Kreisblatt rar de» Kreis Metzen. Nr. 92 13. Dezember 1907 Kekmmtmachllng. Das JUfmrterie-Re gim ent (Kaiser Wilhelm II.) Nr. 116 beabsichtigt, in der Zeit vom 16. bis 22. Januar 1908 Schießübungen mit scharfen Patronen in dem Gelände zwischen Alten-Buseck, Daubringen, Mainzlar, Treis a. d. Lumda, Climbach, Beuern, Großen-Busecr abzuhalten. Geschossen wird von der Straße Alten-Buseck-Daubringen aus hi der Richtung nach Osten an den genannten Tagen von 9 Uhr vorm. bis 3i/8 Uyr nachm. Das Schießgelände wird mit Posten abgesperrt. Me Straßen, welche die oben angeführten Orte miteinander direkt verbinden, sind ungefährdet. Besonders wird darauf hingewiesen, daß an den betreffenden Tagen keine Holzarbeiter und Holzsammler sich in den gefährdeten Waldungen aufhalten dürfen. Die Großh. Bürgermeistereien der hier in Betracht kommenden Gemeinden iverden beauftragt, vorstehende Bekanntmachung wiederholt in ihren Gemeinden veröffentlichen lassen zu wollen. Gießen, den 10. Dezember 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _______.___________________I. B.: Welüe r.___________________________ Gießen, den 10. Dezember 1907. Betr.: Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die Gemeindebevollmächiigten. Das Großlierwüiche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermerstereieu Gießen, Albach, Rlleridorf a. d. Lumda, Allertshausen, Allcn-Bnfcck, Bellersheim, Bettenhausen, Beuern, Birklar, Climbach, Daubringen, Dorf- Gitt, Cbcrstadt, Garbcnteich, Geilshausen, Großen-Buscck, Grüningen, Hansen Holzheim, Kesselbach, Langsdorf, Leihgestern, Lich, Lollar, Londorf, Mainzlar. Mnschenheim, Ronnenroth, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Oden ansen, Oppenrod,Rödgen,Rüddingshanscn, Rntteröhanscn,Staufenberg, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe, Watzenborn-Steinberg und WeiterSheim. Nachdem gegen die Bekanntmachung von: 7. November 1907 (Kveisblatt Nr. 84) innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen nicht erhoben worden sind, wollen Sie die in dieser Bekanntmachung angegebene Zahl von Bevollmächtigten zur Vornahme der Ergünznugswahlen zum Kreistag aus dem Gemeindevorstand durch oen letzteren wählen lassen und das entsprechende nach dem folgenden Muster aufzunehmende Protokoll demnächst an uns einsenden. Als solche Bevollmächtigte können nicht gewählt werden diejenigen Personen, die zu den 50 Höchstbesteuerten gehören. Das Verzeichnis dieser letzteren wird demnächst int Kreisblatt mitgeteilt werden. In Gießen ist der gesamte Stadtvorstand ohne iveiteres zur Wahl bevollmächtigt. I. V.: Welckcr. Protokoll über die Ernennung von Bevollmächtigten zur Wahl des Kreistags. Geschehen den . Aulve sende: Da die Gemeinde . . . Seelen zählt, dem Gemeinde-Vorstand also nach Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Juni 1874 zukommt, behufs der obenbemerkten Wahl . . . Bevollmächtigte aus seiner Mitte zu ernennen, so sind deshalb auf die vom Großherzoglicheu Kreisamt erlassene Aufforderung sämtliche Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes zur heutigen Versammlung eingeladen worden und die zur Seite bemerkten erschienen. Es wilrde beschlossen, daß....... zur Abstimmung für die Wahl des Kreistags in oben bemerktem Wahlbezirk von dem Gemeinde- Vorstande hiermit bevollmächtigt sein sollen. ____________________ Unterschriften:________________________ Bekanntmachung. Betr.: Rotlaufseuche. Die unter dem Schweinebestand des Konrad Artus IV. in Lang-Göns. Heinrich Heil V. m Lanasdort. L. Hofmann zu Sie in heim ausgebrochene Rotlauf« senche ist erloschen und die Sperre aufgehoben. Unter dem Schtveinebestand des Heinrich Forbach zu Eberstadt ist Rotlaufseuche ausgebrochen und Sperre, verhängt worden. Gießen, den 10. Dezember 1907. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langermanir. Gießen, den 10. Dez. 1907. Betr. : Bösartiger Scheideukatarrh unter dem Rindvieh in der Gemeinde Grvßen-Bnseck. Das GroßherzoMe Kreisamt Gießen nu die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem unter dem Viehbestand der Gemeinde Großen- Buseck der ansteckende Scheidenkatarrh festgestellt Warden ist, empfehlen wir Ihnen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit, den Bullmwärtern und Bultenhaltern Ihrer Oknrenrdelr aufzugeben, weibliches Rindvieh, welches aus der Gemeinde Grvßen-Buseck zum- Sprunge zugeführt werden sollte, zurück" zuweisen. Sollte die Krankheit in Ihrer Gemeinde beobachtet werden, so ist uns mrd dem zuständigen Kreisveterinäramt sogleich Nachricht zu geben und dafür zu sorgen, daß die nachstehend abgedrucuen Vorschriften unserer Polizeiverorduung vorn 20. Oktober 1902 strengstens eingehalten und Zuwiderhandlungen, zur Anzeige gebracht werden. I. V.: L a n g e r m a n n. Verordnung. Betr. : Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs. Auf Grund des 8 1 der Bruridesratsinstrnktion zur Aus- führung der §§ 19—29 des Retchsgesetzes vom 23. Juni 1880 Bekmintmachnng. Betr.: Die Nachsuchnng der Berechtigung zum einjährig-frei* willigen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrerSchul- z e u g u i s s e die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen !vollen, werden bierdurck aus die nachfolacvden. bei ’ 1. Mai 1894 die Abwehr und Unterdrückung voll Viehseuchen betreffend, werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1902 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßrcgeln für d?n Kreis Gießen oitpeorbiiet § 1. Arbald der Ausbruch des ansteckenden Scheidenkatarrh' in einem Orte festgestellt worden ist, darf werbliches Rindvieh nur damt sur Begattung durch euren unverdächtigen Gemeiude- bullen zugelassen werden, tvenn cs druch einen vorn Kreis- veteriuärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der täglichen Krankheit nntersllcht mrd für unverdächtig er* kanrtt worden ist. Die bei dieser Untersuchung als verdächtig er- kannteir Tiere sind so lange von der Begattung ausgeschlossen, bis ihre Uuverdächtigkeit durch den Kre isveterhiararzt bescheinigt wird. § 2. Die rrach ß 1 verdächtig befundenen Tiere sind non dem mit der Urrtersuchung beauftragten OrtseiMoohncr der Ortspolizeibehörde anzuzeigcn. Der Wechsel des Standorts dieser Tiere ist bis zu bereu Unverdächtigkeit nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis gestattet. Wird die Erlaubnis zur Ber- briirgung eines verdächtigen Tieres in chic andere Gemeinde erteilt, so ist die Polizeibehörde derselben enitsprechend zu benach- richtrgerr. § 3. Das Verbriugeu! vou Kühen und Rindern eures Serrchcu- ortes zu den in anderer! Orten arrfgestcllten Bullen ist verboten» § 4. Nach dem Erlöschen der Sernhe in einer Stallung ist die Tesinfcktiou derselben, sowie der Stall- und Pupgerate nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberwachrurg Vorzmvehrnen. § 5. Der Ausbruch und daS Erlöschen der Seuche hi einem Orte ist durch Kreisblatt und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. § 6. Zuwiderhandlrmgen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht rrach bestehenden geseplick>en Bestimmungen eine höhere Strafe Verlvirkt ist, rrach § 66 Ziffer 4 des Reichs* gesetzcs über die Abwehr und Unterdrückrurg rwir Viehseuchen, bestraft. Äießen, den 20. Oktober 1902. Großherzig ra s Kr warnt Gießen. Dr. Vreidert. Wnbringung bcr Gfefiidje 311 beadhtenben SBorfdfaiften mi Jin fügen aufmerksam gemalt, haft Ijicrnadj linboKftänbig «nvtuigung oer y>qud)e 31t beatytenben ZSorfdjriften mit bern unfügen aufmerksam gemadjt, bafi hiernach imboltftänbige &e* [naje ohne iveiteicß 311 rücf gegeben werden. 