bestimmen wir das Folgende: 1. Ter Auftrieb auf den Markt darf nur von der Romröder Straße aus durch die neu angelegte Straße nach dem Viehmarkt zu (Schillerstraße) erfolgen. — Tie Zugänge zum Markt vom Altenburger Weg und Mainzer Mhweg aus sind stir den Viehtransport gesperrt. 2. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dein Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. 3. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft dieser Schweine versehen sein. Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen. 4. Hündlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf ben besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellcn. 5. Vor 7 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 9 Uhr vormittags ist der Austrieb geschlossen. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft. Alsfeld, den 18. Juli 1907. Großherzogliches Kreiscrmt Alsfeld. H ö l z i n g e r. " Bekanntmachung, Betr.: Die Abhaltung des Sommermarktes (Viehmarktes) zu Schotten am 12. und 13. August d. Js. Ter S ch o t t e n e r S o m m e r m a r k t (V i e h m a r k t) wird am 12. und 13. A u g u st d. I s. abgehalten. Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgens. Vor 5V2 Uhr darf auf dem Marktplatz nicht gehandelt werden. Früher dürfen die Tiere nicht aus der Straße ausgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 M. bestraft. Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 12. August vom sogen. Kreuz und von dein Hause des Heinrich Spamer I. aus, am 13. August nur vom Hause des Ludwig Spamer I. aus. Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 3 Stück Rindvieh zusainmengekoppelt sein. Ter Auftrieb der Schweine am 13. August erfolgt Dont, Schießhorst aus. • .... . 4 Ferner bestimmen wir in veterinärpolizeuicher Hmsuyt i ag Folgende: 1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt Don diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Zvreisvetcrinärarzt mid wird nur dann zu dein Markte zugelassen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist. Allen von diesem getroncuen Anordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. . 2. Tas aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Rheinland, Bayern, Württemberg und Baden eingeführte oder auf einem Viehmarkte aufgekauste Klauenvieh inuß vor dem Auftrieb zuni Markte unter Quarantäne gelegen haben. 3. Tie in das Großherzogtum cingeftthrten Zucht-, Ein- legeschweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in beson- sonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahiistation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem Kreisveterinäramt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und währeiid dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden. Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahii ankommen, ist die 12 tägige Frist auf eine 5 tägige herabzefetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetrans-! Porte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden. Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neueingeführte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, bezw. der 5 tägigen Quarantäne. Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgefetzes) und sind diesem und der Ortspolizei- behorde anzumelden. 4. Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zuni Zwecke des Feilbieteris oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags trans- parieren oder Uransportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlick)cn Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß di« Schweine der unter 3 vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben. 5. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum besindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein. 6. Die in denr im Vorstehenden vorgeschriebenen Zeugnisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) die unter Ziffer 4 verlangten Zeugnisse sind durch den Kreisveterinärarzt auszustellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Großherzogtum eingeführt worden find und wo sie der Quarantäne unterlegen haben. b) Die unter Ziffer 5 verlangten Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen. 7, Die aus der Durchführung vorstehender Anordnungen —» 3 — erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die lieber- wachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last. 8. Die nach Maßgabe dieser Anordnungen auszustellenden Zeugnisse sind, soweit sie sterupelpftichtig sein sollten, auf Grund des Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 12. August 1899, mit Rücksicht aus das hierbei vorliegende veterinärpolizeiliche 4. 5. 6. zu Stuten und Zohlen, welche nicht rechtzeitig und nicht wie vorgescgrreben angemeldet sind, werden zum Preis- bewerv nicht zugelassen. _ ,^Luzungsprodukte sind von jeder Prämie ausae- schlossen. Deckscheine sind vorzulegen. Leji^er von Stuten und Fohlen können nur bei den in ihrer Heunatprovinz stattfindendeu Pferdemärkten um Prämien konkurrieren und für ein- und dasselbe Tier in demselben Fahre nur zwei Geldpreise erhalten. . Sämtliche Preise sind übertragbar von einer Kategorie in die andere. Einem Preisbewerber, welchem in ein- und derselben Klasse Preise für mehrere Tiere zuerkannt worden sind, wird nur der höchste dieser Preise aus- bezahlt. Pferdezüchter, welche Mitglieder des Vandes-Pferde- zuchtvereins sind, erhalten bei gleicher Güte des Materials den Vorzug vor den übrigen Mitbewerbern Es werden nur 1., 2. und 3. Preise vergeben- alle weiteren Auszeichnungen gelten als Ancrkennuilg. Stuten und Fohlen, welche 1., 2. und 3. Preise zuerkannt wurden, erhalten Halsbänder; die mit 1. und 2. Preisen ausgezeichneten Stuten und Fohlen außerdem noch Diplome. Die Pferdemarkt-Kommission. Der Vorsitzende: Arnold, Bürgermeister. Gießen, den 24. Juli 1907. Betr.: Die Bezeichnung der Gebäude mit Nummern. Das Großherzogliche Kreisaml Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist zur Kenntnis der Brandversicherungskammer gekommen, daß in vielen Gemeinden des Großherzogtums die Bezeichnung, der Gebäilde mit'Nummern mangelhaft und unvollständig ist. Insbesondere fehlen an den neu errichteten Gebäuden vielfach die Hausnummern, und in Gemeinden mit straßenweiser Numerierung sind an den neu eröffneten Straßen keine Straßenschilder angebracht. Durch diesen Mangel wird das Aufsuchen der Gebäude Ivterefle von Großh. Ministerium des Innern für stempel frei ctuärt worden. 9. Schweine aus verseuchten Orten dürfen auf den Markt mcht anfgetrieben werden. 10. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vorschriften Mkdjt °Uf ^ninb be5 § 328 des Strafgesetzbuchs mit Gefängnis Diese in veterinärtwlizeilicher Hinsicht getroffenen Bestimmungen babcn auch Gültigkeit für die weiteren iwch in Gemeinden des diesseitigen Kreises abzuhallenden Biebmarkte Die beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und sind beim Auftrieb dem diensthabenden Ponzeibeamten abzuliefern. Wir machen weiter darauf außnerksam, daß nach der für dre Stadt Schotten bestehenden Marktordnung das Vieh an den Markttagen außerhalb des Marktplatzes bei Strafe nicht verkauft oder aufgeftuft lverden darf. Das Polizeipersonal ist xntgcivicfcn, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen. Scholten, den 15. Juli 1907. Großherzogliches Kreisamt Schotten. Schönfeld. Die Preisverteitung findet anschließend an die Prämi- ierung auf dem Pserdemarktplatz bei KEonzert statt. Die prämiierten Stuten und Fohlen sowie Händlerpferde srnd hierzu vorzuführen, und erhalten die Besitzer derselben die zuerkannten Preise bar ausbezuhlt. Zunl Besuche dieses am Montag, den 29. Juli . Alsfeld stattfindenden Pferde- urrd Fohlenmarktes wird freundlichst eingeladen; insbesondere werden alle Pferde-Züchter, -Käufer und -Verkäufer, sowie Pferdehändler ersucht, den Markt mit Pferden und Fohlen zahlreich zu beschicken und zu besuchen. Zu allen weiterer! Auskünften wolle man sich an die Pferdemarkt-Kommission in Alsfeld wenden. Alsfeld, im Juli 1907. Wirr Akck- nuö WenMkt 1007. Am Montag den 29. Juli 1907 findet zu Alsfeld auf dem Lr«denplatz der Pferde- und Fohlenmarkt, veranstaltet ton der Stadt Alsfeld, statt. Mit dem Pferdemarkt ist eine Verlosung (bis zu 20000 Lose ä 50 Pfg., Generalvertrieb durch Herrn Georg Kurtz jr. in Alsfeld) und eine Prämiierung verbunden, bet welcher zum Preisbewerb vorgesührt werden können: a) Stuten mit dem im laufenden Jahre gefallenen Fohlen und drei- und zweijährige Fohlen, sowie auch Saugfohlen der Arbeits- und Wagenschlüge, mindestens fünf Monate im Besitz Oberhessischer und auswärtiger Züchter, b) Pferde der Arbeits- und Wagenschläge im Alter von 4 brs 9 Jahren, im Besitz von Händlern. Zur Prämiierung stehen im ganzen 1450 Mk. zur Verfügung; hierunter vom Kreis Alsfeld 150 Mk., vom Landw. Bozirksverein Alsfeld 100 Mk., ton der Stadt Alsfeld 250 Mk., vom Landes-Pferdezuchtverein 250 Mk. und von der Pserdemarkt - Kommission 700 Mark, zusammen = 1450 Mk. Sur Berlosung bestimmten Fohlen werden, soweit Züchters Hand angekauft und sind hierzu 1200 Mk. vorgesehen. Prämiierungsplan. A. Prämien für Pferde im Besitz von Händlern. * 1. Schwere Arbeitspferde 100 Mk. 2. Leichte Arbeitspferde 60 Mk. 3. Schwere Wagenpferde 90 Mk. 4. Leichte Wagenpferde 50 Mk. Zusammen 300 Mk. i D. Prämien für Stuten und Johlen der Arbeits- und Wagen- fchlage, mindestens 5 Monate im Besitz Oberhessischer und auswärtiger Züchter. 1. Mutterstuten mit dem im laufenden Jahre ge- I fallenen Fohlen a) Arbeitsschläge 5 Preise: 60, 50, 40, 30, I 20 Mk. b) Wagenschläge 5 Preise: 60, 50, 40, 30, 20 Mk., zusammen 400 Mk. j 2. Dreijährige (1904 geb.) Hengst- Stut- und Wallachfohlen a) Arbeitsschläge 5 Preise: 40, 30, 30, 20, 20 Mk I b) Magenschläge 5 Preise: 40, 30, 30, 20, 20 Mk., zusammen | 280 Mk. | 3. Zweijährige (1905 geb.) Hengst-, Stut- und Wallach- I Fohlen a) Arbeitsschläge 6 Preise: 40, 30, 20, 20, 20, I 20 Mk. b) Wagenschläge 6 Preise: 40, 30, 20, 20, 20, 20 Mk.,' I zusammen 300 Mk. | 4. Saugfohlen 4 Preise: 20, 20, 15, 15 Mk., zusammen I 70 Mk. | Ehrenpreise des landw. Bezirks-Vereins Alsfeld a) für I das beste selbstgezogene dreijährige Fohlen (Arbeitsschl.) I 50 Mk. b) für das beste selbstgezogene dreijährige Fohlen I (Wagenschl.) 