1907 Bekanntmachung. Vetr.: Scharfschießen der 25. Feldartillerie-Brigade. Tie 25. Feldartilleric-Brigade beabsichtigt, am 9. September d. Js. in der (hegend zwischen Echzell und Wölfersheim ein Scharfschießen mit Infanterie und Feldartillerie abzuhalten. Tas Schieß-Gelände wird begrenzt von den Ortschaften Berstadt, Utphe, Trais-Horloff, Unter-Widdersheim, Sch walheim er .Hof, Echzell, Gettenau, Heuchelheim, Weckesheim, Beienheim, M e h l b a ch, Södel, W ö l f e r s h e i m und Berstadt, und wird am Tage des Scharfschießens in der Zeit von 11 Uhr morgens an für jeden Verkehr durch militärische Posten abgesperrt. Außerdem sollen an geeigneten Punkten, insbesondere beim Ein- und Austritt der Echzeller oder Römerstraße und der Hohen Straße in den gefährdeten Raum Warnungstafeln ausgestellt werden. Ten Anordnungen der Posten und der Llusschrift der Warnungstafeln muß aus Gründen der Sicherheit unbedingt Folge geleistet werden. Etwa nicht geplatzte Geschosse der Feldartillerie (Blindgänger) dürfen wegen der damit verbundenen Lebensgefahr unter keinen Umständen berührt oder sogar ausgehoben werden. Tie Fundstelle ist deutlich zu bezeichnen, der Fund selbst der zuständigen Ortsbehörde mitzuteilen. Tiefe veranlaßt durch entsprechende telegraphische Benachrichtigung des Feuerwerks-Offiziers der 25. Feldartillerie-Brigade Darmstadt, daß eine "umgehende Sprengung der aufgefundenen Geschosse durch das Feuerwerkspersonal erfolgt. Gießen, den 2. September 1907. Großhcrzogliches Krcisamt Gießen. ___________________________Tr. Breidert.____________________________ Kriedl-ofs-Krdnung für den Friedhof der Gemeinde Londorf. In Gemäßheit des Art. 8 der Landgcmeindeordnung und der 9(difel 78 und 48 VI 3 der Kreis- nnd Provinzial- ordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und nach Anhörung des Kreis-Ausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. II 30 653 vom 12. August 1907 für den Friedhof der Gemeinde Londorf nachstehende Friedhofs-Ordnung erlassen: § 1. Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstabe von 1 : 250 anzulegen, auf welchem außer den Haupt-und Rebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich gemacht sind. § 2. Auf dem Geläude des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen, für Einzelgräber (Reihengräber) und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter zehn Jahren vorzusehen. Für die Anlegung der Einzel-(Reihen)gräber ist der im Lageplan angegebene Teil des Friedhofs bestimmt. Der Genlcinderat beschließt, ivelcher Teil 511c Beerdigung Erwachsener und ivelcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll. § 3. Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines ArzteS oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben. § 4. Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Großh. Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt. § 5. Tie Gräber für Erlvachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber für Kinder unter 10 Jahren in einer Lauge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. Tie Entfernung der Gräber von einander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Graber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen ic. herzustellen. § 6. Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 2 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen. § 7. Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden. § 8. Tie Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Tenkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausragen. Tie Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gefetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen und Bäume dürfen auf den Reihengräbern nur in Ausnahmefällen gepklanzt werden. Tie Erlaubnis dazu erteilt der Gemeinderat. § 9. Wenn durch überragende Baumäste oder Ge- sträucher oder in anderer Weise die Tenkmäler ober Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde der Besitzer von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen. 10. Tie Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Tenkmäler 2c. liegt dem jeweiligen Besitzer ob, er kann hiermit dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen. § 11. Tas Aus mauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten. § 12. Für Neihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementfärgen i|t verboten. § 13. Tie Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhosteils gefundenen Knochen, Sarg- teite,' Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gesunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. § 14. Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr von 30 Mk. an die Gemeindekasse zu entrichten. § 15. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnis-Register zu führen. Tas- selbe hat zu enthalten: 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer jedes Grabes, 2. Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3. die Stunde und den Tag der erfolgten Beerdigung. § 16. Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Terfelbe kann sie einer besonderen nach 8 aO der Landgemeindeordnung gebildeten Kommi ff ton übertragen. Tie Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aussicht Lent Frtedhoj- ausseher ob. § 17. Ter Friedhofsausseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auf den Polizeischutz verpflichtet. 2 °-un°en „Ä an uns gelangen zu lassen. in Budenheim zu Frankfurt »WELLWSSL- 27,3 8,36 19,2 40,53 26,13 29,23 29,3 48,OG 8,78 Prozent 0,60 0,12 6,5 18,8 12,7 2,15 5,26 34,00 9,99 31,6 14,6 85,76 0,30 28,51 2,7 75,00 40,26 6,47 25,4 14,6 12,62 89,48 12,31 2,03 9,7 51,6 Me L^ns w°hn-nde„ Bektunttinachuna. JBetr.: Tie Abgal>e der Steuererklärungew bring-n wir L^zür^Lm/inL' KnÄi" Gießen, den 6. August 1907. . Großhcrzogliches Kreisamt Gießen Dr. V r c i d c r t. I nnd^etrf ^91 3u-r Jindmmcnstcuer-Erklarung finV naa) art. 21 des Gefctzcs, tmofent nicht im ciinrfnrn tt-ntr I besondere, Aufforderung bet VeranlagunasNmmissioii ^räcbt vS icmgcit steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar'vor- ausgegangenen Steuerjahr bereits T,c Einkon m°nsteeuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Marl und mehr, zuaeroaen waren, auch mzwiichen ihren Wohnsitz nicht gewechZt und keine ich'effe'höhe« K'l'a7ft7edin^t^''' **m’ '"re Versetzung abzugeben22 be§ ®c'e6eS 6a6en die Einkommensteuercrklarung 11 n^tPm?m.Ti?I,cil3C\ vermistle oder unter Vormundschaft Pi f, r s » 9™r,o"?rrrbcrrern °«"bliel)«r Vertreter: F 2 wrtin, Akticngesellschasten und Kommanditgesellschaften auf ..V°Ende in seitheriger S&ife (* ®cl SSÄXp119“ dflichttgcn allgemein vorge- 3) s'LLL" Äderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hin- sichtlich des gesamten, ihm wwohl als seinen nicht fc[b> 6fri'n3CäO3CnCH ^^hörigen usw telwÄfr welche Einkommen aus Aktien ZI r JmSSw ßHlffyift iu beziehen haben, welche als solche zur Hb.s>ischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt ne- Bs- s$Ä stellen sind ' Crb'$9?r- 1 bcr «üblichen Abzüge einzu- Stftuwtot chrulg. manl™Ät ^!SS'f!