Kreisblatt rar oen Kreis Gietzen. Nr. 95 24. Dezember 1907 Bekanntmachung. Vetr.: Die Ausführung des Urkundenstenrpelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für die Fahrräder. Unter Bezugnahme auf die nachsteheiü» abgedruckten Vorschriften der Verordnung vom 6. Mai 1907, den Rad fahr verkehr vetrcfferrd, sowie unter Bezugnahme auf dre unten ebenfalls ab- jgedruckten Sttafbestimmungen des Urkundenstempelgesetzes in der vom 1. April 1907 ab gelte irden Fassung mit zur öffentlichen MenntniS, daß die Erhebung der Stempelabgabe für die Fahrräder pro 1908/09 (d. i. v. L 1. 08 — 31. 3. 09) im Monat lDezeniber 1907 an altett Werktagen, vormittags von 9 bis 12 Uhr, auf denr Bureau der mtter zeichneten Behörde stattfindet. Wir fordern daher alle Besitzer von Fahrrädern, die dieselben auf öffentlichen Wegen und Plätzen benutzen und die Stenipelabgabe nicht bereits bis 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. nicht bereits bis 81. März 1908 für stempelfrei erklärt sind, Huf, die Stempelabgabe pro 1908/09, daS ist vom 1. Januar 1908 Ibis 31. März 1909, mit 6.26 Mk. während der obenerwähnten (Beit zu entrichten oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vor- liegen, während derselben Zeit (f. 8 19 Abf. 2 der Verordnung) Klntrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen. Sollte die Entrichtung der Abgabe im Wege der Posteinzah- luug oder Geldeinsenoung erfolgen, so wird darauf aufmerksam tzemacht, daß die Geldsendungen stets frei von Porto sein müssen, (und die letzte Radfahrkarte ebenfalls einzusenden ist. Die Zustellung der Karte erfolgt dann durch die Post als „portopflichtige Dienstsache". Die Jahresstempelabgabe beträgt nach wie vor 5 Mk. Da die Stempelabgabe für die Radfahrkarten nicht mehr wie bisher von Januar zu Januar, sondern von Avril zu April Gültigkeit hat, iifl nach 8 d der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. März 1907, die Ausführung des Gesetzes zur ■ Abänderung des Urkundenstempelgesetzes betreffend, bei Fahrrädern, für die die Stempelabgabe vis 31. Dezember 1907 entrichtet ist und die ?lbgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, die Llbgabe für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 81. März 1909, also für 6/< Jahre mit 6.25 Mk. (= i/4 des Jahresstempels von 6 Mk. mit 1.26 Mk. mehr) zu zahlen. Diejenigen Personen, welche für das Kalenderjahr 1907 von der Entrichtung der Abgabe befreit waren, haben für die Zeit Pom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 die Gesuche um Befreiung zu erneuern, da die Befreiung nur für das jeweilige IKalenderiahr Gültigkeit hatte. Die Einreichung der Befreiungsgesuche, welche durch Vermittlung der Großh. Bürgermeistereien (in Gießen des Großh. Polizeianvts) erfolgen muß, hat gleichfalls im Monat Dezember stattzufinden. Den Großh. Bürger- preisteveien be;w. dem Großh. Polizeiamt Gießen sind hierbei ianßer der Radfahrkarte die erforderlichen Nachweise (Bescheinigung des Arbeitgebers oder der sonstigen Betveisstücke) insbesondere der letzte Steuerzettel, vorzulegen. Die Besitzer von Fahrrädern, welche letztere erst nach dem 1. ?lpril 1907 anaemeldet und hiernach die Stempelabgabe bis gmn 31. März 1908 bezahlt haben, bezw. bis znm 31. März 1908 für stempeltet erklärt worden sind, haben erst im Monat März 1908 die Jabresstempelabgabe mit 5 Mk. zu enttichten, bezw. Antrag auf Stempclfreiheit zu stellen. Die Stempelabgabe wird von all denjenigen Personen (mit Ausnahme der in vorstehendem Absatz genannten), welche ausweislich unseres Registers $ur Zahlung derselben verpflichtet sind, einerlei ob ste bisher die Abgabe entrichtet haben oder von derselben befreit waren, beigetrieben werden, falls die von ihnen benutzten Fahrräder nicht spätestens bis 1. Februar 1908 unter Rückgal»e der Nummerplatte bei uns abgemeldet worden sind. Schließlich weisen wir noch auf die folgenden, unten ab- flebrurfku Vorschriften besoirderS