’ B ui 1 A-S. *=^~ '•- - '- -- / --= - Kreishiatt für den Kreis Gieyen 1907 22. November Nr. h7 LLxLZ? § - L IN; *1^ - 3 ro* ;*§s 2ss* 2. F S- /> S £ O S 5» s.._ Gießen, den 16. November 1907. Betr.: Den Rundgang der Feldgeschworenen. Das Großherzogliche Meisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejinigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 7. September l. Js. noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert. I. V.: Langermann.__ Älii §5 E 2 S ä H • > _ - £ ® ff Ql *15* c|=-, s«t =T=:;3 «’’3 «-P.gS 2^ Bekaiuumachunk. Betr.: Schweinerotlauf zu Lieh. Tie unter dem Schwe triebest and des C. Seipp zu Lech aus- gebrochene Notlaufseuche ist erloschen und die Sperre ist aufgehoben. Betr.: Rotlaufseuche. t Tie unter den Schwein-ebeständen des Jaevb Deutsch, Friedrich Müller II und Johannes Conrad Müller II in ^8 g « ~s“'tg »Sy WSliii - Jog ■ to ■«c-gts°3 Gießen, den 16. November 1907. Betr.: Den WieseIgang im Herbst 1907. Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Soweit Sie mit Erledigung unserer Verfügung vom 7. Oktober 1907 (Kreisblatt Nr. 75) noch im Rückstände sind, werden Sie an deren Erledigung erinnert mit Frist von 8 Tagen. I. >.: Langermann.____ MnnlntmaHuttg, Betr.: Vorträge über Obstbau. Der Obstbautechnikcr des Oberhess. Obstbauverelns, Herr H. Wiesner aus Friedberg, beabsichtigt, bte nachbenannten Orte des Kreises Gießen zu besuchen, um Vor- träge über Obstbau zu galten, und an Obstbäumen prakttsche Unterweisungen zu erteilen. Die Vorträge beginnen an Wochentagen abends 8 Uhr, am Sonntag nachmittags i/23 Uhr. Den Herren Bürgermeistern und Obmännern gehen noch besondere Mitteilungen zu: Dienstag, den 26. Roo. in Garbenteich. Mittwoch, den 27. Nov. in Hansen. Verlosung. Donnerstag, den 28. Nov. in Steinbach. Verlosung. Freitag, den 29. Nov. in Burkartsfelden. Samstag, den 30. Nov. in Lmdenstrnth. Sonntag, den 1. Tez. in Harbach. Verlosung. Montag, den 2. Dez. in Muschenheim. Verlosung. Zu den Verlosungen in Harbach am 1. Dezember sind auch die Mitglieder von Hattenrod und Ettingshausen cingeladen und zum 2. Dezember in Muschenhetm diejenigen von K l o st e r Arnsburg. Zahlreick-e Beteiligung ist erwünscht. Gießen, den 20. November 1907. Der Vorsitzende des Vcreinsbezirks Gießen des Oberhess. Obstbauvereins. ___________Lange r m a n n. _____________ SckiUlttlmarrnmg. Betr.: Gesuch des Vereins Kauaria für Gießen und Umgegend um Erteilung der Genehmigung, zur Veranstaltung einer Verlosung. Der Verein „Kauaria" für Gießen und Umgegend beabsichtigt mit einer vom 16.—20. Januar 1908 stattftnden- den Geslügelausstcllung eine Verlosung von Kanarienvögeln und Gebrauchsgegenständen zu deren Zucht zu verbinden. Wir Huben die nachgcsuchte Erlaubnis zur Veranstal- tnng dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 2000 Lose zu 50 Psg. das Stück ausgegebeu werden dürfen, und mindestens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose xum Ankauf von Ge- winng^genständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Kreise Gießen gestattet worden. Gießen, 18. November 1907. Großherzog taue Kr.iöamt Gießen. I. V.: Weicker. MM:-a »oi -- g *- '•Bs£^a§?g :gs Lang-Göns, sowie unter den Schweinebefländen des Gottfried Lorenz Gilbert, Heinrich Hnbeler und der Witwe A l b a ch. zu GrÜningen ausgebrvchene Notlaufseuche ist erloschen und "die Sperre ist aufgehoben. Gießen, den 19. November 1907. Großherzoglichcs Krcisamt Gießen. I. V.: Langermann. .^ricdhofs-Arduuug für den Friedhof der Gemeinde Benern. Aus Gnmd deS Artikels 8 der Landgemeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, deS 9htifc(5 5 des Gesetzes, das Beerdigungsivesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gememdcrats nach Pernebmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung deS KreiL-dlusschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums deS Innern zu Nr. M. d. I. II 40 086 vom 26. Oktober 1907 für den Friedhof der Gemeinde Beuern nachstehende Friedhoss-Ordn'ung erlaßen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, aus welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begrübnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs find bestimmte Abteilungen, für Eiuzelgcüber (Neihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Ter Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindein unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, Die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht em Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemein- tchaftlichen Sarge erfolgt § 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen i|t Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzusteUen. § 6. Hauptverbiiidungswege sind in einer Breite von 2,50 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines leben ui der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neiheiibegräbnisplatz von Der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verftorbenen durch Tenkmüler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über Den Grabesrand hinausragen. Tie Grabeinfafsungen Der Neihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und Dürfen nicht über Den Grabesrand hinausgehen. .Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume Dürfen auf den Reihengrabern nur in WuSnaljmefällen ge;-7ait$t werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemei'nderat. § 9. Wenn durch überragende Banmüste oder Ge- sträucher oder m anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann ans erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimniter Frist angehalten werden. Nach frnchtloscni Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen ans Kosten des Schuldigen. d 10. Tie Herstellung nnd Unterhaltung der Begräbnis- plähe, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er lami hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dein Friedhossaufseher anzuzeigen. § 11- Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge ans weichem .Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metatl- särgeu, vergipsten Särgen und Zementsärgen' ist verboten. § 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ansnahmejällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts eiiizuholen. Tie bei der Aushebniig neuer Gräber bei der Wieder- beuutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden.außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gesunden, so ist das Grab sofort wieder zuzllwersen. § 14. Gegen eine an die Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 20 Mark kann von dein Umlegen eines Grabes abgesehen iverden. § 15. Uebei* alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tus- selbe hat zu enthalten: 1. d ie mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes, 2. B or- und Zuname, sowie Mer des Beerdigten, 3. d ie Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigiing. ,, § *6- Dw Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Geulemderat oo. Terselbe kann sie einer besonderen nach 8 50 der Landgemeindeordnnng gebildeten Kommission übertragen. Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof- ausseher ob. u 1 1 § 17. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Jur vorschriftsmäßige Anfertigung der Gniber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. 1 1 § 18. Außer dem Friedhofsaufseher fönnen von dem Gememderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden, dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge Äbe$n t&.baB $8efd)Sbi8"n=cn der Nachbarschaft h. JLl9, Q?c^cv Friedhofs ist verpflichtet, den dienftlicheii Aussorderungeil und Anweisungen des Friedhofaussehers Folge zu leisten. ° ' 1 unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. § 211. Das Mitbringen von Hunden und d-as Tabak- raucheu rn dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Grojzh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen, §mnd- iair.eii und Handwagen dürfen nur bann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. . § 22’ ®ic auf den Begräbnisplälzen sich ergebenden Ab- falle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür beltimmte Grube zu verbringen. und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. ,3 24- Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hofsordnuiig werdeii, soweit nicht die Bestiminungen des Reichs- ober des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. § 25. Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemelnderat. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. Gießeii, ben 30. Oktober 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langer m a n n. Bekanntmachung. Wir brmgen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß Montag, den 2 5. November 1907 aus Anlaß der Feier des Geburtstages Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs unsere Geschäftsräume geschlossen bleiben. Gießen, den 15. November 1907. Großherzogliches Hauptsteueramt. v. G r o l m a n. -1' KelilinittmachMg. Tie unterm 15. Oktober 1907 angeordnete Sperre der Marktstraße wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 19. November 1907. Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. HeluinntMlichMg. B etr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schul- Zeugnisse die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres znrückgege'ben werden. 1. Das Gesuch ist bei der u n t e r z e i ch n e t e n Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Gr o ß h e r z o g t n m g e st e l l u n g s p f l i ch t i g i ft, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. , 2. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgeführten Papiere und insbesondere , das Schulzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vorgelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zu diesem Zeitpunkt einzureichen und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere nachfolgen würden. Die Einreichung dieser Papiere muß bei Verlust des Anrechts der Bere chtigung spätestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen. 3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden s e l b st g e s ch r i e - ben sein und ist hierzu ein Bogen im Akt en formal (Nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die n ä h e r e A dr e s s e anzugeben. 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Geburtszengnis (Auszug aus dem Zivilstands-Re- gister, nicht Taufschein). b) D i e Einwilligung des gesetzlichen Vertre- ters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kvsten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung, von dem Bewerber getragen werden sollen; statt diejer Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Erwtzp flicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Tie Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Tritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der - ^ßen ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt .er gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehendem Ab,atze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gericht- lichen oder notariellen Beurkundung. °) Unbescholtenheitszeugnis, welches für Boglmge von höheren Schulen (Gpmnasien, Realghmna- sten, Ober-Realschulen, Progpmnasien, höheren Bürger- schulni und sonstigen militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute y r- k e Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst-i behorde auszustellen ist. d) Das Schulzeugnis. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidling des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Langd vorzubringen. Gießen, den 19. November 1907. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _______ I. V.: Welcker. NoialionSVrucl de. B'üdl Ich°° Unw^. Buch, und S^-mdruck-i-u R. Lang«, G.-ß-n. Lefamitnnwnmg. Betr.: Gesuch des Heinrich Schudt von Neumühle bei Muschenheim um Genehmigung einer Dampfkessel- anlage. Heinrich Schudt beabsichtigt auf dem Grundstück Flur III. Nr. 144 der Gemarkung Muschenheim eine Dampfkesselanlage zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf dein Bureau der Großh. Bürgermeisterei Muschenheim zur Einsicht der Jntereßenleu offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgernleisterei Muschenh-einr vorzubringen. Gießen, den 19. November 1907. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. w or - Gießen, 19. November 1907. Betr.: Lehrerlongrenzen. Die Grosch. Kreisslinllkommisstoi Gieiieu an die Schulvorstände n. die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Im Monat Novcinber und Dezeinber l. Zs sollen folgende Bezirkskonfcrenzen stattfinden. !■ am Donnerstag, den 28. November l n achmittags H/4 Uhr, für den Bezirk H u n gen- Lich in Hungen; 2. am Freitag, den 29. November l. Js, nachmittags 1 Uhr, für den Bezirk Gründer« in Grün berg; ° 3. am Moiitag, den 2. Dezember I. J s., vor- 10 UHr, für die Bezirke Gießen- Stadt und Gieß en-Land in Gießen iinCafS lL v e l. 1 ersten Konferenzen wird ein gemeinsanies anicliliÄen" bornu§9e^u' nn die letzte wird sich ein solches Auch an den Bormittagen der Konferenz- ar der Unterricht ausgesetzt werdIn? lyei-btii ßMuffrfn\rnve bie ®T0^> Bürgermeistereien lUs zri setzen b S^rer Uon vorstehendem in Kennt- m Bekatttttmachung. Jöetr.; Gesuch des Zimmermanns Karl Hübner von Langd um Genehmigung zur Aufstellung eines scststehen- den Dampfkessels. r l Hübner von La ugd beabsichtigt auf dem L c??