ät“n3 behuss Vet- fctÄ“JÄ? Mw kommenbezüge/^sowi'/'^der ^etwa ^zum^Äb^^^" Ä Ein- S£ WWEDSML 8« *« öiW ZLZMMSLL abzuliefern Ö betreffenden s-teuerkommissariat ^crfer5e ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Graber verantwortlich. Er hat die sämtlichen Wege renel- Ffa .U1 Ordnung zu halten, und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen. ü ivn $• 1s' 00,11 Friedhofsaufseher können von dem Gemein berat nach ein oder mehrere Totengräber angestellt werden, dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge tomiUn ÄV 6 B-sch-digungen der Nachbarschaft J9'. Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, l-doch eine Stunde vor feder Beerdigung und in bcm ^rmetndernt bestimmten Zeiten geöffnet Wünscht jemnnb den Friedhof außer dieser steil zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bet dem Friedhofs" ausscher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselbei, sowie für allen Schaden, bett er innerhalb des Friedhofs . . §20. Jeder Besucher des Friedhofs ist vermochtet heu ÄW'ÄMff U1IÜ 3tntoeifU,,9en beS Friedhof, sicht^wachsener Kg'® "»r unter Auf. m-irhn.,25'- ® ringen von Hunden und das Tabak- hpfLd CU4- UV ?em Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren ßfrnt?fiin94- ?uI'vlüc.rtc werden nur mit der Erlaub ins der Großh. Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen 5->and- hpSrnf^llL^^Iblüt1öen bürfen uur dann auf den Friedhof ^Eacht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten die 8 23 D^^^owwen werden müssen, erforderlich ist. VffifnV3 « aur ben Begräbnisplätzen sich ergebenden osalle, alte Kreuze und dergleichen sind unmittelbar nt bte dafür bestimmte Grube zlt Erbringen ai b rf” \ ®ie ^iabe und Wege dürfen durch keine^l Gegenstände versperrt werden 1 } temerlei ®ct Beschwerden gegen Beschlüsse des ^meinderats Gießen, den 19. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. —----B ' - a n a e r m a n n. Aktienbrauerei Clus; in Heilbronn . Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft in Berlin ‘ ‘ Bauk"sa!.wr,Elsamiche Ban kgei Ilschaft in Mainz '. SfJIr wr Handel und Industrie in Tarmstadt S ^^WNerhof und Frankfurter Bürger- brauern zu Mainz .... Bmding'sche Brauereigescllschaft zu F-ranksürt a M' ^"?abri?3?,w^?' .Hüttenverein „Cemcntfabrik m wbrik zu Ober-Kassel bei Bonn" ' ~ ' Buderus >che Eisenwerke in Metzlar Eyemnche Fabrik Griesheim-Elekrrvn am Main Chemische Werke zn Amöneburg ' Lammsch„mhrtsgcfellschaft für den Nieder- ’ und Mitielrhein zu Düsscldotf Fi.ter- und brautechnffchc Maschinenfabrik vormals Vl. Enzinger Worms frfirfener . Bergbaugescllschaft . Headern Heimer Knpfcriverke .... Mitteldeutsche Kreditbank ...... "Wtisasr “nb' *m«*~ £-f. l G roß-Gerau-Bre men PsäLzische Bank Ludwigshafen *°^Wcsteuau^"^^o Heidelberg und Mannheim zu Prengisa^Rheinische Tampsschiffahrtsgesellschast 'Cölu' d*L JvtUlH j , Rheinische Portland-Zementwerke Köln' in Bndenlicim ^chrarnm sche Lack- und Farbenfabriken vorm. Christoph schramm zu Offenbach-Bürgel . 