Kreisblatt M den Kreis Sietzen. Zir. 64 ~ 3. September 1607 Kekannlmachung. Betr.: Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern. Das nachfolgende Ortsstatut über den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung der Gemeinde Beuern bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 23. August 1907. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Merck. Ottsstatnt iibcr den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern. Auf Grund des Artikels 8 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses des Ortsvorstandes mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1907 zu Nr. M. d. I. III. 5969 das Nachstehende angeordnet: § 1. Berechtigung zum Wasierbezug für den Hausgebrauch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Beuern kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betr. Hauses dies möglich machen, einem jeden Haus- besitzer in Beuern gestattet werden, welcher sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in welchen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. § 2. Unterbrechung der Wasierlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde, als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit, oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3- Berechtigung zum Wasierbezug für b.artenbegietznng und LrixuS- zwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen, in welchen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu besürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und so lange zu verbieten mit) die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. § 4. Wasserbezug zu gewerblichen Zwecken. Sofern nicht besondere Abmachungen oder Vertrüge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerbliche und sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Unterbrechungen der Wasser- lieserung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. § 5. Anmeldung. Wer aus der Gemeindetvasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf dem Geschäftszimmer der Großherzog-! lichen Bürgermeisterei durch Unterzeichnung dieser Satzungen für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigen. Durch die Unterzeichnung der Satzungen imterhrirft sich der Abnehmer allen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten: Er verpflichtet sich zugleich, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor Ablauf des Jahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. April, 1. Oktober stattfindenden halbjährigen Kündigung aufgelöst werden. Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Uebereinkommens ohne Einhaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist. § 6. Zuleitung. Die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis an die Eigentumsgrenze erfolgt bis zum 1. Januar 1907 für einen Anschluß aus Kosten der Gemeinde. Werden vom Haus- oder Grundbesitzer an ein und demselben Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse gewünscht, so werden dieselben von der Gemeinde ausgeführt, jedoch die Kosten für den zweiten und jeden weiteren Anschluß von dem Antragsteller zurückerhoben. Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. Januar 1907) geschieht die Ausführung der Zuleitung vom Hauptrohr bis an die Eigentumsgrenze von feiten der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers; die Zuleitung vom Hauptrohr bis an den Hauptabstellhahn bleibt jedoch in diesem wie auch im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Dieselbe besorgt, soweit die Zuleitung auf gemeinheitlichem Gelände liegt, die Unterhaltung auf ihre Kosten, während die^An- lage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegen. Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 10 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen und hat der Grundbesitzer hierzu die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Durch die von der Gemeinde vorgenommene Prüfung übernimmt dieselbe keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Absperrung der Straßenleitung vorgenommen werden kann. § 7. Lage und Material der Zuleitung. Wenn und soweit auf die Anmeldung zum Anschluß an die Wafserleitung in Bezug aus die Ausführung der Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben tverden, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Alle Teile der Leitung, welche außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,30 m tief liegen. Die Verlegung von Röhren durch Dung- oder Abtrittsgruben ist auf das strengste untersagt. Die Hausleitungen sind aus galvanisierten Eisenröhren herzustellen, die einen Wasserdruck von 10 Atmosphären aue- halten. Die Gewichte und Wandstärken der zur Verwend düng kommenden Röhren sollen mindestens betragen: bei 10 mm Lichtweite 0,8 kg und 2,4 mm Wandstärke. 