Nr. 67 1*4. September 1907 Iriedhofs-Hrduung für den Friedhof der Gemeinde Bittingen. Auf Grund des Art. 8 der Landgemellibeordnung und der Artikel 78 und 48 VI 3 der Krns- und Provinzial- ordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, dos Veerdigungs- wesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Ver- nehnurng der Lokal^olizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-9lusschusses mit Genehmigung Großh. Minilteriuins des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 737 vom 13. August 1907 für den Friedhof der Gcineinde Billingen nachstehende Fried- Hoss-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, einerseits für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren, andererseits für Erb-(Familien-)Begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageptan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnebmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Tie Gräber für Gewachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen k. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswcge sind in einer Breite von 2—2.50 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände gegiert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinauZragen. Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Wintel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepflänzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten des Schuldigen. d 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsauffeher anzuzeigen. § 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- särgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. § 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefüllen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab, sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Beim regelmäßigen Umlegen der Gräber i|t ein Grab bis zum nächsten Uinlegen zu verschonen, wenn hierfür eine Gebühr von 50 Mk. an die Gemeindekasse entrichtet wird. § 15. Tie Genehmigung zur Erwerbung eines Erb- begrabnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuche ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuches ist der Begräbnis- Platz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen. Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist der Betrag von 30 Mark an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Ueberweisung des Platzes an den Erv.>erber erfolgt nach Zahlung des Kaufpreises durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde. § 16. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erwirbt der Käufer nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht selbst auf dem Erbbegräbnisplatz bestattet zu werden, er erwirbt ferner unbeschadet des in' § 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisplatzes zu Beerdigungen zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler nsw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erb- begräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten. § 17. Tie Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form, sowie der Genehmigung des Gemeinderats. § 18. Unterließ es der Berecbtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Tooeswegen über den Erb- bearübnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Jntestaterbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist, im Fall des Bewerbs Mehrerer gewährt das höhere Lebensalter den Vorzug. Für den zuletzt verstorbenen Ehegatten besteht das Recht, auf dem Begrübnisplatz des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegrab«, nisplatz eines jeden Elternteiles beerdigt zu werden. Ist die Familie gänzlich ausgestorben, oder kümmert 2 selbe 1. d'e mit dem Lageplan übereinslimmende Nummer ledes Grabes, ,, Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt. § 20. