Kreisblatt nir den kreis Gietzen. Nr. 58 13. August 1907 Gieren, den 8. August 1907. Betr.: Herbstmanöver 1907; hier die Abschätzung von Flurschäden. Das Großherwgliche Kreisamt Gießes an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises, in deren Gemarkungen Truppenübungen stattfinden. Tie im Abdruck nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 24. Mai 1898 (Neichsgesetzblatt Nr. 24) und der Ausführungsverordnung hierzu vom 13. Juli 1898 (Reichsgesetzblatt von 1898 Seite 922), welche für die Grundbesitzer, deren Grundstücke durch die Truppenübungen beschädigt werden, von Interesse sind, teilen wir Ihnen zur ortsüblichen Bekanntmachung mit. § 14. Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des § 12 entstehenden Schäden werden aus den Militärfonds vergütet. Tie Feststellung derselben, sowie der nach § 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß, des Rechtsweges auf Grund sachverständiger Schätzung. Bei der Auswahl der Sachverständigen b^ben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbau. mitzuwirken. Tie Beteiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen. I. V.: Langermann. Zu § 14. Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt diese behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vor- gedruckteu Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen. Tie Nachweisungen sind von dem Ortsvorstand oder der sonst zuständigen Zivilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. Tie Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutretcn hat. Ter Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommisfien an, so hat er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Ortseingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder 2C;) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mitteilung zu machen. Ist der , Ortsvorstand selb st der Beschädigte, so muß er die Notwendigkeit der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen. Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Beteiligten das rechtzeitige Abcrnten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Beteiligten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübuugeng der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. Beklumtmachrmg. Hierdurch bringen wir diejenigen Maßregeln zur öffentlichen Kenntnis, welche bei den diesjährigen Maunövern Flurschäden nach Möglichkeit verhüten und Unglücksfällen Vorbeugen sollen. 1. Tie reifen Feldfrüchte sind, soweit dies ohne Schaden möglich, vor den Uebungen abzüernten und nach der Aberntung möglichst bald einzufahren oder a u f S ch o b e r au sehen. 2. Tie zu schonenden Grundstücke sind zu bezeichnen und zlvar: a) Tie vom Betreten durch die Truppen überhaupt ausgeschlossenen Gärten, arkanlagPen, Holzschonungen, Pflanzgärten pp. sowie die Versuchsfelder land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen, soweit dieselben nicht als solche abgezäumt oder von weither für ledevmanu deutlich erkennbar sind, vermittelst hochstehendes Tafeln mit Aufschrift. b) Tie vorzugsweise zu schonenden Felder (Zuckerrüben, Erbsen, Raps, Flachs, Samenklee, Samenrüben ^und dergl.) mittelst etwja 2 Meter hohen Stangen mit Strohwiepen. 3. Bei Klartoffeln, minderwertigen Riiben, Tickwurz usw. bedarf 'es der Bezeichnung mit Wiepen nicht. Tas unterschiedlose Bestecken aller Felder mit Warnungszeichen würde den Truppen nur dlas Erkennen der wertvolleren Felder erschweren. 4. T!as Zu schütten und Einebnen etwa ausgehobener Schützengräben soll nicht durch die Truppen silattsinden. Tie betreffenden Grundeigentümer müssen daher das Zuschütten und Einebnen dieser Gräben selbst veranlassen, wofür ihnen alsdann bei etwaigen Ansprüchen eine Entschädigung auf Grund des Naturalleistungsgesetzcs seitens der Flurabschätzungs- Kvmmissioncn zuerkaunt werden wird. Tjas Ausfällen und Einebnen der Kvch- pp.-Löcher in den Biwaks ist >L>ache. der Truppen. 5. Tie Flurschützen, Feldhüter pp. werden angewiesen, im Verein mit den Gendarmeriep atrouillen dahin zu wirken, daß durch Zuschauer schaden nicht entsteht, und daß etwaige Schuldige festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. 