Kreisblatt für den Kreis Metzen. Nr. 50 16. Juli 1907 Polizei-Verordnung, betreffend die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 565 ff.); hier die Anzeigepflicht der Motoren. Auf Grund des Artikels 78 der K^reis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses mit) mit Genehmigung Grotzherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1907 zu Nr. M. d. I. III 6949 für den Kreis Gießen verordnet, was folgt: § 1. Jeder Gewerbetreibende, in dessen Werkstätte ein durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegtes Triebwerk in gleichviel welchem Umfange zur Verwendung kommen soll, hat dies vor der Aufstellung der Anlage bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigeu. § 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Be- stimmung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mr. bestraft. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage» ihrer Verkündigung im Kreisblatte in Kraft. Die Polizeiverordnung gleichen Betreffs vom 28. November 1901 wird damit aufgehoben. Gießen, den 10. Juli 1907. Großh. Kreisamt Gießen. ______________________I.' V.: Welcker._____________________ SeküMMachMg. Betr.: Gesuch des Karl Schmidt IV. zu Lollar um Genehmigung zur Erbauung eines Schlachthauses. Karl Schmidt IV. zu Lollar beabsichtigt auf dem Grundstück Flur I Nr. 17 der Gemarkung Lollar eine Schlächterei zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses in der „Darmstädter Zeitung" bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Lollar zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Lollar vorzubringen. Gießen, den 9. Juli 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________I. V.: Welcker.____________________ Gießen, den 12. Juli 1907. Betreffend: Die regelmäßigen Ergänzungswahlen der Mitglieder des Gemeinderats in 1907. Das (HroßherMliche KreisanN Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In diesem Jahre haben wieder die regelmäßigen Ergänzungswahlen des Gemeinderats stattzufinden. Durch dieselben sind die im Jahre 1898 gewühlten Mitglieder des Gemeinderats, die durch spätere Wühl an deren Stelle Getretenen und inzwischen abgegangenen Gemeindc- ratsmitgliedcr zu ersehen. Wir erwarten, daß Sie sich, bevor Sie an das Wahl- geschüft herantreten, mit den einschlägigen Bestimmungen der Landgemeinde-Ordnung vom 15. Juni 1874, der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874, des Gesetzes vom 15. Mai 1885, wodurch die Art.' 13, 14 und 21 des erstgenannten Gesetzes und dementsprechend auch die Wahlanleitung einschneidende Aenderungen erfahren haben, die Ihnen durch unser Amtsblatt 9h:. 3 vom 8. Juni 1885 mitgeteilt und erläutert worden sind, genau vertraut machen, damit Formsehler und Reklamationen nach Möglichkeit vermieden werden. Im einzelnen bemerken wir das Folgende: Die Großh. Bürgermeistereien haben alsbald die Liste der Stimmberechtigten und die Liste des höchstbesteuerten Dritteils der Wühlbaren (Anlage A und E des Wahlprotokolls) aufzustellen. In die Liste der S t i m m b e r e ch t i g t e n sind auf- Lunehmen: 1. alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger, 2. alle männlichen Einwohner, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und seit 2 Jahren in der Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz erworben haben, also 4 Jahre in der Gemeinde wohnen, jedoch unter der Voraussetzung (für beide Kategorien), daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und vom 1. April 1906 an in der Gemeinde kommunalsteuerpflichtig sind. B e i d e L i st e n sind alsdann an das zuständige Steuerkommissariat zur Prüfung einzusenden. Nach Rückkunft sind dieselben — soweit nötig — nach den Bemerkungen des Großh. Steuerkommissariats richtig zu stellen und sodann unmittelbar unter dem letzten darin eingetragenen Namen durch die Beurkundung abzuschließen: Aufgestellt , den ... . 