2 «-O S E ä «- ti £-- E. -■ — *• I nmsuuui tur ocn nim B^MN. Nr. 77 IS. Oktober 1907 Gießen, den 10. Oktober 1907. Vetr.: Die Meistung des Huldigungs- und Verfassungseides. Das GroßhcrMliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der TlmtsgerichtSbezirke Grünbcrg, Horuberg, Hnngen, Lanbach nnd Ridda. Die Ableistung des Huldigungs- und Versassunaseides >er in Ihren Gemeinden neu aufgenommenen OrtsbürHer, owie derjenigen Großh. Hess. Untertanen, welche sich, ohne Ortsbürger zu werden, verheiratet haben, soll, wie nachstehend angegeben, ftattsinden: 1. der Orts- uno Staatsbürger aus den in den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Laubach und Nidda gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen mit Ausnahme der Gemeinde Ettingshausen Mittwoch, den 2 3. Oktober 1907, vormittags 9y4 Uhr, in dein Rathause zu H u n g e n. 2. der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amtsgerichtsbezirken Grünberg und Homberg gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen, sowie der Gemeinde Ettingshausen Samstag, den 2 6. Oktober 1907, vormittags 9y3 Uhr, in dem Rathause zu Grünberg. Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Personen zu den Terminen vorzuladen und, wie geschehen, unter Angabe der Namen der Vorgeladenen, sofort anzuzeigen, oder zu berichten, daß niemand vorzuladen war. Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie deren Aufenthaltsort angeben. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Das Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen: Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert ge- egene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung eitens des Kreisamtes weder von den Eigentümern e l b st, noch in 11 deren Zusti m mung von An - ) e r e n behütet werden: a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom 1. April b is 1. August; b) s o n st i g e Wiesen: 1. mit Schafen v o in 1. April b is 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom 15. März bis 15. Sept. Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schaden verursachen; erforderlichenfalls sind die durch ein- Schaden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch ein- ungen fernzuhalten. Artikel 12. Die Schafwerde darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden. Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. b is 15. Oktober, nusgeübt werden. SchtveineundGänsesindvonderWeideaus Wiesen ganz ausgeschlossen. Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche Wässerungsaulagen haben, darf keine Weide- berechtigung ausgenbt werden. Artikel 15. Die in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideserviluten, als auch für Weidegemeinschasten und sonstige Berechtigungen. Waö das Beweiden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die Bestimmungen! der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899, Reg.-Bl. S. 754). Gießen, den 15. Oktober 1907. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Langermann. Gießen, den 15. Oktober 1907. Betr.: Wie oben. Das Mroßßerzagliche Kreismnt Gießen ntt die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschutzpersonal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen. Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung, sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Art. 11 bis 13 festgesetzten Terminen durch uns erfolgen kann. Dahin gehende Anträge lvären eintretendenfalls seitens des' Wiesen Vorstandes rechtzeitig bei uns zu stellen. Langermann. Gießen, den 11. Oktober 1907. Betr.: Die Durchführung der Unfallverhü- tungs-Vorschriftenderland-undsorst- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Das GroßßerMliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Die nachstehende Bekanntmachung wollen Sic wiederholt zur Kenntnis Ihrer Gemeindeangehörigen bringen. I. V.: W e l ck e r. Darmstadt, den 8. Oktober 1907. Bekanntmachung. Betr.: wie oben. Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß der Befolg unserer, bereits am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Unfallverhütungs-Vorschriften, nachdem dieselben, entsprechend vielfach geäußerten Wünschen, einige Abänderungen erfahren haben, nunmehr einer besonderen Beaufsichtigung unterliegt und daß der Genossenschafts-Borstand, was bisher aus Rücksichten auf die Versicherten unterblieben war, beschlossen l)at, in Zu- Widerhandlungs- nnd Unterlassungsfällen bei Anwendung der für landwirtschaftliche Maschinen und landwirtschaftliche Neben-Betriebe vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen, die beteiligten Unternehmer künftighin nicht allein mit Strafen zu belegen, sondern sie. in den dazu geeigneten Fällen, auch unmittelbar regreßpflichtig zu machen. Mit Ueberwachuug der Unfallverhütungs-Vorschriften und Revision der einzelnen Betriebe sind bis auf Weiteres die Herren Vertrauensmänner der Genossenschaft beauftragt worden und wenn denselben auch ausdrücklich anempfohlen wurde, beim Revisionsgeschäste dem Unternehmer gegenüber, namentlich wo es sich um ältere Maschinen handelt, tunlichst Rücksicht walten zu lassen, so sind die Aufsichtsbeamten andererseits doch verpflichtet, gegen Säumige und Widerspenstige energisch einzuschreiten und, insofern die ihnen erteilten Ermahnungen fruchtlos bleiben, die betreffenden Verfehlungen jeweils ungesäumt zur Kenntnis des Genossenschafts-Vorstandes zu bringen. Im Interesse aller Betriebsunternehmer ist es daher gelegen, daß sie, wo es nicht bereits geschehen, ihre landwirtschaftlichen Maschinen etc. alsbald mit den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen versehen lassen und damit nicht warten, bis sie auf erfolgte Revision hin, im Wege der Strafverfolgung und Regreßnahme dazu angehalteu werden. vormitt. fb.J* ? L Schwernehanblern zum Einstellen von Zucht-, Einlcgeschweinen und Ferkeln benutzten Stallnnqen und !Kaume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreis- mibr'bpraf)rf8h r17 Reichsgesetzes) unb sind diesem I 1 mDCL ^rtspolizeibehorde anzumelden. I r.. personell, die in das Großherzogtum eingeführte Hucht- »nr of[ATne U"J ?«rkel zmn Zwecke des KilbictcnS oder Irm.b "s! ^'Ullung eines UeberlieferungsvertraqS I i^ausportieren oder transportieren lassen oder einer anderen ^ranS?0Jt iibergeben, müssen mit einem amt- 'che Zeugnis vergehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, das; die Schweine der unter 3 vorgeschriebene» Quarantäne unterlegen haben. imticocne» nns^ruR^enbl8e“9rnfffre finb durch den Kreisveterinärarzt üctlunft1hprll^U'lfCntftetä SP’9“6elt über Zahl, Alter und gerinnst der Schweiiie sowie darüber enthalten wann ton und durch wen diese in das Großh-rzogtmmeinqefübrt worden fmb und wo sie der Quarantäne unterlegen haben. c1-. Zucht-, Einlegeschweiile und Ferkel, welche aus in dem Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stam- men, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht do^ muZen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des °,ber Vrrkauss oder in Erfüllung eines lieber- lieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben mtt versehen"seim u6er bie Herkunft ber® Schweine öertmiftIn^8ßsj,7yinb.b0n ber Ortspolizeibehörbe bes n» Schweine auszustellen unb müssen Ort unb Zeit de» Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zabl bestraf^^^bl-handlungen gegen diese Vorschriften werden Der Pferde- und Fohlenmarkt wird am 28. und 29 der äiä-”■ (.."‘ÄS Büdingen, den 7. Oktober 1907. Großherzogliches Krcisamt Büdingen. Bo eckmann. I r 'r^piveine tvcrben am unteren Gingana an ber <&cfyu(e / aufgetrieben und müssen Wagen und Kästen beim Vorfahren zur Untersuchung geöffnet fein. Das vorgeschriebene heua- I muß ^.crei^ gehalten werden. Schweine aus verseuchten Orten dürfen auf den Markt nicht aufgetrieben werden. 6. Die in das Großherzogtum cingeführten Zucht-, Ein- I legejchwelne und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Raumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Ellenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung kommen, auf kürzestem Wege in Wagen zu verbringen sind. Hlervou lst der Ortspolizeibehörde und dem Kreis ve ter in är- amt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn dio Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Seit bm geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden. Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 .l" der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine otaglge herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweine- tranvporte vollzählig m einem und demselben Gehöft untergebracht werden. 71 . Smd in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neu- elngefuhrte Schweine eingestellt worden, bevor die früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren ran töne V°H HeUCm bec 12* bezw. der tägigen Qua- Bekanntmachung. 8‘7.:2"ÄS?ÄH«'“’'“6™"*«' «. «... ÄÄ'.S.S&ÄÄS'S.S; Gießen, den 3. Oktober 1907. $ct Kreisausschuß des Kreises Gießen I. B.: Welcker. Bekanntm^chnng. Grünbcrg nnb Hunne« betreffend. en n /^wvch, d eii 2 3. Oktober 1Ö07, vormitt lÄ*f bezirk^!^,bPvo^^bmgeftssenen ans den Amtsgerichts- Sa. 4 nT , el& Homberg und Laubach köuueu am Amts- “K ^u'lberü, Anliegen der Kreiseingeses eue» aus den ®teßcn, den 10. Oktober 1907. fdjiiftcu tönncii bei ben Großh. ytivgermeiftercien angesehen iverbcn. Wir bemerken noch, daß unsere Herren Vertrauensmänner, die behufs Vollzugs der Revisioneil von dem Genossenschafts-Vorstände jeweils besonderen Auftrag erhalten, über die Aliwendung dec vorgeschriebeuen Unfallverhütungs-Vorschriften bezw. Schutzvorkehrungen genau unterrichtet und gern erbötig sind, den Versicherten jede gewünschte Auskuilft zu erteilen. Die Unterweisung der Vertranensmänner hat kürzlich In den Fabriken bezw. Verkaussstätteii landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte non Carl Böhmer in Alzey, A. I- Tröster in Butzbach, ^Badenia" in Weinheim a. d. Bergstraße und M. Rosenthal in Gießen, i Woselbst die betreffenden Maschinen zur Vorsührung gelangten und die erforderliche sachverständige Belehrung erteilt wurde, stattgefunden und es haben sich die genannten Fabriken bereit erklärt, künftighin nur solche Maschinen etc. abzugeben, die mit den seitens der Berussgeiivssenschast ungeordneten Schutzvorkehrungen versehen sind. I Der Vorstand her land- und forstwirtschaftlichen I Berussgenofseiischast: B i ch m a n n. \ ließen, den 15. Oktober 1907. Das Ewsshcrzogliche Kreisamt Eiessei! an die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. - .^0 .^lediguiig unserer Verfügung vom 27. Juli l. Zs Krelsbtatt Nr. 5o,Joloeit dies noch nicht geschehen ist bringen wir hiermit in Erinnerung. ' 77 '' "ringen I. V.: Welcker. Grobherzogliches Krcisamt Gießen. _________________Ä. V.: W e l ck e r. Kelmnntmachun^ * ® $3i:r btinnen b Pr5 l°ß€n' ^Itcn Marktes in Ortenberg. be.n vot?28?b'ib^r'k^s W”?' b?fi tnnfi"bhnben ff0,tcn Markt $icnslag8 i)en 29bm9 m0TnUeftSC,»6t-r®CitCV boüunmen wir f°lg!nb-s- ü-trennk statt ®,nbrt* unb Schweinen 'finbet sSssss vor dem Austriebs aufgekaufte Klauenvieh muß oem Auftned unter^ Quarantäne gelegen hoben. Q • — - .*'5 ** ’ __ ** # f* - -' 1 — ’J 0 »53 p~* (J M f-y •— . _ü j CTD <5 *“• •'fft ß•- -> •> sä ä. .-— Hjt£Mi*NMhk «*— x- - -jrT - -ww -« „. Ä^. __ 2 Bände Gütergeschosse; 7. m . nf r,„ Greben, den 15. Oktober 1907. Betr.: Die Ausführung der Polrzeiverordnung über daS Vertilgen der Blutlaus, vom 19. November 1904. Das Erotzhcr-,»gliche Krcisaait Eietzen a» die Grosth. Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen das Protokoll über den nach 8 3 vbiaee Polrzewerordnuug im September jeden Jahres vorzuueß- meuden Rundgang Ihrer Kommission alsbald in Vorlage bringen, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte. Lange rmann. Bekanntmachung. ° w^?/ldbereinigung in der Gemarkung Borsdorf Landwirt chaft^tz ^d°l^ünd"Lerbk Wt d°rf^°rd.J. den^tLLan'Ä FeL»«- ■“ - Ä •&& * rtnn beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände- ' g?™ "« ÄSÄ ÄÄZK'« - «»*«"■ Büdingen, den 30. September 1907. ®r“Mfysogli(Se Feldbereinigungskommissär: *r- Woertz, Regierungsasseswr. 