Kreisblatt für d-n Kreis Sieben. Nr. S2 5. November 1907 Gießen, den 1. November 1907. Betr.: Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Du.chschnittswert der Naturalbezüge. Tas Eroßherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir bringen die Erledigung unserer Verfügung vom 3. Oktober l. Js. hiermit in Erinnerung. I. V.: Froelich. Gießen, den 31. Oktober 1907. Betr.: Ergänzungswahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die 50 Höchstbesteuerten. Tas Großhcr^oiilidie Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Wir beauftragen Sie, uns binnen acht Tagen ein Verzeichnis derjenigen Höchstbesteuerten nach dem untenstehenden Formulare vorzulegcn, welche nach den Kommunalsteuerkapitalien des Rechnungsjahres 1906 an doppelten Grundzahlen und ganzen Einkommensteucrbetrügen 1000 Mark und mehr haben. Bei der Ermittelung der Höchstbesteuerten wird nur die von innerhalb des Kreises gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die von innerhalb des Kreises befindlichen Gewerbsanlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb des Kreises veranlagte Gewerbesteuer, die veranlagte Kapitalrentensteuer und die bei den Kommunalumlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer angerechnet. Steuerzahlungen der Ehefrau werden mit denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger bezw. in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des Vaters zusammengerechnet. Im übrigen sind aber auch Frauen, Aktiengesellschaften re. (s. Art. 17 der Kreisordnung) in das Verzeichnis aufzunehmen, da deren Stimmrecht durch Vertreter ausgeübt werden kann. Wenn jedoch ein Höchstbesteuerter nach Art. 16 und 17 der Kreisordnung nicht stimmberechtigt sein sollte, so wollen Sie dies in der Spalte „Bemerkungen" des Verzeichnisses angeben. Wie schon bemerkt, kommen Steuerzahlungen nur in den Betrügen zur Anrechnung, welche im vorigen Rechnungsjahre entrichtet worden sind, es sei denn, daß sie auf Objekten haften, welche in Erbgang erworben sind. Wenn sich unter den Höchstbesteuerten solche befinden, die noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises besteuert sind, so wollen Sie sich von den Großh. Bürgermeistereien dieser Gemeinden oder Gemarkungen den Betrag dieser weiteren Kommunalsteuerkapitalien mitteilen lassen und solches dem Verzeichnis unter Namhaftmachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Diejenigen Großh. Bürgermeistereien, in deren Gemarkungetn sich keine Höchstbesteuerten mit einer Summe von 1000 Mark an doppelten Grundzahlen unb ganzen Einkommensteuerbeträgen und darüber befinden oder im Rechnungsjahr 1906 keine Kommunalsteuern erhoben worden sind, wollen dies kurz berichtlich anzeigen. Im einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 14—18 der Kreisordnung und Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Rcgier.-Blatt S. 95). Verzeichnis der Höch st besteuerten der Gemeinde. Doppelte Grundzahlen und ganze Enikoiliinensteuerbeträge Ord-' TeS Höchstbesteuerten Vor- und Zuname mit etwaiger Beinummer Wohnort in den weiteren Gemarkungen im Ganzen Bemerkungen Nr. am Wohnort I. V.: Welcker. Gießen, den 22. Oktober 1907. Betr.: Neuwahl der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter und Abänderung der Bezirkseinteilung. Das Großlierzmstichc Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Ter Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufsge- nossenschaft für das Großherzogtum Hessen hat, nachdem die zweijährige Amtsperiode der bisherigen Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter abgelaufen ist, gemäß § 39 und 45 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 und des § 19 des Genossenschaftsstatuts, in seiner Sitzung vom 7. August If. Js. die Neuwahl derselben vollzogen und dabei eine von der seitherigen verschiedenen Einteilung der Vertrauensmännerbezirke