8 3g is> 8 do KB c,g §8 □ S a 561 , r p - j= D o $ .W I“ 2.’ Rn S 8^ D 8 p. ®8 MEls>s" sl| B.|f3 LZ F3 ö{ S 18 ® ” 8 8 P* CO Z CßH-o. 8»8 <78) ** s"g :&5ÄögSe8 ^-«“SboM v S $9 ro H °* co O' ro i—> c° >£"^r-,OH t Mreisblatt m den Mreis Metzen. Nr. 90 3. Drzrmber 1907 Gießen, den 28. November 1907. Betr.r Die Sicherung der beweglichen Habe verhafteter Personen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an das Grotzh. Polizeiamt Gieren, die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und das Grotzh. Polizeikommifiariat Arnsburg. Nachstehende Verfügung bringen wir in (^rinnemng Und weisen Sie an, dieselbe genau &it beachten- I. V.: Welcker. Gießen, den 7. MärA 1904. Betr.: Erlaß einer Dienstordnung für das Großherzogliche Genoarmeriekorps. Das Großßermgliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deö Kreises und Grotzh. Polizeikommiflariat Arnsburg. Wir teilen Ihnen mit, daß das Großherzogliche Ministerium des Innern angeordnet hat, daß das Polizeipersonal, das mit der Vornahme von Verhaftungen betraut werden könne, bei Festnahmen und Verhaftungen nach den Bestimmungen des § 152 der Gendarmerie-Dienstordnung vom 12. Dezember 1903 gleichfalls zu verfahren habe. Die genannte Bestimmung, die Sie auch in Nr. 1 des Reg.-Blattes von 1904 finden, lassen wir nachstehend in Abschrift folgen. I. V.: Dr. Heinrichs. § 152. Ist eine festgenommene oder verhaftete Person nicht wehr in der Lage, für die sichere Verwahrung ihrer be- weglichen Habe selbst zu sorgen, und sind auch keine Angehörigen da, denen diese Sorge ausgetragen werden könnte, so soll der Gendarm ein Verzeichnis der zurückbleibenden Habe aufstellen, dasselbe der Ortspolizeibehörde überleben und diese um Verwahrung der fraglichen Habe ersuchen. t lieber das Veranlaßte hat der Gendarm in dem über die Festnahme oder Verhaftung aufzunehmenden Protokoll einen Vermerk niederzulegen oder besonders an die Staats* anwaltschaft oder das Gericht zu berichten. Bekanntmachung. Unsere Bekanntmachung vom 24. August 1907, betr. die am 11. August 1907 zu Frankfurt aus dem Main gelandete unbekannte männliche Leiche ist erledigt. Die jßetcfye ist culs diejenige des Korbmachers Andreas Adler von Frankfurt, geboren am 31. Dezember 1864 in Astheim, Kreis Groß-Gerau, anerkannt worden. ' Gießen, den 30. November 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I.,V.: Welcker.____________________ Bekanntmachung, die Offenlegung der Resultate der Flurvermessung in der Gemarkung Bettenhausen betreffend. Die Grundbesitzer in der Gemarkung Bettenhausen werden benachrichtigt, daß die Flurkarten nebst der Uebersicht des Flächengehaltes der einzelnen Fluren aus dem Gemeindehanse zu Bettenhausen osfengelegt worden sind. Die Grundbesitzer werden eingeladen, die Resultate der Flurvermessung zu prüfen, und ihre etwaigen Bemerkungen, nach Vorschrift des Art. 33 im Katastergesetz vom 13. April 1824, innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei dem vOtsvorstande zur Weiterbeförderung abzugeben. Die Offenlegungs-Frist von 3 Monaten geht mit dem 21. Februar 1908 zu Ende und nach Ablauf derselben kann keine Reklamation mehr angenommen werden. Darmstadt, den 16. November 1907., Großherzogliches Katasteramt. Dr. Lauer. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Inheiden. Nachdem die in der Tagfahrt am 26. Oktober L II gegen den Zuteilunasplan von der Feldbereinigung in der Gemarkung Inheiden erhobenen Einwendungen teils auf gütlichem Wege, teils durch Entscheidung des Schiedsgericht- Grundeigentümer mit Wirkung vom 7. Dezember 1907 in den vorläufigen Besitz der Ersatzgrundstücke ein. Die Besitzeinweisung erfolgt unter folgenden Beding gungen: 1. Meliorationsarbeiten können auf den Ersatzgrundstücken auch fernerhin vorgenommen werden. 