Diese Einrichtung ist zunächst, wohl techMchen Forderungen enr-'m einer worveriammumg vereinig: gewe>ener meMS-1 d9/10 Nur direkt v. beidentabrkt. Henneberg, Zürich. KreisHatt für den Kreis Gießen. 1907 20. September Nr. 69 Iriedhofs-Krdmmg für den Friedhof der Gemeinde Grotzen-Buseck. Auf Grund des Artikels 8 der Landgcmeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, deS Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungsmesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 590 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Großen-Buseck nachstehende Friedhofs-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Niimniern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgrüber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageptan angegebene übrige Teil des Friedhofs ,bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. 8.4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege find in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Tie Grabeinfassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengrübern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Weuu durch überragende Baumäste oder Ge- strüucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder Anlagen einer Nacbbararabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten des Schuldigen. 8 10 . Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis- Plätze, Tenkmäler rc. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossausseher anzuzeigen. § 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber, ist verboten. § 12. Für Neihenbegräbmfse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metalle särgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. 8 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab! sofort wieder zuzuwerfen. Beim Umlegen der Neihengräber bleibt ein Grab für weitere 30 Jahre verschont, wenn hierfür eine Gebühr öoi 20 Mk. bezahlt wird. § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erb-« begrübnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnis«, platz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverstäni digen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 60 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 15. Durch die Ueberweisung des Erbbegrübnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erbbegräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegrübnisplatzes zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todeswegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes- stamm der Vorzug eiugeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, auf dem Begräbnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden. Ist die Familie gänzlich ausgestorben, oder kümmert sich niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbegräbnisstätte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen. 2 Unterrichtsziel der Volksschule erreicht können als Hospitanten ausgenommen haben. Aeltere Landwirte werden. Die Schüler können Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 20 Mk- Anmeldungen sind an den Schulvorsteher, Großh- Oekonomie- rat Weitzel in Lich zu richten. Gießen, den 4. September 1907. Grvßherzogliches Kveiscunt Gießen. I. V.: Dr. Merck. KeKmntmachmlg. die landwirtschaftliche Winterschule in Lich betreffend- Die landwirtschaftliche Winterschule in Lich, welche am Mittwoch, den 6. November ds. Js., ihren nächsten Winterkursus beginnt, verfolgt das Ziel, jungen Landwirten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, welche heute zur Bewirtschaftung bäuerlicher Güter notwendig sind- Bekanntmachung. Betr.: Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertrieb im Großherzogtum. Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat dem beut* K^^chrlft^llerheim in Jena E. V. die Erlaubnis erteilt, 35 000 Lose der im Jahre 1907 auszuspielenden zweiten Serie erner zum Zweck der Erbauung eines Schriftstellerheims zu veranstaltenden Lotterie innerhalb des Großherzogtums zn vertteiben. , Nach bem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- tziungsplan dürfen 120 000 Lose ä 1 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten Klasse der preußischen Klassenlotterie ist AnNndignng, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Gießen, 14. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. in Lich Wohnungen in bürgerlichen Familien mit Heizung und Licht nebst voller Verköstigung zum Preise von 1.30 Mk. täglich, Schüler, welche nicht übernachten, Mittagstisch zu 60 Pfg. erhalten. Ausgenommen werden junge Leute im Alter von 14 bis 20 Jahren, welche das rmtJL?7"' SJhtbrirtgert von Hunden und das Tabak- \ irL ^em Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte ^Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Grotzh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen Hand- Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof ^nnra$LThben' toC"n bie§ zulässige Arbeit«, die I Dannc fofott forgenommen werben müssen, erforderlich ist “Uf d«u Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und derglerchen sind unmitteibar in dre dafür bestimmte Grube zu verbringen. au Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. § 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. § 31. lieber alle Anstände hinsichtlich der Frledhofs- ordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der , , Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bet den dieserhalb bestehenden Bestimmungen fern Bewenden. ö Gießen, 19. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __I. V.: L angermann. ~ Z ließen, 16. Septenrber 1907. Betr.: Dre Bezeichnung der Universitätskliniken Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, darauf zu achten, daß bei Bezeichnung der verschiedenen Universitätsklinikeri zu Gießen der Unterschied '^€U€ Kttmken" und „Alte Klinkeir" nicht mehr zum Ausdruck kommen soll. Es kommen hierbei in Frage' die „Medizinische Klinik, die „Frauenklinik", die „Chirurgische Klinik, die „Augenklinik", die „Klinik für psychische und nervöse Krankheiten", die „Ohrenklinik", die „Poliklinik für Haut- und Geschlechtskrankheiten" Wir empfehlen Ihnen zugleich, Interessenten darauf hinzu- wersen. __________________I. V: Welcker. Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten auf den Erbbegräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unter- Haltung durch eine int Kreisblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung aufzufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß, wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortbauert die Gemeinde zur Einziehung des Platzes und Weiterver> gebung desselben schreiten werde. Nach fruchtlosem Verlauf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zu verfügen. § 18. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Neihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizei- ltchen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben Nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Wlauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § Id- Ueber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ;edes Grabes, 2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 20- In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Raums die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Ausnahme finden. Zur Ausnahme bedürf es der Anmeldung bei Großh. Bürger- . Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn I auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung ' derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Ruckstchten geboten ist, oder aus sonstigen Gründen erforderltch erscheint. Die Aufnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt I der Eintritt des Todes bescheinigt ist. , Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofsaufsehers gestattet. f § 21. Tie Verwaltung der Friedhofsangeleqenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten I Kommission übertragen. Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofausseher ob. I . § 22. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Toten^äbers übertragen werden kann, wird vom I Gemelnderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich: Er hat bei Unterbringung einer Leiche tn dem Leichenhause (§ 20) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu I sorgen, außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regel- I recht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Fried- I .Hofs in Verwahr zu nehmen. ? § 23. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem I Gememderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt I werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge I darauf zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft vermieden werden. § 24. Ter Friedhof wird in der Regel geschlossen ge- I gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in I den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten I geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit I gu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofs- I ausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, I sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs I verursachen sollte, oder der durch fein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar. §25. Jeder Besucher des Friedhvss ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhof- ausiehers Folge zu leisten. r. .r i § Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf- I sicht Erwachsener den Friedhof betreten. I 3 die Amtliche Nt.chriLlen uber MehseuLen. Frf,mVi»Cm Ober-Gle-n «Kreis Sllsseld) ist die Schweinepest (Schwenresenche) amtlich l-stg-stell, und Gehöft- sperre ungeordnet roorben. 1 Friedberg, den 14. September 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. - ______Krrnberger, Kreisamtmann. Mittwoch, den 9 Oktober 1907, Vorm. 9,15 bis 10,15 Uhr Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß “ Richterschernenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind, gründ^ ^^endungen sind schriftlich einFureichen und zu be= Kekmmtmachimg. Setr.: Bildung einer öffentlichen Waffergenoffenlchait zur Enl° wafferiing ,n den Fluren VI., VIII. und IX. der @e- marfung Nonnenrolh und Flur III. der Gemarkung Villlngen. u Die au! Samstag den 81. S e p te m b e r 1 9 0 7 in dem Gemeindehaus in Nonnenrolh angesetzte Versammlung fällt wegen beS Respicienten durch andere unauffchiebbare Dienst- geschaste aus. 1 Gießen, den 18. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. - ______________I- V.: La n g erm ann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Dorf-Gill: hier- die Arbeiten des 2. Abschnitts. Ole In der Zeit vom 23. September bis einschlieUich 8. Oktober ^!^"den Kegen Werktags zu den üblichen Amtsstnnden ?orf^iK bTe Arbeiten des 2. Ablchnttts (Beschstandsaufnahme) der Feldbereinigung Dorf-Gill 2 Bände Besipftaiidsverzeichnisse, 2 Bände Gütergeschosse, 1 S^jb Zusammenstellung der Gütergeschosse, 34 Blatt Bonttierurrgskarten und das Prvtvkollbuch zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und FnlfH'tH™ eines Mitglieds zum Schiedsgericht findet da- Bekanntmachung. Tre untcrm L. September 1907 augeordnete Sperre der ausgehoben öwtschen Stein- und Dammslraße, wird hiermit Die unterm 11. September 1997 angeordnete Sperre der Brandgasse wird hiermit ausgehoben. r- .r. .Biegen Vornahme von llanalisationsarbeiten wird der SchlffenbergerW eg, zwischen Garten- und Bergstraße, von heute an bis aus weiteres für den Fährverkehr gesperrt Gießen, den 18. September 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ____Reinhart._____ ^ekaunrmächüng. ÄÄÄÄ“" ifiC 1907' ,oroie b°s Tchul. für Nealgpmnns'um und Oberrealschule für Gymnasialvorichule ri i r. Mr Höhere und Erweiterte Mädchenschule sind binnen 8 Tagen bei Vermeidung der Beitreibung zu zahlen. Gießen, hen 18. September 1!07. B“/<» Stadlkasse Gießen. . ___________________Do e vier.___________________________ Vergebung. Die Ausführung des Umzugs der inneren Einrichtung und der Transport der kranken der chirurgischen Universitäts-Klinik in Gießen in die neuen Anstaltsräume soll aus dem Wege dec öffentlichen Ausschreibung vergeben iverdcn. Die Bedingungen und der Ministerialertaß vom 16. Juni 1893 liegen nachmittags von 3 bis 5 Uhr auf dem Ver- waltungsbureau offen. Angebote, versiegelt und mit der Aufschrift „Angebot otij Umzug" versehen, sind bis zum 26. September 1607, mittags 12 Uhr, auf dein Verivaltungsbureau abzugeben. Dre Zuschlagsfrist beträgt 8 Tage. Gießen, den 16. September 1907. Großh. Direktion der chiriirgischen Klinik. Pop pert. B1 % 8--/. B Städtisches Tiesbauamt. Braubach. bis ruml. Oktober auf der Bürgermeisterei, Zimmer 9ir. 15, an zeigen. Dle Lieierung erfolgt frei vor das Haus. 8 fleiL 20 W für bie Scae und ist bei der Gieren, den 16. September 1907. 1 '• Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen. __Q- B.: Curschmann. Bekanntmachung. ,mdI^E5^l?ung der SRatten durch Gift in den ftädüichen Kanälen Um c?nJ hitrr^nJoi^xn^nZlnc^ Ien Dagen vorgenommen werden. aSl ourchgreifende Wirtting zu erzielen, ist es erforderlich, daß EchAstäes'mL™« 1lct- Hc.flcnben HauLarunditilcke Mr ^i^?bllge Vertilgung der Italien in ihren Kanälen, (Sinffäftpn iU S» 8* U Iro- f0l'3C"- Die Besitzer von Haustieren GeNllacl u s m ^iÄ'Ö.1e'Ä"®'nüoele6nl rocrbcn- Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. ------------------M ecum. Verdingung. ledernd Swff M^ Von 10 Kanalarbeiter-Anzügen aus englisch- n 25. dieses Monats, vormittags 11 Ubr vergeben werden. Angebote, auf Vordruck, der daselbst Znb • fvateitcns bis zum vorgenannten Zeitpunkt verreichen" Unb m,t entsprechender Aufschrift versehen an uns einzu- Zuschlagsfrist 3 Wochen. Gießen, den 18. September 1907. Städtisches Tiefbauamt. ______________________ Braubach.____b10/, Bergcbung von Kühlleistungen. "«dftichen «... .... Mmwoch, den Zo. September, vormittags 11/, Ubr ößentlicb vergeben werden Die Verdingungsunterlagen liegen wahrend der Dienststunden bei uns zur Einsicht auf. Angebote auf Vordruck, der daielbn erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenann- len Zeitpunkt verichlonen und mit entsprechender Aufschrift versehen, an uns emzureichen. — Zuschlagsfrist 3 Wochen. Gießen, den 18. September 1907. Vergebung. Für die chirurgische Univerfitäts-Klinik in Gießen sollen für die Zeit vom 15. Oktober 1907 bis 31. März 1908 auf dem Wege der öffentlicheii Ausschreibung vergeben werden: Die Lieferung von: ■ Fleischwaren, Backwaren, Spezereiwaren, Kaffee, Milch, Butler, Eier, Bier, Seiseivaren, Eis und Schreibmaterialien. Die Abgabe von: Knochen, Lumpen, leeren Flaschen und Gespül. Die Bedingungen und der Minislerialerlaß von: 16. Juni 1893 liegen auf dem Verivaltungsbureau an den Wochentagen von 3 bis 5 Uhr offen. Angebote, versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen, sind bis 311111 Freitag den 27. September 1907, mittags 12 Uhr, auf dem Verivaltungsbureau abzugeben. Der Zuschlag erfolgt innerhalb 8 Tagen. Gießen, den 16. Septeiiiber 1907. Großh. Direktion der chirurgischen Klinik. P 0 ppert. B1T/t Postpaiet-Adrefien m» Zirma itr. biihan Brübi’lcbe Unwersttäls-vruckeret. Sieben. Rotationsdruck der Brüül'lcüen Univ.-. Buch- und Steindruckereu R. Lanae, Gießen, m. IJ" Ul u. V- - 3?"S" M • - - —-jt." k .............. ..... " 11 ■