Kreisblatt für den Kreis Siegen. Nr. 49 --------- ----1 F* BekanntmachMg. Betr.: Den unmittelbaren Einkauf der Bedürfnisse der Heeresverwaltung von den Landwirten. Wir bringen hiermit nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Proviantämter zur Kenntnis der Interessenten und empfehlen den Landwirten gegebenenfalls unmittelbar an die Heeresverwaltung zu verkaufen. .Gießen, den 21. Juni 1907. Grvßh. Kreisamt Gießen. I. V.: Lange r m a n n. Bekanntmachung, betreffend den Ankauf von Körnerfrüchten, Hütsenfrüchten, Heu und Stroh durch die Proviantämter in Mainz, Darmstadt, Frankfurt a. M. und Hanau und von Hütsenfrüchten, Blattgewürzcn usw. durch die Armee-Konserven-Fabrik in Mainz. Die Geschäftsräume dieser Behörden befinden sich: Proviantamt Mainz: Neue Nniversitätsstraße Nr. 3, Proviantamt Darmstadt: Eschollbrückerstraße, Proviantamt Frankfurt a. M.: Bockenheim, Kasernenstraße, Proviantamt Hanau: bei der Kavallerie-Kaserne an der Lamboystraße, Armee-Konserven-Fabrik Mainz: Mombacherstraße Nr. 47. 1. Der_ Verkauf der Naturalien unmittelbar an die obigen Behörden ist für die Landwirte ganz besonders bequem und vorteilhaft; die Proviantämter und die Armee-Konserven-Fabrik bieten denselben jede mögliche Erleichterung bei der Einlieferung des betreffenden Naturals; sie leihen für verkaufte Kornermengen unentgeltlich Säcke, vermitteln die Abfuhr vom Bahnhof zum Magazin, verauslagen die Eisenbahnfracht'', Abfuhr- sowie die sonstigen Nebenkosten und erteilen kostenlos Auskunft auf jcd? die Lieferung betreffende Anfrage. 2. Die Einlieferungen können innerhalb der bestimmungs- mäßigen Aukaufszeit bei gutem Wetter an jedem Werktage vormittags und nachmittags (im Winter bis zum Eintritt der Dunkelheit) in die bei den obigen Geschäftszimmern gelegenen bezw. zu erfragenden Magazine geschehen, wenn das Naturell folgende Beschaffenheit hat: a. Die Körnerfrüchte müssen gut geerntet sein, dürfen keinen wilden Knoblauch und keine schädlichen Insekten oder Spuren davon enthalten, keinen dumpfigen Geruch Huben, auch nicht sehr mit Unkrautsamen oder Unreinigkeiten vermischt sein; ein Viertelliter muß wenigstens wiegen: beim Weizen 189 Gramm, beim Roggen 179 Gramm, beim Hafer 112 Gramm. Da die Landwirte dies in der Regel selbst schwer feftstellen können, so ist es zweckmäßig, dem Proviantamt vorher von dem Haufen weg eine ausreichend große Probe (wenigstens 250 Gramm) in einer reinen (nicht riechenden), starken Düte zu übersenden. Um ferner möglichst reines Natural anbieten zu können, empfiehlt cs sich, die Körnerfrüchte nach dem Dreschen einer Reinigung auf den Putzmühlen zu unterziehen. b. Die Hülsenfrüchte — Erbsen, Bohnen, Linsen — müssen von der letzten Ernte stammen, völlig reif, trocken und käferfrei sein, einen guten Geruch und ein ewenig gerunzelte Oberfläche haben; mehr als 8 Prozent wurmstichiger Früchte dürfen sie nicht enthalten. Die. einzelnen Proviantämter vermitteln den Ankauf der Hülsenfrüchle für die Armee-Konserven-Fabrik Letztere kauft auch Gemüse und Blattgewürze (Möhren, Zwiebeln, Sellerie, Petersilie, Lauch sPorrel usw.) dann, wenn die Gemüse von guter Beschaffenheit sind und eine nicht zn hohe Reife besitzen. c. Heil muß gut gewonnen sein, eine frische Farbe und kräftigen Pflanzengeruch haben ; auch darf es nicht viel schleckte oder wertlose oder gar schädliche (Schachtelhalme, Herbstzeitlose) Kräuter oder Gräser enthalten. K.eeheu wird gewöhnlich nicht angekauft, Grummet nur ausnahmsweise und nur dann, wenn es kräftig und tadellos geerntet ist. Die Militär-Verwaltung bevorzugt den unmittelbaren Ankauf von gut getrocknetem Heu von den Wiesen weg, der auch für die Produzenten am vorteilhaftesten ist, da die Packung und Lagerung des Heus vermieden wird. d. Stroh muß Roggen-Langstroh sein, darf nicht