Tage ihren 37. Geburtstag begangen hat. — Tre Nachrichtj Leipzig, 9. Sept. Die Nevrjron rm Prozeß Hanischmackhaftes und nahrkraftiges Getränk für Jung und Alt« Kreisblatt » u« Kreis Siegen. Nr. 60 10. September 1007 Iriedhofs-Krdnung für den Friedhof der Gemeinde Ettingshausen. In Gemäßheit des Art. 8 der Landgemeindeordnung, der Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- und Provinzial- ordnung, des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22^ Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 591 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Ettingshausen nachstehende Friedhofs-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erivach- sener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Frnchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür b.'stimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche ausnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kmdergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen re. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß aus Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Tie Grabeinfassungen der Reihengrüber müssen nach Schnur nnfc> Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpslanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Aus nähme fällen gepflanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann aus erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten lverden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstäudigen aus Kosten des Schuldigen. § 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnis'-, Plätze, Tenkmäler re. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhojsaufseher anzuzeigen. § 11. Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus. weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metall- für gen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. § 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ist ein Grab bis zum nächsten Umlegen zu verschonen, wenn hierfür eine Gebühr von 50 Mk. an die Gemeindekasse entrichtet wird. § 15. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Drrs- selbe hat zu euthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes, 2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 16. Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach § 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen. Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht dem Friedhofaufseher ob. § 17. 'Der Friedhofsausseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. § 18. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge daraus zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft vermieden werden. § 19. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in den außerdem von dem Gemeinderat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsausseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- gesührt wird, haftbar. § 20. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofaufsehers Folge zu leisten. § 21. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten. § 22. Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof 2 Kekmrntmachnng. Es nm» Lermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, baü bie nach 8 6 de- Relchsgefetzcs vorn 21. Juni 1887 über die Naturailcistimgen für bte bcioaffncte Macht int Frieden er- nnttetteu Durchschmusmarktpre.se, cinschlicßlich eines Aufschlags von Fünf Dom Hundert, pro Monat August 1907 für den Sie- fcrungsverband Gießen pro 100 Sy. betragen: 1 Hafer Md 21.90, Heu Mk. 3.05, Stroh Mk. 285 G testen, den 5. September 1907 " ' Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___________________ Dr. Breidert. Erbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten die dann sofort vorgeuommen werden müssen, erforderlich ist „A23- Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen. § 24. Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. 8 25. Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Fried- hofsordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, nut Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft ,8 26 Alle Anstände hinsichtlich der Friedhossordnung entscheidet unter Ausjchlnst des Rechtswegs der Gemeinderat Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Vestimmunaen fein Bewenden. a Gießen, den 19. August 1907. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. _____________________I- B.: L a n q e r m a n n. Das Erojjhetzvgliche Kreisamt Ei-ben n» die evangelischen Kirchcuvorstättde des Kreises. — Tcf unftrr Avsschreibcn vom 24. Juni lf Jz lcdigungsanz-ig^^ ~ aufnterf|am " «b »warten alsbaldige U ------I. V.: Welcker. m . t , nrr r . Gießen, am 8. September 1907. - für Haudarbeits. Die Großh. Kreisschulkommission Gies;eu an die Schulvorstande zu Rabertshausen, Langd, Steinheim, Trais-Horloff, ^nherden, Hungen, Utphe und Bellersheim. Grostherzogl. Ministeriums des Innern, f‘j.r ^ulangelegenheUen, soll der rubv. Kursus von! L abn 1,1 Huugeu abgehalten werden und zwei Wochen dauern. Er ist vorwiegend bestimmt, die Lehrerinnen methodisch weiterzubilden. Die Gemeinde Hungen hat in dankens- werter Bei|e den unteren Rathaussaal zur Beringung gestellt. Wir pondarbenslehrerinnen an den Volksschulen Ihrer am 1 r”Clk °n rIUc?=CUntlud 811 ^l)en und sie aufzufordern, sich an: 18. oeptembev I. Jv., vormittags 9 Uhr, pünktlich im b^elchuetcn Saale cmzufinden. Am Schlüsse des Kursus wird den bewilligt"werden. e,ant5millc,n eme ausreichende Vergütung ' I. V.: Welcher. Vekunntmachung. Betr-: Schweinerotlauf zu Muschenheim. Unter dem Schweinebestand des Heinrich Seipp in worden CU ein ^afr von Rvtlaufseuche festgestellt Gehöftsperre ist verhängt- Betr-: Milzband zu Beltershain. Unter dem Viehbestand der Elisabethe Launsbach Wtw- zu BeNen Hausen ist Milzbrand ausgebrochen. sperre ist verhängt- Gießen, den 5. September 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. ___I- V. i Froelich.__ Kekamilmachmlg. dis landwirtschaftliche Wintcrschule in Lich betreffend- Die landwirtschaftliche Winterschule in Lich, welche am ^fst^woch, den 6. November ds. Js., ihren nächsten Winterkursus beginnt, verfolgt das Ziel, jungen Landwirten die- WNigen Kenntnisse zu vermitteln, welche heute zur Bewirtschaftung bäuerlicher Güter notwendig sind- ™ Ausgenommen werden junge Leute int Mer von 14 bis 20 wahren, welche das Unterrichtsziel der Volksschule erreicht haben- Aeltere Landwirte können als Hospitanten ausgenommen werden- Die Schüler können in Lich Wohnungen in bürgerlichen Familien mit Heizung und Licht nebst voller Verköstigung zum Breiie von 1.30 Mk. täglich, Schüler, welche nicht übernachten, Mlttagstisch zu 60 Pfg. erhalten. Das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 20 Mk- z Anmeldungen sind an den Schulvorstcher, Großh Oekonomie- rat Wettzel in Lich zu richten- Gießen, den 4. September 1907. Gwßherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: T r. M e r ck. m , Gießen, den 4. September 1907. Betr.: Wie oben. Das Großheyogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezug auf vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir >zhnen, uns baldigst die Namen derjenigen jungen Landwirte Zhrer Gemeinde zu berichten, die in diesem Herbste in die land- nnu>chast!,che schule in Lich eintreten wollen, auch uns die- lenwen Elwrn namhaft zu machen, die zwar zum Besuche der lailbiu,wistlichen schule geeignete Söhne besiüen, sich aber Noa- nicht entschlossen haben, sie die genannte Schule besuchen zu lasten- I. V.: Dr. Merck. Betr.: Den Rundgang der FAdgeschimr^nen^ ^^er 1907. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ihnen, die Feldgeschworenen Ihrer Gemar- n nn HP 5q° M™ f V 5 vorgeschriebenenRund- ^sL^ dreies oder des nächsten Monats zu veran- Punkte Hinreisen" ^tbgefd)lwrencn auf die folgenden ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß diese jähr- vrcht mit der nötigen Sorgfalt aus- gefuhrt werden- Es werden oft lediglich die fehlenden und die aus- und umliegenden Steine vermerkt, während auch die Ichref stehen den, die verdeckten, die s ch a d h a ft e n und AJl 1 e P ^tcine aufzunehmen sind. Es ist deshalb größere Aufmerksamkeit bei diesen Rundgängen aufzuwenden, als tne5 bisher vielfach der Fall war- Die Par- zellcnbroui vns beziehungsweise die Flurgrenzhandrisse haben, dabei als Unterlage zu dienen- . 