2. Die neuen Besitzer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen,Grä- öben oder aus sonstigem Grunde innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird den neuen Besitzern nach dem Bonitätswert vergütet bezw. zuaeschrieben. Gleichzeitig bringe ich zur Kenntnis, daß Samstag, den 7. Dezember 1907, die Versteigerung der Massegrundstücke an Ort und Stelle stattfindet. Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr beim Rathaus zu Inheiden, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben werden. Friedberg, den 26. November 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. ___________Schnittspahn, Kreisamtmaun. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereiniguug in der Gemarkung Dorf-Gill. Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Betel- ligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet: Freitag, den 13. Dezember 1907, vormittags 10 bis 11 Uhr, auf dem Rathause zu Dorf-Gill statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen vimb müssen angeben, welche alten (nach Flur und Nummer zu bezeichnenden) Grundstücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termine nicht schriftlich cingcreicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 23. November 1907. Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. __Kirnberger, Kreisamtmann. Kekanntmachung. Betr.: Feldbcreinigung in der Gemarkung Rod he im an der Horloff. Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundftücke geltend niachen wollen, findet: Montag, den 16. Dezember 190 7, vormittags 10 bis 11 Uhr, auf dem Rathause zu Rodheim a. d. H. statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten (nach Flur und Nunrmer zu bezeichnenden) Grundstücke zusammengclegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termine nicht schriftlich cingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 23. November 1907. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär. ____________Kirnberger, Kreisamtmann. DelramttmilHlmq, In der Zeit vom 23.—30. November 1907 wurden in hiesiger Stadt . gefunden: 1 Kappe, 2 Portemonnaies mit .Inhalt, ein Rogenschirm; verloren: 1 silbernes Kettenarmband, 1 ledernes Hand- tüschchen mit Portenwnnaie, mit 14 Mk. Inhalt, eine Herrenuhr und eine rote Korallenkette. Entlaufen: 1 schwarzer Dackel mit braunen: -ldzeichcn. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- lieben ihre Ansprüche alsbald bei unS geltend zu machen. Die Abholung der LLpundenen GegenstLndh Zugleich ift bet Vertrieb bc r Pofe tm Gfrofific non h tut gestattet worden. ließen, den 2. Dezember 1907. Großherzoglichc-s Kreisamt Gießen. __________________I B.: Welcher. 5Urf?,S"/nrt von 1 I D .'S Z 2 II br toor- Btä&'Btam»Vr‘ 1 £X" n*n""n!,fl 6f' ,m,,rjrirf'"r"r Gießen, den 30. November 1907. Großhcrzogliches Polizeiamt Gießen. Nein f) n r t. Sriebhofs-Ardinrnl; für den Friedhof der Gemeinde Nüddingohansen. . ^,l! ®rl,n& des Artikels 8 der Landgemeindeordnilnu, bev Artikel 78 und 48 VI 3 der Kreis- unb Provinzial- ordnling, des Artikels 5 dc§ Gesetzes betreffend dasBeerdiguuas- wcsen vom 22. Juli 1905, und der §§ 23 und 24 der g||V «»«Mbruno dieses Gesetzes erlassenen Bekanutmachlmg vom 1. Vuu-j 190G wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Anhörung der Lokalvolizeibehörde und des KreiS-Ausschuffes