Nr. 62 164. Jahrgang Erschein! läglich mit Ausnahme der Sonntag?. Die ..Giehener Zamitiendtättee" werden dem .Anzeiger' viermal wöchentlich beigelegl, dar „Kreisblatt für den Kreis Eietzen" zweimal wöchentlich. Ti- „randwirlfchaftlichea z«il- fragen" erscheinen monatlich zweimal. Giehener Anzeiger Seneral-Anzeiger für Gberhefsen Samstag, 14. März 1814 Rotationsdruck und Verlag der BrühNsche« Unwersitäts - Buch- und Steindruckerei« R. Lange, Gießen. Redaktion, Expedition und Druckerei: Schul- slraße 7. Expedition und Verlag: «-8K51. R edaktiorn ej® 112. Tel.-Ad r.: Anze lgerGießen. Mb. Deutscher Reichstag. 23 ö. Sitzung, Freitag, den 13. März. Am Tische des BundcSratS: von Falkcnhahn. Präsident Dr. Koempf eröffnet die Sitzung um 10 Uhr 15 Minuten. 1 Kurze Anfrage. Hfctj. Kopfch (Vp.) fragt an: Ist dem Reichskanzler bekannt, daß die Kranken versichern ngspflicht der Kinder, die in bäuerlicher Wirtschaft ihrer Eltern beschäftigt werden, von dielen Land- krankenkasscn selbst dann als vorliegend erachtet wird, wenn diese Kiin-cr nicht das geringste Entgelt, sondern nur Wohnung, Nahrung und Kleidung erhalten? Heber dieses der Reichs- versichcrungsordnung nicht entsprechende Verhalten ist in ländlichen Kreisen eine große Mißstimmung entstanden, die noch dadurch vergrößert wird, daß auch in benachbarten Landkranken- kasscn eine hiervon verschiedene Auffassung über die Kranken- kasscnPflicht solcher Kinder herrscht, und daß in Städten die in elterlicher Wirtschaft beschäftigten Haustöchter niemals für krankenversichcrungspslichtig erklärt worden sind. Was gedenkt der Reichskanzler zu tun, um der ungleichen und vielfach zu weit gehenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ent- gcgcnzutrctcn? Ministerialdirektor Caspar: Ucber die Frage der Krankcn- vcrsichcrungspflicht der Kinder ist bereits früher Auskunft gegeben worden. Es kommt daraus an, ob die Kinder für ihre Dienstleistungen in der Wirtschaft der Eltern ein Entgelt erhalten, oder ob sic lediglich ihren Unterhalt auf Grund der gesetzmäßigen Unterhaltuugspslicht beziehen. ES ist auch darauf zu achten, daß stuch Wohnung, Nabrung und Kleidung als Entgelt anzusehcn ist, sofern diese Bezüge als Vergütung für die Arbeit gewährt werden. Ob das eine oder das andere Rechtsverhältnis vorliegt, läßt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse entscheiden. Es kann den Beteiligten iur anheimgcgebcn werden, die Entscheidung der zuständigen Lersicherungsbehörde anzurusen. Die Dllell'Znierpellakion des Zentrums. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut: Ist dem Reichskanzler bekannt, daß es zwischen dem Leutnant La Valette St. George vom 98. Infanterieregiment in Metz und dein von ihm in seiner Familicnehre schwer gekränkten Leutnant Haagc vom selben Regiment zu einer Herausforderung zunr Zweikampf gekommen ist unter Bedingungen, welche auf die Tötung des Gegners abzieltcn; daß der zuständige Ehrcnrat auf diese Herausforderung zum Zweikampf entschieden hat, er sei außerstande, einen Ausgleich vorzuschlagen; daß dieser Entscheid düng des Ehrenrats gemäß der Zweikampf am 26. Februar d. I. in der Nähe von Metz stattgefundcn hat, und daß hierbei der beleidigte Leutnant Haagc von dem Leutnant La Valette St. George erschaffen worden ist? Hält der Reichskanzler die Behandlung des Falles durch den Ehrcnrat mit Gesetz und Recht für vcrcjnbar'e Welche Maßnahmen gedenkt der Reichskanzler zu ergreifen, um dem Zweikampf im Heer wirksam, cntgegcnzutreten? Abg. Gröber (Zentr.) begründet die Interpellation. Der Tatbestand des überaus traurigen Offizierszwcikampfs in Metz ist