Nr. 68 17. September 1907 Iriedßofs-Ardnung für den Friedhof der Gemeinde Wiefeck. In Gemäßheit des Art. 8 der Landgemeindeordmmg und der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzialordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern gu Nr. M. d. I. II 32 774 vom 2. September 1907 für den Friedhof der Gemeinde Wieseck nachstehende Fried- Hoss-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, aus welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnissteilen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs ' bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher. Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche ausnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Ab st and von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung her Nachbargräber, Anpflanzungen 2c. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Neihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung 6 innen bestimmter Frist an gehalten iver- den. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen. d 10. Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis'- Plätze, Tenkmäler rc. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen. § 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. § 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts emzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder- benutznng eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sargteile/ Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes ju vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfeu. , § 14. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lage plan einzutrageu.^ Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnis-, stätten sollen nicht abgegeben werden. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 30 Mark au die Gemeindekasse zu entrichten. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden ErwerbSurkunde. § 15. Durch die Ueberweisung des Erbüegräbnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erbbegräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisplatzes zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 16. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 17. Unterließ es her Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todeswegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, jo folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnayen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, aus dem Begräbnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräb- nisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden. Ist die Familie gänzlich auKgestorben, oder kümmert sich niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbegräb- nisstütte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten auf den Erbbegräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unterhaltung durch eine im Kreisblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung auszufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß, wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortdauert, die Gemeinde zur Kinziehun^ des Platzes Und Weiterver^ «jtbuiifl besfcrocn fcfireiten tvcvbc. Nach fritdjtlofem Verwirf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zir verfügen. § 18. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Neihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und alten sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 19. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger- nieisterel ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Das- selbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstinnnende Nummer jedes GrabeS, 2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 20. In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Nannis die ans den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Ausnahme finden. Zur meisteret t’ebnr^ ed beL* Anmeldung bei Großh. Bürger- Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenii auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Ent- sernung,derselben aiis dein Sterbehause aiis gesnndheit- licheii Rücksichten geboten ist, oder aiis soiistigen Gründen erforderlich scheint. . Die Aufnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf i"1, erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist. Das Betrete» der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des ^riedhofsaufsehers gestattet V. § 21. Tic Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten Ilcgt