1907 Großh. Bürgermeisterei . - . . . Hiernach ist sofort durch die Schelle (gemäß Anlage B des Wahlprotokolls) bekannt zu machen, daß beide Listen 8 Tage lang auf dem Bürgermeisterei-Bureau zur Einsicht offen liegen. Die stattgehabte Offenlegung ist nach Ablauf der Offen- legungssrist auf den Listen zu bescheinigen. Etwa vorgebracht werdende Einwendungen gegen die Richtigkeit der Listen sind durch Sie zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Reklamanten sofort mit dem Bemerken schriftlich zu eröffnen, daß Rekurs gegen Ihre Entscheidung an den Kreisausschuß zulässig ist, daß aber ein solcher binnen einer unerstrecktichen Frist von 3 Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Meidung des Verlustes bei Ihnen anzuzeigeu ist und innerhalb dieser Frist auch noch bei dem Kreisausschuß gerechtfertigt werden kann. Sofern Rekurs an den Kreis-Ausschuß ergriffen wirb, sind die Akten sofort an uns etnzusenden. Menn keine Reklamation erhoben worden ist, oder wenn sich die Reklamanten bei Ihrer Entscheidung beruhigt Huben, oder wenn die Entscheidung des Kreis-Ausschusses ergangen ist, sind die Listen, nachdem die von Ihnen oder dem Kreis-Ausschusse etwa erteilten Entscheidnng in denselben gewahrt worden sind, durch die Beurkundung: Festgestellt .... den.... 1907. ' endgültig abzuschließen. Die festgestellte Liste der Stimmberechtigten (Anlage A) ist kurz vor der Wahl den: G e m e i n d e - E i n n e h m e r mitzuteilen, damit derselbe diejenigen Wahlberechtigten, welche mit Zahlung ihrer Kommunalsteuer länger als zwei Monate im Rückstände sind, als Restanten bezeichnet. Dem Gemeinde-Einnehmer ist zu eröffnen, daß er die Bezeichnung der Restanten sofort vorzunehmen und hiernach die Liste schleunigst wieder an Sie zurückzugeben habe. Acht Tage vor dem Wahltermin hat die nach Anlage C zum Wahl-Protokoll vorgeschriebene Einladung zur Wahl durch die Schelle zu erfolgen. Das Wahlresultat ist noch ernt Wahltage selbst den Gewählten und in der Gemeinde mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß Reklamationen binnen 3 Tagen bei Ihnen vorzubringen seien. Die Wahlakten mit Ihrem Bericht sind sofort nach Ablauf der Ofsenlegungsfrisi an uns eiuzusenden. In dem Bericht ist anzugeben: 1. ob und von wem Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten vorgebracht worden sind. (Etwaige Reklamationen sind den Akten beizuschließen, ebenso die Stimmzettel, welche nur bei Reklamationen mit einzusenden, im übrigen jedoch zur Einsendung bereit zu halten sind.) 2. ob nach dem neuen Bestand des Gemeinderats die Hälfte der Mitglieder aus dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren besteht; und 3. ob nicht ein verbotenes Verwandtschaftsverhültnis (Art. 17 der Land-Gemeindeordnung) vorliegt. Vorsitzender der Wahlkommission ist der Großh. Bür- aermer'fter, bic weiter zuzuziehenden zwei Beisitzer sind durch den Gemeinderat zu bestimmen. Schließlich verweisen wir noch auf Art. 11 L.-G.