1. Das Gesuch ist bei der uuterzeichuetenPrüfuugs- Si 0 in in 1 f f 1 0 n nur dann einzu reichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d- h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat. . Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann vollendetem 17. Lebensjahr und must spateste ns bis zum 1. Februar des Jahres nach- gesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgesührteu ?rtnpieset Unb^dy cn5erCr ■ba§ Schulzeugnis wegen noch nicht vollendetem Schulbesuch bis zu voraugcführtem Termin nicht borgelegt werden können so ist gleichwohl das Gesuch bis zu ^^^tpunkt clnzurcichcn und in demselben anzugeben, daß die etwa noch fehlenden Papiere Nachfolgen würden. Die Ein- ” ^Viere muß bei Verlust des An- ? „ ar1cP E<.rc 11 0 1111 3 putestens bis 1. April desselben Jahres erfolgen. * 3 Das Gesuch mutz von dem Bctresfendcn selbst g e s ch r i c - e,ft »i°rzu ein Bogen im Aktcnsormat nnäugfim Vapicr S" bcrmenb£n- Auch ist die n ä h e r c A d r c s i e or,. §2- Witf bem t&elänbe be§ Friedhofs find 6'eftimmte Abteilungen, einerseits für Ein^elgräber (Reihemgräber) und Mar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter rebn Jahren, vorznsehen. 0 1 Anlegung der Einzel- (Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Fried- hofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von mndcrn unter zehn Jahren benutzt werden foU. »frj» \s^enW'cTer.SnitI,tLV die nach dem Urteil eines chLR K X e'nrcr Hebamme den 6. Fruchimonat noch nicht i ^°^n, sind auf den Friedhof zu verbringen aus einer besonderen dafür bestimmten Ltclle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. sTsnn bQrt mc^r lils eine Leiche aufnehmen, ^"^bser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. A^eEeisteret nur abgesehen werden bei Beerdigung ver- ^ovbbner Mutter mit ihren neugeborenen oder nicht ein >zahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstör- """" 1,80 Meter, die (Araber für Kinder unter 10 Jahren Von Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. ' qm Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter be- ttagen, wahrend zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vor neu ist der Hntcr sorgfältigste/Schonung öet Rachbargräber Anpflanzungen re. herzustellen. i 6 . hauptverblndungswege sind in einer Breite von kreuzen anzulegen und sollen sich int rechten Winkel 4' Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a £-u 9JV ? /Auszug aus dem Zivilstands-Re- miter, nicht Taufschein). b) Ste einiüiUigiing des gesetzlichen Bertre- berrJ^ruÄ dast für die Dauer des ein- )Ä^en Tiensüss die Kosten, des Unterhalts, mit Ein- chlust der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, das: er sich dem Bewerber nnh "h6? r“J brCl' bezeichneten Kosten verpflichte SefiriHffl bte Kosten von der Militärverwaltung ffrinhhmrr,tükr?em cl\ i,1£f,cr gegenüber für die Eriatzpflicht des Bewerbers als Selbstfchuldner verbürge. des gesetzlichen Vertreters und des fowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz- Ä ® °der des Tritten, zur Bereitung der "i a^f.gkeitlich zu bpcheimgeu. Uebernimnit ' Vertreter oder der Dritte die in voMeh/n- ^zeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung sofern er nicht schon kraft des Gesekes ziir Gewährung des Unterhaltsverpflichtet ist, der gerickst- lichen oder notariellen