schimmelig sem und nicht dumpfig riechen, nicht mit Rost- oder Brandpilzen besetzt, auch nicht mit Disteln, Bodengras usw. vermengt ober durch Mäiispsrab boschäd. •’rf' L'itl • Alf fti . I 3. Das Gewicht wird auf Wagen, welche alljährlich voms Eichamt geprüft werden, in Gegenwart des Verkäufers odc dessen^ Stellvertreters unter Aufsicht eines oberen Proviantamts-V amtens kostenlos festgestellt; ein Gewichtsabzug findet in keinem Fal r statt? die Bezahlung erfolgt sofort nach der Abnahme und Gcwich sfest^ Rettung. Mit dem Kaufpreise wird eine Bescheinigung üb e bie* Menge des gelieferten Naturals und die Höhe des erhaltenen^ Geldbetrages ausgehändigt. Das Abbringen des Natural^ m die^ Lager-Räume der Proviantämter rc. besorgen die bei l -rtcreTtf beschäftigten Arbeiter. 4. Als Ankaufszeit gilt im allgemeinen für Roggen, Hase , Heus und Stroh die Zeit von der Ernte ab bis Ende Avril des folg nden Jahres; der Strohankanf wird gewöhnlich noch darüber hinauf bis zur neuen Ernte verlängert. Der Beginn und der Schluß des Ankaufs der einzelne:: Natin ralien sowie auch die wegen Raummangels erforderliche zcitw.iligel Aussetzung desselben werden durch die Zeitungen und Kreisblä-tterv sowie durch schriftliche Mitteilungen an die Ortsvorstände, Kreisbehörden usw. bekannt gemacht. 5. Bei schriftlichen Angeboten muß den Proviantämtern unh der Armee-Konserven-Fabrik die zn liefernde Menge, der gefordert^ Preis „frei Magazin" und die Zeit der Lieferung möglichst genaft angegeben werden. Eine Postkarte genügt für die Mitteilung^ Gegenangebot oder Antwort wird sofort erteilt. C. In der Reacl kauft die Militär-Verwaltung „.frei Magazin",^ Nur, loenn es sich um die Abnahme größerer Mengen Produzenten-^ wäre von mindestens 10 Tonnen (= 10 000 Kgr. oder 200 Ztr.) handelt, die sie bereits an einer nut geeigneten Abnahmc-Ränmew versehenen Eisenbahnstation lagern, ferner wenn vorher eine,' Warenprobe geprüft und über den Kaufpreis „frei Bahnhoß Waggon" und die Menge eine vollständige Einigung erzielt ist/ c nn ein Proviantamts-Beamter zur Abnahme und Absendung des Naturals auf Militär-Tarif in das Bezugsgebttt cnlfcnbet' werden. .. , r^rftches, nicht ausgeschwitztes Heu ist von dem Ankauf „frer Bahnhof Waggon" ausgeschlossen. Der für die Militär Ver-?i waltung sehr erwünschte Ankauf von Heu von ben Wiesen weg! geschieht daher nur „frei Magazin". 7. Um den Ankauf „frei Bahnhof Waggon" im Interesse der' Landwirte mehr zu fördern und um auch die Abgabe des Naturals „ftei Magazin" ftir die Landwirte lohnender zu gestalten, wirds — namentlich ben Besitzern kleinerer Bestände — empfohlen/ sich unter Wahl eines Vertrauensmannes zusammenzuschl'eßenl und ihre Erzeiianisse — zu Wagen- oder Waggonladungen gcsam-- melt — den Proviantämtern anzustellen. Formulare zn Voll< machten geben die Proviantämter kostenlos ab. 8. Den Angehörigen und Arbeitern der Proviantämter und der, Armee-Konserven-Fabrik ist es streng verboten, Geschenk', Trink< gelber usw. zu fordern ober anzunetzmen. 9. Landwirte, welche an das Proviantamt Mainz liefern, haben! dort Gelegenheit, ihren Bedarf an Roggenkleie ans freier Hand zu kaufen. Gießen, den 21. Juni 19073 Betr.: Wie oben. Das GroßherMiche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehenden Bekanntmachungen ntcgx lichste Verbreitung zu verschaffen. I. r3.: Langerma n n. Bekanntmachung. Betr.: Tie Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Ber-t trieb im Großherzogtum. Das Großherzogliche Ministerium des Innern h«t dem Vor-s pand des Vereins mitteldeutscher Bienenzüchter in Frankfurt a. die Erlaubnis erteilt, 3000 Lose einer zum Besten der Ausstellung des Deutschen bienenwirtschaftlichen Zentralvereins undi der deiitsch-österreichisch-ungarischen Vienenwirte in Franks furt am 12. August 1907 zu veranstaltenden Verlosung von bienenwirtschiastlichen Geräten, Produkten usw. innerhalb des! Großherzogtums zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver-^ losui.gsplan dürfen 15 000 Lose ä 0.50 Mk. ausgegeben werden./ Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zu^ lassungsstempel versehene Lose gelangen. G i e fi c n ben 6. 