50 Mk., zusammen 100 Mk-, insgesamt 1450 Mk. I Falls in einer Abteilung ungenügendes oder nur I mangelhaftes Material vorgeführt wird, ist die Prämi- I ierungskommission, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden I der Marktkommission berechtigt, die angesetzten Preise ganz I ober teilweise zurückzuhalten oder zur Prämiierung in I anderen Abteilungen zu verwenden. Prämiierungs - Kommission: Vorsitzender:! von Willich, Oberlandstallmeister, Darmstadt. Stellvertreter: I H- Riedesel« Frhr. zu Eisenbach, Rittmeister a. D., Lauter- | : Lerthrger,' Oekonomierat, Alsfeld': Hesse Otterbach; Storeir, Gutsbesitzer, Anaer^d JhtUi, Wrgerilletj-fer, Salmshansen. Ersa^Männer- «nJ brecht R'edefel, Frhr. zu C-isenbach, Sickendorf Haberkorn 9or ^lnhrep'i 9ljIllrSb; Kollmann, Gutspächter, Schrecksback'' . " ^,^.e "ka u f s -- K o in m i s s i o n: Vorsitzender- v. Neufvillc, Rittmeister, Darmstadt. Stellvertreter- Back: Haus, Ockonomrerat, Lauterbach. Mitglieder: Stein st Landwirt, Windhausen; Vülzing, O., Landwirt, Groß-Felda- vr. Hofmann, Kreisveterinärarzt, Alsfeld c ' Die Prämiierung, sowie der Ankauf der Fohlen-be- LE,U°r'Nittags «Uhr auf dem Lind^npl7tz. Auszugaus den Pramirerungsbestim munaen. l~ r L Äu,!$enräur Prämiierung von ©tuten und Fohlen ftnb bitz längstens Mittwoch den 24. Juli an die C5o b.CA Landes-Pferdezuchtvereins, Darmstadt, Neckarstraße 10, zu richten. - Anmeldungen von Händlerpferden haben an die Pferdemarkt-Kommission in Alsfeld zu erfolgen 2. Die zur Prämiierung angemeldeten Pferde und Fohlen inussen nach Schlägen getrennt, vormittags 7y8 Uhr auf den dazu bestimmten Plätzen zum Abruf aufgestellt 3. Bei den Anmeldungen von Stuten ist anzugeben.- Alter Farbe, Schlag. Saugsichlen von welchem Hengst. ®e* den Nnmeldungen der Fohlen ivird verlangt: Alter, Farbe, Ge,chlecht, Schlag und von tvelchem Hengst abstammend. v al 8 ^-Stelle nicht nur sehr erschwert, sondern es “'b hierdurch auch schon öfters Irrtümer bei Festsetzung n€U dichtete Gebäude und infolgedessen Doppelversuherungen von Gebäuden vorgekommen. Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Gebäude- numerterung, die auch im Interesse des öffentlichen Verkehrs und namentlich bei den militärischen Herbstübunqen °ufsuchenden Mannschaften gc° fciÄ" ' "chchrn wir Sie, einem Ersuchen der Großh Lrandversrcherungskammer entsprechend, auf die etwaige Anschaffung und Anbringung der fehlenden Hausnum- merkfam""b eBentL ber fehlenden Straßenschilder auf- 3- B.: Langermann. Vrkmmtmachung. Vetr.: Rauschbrand zu Villingen. Unter dem Viehbestand d^s Johannes Koch V. zu Vil langen tfl Rauschbrand ausgebrochen. Gießen, den 23. Juli 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I- B.: Langermann. Bekanntmachung. B e t r.: Gesuch des Heinrich Hofmann I. zu Steinheim um Genehmigung zur Aufstellung einer Lokomobile. f Heinrich H 0 fm ann I. von Steinheim beabsichtigt auf dem Grundstück Flur VIII Nr. 270 der GemarLrna Sternherm em Sägewerk zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses rm Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Steinheim zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meldung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Sternherm vorzuüringcn. Gießen, den 22. Juli 1907. Großh. Kreisamt Gießen. I. V..- Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Tas Droschkenfuhrwesen während des UniversitätS- Jubiläums. Auf Grund des § 37 der Gewerbe-Ordnung rind des Art. 56 der Städte-Ordnung wird für die Tauer des in Gießen stattfindenden Universitäts-Jubiläums vom 30. Juli bis 4. August ds. Js. für da§ Droschkenfuhrwesen bestimmt: 1. Die Aufstellung von Fuhrwerken rind deren Verwendung während des Universitäts-Jubiläums ist nur denjenigen Personen. gestattet, welche ihr Vorhaben bei dem Croßh. Polizeiamt Gießen angcmeSdet haben. 