9 ' P) Süddeutsche Bank in Mannheim .C‘‘«BSOm®flnflafe8iTft “[ä ”J “• eo" D^wdcutsche Eisenbahngesellschast fi^Ärmb^"fEteIlreüft iu Mainz ' ' ^ÄÄI£fflra&fE'sr/@/($" »erein ck>emischer Fabriken zu Mannheim ' Ut d>£“llftf,t Industrie zu Mainz in Mom- ^'nstseidefabriken in Kelsterbach Sru3?.llr3 und Maschinen^ »ereini'nte^ Äi W"ä', ülIiQlc Gustavsburg Odcnwaldgranmoi rke, Sonyoit Rükh u. Cie ®.. m. b. S. zu Hemsbach i. B Vereinigte ^trohstvffabriken in Tr'esdcn Z-'tner? vormals Leverkus^ ot.tner u. Kvns. ni Köln Zuckerfabrik Fwankenthal . 1 9 q7 3 Bekanntmachung Betr-: Schweinerotlauf. Q „Un=cJ b^uu Schweinebestarid des Heinrich Schäfer V. zu Clrn- 0X1 L,on Rotlaufseuche sestgefteNt ivorbcn. iseyvfuperre i,t verhängt- a, . ”Tt-cr dem.^chweinebestand des Ehr- Ernst Bingel zu Vl)n Rotlaufseuche sestgestcllt worden, weyöftsperre ist verhängt- Tj, dem .Schtocinebestand des Hch Döpfer II. zu WfHWp r5 lwn Rotlaufseuche festgestellt nxjrbcii. ^vottlpexie tft verhängt- * S€tr-: Blüschenausfchlag zu Holzheim. il,60Zi6Einl ^gebrochene Flesten, den 3. September 1907. Groß herzogliches Kreisamt Gießen. 2. V.: Froelich. Sekranntmachnng. ff^'tttlwntenfleuer-Ertlärungen zum Notrufe der Gemerndesteuerveranlagung für 1908/09. bom^lO6 Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Aus- zug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung bei- M ss™*14"" «"Ä“kÄ ttÄÄ ’äoo®. L Jiner Steuererklärung verpflichtet, sobald KmmH&neaVfie,^6tn9 SGocfi6cnbcn bcc »cranlagungs- ^iefjen, Grünberg, Hungen, Nidda, , den 29. Juli 1907. ~ (^roßherzoglichen Steuerkommissariate: xr- Metzler. Wenzel. Hoos. K'orfmann. | <§ersonen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein ^Ä;.n?tr/6c^ .bl-c ^um erstenmale mit Anlage- und L- ^l.eb^kawtal zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen ^I-^!?erb.ichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzngeben. r ™b na$ dkrt. 2d des Gesetzes diejenigen deren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und melw bat 9r^n-1rbTer- ^^niagen ^^n^agung zur Vermögenssteuer zur Ab.gabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen -3u diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der w^nach^D^b^-^rnrularien zu verivenden; dieselben sind le nach Wahl der steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören: r«U- &cn ^^.udg emeiiiden der Steuer ko mmissariate Gießen ^^a?9, ^un9en' ^lbba brs zum 15. September dieses । 'v• L5 ) 21 ?tab^ bis 30. September dieses Jahres, ohne luui ll(?l9x .b^^balb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes ÄÄSEK“ ‘b™ ble,„ Bc,tletsfcnbE" eteueitommiffariate zugesendet, an welch. „ . rnaran3fn innerhalb vier Wochen unmittelbar abzu^eben^'32 ®efefce3 fillb bie Vermögensstruererklärungen L iür Minbejährige, für Abwesende, sowie für Personen, die fArttt ^iusnbcrt unter Bormundschaft oder Pfleg- 9 sind, von denen gesetzlichen Vertretern; deren Ärwaltern' ^euervflicht unterliegen, von 3" ö^en aijberen Jetten von dem Steuerpflichtigen selbst al^an??! hinsichtlich seines eigenen Vermögens, sowohl