2. Bestehender ausdrücklicher Bestimmung (§8 12, 13 und 19 L'er Instruktion vom 23. Februar 1833) zunnder ist es vorge- konmien, daß von den Feldge, chworenen Steine auf trigonometrisch beüimmten fünften ^ohne Zuziehung des Kreisvermessungsamtcs neugcsetzt oder bei >Lchieflwhen gerade gerichtet lv-urden- Jns- bewndere halten sich die Feld geschworen en vielfach zum Ge- raderichten ut »olchen Fällen befugt- Solche Verrichtungen der Feldge,chworenen stnd durchaus unzuverlässig und können unter keinen Umstanden geduldet werden, da hierdurch die Ueberein- stimmung der Kataster- und Grundbücher mit der Wirklichkeit gefährdet wird und diese wertvollen Urkunden nach und nach wertlos werden. w r 3" Tüe T? si? b u ch a u s z üg e Feldgeschworcnen enthalten mancherlei Aufzeichnungen über Dienstgeschäfte, die sich l^ast auf den Rundgang beziehen- Bei der großen Menge der in Betracht kommenden Gemarkungen ist I-ierdurch die Zusammenstellung der vorgefundenen Mängel erheblich erschwert- Wir bestimmen deshalb hiermit, daß die Feldge schwor en en nach er- folgtem Rundgang ein Verzeichnis der Vorgefundenen Mängel auszustellcn haben, das weiterhin uns vorzulcgen ist. In diesem Verzeichnis sind zunächst chie Dreieckpunkte, sodann die Nummern der beanstandeten Gemarkungsgren.zpunkte unter Angabe der Nachbargemarkung, sodann flurweise geordnet die Flurgrenz- punkte und schlielzlich die Gewanngrenzpunkte aufzuführen. Die Anstande sind kurz anzugeben („geneigt, verdeckt, schadhaft, ausliegend, abgebwchen, fehlend")- 4. Wo Feldbereinigung, Parzellenvermessung oder eine allgemeine Wiederherstellung der trigoiwmetrisch bestimmten Punkte im Gange ist, kann der Rundgang hinsichtlich der in Betracht kommenden Geinarkungsteile uiiterbleibeil- Unterbleibt hieriiach der Rundgang gänzlich, )o ist gleichwohl Bericht zu erstatten- 5. Werter sehen wir uns veranlaßt, zu bestimmen, daß in der Folge, abgesehen von kleineren Ge'marii'.ngen, wo der Rund- gang iveiiiger als drei Tage in Anspruch nimmt, nur die Gemartungsgrenzen alljährlichzu begehen sind, wäh- 3 Amtliche Nachrichten über Viehseuchen. ®ic unter der Herde inMcichez (Kreis Schotten) rst erloschen, die ungeordneten Tperrmatzregcln sind aufgehoben. Bekanntmachung. Betr- : Schweineseriche in Londorf. . QUnt^ beur Schweinebestand des Gutspachters Ph. Schudt. Tror^n b°rf Xt ö^1DCine|eiiC^ festgeftellt und Sperre verhängt Gießen, den 4. September 1907. Großherzogliches Krcisamt Gießen. 3- N.: L n ugermann. Bekanntmachung. fautt zurzeit Roggenstroh (Flegel- und ^os^.enstroh), Roggen, Hafer und vom 16. dieses Monats ab auch Wresenheu- müssen aus der diesjährigen Ernte stammen- Es werden selbst die kleinsten Mengen angenommenere Cuilieferung der Naturalien kann ohne vorherige An- ^bung >U9rb =an, iebcm Wochentage von 8—12 Uhr vormittags, erfolgen"* 2(ui?nQ^nte am Sonnabend, von 2—4 Uhr nachmittags Frühbirneu-Verkauf. Mittwoch, de» 11. September, von vorn«. 7 Uhr ab ,ffre,smi'*sf=1-1^' noch ca. 20 Zentner Birnen „Gute Grane 31111t Verkauf. ©ioÖen, am 10. September 1907. ßio/ Der Kreisbauinspektor des Kreises Gießen. der fiskalischen Gastwirtschaft bei Forsthaus Einsiedel ™ v bei Darmstadt. Nachdem für den Jorstivart auf dem Einsiedel eine neue Dienstwohnung errichtet worden ist, soll die seitherige Forst- warthosrette zusammen mit dem zurzeit im Bau begriffenen Gasthausneubau aus dem Weg des schriftlichen Angebotsver- fahrens verpachtet werden. Plaue, Angebots- und Verpachtlmgsbediugungen liegen aus dem Geschäftszimmer der unterzeichneten Dienststelle offen. Jntereffenten wollen gefälligst bis längstens zum 28. Sept ö8> 33., abends 6 Uhr, ihre Angebote verschlossen u. versiegelt nut der Aufschrift .Eiusiedel-Wirtschafts-Bervachtung- hier emreichen. Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 30. Sept. ds. Fs. vormittags 10 Uhr, in Gegenwart etwa erschienener Bieter! Darmstadt, den 31. August 1907. Sekretariat Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung D3/, Nicolaus. rÄtwffi iss । Z^ensind. Weg^n der hernach c rforderl i che n^ Ei Meilu n g^ de^r SÄSÄff «7 —— ASA 0- Die Gebühren der Feldgeschworenen bedürfen unserer Gc- nehnngung nicht- G e b ü hr e n v e r z e i ch n i ssesind^es- halb nicht vorzulegen. Ihren Berichten sehen nn'r bis zum 10. November ds. Js. entgegen. * ----------- I- B.: Froelich. Das katholische Dekanat Gießen. D10A> Rotationsdruck der Brühl'schen Univ.-, Buch- und Cteindruckereu R. Lange, Gießen. und der und von und 7/isitenfcarten Liefert rasch and billigst Brühl'sche Uaiv^DruL-kerel. Slihiinlicbc Eiienbabn - Betrievc 11 bis 12 Uhr vormittags 1 u V, ulichmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen. Gießen, den 7. September 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. . He rberg. Versteigerung. Mittwoch, den il. Sept. d. jtf., nachmittags 2 UUr, lverden im Auftrage der MoiiFnr^ Verwaltung die zur Konkursmasse Buschmann gehörigen Sachen in dem Hause Liebigitrane 3 versteigert.Es kommen ;nm Ausgeber: Rhein- und Ptoseliveine in Flaschen, Sekt, Liköre, ein Fa g ch e n „ A l l e r K orn", Z i g a rre n, 5 Buggardinen «für Veranden), 1 gr. Spirituslampe, 1 elektr. Stehlampe, 1 ^tockschubmand, 1 Partie Bücher, Körbe, Kisien, Dielen, Schiefer, Waschbülken, Fässer, Weinflaschen, Gabeln, Löget, 1 Jagdflinte, 1 goldene Herrenuhr n. a in. Die Bersteigerung findet bestimmt statt. [5702 Geißler, Gerichtsvollzieher. Vergebung von Sauarbeiten. Die für den Bau eines Missionshauses in Hungen erforderlichen Arbeiten sollen durch Submission vergeben werden. Bedingungen und Zeichnungen liegen bei Herrn Architekt Kocker deck in Gießen, Wilhelmstraße 3, off em Angebote sind für die Erd-, Maurer-, Steinhauer., Zements und Dachdecker-Arbeiten bis zum 14. September' für die Spengler-, Schreiner-, Glaser-, Weißbinder-, Tapezier- uud Schlosser-Arbeiten bis zum 1. Oktober einzusenden an TMM' WßhilüiiBllchweis ßiejjciL ,/u 7 . .S?rtenstraßc 2, Zimmer 2. lGeschaftspunden von 8—1 und von 3—6 Uhr.) ES find ui vermieten: 1 Wohnung von 8 Zimmern, 2 Wohnungen von 6 Zimmern, ß Wohnungen von .> Zimmern, 8 Wohnungen von 4 Zimmern, 5 Wohnungen von 3Zimmern, 2 Wohnungen von 3 Zimmern mit Uden, 1 Wohnung von 2 Zimmern, 1 Werkstatt, 5 möblierte Zimmer. Bkkmintmnchung. Wegen ^irnahme von Künalisationsarbeiten wird das Setten g a ß ch e n der West-Anlage (Scheppen-Ecke) von ^ute an bis aus weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt- Großen, den 5- September 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. . Herberg. Verdmguiig voa Giabcrr-Arb.itcn. Für die Feldbereiuiguugs - Gesellschaft Rod heim a. b. Horloff sollen die für den Herbst ds. Js. zur Ausführung vorgesehenen Gradcu-Rrbeiteu veranschlagt zu 1178,50 Jt durch schriftliches Angebot vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen auf dec Großherzogl. Burgerureisterei Nodheim zur Einsicht offen. Die )lnge- bote haben in Prozenten des Voranschlages zu erfolgen und sind verschlossen, postfrei und mit entsprechender Aufschrift versehen, ebendaselbst einzureichen. Die Eröffnung findet Dienstag, den 17. d. Mts., vormittags 10 Uhr, ciif dem Rathause zu Rodhe:m in Gegenwart erschienener Bieter statt. Zuschlagsfrist 3 Wochen. bio/9 Gießen, den 6. September 1907. _________Großherzogl. Kulturiuspekiiou Gießen. Ausschreibung. Die Erd-, Maurer- pp. Arbeiten mit Materiackieferunu icdocb auSschl. Lieferung der Ziegelsteine nir die Erweiterung und Berblendnng von Bahn wurtcrdieujtwobngcbänden t. d. 0. B^hnmeiiterei Marburg auf der Strecke Cölbe-Niederweimar und die Her,rellung von Stallgebäuden sollen vergeben werden. BerdingungSunterlagen liegen bei der unterzeichneten Betriebs- Inspektion zur Einsicht aus können von dieser, solveit Borrat reicht, gegen pot- bestellgeldfreie Barsendung 1 Mark bezogen werden. Angebote sind verschlossen mit entsprechender Anuchrift versehen bis zum BerdingungStermin Sonnabend, d. 21. Sept. 1907, vormittags 12 Hbr, nach hier ein mreichen. [hv7/0 Zufchlagsfrift: 4 Wochen. Ans- sübrnngsfrisl: 15 Wochen. Marburg, den 6. Sept. 1907.