3uli 1907. 2 Gießen, den 8. Juli 1907. Betr.: Lehrerk uferen-. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Schulvorstände und die Gr. Bürgermeistereien des Kreises. Montag den 15. Juli l. I., vormittags 10 Uhr, findet im Neuen Saalban (vormals Steins Garten) dahiev die KrciSlchrcrkonfcrcnz statt. Sämtliche Lehrerinnen und Lehrer des Kreises sind verpflichtet, an derselben teilzunehmen. An die Konferenz schließt sich ein einfaches Mittagessen inr genannten Saale an. Tag esord nu n g: 1. Statistische Mitteilungen über das Schultvesen des Kreises. 2. Vortrag des Lehrers Valentin Müller von Gießen „Friedrich der Große und seine Stellung zur S ch u l - u n d Erzi ehungsfrage." 3. /Empfehlung von Michern und Lehrmitteln durch die oberste Schulbehörde. 4. Tie schulärztliche Tätigkeit. Mir beauftragen Sie, die Lehrerinnen und Lehrer hiervon zu benachrichtigen. Tr. B r e i d e r t. Bekanntmachung. B e t r.: Raufchbrand zu Hof-Güll. Unter dem Viehbestjand des C. Hoffmann zu Ho f-G ü t l ist Rauschbrand ausgebrochen. ! , Gießen, den 9. Juli 1907. ' f 1 ( Großherzogliches Kreisamt Gießen. ____________________I. V.: L a n g e r m a n n.____________________ Gießen, den 9. Juli 1907. Betr.: Tie im Artikel 33 des Vvlksschulgesehes vorgesehene „er- weiterte Prüfung"; hier: im Dezember 19 07. Die Groß!'. Kreisschnlkommiffion Gießen an die Schulvorstände des Kreises. Tie nachstehende Bekanntmachung teilen mir Ihnen mit dem Ersuchen mit, solche Lehrer, die sich der rubr. Prüfung untere ziehen rvollen, darauf aufmerksam zu machen. Dr. B r e i d e r t. Sekanntmachung. In Gemäßheit des Artikel 33 des Volksschulgesetzes soll im Lause des Monats Dezember ds. Js. dahier eine „erweiterte Prüfung" (Prüfung für Hauptlehrer und Lehrer an höheren Bürgerschulen) stattfinden. Unter Hin)veis auf tz 38 der Verordnung vom 10. Januar 1876, die Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen betreffend, werden diejenigen Lehrer, welche sich dieser Prüfung zu untev- ziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unterzeichnete Ministerialabteilung zu richtenden Gesuche, nebst den erforderlichen Anlagen f s b i s spätestens zum 25. Juli d Ä I s. bei der betreffenden Kreisschulkommission einzureichen. \ ' . Ten Examinanden wird besondere Verfügung darüber zu- gehen, ob sie zur Prüfung zugelassen worden sind, an welchem! Tage und in welchem Lokale dieselbe stattfinden wird, sowie welche Aufgabe sie zu behandeln haben (§ 39 der Prüfung^ ordnung). Tie Grvßherzoglichen Kreisschulkommissionen und die Ortsschulvorstände wollen die Lehrer von dieser Bekanntmachung in geeigneter Weise in Kenntnis fetzen. , \ Tarmstadt, den 5. Juni 1907. Gwßherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten. _____________________I. B.: Nodnagel. de Beauclaiv. Gießen, den 9. Juli 1907.; Betr.: Vertilgung der Maikäfer. " ! Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vvm 16. A^riil laufenden Jahves (Kreisblatt Nr. 27- noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert. ____________________I. V.: L a n g e r m a n n.