Beurkundung. ' °er 9Cr,d)t' C q? v es? nheitszeugnis, welches für ttwelE Schulen (Gpmnafie ReLmna- , « üe< r aJ.,ulen, Progymnv en, höheren Büraer- dm Dir7kwrV Anbau "ärb-rechtigten Anstalten) durch SitrA 15? r- - Avstalt, für alle übrigen ungen Leute behöwe' aikszusL Hk" obtt t,or9C^te Dienst- d) Das Schulzeugnis. An dos d^bann wird noch besonders bemerkt: SU pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Universität und die dec- i? ^9^9b'^tten .Hochschulen und Reifezeugiüfse Pßpr ^cr ^wnasien, Realgymnasien und LAier-Realschulen, sowie Reifezeugnisse f^euanisse sten RealvHa'H^ Schlutzprlstung) der ProLna- nach MusterRealschulen, sämtlich 93 Ä Ä'S' jSÄÄ bSÄ"”"'"h' SS “■ * ---------S t a°r ck, Regierungsrat Friedyofs Otdtinntz. ------~ für den Friedhof der o nr r, Gemeinde Nonnenroth. $"«• - 's; von 1 sLso'anmwaen^au^wllwo" ^6°plan im Masjstabe «sÄSSSSS 7- Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkuna Verstorbenen muß auf Verlangen ei:. Reihebeo7äbnisvläü von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden "P & sn J 8; ®ie Gräber dürfen seitens der Anaehöriaen der Berstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Bluinen und niedrige Gegenstände gegiert werden, vorausgesetzt daß die- sewen mcht über den Grabesrand hinausragem ” Die Grabemfassungen der Reihengräber müssen nack «"6 “*» »* «»•« Die Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat r. § O. Wenn durch i'iberragende Bäume oder skraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden Mosterei mt’bJm?Wh,"v beC Besitzer von der Bürger- LU5;lre/ei \ ^bseitignng binnen bestimmter Frist ON- m"tbcn' fruchtlosem Ablauf der Frist veran- auf Kostek'desAKgen^ beS Mißständigen ma’Ü' solche, welche ein Gewerbe daraus iß, ist verbotet »ntz Ueberwölben der Gräber Ät9en' ^iPffen Särgen und 3eS& 7st Tex- Qr, f Grabstätten können in der Reael rrff LWLL.^ - $sto2 un regelmäßigen Uiulegen der Gräber ist eirt auf die Dauer weiterer 30 Jahre zu verschone^ 1. Lebensjahr: 2.—15. Iah« iln 1 8 1(1) Kl) Temperatur am 12. Dezember = 4- 7,0 6 c. Höchste Ge-- eine 1 1(1) 1 1 1 1 3 1 1 2 1 2(1) 1 1 1 1 11 1 1 1(1) 2 1(1) liefert in Jeder gewünschten Ausstattung, stilrein und preiswert die Lungenentzündung Wochenbett Tuberkulose Epilepsie Ileus Krebs Nierenentzündung Masern Keuchhusten Bronchitis Herzfehler Lebensschwäche Verunglückung Ketmnntmachlmg. Wegen Vornahme von Äanalisationsarbeiten wird die Sa tljart neu gaffe zwischen Kaplans- und Löwengasse von heute an bis auf weiteres für den Fuhr- und Radfahr- verkehr gesperrt. ‘ v Gießen, den 11. Dezember 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. __Reinhart. Berkaus dm Bauterrain bei Gießen. Sil sSff .ÄÄÄE i.i’MS'K.äÄ VS1 Gemarkung Großen-Linden, f mJr dem Bruch, zunächst in Gröhe von nshtCo öffentlich an den Mekstoietenden vertäust. Das Land L'f.pA,nÄyw des Dorfes Klein-Linden an der Gießen-Frank- l1*Vq} Straße und eignet ficfj wegen seiner schönen Lage vorzüalictr zur ^luläge einer Vkllentolonie, von Grohgärtnereien und zu sonstigen andw.r fchastitchen und gewerblichen Zwecken Ein b's zu iit in Aussicht nenonimen 9 c (U uusrunft erteilt das Burgerlncisteramt Rechtenbach, auch ist das @runbWaSu »einem 4 8ÜC'c“i"bcu t’ereit' Groß-Rechtenbäch, den 18. Oktober 1907. 1X8 Das Bürgermeisteramt. wenn hierfür eine Gebühr von 30 Mart an die Gerneinde- kasse entrichtet wird. § 15. lieber alle Beerdigungen ist von der Büraer- mersterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Dasselbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende wimmer jedes Grabes, 2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3i bi« ^-nbVmb