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger- meiperei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- hat zu enthalten: 4 stch niemand mehr um die Instandhaltung der Erbbeqräb- nrsstätte, so steht der Bürgermeisterei das Recht zu, nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten darauf geschehenen Beerdigung zur Geltendmachung von Rechten aus den Erb- begräbnisplatz und zu dessen Instandsetzung und Unter- Haltung durch eine im Kreisblatt zu veröffentlichende Be- kaunimachung auhufordern, mit dem Rechtsnachteil, daß wenn binnen drei Monaten berechtigte Ansprüche nicht geltend gemacht werden und die Vernachlässigung fortdauert die Gemeinde zur Einziehung des Platzes und Weiterv«i> gebung desselben schreiten werde. Nach fruchtlosem Per- lauf der Frist ist die Gemeinde befugt, anderweit über den Platz zu verfügen. ,, . § Tie Erbbegräbnisplätze unterliegen inbezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengraber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den Polizei- lichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, in* J^?änftbfinbr6en au§brücF(i^ auf Reihengräber be- 2. Anträge des Provinzial-AusschusseS, - . . betreffe nd: tf. Die dritte Jahrhundertfeier der Ludwigs-, ... , U'irversität jn Gießen. it . bemerkt der Vorsitzende, es werde beantraat dpi- Universität eine Ehrengabe von 20000 Mk. zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen und den Prvvinzial-Ausscüuß ru welcher Zeit und auf welche <5^ .2, k der Universität übermittelt werden solle Taber werde vorausgesetzt, daß die Ehrengabe nicht zu wohltätigen und nrcht zu sollen Zwecken vevoendet werde, zu deren ^r- KZ. "oMttS'to "i" *■" ®“‘ tatd> «-» -1« S- ä« VS.SäfSi» b. i e Dienstverhältnisse der unwiderruflich än- ~ m 05gellten Provinzialbeamten. ^lauterte diesen Antrag dahin, daß das im genehmigte Statut nicht die Genehmigung gefunden habe, weil in § 6 Absatz 3 gegen die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen gewesen sei. Der Provinzial-Ausl- schuß habe sich darauf entschlossen, nur „Grundsätze" zu cr- ^ssen und dann statt der Berufung an den Verwaltungsgerichts- des Rechtswegs zuzulassen. Etwaige Be- Gr^nd^bdes^s gegen Beschlüsse des Prvvinzialtags auf ^^0 bes Z 6 Absatz^3 wurden also vor den ordentlichen Ge- ^7 Grundsätze wurden von jedem Ernten angenommen^ ^nzuerkennen fein. Ter Antrag wird einstimmig ^E^lnschlag der Prov i n z i a l ka sse für 1907. T ■f1 ^e11 .den Voranschlag in seinen einzelnen taten vor und erläutert diese, wobei insbesondere die Rubriken Y? bcr ?^le, 7 d Licht- und AlasserVersorgung der ^m^^nden, Anhang I, Unterhaltung der Kreisstraßen, II, Außcr- DT^^1hC iunfl€n' Neubau von KreiMraßen, IV, Che- V, Voranschlag der Siechenanstatt und ttgt^ i^rdenhmeÄubrik 1: Pflege- und Kleiderkosten, berücksich- m Jlu ?"^ang y grueymigi der Prvvimzialtag auf Antrag des Vorscheuden, daß den Krankenhäusern in der Provinz, ivelche Pfleglinge aufnehinen, dre aus Mangel an Raum in die Siechen- anslalt nicht ausgenommen werden können, derjenige Betrag ersetzt werde, der sich aus dem Unterschiede zwischen den Aufwendungen der Provinz für icdcn Pflegling nach Ziffer l a und 2 und der ergibt1*6"1 ^rnverband nach Ziffer 1 zu zahlenden Vergütung Bon dem Beschlüsse deS Pwvinzial-Ausschusscs über die Ausschreibung der erledigten Tirektorstelle nimmt der Provinzial- tag Kenntnis. 0 Auf Antrag des Vorsitzenden werden der Rubrik 5 Aigefugt........ IM Mk S££?öf Mchen Verein für ländliche Heimatpflege' Wohlfahrt und Kunstpslege, und auf Antrag des Kreisrats Vveck- mann ebenfalls .... . 