den, Gemcindcrat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach 8 50 der Landgemeindeordnuna gebildeten Kommission übertragen. Die Handhabung der Polizei auf bent Friedhof liegt ” rrS3fllr.3Crmclltcrei "nü unter deren Aufsicht den, Friedhof. | ^^edhossailfseher, dem zugleich das Amt emes ^otengrabers iibertragen werden fann, wird von! OciHciHbevat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist sur die vorschriftsmäßige Anfertigung der L^''?b^ntwortlich Er hat bei Unterbringtmg einer h<ÄLf 111 bcinr ^lchenhause (§ 20) mehrmals täglich nach Äm Vü •Urllb fllu Ocbnmi9, Reinlichkeit und und regelmäßig eil Verschluß des Leichenhauses zii außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelnd ■llt 5rbnitr9’ 311 halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr xn nehmen. " tfueu ©emeinbei-nf iinrh eh? ^iedhossausseher können von dem tomi'LS Sim. 8 »'i*™«“"«™ . Ter Friedhof wird in der Regel qeschlossen ae- ’s''5 °",e stunde vor jeder Beerdigung und M den auberdciu von dem Gemeinderat bestimmten Reite» ® IJ1!6 : wünscht jemand den Friedhof außer dieser Reit zu besuchen,, so hat er sich den Schlussel bei dem F edlwiZ. Siie fütiUnne01IteiLr"s bIci?t’t sür die Rückgabe desselben. fas1»' »f- berhrnrntnt ^,lblvn9c» dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulassiae Arbeiten Me dann sofort borge,lommen werben müssens erforderlich ist 08. Mö,.M dLN^HeLräbniZMßen. sich eraehmden Abfcitte, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen. § 29. Tie Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegeustaude versperrt werden. § 30. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hofsorduilug luerben, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-StrasgesetzeS in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. ,r § 31. Alle Anstäube hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen fein Bewenden. ö Gießen, 4. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. m r rÄ„r t Gießen, den 26. August 1907. Betr.: Die Derbstichungen der Großh. Hess. (25.) Division: hier: Abschätzung der Flurschäden. Das Grahhcyagüche Sreisamt Meßen au die Grosth. Bürgermeistereien des Kreisest . _ 8"/er Hinweis auf § 14 der Verordnung zur Ausführung des Gesekes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht nn Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 934) beauftragen wir SCz .bÄ? ^undbe,wer alsbald Nach Beendigung der Hebung in joljver Gemarkung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Anmel- tnmg ihrer pliirschaden alisznfordern. Tie Anmeldungen sind w 3rlVc,t eu^egenzunchmeu nub nach Flnr- und -Zar- zellen-Nummern geordnet in das vorgcfchriebene For- Mttlar (Reichsgesetzblalt 1898, S. 969, Beilage E) einzntragen. Die auf dem Formular gegebenen AninerkuUgen sind genau zu -5J.i.nbJnit Ti-cke, die Spalten 6 nnbi auszufüllen Die «palte 6a lFuüderuna M Bo schädigten) ist nur ausziifullen, wenn der Beschädigte tatsächlich emen bestimmten Anspruch erhebt. Bei Ausfüllung der «palte 7 empfiehlt sich Angabe des Verlustes in Zentne t u. vorgepbriebene K>rmular wird Ihnen auf Ansuchen Port itn3 überfandt werden. «ie wollen dasselbe, sobald Schadeus- 9r^Ar1b.Uh°Cn Gemarkung zu erwarten sind, unter Angabe dir ungefähren Zahl der beschädigten Grnndskiicke schleu- J1!" jlnS "bittem gute vollständige und genau Ausl- brietet«! das AbschätzunMeschäft wesent- L der Blschädigt^ mC6t minb£r trt »br-m Interesse als itl feiriftlJpnnniitÄt den. Gehöftsper» ift e ' Nauschbrand zu Villingen. Tirnrb^ Viehbestand des Johannes Koch V ausge- auf&eiL rebMnb ’ft eiW)en" Di- Sp-rre gilt hiermit als V e tr.: Rotläufen Lang-Göns. Schweinebestand des Heinrich Karl Svies in fß tier^ng”"5 ,fi ble Rotlaufseuche auK'gcbrocheru .Gehöftspcrre Giessen, 16. September 1907 Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. I. V.: Langerm.ann. Einnahme. Beitrage der Gemeinden und Gemarkungen . . Gebühren für Duplikate von Militärpapieren . Strafen . Kavitalzinsen......