6. Um Unglücksfälle zu verhüten, sind die Ränder von Steinbrüchen, Lehm-, Kies- und Sandgruben, Hohlwegen und Steit- abfällen, außerdem sumpfige stellen im Gelände durch Aufstellen schwarzer Flaggen zu kennzeichnen. Auf möglichst strenge Turchführung dieser Maßregel wird geachtet werden. Tie Brückendecken sind in Stand zu setzen, sodaß ein Einbrechen von Fahrzeugen und Durchtreten von Pferden verhütet wird. Erforderlich ist endlich die Entfernung von Sensen, Pflügen, Eggen pp. von dem Manöverfelde. Es ist im dringenden gesundheitlichen und disziplinären Interesse der Truppen gelegen, wenn die Bewohner bei allen Durchmärschen von Truppen durch Ortschaften ohne weitere Aufforderung möglichst viele Eimer und Gefäße mit gutem Trinkwasser längs beider Seiten der Marschstraße aufstellen, sodaß die Truppen an möglichst zahlreichen Stellen gleichzeitig mit den mitgesührten Trinkbechern schöpfen können. Wir fordern deshalb die Bewohner des Kreises hierzu auf. Gießen, den 7. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Gießen, am 7. August 1907. Betr.: Truppenübungen: im Herbst 1907. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien und die Großh« Gendarmerie des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir die Großherzoglichen Bürgermeistereien derjenigen Gemarkungen, in welchen im laufenden Jahre Truppenübungen stattfinden, dieselben ortsüblich zu publizieren. Tas Feldschutzpersonal ist anzuweisen, mit der Gendarmerie dahii: zu wirken, daß durch Zuschauer kein schaden entsteht, und daß die Schuldigen nötigen Falls festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. ______________I. V.: Langermann._____________ Keluumtmachung, die Außerkurssetzung der Eiutalerstücke deutschen Gepräges betreffend. Vom 13. Juli 1907. Unter Bezugnahme auf die nachstehende Bekanntmachung wird zur öffentliche:: Kenntnis gebracht, daß die Einlösung und Um- wechselung der mit Wirkung von: 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Eintalerstücke deutschen Gepräges bis zum 30. September 1908 bei der Großherzoglichen Hauptsteuerkasse, den Großherzoglichcn Bezirkskassen und Untererhebstellen stattzufinden hat. Darmstadt, den 13. Juli 1907. Grvßherzogliches Ministerium der Finanzen. G n a u t h. Abdruck. Bormet. Auf Grund «der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münz- gesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzblatt Seite 233) hat dev Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. § 1. Tie Eintalerstückc deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. .Es ist von, diesem Zeitpunkt ab außer bcn mitt der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung 51t nehmen. 8 2. Tie Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichsund Landeskassen zu dem TLertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowhl in Zahlung als auch zur Umwechselung au- genonnnen. § 3. Tie Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Müuzstücke keine Anwendung. Berlin, den 27. Junr 1907, Der Neichskanzlcr. In Vertretung: (gez.) Frei her rvonStengel. Polizei - LZcro biutiiß für den Kreis Gießen über die Unterbringung der in Backstemfabriken (Nassenstein- brennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeiter. Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und.Provinzialordnung und des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. Juli 1893, die polizeiliche Beaufsichtigung der Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, wird unter Zustimmung des Meisausschusses nub mit Genehmigung Grobherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1907 für den Kreis Gießen verordnet wie folgt: § 1. Jeder Besitzer einer Backsteiufabrik (Russensteinbrennerei) oder Ziegelei, der seinen Arbeitern Unterkunftsräume überläßt, ist verpflichtet, die nachstehen Vorschriften einzuhalten: Wohn- und Schlafräume. § 2. Tie Räume, die zum Wohnen oder Schlafen dienen, müssen den Arbeitern ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witte- rungseinflüsse gewähren und heizbar sein. Hölzerne Baracken sind als Schlafräume unzulässig. Für weibliche Arbeiter, sowie für die auf Ringofeuziegeleien beschäftigten Brenner müssen besondere Schlafräume vorhanden sein. Sind ganze Familien auf den 'Arbeitsstätten untergerbracht, so sind diesen besondere Schlafräume, getrennt von denen der übrigen Arbeiter, anzuweisen. § 3. Tie Wohn- und Schlafräume müssen mit dem Fußboden mindestens 30 Zentimeter über den: Erdboden liegen, mit trockenem, festgediehltcn Fußboden, gut schließenden Türen und einer genügenden Zahl dichtschließenden Fenstern, die sich öffnen laßen und ihrer Größe nach zur Lüftung und Erleuchtung der Räume ausreichen, versehen sein. Die Höhe der Wohn- und Schlafräume hat mindestens 2,5 m mr lichten zu betragen. § 4. Sämtliche Wohn- und Schlafräume müssen, so oft die Polizeibehörde es für nötig erachtet, mindestens aber einmal jährlich, lind zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasfer ftisch geweißt