tu., and) beg Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist. q c r, ?sbdaBe d'eser Erklärungen ist besonders zu beachten, daß Schulden und Lasten mir dann an dem rauhen Vermögen J^rbfn können, wenn das Bestehen und die Höhe dieser ^ochult^n und Lasten nachgewiesen wird. zutreffenden Veranlagung des ^r Abaab.9^» jcfy9lt^ dessen eme gesetzliche Verpflichtung k ^-.bgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreickun Me1^ lbpfnr^fharU rsbGI‘ -bic ^öbc' ben Wert desselben uni uM^Abelastenden Schulden in eigenem Interesse des ©teucp enie^^mtürnUA^u$PenfWext' ba hierdurch unter Umständen Weiterungenvo^eb^ erwachsenden utT 5)riian HriTf L .. * o richten wir an die hiernach Bttirke^bierru/t ^^Niogenssteucrcrklarungen Verpflichteten unserer h^runt die Aufforderung, ihre Erklärungeii bis zu dem Qn9 ?n?eÜX ^er,mn ?n. die betr. Bürgermeistereien oder direkt laus,'n^n9G^9G^ Zu „kußeri. Tie bei den Bürgermeistereien ein- Steuererklärungen werden, und zwar insoweit ver- ramm ffin« i“^'r bl< Vorsitzenden der betr. Veranlagungs- xommistion abgegeben werden. .... ^rmularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Aus- aeiüa? bierzu erlassenen Anweisung bei- orteszu' äziehen ^M)b9e Von bcc Bürgermeisterei des Won- Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, ' den 29. Juli 1907. ~ Großherzoglichen Steuerkommissariate: ^r- Metzler. Wenzel. Hoos. K'orfmann. - titel be§r ^re6e§ ^infofetn1 „^“^^“rung sind nach Ar- dere Aufforderung der Ve'anlaaaüÄÄ ITn..feinen Fall ßcfon- eteu^h’ibicien,9m flangenen Steuerjahr bereits xm- ^a/IaT a bar vorausge- waren, auch inzwischen i Fn-p» U Renten steuer zugezogen keine den Bttrag von IM Mk -"witzelt und ÄÄ^a9I iUä1 .KaPilalziusen ^Lg/'L^ Kvpitalrentenstruererklärung3 abz^ngZm^^" ®C,<6eä ba6tn bie t Msirisu äs—*» , Ks- "Ä MWMWLLZ, verslichteten Bewohner unsrer lrentensteuererklärnngen ihre Erklärungen bis u -öeatife hiermit die Aufforderung, treffenbtn „h ?e3h-Cn,C,H Terminen an die bL lassen. Tie b?i d^n Bürget,»ns gelangen zu klärungcii iverdcii, und" zwal Icm/aufenden Steuerer- an den Vorsitzenden der 6etreir/nbm $pr1nft6 °lfC?i '"'eröffnet übersendet werden. 1 rrLnDen Beranlagungskommlssionen I chem^ein Auszug"^.?/ dem °l"«'enst-u^ertlärungeii, wel- ftT' Krkannlmachung. emtornm«, von 2600 gftn'U® 4 Amtliche Nachrichten über Viehseuchen. Die Räude unter ber Schafherde des Schäfers Georg Schleich zu Kirtorf (Kreis Alsfeld) ifr erloschen- xtc über bie verseuchte Herde verhängte Gemarkungssperre i)t wieder aus- geho^n ^cu Schweinen eines Gehöfts zu Reibertenrod Krei- Alsfeld) ausgcbrochene Rotlaufseuche ilt erloschen und die über dieses Gehöfte verhängte Sperre aufgehoben. Iit einem Gehöfte zu Ober-Gleen (Krers Alsseld) ist die Schtveinepeft (Schweineseuche) amtlich feftgestellt; Gel-ost- Sl»erre ist verhängt BeüuintMinhMlg. Bett-: Tiensträume der Großh. Gewerbeinspektion Gießen. Es lvttd hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sich dieTieusträumederGroßh. GewerbeistsPektion Gießen nunmehr Nord-Anlage s)l r- 7 befinden. Gießen, den 1- September 1607. Großh- E^en'erbeinl'peklion Gießen. __Tr- Gerhard.___________ gckfliintrnfidiung. J Tie unterrn 13. August 1907 angeordnete Sperre der S t e inst r a ß e zwifcheu ^chrd-Mlage und Edersttaße wird hiermit aus- gehoben. _ Gießen, den 3. >^eptember 1907. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Berbern. Bekanntmachung. Das Polizeireglement vom 24. Februar 1882, wonach die Garten- and Feldbesitzer an den ihren Grundbesitz an öffentlichen ^abr- oder Fußwegen cinfricdigcndcn Hecke» im Laufe des Monats Eevtembcr die neuen Sprößlinge wiederholt zu beichneiden _ober zurückzubinden haben, wird mit dem An fügen wiederholt zur ogent lichen ÄennmiS gebracht, daß Zuwiderhandlungen auf Grund des Artikel 43 des FeldsttasgesetzeS mit Geldsttafe von 1—10 P!k. besttast B»/i werden. Gießen, den 3. Sevtember 100/. Großherzogliche Bürgermeisterei Giegen. Meen m. In das hiesige Handelsregister Abt. 13 wurde heute unter Nr. 3 eilige tragen die Firma „Gewerkschaft des Eisen- steinbergwerks Elisenburg" zu Hungen. Zweck der Gesellschaft ist die Ausbeutung des Eisensteinbergwerks Elisenburg, sowie die Herstellung aller Anlagen und der Betrieb von Unternehmungen, lvelche die Ausnutzung dieses Bergwerks und die Verwertung der Produkte desselben bezwecken. 1000 unteilbare Kuxe. Ter Grubenvorstand besteht zurzeit aus fünf Mitglie-- deru und zwar: 1. Rechtsanwalt Richard Gebhardt zu Schöneberg bei Berlin, als Vorsitzender, < 2. Rentier Georg Rudi ger zu Friedenau, als stellvertretender Vorsitzender, 3. Kaufmann Heinrich Buchlow zu Broich bei Mühlheim (Ruhr), 4. Oberingenieur Otto Wecks zu Essen-Rüttenscheid, o. Tirektor Hermann Maaß zu Schöneberg bei Berlin. Tem Bankier Adolf Lindner zu Berlin und dem Tirektor Eberhardt Pfeiffer zu Berlin ist Prokura erteilt. Tem Rechnungsführer Hermann Heise zu Hunaen und dem Obersteiger Heinrich Zey in Utphe ist Kollek- livprokura erteilt und zwar mit der Bestimmung, daß jeder von ihnen mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Gewerkschaft berechtigt ist. Handelsgesellschaft auf Grund des § 33 H. G. B. Tie Satzung ist am 4. November 1869 aufgestellt. Ter Grubenvorstaud besteht aus mindestens zivei, höchstens fünf Mitgliedern; ber Vorsitzende, bezw. sein Stellvertreter, ist berechtigt, die Gewerkschaft nach außen hin rechtsverbindlich au vertreten. Sämtliche Prokuristen sind nach Maßgabe ihrer sonstigen Vertretungsbefugnisse zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt. Tie Gewerkschaft war seither im Handelsregister Großh. Amtsgerichts Gießen eingetragen, hat nunmehr aber ihren Sitz nach Hungen verlegt. Hungen, den 28. 2(ugnit 1907. Großh. Llmisgericht. Bekanntmachung. Wir haben ein größeres Quantum altes Akkumulatorenbles, omie einige Fässer gebrauchtes Del abzugeben.. Das Oe! eignet sich vorzüglich für Schnuerzwecke und wird eventuell auch in kleineren Quantitäten abgegeben. Proben stehen zu Diensten. B /• Gießen, den 3. Sevtember 1937. Städtisches Elektrizitätswerk Gießen. Stolt c. Ziegenbock- und Bullen-Verkanf. Die Gemeinde Oppenrod beabsichtigt einen Ziegenbock und einen zum Schlachten geeigneten Bullen im Wege schriftlichen Angebots zu verkaufen. Offerten können bis zum 10. lfd. Mts., vorm. 11 Uhr bei unS eingereicht werden, um ivelche Zeit die Eröffnung stattfindet. . Bemerkt wird, daß für etwaige Mängel keine Währschaft geleistet wird. Oppenrod, den 4. September 1907. 