Z-H-LLLL mF-: <- timsvlan für den tireir wiegen. 1907 9. Juli Nr. 48 Krlwnutmachnilg. Ilii Anschluß an unsere Bekanntniachungen vom 15. März 1907 (Meisblatt Nr. 19), Dom 11. April 1907 (Kveisblatt M. 25) und vom 6. Mai 1907 (Kreisblatt Nr. 31) bringen wir zur öffentlichen Mnntnis, daß wir Hisset V der Bekanntmachung vom 15. März 1907 und den Schlußsatz der Bekanntmachung vom 6. Mai 1907 aufgehoben haben, sodaß mithin der Handel im Umherziehen mit Klänenvieh wieder -sreigegeben ist. Fortbestehen dagegen bis auf weiteres die in den genannten Bekanntmachungen an geordneten Qu a r a n 1 ä u e nr a ßre g c l n für alle Klauen- tiere, die mit den dort genannten, zur Zeit noch als verseucht geltenden Ländern in das Gro ß Her- Ko gtunl eingeführt werden. Diese Maßregel wird besonders auch bei den auf Viehmärkten Zuznlassendcn Tieren in Anwendung gebracht, und zwar in der Weise, daß alle von außerhalb des Ottwßherzogtums kommenden Klauentiere, üoit denen nicht glaubwürdig uachgewiesen wird, daß sie nicht aus verseuchten Ländern stammen, nicht eher zum Viehniarkt zugelasseu werden, bis sie die vorgeschriebene Quarantänezeit in seuchen freiem Zustande durchgemacht haben. Auch besteht unsere Bekanntmachung vom Ul. April 1907 unverändert weiter. Gießen, 2. Juli 1907. Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _______________I. V.: Lang ermann.__ Kekanntmachnng. Betr.: Ten Voranschlag der Stadt Gießeli für 1907. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung der K o m m n n a l b e d ü r f n i s s e der Stadt Gießen im Rechnungsjahre 190 6. Tie Pwvinzialhauptstadt Gießen erhebt für das Rechnungs- jahr 1907 an Umlagen 120 Prozent von der staatlichen Ein- kommensteuer und den doppelten Grundzahlen der Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer. Ferner kommen zur Erhebung: y. von den Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinde 10 Prozent von der Einkommensteuer und den doppelten Grundzahlen der Grund-, Getverbe- und Kapitalrenten steuer, 2. von den Mitgliedern der katholischen Kirchengemeinde dieselben Zuschläge. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, und zwar in den Mörmter: Mai, Juli, September, November 1907, Januar und März 1908 erfolgen soll. Tie Veröffentlichung vorstehender Uebersicht ist in der Beilage Nr. 19 zum Großh. Regierungsblatt vom 25. Juni 1907 erfolgt. Von demselben Tage ab läuft die vierlvöchige Frist zum Vorbringen von Reklamationen, welche gegen die Erhebung von Umlagen überhaupt gerichtet sind Gießen, den 2. Juli 1907. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. V r e i d e r t. Wimmtmachmig. Vetr.: Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus dem Wassertverk der Gemeinde Allendvrf a. Lda. Wir bringen hiermit das nachfolgende Ortsstätut über den Bezug von Wasser aus der Gcmeindewasserleitung zu Allen- dorf g. Lda. zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 28. Simi 1907 Großherzogliches Kreis amt Gießen. . I. V.: Froelich Hrlsflatttt über den Bezug von Wasser' aus dem Wasserwerk der Gemeinde Atteudors an der Lumda. Auf Grund des Artikel 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Groß- herzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. April 1907 zu Nr. M. d. I. III 3491 das Nachstehende angeordnet. § 1. . Berechtigung s u in Wasserbezug für den Hausgebrauch. Tet Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Atlendorf,a. Lda. kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Allendorfa. Lda. gestattet werden, tvclcher sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasstrzins entrichtet. _ Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in welchen noch keine Leitungen liegen, behalt sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2. Unterbrechung der W a s s e r l i e f e r u n g. Eintretende Unterbrechungen der Wasselieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen km die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. §3. Berechtigung zum W,asserbezug für G arten begieß u u g und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Wenn reichlich Wasser vorhanden ist: Für Grundstücke an Wegen, in welchen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. § 4. Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für geloerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasscrliefernng oder von Wassermangel den Bezug zu gelverblichen Zwecken so lange einzuschräuken oder zn verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. ' '' § 5- u meldun g. Wer aus der Eiemcindewasserleitung Wasser beziehen Wits, hat dies auf denk Geschäftszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der hierüber genhemigten Satzung für den Bezug von Wasser imt> der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen an- zuzeigen. Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer alten Bestinimungen, welcher in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen dem- nächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich, labgesehen von dem Fall in § 7, zum Wosferbezug für sein Besitztum lauf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privlatleitung mit dem Hauptrohc oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor AbÄuf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft daH Uebereinkommen stillschweigend lveiter und kann nur unter Be- oblachtung einer am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober stattfind en den dreimonatlichen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer fein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er solange selbst haftbar, als der neue Ertvcrber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreteu ist. § 6. Zuleit ii it g. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, welche sich bis zum 1. Dezember 1905 zum Masserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 Jahren der Gemeinde gegenüber verpflichten, wird dieselbe die Zuleitung vom Hauptrohr in der Straße zur Grundstücksgrenze oder bis etwa ein Meter innerhalb desl betreffenden Grundstücks auf ihre Kvsten Herstellen und etnui für nötig errichtete Wassermcsser liefern und anbringen lassen. Ate nötig werdenden M.auerdnrchbrnckte bleiben jedem Besitzer über-^ lassen. Wird der Mauerdurchbruch nicht rechtzeitig vorgenommen, so tvird die Zuleitung unter allen Umstünden nur bis zur Riauer geführt. Ist die OZebändeleitnug bei Herstellung der Zuleitung schon fertiggestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Mbände- leitung fällt die Verbindung derselben mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. , ~ inA-v Bei späterer 9lnMeldung (nach dem l. Tezeniber lOOa) geschieht die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften von Seiten der Gemeinde . auf Kosten dev Antragstellers: die Zuleitung nebst Wassermc,ser und Mupt- hahn bleiben jedoch auch in diesem wie im enteren Falle Eigentum der Gemeinde. Dieselbe besorgt, soweit die Zuleitung usw. jauf gemeinl-eitlichem Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihw Kvsten, tvährend die Anlage und Unierhaltting der aus Prwat- besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßcnabsperrschieber oder Ventile „ 30 24,4 10 Millim. Mhvcite 0,8 Siilogr. und 2,4 Millim. Wandstä^ 5n " " 1<25 „ „ 2,7 25 " " J'? " » 3,0 „ " ä „ 2,5 „ „ 3,4 25 3,4 32 5,7 38 45 50 3,6 4,5 5,3 10,1 12,1 15,2 19,9 3,5 3,7 4,0 . . 4 „ 1—100 _ 2- 10 , 2- 5 w 5- 20 „ . 50 Pf. • 25 „ ;; 8 „ 8 „ 8 % „ „ 9 „9 „ " mindestens folgende Gerichte /z 40 „ 50 „ 60 „ 80 „100 I 2?re!civ geräumig?, vollständig entwässerte und solid abgedeckte -schacht« zur Unterbringung derselben angelegt werden I Lcr Haupthahn und eventl. der Wassermcsser und die Zu- Icituiig zu demiclbcn muffen vor ,eder Beschädigung geschützt und 1° ausgestellt fern, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich Ist. * i ‘ Jede Hauseinrrchtung kann, bevor dieselbe dem Gebrauch über- wiesen wird oder bevor dre Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet, mittelst dericlbcn Wass.r aus dem neuen Wasserwerk zu entnehmen, seitens der Gemeinde einer Besichtigung und einer sbrobepressung aus das Doppelte des natürlichen Drucks, jedoch M der Regel Nicht über 15 Atmosphären unterworfen werden, wozu der Unternehmer, welcher die Hauseinrichtung fertigt, alle und die Hulfskraftc bereit zu halten hat. Tiefe Prüfung Sksch'kht tvahrend der Bauzeit aus Stiften der Gemeind« durch die A;ule,tung Be, e,ner nachträglichen Prüfung fallen die ent- nbhcuden Kv steil dem Hauseigentümer zur Last. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf finden kam, ^memde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug statt- mc Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übep- nlinrnt die Gemeinde ledoch keine Berpslichtuiig oder Gewahr für deren Güt« und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. 6 v J § 9. Benutzung und Unterhaltung der G eb äud eleitnn gen. Jeder 9Rangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen ron 3' und soweit eins die Anmeldung zum Anschluß an $'« wbejua auf die Ausführung der Sansleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: . „ Flle Teile der Leitung, welche außerhalb der Gebäude in M Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1 50 Meter tie hpgfn. aic Verlegung von Röhren durch Dung- oder Ab- rnttsgruben ist auf das strengste iiutersagt. Als Material werden ui erster Linie gußeiserne Mnfsenröhrcn von 25 Mitti- ineter -an aufwärts empfoWn, doch werden auch schmiedeei'seriie so- gusgeschlosftnlvaii.siertc Röhren zi,gelassen. Blciröhren werden "--- ff „ Ci1*,** „ Schmicdeiserne Röhren müssen und Wandstärke haben: hmx Irr 1Jiüf[cii folgende gleichmäßige Wandstärken dind Mindestgervichte (einschl. Mrfffe) pro laufenden Meter haben- fiel 25 Mrllim. Lichttveite 7,5 Kttogr. u. 7-/2 Millim. Wandstärke 8 tingetoe^Sfio^Mg111^ buct£) ciw> vom Gemeinderat i Erden bere chnet: 2. Mr kde^SaÄbalp.» """ -ine Brnndtaxe von 6 Mk. und M-°>- wohn. pro^ahr 6 . 4: ’ 5- Für Bäckereien * * * * . . 6. Für Metzgereien e • • • • • ®i"bÄ&efei,e.ä Stück »wßo,eh ab Saugkaib „ 4,5 i nde Zahle11 und Gewichte gelten für einen Betriebs- Ä'ÄÄÄ* ÄK § 8. Gebändeleitungen. ZM'MSMLVM “‘ÄÄäiÄRf'Ä wird auch, wo keine WassernEmpfohlen &atÄ"s ää» «-uns SruuÄ’fffflXbä. ^»«öen, öoMume und zu Springenden find,'in Sc^cht^ '"»« passenden Räume vo?- MK"? H S.® .......swä - Ml. .. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis Die rurch ß ß • n . Z 17. Lchlamni fange, Quellen kam mern Hunnen, die Einsteigräume dazu sow7e L ^d^espült^§m^^^ m ^Semessenen Zeiträumen gereinigt Namentlich hat sie auch streng darauf zu achten daß der Robe- ** Betreten der EinsteigLume nur in tadellos sau^r??n Anzug voniimmt und bei denjenigen Einsteigölfnungen welche über tvastergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteiaen den miÄTSt M" tfftfrrnt lmb toc,m Elch torgfüS ;,RM„n> menntt zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ch § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 18S7 über die C-Sunfle-'J bie bewaffnete Macht im Frieden ermitt-lten ,L"schllktzlich eines Auffchlagrs von Fünf v»>u Hundert, pro Mowat Juni 1907 für -en Lieferung^ verband Gießen pro 100 Kilogramm betragen: Hafer Mk. 22.60 Heu Mk. 6.30, Stroh Mk 4.20. Gießen, den 5,*Juli 1907. Für Eloseteinrichtung ..... 5 Für eine Badeeinnchtung *5 jq Gartenanlagen mit Leitunasanschlnß. . . . i_in Bauzwecke Springbrunnen . . . . * 10—50 2. Erhebung. Wird der Wasserzins nicht'in der von l^r Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so erfolgt dessen Beitrei- dung noch den Bestimmungen über die Gemeindeforderungen. Bei läng^' als ein Vierteljahr verzbgerter Zahlung ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung voll der Straße oder im Haus absperren zu lassen und zu plombieren, wobei die Plombe nicht verletzt werden darf, auch ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung abtrennen zu lassen, wobei die Kosten dem Besitzer zur Last fallen. ™ § 14. e 11 tu e n der Gemeinde z u Vorkebrunaen »L „^.schcrhaltung des Leitungswassers MMMSK Bl® Wngc des'RÄAs^ b« ß-MNM-MZ ZS-SSMM § 15 der ». t SgvWÄ schriften genau nachzukommeu schlichten Bor- O 8 16. m • □ .» -c _>r .tv i d Lr ha n dlu n gen ^^Ämmungen in die 20 Mk, deren iniSL™' Ee Konventionalstrafe von 2 bis Venvaltung festgesetzt wird 1 ln?