werden. § 5. Tie Schlasräume müssen für jede darin untergebrachte Person mindestens 10 cbm Luftraum gewahren. Am Eingänge ledes Schlafraumes ist die Größe des Raums (in Kubiknietern) und die hiernach zulässige Belegschaft durch ein dauerhaftes Plakat auzugcben. § 6. Jedem Arbeiter ist eine Schlafstätte (Bettstelle) anzuweisen. Zwer oder mehr Personen dürsen nicht in einem Bett schlafen. § 7. Brennöfen oder in ihrer unmittelbaren Nähe dürseri Schlafstatten nicht eingerichtet werden. Ten Arbeitern ist zu verbieten, dort zu schlafen. § 8. , Jede Schlafstätte muß mindestens 1.75 m lang und 0 63 m breit fein. Ter Abstand der Unterkante der Schlafstätte von dem Fußboden darf nicht weniger wie 30 cm betragen. § 9. Zedern Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnahte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh, Heu oder dergleichen gestopftes oder durchnähtes Kopfkissen und zwei wol- lene, hinreichend warme Decken (Kolter) von mindestens 1.75 m ^änge lind 1.25 m Breite zu geben. Ter Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 6 Wochen erneuern. Tie Säcke uno Kissen sind nach Bedarf, mindestens aber reden zweiten Monat zu reinigen. Durchnäßte Stroh- matratzen und Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt werden. Drerbei ist gleichzeitig der Inhalt zu erneuern. Die wollenen Decken sind alle 6 Wochen zu reinigen und in walken. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein neuer oder ftisch gereinigter Strohsack und eine neue oder ftisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu übergeben. § 10. In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschbecken und Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jeder Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch erhalten. § 11. Ten Arbeitern sind verschließbare zulängliche Kleiderbehälter (Spinde) in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. K 0 ch g e l a s s c und V 0 r r a t s r ü u m e. § 12. Ten Arbeitern, für deren Kost nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist Gelegenheit zu geben, sich die Speisen und Getränke in einem genügend großen Raume selbst zuzubereiten. Ter Arbeitgeber hat die erforderlichen Kochgefäße zu stellen und das nötige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreise abzugeben. Zum Aufbewahren vou Nahruugsvorräten ist ein besonderer hierzu geeigneter Raum zu überlassen. Tas Kochen, das Reinigen und Trocknen von Wäsche sowie das Aufbewahren von Nahrungsvorräten in den Schlaftäumen ist untersagt. Wasser. § 13. Ten Arbeitern ist gutes, gesundes Trinkwasser aus gutgehenden Brunnen oder Wasserleitungen zu liefern. Weiter wie 300 m dürfen diese von der Betriebsstätte nicht entfernt liegen. , Aborte. § 14. Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abort, für weibliche Personen eilt besonderer Abort vorhanden sein. Tie Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, und soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasserdicht aufzumauern. Tie Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlaftäumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 m betragen. Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Polizeiverwaltungsbehörd.e (Kreisamt) gestattet werden, doch darf der Abstand dieser Gruben von Brunnen nie weniger wie 5 m betragen. Tie Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, entleert und auf etwaige Anordnung der Lokalpolizeibehörde desinfiziert werden. Ordnung und Sitte. § 15. Ter Betriebsunternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen/ daß auf der Arbeitsstelle Reinlichkeit, Ordnung und Sitte herrscht. Wenn er nicht selbst auf der Betriebsstätte wohnt, hat er einen zuverlässigen Aufseher mit der Auß'icht zu betrauen. Ansteckende Krankheiten. § 16. Ter Arbeitgeber darf keinen Arbeiter anuehmen, der an einer ansteckenden Krankheit (z..B. Krätze) leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist sie sofort von den übrigen Arbeitern zu trennen und der Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Besichtigung der Räume. § 17. Tie Unterkunftsräume können von den Polizeibehörden, |Diote von den Gewerbeaufsichts- und Gesnndheitsbeamten jederzeit be-, sichtigt werden. Verbot des BranntweinausschankS. § 18. Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer oder durch andere (mit seiner Erlaubnis oder Tuldung) ist untersagt. Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter. § 19. Diese Polizeiverordnung ist in jeder Betriebsstätte auf einer allgemein zugänglichen Stelle dauerhaft anzuschlagen, und jedem neu eintretenden Arbeiter bekannt zu geben. A u fs i cht. § 20. Der Betriebenuternehmer ■ und der von ihm angestellte Aufseher haben darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Pobzei- verordnung eingehalten werden. Sie sind dafür verantwortlich. ,S t r a f b e ft i m m u n g e n. ™ § 21. Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. U e b e r g a n g s b e st i m m u n g e n. § 22. Diese Pvlizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Tie Polizeiverordnung vom 12. März 1894 wird mit diesem Zeitpunkt ausgehoben. Auf Antrag Tann dem Unternehmer von dem Kreisamt eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften unter §§ 2, 5, 6, 11 gewährt werden. Gießen, den......... Großherzogliches Kreisamt Gießen. Gießen, den 9. August 1907. Betr. 1 Tesinitorialprüfung der Schulamtsaspiranten und -Asprantinnen im Herbst 1907. Die Großh. Kreisschulkommifsion Giessen au die Schrrivorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen hiermit, den Schulamtsaspiranten und -Aspirantinnen Ihrer Schulen von nachstehender Bekanntmachung Kenntnis 311 geben. I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Die diesjährige zweite D e s i n it o r i a l p r ü fu n g der S ch u l a m t s - A s p i r a n te n und -Aspirantinnen soll Montag, den 2 1. Oktober, vormittags 8 Uhr, im neuen Prüfungslokal (Paradeplatz 4) dahier beginnen. Unter .Hinweis auf § 27 der Verordnung vom 10. Juni 1876, die Prüfungen für das Lehramt an den Volksschulen betreffend, werder: diejenige:: Schulamts-Aspiranter: und -Aspirantinnen, welche sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unterzeichnete Behörde zu richtenden, mit Stempelmarken in: Gesamtbeträge von 1 Mk. 50 Pfg. zu versehenden Gesuche, nebst den erforderlichen Anlage:: (Seminarabgangszeugnis bezw. Zeugnis der ersten Prüfung, Zeichnung und Probeschrift), bis spätestens zum 21. September bei der betreffenden Kreisschulkomnnssion eir^ureichen, welche die Gesuche Weiterbe fördern: wird. Alle diejenigen Prüflinge, welche nicht ausdrücklich von der Prüfung zurückgewiesen oder durch besondere Zuschrift der unterzeichneten Behörde auf einen späteren Termin zu derselben einberufen werden, haben sich zu der am Anfang dieser Bekanntmachung bemerkten Zeit dahier zur Prüfung einzufinden. Die Großherzoglichen Kreisschulkommissionen und die Ortsschulvorstände wollen die Schu.lamtsaspiranten ußv. von dieser Bekanntmachun in Kennens sehen. Dar::: stadl, 11. Juli 1907. Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten. V. V.: N o d n a g e l. de Beauclair. Gießen, den 8. August 1907. Betr.: Die Vertilgung der Feldmäuse. Düs Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 16. April d. I. (K'reisblatt Nr. 26) beauftragen wir Sie wiederholt^ falls dieses für Ihre Gemeinde erforderlich erscheint, unverzüglich Maßregeln zur Bertilgrlng der Feldmäuse zu treffen. Es sind von vielen Seiten Klagen unserer Kenntnis über das massenhafte Auftreten der Feldmäuse gekommen, durch welche die Ernte vieler Kornäcker fast vernichtet^ viele Kleeäcker fast unterminiert und verdorben worden seien. Es ist daher aus bas energischste gegen diese Mäuseplage vorzugehen und zwar nicht nur in einzelnen Teilen einer Gemarkung, sondern in allen Teilen und zwar alsbald und gleichmäßig. Wir empfehlen Ihnen besonders, Ihr Augenmerk auch auf Oedungen, Wege, Reine 2c. zu richten, da naturgemäß sich die Mäuse hier ruhig weiter vermehren und von hier aus dann die Erntefelder überziehen. Tie Zeit, jetzt unmittelbar nach der Ernte, dürfte als besonders geeignet erscheinen. Als wirksame Mittel zur Vergiftung verweisen wir auf die in itnserem zu Beginn dieses angezogenen schreibens aufgeführten Mittel. Es dürfte sich empfehlen, die Mäuselöcher zunächst fest zuzustopfen und sodann an den Stellen, wo die Mäuse wieder zum Vorschein kommen, vergifteten Hafer (Sacharin- Strychnin-Hafer) in die Locher zu streuen. Das Gift darf ledoch nur durch zuverlässige Personen und nur so verdeckt ausgelegt werden, daß Wild, Haustiere und nützliche Vogel dasselbe nach Möglichkeit nicht erreichen können. Sie wollerr hiernach das Erforderliche veranlassen. I. V.: L a n g e r m a n n. ' Dekanmmaqmrg. ' Betr.: Viehmarkt zu Homberg a. Ohm am 14. August 1907. Aus Anlaß des am 14. 9t u g u ft in Homberg a. O h stattfindenden Viehmarktes machen wir hierdurch noch einm besonders auf unsere Bekanntmachungen, betr. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseruhe und der Schweinepest (Schweineseuche) vom 13. Juli d. Js. — Kreisblatt Nr. 103, — vom 6. Jul: 1904 — KreiÄblatt Nr. 79 — und vom 14. Mai 1906 — Kreisblatt Nr. 57 — aufmerksam, mit dem Anfügen, daß hiernach alles ans verseuchten Bezirken, insbesondere aus Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lo- thringcn eingeführte oder auf einem Biehmarkt aufgekaufte Ktauenvieh der in unserer Bekanntmachung vom 13. Juli d. Js. — Kreisblatt Nr. 103 — angegebenen Quarantänezeit, sowie alle in das Großherzogtum eingeführten Schweine — namentlich auch die auf den Märkten zu Kirchhain angefanfteit und von da eingeführten — vor ihrem Austrieb zum Markte einer 12- bezw. 5 tägigen Quarantäne unterlegen haben müssen. Von den Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1907 werden insbesondere alle diejenigen Tiere betroffen, welche in das Großherzogtun: eingesührt werden und von denen nicht glaubwürdig nachgewiesen wird, daß sie aus unverseuchten Bezirken stammen. Ferner bestimlnen wir das Folgende: 1. Alles auf den Markt zu bringende Vieh unterliegt vor dem Auftrieb auf den Markt (100 Meter entfernt von diesem) einer Untersuchung durch den beamteten Veterinärarzt und wird nur da:::: zu dem Markte zugelassen, wenn es vollständig unverdächtig befunden worden ist. Allen Anordnungen des Kreisveterinärarztes ist von den die Viehtransporte begleitenden Personen auf das Pünktlichste zu entsprechen. 2. Zucht-, Einlegschweine und Ferkel, welche aus im Großherzogtun: befindliche:: unverseuchten Züchte:: stamme::, unterliegen Beschränkungen in: Transport nicht, doch müssen Personen, die diese Schweine zum Zweck des Feilbretens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Ueberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer andere:: Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Nachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein. Diese Zeugnisse sind von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Name:: der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen. 3. Die beim Auftrieb von Schweinen nötigen Zeugnisse werden streng geprüft und sind beim Auftrieb dem diensthabenden Polizeibeamten abzuliefern. 4. Händlerschweine sind von anderen Schweinen getrennt auf den besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufzustellen. 5. Vor 7 Vs Uhr vormittags darf mit dem Auftrieb des Viehes nicht begonnen werden. Um 9V2 Uhr vormittags ist der Auftrieb geschlossen. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese vorstehenden Vorschriften werden auf Grund der einschlägigen Strafgesetze bestraft. Alsfeld, den 3. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Alsfeld. _____________________________Hölzinger.______________________________ Bekanntmachung. Bet r.: Schweinerotlauf zu Bettenhausen. Bei einem Schwein des Hch. Wilh. Br ück e l zu Bettenhausen ist ein Fall von Rotlaufseuche festgestellt worden. Betr.: Rotlauf in' Steinheim. Bei einem Schwein des Heinrich Kopf zu St ein he im ist Rotlauf festgestellt worden. Sperre ist verhängt. Gießen, den 10. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________I. V.: Langermann.__________________ Gießen, den 9. April 1907. Betr.: Kontrolle über die im Privatbesitz befindlichen Vov räte an Schießpulver und Sprengstoffen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie unserer Auflage vom 20. Juli d. Js. (Kreis- blatt Nr. 52) noch nicht entsprochen haben, werden Sie an deren Erledigung erinnert. _________________________I. V.: Frveli ch._________________________ Gießen, den 8. August 1907. Betr.: Statistik des Weinertrags und des Obstbaues. Das Großherzogliche Kreisamt Gießeu an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserer Verfiigung vom 6. Ium 1907 iwch nicht nachgekommen sind, werden an deren alsbaldige Erledigung erinnert. I. B.: F r v e l i ch. Warnung. In hiesigen und auswärtigen Zeitungen wird von der hiesigen Firma „Dr. med. Karl. Hartmann G. in. b. H." in auffälliger Weise Reklame gemacht für die „Nervennahrung Antineurasthin". Dem aus Eigelb, Eiweißkörpern, Milchzucker und Cerealiew- ftärke mit geschmackverbessernden Zusätzen bestehenden Mittel werden von der Firma Wirkungen auf getvisse Krankheitszustände: beigelegt, die es nicht besitzt. Vor Bezug dieses, auf Ausbeutung des Publikums berechn treten, unverhältnismäßig teuren Mittels wird hiernrit gewamst. Berlin, den 17. Juni 1907. Der Polizeipräsident. von Borries. Ter vorstehenden Warnung schließen wir uns an. Gießen, den 10. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________I. V.: Dr. Merck.