-O., wonach die Hälfte des Gemeinderats dem höchstbesteuerten Dritteil der Wählbaren angehören niuß. Nach Feststellung der Liste E haben Sie demgemäß zu prüfen, ob von den tut Amte verbleibenden Gemeinderäten die erforderliche Anzahl dem höchstbesteuerten Dritteil angehört; andernfalls müssen soviel der Neuzuwählenden diesem Dritteil entnommen werden, bis die erforderliche Zahl erreicht wird. In der Einladung zur Wahl ist dies be- souders anzuführen. Auch darf uicht übersehen werden, daß während der garten Wahlhandlung die Liste des höchstbesteuerten Dritteils oder eine Abschrift derselben im Wahllokal zur Einsicht der Abstimmeuden offen zu legen ist. Sie wollen die Vorarbeiten zur Wahl alsbald in Angriff nehmen und bis längstens 1. August l f. Js. berichten, ob die Listen A und E an das zuständige Grvß- herzogl. Steuerkommissariat abgegeben worden sind. Bei dieser Berichterstattung ist gleichzeitig in d o p p e l t e r A u s- fertigung eine Bestandsliste des gegenwärtigen Gemeinderats nach folgendem Schema an uns cinzusenden: Bestandsliste des Gemeinderats der Gemeinde £ Namen Jahr der Gehört zum Höchstbe" steuerten Hat jetzt auszuscheiden wegen Ablauf der Dienstzeit oder aus anderen hier C) Wahl Dritteil. (ja, oder nein.) auzugebenden Gründen (Tod, Wegzug u. dergl.) Die Zuziehung von Kceisamtsgehilfen als Protokoll-, sührer bei den Wahlen ist im allgemeinen nicht erwünscht. Diejenigen von Ihnen, tvelche aus besonderen Gründen dies für notwendig erachten, wollen hierum bei uns unter Angabe der Gründe berichtlich nachsuchen. Um die richtige Verteilung etwaiger Aufträge an die Kreisamtsge- bilsen bewirken zu können, müssen solche Anträge bis zum 1. August l. I. bei uns eingelausen sein. I. V.: Dr. Merck. Gießen, den 12. Juli 1907. B e t r.: Denkmalschutz. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreisest Da mehrfach Mißstände über die Wirkung des Eintrags im Privatbesitz befindlichen Baudenkmals in die Denk- maluste entstanden sind, so veröffentlichen wir nachstehende von Großh. Ministerium des Innern verfaßte Belehrung über die Folgen der Eintragung eines Bau- Denkmals in die Denkmalliste. k Sst /in im Privatbesitze befindliches Baudenkmal durch den Denkmalrat in die Denkmalliste eingetragen worden, und wrrd die Eintragung rechtskräftig (Artikel 10 des Denkmal- 'chutzgesetzes), so hat dies nach den: Denkmalschutzgesetz vom 16. ^uli 1902 nachstehende Folgen: _ Zur Beseitigung des Baudenkmals oder eines verles desselben ist behördliche Genehmigung ersorder- lrch (Artikel 11 und 1). 1. Diese darf nur dann versagt werden, wenn der Beseitigung im Interesse der Erhaltung des Denkmals oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Be- denken entgegen stehen, welche Lie and rlv^iten, e wa durch eine Versagmlg der Genehmigung berührten öffentlichen oder privaten Interessen ilberiviegeu. Eine hiernach zu ver- sagende Geuehmiguug kann bedingungsweise erfolgen, falls die entgegenstehenden Bedenken durch geeignete Vor- schristen be,eitigt werden. Die Genehmigung kann ins- besondere an d,e Bedingung geknüpft werden, daß die Aus- Mrm,g der betreffenden AiLeiten nur nach einem von dem Mmistermni des Innern gebilligten oder zu billigenden Plan und uiitcr Leitung eines deni Ministerium des Innern ^-hmen Beamten oder Sachverständigen erfolgt (Artikel .2. Die Genehnligung ist einzuyolen nach der Mahl t>bs Verfügungsberechtigten entweder I a) bei dem Kreisamt oder b) bei dem Denkmalpfleger, in deren Bezirk sich das Denkrual befindet. Zu a: Nimmt im ersteren Fall das K'reisämt Anstand, die Genehmigung zu erteilen, so entscheidet der K'reisaus- schuß, gegen dessen Entscheidung binnen einer unerstreck- lichen Frist von 14 Tagen Rekurs au den Provinzialausschuß zulässig ist. Gegen die Entscheidung des letzteren kann binnen einer gleichen Frist Rekurs an das Ministerium des Jnneru verfolgt werden (Artikel 11 und 5). Zu b: Im zweiten Fall kann gegen die Entscheidung des Denkmalpslegers binnen einer uuerstreck- lichen Frist von 4 Wochen Beschwerde bei dem Ministerium des Innern erhoben werden (Artikel 11). 