1 Band Obstbaumgeschosse: das Protokollbuch liegen zur Einsicht der Beteiligten in der Zeit vom 1 2. b i s e i n - Jl-h-?den'°ffm. Okt°b°r l. Js. auf dem Rathaus zn Samstag, den 2 6. Oktober 1907, u. .. v vormittags 9 bis 10 Uhr, ZM , die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden Mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich einzureichen. . Vorzeigung der neuen Grundstücke findet Freitag.- d e n 18. Oftober 19 0 7 an Ort und Stelle statt. Zusammen- kunft hierzu vormittags 9 Uhr beim Rathaus zu Inheiden Friedberg, den 8. Oktober 1907. -Oer GM^Herzogliche Feldbereinigungskommissär, -E-chnittspahn, Kreisamtmann. Bekanntmachung. Bctr.: FeldSereinigung in der Gemarking Feldheim: hier dre Besitzeinweisung und Versteigerung der Masse- g rundstucke. u " Mittwoch, den 3 0. Oktober 1907 findet die ^w°.isung ,n den Besitz der neuen Grundstücke und die Versteigerung der Massegrundstücke an Ort und Stelle statt Zusammenkunft vormittags 0y2 Uhr beim Rathaus zu Versteiger-ungsbedingungen be- ranntgegebeu werden. . Die Besitzeinweisung erfolgt vorbehaltlich der im Termin bekanntzugebenden weiteren Bedingungen unter folgenden: L ^-'^"klonsarbeiteii können aus den neuen Grund- stucren auch fernerhin vorgenommen werden. ‘ ^^bntumsveranderungen, die infolge der Ausführuna von Meliorationsarbeiten, der Anlage Von Xen o.rff6hpr 9fCäfÄU5 ^"stigeii Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden, müssen dre neuen Besitzer dulden. Ein hierdurch d°dlngttt Ab- und Zugang von Gelände wird dem zugesch^ebem^ Bonitätswert vergütet bezw. I Friedberg, den 12. Oktober 1907. Ser ®roßherzogliche Feldbercinigungskommissiir. , S ch n i t t s p a h n , Kreisamtmann. ». i L:° e«K2Ä„i" ”»«*•*: 6. 1 Band Obstbaumaesckosse: Bekanntmachung. ®etr: ^,*l.f,ntntt>El derZigarettenst'euer unterliegenden I « ^e, Abdruck nachstehenden Vorschriften des Zigaretten- ^uergesches vom 3. Ium 1906, sowie der vom Bundesrat dazu I erlassenen Ausführungsbestimmungen bringen wir hiermit unter I dem Anfugen.zur Kenntnis, daß die in § 15 des Gesches vor- I nmeldung des Verkaufs von zigarcttensteuer- I Pflichtigen Waren im Bezirk des Steueramts Friedberg bei diesem I om/ju^eVfofgen hat^^^ dem unterzeichneten Hauptstcuer- I tp„ d/fhan dlu n g e n gegen die nachstehenden Vorschrif- I 820^1^ni(?t -Xnt schwerere Strafe verwirkt ist, nach I p . des Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet. 8 Gießen, den 20. September 1907. Großherzogliches Hauptsteueramt. v. G ro l m a n. Auszug aus dem Zigaretteusteuergesetz vom 3. Juni 1906 _ . , . § 15. JP , mit der Zigarettensteuer unterliegenden Waren. Sewerbsmäßlg mit dem Verkaufe von Zigaretten- besossk.n^i-s^^^^'b?' lvwie von Zigarettenhülsen und -blättchen % bie$ dv^er der Steuerbehörde anzuzeigen und den SÄ. ’S eteuerjenrolhnifl Jeine Vorräte an Waren der be- ! Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Verlange^vorzu zeigen. **" Geschäftsstunden auf -eln-?'^n^rbehörde kann verlangen, daß Niederschriften ein- bpn Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen in toerben F m b,e 3tuflen lallender Stelle ausgeh-ingt § 16 <),•= Äps^^uerzeichen sind an den Packungen solange zu erhalten, iPpTt lC q)rt5e° nC ^rdni. Geöffnete, ganz oder teilweise cnt- dürfen mit Zigaretten, Zigarettentabak, Einrp/t!!Ä^k ?ber Blättchen nicht nachgefüllt werden. Ter wlaen Gp^spp^ bcn zugehörigen Umschließungen er- 9 gn eUe Umschließungen sind alsbald zu vernichten. bü ff PH en hpr f. r X ^rIa U fe c Zigarettentabak, Zigaretten, Zigaretten- L ? ,od^r -blättchen empfangt, die nicht in der vorgc>chricbcncn bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, n Em er H-rist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Bekanntmachung. B et r.: Fleischbeschau in Lollar. * 1 Flelle des stellvertretenden Fleischbeschauers für Lollar Julius Jughardt in Lollar, der am 10. März d. Js sein Amt Niedergelegt hat, ist Friedrich Schön III. zu Lollar mit Wirkung vom 1. November 1907 an verpflichtet worden. Betr.: Schweinerotlauf zu Muschenheim. Die unter dem Schweinebeftand des Heinrich Ho fmann II zu Muschenheim ausgebrochene Notlaufseuche ist