nut (Genehmigung Großh. Ministeriums deS Innern vorn' Novenlber 1907 zu Nr. M. d. I. II 40 972 für den ;ynebbof der Gemeinde Nüddingshal.sen nachstehende Fried- hosS-Ordnlnig erlassen: Kellanntmachimg. Vetr.: Die Ausführung des Neichsgesetzes, die Abänderung der 0>'ivcrbeordnung vom 30. Juni 1900 betr Air bringen hiermit zur .Kenntnis der Interessenten, bnK an den nachbezeichneten Tagen die Vorschriften über die Mindestruhezeit und Mittagspause der Gehilfen Lebr- ltnge und Arbeiter (§ 139 c rubr. Gesetzes) keine Anwendung zu sm den haben und die Läden foivic die offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen bis 10 Uhr abenbd vssen- ßchalteu werden dürfen: a. 14 Wochentage vor Weihnachten: 9. bis 14. 16 bis <>1 23. und 24. Dezember; ' “ v b l Wochentag Vor Neujahr: 31. Dezember G «eßen, den 29. November 1907. Großherzoglicheö Poli-eiamt Gießen. _________________i)t eiuliar t. Kclllnnumachung. Betr.: Schweinerotlauf. Tv„Sshwcm bc« Subivifl Gv ruert I. zu Qnca. Ä/Änfl"ffCH^ fcf,flrfk’Ht Unb «^Wr« Betr.: Schweinerotlans in Steinberg. Unter dem Schweinebestand des Johannes Pauli in tüe - 0 t l a li f s e n ch e sestgestellt und sind die ei forderlichen ^perrmaßregcln verhängt worden. hnn den Friedhof ist em Lageplan im Maßstabe I J \' 2a0 anzulegeu, ans welchem außer den Haupt-und Nebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch) in den I Abteilungen fortlaufende Numiuern kenntlich gemacht sind. I qfr, 'ülf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte “»3s "»««"»<• «>«« , . blc ^'legung der Einzel-iReihen)gr-iber ist der gleichsnll» nn Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. «.ee Gemeindera.t beschlieht, welcher Teil nl» E^gnng Erwachsener und welcher zur Beerdigung von «Indern unter 10 Jnhren benutzt werden soll. 8rüd)tc' bie nach dein Urteil eines ..rztru oder einer Hebamme den G. Fruchtmonat nock nickt Überschritten haben, sind auf den Fricdho zü verengen l!«o °nf einer besonderen dafür bestimmten Stelle in einer O.LOMeleriesenGrnbealsbald sorgfältig zu begraben. bal'f "lehr als eine Leiche ausnehmen. I wn" ?’e ClT.®C^tmnutn? Fan11 m't Genehmigung der Grosch I 4) irgciniciftcrci nur abgesehen werden bei Beerdiguna ver^ -° ^ner Mutter mit ihren neugeborenen oder n "cht ein I ^ohr ölten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei SSaR-« B ß b' Graber für Erwachsene sollen in einer Länge i Z Br-ite von 0,80 Meter und einer Tiefe von 1,80 Wider, bie Graber für Kinder unter 10 bohren V0U 1,00 Meter, einer Breite von 0,50^Meter uud oluer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden. .... ^.Aferiilmg her Gräber von einander soll nn hpr ^ü”Ößfeite Wieter, bei Kindergrübern 0,25 Meter be- ber ^hb^ab«^lnpf!mizün'^. '-?herzustellen.^°''"''° « ry ■ «Bur Bestattiliig eines jeden in der Giernnrrnn#* ÜOH bcr'ßk'i.11'“^ 0U* verlangen ein Reihenbegräbnisplatz 8 unentgeltlich überlassen werden. 9 * O ^ie Graber dilrfen seitens der Angehörigen her Verdorbenen durch Denkmäler (Grabsteines ^Blumen nnh ÄÄ&.-ÄÄ'iÄ*»-- ‘«e aBSRä« ss s cn!1 öuv$ überragende Bau mäste oder Ge- hßen eine? War^r^ eu/ÄVÄX MÄü^iH3±ifK m t „ Bekalllitmns!illil^ •SSSS1 V0U ^"Osnngen innerhalb des chLMM«W MMxM-LN- ^n^oLleEM^^ llnitlidjc Wndjriditcn über üUdjjciitycn. »«f vincni 61.9)0^0 zu Bitßfeld (Kreis Alsfeld) loschen' "Äir ^//llusseuche (Backsteinblattern) ist er- S wL S$4en.UUCr b,CfCd äeWfte bangte m ®lb einein OKhöste zu Man Ibach (Kreis Alsfeld f Schw et liefe u ct> e ist erloschen. Ae über blesesSKHbftverhäigte.Sperrc ist wieder aufgehoben. ÄuM1 bic,c'j $ «ää r?K a’bä vs ssSMSscks- brücht werden L^ffn' i*W derzeitigen Besitzer nicht »er- I bie'SpeT'anSem 0 ‘1 n 11Heu e ist erloschen und Gießen, hen 2. Dezember 1907. GroßherzoglicheS KrciSamt Gicßcu. .