^^ ^nFalle Vvii der Gerne in do Werkskasse zu enttickten iü K .Gemeinde bezw. Masser- dieser Kvnventionialst'Mst: erfola/wie r. Beitreibung! stiroerungen. ~ ‘ Beitreibung der Gemeinde- Kekanntmachusg. B e t r. : Viehmarkt zu Msseld am 10. Juli 1907 b(£ am 10. Juli in Als-feld stattfindenfeil chtviehmarktes machen wir hierdurch noch einmal besonders auf unsere Bekanntmachungen, bett-. Maßregeln zur Abwehr ^Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche und Schwmwpcst ^chnwmescuche) vom IS Mörz d. Js. — Krrisblatt -cn Kreisveterinävarzt vorzuzeigeu Ferver ^stimmen wir das Folgende: "k, ftocB mif den Markt darf nur von der Romröder «SÄÄffi •Afiä L Ä KÄ^Ä'ÄS bon^ w01 Ewßh. Kreisveterinärarzt. Men von diesem getwffencn Anordnungen ist von den die Bied- spreche begleitenden Personen auf das Pünktlichste iu ent , 3-.'3“§‘fr Einlegeschwei,i« und Ferkel, welche aus im GroL. besmdlichm unverseuchten Zuchten sta,innen, unterliegen ^?lA,kr:l,1^en nn Transport nicht, doch müssen Personen ^ ül^Cnchttuno'^in^' ^'lbietcns vde-r Verkaufs 'oder «~S& K ibÄ'Ä'ttrE's,*; eS& iX“r“1*“ *’*’"•«°»«• »"«■,< » Zeugnisse sind von der Qrlsvoli.zribckörde cs»-. der Sö^veme auszustellen u nd müssen Ort und des Erwerbs der Schioeine, deren Alter u d ^bl und 'm Namen der Besitzer angeln, deren Zuöst sie entsmmmm Großherzoglichcs Kreisault Gießen. _____________Tr. Breidert. Bekanntmachung. Betr.: Rotlauf in Steinbach. A Die unter dem Schweinebestaich des Heinrich Walb zit Sperre' aufgehob^"^^^" Rotlauffeuche ist erlichen und diq Gießen, den 5. Juli 1907. Großherzogliches Pclizeiamt Gießen. __2- V.: Lange r m a n n. Betr.: Statistik des Weinertra^^ und desl^ObstbaüE^ 19°7* Das Großherrogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Biirger»neistcrcien des Kreises. Eckdiping unfe«r Auflage vom 6. Juni 1907 Em h°t im Rückstände sind, toerden Sic hiermit Mit amtmann. ” KekanntmaüMg, Feldbereinigung in der Gemarkung Eberstadt. Von 74 beteiligten Grundetgentumeru, welche zusammen 274 7439 Nektar Fläche besitzen, ist nnterschristlich die Einleitung des'Feldbereinigunqsverfahrens und die Attlage von Wegen in den Obstbaumgrundstücken der Gemarkung Eberstadt bean- Seite 39 der Rechnung für das Kalenderjahr 1905. Die gesäurte Einnahme beträgt . . . Mk. 4,845,727,96 Die „ Ausgabe „ ... „ 4,576,030.22 Verglichen bleibt Nest M(. 269,697.74 xinb dieser besteht: a) in barem Vorrat ...... Mk. 269,634.74 b) in liquidierten Ausständen ... „ 63.— Gleiche Summe wie oben Mk. 269,697.74 Gießen, am 1. September 1906. Der Rechner: Doering, Nendant. Hierntit bescheinige ich, daß ich die rubrizierte Rechntlng nebst Urkunden sowie die einzelnen Konti geprüft und in allen Teilen richtig befunden habe. Dentuth, Kanzleirat. Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß auf Seite 39 eine Aenderung ergeben hat. Darmstadt, am 27. Juni 1907. Großherzogliche Ober-Rechnuugskammer. Ewald. K o ch e n d ä r f e r. Der vorstehende Abschluß ivird gemäß Art. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen zur Kenntnis der Bezirksangehörigen gebracht. Gießen, den 6. Juli 1907. Der Direktor der Bezirkssparkaffe Gießen. Doering. B0/r Couverts mit Firma billigst Vrübl'iche Universitäts-Druckerei. Eicken. Rotationsdruck der Brühl' >ch-n Univ.-, Buch- und Stetndruckerei. R. Lang«, Gießen. an" dem Unternehmen im ganz«» 266 Grnndeigentüiner mit 5333,2694 Hektar Fläche beteiligt sind, liegt die sur das Zustandekommen des Unternehrncns gesetzlich erforderliche Mehret! von mebr wir ein Fünsteil der beteiligten Grundeigentümer, Wche E als die Hälfte ber beteiligten Fläche besitzen vor. Von Grvßherzoglichem Ministerium deu ^>uueru, ttbteckung — ....---- ' . - . rv. Mr. r.tJ.__CT