erloschen Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. B e tr.: Schweinerotlauf zu Muschenheim. Tie unter dem Schweinebestande des Heinrich Seipp II an Muschenheim ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen' Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Betr.: Schweinerotlauf zu Grüningen. dem Schweinebestand des Christian Ernst iTt prt9nf£n Grüningen ausgebrochene Notlaufseuche IJl v L LU | lljt II. angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Betr.: Schtveinerotlauf in Treis-Horloff. Tie unter den Schweinebeständen der Hch. Uhl Ww Konrad Seipp Johs^ Raab, Otto Kraft in^^Treis-Hor^ ^ungebrochene Rotlaufseuche ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. - Gießen, den 15. Oktober 1907. 1 ^^ßherzogliches Krcisamt Gießen. ! I. : L a n g e r m a n n. • Bekanntmachung. B e tr.: Feldbereinigung in ber Gemarkung Inheiden. stllcke^'nämüch°" bCS IlL Abschnitts (Bildung der Erfatzgruntue 1. 6 Parzettenkatten, aus denen auch die Bonitätserhöhungerk Bewertung der Zuschnitte von Trais-Horloff, Utphe und Feldhelm zu ersehen sind: 2. 1 Band Zuteilungsverzeichnis; 3. 2 Bände Güteraesckosfe: 8 21. Haftung Mr andere Personen. Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren haften für die von ihren Verwaltern, Geschästs- führern, Gehülfen und sonstigen in ihrem. Dienste oder Lohne stehenden Personen, sowie von ihren Familien- oder Haushal- tungsmitgliedem verwirkten Geldstrafen und Prozeßkostcn und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen werden. Ausführungsbestimmungen zum Zigarettenstcuergesetz. § 42. 1 . Die im Einzelverkauf abgegebenen Zigaretten, sowie lose ausgewogener Zigarettentabak sind unmittelbar den mit Steuerzeichen versehenen, zugehörigen Umschließungen zu entnehmen. In den Verkcmfsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, muß das daran angebrachte Steuerzeichen in allen Teilen erkennbar erhalten bleiben. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, so ist diese unter Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Steuerzeichen zur Wiederverwendung als Zigarettenpackung unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufsstätte zu entfernen. 2 . Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen gemäß 8 12 Absatz 3 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet. Bekanntmachung. B e t r.: Straßenverkehr. . Nachstehende Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 2. März 1901 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis unter dem Hinweis darauf, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, Zuwiderhandlungen unuachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 11. Oktober 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. fiei= § 1. Die Bürgersteige sollen für den Fußgängerverkehr tzehalten werden. _ . „ § 2. Es ist deshalb verboten, aus den Bürgersteigen Wagen jeder Art, Karren, Schlitten und Fahrräder zu fahren. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Fahren mit durch Menschen fortbewegten Kranken- oder Kinderwagen, sofern darin Kranke oder Kinder gefahren werden; solche Wagen dürfen jedoch nicht nebeneinander gefahren oder aufgestellt werden. 8 3. Dos Ueberfahren der Bürgersteige zwecks Ein- und Ausfahrt zu und von Hofreiten und Grundstücken ist gestattet, sofern dies im Schritt, auf dem kürzesten Wege und ohne Aufenthalt geschieht. § 4. Es ist verboten, den Verkehr durch ungerechtfertigtes Stchenbleiben, durch gewerbliche Verrichtungen, durch Feilbieten von Gegenständen, durch das Tragen von Stöcken oder Schirmen in einer andere Personen gefährdenden Weise zu hindern. § 5. Es ist verboten, außerhalb der Frühstunden von 6 bis 7 Uhr Gegenstände, die durch Form, Größe oder Beschaffenheit geeignet sind, die Vorübergehenden zu beschädigen, zu belästigen oider zu beschmutzen (wie Metzgerbollen, Bäcker- und Marktkörbe, Kaminfegerutensilien, landwirtschaftliche Geräte und dergleichen) auf den Bürgersteigen der von der Ost-, Süd-, West- und Nord-Anlage eingeschlossenen inneren Stadt zu befördern. Bekannlmachrmg. Wiederholt und auch neuerdings hat das Reichsgericht >ie Verpflichtung der Eigentümer von Grundtücken festgestellt, Toreinfahrten, Höfe, Haustür e-, Gänge undTreppen,sofernundso lange )t ef eiben jedermann zugänglich sind, während derDunkelheitsoausreichendzu beleuchten, daß die daselbst verkehrenden Personen der Gefahr der Beschädigung nicht ausgesetzt sind. Die gleiche Verpflichtung liegt namentlich auch den Inhabern von Fabriken, gewerblichen An st alten und Arbeitsstätten, von Vergnügungs-, Ver- fammlungs- und Schankstätten (6et letzteren tnsbes. auch hinsichtlich der Bedürfnisanstalten) ob. Pflichtwidrige Unterlassung der Beleuchtung würde, alls yierdurch jemand zu Schaven kommen sollte, die Ent- chädigungspflicht, sowie die strafrechtliche Veranlwortlich- eit begründen. Gießen, den 15. Oktober 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. Bekanntmachung Betr.: Gebührentarife der Gesindevermieterinnen. Bestehender Bestimmung gemäß bringen wir nachstehcndeit Gebührcntarif der hiesigen Gesmdevermieterinnen und Stcllerrver-, mittler zum Abdruck. Die Gebühr einer Gesindevermieterin beträgt: 1. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft iit Gießen 5 Mk.; 2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts 7 Mk., (Frau Bärrn, Löwengasse 13, 6 Mk., und Frau Herr,: Sonnenstraße 6, 5 Mk.) wvvon der Dienstbote jeweils 2 Mk. zu entrichten hat. (Frau Bärrn, Löwengasse 13, erhebt von den Dienstboten 1 Mk. Gebühr, Frau Schmidt, Neuen Baue 5, und Frau Herr, Sonnenstraße 6, erheben von denselben keine Ge-i vühr.) Die Gebühr des Stellenvermittlers Germann beträgt: Für einen 1. Gesellen 3.— Mk., ,, ,, 2. ,, 2. ,, „ „ 3. 1.60 „ wovon der Meister und Geselle je die Hälfte zu entrichten haben.. Die Gesindevermieterinnen Opper, Astevweg 1, und Geisel, Walltorstraße 8, haben im Laufe des letzten Vierteljahres ihren Gewerbebetrieb eingestellt. Gießen, den 9. Oktober 1907. Großherzogliches Polizciamt Gießen. __________________Reinhart.__________________ Kekaimtmachung. Nachdem die unter dem Schweinebestand des Heinrich Gabriel, Marburgerstraße 83, dahier, ausgebrochene Rotlaufseuche erloschen ist, wird die unterm 13. August 1907 ungeordnet? Sperre aufgehoben. Gießen, den 9. Oktober 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhart. Nachrichten über die Einstellung in Nnterossizierschulen. 1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, die sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unteroffizieren heranzubilden. Der in die Unteroffizierschule Eiuzustellende muß mindestens 17 Jahre alt fein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben und muß mindestens 151 Zentimeter groß sein. 2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im allgemeinen 3 Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen Leute gründliche Ausbildung und Unterricht, der sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unterossizier- standes (Feldwebel usw.) und des Beamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen. 3. Wer in eine Unteroffizierschule ausgenommen zu. werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines Aufenthaltsortes oder bei einer Unterossizierschule persönlich zu melden und hierbei folgende Schriftstücke vorzulegen: a. einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein, b. den Kousirmatiousschein ober einen Ausweis über den Empfang der ersten Kommunion, c. etwa voryandene Schulzeugnisse, d. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastungen. 4. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unterossizier- schule in Biebrich und Marienwerder findet int Monat Oktober und in die Unterofsizierschule in Ettlingen im Monat April statt. 5. Ausführlichere Bestimmungen werden durch das Bezirks-Kommando Gießen auf Wunsch kostenlos übersandt. 6. Es wird darauf bingewiesen, daß für dies Jahr Einstellungen noch bis Ende Oktober stattsinden. Gießen, den 8. Oktober 1907. Großh. Bezirks-Kommando Gießen. GßschiW - Empfehlungen liefert billigst SrW'sche Universitäts-Druckerei. Sieben. ViolationSdruck der Brübl'jchen Unto^. Buch- und ®teinbmdereL R. Lange. Gießen.