hin: ß 3 der Verordnung; hiernach ist der Besitzer eines Fahrrades, das auf öffentlichen Wegem urid Plätzen benutzt werden sott, verpflichtet, dem Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige 8U erstatten und die in Nr. 58 des Stempeltarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zn entrichten. b) § 19 der Verordnung; die Abgabe ist von einer und derselben Person auch bei einem Wechsel des Fahrrades innerhalb desselben •5^ (daS. ist vom 1. April bis 31. März) nur einmal zu entrichten Es ist unzulässig, daß eine Nummerplatte für meh- rere glcnchzelttg besessene Fahrräder abwechselnd benutzt wird. In diesem Falle ist vielmehr für jedes Fahrrad eine besondere Nummerplatte zu lösen und die vorgeschriebene Abgabe zu entrichten. c* 2 Satz 2 der Verordnung; hiernach muß die Jnsa-rcst der Nummerplatte stets in lesbarem Zustande erhaltet: werden. Wir fordern daher die Inhaber von Nummerplatten, veren Anschriften nicht mehr oder nicht mehr gut lesbar sind, auf, die Platten bei uns abzugeben und als Ersatz fidj eine neue zu lösen. Dabei sind die Kosten der neuen Nummer^ platte zu erstatten. Nach § 22 ist die eigenmächtige Ansertbt gung von Nummerplatten, die eigenmächtige Aenderung bet; Inschrift von Nummerplatten und die Führung solcher Nummer-» platten, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sinh/ verboten und gemäß S 27 strafbar. , Gießen, den 14. Dezember 1907. Gcoßherzogliches Kreisamt Gießen, v I. V.: Welcker. AttSzug ans der Berordnuug vom 6. Mai 1907, den Radfahrverkehr betr. 0. DerRadfahrer. ? a) Ausweis über die Person des Radfahrers. 8 3. Wenn ein Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen! benutzt werden soll, hat der Besitzer hiervon dem für seinenj Wohnort zuständigen Kreisamt schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten und die in Nr. 58 des Tarifs zum Urkunden^ stempelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mär? 1907 vorgeschriebene Stempelabgabe für die Radfahrkarte zu entrichten. Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine auf den Namen des Radfahrers lautende Radfahrkarte, die nach anliegendenk Muster ausgestellt wird. Der Radfahrer hat die Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzmeigen. Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers^ Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des deutschen Reiches, Radfahrer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des deutschen Reiches haben, haben einen anderweiten genügendes Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf Berlangeq dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. E. Vorschriften über die Stempelabgabe. § 15. Tie Stempelabgabe für die Jahreskarte (8 3, Abs. gültig vom 1. April bis 31. März des folgenden JayreS, beträgt 5 Mk. Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen 1. Oktobev und 31. März des folgenden Jahres, so rst für diesen Zeitraunj nur die Hälfte dieses Bettages zu enttichten. § 16. Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fort«« laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die üf § 15 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden 1. eine Rad fahr karte (§ 3), 2. eine Nummerplatte, die der Nummer deS BerzeichntsseSs' entspricht. § 17. Auf der Rückseite der Radfahrkarte sind Stempels marken int Bettage der entrichteten Abgabe durch bad Kreisamt aufzukleben und zu entwerten. Bei den von der Stempelabgabe befreiten Personen (§ 23) erhalten die Nadfahrkarten auf der Rückseite den Vermerk „©tenw pelfrei bis 31. März 19 . § 18 Abs. 2. Tas Fahrrad muß beim Befahren öffeutlichey Wege und Plätze mit der Nummerplatte versehen sein. Letztere^ deren Inschrift stets in lesbarem Zustande erhalten werden muß, ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrades und nadj vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden! Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte wird von der Boi Hörde besclmift und den Besitzern von abgabepslichttgert Fahr«, rädern unentgeltlich geliefert. Wer von der Stentpelabgabe bot freit ist, hat die Kosten der Nummerplatte $u ersetzen. Besitzer von solchen Fahrrädern, die nut NummerplattQij versehen sind, dürfet: zur Konttollierung der Abgabe nicht angehalten werden. § 19. Tie Abgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Fahrrades, innerhalb desselben JahreS (1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig bei der Anmeldung des Fahrrades und sodann alljährlich im Monat März für das darauffolgende Rechnungsjahr unter Vorlage dec Radfahrkarte bei dem Kreisamt zu entrichten. Innerhalb der gleichen Fristen haben die Personen, die gemäß § 23 Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen^ bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu ft eil en. § 20. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Lause eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes längstens binnen; einer Woche unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummer-, platte anzuzeigen. Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmelden des Rades unter Rückgabe der Nummerplattv von der iveitcren Abgabepflicht befreien. Tie Abmeldung ist in das nach § 16 zu führenbe Verzeichnis einzutragen und dem Abmelbenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen. § 21. Verlegt der Besitzer eines anmeldepflichtigen Fahrrades seinen Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Kreis, so ist das Nab bei dem Kreisamt, das die Radfahrkarte ausgestellt hat, abzumelden nnd bei den: für den neuen Wohn- odcr Aufenthaltsort zuständigen Übrcisamt unter Vorlage der Radfahrkarte anzmnelden; das letztere erteilt eine neue Nummerplatte und zieht die bisher geführte Nummerplatte behufs Rückgabe an das zuständige Kreisamt ein. § 22. Es ist verboten. Nummerplatten eigenmächtig anzufertigen, die Inschrift von Nummerplatten eigenmächtig zu ändern und solche Nummerplatten zu führen, die nicht von der zuständigen Behörde erteilt sind. Ter Besitzer eines mit Nummerplattc versehenen Fahrrades darf dieses an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. F. Ansna h m c n. § 23. Von der Stcmpelabgabc sind befreit: 1. Militärperfonen und sonstige Personen, die in Diensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und Fahrräder überwiegend zur Erledigung der ihnen obliegenden Tienstgeschäfte benutzen. 2. Personen, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle oder zur Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich J500 Mk. nicht erreicht. 3. Schüler, die das Fahrrad überwiegend als Beförderungsmittel zum Besuche der in einer anderen Gemeinde oder mindestens 2-/2 Kilometer von der Wohnung entfernt gelegenen Schule benutzen. 4. Personen, die sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage lang im Grostherzogtum aufhalten. 5. Personen, die ein Fahrrad, für das die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benützen (§ 22, Abs. 2). § 24. Wird auf Grund des § 23 eine Befreiung von der .Stempelabgabe in Anspruch genommen, so ist vorzulegeii: 1. in den Fällen der Ziffer 1 eine Bescheinigung der vorgesetzten Tienstbehörde dahingehend, daß das Fahrrad über- loiegenb zu dienstlichen Zwecken verwendet wird; 2. in den Fällen der Ziffer 2 der letzte Steuerzettel und eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder Polizeibehörde über das Vorliegen der weiteren Voraussetzung. Bei Bediensteten genügt hinsichtlich des letzten Punktes eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die jedoch durch die Bürgermeisterei oder Polizeibehörde bestätigt sein must; 3. in den Füllen der Ziffer 3 eine Bescheinigung der Bürgermeisterei oder der Polizeibehörde oder des Klassenlehrers. lieber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Mnisterinm des Innern, das Kreisamt, bei dem die .Sternpelcrbgabe zu entrichten sein würde. Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, den Kreisämtern auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben. G. Strafbestimmunge n. § 27. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, Zuwiderhandlungen gegen hie übrigen Vorschriften dieser Verordnung und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen oder besonderen polizeilichen Anordnungen (§ 13) in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis 41i 14 Tagen bestraft. urkunden st empelgeseh. Artikel 31, ?lbs. 1. Die im Art. 14 Nr. 2 bezeichneten Personen haben, wenn sie den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung des Stempels zuwiderhandeln, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel (Art. 14). eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber 3 Mk. beträgt. Jede zuwrderhandelnde Person trifft die ganze Strafe. Auf Beamte smdet diese Vorschrift keine Anwendung. „ Mst 3- Die Verhängung der Strafe erfolgt nach Maßgabe her Forschriften des Gesetzes, die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend, vom 20. September 1890. Abs. ,4. Wenn sich aus den llmständen ergibt, daß eine Stempel Hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mk. ein. . A^'^l 33. Wer cs, den bestehenden Bestimmungen zuwider, unterlaßt, die nach den Tarifnummern 10, 34, 40, 47, 48, öl, 58, 86 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfallt in die im Artikel 31 Abs. 1 bestimmte Strafe. Die Vor- schnften des Artikels 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung. .Die hinterzogene Stempelabaabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung deö Erlaubnisscheines oder der Ka.rte zur Zahlung be$ Stempels verpflichtet gewesen ivärx, Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26. Untersteht die Person, die nach Abs. 2 die Stempelabgabe nachzuentrichten hat, wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung, so hastet für die Entrichtung der Stempelabgabe auch derjenige, welcher kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ift. Tie Haftbarkeit tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige nach-- iveift, daß er seiner Pflicht genügt hat, oder daß die Stempel- Hinterziehung auch bei gehöriger Aufsichtsführung erfolgt sein würde. Tie Bestimmung des Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Gießen, 14. Dezember 1907. Betr.: wie oben. Las Gralrlieiwgliche Kreisamt Miesten an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise veroffeiitli beii. Die bei Ihnen eingehenden Gesuche um Befreiung von der Steinpelabgabe ivollen Sie zunächst fainuieln, in einem Verzeichnis nach nachstehendem Muster zusammenstellen nnd dieses Verzeichnis nebst den letzten Radsahrkarte» der betr. Radbesitzer, den Stenvrzetteln und etwa sonst noch vorhandenen Nachweisen bis spätestens 1. Februar 1308 an uns einsenden. Sollten feine Gesuche bei Ihnen eingegangen sein, so ist uns dies bis zu dem geimnmen Zeitpunkt anzuzeigen. I. V.: Welcker. Verzeichnis derjenigen in der Gemeinoe......wohnhaften Radfahrer, welche aus Grund des § 23 der Verordnung vom 6. Mai 1904 Be'reiung von der Steinpelabgabe beantragt haben._______ B Stand oder Ge luerbc. Der Aiitragenden S Vor- nnd Zuname. _ 2 « p ü 3 C .5 B £■ ■3(4)5 2*« Für die Richtigkeit. ♦ ♦ . ... am . . ten . . . . . ________________Gr. Büraermeisterei..... VetlNintiNliltmng. ~ Betr. : Tie Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für Luxuswagen und Luxusreitpferde. Unter Bezugnahme auf die Nummern 51 nnd 59 des Tarifs zum Gesetz über den Urkilndenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1907, sowie unter Hinweis darauf, haß nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Msatz, 1 nnh 4 dießs Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlaffen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für beit fehlenden Stempel eine Geldstrafe i n H ö h e d e s v i e r f a ch e n B e t r a g s d e s h i n t e r z 0 g e n e n Stempels oder