*,***** Ersatz posten Prozeßkosten Entschädigungen für Leistungen deS Baupersonals Beiträge zu den Unterhaltungskosten der Kreis- straßen Beiträge zu den Kosten des Neubaues von Kreis- straßen bet Bezeichnung „Militari a" mit Beidruck des Dienstsiegels einzusenden. Jedenfalls ist eine Anzeige darüber einzusenden, in welchem Umfang etwa Flurschaden zur Anmeldung gekommen sind, wenn sich die Zusammenstellung verzögert hat. Der Zeitpunkt des Eintreffens der Kommission wird Ihnen fctlIe..r^ '"stellt werden. Die Geschädigten sind alsdann in fordeni cher 2ÖClf€ 8ur Teilnahme bei der Abschätzung aufzu- I- V.: L a n g e r m a n n. , Gießen, den 12. September 1907. B e t r.: Die Fortbildungsschule. Die Gros;h. Kreisfchttlkommissiou Gies;eu an die Schulvorstände des Kreises. , beauftragen Sie, die Verzeichnisse derjenigen Schmer, bte im kommenden Winter die Fortbildungs- schule zu besuchen haben, alsbald in doppelten Exemplaren aufzustellen, ein Exemplar bei Ihren Akten zu' behalten und das andere uns bis s p ä t e st e n s den 10. Oktober l- Js- zur Prüfung einzusenden. Wir werden letzteres nur zurückgeben, wenn sich Beanstandungen finden. Erfolgt keine Rückgabe, so ist das Verzeichnis als genehmigt anzusehen. In die Liste sind alle Schulpflichtigen einzutragen. Bec den von auswärts eintretenden Schülern ist die Gemeinde anzugeben, aus der sie kommen. Solche Schüler, die aus Ihrer Gemeinde in andere ®er?e^e,T übertreten, sind gesondert anzugeben, und es ist ber ihnen ju bescheinigen, baß b ie Schulvorstande der Gemeinden, in welche sie übertreten, but sprech ende Mitteilung erhalten haben. Gesuche um Befreiung vom Besuche der Fortbildungsschule können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 10. Oktober l. Js. bei uns eingegangen sind. f r .J Liste" ist bei den-außerhalb arbeitenden Schülern Arbeitsort und Arbeitgeber anzuführen. Dies hat auch bei lebet Ueberweisung zu geschehen. Solche Schüler, die überwiesen sein wollen, haben dies schon jetzt zii er- klaren, damit die Ueberweisung rechtzeitig erfolgen kann. >;n Gießen beginnt der Unterricht bereits am 1. Ok- f.’f” l. ^s. Schiller, die dorthin überwiesen werden, aufmerksam zu machen, daß sic tÄra1 art zu melden haben, widrigen- w/rdeu" Dom Unterricht zurückgewiesen Überweisungen vom Wohnort nach dem Beschäftiguuos- Schemen nur dann rötlich, wenn die zu Ueberweisen- $ ' ,^°^bllduugsschule in ihrem Beschästigungsvrt vor- nussAtlich längere Zeit besuchen werden ■ Dre Unterrichtszeit bleibt entsprechend der Verordnung vom 6. Oktober 1900 bestehen. ^ Gesuche um ®e= Unterrichtszeit sind gleichzeitig mit den Schuierlisten einzurcichcn. In diesen Gesuchen ist au- zugeben, welche Schüler größere Wegstrecken zurückznleaeu B!1;/1*1 Kilometer die Wege lang sind,und ^ob ^die toerbfn6aUeCTlb f° WCtt 1,0,1 ^rem Wohnorte beschäftigt jv-iii IVvl Uv Hi Wir bemerken ausdrücklich, daß der Unterrick, t 5 °LlkfL^^"?°^°lksschulgesehes auf 4 b's 5 Wintermonate zu verteilen ist. I, B.: Welcker. Summe der Eiiinahmen 583 926 65 Aüsgabe. 21. Kapilalziiiseii 2 437 22. Besoldungen imb Peusivneu * 86 777 23. Diäten imb Gebühren 10 525 23a. Belohrningen des Po lizeian'sichts Personals ... 6543 21- Botenlohn und Verkündigungskosten 664 25. Für Bnreanbedürfnisse imb Gerätschaften ... 5609 26. Kreisunterstützungen . 59 924 26a. Unterstützung der Familien einberufener Mann« schäften 26b. Beihülke an unterstützungsbedürftige Veteranen 27. Unterhaltirna von Kreisstraüen . . L\ L ? . .. . y'S f5 I § g ? g 1 L 5=^ s- i«eS ** g| M ■ IM I«IIW»!»»!»» Vorstehender Auszug wird in Gemäßheit deS Artikels 48 der Kreis- und Provinzialordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 11. September 1907. Namens des KreisauSschusses des Kreises Gießen. Weicker. KekmmtmachMg. Betr.: Schweincrollauf. Unter den Schweinebeständen des Fr. Ernst Bender II. m Gröningen und Heinrich H o i m a n n II. zu Muschenhenn ist Schweinerotlalli festgestellt worden. Gehöltsperre ist verhängt. Gießen, den 12. September 1907. . ■ Großherzogliches 51veisamt Gießen. I. V.: Froelich. ___________ Bekanntmachung. Betr.: Schweinerotlauf zu Langsdorf, hier: unter dem Schwnne- bestand des Gabriel Rabenau in Langsdorf. Die unter dem Schweinebestand des Gabriel Rabenau zu Langsdorf ausgebrochene Notlaufseuche ist erloschen. Die ungeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben. Gießen, 14. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Froelich. ____________ BekaimtmaHMA Wegen Vornahme von Rohrlegungsarbeiten werden die A'reisstraßenorLsdurchfahrten in Mainzlar und Treis vom 17. bis einschließlich 21. d. Mts. für den Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 14. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Froelich. Anttliche Nachrichten über Viehseuchen. Nach Erlöschen der unter den Schafherden der Schäfer Hermann Hamel und August Stein zu Ober-Brei- denbach (Kr. Alsfeld) ausgebrochenen Räude ist die über diese Herden verhängte Gemarkungssperre wieder ausge- ho b en worden. In einem Gehöft zu Romrod (Kr. Alsfeld) ist die Schweinepe st (Schweineseuche) amtlich sestgestellt. Die Sperre ist über dieses Gehöfte verhängt. Nach Erlöschen der Schafräude bei der Herde des Schäfers Georg Heinrich Weber zu Hergersdorf ist die über diese Herde verhängte Gemarkungssperre wieder aufgehoben worden. blatt Nr. 103, -— vom 13. August dieses Jahres! — Kreise blatt 9h:. 119, — vom 6. Juli 1904 — Krcisblatt Nr. 79 —i und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles aus verseuchten Bezirken, insbesondere aus dem preußischen Regierungsbezirk Aachen, dem bat-erischen Kreise Schwaben und dem württembergischen Schwarzwaldkreis ein geführte oder auf den Schlachthöfen zu Frankfurt am Main, Mannheim und Mainz aufgekaufte Nutzvieh der in unserer Bekanntmachung vom 13. Juli dieses Jahress — Kreisblatt 9h. 103 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Gwßherzogtum eingeführten Schweine vor ihrem Auf-, trieb zum Markte einer 12- oder 5 tägigen Quarantäne unterlegen haben müssen. Bescheinigung hierüber ist dem überwachenden Kreisvctcrinürarzt vorzuzeigen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtum eingeführt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen. Ferner bestimmen wir das Folgende: 1. Ter Auftrieb auf den Markt darf nur von der Romröder Straße aus durch die neu angelegte Straße nach dem Viehmarkt zu (Schillerstraße) erfolgen. — Die Zugänge zum Markt vom Altenburger Weg und der Jahnstraße (früher Mainzer Küh- weg) aus sind für den Viehtransport gesperrt. 2. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt. Allen von diesem getroffenen Anordnungen ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. 3. Zucht-, Einlcgeschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft dieser Schweine versehen sein. Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sic entstammen. 4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen auszustellcn. 5. Vor 7 Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 9 Uhr vormittags ist der Auftrieb geschlossen. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Sttafgesctze bestraft. Alsfeld, den 11. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. H ö l z i n g e r. KeimnnlMüÄMKg. die landwirtschaftliche Wintcrschule in Lich betreffend- Die landwirtschaftliche Wintcrschule in Lich, welche am Mittwoch, den 6- 9k o v e in b c r d s. I s., ihren nächsten Winterkursus beginnt, verfolgt das Ziel, jungen Landwirten die- jenigen Kenntnisse zu vermitteln, welche heute zur Bewirtschaftung bäuerlicher Güter notwendig sind- Ausgenommen werden junge Leute im Atter von 14 bis 20 Jahren, welche das Unterrichtsziel der Volksschule erreicht haben- Aeltere Landwirte können als Hospitanten ausgenommen werden. Die Schüler können in Lich Wohnungen in bürgerlichen Familien mit Heizung und Licht nebst voller Verköstigung zum Preise von 1.30 Mk. täglich, Schüler, welche nicht übernachten, Mittagstisch zu 60 Pfg- erhalten. Das Schulgeld beträgt für baä Winterhalbjahr 20 Ml- An Meldungen sind an -den Schulvorsteher, Großh. Oekonomie- rat Weitzel in Lich zu richten- Gießen, den 4. September 1907. Großherzogliches Kveisamt Gießen. I. V.: Tr. Merck. KekmmlMüchNW. Betreff: Viehmarkt zu Alsfeld am 25. September 1907. Aus Anlaß des am 2 5. S e p t b r. in Alsfeld ftattsindendcn Viehmärktes machen wir hierdurch uoch einmal besonders auf unsere Bekanntmachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest (Schweineseuche) vom l3- Juli d. Js. — KreisKekmmtmachlmg. Betr.: Notlaufseuche. Nachdem die unter dem Schweinebestand des Johannes' Loh dahier ausgebrochene Rotlaufseuche erloschen ist, wird die unterm 5. August 1907 angeordnete Sperre aufgehoben. Gießen, den 13. September 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Vekaunlmachmw. In der Zeit vom 7. bis 14. September 1907 wurde in hiesiger Stadt gesunden: 6 Photographien, 1 Herrenschirm und Geld; verloren: 1 gelbes Portemonnaie mit ca. 60 Mk. Inhalt, 1 goldenes Kettenarmband, 1 altgoldenes Kreuz, 1 silberne Herrenuhr mit Goldrand und 1 schwarzbraunes Ledertäsch- ,, chen mit einem Taschentuch Inhalt. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung d e r g e f u n d e n e n G e g e n st ä n d e kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer 9h. 1 erfolgen. Gießen, den 14. September 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. H crberg. Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-, Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.