und ihrer Stellvertreter vorgenommen. Tie sämtlichen Kreise des Landes sind, mit wenigen Ausnahmen, die durch territoriale Verhältnisse bedingt wurden, in sechs bis sieben Vertrauensmännerbezirke eingeteilt worden und hat man damit eine bislang vorhandene Ungleichheit beseitigen zu sollen geglaubt, die darin bestand, daß es in einzelnen Kreisen 30—40, in anderen dagegen nur 3—4 Vertrauensmänner gab. Wir betonen noch, daß für die Auswahl der Personen und sür die jetzt vorliegende Neue Einteilung der Vertrauensmünnerbczirke in r er Linie der Umstand ausschlaggebend war, daß den Vertra ,:s- männern nach Beschluß der G^nossenschastsversammlung die Ueber- wachung der unterm 1. Januar 1903 ins Leben getretenen Un- fallverhütungsvvrschristen als technische Aussichtsbeanite im Sinne des § 126 des Reichs-Gesetzes vom 30. Juni 1900 übertragen worden ist. Tie mit besonderer Dienstanweisung versehenen Vertrauensmänner als technische Aufsichlsbeamte der Berussge- nossenschast für die Ueberwachung der Unfallverhütungsvorschriften sind durch den Genossenschaftsverband angewiesen worden, mit dem Revisionsgcschäft baldtunlichst zu beginnen. Die Großh. Bürgermeistereien iverden dahingehend bedeutet, den Vertrauensmännern bei der Ausübung des Revisionsgeschäftes auf Verlangen nach Kräften zur Seite zu stehen. Den Vertrauensmännern ist es ausdrücklich anempsohlen worden, bei der Untersuchung der Betriebe in den einzelnen Gemeinden ihres Dicnstbczirks mit möglichster Schonung vorzugehen und auf die beteiligten Unternehmer in belehrender Weise einzuwirken, damit letztere vor Strafen und sonstigen Nachteilen tunlichst bewahrt bleiben. Andererseits sollen die Vertrauensmänner renitenten oder säumigen Betriebsleitern gegenüber das Interesse der Genossenschaft mit aller Entschiedenheit vertreten. I. V.: Welcker. Vertrauensmänner der land- und forstwirtsck-astlichcn Berufsgenossenschaft für daS Großhcrzogtum Hessen und deren Dienstbezirke. Kreis Gießen. 1. Bezirk Gießen. Gemeinden: Gießen mit Schiffenberg, Hausen, Garbenteich, Steinbach, Albach, Wieseck, Ruttershausen, Lollar, Staufenberg, Mainzlar, Daubriugcn. Vertrauensmann: Hofmann, Ludwig, zu Albach. Stellvertreter: Helfrich, Friedrich, Stadtverordneter zu Gießen. 2. Bezirk L i ch. Gemeinden: Ettingshausen, Hattenrod, Münster, Nieder-Bcssingen, Ober-Bessingen, Lich, Birklar, Muschen- heim, Eberstadt, Ober-Hörgern, Dorf-Gill, Langsdorf, Bettenhausen. Vertrauensmann: Klein, August, zu Hof Albach. Stellvertreter: Köhler, Konrad, zu Langsdorf. 3. Bezirk Hungen. Gemeinden: Röthges, Villingen, Hungen, Bellersheim, Obbornhofen, Inheiden, Trais-Horloff, Utphe, Steinheim, Rodheim, Langd, Rabertshausen, Nonnenroth. Vertrauensmann: Falk, Friedrich, zu Hungen. Stellvertreter: Seibert, Jak. Karl, zu Hungen. , c „ 4. Bezirk Grünberg. Gemeinden: Göbelnrod, Grun- berg, Velt.rshain, Lumda, Weitershain, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Queckborn, Lauter, Reinhardshain, Harbach. Vertrauensmann: Schmitt, Hch., Bürgermeister zu Queckborn. Stellvertreter: Otto, Heinrich, Bürgermeister zu Beuern. 5. Bezirk Großen-Lin den Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Allendort a. d. Lahn, Großen-Linden, Lang-GönS, Holzheim, Grüningen, Leihgestern, Watzenborn, Steinberg. Vertrauensmann : Brückel, Konrad Karl, zu Lang-Göns. Stellvertreter: Will IV., Johs, zu Leihgestern. ' 6. Bezirk G r o ß e n - B u s e ck. Gemeinden: Alten-Bufeck, Großcn-Buseck, Rödgen, Annerod, Ohpenrvd, Reiskirchen, Saasen, 2 Wuinervd, Bersrod, Beuern, Lindenstruth, Trohe, Burkhardsfelden. Vertrauensmann: Bürgermeister Hoffmann zu Bnrkhards- felden. Stellvertreter: Bürgermeister Scheld zu Lindenstruth. . ' - . 