13 1,25 £ w 2,7 ■ w n 20 25 ii H 1,8 2,5 w 3,0 8,4 » w f» 32 3,6 ee ■ 3,5 w R 38 4,5 * n 3,7 w w 45 5,3 ■ ■ 4,0 M w 50 5,7 ■ M 4.5 W n § 8. Gibandeleitungerr. Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes tunlichst gesichert ist. Es ist deshalb die Leitung tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern.zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Alle Hähne, die Durchgangshähne sowohl, als auch die Zapfhähne müssen Riederschraubventitc sein. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritt des Rohres durch das Fundament ein Durchgangsventilhahn mit Entleerungshahn angebracht sein, durch welchen die ganze Hausleitung entleert werden kann. Abzweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebracht, Ab- sperr- und Entleerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Wasserklosetts ist untersagt; letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wo die Häuser nicht unterkellert sind oder kerne Raume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil, unterzubringen, müssen vollständig entwässert und solid abgedeckte Schächte zur Unterbringung derselben angelegt werden. Der Haupthahn und die Zuleitung zu demselben müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß dem Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung kann, bevor dieselbe dem Gebrauch überwiesen wird, oder bevor die Gemeindeverwal- tung den Gebrauch gestattet, seitens der Gemeinde einer Besichtigung und einer Probepressung auf 10 Atmo- sparen unterworfen werden, wozu der Hausbesitzer alle Gerate und die Hilfskräfte bereit zu halten hat. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattftnden kann. Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde jedoch keine Gewähr für deren Gute und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. ' § .9. Bcuuhung und Unterhaltung der Gebriudeleitungen. ^an£eI an der Leitung, wie Undichtigkeit, H^Tgr^rsObeEs$rOt,fen.ber «der von Zapfhähnen stellen^zu^lasftn U"Öer5U3tt$ durch den Hausbesitzer ab- 5rantfTrtBOte^ •!?' ausgenommen, die Abgabe von «plnt °n fet c§ gegen Entgelt oder unentgeltlich. Kerboten ist werter jebe Kerschwendung des Wassers und ern nutzloses Laufenlassen desselben. nritWMT [t“’:terer Drost ein, so sind, soweit die Klosetts mrt Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser ^l0 6,1 galten, während der Nacht sind die Hausleitungen zu entleeren. § 10. Fenerlöschhydranten. . Hydranten unb Feuerhähne dürfen nur bei Feuers-' gefahr oder zu Uebungen der Feuerwehr, nicht aber -u ""deren Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, dieselben mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr gelöst werden dürfen. Jeder Gebraucb N^ltuna^°^° ift ^nnen 24 Stunden der Gemeindever- waltung anzuzeigen. Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privat- Damvikekspi^^^is Ausnahme derjenigen zur Speisung der sSh 16 ^I,ne äu fließen, sofern dieselben nicht zur Bewältigung des Brandes selbst benutzt werden ’ Abnehmer ist verpflichtet, während des Brandes seine Leitung zur.Berfttgung der Feuerwehr zu stellen. z 11. Wasserzins. Ms Wasserzins soll für jedes angeschlvssenc Haus ein Betrag von 9 Mk. jährlich erhoben werden. Hierzu konnnt: 1. Für jede in demselben Hause wohnende selbstständige Familie ein Zuschlag von .... 3 Mk. 2. für Bäckereien, einschließl. Mazzenbäckereien, ein Zuschlag von.........g 3. für Metzgereien ein Zuschlag vonl .... 8 " 4. für Wirtschaften ein Zuschlag von.... 5 Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn bereite nach Ziffer 2 oder 3 ein Zuschlag zu zahlen ist. Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so erfolgt dessen Beitreibung nach den Bestimmungen über die Gemeindeforderungen. Bei länger als i/2 Jahr verzögerter Zahlung ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung von der Straße oder im Haus absperren zu lassen und zu plombieren, wobei die Plombe nicht verletzt werden darf, auch ist die Gemeinde berechtigt, die Leitung abtrennen zu lassen, wobei die Kosten dem Besitzer zur Last fallen. § 12. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, welche nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhaltung zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. § 13. Verpflichtung der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen Reinhaltung des Wassers und Reinhaltung der Leitung. Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberech- tigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, welche geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträch-, tigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und daftir zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, die Brunnen und die Reservoire und die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regel-, mäßig in angemessenen Zeiträumen, mindestens aber alle sechs Monate gereinigt und gespült werden. Namentlich hat sie auch streng daraus zu achten, daß diejenigen, welche die Reinigung vornehmen, die Einsteig- raume nur in tadellos sauberem Anzug betreten und bei denjenigen Einsteigöffnungen, welche über wassergefüllten Räumen liegen, vor dem Einsteigen den Schmutz von ihren Strefelp entfernen und wenn möglich sorgfältig mit Wasser absputen. § u Verpflichtungen der Gemeinde zu Vorkehrungen betr. Frisch« erhaltung des Leitungswassers Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, welche ge- das Wasser möglichst frisch zu erhalten und eine möglichst häufige Erneuerung des Inhalts des Rohrnetzes und des Behälters herbeizusühren. Sie hat deshalb/ so lange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, eine möglichst starke Erneuerung des Rohrnetzinhaltes dadurch zu be- wirken, daß der größere Teil des überflüssigen Wassers Nicht an den Quellen oder am Behälter, sondern an den Endigungen des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird. § 15. Verpflichtungen einzelner Wasieraünehmer. Dre von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer L" den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers gemachten Vorschriften genau nachzukommen. ~ 7 § 16. , Zuwiderhandlungen. »et Zuwiderhandlungen gegen diese Bestnwmungen ist Gemeindeverwaltung berechtigt, Konventionalstrafe von G o" vi/ivn/ jiujtmeijc ttue oer >4, t. ” ...... cin uuct Hunnen u. oerai. 1, rn-9 ^^c-?oranschlage alsbald zu beginnen, be- \V bres au sdrucklrch he r vo rzu he b en und batet Y?^e,n .?^essen noch das folgende: me Zett anzugeben^, aus der nach dortiger Ansicht oder nach oranschlag rst von dem Bürgermeister zu ent- Ueberlreferungen tu der Gemeinde das Gebäude stammt. mTrf€r ^twurf nach vorausgegangener Veräußerungen solcher Bauwerke und ein» Bekanntmachung acht Tage offenzulegen ^lner Teile von diesen, Versteigerungen auf Offenlage); den Abbruch und Niederleguna sind ohne unfrce nacb Ablauf , I ____. Ll'nc un'.™ besonders einzuholende Gnehmigung nicht 2—20 Mk., deren Höhe in jedem einzelnen Fall festgesetzt wird und zur Gemeinde- bezw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Die Beitreibung dieser Kvn- ventionalstrafe erfolgt wie die Beitreibung der Gemeindeforderungen. § 17. Zutritt zu den Leitungen. Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht des joder- zeitigen Zuganges zu sämtlichen Räumen, in welchen die Wasserleitung verlegt ist. § 18. Beschwerde. Veim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können durch Beschwerde an den Kreis-Ausschuß angefochten tverden. Beuern, den 22. Juni 1907. Die Großherzogliche Bürgermeisterei. Otto.. Ausmärker beizutragen Wn/ÄMSerat Wessen totrb. Tas Kreisblatt, in dem diese ®erantrhna^ung jtattfinbct, muß mindestens zw!i Tage vor dem Beginn der Offenlegung tusgegL m , Gießen, am 28. August 1907. e t r.: Die Voranschläge der Landgemeinde:: des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1908. §as Graßherwgliche Kretsamt Gießeg an die Großh. Bürgcrmciftercien der Landgemeinden des Kreises. «. rr ^ch der Instruktion vorn 20. Oktober 1874, die Auf- ■a < Revision der Voranschläge der Gemeinden betr. :st der Entwurf des Voranschlags im Monat Oktober dem Gemeinderat zur Beratung vorruleaen der Voranschlag selbst aber spätestens am 15. ^November in zwei Exemplaren an uns einzu- l en d err. Indem Nur Ihnen empfehlen, nunmehr mit der Aufstellung der Voranschläge alsbald zu beginnen be- merten wir zu Ihrem Bemessen noch das folgende/ a) der Voranschlag ist von dem Bürgermeister zu ent \ | ~ I | vinwy v / , nach Ablauf dieser Offenlage ist dem Gemeinderat »7 Mellung des Voranschlags Vorlage zu machen S,fnsie CL /b^alung :|i der Gemeindeeinnehmer ein- geschc^n, in dem Beratungs- Protokoll ausdrücklich zu bescheinigen: C w bem Gemeinderat festgestellte Voranschlag rst alsdann nochmals acht Tage lang offenznleaen (zweite Oßenlage), nachdem zuvor ortsübliche Bekanntmachung erfolgt ist; ™ b) ^^^""tmachuna int Kreisblatt ist nach dem Ge- Lnn S LSL 6. Alle Neubauten von Gebäuden, Brunnen und gememheitlichen Anstalten, sowie alle bedeuten- deren Reparaturen sind durch detaillierte Ucber- schlage üoit Technikern zu begründen. Sofern einBau- werk, welches ganzoder in irgend einem Teile repariert werden soll, historischer Wert hat (z. B. ein altes J-achwerkhaus, ein alter Brunnen u deral) 11r h t P a A if 2 h r it K---___r. r <• , o ", ± r n \1 b NrteN tunlichste Beachtung der g e - n JJ e”$Ti o r t) it u n g e:r, damit Rückgabe d er wird^ ^^9^ 8Ur ^brichtigung vermied Dr. Breidert. I Zu Beilage 2. Die Abteil:mgen dieser Beilage find mtt Ausnahme von Pos. a, summarisch anzugeben. Tie seit der Aufstellung des letzten Voranschlags eingetretenen Zu- und Abgänge sind genau vorzutragen. Bei Berechnung der Kapitalwerte der nutzbaren Rechte ist der 25fache Betrag des durchschnittlichen (10 Jahren) Ertrags anzunehmen. Am Schlüsse ist nach § 39 der Instruktion Ueberemstimmung des Vermögensverzeichnisses mit dem Jnventarium z:r bescheinigen. 3 Die Bei läge 3 fyat den Rechuungsrest für 1905 R.-^z. zu enthalten. Etwaige Llbweichungen gegen das Ergebnis in Beilage 4 zum Voranschlag 1907 sind eingehend zu erläutern. 4- B eilage 4 bildet das Ergebnis der zuletzt ge- stellten Rechnung für 1906. Die sich hierbei ergebenden Abweichungen gegen die Voranschlagssätze, insbesondere die außerordentlichen Posten sind eingehend und sorgfältig zu erläutern. ' 01 a ... Jn Beila ge 6, Abt. d, ist darauf zu achten, daß für Sch u l v e r w alter sowie Verwalterinnen neben b” ober Mietentschädigung eine Jahresvergütung von 900 Mk. vorgesehen wird. Soferm Besoldungsempfänger im Genüsse von Natu- Wohnungen 2C. sind, so ist dies vor ber^Geld-Spalte unter Angabe des Geldanschlags vorzu- Abweichungen in den Besoldungsbezügen sind genau zu erläutern. a muß enthalten den Ort der Offen- der Vorauscküoo $s9eAn’^' fotoie bie Bemerkung, daß aeitouKffedni?S, fr .$n8en Von dem anzugebenden ÄaStV61*'"4* “• Indem wir Ihnen weiter genaueste Beachtuna der N"- lasfmmnL", fber Voranschlagsinstruktion dlr^äler er, SS Ä”' “*■ «ÄfiÄK ÄÄ 1 ***** MGZLWüRLLU , 7- d^ttra ge von P arochianen zu den kirch- ltcken Au--gaben stnd durch Auszüge aus dem kirchenvor- anschlag und bie Schulbedürfnisse durch Anforderungen fettens der O r t s s ch u l v o r st ä n d e zu belegen. ,-beT ^"Uteruugshest sind die für die einzelnen Ansätze erforderlichen Erläuterungen in übersichtlicher und sachlicher Weise vorzutragrn. Tie bei den einzelnen Ru- brtten in Betracht kommenden Geldcurschläge für als Bewein hip rct-tv -7- — vuuu cLfVLueinm, i widung 2c. abgegebene Naturalien re. sind vor der Geld- wenn die Erhebung einer Umlage, zu welcher die I ^aIte vorzutragen. Ausmärker x.„r......- -■ ■ IQ- Bum Schlüsse wollen ivir Ihre Aufmerksamkeit noch Bereitstellung eines entsprechenden baren Betriebs- kapttals u^id die allmähliche Tilgung der Schulden hin- ^nken. Ebenso weisen wir darauf hin, daß lt. Ministerial- oV0IJl 28; ^?i 1902 Anleihen zur Deckung Ausgaben, insbesondere zur Erhöhung des Be- ubvkapttals nicht zulässig erscheinen und Genehmigung Nicht erhalten können. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkimg Mainzlar. ptrh kie Feldbereinigung in der Gemarkung Mainzlar H und der Beginn der ^eIi)bercill^ul^^