Kreisblatt für den Kreis Gießen. Nr. 59 15. August 1907 Vekanntmachuntz. Betr.: Tie Abgabe der Steuererklärungen. Tie nachstehenden Bekanntmachungen der Großh. Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen und Nidda bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 6. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Breidert. -rZekanntmiulning. Betr.: Tie Abgabe der EinKommensteuer-Erttärung behufs Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09. Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Einkommenbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden. Tie Erklärungen sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1) Zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahres; 2) zur Stadt Gießen bis zum 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern. Ten außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer-Erklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden sind. Von der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteeuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mark und mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommenverbesserung erfahren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt. Nach Art. 22 des Gesetzes hoben die Einkommensteuererklärung abzugeben: 1) für minderjährige, vermißte ober unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzlicher Vertreter: 2) für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars); 3) in nillen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesamten, ihm sowohl als seinen nicht selbständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens. denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. solcher Gesellschaft zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommensbezüge aus Aktien der nachverzeichneten Gesellschaften, nicht den vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nachstehenden Prozentsätzen unter II. Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge einzustellen sind. Prozent Aktienbrauerei Cluß in Heilbronn .... 0,60 Allgemeine Elektrizitätsgesellfchast in Berlin . . 0,12 Allgemeine Elsässische Banlgest'llschaft in Mainz . 6,5 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt . 18,8 Bierbrauerei Schöfferhof und Frankfurter Bürgerbrauerei zu Mainz 12,7 Binding'sche Brauereigesellschaft zu Frankfurt a. M. 2,15 Bonner Bergwerks- und Hüttenverein „Cementfabrik fabrik zu Ober-Kassel bei Bonn" in Budenheim 5,26 Buderus'sche Eisenwerke in Wetzlar . . . 34,00 Chemische Fabrik Griesheim-Elektron zu Frankfurt am Main 9,99 Chemische Werke zu Amöneburg .... 31,6 Tampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder'- und Mittelrhein zu Düsseldorf . . . . 14,6 Prozent Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vormals L. A. Enzinger Worms 85,76 Harpener Bergbaugesellschaft 0,30 HeddernHeimer Kupferwerke 28,51! Mitteldeutsche Kreditbank 2,7 Nackenheimer Metallkapsel- und Ktzllereimaschinen- fabrik Aktiengesellschaft 75,00 Oelfabrik Groß-Gerau-Bremen .... 40,26 Pfälzische Bank Ludwigshafen .... 6,47 Portland-Zementwerke Heidelberg und Mannheim zu Weisenau 25,4 Preußisch-Rheinische Dampfschiffahrtsgesellschaft Cöln zu Mainz 14,6 Rheinische Portland-Zementwerke Köln in Budenheim 12,62 Schramm'sche Lack- und Farbenfabriken vorm. Christoph Schramm zu Offenbach-Bürgel . . . 89,48 Süddeutsche Bank in Mannheim .... 12,31! Stellawerk Aktiengesellschaft vormals Wilisch u. Co. in Homberg a. Rh 2,03 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft . . . .9,7 Süddeutsche Jmmobiliengesellschast zu Mainz . 51,6 Tietz Leonhard in Köln 27,3 Vereinigte Speyrer Ziegelwerke ,A. G. (Tonwerk Heppenheim) Mannheim 8,36 Verein chemischer Fabriken zu Mannheim . . 19,2 Verein für chemische Industrie zu Mainz in Mom- bach 40,53 Vereinigte Kunstseidefabriken in Kelsterbach . . 26,13 Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbaugesellschaft Nürnberg, Filiale Gustavsburg 29,23 Vereinigte Odenwaldgranitwerke, Lönholt Rüth u. Cie. G. m. b. H. zu Hemsbach i. B 29,3 Vereinigte Strohstoffabriken in Dresden . . 48,00 Vereinigte Ultramarinefabriken vormals Leverkus, Zeltner u. Kons, in Köln 8,78 Zuckerfabrik Frankenthal 2,37 -Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuerkommissariate über etwaige Zweifel bezüglich der ab* zugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft erteilen werden. Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommenfteuererklärungen verslichteten Betvohner unserer. Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an die Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommission abgegeben werden. Tas Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug auS dem Gesetz imb eine bezügliche nähere Anweisung bei* gefügt ist, hat der steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen. Nach Art. 48 des Einkommensteuergesetzes sind auch die Steuerpflichtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. beträgt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission an sie ergeht. Gießen, Grün berg, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907, Tie Grvßherzoglichen Steuerkommissariate: Tr. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann. Keltanntmachung. Betr.: Tie Mgabe der Kapitalrentensteuer-Erklärungen zum Behufe der Gemeindesteuerveranlagung für 1908/09. Nach Art. 14 des Gesetzes, die Käpitalrentensteuer betr.'/ vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Mzug geeigneten Lasten beir der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden. Tie Erklärungen sind je nach Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: 1. Zu den Landgemeinden bet Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidba bis zum 15. September dieses Jahres; 1. zur Stadt Gießen bis 30. September dieses Jahres, ohne das; der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern. Von der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Artikel 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen . entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch iuKvischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben. Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die A'apitalrentensteuererklärung abzugeben: 1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter; 2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen- , schäften, Gantmasscn, Erbmassen, soweit eine Steuer- Pflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter; 3. in allen anderen Fallen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten Zinsbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in -Lteueransatz _ zu kommen hat. Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiermach zur Einreichung von Kapitalrentensteuererklärungen verflichtetmr Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre^ Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen ent die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu Ian en. Tie bei den Bürgermeistereien eintausenden Steuerer- klärungeu werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den Vorsitzenden der betreffenden Veraulagungskomminiouen über; endet werden. Das Formular zu den Kapitalrentensteuererklärungen, wel- €llt Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuer- pflichttge von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen. Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907. 4/te Grotzherzogüchen Steuerkommissariate: xt. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann. Sekanntmachung. Betr.: Tie Abgabe der Vermögenssteuererrlärungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1908/09. in ar -bes Gesetzes, die" Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kömmission für die Ein- wmmensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk. und mehr besitzenden Betriebsuw- ternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betteiben), die zum crstenmale mit Anlage- und Be- Errebskapltal zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen! oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. , *in.^ na$ ^Tt. 25 des Gesetzes diejenigen, deren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der daraus lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat f kr e ritmaligen Veranlagung Mr Vermögenssteuer zur Abgabe einer schristlichen Erklärung über dieses Vermögen ver- pslichtet. Zu birfen ErWrungen sind di« vomGivM Ministerium der Finanzen festgesetzten^Formularien zu verwenden; dieselben sind steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehörens 11 Su.. V€n Landgemeinden der Steuer ko mm iss ariate Gienen, Grunberg', Hungen, Nidda bis zum 15. September dieses Jahre»; 21 bi^ 30. September dieses Jahres, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung ab- zuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuerkom- Mipariat abzuliefern. Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen weroen die^zVrmularien zu den Steuererklärungen durch rrfnitamn? i| f a r iaZugesendet, an welche die r Sprüngen innerhalb vier Wochen unmittelbar xinzu; enden ;ino. ftbaugl&en^rt 32 Gesetzes fi»b die Vermögenssteuererklärungen 1. für Mindejährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pfteg- n gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern; 2' bU bCt ^t-uervflicht unterliegen, von 8 "^bstu'.Ulen von dem Steuerpflichtigen selbst , Eigenen Vermögens, sowohl als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist. I Bei Mgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachtest,' daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen I abgezogen werden können, wenn das Bestehen und die Höhe die;er Schulden und Lasten nachgewiesen wird. Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umstünden einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird. Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Verpflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Tie bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungs- xommission abgegeben werden. Die Formnlarien zu den Steuererklärungen, welchen ein Aus- zug aus dem Gesetz ü^nd der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Pflichtige von der Bürgermeisterei des Won- vrtes zu beziehen. Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 29. Juli 1907 Tie Gwßherzoglichen Steuerkommissariate: Tr. Metzler. Wenzel. Hoos. Korfmann. Polizei - Bersrdrruttg für den Kreis Gießen über die Unterbringung der in Backsleinfabriken (Nufsenstein- buennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeite , Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und nut Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1907 für den Kreis Gießen verordnet wie folgt: § 1. Jeder Besitzer einer Backsteinfabrik (Russensteinbrennerei) ober Siegelet, der seinen Arbeitern Unterkunftsräume überläßt, ist verpfichtet, die nachstehenden Vorschriften einzuhalten: Wohn - und Schlafräume. § 2. Tie Räume, die zum Wohnen oder Schlafen dienen, müssen den Arbeitern ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witte- rungseinflüsse gewähren und heizbar fein. Hölzerne Baracken sind als Schlafräume unzulässig. t rübliche Arbeiter, sowie für die auf Ringofenziegeleien beschäftigten Brenner müfsen besondere Schlafräume vorhanden sein Sind ganze Familien auf den Arbeitsstätten untergebracht, so ttnd diesen besondere Schlafräume, getrennt von denen der übrigen Arbeiter, anzuweisen. § 3. Tie Wohn- und Schlafräume müssen mit dem Fußboden mindestens 30 Zentimeter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, festgedielten Fußboden, gut schließenden Türen und einer genügenden Zahl dichtschließenden Fenstern, die sich öffnen Janen und ihrer Größe nach zur Lüftung und Erleuchtung der Raume ansreickien, versehen sein. Tie Höhe der Wohn- und Schlafräume hat mindestens 2,5 m im lichten zu betragen. &4. ^^intliche Wohn- und Schlafräume müssen, so ost die Polizeibehörde es für nötig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasser frisch geweißt werden. § 5. Tie Schlafräume müssen für jede darin untergebrachte Person mindestens 10 cbm Lustraum gewähren. Am Eingänge ledes Schlafraumes ist die Größe des Raums (in Kubikmetern) und tue hiernach zulässige Belegschaft durch ein dauerhaftes Plakat anzugeben. 8 6. Jedem Arbeiter ist eine Schlafstätte (Bettstelle) anzuweisen. Zwei oder mehr Personen dürfen nicht in einem Bett schlafen. § 7. z-^A&er Brennöfen oder in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen Schlafstatten nicht eingerichtet werden. Ten Arbeitern ist zu verbieten, dort zu schlafen § 8. Jede Schlafstätte muß mindestens 1.75 m lang und 0 63 m breit fein. Ter Abstand der Unter kante der Schlafstätte von dem Fußboden darf nicht weniger wie 30 cm betragen. 3 § 9. - Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Strohmatrahe, ein keilförmiges, mit Stroh, Heu oder dergleichen gestopftes oder durchnähtes Kopfkissen und zwei wollene, hinreichend warme Decken (Kolter) von mindestens 1.75 m Länge und 1.25 m Breite zu geben. Ter Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 6 Wochen zu erneuern. Tie Säcke und Kissen sind nach Bedarf, miiideftens aber jeden zweiten Monat zu reinigen. Turchnähte Strohmatratzen und Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt werden. Hierbei ist gleichzeitig der Inhalt zu erneuern. Tie wollenen Decken sind alle 6 Wochen zu reinigen und zu walken. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strohsack und eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu übergeben. § 10. In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschbecken und Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jeder Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch erhalten. § 11. Ten Arbeitern sind verschließbare zulängliche Kleiderbehälter (Spinde) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Kochgelasse und Vorratsräume. § 12. Ten Arbeitern, für deren Kost nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist Gelegenheit zu geben, sich die Speisen und Getränke in einem genügend großen Raume selbst zuzubereiten. Ter Arbeitgeber hat die erforderlichen Kochgefäße zu stellen und das nötige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreise ab- zugebeu. Zum Aufbewahren von Nahrungsvorräten ist ein besonderer hierzu geeigneter Raum zu überlassen. Tas Kochen, das Reinigen und Trocknen von Wäsche sowie das Aufbewahren von Nahrungsvorräten in den Schlafräumen ist untersagt. Wasser. § 13. -len Arbeitern ist gutes, gesundes Trinkwasser aus gutgehenden Brunnen oder Wasserleitungen zu liefern Weiler wie 300 m dürfen diese von der Betriebsstätte nicht entfett hegen. Aborte. Aus Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel- desinfiziert werden. Ordnung und Sitte. Ter ra . § 15. < , , ^ehlebsunternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß auf der 2Ir6eitSflelie Reinlichkeit, Ordnung und Sitte herrscht Wenn er nicht selbst auf der Betriebsstätte wohnt, hat er einen zuverlas,igen Aufseher mit der Aufsicht zu betrauen. ..... Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel- kavrnch, entleert und auf etwaige Aiwrdnung der Lokalpolizei- behorde desinfiziert werden. § 14. , jeher Betriebsstätte muß ein Abort, für weibliche Personen em besonderer Abort vorhanden fein. Tie Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung voni 30. April 1881 und oer Ausführungsverordnung »ebruar 1882, und soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und 43tmö wasserdicht aufaumauern. Tie Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 m betragen. Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Polizeiverwaltungsbehörde (Kreisamt) gestattet werden, doch oars der Abstand dieser Gruben von Brunnen nie weniger wie 5 m betragen. Ansteckende Krankheiten. _ § 16. ^cr Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, der an einer anrtecleiiben Krankheit (j. B. Krätze) leibet Erkrankt eine Tt.r.bere.rts angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist fie sofort von den übrigen Arbeitern zu erstatten ^cr Drtspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu Besichtigung der Räume. hnn können von den Polizeibehörden, sowie fid)tig^öc^)e^Iec^auund Gesundheitsbeamten jederzeit be- Verbot des Branntweinausschanks. § 18. Ader Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch XulbungMft^nterW. (mit Grla"b"iS Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter. § 19 Tiefe Polizeiverordnung ist in' jeder Betriebsstätte auf einer. I allgemein zugänglichen Stelle dauerhaft anzuschlagen, und jebenf neu eintretenden Arbeiter bekannt zu geben. * Aufsicht. § 20. Ter Betriebsunternehmer und der von ihm angestellte Aus» fthr hab n darüber zu wachn, daß die Vorschriften der Pol w Verordnung eingehalten werden. Sie sind dafür verantwonlich. Strafbestimmungen. § 21. Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, Wirtz mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Uebergangsbestimmungen. § 22. Tiefe Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Tie Polizeiverordnung vom 12. März 1894 wird mit diesem Zeitpunkt aufgehoben. Auf Antrag kann dem Unternehmer von dem Kreisamt eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften unter §§ 2, o, 6, 11 gewährt werden. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Merck. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Eberstadt. Nachdem die Feldbekeinigung in der Gemarkung Eberstadt endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigunsarbeiten von Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäß- Ijeit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes Freitag, den 6. Sevtember 1907 vormittags 81/2 Uhr im Saale des Gasthauses „Zum Schwanen" zu Eberstadt statt- ftndenden Versammlung ein. Tie Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskoften ausgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masse- grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugskommissron zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. ; Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. . -öN dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt x)t. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen. der Anwesenden und sind unter dieser Vor- ai^setzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als (Eigentümer eingetragen ist. Ser Inhaber einer erblichen Leibe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder befanirte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orjsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der (Ein* toilliguitg des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Tie Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Eberstadt wohnenden be* teuigten Grundeigentümer lAusmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Eberstadt wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause de- Feldbereiiligungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt Friedberg, den 6. August 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissärr Lrrnberger, Krcisamüuann. 4 Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rodheim an der Horloff. In der Zeit vom 17. August bis einschließlich 2. September laufenden Jahres liegen Werttags zu den üblichen Amtsstunden auf dem Gemeindehaus zu Rodheim a' d. H. die Arbeiten des 2. Abschnitts (Besitzstandsaufnahme) der Feldbereinigung Rod- herm a. d. H. und zwar: 1 Band Besitzstandsverzeichnis, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergefchossc, die Bonitierungskarten, das Protokollbuch, zur Einsicht der Beteiligten offen. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und ev. Wahl eines Mitglieds zum Schiedsgericht findet daselbst statt: Dienstag, den 3. September 1907, vormittags 9 Vs — 10 V2 Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nicht- erscheiuenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 9. August 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann. Bekanntmachnng. B e t r.: Gesuch des Ludwig Schmidt IV. von Heuchelheim um Genehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses. Ludwig Schmidt beabsichtigt auf dem Grundstück Flur XXI. Nr. 155,3 der Gemarkung Heuchelheim eine Schlachthausanlage zu errichten. Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang vom Erscheinen dieses in der Darmstädter Zeitung bezw. im Kreisblatt für den Kreis Gießen an gerechnet, auf dem Bureau der Großherzogl. Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Heuchelheim vorzubringen. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliches Kveisamt Gießen. I. V.: Langermann. Nrntliche Nachrichten über Viehseuchen. Die Schafräude bei der Herde zu Oberseener-Hof Meis Schotten) ist erloschen und die Gemarkungssperre aufgehoben worden. In einem Gehöfte zu Reibertenrod (Kreis Alsfeld) und zwei Gehöfte:: zu R 0 m r 0 d (Kreis Alsfeld) ist die Schweinerotlaufseuche amtlich festgestellt worden. Ueber diese Gehöfte ist die Sperre verhängt. Die in einem Gehöfte zu Otterbach (Kreis Alsfeld) ausgebrochene Rotlaufseuche (Backsteinblattern) ist erloschen. Die über dieses Gehöfte verhängte Sperre ist wieder aufgehoben. In der Gemeinde Bi eben ko pf ist unter den Schweinen die Schweineseuche (Backsteinblattern) amtlich festgeftellt worden. Stallsperre ist angeordnet. Leichenländung. Am 31. Juli Js. tourde hier die Leiche einer uube-- kannte:: Frauensperson aus dem Main gelandet, deren Personalien noch nicht bekannt sind. Es wird um gefällige Bekanntgabe im dortigen Kteise und im Ermittelungsfalle um Mitteilung hierher ersucht. . Bes chreib ung: 35—40 Jahre alt, anscheinend dem Arbeiterstande gnge- hörend, mittelgroß, untersetzte Statur, rotes rundes Gesicht. Bekleidet war die Tote mit schwarzer Bluse und kariertem Rock; in der Rocktasche befanden sich 11 Pfennig. IV L K 1014. Fran kfurt a. M., den 8. 8. 07. '__Der Polizei-Präsident.___________ Erledigung. Unser Ausschreiben vom 7. Juni 1907 betr. Auffindung eines neuen Auwmobil-Radmantels nehmen wir als erledigt zurück, da der Eigentümer (Adlerwerke Frankfurt a. M.) ermittelt wurde. Kastel, den 2. August 1907. Großherzogliche Polizei-Verwaltung. __Neumer.__ Bekanntmachung. Betr ' Schießen ohne polizeiliche Erlaubnis. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß trotz' unserer kürzlichen Wartung immer noch in Gärten ohne polizeiliche Erlaubnis oder sogar nach emgeholter Erlaubnis zum Schießen von Raubzeug nach Singvögeln und Tauben geschossen worden ist. Wir warnen hiermit ausdrücklich vor dem leichtsinnigen Schießen und insbesondere vor dem Schießen nach nützlichen Vögeln. Tie Schutzmannschaft ist angewiesen, ein besonderes Augenmerk auf diese Ausschreitungen zu richten und unnachsichtlich Anzeige zu erheben. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ___________________Herberg.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Rotlaufscuche. Unter dem Schweinebstand des Steinmetz Heinrich Gabriel dahier ist die Notlaufseuche ausgebrochen. Gehöftsperre ist verhängt. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. !_________________ Herberg. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die St e i n str a ße zwischen Nordanlage und Ederstraße von heute an bis auf weiteres für den Fährverkehr gesperrt. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. __Herberg._________________ Bekanntmachung. Durch Beschluß der Stadtverordneten Versammlung vom 12. August l. Js. ist für das Gebiet zwischen Frankfurter Straße Leihgesterner Weg und Aulweg ein Bebauungsplan aufgestellt worden, und soll dazu die nachstehende Ortsbausatzung erlassen werden: § 1. In Block I—XI sind Anlagen der in § 16 der Gewerbe- Ordnung erwähnten Art nicht zulässig. 8 2. Die Baublöcke II—VI sind der villenmäßigen Bebauung vor- behalten. Zu diesem Zweck werden folgende Sonderbestimmungen getroffen: a) Grundstücke von weniger als 700 qm Flächeninhalt dürfen nicht bebaut werden. b) Bon jedem Grundstück müssen mindestens 450 qm Fläche unbebaut bleiben. c) Eine größere Boraartentiese, als im Bebauungsplan vor- gesehen und eine von der Baufluchtlinie abweichende Stellung der Gebäude kann zugelassen werden. d) Alle Gebäude müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m und von anderen Gebäuden aus demselben Grundstück mindestens 6 m entfernt bleiben. Bebauungsplan und Ortsbausahuilg liegen bis zum 15. Sept, d. Js. bei unserem Tiesbauamt zur Einsicht offen. Einwendungen dageaen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliche Bürgermeisterei. ____________________________Mecu in.________________________B14/a Bekanntmachung. Durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung von: 12. August 1907 ist für das Gebiet zwischen Ebelstraße und Aulweg an Stelle des Bebauungsplans vom Jahre 1906 ein neuer Bebauungsplan aufgestellt worden und soll dazu die nachstehende Orts- bausatzung ertasten werden. § 1. Die Grenze der Bebauung wird gebildet durch den Leih- gesterneriveg und den Aulwcg, §2. Zur Bebauung werden eröffnet die Wilhelmstraße von C IV bis C I und die Verbiudungsstraße B III, C III und B II, C II. Der früher für dieses Gebiet ausgestellte Bebauungsplan ist ausgehoben. Der Entwurf des neuen Bebauungsplans und die Ortsbausatzung liegt bis zum 15. September 1907 auf unserem Tiefbauamt offen. Einwendung gegen Plan und Satzung find binnen der gleichen Frist, bei Meldung des Ausschlusses, bet uns vorzilbringen. Gießen, den 13. August 1907. Großherzogliche Bürgermeisterei. _________________________Meeu m._________________ B"/« Die LiesttW non M Clr. MM Nr. 2 zur Heizung für Kirche und stiftischen Gemeindesaal pro 1907/8 soll vergeben werden. Die Korngröße der Ware darf 30 bis 40 mm nicht überschreiten, das Einfahren muß bei trockenem Wetter bis spätestens den 15, September d. I. geschehen. Schriftliche, verschlossene Angebote sind bis zum 30. d. MtS. an den Stiftsrechner zu richten. d15/, Evangel. Mari en stift zu Lich. Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-. Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.