100 Mk Beitrag an den Geschichts* und AltertimisvereiN zu Büdingen' Tre letzteren hundert Mark sollen zur Auszahlung gelangen, sobald der Verein einen bezüglichen Antrag einreicht Tie der Rubrik 5 z»gehenden 200 Mk. werden dem Reserve- sond entnommen. Für das Jahr 1908 sind folgende Straßen-Neubauten vorgesehen: Kreis l s f e l d : Bernsburg-Landesgrenze, Kreis Büdingen : Calbach-Diebach, 1. Rate, Kreis Friedberg: Groß-Karben-Heldenbergen, bier Ab- zweib nach Sieben, iveitere Rate. 2. Vor- und Zuname, sowie Atter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. T. ^^waltuna der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen. Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof- aufseher ob. u y 1 . § 22- Ter Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischntz verpflichtet. tcr^elbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich. Außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu netymen. 8 23. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser sieit zu beiucheii, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, |oiöie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verur,achen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- geführt wird, haftbar. § 2f- Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Amveisungen des Friedbof- aussehers Folge zu leisten. v 1 § 25- Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. tz 26 Das Mitbringen von Hunden und das Tabak- ranchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. -S, 27- Me auf den Degräbnisplätzen sich ergebenden k- ra‘Ici.. oIJe Kreuze und dergleichen ind unmittelbar in ote dafür bestimmte Grube zu verbringen. „ S n.2-8\ Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. 8 29. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hossorduung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. , $ 30- ®Ie Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung , entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gcmemderat Bet Beschwerden gegen Beschlüsse des Gcmeindcrats I R|k5enWt »e<«w«w Gießen, den 19. August 1907. Großhnzogliches Kreisantt Gießen. __________ 3- : Lan g e r m a n n. Auszug “u6 dem Protokoll der 37. Sitzung des Provinzial, tages der Provinz Oberhesserr vom 29. Juni 1907. Es kamen zur Verhandlung: 1. Rechnung der Prov inzialkasse und Verwal-, m, r; lUn9rV€ri^t für 19 05. Bezugnehmend auf ben den Mitgliedern des Provin-hinltl»l,ä rusegangenen Vcrwalwngsbericht über den Stand ^P^vsilzückk ^^^e^ ^^O^vgelegenheiten für das Rechnunasiabr 190^ tt«h A-^^06.teitte der Vorsitzende mit, daß Bürgermeister Stahl- Rechnung vorgeprüft habe. Tie von ihm er- Sw^ffn^n&ungen seien inzwischen sämtlich erledigt worden^ PnnSenehnmgte die Kreditüberschreiwngen M L?7°Lsuch^Ljwu^^"0smitt.l und erteilte dem Rechner 8 * b. aus Provinzmitteln 15738.50 Mt. B‘% Das Absahren drS in bem Licher ß)eincinbcivn(b noch lagernden Holzes muß bis zu,n 1. Oktober dfd. 3»., bei Meldung von Strafe erfolgt fein. Großherzogl. Bürgermeisterei Lich. Dörmer. rii. Zuschlagtzfrift 8 Tage. Gieren, den 11. Sepie,über 1907. Großherzogl. Hochbauamt. B c eke r. betragen muunchr: a. aus der StaatSdotation 1 — . . 4. Wa hlen: ß blrCPn^^al2ebedfVb e i n e s E r f a d m i t a l i e d e s für QmirlllOnJUi:cXVClbbcrcininung für 1 9 0 8 1913. Es toerben: Muhlenbesiher Falck als &f,roiä»8W;m,Cmt ***** C;j tSrfabmitstieb b"rch b) eines Mitgliedes und eines E r s a h m i t a l i e d e s 1908VCl 9To-1 hn? s^erersablommisfion für ijuö--iyiu desgleichen werden wiedergewahlt - Oeko- ^^nke als Mitglied und Major a. T. Freiherr Rod^r von Diersburg als Ersaßmitglied; c)von vier Mitgliedern und zwei Ersahmit- bV/i drovlnzialausschusses für 1908 Lj * 1012-. ebenw Muhlcnbesiher Falck, Justizrat Tr. Ghit- ^^an€1s-nr+Ur ä£,Üt und Bürgermeister Ctouler als Mitglieder, Kommerzienrat Georgi und Kommerzienrat Heyligenstädt als Ersahmitglieder Gießen, den 10. September 1907. -eir.j Die Feier de§ GebuitStageö Ihrer Königlichen e Hoheit der Großherzogin. ,e Crosb.Krtißscln!"' Somit bleiben noch 8U b^Cnm ‘ ’ 34611.86 Mk. 22 193.74 Mk. £er Provmzraltag ist damit einver-standen Weiter wurden folgende DruMehler berichtigt: Seite 14, pos. e: 5000 Mk. in 5 600 Mk.. " 15' 4: 8/7 = 12 030 Mk. in 3/8 — 10 526.25 Mk. und 2/7 — 8 020 Mk. in »der verbleibende Rest nnf un? vroDiiu je zur Halste— 8771.88 Mk.," " 14: Ilbe- V?r-6 und Seite 15,5: Langenhain in Lanzen Ham. Bett.: Schweinervtlauf zu Langsdorf. Unter dem Schweinebestand des Heinrich Kneipp V. zu SairtLLbF5ILt^-ain Von Rotlaufseuche festgeftellt worden. Gehottsperre rst verengt. Gießen, den 11. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Froelich « s. r • Gießen, den 10. September 1907. Wett.: Die Kinderarbeit in geioerblichen Betrieben Die Gioßb.Krtissslntlkomutisiiott Kiesren an die Schulvorstände in «Nendorf a. d. Lumda, Virklar. Eberstadt, Annerod, Rödgen, Leihgestern, Haufen, Lollar Wiesett, Trais-Horloff, Treis a. d. Lumda, Hungen, Münster, Steinbach, Weitershatn, Weickartshain, Ltockhausru, Watzen- born-Steinbcrg, «effclbach, Londorf, Lich, Inheiden, Langsdorf, Muschenhci«, Langd, Großen. Linden, Laug-Göud, Ntphe und Heuchelheim. Mrr beauftragen. öie, die Lehrer Ihrer Gemeinden alsbald zur wieder holten Aufstellung der Ber^chnisse gelnrblich tätiger Kinder aufzusordern und diese Listen bis spätestens 1 0 O k- tober 1907 m Abschrift im uns einzusenden. Gedruckte Formulare smd berMlh. Klee in Gießen zu haben. _ber 7. Rubrik des Verzeichnisses „Bmm-rkungew' ist der ^rvienst und die Entlohnung einzelner Kinder für ihre Beschäftigung aufzuführen. 28 375.— Dtk. + 9 557.24 , 37 93'3.24 Mk. b. Provinz 2 800.— Mk. 8 438.50 , 4 500.— „ 42 562.50 Dtk. -4- 14 335.86 „ 56 898.36 9)11. wurden bereits bewilligt: a. Staat für 1905 4 200 Mk. , 1906 12 187 , 1007 6 000 , zusammen 22 387 Mk. 8Urgrci$ Bericht darüber, ob die Lehrer iw. kV- B.: W e l ck e r. nn die Schulvorftäudc des Kreises. l<1?- ^rlügung Großh. Ministeriums des Innern, Abteilung für nchiilangelegenbeltcn, vom 4. September v. Je. M^bCr#AJlteni<^l,n schulen am 17. September, dem Geburtstage Ihrer Mihiißl. Hoheit der Großherzogin, anssallen. Wir elsuchen Sie, die Lehrer hiernach zil bedeuten. _____________________I- B.: Welcker._________ Ketninntmlilyung. bie laudwÄschaftliche SBintcrfdjule in Lich betrefjenb. 2 tt lanbwirtichastiiche Winletschule in i'icti nicidu* nn* M.l.w-ch, dc„ 6. 9i o »e m b er b<$. 3 8 , iln n m cfn^-n Wintrrkursns beginnt, »erfolgt bas Ziel, iungen S-Kirtcn Me" icnigrn Hrnntniffe zn »ermitteln, iwldje beute zur Brwirtscbüs. tung bäuerlicher Chlter notnx-nbig finb ' -ixwirtlchü,. 9n «“teiwmmen werben junge Leute int Alter von 14 bi« buben.1-brr"' IVC,‘6t bM "'"crrichtsziet ber BvMchulc erreich werben'"" ,6nntn ai} Öofpit.tntcn nufgenonnnm ' *c
ftr bett Fuhr- Die untcrm 5. September 1907 angeordnete Sperre des Mtnnufg!Skn SeRunlnge (Scheppen-Etke) tvirb Gießen, den 12. September 1907. Großherzogliche. 'Yo!i inmt Gießen. _________________Herberg._________ Vergebung bon Abbrucharbeitktb zur Direktor Wohnung der Mediziuischen Mliutf ,pi Gießen gehörige Slallgebärrde wird hiermit auf Grund des Mmistermlerlaffes von: 16. Juni 1893 zum Berkans ans Abbruch öffentlich ausgeschrieben. Die AngebotSimterlagen unb besonderen Bedingungen können von unserem Amt, Stephanstraße 18 gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden. Die Offerten sind biö Dienstag, den 17. dss. MtS., vormittags 11 Nhr dem Erüffmingstermin, bei nnö cm« znreichen. ?te 6*» : Umbou ®ie6eitoStetnba<5, 2. Rate “ WÄÄ 2"«.n-3Ito^ufen, lebte Rute, Xl.c CÖ 0 11C n : ^ibebügel-Petershamerhof, lebte Rate au Jg*mb«e in birttcrÄÄ uS'®^ b«Ä®M * W«bCn.£ä. bmtkch?m:d°"^'°"°"°-B°ranschlag 1905 betragen bie Gesamt- »: XÄ”■ -7°-ss ” find nachzubewilligen .... * '—J8~->-~ü~W bebi^e:bUr4 rcnb '^ltehende Aenderung der Koste,werteilung Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-, Buch- und Cteindruckerei. R. Lange, Gießcm