3. Wird auf einen Geuehmigungsantrag binnen sechs Wochen weder die Genehmigung erteilt, noch dem Antragsteller von der Beanstandung der Genehmigung Kenntnis gegeben, so ist der Antragsteller in seiner Verfügung unbeschränkt. Diese Frist kann seitens des Ministeriums des Innern sowohl bis zu 3 Monaten verlängert als auch auf Nachsuchen des Antragstellers abgekürzt werden (Artikel 13). 4. Mrd die Genehmigung durch rechtskräftige Entscheidung versagt oder nur bedingungsweise erteilt, so kann der Antragsteller binnen 6 Wochen von der Rechtskraft der Entscheidung an bei dem Ministerium des Innern Er- s atz des ijyri durch Versagung der Genehmigung oder durch nur bedingungsweise Genehmigung zugefügten Schadens vom Staate verlangen. Der Eigentümer kann, insofern die Umstände dies rechtfertigen, wahlweise an Stelle dieses Schadensersatzes verlangen,' das; der Staat ihm gegen U e b e r t r a g u n g d e s E i g e n t u m s an dem Baudenkmal Entschädigung leistet. Für die Bemessung der dem Staat hiernach obliegenden Leistungen sind die für die Entschädigung im Enteignungsverfahren geltenden Grundsätze maßgebend. Kommt eine gütliche Einigung nicht zu stände, so steht dem Geschädigten der Rechtsweg offen (Artikel 14). 5. Trägt das K'reisämt (Ziffer I, 2, a oben) oder der Deukmalpfleger «(Ziffer I, 2, b oben) Bedenken, einem Genehmigungsantrag ohne weiteres zu entsprechen, so ist von ihm zunächst — bevor das Kreisamt den Antrag dem Kreisausschuß zur Entscheidung vorlegt oder der Denkmalpfleger Entscheidung trifft — fest zu stellen, ob dem Staat die Mittel zur Verfügung stehen, welche bei Versagung oder nur bedingungsweiser Erteilung der Genehmigung zur Befriedigung eines etwa nach Ziffer I, 4 Absatz 1 oben zu erbebenden Anspruchs erforderlich sein würden. Sind die erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so muß die Genehmigung von dem K'reisämt oder dem Denkmalpfleger erteilt werden (Artikel 12). 6. Das Kreisamt, der Kreisausschuß und der Provinzialausschuß haben in allen Fällen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ihrer Entschließung oder Entscheidung unterliegen, unbeschadet der Mitwirkung des zuständigen Baubeamten, das Gutachten des Denkmal- p f1 eJ.eV unb in wichtigeren Fällen zugleich das Gutachten der MiNisterialabteiluug für Bauwesen einzuholen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn das Ministerium des Innern durch allgemeine Anordnung oder in einzelnen Fällen Ausnahmen zugelassen hat (Artikel 31 Absatz 1). „ J1- Von jeder beabsichtigten Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erheblichen Ausbesserung des Baudenkmals hat der Verfügungsberechtigte Anzeige an den Denkmalpfleger zu erstatten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung erforderlichen Plane und sonstigen Entwurfstücke beizufügen (Artikel 15 Absatz 1 und 3). 1. Die Anzeige hat zu erfolgen nach der Wahl des Verfügungsberechtigten, entweder a) bei dem D e n k m a l p s l e g e r unmittelbar oder b) durch Vermittelung des K'reisamts, ™ deren Bezirk sich das Denkmal befindet (Artikel 15 Absatz 2). 2. Die auzuzeigende Handlung darf nicht vor Ablauf von 6 Wochen von Erstattung der Anzeige ab vor genommen oder in einer den Anzeigepflichtigen bindenden Wei)e vorbereitet werden, insofern nicht Die fern bereits bonjer ,dw Mitteilung, daß der Vornahme der Handlung nichts un Wege stehe, zugegangen ist. Diese Frist kami witens des Ministeriums des Innern sowohl bis zu drei Monaten verlängert, als auch auf Nachsuchen dbs ^Anzeige- pflichtigen abgekürzt werden (Artikel 17 Absatz 1 und 2 und 13 Absatz 2). 