eine Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark verwirkt haben, bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis: 1. Wer sich in dem Besitz von Luxuswagen oder Luxusreit- Pferden, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, befindet, sowie wer in den Besitz von solchen Wagen ober Reitpferhen gelangt, ist verpflichtet, bei dem Kreisamt seines Wohnortes ober Aufent-, Haltsortes a) diesen Besitz binnen vier Wochen nmndlich oder schriftlich an zu meld en und b) die für Lösung einer Jahreskarte in 9Zr. 51 des Stempel-, tarifs vorgefchriebene Stempelabgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt jährlich für jeben Luxuswagen . . 20 Mk, für jedes Reitpferd ... 20 Mk. Als Luxuswagen und Luxusreitpferbe sind nach her bisherigen Praxis nicht angesehen ivorden, die zu der beruftichen ober gewerblichen Tätigwit ihrer Besitzer ausschließlich ober bock) vorzugsweise benutzt werben. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten. Entsteht die Abgabepflicht in der Zeit zwischen dem 1'. Oktober unb bem 31. März, so betragt der Stempel für diese Zeit die Hälfte des regelmäßigen Betrags. 3 2. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Urkundenstcm- pelgesetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 noch fortdauert, wird eine Karte für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausgestellt, für die das 1 xk fache des Jahresstempels, also 25 Mark, zu entrichten ist. Für Luxuswagen und -Reitpferde, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte erteilt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftighin im Monat März eines jeden Jahres. 3. Personen, welche sich zum Kurgebrauch oder weniger als 30 Tage im Großherzogtum aufhalten, sind von der Anmelde- und Stempelpflicht befreit. 4. Die Abgabe ist ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Reitpferde innerhalb desselben Jahres (bont 1. April bis 31. März) stets nur einmal und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Reitpferdes und sodann alljährlich im Monat März für des darauffolgende Jahr, zu entrichten. 5. Das Kreisamt erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichen: Stempel versehene Karte, welche die Nunimer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldendeu, den angemetdeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken int Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Tie Kürte ist nur für die Zeit giltig, für welche sic ausgestellt ist. 6. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Jahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt, soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. Dezember 1907 entrichtet ist, längstens bis zum 1. Januar 1908, und soweit es sich um Wagen oder Pferde handelt, für die die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet ist, längstens bis zum 1. April 1908 anzuzeigen und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Abmeldung wird auf Verlangen bescheinigt. 7. Die Anmeldung oder Abmelduug kann auf schriftlichen: Wege oder mündlich im Kreisamtsgebäude erfolgen. 8. Tie Abgabe für das Jahr 1908/1909 ist im Monat Dezember 1907 zu entrichten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt. Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzubringen. Gießen, der: 14. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.:. Welcke r. Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr.: wie oben. Das GroßkmMliche KreisanN Gießen an die Großh. Bnrgermcistereicn der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorsteheirde Bekanntmachung wiederholt aus ortsübliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. _______________ I. V.: Welcker.___________________ Bekanntmachung. Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr. : T:e Ausführung des Urkundenstempelgesetzes; hier die Erhebung der Stempelabgabe für Automaten und Musik- iverke. Unter Bezugnahme auf die Nummern 10 und 52 des Tarifs zum Gesetz über den Urkundenstempel vom 12. August 1899 in der Fassung der Bekanntmachung von: 28. März 1907, sowie unter H:nwe:s darauf, daß nach Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz, 1 und 4 dieses Gesetzes, diejenigen Personen, welche es unterlassen, ihrer Anmeldepflicht zu genügen, unbeschadet ihrer Haftpflicht für den fehlenden Stempel eine Geldstrafe, welche dem vierfach ei: Betrag des hinterzogenen »mpels gleichkommt, o d e r e i n e O r d nu n g s st r a fe b i s z:: 2 00 Mark verwirkt haben, bringen ivir hiermit zur all- geniernen Kenntnis: 1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an andcreil öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufs- oder ii ^^Eien, Kraftmesser oder eilten Automaten, der zur Unterhaltung des Publikums bient, sowie rver in einem fMykal ein Klavier oder sonstiges .Nusikiverk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltes oder des Ortes, au welchem die Aufstellung erfolge:: soll, eine Jahres- karte zu erwirken und für Lösung dieser Kürte eine Stempelabgabe zu entrichten^ welche jährlich beträgt: a) für jeden Automaten je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mar^ b) für jedes Klavier oder sonstige Musikwerke nach bet) Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mark. Für besondere leistungsfähige Instrumente kann die Stempel- abgabe bis auf. den zweifachem Betrag erhöht werden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen. Tie Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrci. Entsteht die Abgabepslicht für die vorstehend aufgefühlten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit der Stenrpel die Hälfte des regelmäßigen Betrages. 2. Nach der nunuvehr geltenden Fassung des Urkundcnstem- pelgesetzes werden die Jahreskarten nicht mehr wie seither mit Giltigkeit für das Kalenderjahr, sondern mit Giltigkeit bont 1. April bis 31. März des nächsten Jahres ausgestellt. Für solche Automaten uich Musikwerke, für die eine bis 31. Dezember 1907 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, und die Abgabepflicht am 1. Januar 1908 iwch sortdauert, wird eine Kürte für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1909 ausge-- stellt, für die das 1 xk fache des Jahresstempels zü entrichten ist. Für Automaten und Musikwerke, für die eine bis 31. März 1908 giltige Jahreskarte ausgestellt ist, ist die einfache Jahresstempelabgabe erst im Monat März 1908 wieder zu entrichten. Die Erneuerung der Jahreskarten (giltig! vom 1. April bis 31. März des nächstfolgenden Jahres) und Entrichtung der borgeschriebenen Stempelabgabe erfolgt künftighin im Monat März eines jeden Jahres. 3. Tie Abgabe ist von ein und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten oder Instruments oder des Aufstellungsortes, ini:erhalb desselben Jahres (bont 1. April bis 31. März nächsten Jabres) stets nur einmal und zwar erstmalig bor der Aufstellung des Autontaten oder des Instruments und sodann alljährlich im Monat März für das darauf folgende Jahv bei dem Kreisamte zu entrichten. 4. Tas Kreisanrt erteilt den Anmeldenden eine mit amtlichen: Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Aniueldendcu, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmcrrken in: Betrage der entrichteter: Abgabe enthält. Die Karte ist nur für die Zeit giltig, für welche sie ausgestellt ist. 5. Wer eineir Autontaten oder ein Klavier oder sonstiges Musikinstrument, welches an einem der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufgestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohne denselben oder dasselbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustellen, hat dies bis zum 1. Januar 1908 oder sofern die Abgabe bis 31. März 1908 entrichtet worden ist, bis 1. April 1908 dem Kreisamt anzuzeigen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Die Llb- meldung wird auf Verlangen -bescheinigt _ 6. Die Gesuche um Erlaubnis haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Instrumentes, um das es sich handelt — bei Automaten auch der finanziellen Leistungsfähigkeit — oder münd- lich im Kreisamtsgebäude zu erfolgen. 