___________________ Bekanntmachung. Ter in Ober-Seemen für den 13. und 14. August d. Js. festgesetzte Vieh- und Krämer markt Ist auf den 6. und 7. A u g u st d. Js. verlegt worden. Dienstag, den 6. August d. Js. ist Viehmarkt und Mittwoch, den 7. August b. Js. Surirmernvartt. d» o 11 f n . betv 1. C^uXv 1907. WWWMWMWM»MWWWWWMWWWWWWWWMW Bekanntmachung. Gefreite und Gemeine des Veurlaubtenstandes aller Waffengattungen, welche zum freiwilligen Eintritt in die Schutztruppe bereit smd, können sich an einem Wochentage vormittags 10 Ulw berm Gvoßh. Beztrks-Kvmmaudo Gießen melden. Vergünstigungen, welche unter Umständen den ehemaligen Schntzttuppen-Angehörigen, die nach Ablauf ihrer Dienstverpflichtung bei der Schutztruppe behufs Ansiedelung im Schutzgebiet verbleiben, gewährt werden können: 1. Ten ausgeschiedenen Schutztnippen-Angehörigen wird, falls sie auf Hennbeförderung verzichten und sich verpflichten, als Ansiedler im Lande zn bleiben, das Heimreisegeld als M- siedeluuasbeihülse gezahlt. 2. Ausgeschiedene Schutzttuppen-Angehörige werben beim Kaufe von Regierungsland hinsichtlich des Preises bevorzugt, wenn sie ein eigenes Vermögen von mindestens 2000 Mk. nachweisen können. 3. Tiejenigen ausgedienten Schutztruppen-Angehörigen, welche lauf eigener Farm wohnen, können ein unverzinsliches Darlehen bis zum Höchstbetrag von 6000 Mk. bewilligt erhalten und finden hierbei gegenüber miberen Bewerbern in erster Linie Berücksichtigung. Auf diese Vergünstigungen besteht ein rechtsverbindlicher Artspruch nicht. Grvhßerzogliches Bezirks-Koumrando Gießen. KrluultttM'.ichnng. Betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum! einjährig-freiwilligen Militärdienst int Herbst 1907. Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der int Herbft 19 0 7 ftattfindenden r u b r. P r ü f n n g zu unterziehen, Werben hierburch aufgefordert, ihre desfallsigert Gesuche nm Zulassung bei Mei dring des Ausschlusses^ von d i e s e ü Prüfung spätestens bis zum 1. August 1907 bei her unterzeichneten Kommission einzureichen. Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wirb im Speziellen bas Folgende bemerkt: 1. Tas Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfnngs- Kommission nur d a n n einzn reichen, wenn der sich Meldende im G ro ßhe r zo g tu m Hessen feinen dauernden Aufenthaltsort hat. 2. Tie Zulassung zurPrüfung kann nicht Vor vollen detem 17. Lebensjahr erfolgen. ' 3. Tjas Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, Wenn stets die uäHere Adresse angegeben ivird. 4. Tenr Gesuche sind folgende Papiere beizusügen: a) Geburtszeugnis (Auszug aus bem Zivilstands-Re- gister, nicht Taufschein). b)Tie Einwillignng des gesetzlichen Vertreters mit der. Erklärung, daß für die Dauer des ein- jährigen Dienstes die Kasten des Unter tot#, mit Ein- fchluß der Kasten der Ausrüstung, Bekleidung und Woh- . nung, von dem Bewerber getragen Werben sollen: statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters ober eines Tritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werben, er sich dieser gegenüber für die Ersatz- Pflicht des Bewerbers als Selbftschuldner verbürge. Tie Unterschrift des gesetzlichen Bertteters und des Tritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des^ gesetzlichen Bertteters ober des Dritten zur Bestreitung der <1 Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertteter ober der Tritte die in vorstehendem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. c) Ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obrigkeit, oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus- «•' zuftellen ist. d) Ein vorgeschriebener L e b e n s l!a n f. 5. In dem Gesuche ist ferner anzugeben: ja) In welchen zwei fremden Sprachen (wahlweise von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch, und an Stelle des Englischen Russisch) der sich Meldende geprüft fein will. b) Ob, wie oft und wo der sich Meldende sich der Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. <5. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung ciugeveicht Worben, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizu - I c a « N. । 