— ---A. : La u n c r m nun. -=■ 2. SU bett. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist Veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten des Schuldigen. d 10. Tie Herstellung uud Unterhaltung der Begräbnis- Platze, Teukmäler re. liegt dem jeweilige,! Besitzer ob, er kann hlernüt dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhojsaufseher anzuzeigcn. § H- Tas Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist Verboten. § 12 Für Nciheubegräbnisse dürfen nur Särae aus weichem Holz verwendet werden. Tie Benutzung von Metall- sargen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten. orrr 8 13. ^.ie Grabstätten können in der Regel erst nach ublanf voll 30 Zähren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Großh. Kreisamts einzuholen. J J Tie bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder- benutzuug eines Friedhofteils gesimdenen Knochen, Sara- । tede Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der I Sohle t)e» Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei Nicht völlig veriveste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwersen. Soll ent Grab nicht umgelegt iverden, ist eine Gebühr von 30 Marl an die Gemeindekasse zu zahleii. 8 14. lieber alle Beerdigungen ist von der Bürger- 1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer I jedes Grabes, I 4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Geburtszengnis (Auszug aus dem Zivilstands-Re- guter, nicht Taufschein). b) D i e E i il w i l l i g u n g des gesetzlichen B e r t r e - . ? nut oer Erklärung, daß für die Dauer des ein- lahrigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Ein- schluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung uitd Woh- nung, von, dein Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur ^raguug^ der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit tue Kosten von der Militärverwaltung dieser gegenüber für die Erfatzpslicht des Äetverbers als Selbstschuldner verbürge. Tie Unterjchrift des gesetzliche,! Vertreters und des rJ1* c,!a 'olvte die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzt uchsn Vertreters oder des Dritten, zur Bestreitung der NdU lst obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Tritte die in vorstehendem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine UiUuning, sofern er nicht schon .kraft des Gesetzes zur Genwhrung des Unterhalts verpflichtet ist, der geriet licken oder notariellen Beurkundung. o) Ern Unbescholtenheitszengnis, welches für A^lulge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymna- ^ien, L vrrflüalschulen, Progymnasien, höheren Bürger-- ^usdgen mUitärberechtigten Anstalten) durch Anstalt, für alle übrigen jungen Leute behÄtz- -RufL ist " °ber ,!zrC tWroefe6tc dienst. d) Das Schulzeugnis. ,^dann wird twch besonders bemerkt: pos. d) daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse, für die Universität und die ber- lewen gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse KL?« druna der Gymnasien, Realgymnasien und sowie Reifezeugnisse (Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung) der Progymna- ar ^/^vühmnalien und Realschulen, sämtlich 18 Lur Wehrordnung vom 22. Novem- lonnf8 ~ Neuabdruck Neg.