-. ^093 der Genlarkung Langd einen feststehenden Dampfkessel zu errichten. hru„ fcrtlr -unb Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang Vom Erscheinen dieses im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, aus dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Langd zur Einsicht der Interessenten offen. ^u°eimet^eiei Sodann wird noch besonders bemerkt: S" Pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse, für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober-Realschulen, sowie Reifezeugnisse (Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung) der Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehrordnung vom 22. November 1888 — Neuabdruck Reg.-Bl. Nr. 68 von 19001 — ausgestellt sein müssen. In« übrigen wird auf die Bestiminungen der §§ 88, 89, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen. Großherzogliche Prüfungs-Kommission für Ein.)ährig-Freiwillige zu Darmstadt. Der Vorsitzende: v. Starck, Regierungsrat._________ Ausslhreibelr Tie Zwangszöglinge unserer Kreiserzichungsanstalt in Mühl- hewv a M., Karl Beller und Heinrich Schröder, deren Personalbeschreibungen nachstehend angegeben sind, sind am 10 ds. Mts. aus genannter Anstalt entwichen und bis heute nicht wieder dorthin zurückgekehrt. Wir ersuchen ergebcnst, um An- stellung geeigneter Recherchen nach den Entlaufenen, im Betre- I AuMwle um deren Festnahme und Rückverbriirgung in die Anstalt. Beide Zöglinge tragen schwarze Buxkinanzüge und als I Kopfbedeckung schwarze Schirmmützen. Offenbach, den 13. November 1907. Großh. Kreisamt Offenbach. vonHombergk. Personalbeschreibung: ..Beller: Alter: geb. am 18. 9. 1892 zu Offenbach; Größe: Mittel: Haare: dunkel: Stirne: niedrig: Augenbrauen: schwarz: I braun; Nase: gewöhnlich: Mund: gewöhnlich: Kinn: stark; Gesicht: lang; Gesichtsfarbe: frisch; Statur: untersetzt; I Be>andere Kennzeichen: Tätowierungen: an dem rechten Unter- I arni die Buchstaben K B, zwischen Daumen und Zeigefinger der ! rechten Hand einen Punkt. (Stfjröber: geb am 21. Juli 1892 zu Darmstadt; Größe: Mittel; Haare: dunkelblond; Stirne: breit und niedrig; Augen- brau.cn: dunkel; Augen: braun; Nase: gewöhnlich: Mund: gewöhnlich; Kinn: breit; Gesicht: rund; Gesichtsfarbe: fdi'd) ■ gtfltur: nnterietzt; Besondere Kennzeichen: Keine. : „ Gießen, den 20. November 1907. Betr. : Gewerbe-Legitimationskarten. Das Grotzhcrzoglichc Kreisamt Gichen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Grssth. PoUzeiamt Gießen. , r, ^cr Genlaßheit des § 44 der Gewerbeordnung Waren- vestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu eine Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ord für die Bauer oes Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Jn- tere feilten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1908 fort- 811 beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordeni, ihre Anträge auf Erteilung der Legittinationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein köirnen. Tie Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des voii uns durch Ausschreiben vom 25. ^anuar 1903 — Llmtsblatt ohne Nummer — vorge- schriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Wir machen Sie zu'm Schlüsse zur Bedeutung der Antrag- ’ler!CTi onnrni.l.l aufmerham, daß nach dem Gesetz vom 12. Ausust .1899 über den Urkundciistempel, Nr. 47 des Tarifs, bei Erteilung des Legitimationsscheines ein Stempel von 5 Mk verlverldet wird, und empfehlen Jlmen, den Betrag mit den'bezüglichen Anträgen durch Postanweisung portofrei, einschließlich Bestellgeld, an uns einzusenden. I. 93 .: Welcker. Betr.: Schweinervtlauf. Tie unter dem Schweinebeftand des Landwirts Pfeiffer Zit Bollnbach ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen Tie angeoroneten Sperrmaßregeln sind aufgelioben. Schwemcrotlauf zu Langsdorf. Unter dem Schwcinebesiand des Jost Tielm ann zit ^r-ß-?rhb ° r L 1r?- ^otlausseuche festgestellt und eine 14 tägige Gehö.tjperre verhängt worden. Schwemerotlauf zu Steinbachs Tie unter dem Schweinebestand des Heinrich Geißler zu 1" b u ch ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen mib die sperre ist aufgehobeii. Gießen, den 21. November 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießeir ______________B.: Langerman n.__________ . a um 14. Juni 1894 geborene Gertrud Bohn, Tochter Sxihn aus Hameln, seit 14 Tagen zu Büdingen Sifprii0 1 o?rei!ar9' E. Mts., nachmittags, üyrcit iniHVu S a”' r ? m l5; lr- abends, soll sie von Oxstn- ßSnc^TL ^fahren feilt, um nach Hameln zurück zu fahren. Sie hatte an Geld etwa 2.50 Mk. bei sich Be- ll-e nnt blauein, mit weißein Band besetztem Kleid, *e ’ÄS. @tnh,r: 0106 unb ,M8Cr' Augen: blau, um Nachforschungen nach der Gertrud Bohn Ulid deren Verbringung zu den Eltern nach Biwingen ersucht. Büdinaen, den 18. ychvember 1907 Großherzogliches Kreisamt Büdinaen. B o c ck m a n n.