06 irk Allen do r st a. d. L d a. Gemeinden: Treis a. d. Lda, Allendor, a. v. Lda., Klimbach, Allertshausen, Londorf, Ruddlngsvauien, Ke»selbach, Odenhansen, Geilshausen. Bertrauens- mann: Vcerkel, vemrich, zu Allendorf. a. d. Lda. ^tellucrtreter : Rabenau III., Joachim, zu Londorf. Die Armee-Konservenfabrik zu Mainz hat den Ankauf von Kvcherbsen, Die unter deui Namen Viktoria- oder Riesenerbsen in den Handel kommen, sowie weißen Speisebohnen diesjähriger Ernte wieder ausgenommen. Angebote mit Preissorderung sind entweder direkt an die S?1 tF my!? -Ji11 ö^föciie Proviantamt zu richten, helfen Mitwirkung aus Wunsch des Verkäufers auch bei Abfertigung der Sendungen auf der Verlade-Station in Anspruch genommen werden kann. In diesem Falle muß es sich jedoch um die Abnahme von mindestens 10 t (200 Zentner) handeln die beim Eintressen des Proviantamtsbeamten so bereit gestellt (ärrms-JCÜrr 1lC ^^verziiglich abgenommen werden können, ^oll die Abnahme an einem nicht mit Bahnstation versehenen Lagerungsorte erfolgen so muß der Verkäufe die Gefahr der ladum b^'U"?, des Untergangs nsw. der Ware bis zu/ Ver- taoung in den Waggoii tragen. Ten Angeboten sind stets Proben von mindestens Va 1 beizufügen . Sui Bemesiung der Preissorderung frei F a b r i k M a i n < EP* bemerkt baß bie Küsten für bi Mfnhr von Balmw Mnmz „och bcr Fabrik 8 W für 100 Ir§ betragen und vom Verkäufer zu tragen sind. Ebenso hat derselbe die an die Stadt ti >«„ m $h. »ÄtÄÄä SS£- “««■ »■«»• >»> ließen, den 21. Oktober 1907 Großherzogliches Kreisamt Gießen I- V.: W e I er e r. n VUE ?irf Sperre bar Greben, bcn 2. November 1Ü07 Grobherzogliches Polizciamt Gießen •-----Re inhart. Selimmtmaktmng^ hiesiger Stob?" °,tOber 6i5 3' November würbe in gefunden: 1 Schiebkarren, 1 Portemonnaie mit Inhalt IöM*i MiÄ^ ÄS' 23 VerI°l'enunlÄ^r,eV mU -an» 'VtÄ» bch7„ t« eBf „et-r Ähörbe “simmerW V erfolge" Sei untcrzeich- ®1 c 6 e n , den 3. November 1907. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen. -----e i n h a r t. Betr^ Feldbereinigung in bcr GunarGng Treis a b «da a b bfnCv’tr1'-<'1!:1!"13 tcr G'Niarkung Treis rciniannoSnrrÄ^19?11 f Uli i)cr Beginn der Feldbe- 8t61cihiun‘ in-C o611 V011, r"^1'0’’IJ' Mulistcrinm des Innern orbnet toorbcnv Cl,n/t,rS'ant!ct ltllb Gewerbe auge- ®runbciaentümer l-,, s? ■ f“'«t(id)c beteiligten bereininitnn । S‘ bA- Gemäßheit des Art. 16 des Felb- 190? To°rflm^n a® To* ‘ V r bCU % « » » - mb-- 1111 a g 10 izl Uhr, int Saale des GastBctr Bekamltmaslnma, -«cti.. Schwcinerotlauf. und PMvv'sk^oe.mbMnben desLouis ?! aae[ z„ Langb festgestellt worden vorn ist Schwcinerotlauf Sperrmohregeln finb verhängt Greben, ben 30. Oktober 1907 Grobherzoglichcs Kicisomt Giebcn. —------' V n i; g c r m n n il Wirts Benner, Treis a. b. Lda. stattfindenden Ber- sammlung ein. Die Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten ausgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flachengehalt oder den Abschätznngswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Art. 20 des Feld- bereinigungsgesetzes bezeichneten Fall, durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob! die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2- die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Art. 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Be- teiliisteu vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Giltigkeit eine Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden und sind unter dieser Voraussehuug auch für die nicht erschienenen Betmligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinignugsgesetzes ist, wer im Grund-Mur-Mich ober Mnlalivnsverzeichnis als Eigei7- tumer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der ^o^Uigten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten, so ist ber Besitzer als Beteiligter zu erachten insofern er sich burch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. unbekannt ober ungelvitz, loer beteiligt ist, so findet bie Boifchri t des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent- sprechenüe