3. Während der Frist soll der Denkmalpfleger, falls der beabsichtigten Handlung im Interesse der Erhaltung des Baudenkmals oder sonst aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten Beoenken entgegenstehen, den Anzeige- pflichtigenzu einerentsprechenden an de rw eite n Entschließung z u veranlassen suchen (Artikel 17 Absatz 3). 4. Auf Antrag hat der Denkmalpfleger allgemein im voraus diejenigen Arbeiten zu bezeichnen, für welche eine Anzeige aus künstlerischen oder geschichtlichen Rücksichten in ke in em Fall erforderlich erscheint. Die Entschließung des Denkmalpflegers kann, solange nicht die hierdurch zu- gelassenen Arbeiten begonnen oder zur Ausführung vergeben worden sind, widerrufen werden (Artikel 16 und 6 Absatz 2). III. Wer den vorstehend unter I erster Satz und Ziffer 2, und unter II erster Satz und Ziffer 1 und 2 angeführten Vorschriften z u w i d e r h a n d e l t, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, und wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich geschieht, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Hast bestraft. Eine uneinbringliche Geldstrafe ist nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln (Artikel 37). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß eine Geil e h m i g u n g s p f l i ch t lediglich bei einer beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Beseitigung eines in die Denkmalliste eingetragenen, im Privatbesitz befindlichen Balldenkmals besteht, hierbei aber für allen etwa im Falle der Versagung der Genehmigung dem Verfügungsberechtigten erwachsenden Schaden vorn Staate entsprechender Ersatz zu leisten ist. Für a l l e a n d e r e n F ä l l e (Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder erhebliche Ausbesserung) hat das Gesetz nur die A n z e i g e p f l i ch L festgesetzt mit der Wirkung, daß dem Denkmalpfleger lediglich eine gütliche Einwirkung im Sinne der Denkmalpflege auf die Entschließungen des Verfügullgsberechtigten obliegt, die endgültige Entscheidung aber bei dem letzteren selbst steht: tue Ausübung eines Zwanges gegen den Baudenknralbesitzer ist jedoch nicht zulässig. Infolge dieser gesetzlichen Bestimmungen findet keineswegs ber dem Verkauf des Baudenkmals oder einer sonstigen Verfügung über dasselbe durch den Verfügungsberechtigten eine mit pekuniärem Schaden verbundene Behinderung desselben oder gar eine Wertminderung des Baudenkmals statt, es kommt vielmehr den Besitzern eines solchen Denkmals der Vorteil zu gut, daß sie unentgeltlich bei den dasselbe betreffenden Angelegenheiten sich des wertvollen sachverständigen Beirats des Denkmalpflegers zu bedienen in der Lage sind. _______________________I. B.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fliireii VI, VIII und JX der Gemarkung Nonnenwth und Flur III der Gemarkung Billingcn, Kreis Gießeii. vt öur Ausfichrung von Enttvässerungsanlagen in Flur vi, Vlll und IX der Gemarkung Nonnenrvth und Flur III der Gemarkung Vülingen Antrag auf Bildung einer öffentlichen! Wassergenostenschaft gestellt worden ist, und das Großh. Ministe- rmin des Innern, Mteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewer^, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschaft unterm 4. Juli d. Js. angeordnet hat, wird I/ternnt zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Vor- arbeiten hierzu vom 30. Juli bis einschließlich 12. Äugust I. I auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Villingen und vom 24. August bis einschließlich 6. September l. Js. auf denl A'utszimmer der Großh. Bürgermeisterei Nonnenroth zur Einsicht sämtlicher Grundeigeiitümer, deren Grundstücke in die zii verbessernde Flache fallen, offen liegen. 1inS ^bichzeitig n»erdeii diese Grundeigentümer fritr Versammlung »SW äUr SßaI?[ ifw "