5603 Großherzogl. Bürgermeisterei. Balser. Holzlieserung. Die Lieferung des Holzbedarfs unserer Gruben soll für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. Dezember 1908 vergeben werden. Die Lieferungsbedingungen, sowie das Verzeichnis der Holzsorten und der ungefähren Bedarfsmengen können auf unserm Bureau hierselbst eingesehen oder auch von uns bezogen werden. Angebote auf den ganzen Bedarf oder für den Bedarf einzelner Gruben oder auf die Lieferung bestimmter Holzarten sind in verschlossenen, mit Aufschrift „Holzlieferung" versehenen Briefumschlägen dis spätestens den 15. September 1907 bei uns einzureichen. Weilburg, den 4. September 1907. D-’/j Krupp'sche Bergverwaltung. K 8/07 _B8/a Donnerstag, den 19. >^ept. 1907, nachmittags 3 Uhr werden auf hiesigem Ortsgericht die vor dem Namen des Ehrstnan Burkhardt III. ii. Ehefrau geb. Damm stehenden Parzellen der Gemarkung Gießen 1/1371 — 40 qm Ho freite aut dem Asterweg . 1'1377 = 4 qm Hofraum nut ^tall daselbst öffentlich meistbietend versteigert. Gießen, den 7. August 1907. Großyerzogl. Ortsgericht Gießen. G r o s. Domrerstag den 19. Sept. 1907, nachmittags 3 Uhr, wird auf hiesigem OrtSgericht die vor dem Namen des Joh. Gg. ^-paar und Ehefrau geb. Pfeiffer stehende Parzelle der Gemarkung Gießen 16,55 3= S42 qm Grabgarten am NahrungSberg öffentlich meistbietend sreiwllllg erbteilungShalber versteigert. Ter Zuschlag wird unbedingt Gießen, den 19. August 1907. Großh. OrtSgericht Gießen. ___GroS._______BM/a K 53/07 Ba/d Donnerstag d. 26. September 1907, nachmittags 3 Uhr, werden die vor dem Namen des August Gottlieb Kames in Gießen stehenden Grundstücke der Gemarkung Gießen „ . . 1/1243'/lo = 350 qm Howeite am dem Gartfeld l/1244q/IO = 44 qm Grabgarten daselbst auf hiesigem OrtSgericht öffentltch meistbietend versteigert. Auswärtige Bieter haben sich über ihre Zahlungsfähigkeit ge- nügend auszuweisen. Gießen, ben 21. August 1907. Großh. OrtSgericht Gießen. GroS. 1. 6. am 8. 3. 4. zu erfahren. . Die Parzellen unter 1—6 tver- den erst im Ganzen und dann ge« trennt versteigert. Gießen, 4. September 190/. Großh. OrtSgericht Gießen. G r o S.__, Donnerstag dcu 19. «sept. 1907, nachm. 3 Uhr, läßt verr Louis Troß folgende Grundstücke auf hiesigem OrtSgericht öffentlim meistbietend freiwillig verstetgern Versteigerung. Freitag, d. 6. September l. Fs., uachiiuttagS 4 Uhr, sollen im städtischen Piandloka., SelterSweg 11, dahier die lvegeit rückständiger Gemeindesteuer ge- pfändeten Gegenstände: . Möbel aller Art, sowie eine Hobelbank, 2 große Koffer, etne Waschmaschine, 2Kanemchran,e, 2 Wagen, 2 Pferde u. v. a. versteigert iverden. , Gemmecker, PiandmetUer. T/isitenfttirfen liefert rasch and billigst Brüh I sche üuiv^Ucuckerd. F.ur:,2 „ 33 . 32 „ 30 „ 30 4 — 2533 qm Acker 3 — 250.) qm Acker 2 — 25'>!) qm Acker . 1 ---- 2565 qm Acker 2—8151 qrn Wiese „ „ 1 — 3152 am Wiesel am.Krofdorfer Weg Flur-38 Nr. 92 = 2607 qrn.Acker hinter der Puloermuole Flur 38 ‘Jtr. 163 ~ 36/ / qm Acker auf der Hohleiche Die Gewann- u. Flurnummern sind nad) der Bezeichnung narb der Feldbcreinignng angegeben und ist Verkäufer bereit, den Kaufliebhabern die Grundstücke an Ort und Stelle vorzuzeigen. Auch sind bei demselben die 5kauf- bedtngungeu vor d. Versteigerung Rotationsdruck der Brühl'scheu Univ.-, Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.