Llnwenbung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der N.anil nicht bcr Zustimmung ber Frau. Gehört ein Grund- stück zum eingebrachten Gute bet Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. T" beteilig en Grunbeigenlümern haben ge- honge Vollmachten vorzulegen y y -.i^°^N^"9t^lchlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Jueflzii^kommis|ion die erforderlichen Beschlüsse 511 2’ L,audeskomiuissiou die Sachverständigen und Schiedsrichter zn ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Treis a. d Lda wohnenden beseitigten Grundeigentümer (Ausmärker) auf' ut Wahrung ihrer Interessen einen in Treis a d Lda wohnenben Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere b7 an «Ä ^ldbereinigungsverfahrens F r i e d b e r g, den 22. Oktober 1907. Ser Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. —-------------- w n i t t s p a h 11_,_Krcisamtmann. KclranlUmachuntzt ' 5betr^: Feldbereinigung in Obbornhofen ÄfiÄ* W» X . v>1. ^lv.chniNid obiger Feldbereinianna nnnrficfi • unb Ä^Srti0"WC" ncbf‘ ErlöuternnasLicht Swr Einsicht der Beteiligten offen. selbst '™UX iUr ^tgegennahmc von Einwendrulgen findet da- Freitag, ben 8. November 1907 r... , ., v o r nd ittags9bis 10UUi- ‘ MUWWM----- Ter Grvbh^oalich- Felbbereinigungskommissär. ---"1 n 1 t t I p a h n, Ärcisamtmami. ^riedhots-Ardnung für den Friedhof der Gemeinde Rainhar-dshain. bei be‘S 9,dift'15 8 der Sanbgenieinbeorbminu und bCt 51thfcl '8 ""d 48 VI 3 ber Kreis- unb Provinzial. 3 1. 2. 3. . § hegt bie mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ledes Grabes, weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- sargen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ift verboten 8 13. Tre Grabstätten können in der Regel erst nach Ablaus von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benuvt ^er^n- In Ausnahmefallen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sara- teile, Kletderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei ntcht völlig verweste Leichenrcste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14- Veiin regelmäßigen Umlegen der Gräber ist ein ^rnb bis zum nächilen Umlegen zu verschonen, ivenn hierfür eine Gebühr von 50 Ml. an die Gemeindelafse entrichtet ivird. § 15. hebet* alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten: § 17. Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers 'übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. ; 1 ordnung, de§ Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungsivesen betreffend, vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 1. März 1906 wird mif Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lolaloolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 40 025 vom 28. Oktober 1907 für den Friedhof der Gemeinde Neinhardshain nachstehende Friedhofs-Ordnimg erlassen: § 1- Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind arr § 2* Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzuseheu. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Geuieinderat beschließt, ivelcher Teil ziir Beerdigung Erwach- I feuer und ivelcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. ; w A 3\ Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines -u °^cr cJnec Hebamme den 6. Fruchtrnoiiat noch nicht I überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen ÜAemer.besondere" dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. sp O . . ^bin Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. I con dieser Bestimmung kann mit Genehiuiguiig der Großh. I Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdiguiig ver- I storbener Mutter mit ihren neugeborenen oder nicht ein alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei De- I crdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstör-! khnftiidiP ^rl Cr/ ?ie Beerdigung in einem gemein- fchaftlichen Sarge erfolgt. I hnM Tie Gräber für Erwachsene sollen in einer Lüiige von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gröber für Kinder unter Ä Jahren rn einer ^.anqe von 1,50 Meter, einer Breite von 0 50 Meter und ^mer .