7 ift ii u < ‘ pt al i e le i ( n a & nie an bei- WW ,1 ||| WWW W i M uFw 11? A' - "3 -4 Sm! weiteren weisen wir bknüuf hin, daß Gesuche u m Z u - ljassung zu einer späteren, als der im Frühjahr dies I. Militärpfklchtj ahres — d. i. des Jahres, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird — stattfindenden Prüfung, der Genehmigung der Ersatzbehürde 3. Instanz bedürfen und bei den Ersatz-Kommissionen des Aufenthaltsorts, nicht bei uns, einzureichen find, welche die Gesuche der Ersatzbehörde 3. Instanz vorlegen treiben. Tja die Erledigung derartiger Gesuche eine längere Zeit beansprucht, so empfiehlt sich im Interesse der Nachsuchenden, mit Einreichung derselben nicht bis zum äußersten Termin zu warten, sondern dieselben alsbald anhängig zu machen, andern^ falls unter Umstanden eine Zulassung zur rubr. Prüfung nicht mehr möglich ist. Ueber die Anforderungen, lvelche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungsordnung (Anl. 2 zur Wehr--Ord-< nung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 68 von 1901) Aufschluß. Bezüglich des Pr ü fu n g s te r m i n s, sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung, oder es ergeht besondere Ladung zur Prüfung. .Darmstadt, den 4. Juli 1907. Gvoßh. Prüfungskommission für Einjahrig-Freiwillige. Der Borsitzende: von Starck, Regierungsrat. Kekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Inheiden; hier die Arbeiten des 3. Abschnitts in dem für Errichtung eines Wasserwerks erforderlichen Gelände. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 24. Juli lf. Js. liegen auf drm Rathaus zu Inheiden die Arbeite,: des 3. Abschnitts (Zuteilung) des für die Errichtung des Wasserwerks in Flur II und III in Bettacht kommenden Geländes zur Einsicht dec Beteiligten offen. Es sind dies: ein Heft Besitzstandsverzeichnis, ein Heft Gütergeschvsse, ein Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, ein Heft Zuteilungsverzeichnis, eine Karte über die Zuteilung. Termin zur Entgegennahme von Einwendungen und eventuell Wahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts findet daselbst 'statt: Donnerstag, den 25. Juli 1907, vormittags 9 bis 10 Uhr, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlabe, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich abzufassen und zu begründen. s - Friedberg, den 4. Juli 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: ____________Schnittspahn, Kreisamtmann. KetumntmaHMA, Nachstehende Polizeivervrdnung, welche an Stelle des Lokal- Reglements vom 8. Februar 1881 tritt, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 27. Juni 1907. Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen. Herb er g. Polizei - Verordnung Auf Grund der §8 73 und 74 der Gewerbeordnung Art. 184 bis 187 des Pvlizeisttafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordueten-Versammlung und mit Genehmigung Grvßherzoglichen Ministeriums des Innen: vom 14. Juni 1907 zu M. d. I. III. 6202/07 für die Pwvinzialhaupt- ftadt Gießen in Abänderung bezw. unter Aufhebung des Lokal- Reglements vom 8. Februar 1881 verordnet wie folgt: § 1. Bon den Bäckern und Büothändlern darf das Brot nur in Laiben Don 1, 2 und 3 Kilogramm (2, 4 und 6 Pfund) zum Verkauf ausgeboten werden. § 2. Tas von den Bücken: und Brothündlern zum Verkaufe aus- gebotene Brot muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namenszeichen des betreffenden Bäckers versehen sein. .Das Festhalten von Bvot zu höheren als den angeschlagene« Pressen, sowie der Verkauf von Brot mit geringerem als dem angeschlagenen Gewicht ist verboten. § 4. . Die Bäcker und Brvthändler sind gehalten, im Verkaufslokale eme Wage nut den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brotes zu gestalten. Für etwaiges Mindergewicht hat der Verkäufer aufzukonimen. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestilnmungen werden,- sofern s:e Nicht den in den Artikeln 184 bis 187 des Pstizeisttaf-, gesetzes angedrohten Strafen unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 10 Mark bestraft: im Uneinbriuglichkeitsfalle mit 5 Tagen Haft. Gießen, den 27. Juni 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ___________________ Herberg. Bekanntmachung. " Betr.: Ausführung der Gesiudeorduung. Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestimmuiigen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeorduung für die Stadt Gießen erlassenen Ortsstatuts vom 30. August 1900 sämtliche T ienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Tienstdauer verein-, bart, als auf die Tauer eines Kalenderviertel^ jahres abgeschlossen gelten. Wird ein solcher Dienstvertrag nicht 4 Wochen vor dem Ablauf des Kalen de rvie r t el j ahr e s aufgekündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervier tell'ahr als erneut anzusehen. Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienste botenvertt äge nur auf den 1. Januar, 1. April/ 1. Juli und 1. Oktober aufgekündigt werden Fön*, nen, unddaßdie Kündigung spätestens 4 Wo chen vor dem jeweiligen Termin erfolgt sein muß, eS sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Mo^ na teil bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung handelnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungei: Artikels 6 durch das erwähnte Ortsstatut allster Kraft gesetzt ist. Ebenso niacht es feinen Unterschied, Vb ein Dienstverhältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kvlendervierteljahres ein* gegangen worden ist, da ein im Laufe des Kaleudervierteljahvess eingegangenes Dieilftverhältnis zunächst bis zum Ende des Ka- lenderviertcljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr iveiterUuft. Gießen, den 26. Juni 1907. Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg. Kekanntmachung. Tie untenn 14. Mai 1907 angeordnete Sperre des Sch i f> fenberger Wegs zwischeil Kepler- und Bergsttaße ivird hier-, mit ausgehoben. Tie unterm 29. Msai 1907 angevebnete Sperre der Löber-i straße zwischen Bismarck- und Bleichsttaße wird hiermit auf- gehobeil. Tie unternl 29. Mai 1907 au geordnete Sperre der Goel hei straße zwischen Löber- und Ludwigstraße wird hiermit tuifa gehoben. Wegen Vornahme von Kvualisationsarbeiten wird der nördliche Bürgersteig der Frankfurter Straße zwischen Frie-^ drieh- und Hofmsannstraße von heute all bis auf weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt. Wegen Vornahme voll Walzarbeiten wird die Liebigs straße zwischen Ebel- und Frankfurterstraße von heute an bis! ans weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt. Gießen, den 10. Juli 1907. Grvßherzogliches Polizeiamt Gießen. Herberg. Arbeitsvergebmtg. Die zur Unterhaltung der Stadtmädchenschule nötigen Weißbinder , Maurer, Schlosser- und Schreiuerarbeiten sollen Dienstag, deu 1V. Juli d. Js., vormittags 11 Uhr öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlageu liegen bei und zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis auui genannten Termin an uns einzureichen. — Zrschlagsfrist 14 Tage. Gieben, den 9. Inti 1907. <’StäbtifcJjc& OocbOmmmt. (» erbe t. ___ '«--Tf ’äE ' r-, . ------ In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Vrvt feilgeboten wttd, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkaufe kommenden Bwtes durch einen mit dem polizeilichen Stempel versehenen von außen sichtbaren Anschlag täglich während der Verkaufszelt zur Kenntnis des Publikums zu bringen. Ter Anschlag ist in gut lesbarem Zustande zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu versehenden neuen "s,1 f blng >rt fifrlirn____________ ___ te. h r- wvj arem: y 9® w WWW» « -- - « «■ « W? W- L » 3 l