-Bl. Nr. 68 von vi- iy°01. ~ ausgestellt sein müssen. qq Q?clocn ^wd auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 93 und 94 der angeführten Wehrordnung verwiesen * Gwßherzogliche Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige m „ zu Darmstadt. Vorsitzende: v. Starck, Regierungsrat. § P: Der Friedhofsaiifseher, dem zugleich das Amt Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Derselbe'"ist P°lizeischutz verpflichtet. •""ien 611 ?Iu6nC b.e,n ^riedhofsaufseher können von den, Gemernderat noch em oder mehrere Totengräber anaestellt werden, dieselben haben bei der Anlage der Gräber strenge MrStbS ££,, 6 d°- -!-chb-r,ch.f, ^"^rdem von dein Gemeinderat bestimmten weiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dieser Ueit Mittel er^rn rfn?01 bei dem Friedhofs- .. 8.19. Jeder Besucher des Friedhofs ist vervflickitet dev ÄS’VÄ'S? ""b «"“i"»™ to.b6.f- S 21. Das Mitbringen von Hunden und hna , o8h- Bürgermeister er in den Friedhof eingelassen Hand- bann vmgenommen werden muffen® erforderlich ist. fän. §n,.2; ®le ai|f bc» Begrnbmsplötzen sich ergebenden 5(6. hl ', r , uub dergleichen sind unmittelbar in die dafür bestmunte Grube zu verbringen. Geg/nLd?verfN werden^®" M*n teinerIei Vor- und Zuname, sowie Alter des Beerdigten, 3 die Stunde! und den Tag der erfolgten Beerdigung. ,8 lo. Die Verwaltuna der Friedhofsanaeleaenbeiten ltegt dem Gemeinderat oö. Derselbe kann sie erer be- Äderen nach 8 50 der Landgemeindeordnung gebildeten Kommission übertragen. . r r?jc Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt aufk(mEÖnbmet teTei Unb UIlter bereu Aufsicht dem Friedhof | Reichs- oder des Polizei-Strafgesetzes in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 9 ,2S5- Nlle Anstände hinsichtlich t*r Friedhofsordnung 611 w^ewUrnrter des Rechtswegs der Gemeinderat? .?bsch/verden gegen Beschlüsse des Gemeinderats 8 Bewende,',. b,eferöaIb bestehenden Bestimmungen ist tiulmlffiyaLb^fSOrbm,n® ti°m 3°- Oktober 1860 I Gießen, den 15. November 1907. ' Großherzogliches Kreisamt Gießen. I 3- V.: Langer m a n n. I Betr.: Die Nacksuchung der Berechtigung zum einjährig-frei- .willigen Dienst auf Grund von Schntzcugni en Dicienlgeii mngen Leute, ,ve!che auf Gr u n d i h re r S cb ul. ö eng nifse Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst "1,^.uchcn wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei r suche zu beachtenden Vorschriften mit dein cknfügen aufmerksam geniacht, daß hiernach unvollständiae Ge- ! suche ohne weiteres zurückgegeben werden. 1 3 UC n n,- ,llt bei der n n t e r z e i ch n e t e n P r ü sungs- sA? ‘ ''40lIrIlllr b n 1111 einzureichen, wenn der sich Meldende tm Großherzog tu m gestellungspflichtig ist, b’ dauernden Aufenthaltsort ha t. M - /; t,c Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 1 7. L e b e n s j a h r und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nack)- gesucht werden, m welcheni das 20. Lebensjahr vollendet luiro^ Sollten einzelne der nachstehend unter a—d aufgesührten Papiere und insbewndere das Schulzeugnis wegen noch nicht vollende em Schulbesuch bis zu vorangeführtem Termin nicht vorgelegt werden können, so ist gleichwohl das Gesuch bis zn diesem Zeitpunkt einzurelchen und in demselben anzugeben, daß die etlva noch fehlenden Papiere nachfolgen ivürden. Die Eiii- r e i ch u n g dieser Papiere muß bei B e r l u st des A n - ! »c? b re chtig u n g spätestens bis 1. dlpril desselben Jahres erfolgen. 3. Das Gesuch nluß von dem Betreffenden s e l b st g e s ch r i e - und ist hierzu ein Bogen im Aktenformat (nidjt Briefpapier) zn verwenden. Auch ist die n ä h e r e Adresse anzugeben. 7 1,1