____________________ KekmmtmmhMA. Betr.: Feldbereinignug in der Gemarkung Dollar. In der Zeit vom 8. bis einschließlich 23. August liegen Werktags aus dem Nathans ju Lollar die Arbeiten des II. Abschnitts (Besitzstandsausnahme) der Feldbereinignng Lollar einschließlich des zugezogenen Teils der Gemarkung Wieseck zur Einsicht der Be- teiligten offen: Es sind dies: a) über die Gemarkung Lollar: 4 Bände Besitzstandsverzeichnisse, 2 Bände Gütergeschosie, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, die Bonitierungskarten, b) über den zugezogenen Teil der Gemarknng Wieseck: 1 Band Besitzstandsverzeichnis, 1 Band Gütergeschosie, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosie, die Bonitierungskarten, sowie das Protokollbuch. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen und eventuell Wahl eines Mitgliedes zum Schiedsgericht findet da- selbst statt: Samstag, bett 24. August 1907, vormittags 8*/2 bis 91/, Uhr, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlnbe, daß die Nicht- erschemenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. gr Die Einwendungen sind schriftlich einzureichen und zu be- ünden. Friedberg, den 1. August 1907. Der Großh. Feldbereinigungskommissär: _________Schnittspahn, Kreisamtmann.__________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lich; hier die Stellung des Geländes der Kreisstraße nach Garbeiteich. In der Zeit vom 12. bis einschließlich 17. August 1907 liegt KXuf dem Amtszimmer Großh. Bürgermeisterei Lich eine Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 3. Juli l. Js. über Ausscheidung des zum Bau der Kreisstraße nach Garbenleich innerhalb der Gemarkung Lich erforderlichen Geländes zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Einwendungen gegen den Beschluß sind bei Mcidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei Großh. Bürgermeisterei Lich schriftlich einzureichen. Friedberg, 7. August 1907. Ter Großh. Feldbereinigungskommissär. ____________Schnittspahn, Kreisamtmann.____________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Eberstadt. Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Eberstadt endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigunsarbeiten von Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 16 des Feldbereinigungsgesetzes Freitag, den 6. September 1907 vormittags 8 V2 Uhr im Saale des Gasthauses,„Zum Schwanen" M Eberstadt statt- kindenden Versammlung ein. Tie Versammlung hat: , 1 darüber zu beschließen, tote die Feldberermgungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masse- grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; Rotationsdruck der B r ü b l * sehen Univ.-, t 2 . die zur Vollzugskommisfion zu berufenden Sachverständigen nnb deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. Außerdenr können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- ergentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungs- gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Die Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und h zu 2. Die Landeskommission, die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Eberstadt wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Eberstadt wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, den 6. August 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Kirnberger, Kreisamtmann., Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Hille- brandstraße von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt. Wegen Vornahme von Arbeiten wird die Weidengasse von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt. Wegen Vornahme von K'analisationsarbeiten wird die Walltor st raße zwischen Brandgasse mit) Nord-Anlage von heute an bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt. Wegen Vornahme von Arbeiten wird die Weioen- gaffe von heute an bis auf weiteres für den Fuhrvetkehr gesperrt. Gießen, den 10. August 1907. Grotzherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg. Bekanntnrochnna, In der Zeit vom 3. bis 10. August 1907 wurde in hiesiger Stadt g e funben: 2 Ringe nnb 1 Messer; verloren: 1 silberne Damenuhr, 1 Damenschirm, 1 goldenes Gliederarmband mit 3 Brillanten, 1 goldene Brosche, 1 goldener Zwicker, 1 grauer Ueberzieher und 1 schwarz- lederne Handtasche. Entlaufen: 1schwarzer Zwerghund. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefunden en Gegen stände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 10. August 1907. Großherzogliches Pvlizeiamt Gießen. Herberg. Drucksachen aller Art liefert in jeder gewünschten Abstattung, stilrein und preiswert die RrüN’ache Universitäts - Druckerei. Schul®!?. 7 und Steindruckerei. N. 8anae, Gießen.