-Liefe von 1,50 Meter angelegt werden. .... der Graber von einander soll an der Liangsfeite 0,30 Meter, bei Kindergrabern 0,25 Meter be- nagen, ivnhrend zwischen Kops- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist Sämtliche Graber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargraber, Anpflnuznngen re. herzustellen. 8 o oJ,6' Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 -Uielcr anznlegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. 7- 8ui’ Bestattung eines jeden in der Gemarknnq Verstorbenen niuß ans Verlangen ein Reihenbegrübuisplah von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. P V § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Anaeböriacn d°r ^'wrbeuoii durch Teukmäler (Grabsteine)?Blum?n und ! .^geustaude geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben lucht Uber den Grabesrand hiikausraaeir ^ie Grabeiufassungeu der Reiheugräber müssen nach ?eii mtnhe1=brnnvr-1 lvcrbe" unö dürfen nicht über oen ^rave^taud hinausgehen. Bierpslanzeu und Bäume dürfen auf den . Sie5 ß'r8fnl ,bren*> 's11' 111 Äusnahmesällen gepflanzt werden. Aie Eilaubins dazu erteilt der Gemeinderat. < ftrnuHmr" bllcs^ überragende Baumäste oder Ge- I innp , n bQ.r Pi anderer Weise die Denkmäler oder An- m?fCACI1?Cr ^ü)b^rgrabstatte beeinträchtigt werden, so kann anr Ä?ifnrtC ^oschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei den rb,!m-ien bestimmter Frist angehalteu wer- h"chtlv,em Ablauf der Frist veranlaßt die des Schül'/igen. Beseitigung des Mißständigen ans Kosten 'nächen^b7ansttagen°"^ ein ba™u« hnf mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist hat dies dem Friedhofßonffcher anzuzeigen. F 9 1' ist verboten.^ dlnsmniiern und Neberwölben der Grüber s 1- Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus Vor- und Zuname, sowie Mer des Beerdigten, die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung 16. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhciten dem Gememderat ob. Derselbe kann sie einer be- sonderen nach § 50 der Landgemcindeordnung gebildeten Kommission übertragen. J Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhof, auffeher ob. 1 I § 18. Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber anaestellt I lverden. ^.lejctbcn haben bei der Anlage der Gräber frrenqe daraus zu sehen, daß Beschädigungen der Nachbarschaft I vermieden werden. | t § ^0 Ter Friedhof wird in der Regel geschlossen I gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und in | den außerdem von dem Gemeiiiderat bestimmten Seiten geohnet Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Beit zu besuchen, ,o hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofs- auf,eher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, fowle für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs I ui lachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbei- I geführt wird, haftbar. s. 8 20. Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Aulveisuugen des Friedhofaufsehers Folge zu leisten. ü ; 1 I unter 12 Jahren dürfen nur unter Auf- stcht Erwachsener den Friedhof betreten. § 22. Das Mitbringen von Hunden und das Tabak- rauchen ui^ dem Friedhof ist verboteil. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Hand- I ™l.tCn Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof rribracht werden, ivenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist. . § 23. Die auf den Begräbuisplätzeu sich ergebenben Ab- rnI!c 5trcu3e llnd dergleichen sind unmittelbar in die dafür beitmimte Grube zu verbringen. $ie Made und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden. Finf=^ ^brfehlungeu gegen die Vorschriften dieser Fried- L11111 ’3 lverdeu, soweit nicht die Bestimmungen des Deichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. prtHrL?.6- Mo Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gcmeinderat. Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats i bcn dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. Gießen, den 30. Oktober 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: Langer m a n n. Vlllinntmachimg. Betr: Herstellung eines Perionengaliepr» iic-3 (^öbehirob zwischen km. 20,3 und 20,5 der Bahnstrecke Gießen-Fulda. Bezu.mebmend aut unsere BekannNnachung vom 18. v. Mts. bringen ivir zur öffentlidien Kenntnis, daß der Erorkernngstermm am Freitag, öeii 8. November l. Js., nachmittags 3 Uhr, verlegt worden ist. Gießen, 5. November 1907. Großherzog.tdus Kr?isamt Gießen. J.V.: Dr. Merck. ticriuuitnuKhunfl. Freitag den 8. November nachmittags 3Vr Uhr findet im Cafs Ebel in Gießen eine Hauptversammlung des landwirtschaftlichen Bezirksvereins Gießen zur Besck)lußfassung über die Rechnung von 1906, den Voranschlag für 1907 und die Satzungen des Vereins statt. Hierauf folgt 4l/j Uhr ein Vortrag des Herrn Professor Gisevius über die Leutenot in der Landwirtschaft. Die Mitglieder des Vereins, die Mitglieder der Bezirksausschüsse und die Freunde der Landwirtschaft werden merzu eingeladen. Gießen, den 26. Oktober 1907. Der Vereinsvorstand. ______________________________________________D r. Breidert._______ Bekanntmachung. Betr.: Abfuhr des Hauskehrichts. Die mangelhafte Aufstellung der Kehrichtgefäße, insbesondere aber die Verwendung ungeeigneter Kehrichtbehälter lwie Holz- kisten, Eimer und Kästen ohne Deckel! hat in vielen Fällen eine 9x'runrcimg_img des Straßengeländes zur Folge. Ferner muß cs als Mißstand bezeichnet iverben, wenn stundenlang nach stattgel-abtcr Leerung die Gefäße auf den Bürgersteigen stehen bleiben und den Verkehr hemm em Wir haben die Schutzmannschaft angewiesen, diesem Uebel- stand ihre verschärfte Aufmerksamkeit zuzuwenden und alle Verstöße gegen die Bestimmungen des Art. 111 und 112 des Polz.-St.-G.-B. und § 366 9 und 10 R.-St.-G., die das Herausstellen der Gefäße auf die Straße rc. unb die Verun- • .inigung von Orlsstraßen und öffentlichen Plätzen unter Strafe stellen, zur Anzeige zu bringen. Wir machen darauf aufmerksam, daß eine ordnungsgemäße und reinliche Art der Aufbewahrung des Hauskehrichts durch die Verwendung der m«it Deckel versehenen Kehrichtgefäße, wie sie von verschiedenen Firmen zurzeit in den Handel gebracht werden, sehr gefördert wird. Diese runden Kehrichteimer mit Tragbügel und daran befestigtem Deckel verhindern das Herausscharren und Verschleppen des Kehrichts durch Hunde, erleichtern die Entleerung der Bel-älter beider Abfuhr und sind, tuxmn sie, wie vorgeschrieben, innerhalb des Hostores oder der Türe ausgestellt sind und nach der Leerung alsbald entfernt tverden, für das Straßenblld nicht mißständig. Tie einschlägigen Bestimmun- den des Regulativs betreffend Reinhaltung der Straßen und öifent- lichen Plätze bringen wir ferner nachstehend in Erinnerung: Abfuhr d e s H a u s k e h r i ch t s. 1. Der städtische Mfnhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gestik, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergleichen enthalten, werden seitens der Kehrmann- schast weder entleert, noch deren Inhalt abgefahren. 2. Ebensowenig ist die Kehrmannsthast verpflichtet, Kehricht- Tafielt oder Gefäße zu entleeren, welche den nachstehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs- *mc nicht entsprechen. 3. Gesäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht l-ergeftellt und mit je zwei Handhaben versel-en sein; dieselben dürfen das Maß von oO Kubikdezimeter Inhalt keinesfalls überschreiten. DaS Muser eines Kelirichtkauens in Holz von 50x40x30 Zentimeter Größe kann auf dem Tiefbaimmt eingesehen werden. Gießen, den 1. November 1907. Großherzoglichcs Polizeiamt Gießen. ________________Reinhart. _______ Bet'inMm'istulni. Die unterm 18. Oktober 1907 angeordnete Sperre der Straße „Hinter der Weitanlage" wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 4. Lwveinber 1907. Großherzogliches Volizemmt Gießen. _____Reinhart.___ KeluumlmaHung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Göbelnrod- hier die Drainagen. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 21. November l. I. liegt werktags auf Großh. Bürgermeisterei Göbelnrod der Beschluß der Vollzugskommission über die Art, wie die Drainagekosten gedeckt werden sollen, zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen sind während der angegebenen Zeit christlich bei Großh. Bürgermeisterei Göbelnrod einzureichen und zu begründen. Friedberg, den 1. November 1907. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. _____________Kirn berge r, Kreisamtmann._____________ O sstntliche Anffrnknrllng. Betr.: Die Offenlegung des Grundbuchs und der Par- zellenkartc der Gemarkung Saasen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Sa a s e n nebst den dazu gehörigen Parzellenkarten aus dem Geschäftszimmer des Großh. Ortsgerichtsvorstehers zu Saasen; offen gelegt worden ist. Die Beteiligten sind befugt, das Grundbuch und die Parzelleukarten während der Zeit der Offenlegung in dem erwähnten Lokale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Ortsgerichtsvorsteher Grundbuchsauszüge (Geschr'se) zu verlangeu. Durch den letzteren werden sie auf die von den Feldgeschworenen entdeckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben deS Grundbuchs rüüsichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder aus gütlichem Wege oder bei dem Großh. Ortsgerichtsvorsteher zu Saasen, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und insofern dies ohne Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitigkerten zuständigen Gericht geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, innerhalb jener Frist Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben. Nach Alllauf obiger Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer und die Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung beim Ortsgerichtsvorsteher zu Protokoll gegeben noch eine gerichtliche Klage oeshalb erhoben und erforderlichen Falls beim unterzeichneten Gericht zur Anzeige gebracht worden ist. Zugleich werden diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigentums betr. beigefügten Erwerbtitel berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, die erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gericht zu stellen, und wenn dieses ein anderes als das unterzeichnete ist, bei letzterem die Anzeige zu machen. Die unerstreckltche Frist von sechs Monaten geht mit dem 15. Mai 1908 zu Ende. Grünbe r g, den 26. Oktober 1907. _____________Großh. Amtsgericht Grün berg._____________ Bekanntmachung^ Aus der Louis Scheid Stiftung find am 11. Dezember die diesjährigen Zinsen in Gaben nicht unter 20 Litt, au Witwen und Waise» armer Kaufleute, oder au arme Kaufleute selbst, sofern sie unverschuldet in Not gekommen sind, ohne Unterschied der Konfession, au verteilen. Meldungen nimmt das Armenamt, Neuen Baue 25, Zimmer Nr. 2, bis 20. d. Mrs. während der GeschäflSstunden entgegen. Gießen, 2. November 1907. B5/u Die Armen-Deputaüon der Stadt Gießen. ___________ _________I. B.: Georgi.____________ Bekanntmachung. Der vom Gerneiuderat genehmigte Botanschlag der Gemeinde Lumda für 1908 ist auf dem Bürgermeisterlokal vom 6. November bis 14. November zur Einsicht offen gelegt Lumda, den 2. November 190.7, Großherzogliche Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß. 6895 Rotationsdruck der Brühl' schen Umo.-. Buch- und Steindruckerer. 9L Lange, Gießen.