7. Die Abgabe für das Jahr 1908/09 ist im Monat Dezember 1907 zu entrechten; als Zahltage haben wir jeden Werktag vormittags von 9—12 Uhr festgesetzt. Tie für das Jahr 1907 ausgestellten Karten sind mitzubringen. Gegen alle diejenigen, welche ausweislich unseres Registers zur Zahlung der Abgabe verpflichtet sind, und dieselbe bis zum 1. Februar 1908 nicht entrichtet haben, wird nach Ablauf dieses Termins, borbehältlich einer Bestrafung in Höhe des vierfachen Betrages des hinterzogenen Stempels oder Erkennung einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Mark nach Artikel 31, 33 des Urkundenstempelgesetzes, das Beitreibungsverfahren gemäß Artikel 26 loc cit. ein geleitet werden. Gießen, beit 14. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. Gießen, den 14. Dezember 1907. Betr.: wie oben. Das GwßlnrMliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, die vorstehntde Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kemrtnis der Beteiligten bringen. I. B.: Welcher. 4 Gießen, den 17. Dezember 1907. Betr: Vorzeitige Entlassung von Schülern mi§ der Volksschule, Die Grossh. Kreisslimlkommission Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Gesuche um vorzeitige Entlassung von Volksschülern sind alsbald bei Ihnen vorzubringen und spätestens bis 16. Februar k. Js. bei uns einzureichen. Ihrem Bericht, in welchem Sie sich eingehend über die Verhältnisse der Familie des Gesuchstellers anssprechen Wollen, sind beizufügen: 1. eine Bescheinigung der Großh. Bürgermeisterei über die Bermögensverhältnisse des Gesuchstellers, 2. ein Schulzeugnis, worin namentlich auch die sittliche Haltung des in Frage kommenden Kindes genügens hervorgehoben ist. _________________I. B.: Dr. Merck.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertrieb im Großherzogtum. Das Großh. Ministerium des Innern hat dem Oberrheinischen Verein fite Luftschissahrt in Straßburg i. E. die Erlaubnis erteilt, 12 000 Lose einer am 13. März 1908 HL Serie) zu. veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Groß Herzogtums zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- losuugsplan dürfen 114 000 Lose ä 1 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangest. Ankündigung, Ausgabe, unb Vertrieb der Lose in Hessen ist gestattet in der Zeit vom 20. Januar bis 13. März 1908. Gießen, den 20. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekanutmachttttg. Am t s ta g e in Grün b e r g und jungen betreffend. Mittwoch, den 8. Januar 1908, vormitt. 9Vt Uhr, findet im Rathause zu Hürtgen, und Samstag, den 11. Januar 1908, vormittags 9i/A Uhr, ftndet im Rathause zu G r ü n berg ein Amtstag der unter- Keichireten Behörde jtatt. Anliegen der Kreiseingesessenen aus den Amtsgerichts- Vezirken Griinberg, Homl>erg und Laubach können am Amtstage in Grünberg, Anliegen der K'reiseingesessenen aus den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und Nidda am Amtstage in Hungen vorgebracht werden. Die Großh. Bürgermeistereien der in den vor- aenannten Amtsgerichtsbezirken gelegenen Gemeirrden des Greises Gießen werden beauftragt, das Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt ortsüblich bekamtt machen zu lassen, und daß dies geschehen ist, drei Tage vor dem Amtstag Gerichtlich hierher anzuzeigen. Gießen, den 20. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V. Welcker, Bekanntmachung. Betr.: Schweinerotlaus zu Utphe. Die unter dem Schweiuebestcmd des Karl Bücher I. zu Utphe ausgebrochene Notlaufseuche ist erloschen und die Sperre aufgehoben. Betr.: Rotlaufseuche. Die bei einem Schwein des Johs. Brücket XII. W w e. Lan g-Gö ns ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen und die Sperre aufgehobett wordett. Betr.: Bläschettausschlag. Bei einem Gemeirtdebullen sowie bei einer Kuh des zu Watzenborn ist Bläschenartsschlag festgestellt und Sperre verhängt worden. Betr.: Rotlaufseuche zu Watzenborn. Die unter dem Schweinebestand des PH. Heß zu rrScn^orn chlsgebrocheite Rotlaufs euöye ist erlösten und die Sperre aufgehoben worden. Gießen, den 19. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Rotlaufseuche, Unter dem Schloeinebestand desJakobMuty, Frank- furterstraße 36 dahier, ,lst die Rotlauf feucht ausge^ brochen. Gehöftsperre ist angeordnet. Gießen, den 21. Dezember 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. Das Vorkommen von Viehseuchen int Großherzogtum Hessen tvährend des Motrats November 1907. Milzbrand wrrrde festgestellt in Mittel-Gründau, Kreis Büdmgen, in Wohnbach und Bad-Nauheim, Kreis Friedberg, je bei 1 Rind. RauschbrandNnrrde sestgestellt in Freiensteinau und Ilbeshausen, Kreis Lauterbach, je bei 1 Schaf, in den Orten deS Kreises Schotten: Schotten, Lardenbach und Sickenhausen je bei 1 Rind, Ober-Seemen bei 1 Ziege, Eichelsdors bei 2, Eschenrod und Babenhausen je bei 1 Schaf. Schweine rotlauf wurde festgestellt in Griesheim, Kreis Darmstadt, bei 1, in den Orten des Kreises Bensheim: Biblis bei 2, Bensheim, Bürstadt und Groß-Rohrheim je bei 1, ig. Groß-Umstadt, Kreis Dieburg, bei 2, in Stockheim, Kailbach/ Würzberg, Langen-Brombach und Böllstein, Kreis Erbach, in Bischofsheim, Griesheim und Trebur, Kreis Groß-Gerau, je bei 1, in den Orten des Kreises Heppenheim: Bonstoeiher, Fürth und Zotzenbach je bei 2, Siedelsbrumt, Fahrenbach, Kreidach, Mitlechtern, Heppenheim, Viernheim und Hohenstadt je bei 1, in den Orten des Kreises Offenbach: Dreieichenhain bei 2, Seligenstadt bei 1, in den Orten des Kreises Gießen: Grttningeit, Langsdorf unb Saasen je bei 2, Lang-Göns, Utphe und Leihgestern je bei 1, in den Orten des Kreises Alsfeld: Eulersdorf bei 2, Grebenau und Erbenhausen je bei 1, in der? Orten des Kreises Büdingen: Düdelsheim bei 2, Watlernhauscu unb Nieder-Mock- stadt je bei 1, in ben Orten des Kreises Friedberg: Ober-Mörley bei 3, Nieder-Weisel bei 2, Nieder-Eschbach, Kirch-Göns, Hoch- Weisel unb Dortelweil je bei 1, in den Orten deS Kreises Lauterbach: Stockhausen unb Radmühl je bei 2, Dirlammen unfc Unter-Wegfurth je bei 1, in Gonterskirchen, Laubach und Ober- Seemen, Kreis Schotten, je bei 1, in den Orten des KreiseS Alzey: Alzey bei 3, Flomborn und Fürfeld je bei 2, Stern- Bockenhcin bei 1, in den Orten des Kreises Worms: WormS bei 2 unb Herrnsheim bei 1, zusammen bei 78 Schweinen, ferner in Darmstadt bei 1 Schtv-ein aus Hannover. Tie Sch weine seuche (Schweinepest) herrschte üt Darmstadt, Griesheim, Erzhausen uno Grafenhausen, Kreis Darm-, stadt, in Rodau, Kreis Bensheim, in Bischofsheim, Crumstadt>- Rnsselsheim, Trebur, Geinsheim und Astheim, Kreis Groß-Gerau, in Viernheim, Kreis Heppenheim, und in Kirtorf, Kreis Alsfeld- Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Weiters ha iL. In der Zeit vom 28. Dezember 1907 bis einschließlich 10. Jamtar 1908 liegen aus der Großh. Bürgermeisters Weiters ha in die Arbeiten des II. dlbschnitts (Besitze standsaufnahme) der Feldbereinigtttrg Weitershain und zwar: 1 Bärrde Besitzstandsverzeichnis, 3 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse/ 82 Bonitierungskarten, das Protokollbuch zur Ernsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von EiMvendungen hier> gegen und ev. Wahl eines Mitglieds zum Schiedsgericht findet daselbst statt: Samstag ben 11. Januar 1908, vormittags 1O‘A bis 111/4 Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß bijü Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen Jini, Die Eiittvendnngen fiitb schriftlich einzureichen und zu. begründen. Friedberg, den 21. Dezember 1907. Ter Großherzogliche FcldbereiniguugZkommMr. Kirnberger, Kreisamtmauu. doisoerts mit Zirma billigst Vrübi'iche Univerkitätz-Druckeret. Gieke«. Rotationsdruck der Brübt'schen Unw.». Buch» unb Steindruckeret. N. Lange, Gteßeir.