2. Kutscher darf nur sein, wer mindestens 18 Jahre alt, des Fahrens kundig und gut beleumundet ist: er muß sauber und anständig gekleidet, sein Gefährt rein sein und hat dem Fahrgast gegenüber ein höfliches und anständiges Benehmen zu beobachten. 3. Die Fuhrwerke muffen mit gesunden, kräftigen Pferden bespannt, solid gebaut, gepolstert, von innen zu öffnen rind mit Laternen versehen sein. 4. In jedem Fuh werk ist der von Großh. Polizeiamt Gießen speziell für die Tage des JubilärnnS festgesetzte Tarif nntzusühren. Der Tarif muß den Stempel des Großherzogl. Polizeiamts Gießen, sowie den von dieser Behörde beigefetzten Namen des Kutschers enthalten. Jeder Kutscher hat die ihm überwiesene Nllnuner sichtbar zu tragen. 5. Die Fuhrwerke haben stets in kurzem Trab und rechts zu fahren. Peitschenknallen ist verboten. Tas Mitnehmen dritter Personen ist nur mit Zustimmung der Fahrenden gestattet. Die Bezahlung geschieht anden Kutscher gemäß Tarif Vor der Fahrt. 6. Als Arifstellungsplahe von Fuhrwerken werden bestimmt : a) Hauptbahnhofs b) Süd-Anlage an der Lesehalle; c) Marktplatz, Schulstraße; d) Ludwigsplatz, foroie die noch näher zu bezeichnenden Plätze an den je» welligen Feststätten (Festhalle, Theater, Phllosophenwald Ä er der Aufstellung haben sich die später anfahrende» Fuhrwerke je nach der Zeit ihres Eintreffens auf dem Platze hinter der zuerst am Platze befindlichen anzureihen. 7. Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen oder den nachstehenden Tarif zieht den Verlust des Rechtes zur Aus. i"™"8 des Gewerbebetriebes nach sich, sowie Bestrafung nach 8 147 Abs. 1 d. Gew.-Ordn. 8. Für die Benutzung der Fuhrwerke gilt folgender Tarif für die Tauer des Nuiversitäts - Jubiläums vom 30. Juli bis 4. August 1007. I. Streckenfahrten. 1. Für eine Fahrt vom Bahnhof nach irgend einem Punkte der Stadt oder für eine direkte Fahrt zwischen zwei Punkten innerhalb der Stadt: Einspänner Zweispänner Jtt $ jft, $ 1 Person . ... — 80 1 — 2 Personen ... 1 20 1 50 3 , ♦ ... 1 80 2 — 4 . if ....2— 2 50 2. Für eine Fahrt von irgend einem Punkte der Stadt'nach dem Philosophenwald oder der LiebigShöher Einspänner Zweispänner jft £ 1—2 Personen . . 1 50 2 50 3—4 - - ♦ 2 — 3 — der Festhalle: Einspänner Zweispänner £ JH 5) 1—2 Personen . . 1 — 1 50 3—4 „ . . 2 — 2 50 II. Zeitfahrten. Eine Stunde in der Stadt: Einspänner Zweispänner 1—2 Personen . . 2 50 3 — 3—4 , ♦ ♦ 3 — 3 50 Jede weitere Viertelstunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Fahrgäste 0.50 Jede angebrochene Viertelstunde wird für voll gerechnet. Fahrten nach auswärts unterliegen besonderer Vereinbarung. Von abends 10 Uhr ab tritt eine Erhöhung von 50 °/0 für alle Fahrten ein. Für Breaks beträgt der Preis einer Fahrt innerhalb der Stadt 40 , nach der Liebigshöhe oder dem Philosophen- wald 50 für die Person. Gießen, den 18. Juli 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießerr. Herberg. Mkmmimackmrst. ’ Der Ziegeleibesitzer Louis Troß dahier ist als ftelb- geschworeuer für die Gemarkung Gießen von Gr. Krersamt Gießen ernannt und verpflichtet worben. b24/* Gießen, den 20. Juli 1907. Großh. Bürgermeisterei Gießen. ____________________I. B.: Cur sch mann. _____ Bekanutmachmig. Das 2. Ziel Gemcindestcucr für 1907 ist innerhalb acht Tagen bei Bermeidung der Beitreibung zur hiesigen Stadtkasse zu bezahlen. Zablsiunden: täglich von 8—12 Uhr vormittags mit Ausnahme des 26. und 31. d. Mts. B94/, Gießen, den 23. Juli 1907. Doepfer, Stadtrechner. Rotationsdruck der Brühl'jchen Unto.-. Buch- und Stemdruckereu 8L Sange, Gießen.