Ureisblatt fw dm Kreis Gietzen. Sir. 61 Ä3. August 1607 KeknnntMllchung. Betr.: Scharffchießen der 25. Feldartillerie-Brigade. Die 25. Feldartillerie-Brigade beabsichtigt, am 9. September d. Js. in der Gegend zwischen Echzell und Wölfershieim ein Scharfschießen mit Infanterie und Feldartillerie abzuhalten. Das Schieß-Gelände wird begrenzt von den Ortschaften Berstadt, Utphe, Trais-Horloff, Unter-Widdersheim, Sch wal Heimer Hof, Echzell, Gettenau, Heuchelheim, Weckesheim, Beienheim, Meh lba ch .Södel Wölfersheim und Berstadt, und wird am Tage des Scharfschießens in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags für jeden Verkehr durch militärische Posten abgesperrt. Außerdem' sollen an geeigneten Punkten, insbesondere beim Ein- und Austritt der Echzeller oder Römerstraße und der Hohen Straße in den gefährdeten Raum Warnungstafeln ausgestellt werden. Den Anordnungen der Posten und der Aufschrift der Warnungstafeln muß aus Gründen der Sicherheit unbedingt Folge geleistet werden. Das Aufheben blind gegangener (nicht geplatzter) Geschosse ist mit der größten Gefahr verbunden und deshalb verboten. Falls solche gefunden werden, empfiehlt es sich, die Stelle zu bezeichnen, ohne das Geschoß zu berühren und baldigste Mitteilung an das Kommando der 25. Feldartillerie-Brigade (Großh. Hessische) in Darmstadt zu machen. Gießen, den 17. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. Kekamlnmchmlg. Betreff: Vichmartt zu Alsfeld am 26. August 1907. Aus Anlaß des aM 2 6. August in Alsfeld stattfindenden Vi ehmiar ktes machen wir hierdurch noch einmal bel- sonders auf unsere Bekanntniachungen, bctr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuche) vom 13. Juli d. Js. — KveiA- blatt Nr. 103, — vvm 6. Juli 1904 — Kreisblatt Nr. 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Etsaß-Lo- thringen eingeführte oder auf einem Viehmarkt aufgekaufte Klauenvieh der in unserer Bekanntmachung vöm 13. Juli d. Js. — K'reisblatt M. 103 — abgegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine einer 12- oder 5 tägigen Quarantäne vor ihrem Auftrieb zum Markte unterlegen haben müssen. Bescheinigung hierüber ist dem überwachenden Kreisveterinärarzt vorzuzeigen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und twit denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen. Ferner bestimmen wir das Folgende: 1. Der Auftrieb auf den Markt darf nur von der Romröder Straße aus durch die neu angelegte Straße nach dem Vieh- -markt zu (Schillerstraße) erfolgen. — Die Zugänge zum Markt vom Altenburger Weg und Mainzer Kuhweg aus sind für den Vichtransport gesperrt. 2. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtrans- porte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. 3. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft dieser Schweine versehen sein. Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angehen, deren Zuchten sie entstammen. 4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt puf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellen.. 5. Vor 7 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. .Um 9 Uhr vormittags ist der Auftrieb geschlossen. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft. - Alsfeld, den 10. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. H ö l z i n g e r. Bekanntmachung. Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen. Tie nachstehenden Bekanntmachungen der Großh. Steuer-» kommissariate Gießen^ Grünberg, Hungen und Nidda bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 6. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. B r e i d e r t. Vekmmtmachmlst. Bett.: Tie Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung behufs Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09. Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehnng zu dieser Steuer ,mif Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Ein- kvmmenbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu vertuenden. Tie Erklärungen sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1) Zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahres; 2) zur Stadt Gießen bis zum 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern. Ten außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer-Erklärungen durch die betreffenden Steuerkvmmissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden sind. Von der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, iv-elche im unmittelbar vob- ausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteeuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mark und mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommenverbesserung erfahren haben, tvelche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt. Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuererklärung abzugeben: 1) für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzlicher Vertreter; 2) für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars); 3) in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesamten, ihm sotvvhl als seinen nicht selbständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zufteheuden Einkommens. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. solcher Gesellschaft zu beziehen haben, welche als solche: zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommensbezüge aus Aktien der nachverzeichnelew Gesellschaften, nicht den vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozentsätzen unter II. Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge einzw- stellen sind. Prozent' Aktienbrauerei Cluß in Heilbronn . . . 0,60 Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin . 0,12 Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Mainz . 6,5 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt , 18,8 2 Prozent flh'ertiriutcvct Schöfferhvf und Frankfurter Burgerbrauerei zu Mainz 12,7 Binding-sche Brauereigcsellschaft zu Frankfurt a. M. 2,15 Bonner Bergwerks- und Hüttenverein „Cemcntfabrik fnbrif zu Ober-Kassel bei Bonn" in Budenheim 5,26 Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar . . . 34,00 Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt am Main........9,99 Chemische Werke zu Amöneburg .... 31,6 Tampsschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und Mittelrhein zu Düsseldorf .... 14,6 Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A. Enzinger Worms 85,76 Harpener Bergbaugesellschaft 0,30 Heddernhcimcr Kupferwerke 28,51 Mitteldeutsche Kreditbank 2,7 Nackenheimer Metallkapsel- und Kellercincaschinen- sabrik Aktiengesellschaft 75,00 Oelfabrik Groß - G e r a u -B renien .... 40,26 Pfälzische Bank Ludwigshafen .... 6,47 Portland-Zemeutwerke Heidelberg und Mannheim zu Weisenau 25,4 Preufzisch RHeinisehe Tampfschifsahrtsgesellschaft Eöln zu Mainz 14,6 Rheinische Portlaud-Zemcntwerke Köln in Budcul-eiiu 12,62 Schramnl'sche Lack- und Farbenfabriken Dornt. Christoph Schramm zu Offenbach-Bürgel . . . 89,48 Süddeutsche Bank in Mannheim .... 12,31 Slellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh 2,03 Süddeutsche Eisenbahngesellschast . . . .9,7 Süddeutsche Jmmobiliengesellschaft zu Mainz . 51,6 Tietz Leonhard in Köln 27,3 Bereinigte Speyrer Z'cgeliverke A. G. (Tonwerk Heppenheim) Mannheim 8,36 Verein chemischer Fabriken zu Mannheim . 19,2 Verein für chemische Industrie zu Mainz in Mom- bach 40,53 Vereinigte Kunstscidefabriken in Kelsterbach . . 26,13 Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinen- baugesellschast Nürnberg, Filiale Gustavsburg 29,23 Vereinigte Odenwaldgranitwerke, Lönholt Rüth u. Cie. G. m. b. H. zu Hemsbach i. B 29,3 Vereinigte Strohstoffabri ken in Dresden . . 48,00 Vereinigte Ultramarinefabriken vormals Leverkus, Zcltner u. Stunf. in Köln 8,78 Zuckerfabrik Frankenthal 2,37 Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuerkommissariate über etwaige Ziveisel bezüglich der ab- zugcbeuden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft erteilen werden. Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuererklärungcn verflichteten Beioohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an die Bor- sitzenden der betreffenden Beranlagungskommission abgegeben tverden. Tas Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung bei- vefugt ist, hat der steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohtrorts zu bezielM. Nach Art. 48 des Einkommensteuergesetzes sind auch die Sten er pf ltchtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. be- tragt, zur Mgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald ecne l>e>onderc Aufforderung des Vorsitzenden der Verautagunas- kommtsfwn an sie ergeht. Gießen, Grün berg, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907. Tie Gwßherzogltchen Steuerkommissariate: L,r. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann. Keklnuttmachung. Betr.: Die Abgabe der Kapitalrenteusteuer-Erklärungen zum Behuse der Gemeindestcuervcranlagung für 1908/09. Nach Art. 14 des Gesetzes, die Stapitalrentensteuer betr.. lü- Julr 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche seder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahvesbetrag seiner Zmsen, sowie der etwa zum dkbzng geeigneten Lasten hei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzu- gedeit hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Mini- ^rufur der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden. Tie ^^aruugen sind je nach Wahl dar Steuerpflichtigen offen oder vcr>a-Iosfen in den Gemeinden des Kl-eises Gießen, sofveit sie gehörens 1. Zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahres; 2. zur Stadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommifsariat abzuliefern. Voic der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Artikel 15 des Gesetzes, insofern nicht int einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche int unmittelbar vorausgc- gangenen Steuerfahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischett iIrren Wohnsitz nicht gewechselt und keine deit Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Ein- kommensverbesserung aus Kapitalziusen erlangt haben. Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben: 1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter; 2. "für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter; 3. in allen anderen Füllen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten. Zinsbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus beni Vermögen seiner nicht selständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in >Lteueransatz zu kommen hat. Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentenfteuererklürungen; verflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, iljre_ Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen übersendet werden. Tas Fortnnlar zu den Kapitalrentensteuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen. Gießen, G r ü n b e r g, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907. Tie Grvßherzoglichen Steuerkommissariate: Dr. Metzler. Wenzel. Hoos. K o r f m a n n. Kcltanntmachung. Betr.: Tie Abgabe der Vermögenssteuererklärungen zum Zwecke! der Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09. Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kommission für die Einkommensteuer erster Llbteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2.600 Mk. und mehr besitzenden Betriebsuiu- lernehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), die zum ersteumale mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das int land- und forstwirtschaftlichen; oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. Ferner sind nach Art. 25 des Gesetzes diejenigen, bereit sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und meln hat, bei ihrer erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet. Sn diesen Erklärungen sind die vom Gwßh. Ministerium der Finanzen festgesetzten Formularien zu verwenden; dieselben sind je nach Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1. Zu den Latidgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungett, Nidda bis znm 15. September dieses Jahres; 2. Zur ^>tadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne: daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung ab- zuwartett hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern. Den außerhalb des Großherzogtums tvohneiiden Steuerpflich- ttgen werden die ^Formularien zu den Steuererklärungen durch ote betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche dis abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen unmittelbar cmzufenden sind. Nach Art. 32 des Gesetzes sind die VermögenssteueVerklärungen abzugeben1 1. für Mindejährige, für Abwesende, sowie für Personen, die! aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pfleg- fch^ft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern; 2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von! deren Verwaltern; 3. in allen anderen Fä, nx von dem -steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens, sowohl als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Bei Abgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachten, daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen abgezogen iverden können, wenn das Bestehen und die Höhe dieser Schulden und Lasten nachgewiesen wird. Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden .Weiterungen vorgebeugt wird. Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Verpflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an. die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uncröffnet an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungs- xommission abgegeben werden. Tie Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz umd der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Pflichtige von der Bürgermeisterei des Won- ortes zu beziehen. Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907. Tie Großherzoglichen Steuerkommissariate: Tr. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann. Bekanntmachung. Betr-: Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen. Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Geilshausen endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbe- reinigungsarbeiten von Großh Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheil des Art- 16 des Feldbereinigungsgesetzes Montag, den 9. September 19 0 7, vormittags 11 U hr, im Saale des Ludwig Hillgärtner zuGeilshausen stattfindenden Versammlung ein- Tie Versammlung hat: 1- darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den / Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art- 20 des Feldbereinigungs- r gesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von r Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugswmmission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art- 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden- In dieser Vett'ammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt rst- Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligteil verbindlich: Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsge- setzes ijl, wer im Grund- (Flur-) Buch oder im Mutationsver- zelchnis des Bereinigungsbezirks eingetragen ist. Ter Inhaber emer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt- Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich aüßerhalb des Deutschen merchs aufhalten, oder wenn die Eigentumsverhältnisse ungewiße flnd, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung' des Ortsge- rrchts als solcher ausweist. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann Nicht der Zustimmung der Frau- Gehört ein Grundstück zum erngebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Ein- wrlligung des Mannes-, ff^erSetcT