folgender. Den Anlaß gaben Beziehungen des Leutnant- La Valette zur Ehefrau des Leutnants Haage, die am Faschingsdienstag angcknüpft wurden, lieber die Art der Beziehungen lauten die Darstellungen der Beteiligten ganz verschieden. Nach der einen Version handelt es sich um eine schwere Verletzung der Familicnehre des Leutnants Haagc, nach der anderen um ein Vorkommnis, das zwar bedenklich genug ist, aber doch nicht einen so schwerwiegenden Charakter hätte wie der erste Fall. Die bevorstehende kriegsgerichtliche Verhandlung wird Aufklärung bringen. Für den Reichstag ist cs aber nicht rwtwendig, diese Einzelheiten erst abzuwartcn. Es steht fest, daß Leutnant Haage sich persönlich aufs schwerste gekränkt erachtete, und daß er am Aschermittwoch mit Pistolen bewaffnet den Leutnant La Valetcke ausgesucht hat, um ihn niedcrzuschießcn. La Valette hal sofort von dem Vorgänge seinem Obersten Meldung erstattet. Es ist dann von Leutnant Haage dem La Valette eine Herausforderung zum Zweikampf mit Pistolen unter so schweren Bedingungen gestellt worden, daß die Absicht der Tötung des. Gegners klar daraus hcrvorgiug. ES handelte sich um einen fünfmaligen st u g c I = Wechsel b i s zur Kampsunfähigkeit, bei 1ö Schritt Distanz mit gezogenen Pistolen und Bister. Der zuständige Ehrcnrat ist noch am Nachmittag des betreffenden Tages zu- sammengctreten, hat mehrere Stunden verhandelt und hat schließlich entschieden, daß er nach Lage der Sache autzerstaiidc sei, einen Ausgleich borzuschlcgen. (Lebhaftes Hört! hört! im Zentrum.) Es wurden einige Milderungen der Bedingungen aber vorgcnom- men. nur dreimaliger Kugclwcchscl bestimmt, ohne Visier aus schnelles Kommando. Am Morgen des 26. Februar fand dann der Zweikampf in Anwesenyeit eines Vertreters des Ehrcnrats statt. Beim zweimaligen Kugel- Wechsel fiel Haage und war nach wenigen Minuten eine Leiche. Er hinterlätzt eine Frau uni) ein 1 Jahr altes Kind. La Valette sicht seiner Aburteilung durch das Kriegsgericht entgegen. Das ist der Verlauf der Dinge. Für den Reichstag ergibt sich die Frage, ob der zu- st ä n d i g e Ko inmandcur und der Ehrcnrat ihre Schuldigkeit getan haben. Wenn eine staatliche Behörde erfährt, daß die Begehung eines Verbrechens beabsichtigt ist, so bat sie die rechtliche Verpflichtung, das ihrige zu tun. um dieses Verbrechen zu vergüten. (Lebhafter Beifall im Zentrum.) Dieselbe Verpflichtung liegt auch den Militärbebörden ob, wenn sic amtlich erfahren, daß Offiziere entschwsscn sind, das Verbrechen des Zweikampfes zu verüben. (Lebhafte Zustimmung im Zentrum.) Ich richte an den Kriegsminister die erste Frage: Was hat im Metzer Fall die Militärbehörde — Kom- mandeur und Ehren rat — getan, um daS geplante Verbrechen des Zw'ikampfes zu verhindern, das amtlich bekannt war? In der Kabincttsordre vom 1. Januar 1897 ist der Ehrenrat angewiesen, einen gütlichen Ausgleich herbcizusühren, soweit es die Standcsehrc irgendwie gestattet. Ter Kommandeur hat den Sachverhalt aufzullärcn Das war in dem vorliegenden Falle um so mehr geboten, als die Beteiligten wesentlich verschiedene Behauptungen ansstellten. Vielleicht konnte daS Verhalten in einem milderen Lichte dargestellt werden. Ich richte nun die zweite Frage an den Kriegsminister. Welche Ermittlungen hat der Kommandeur von den: Ehrenrat an st eilen lassen? Hot der Ehrcnrat Zeugen oder sonstige Auskunfts- Personen v e r n o m m e n? Hat er die beiden Gegner ein. ander gegcnübcrgcstellt? Was hat er zur Aufklärung dcS Sach- Verhalts getan? Warum hat er die Ermittlungen nicht noch am nächsten Tage weitergeführt? Dadurch wäre ein wertvoller Tag gewonnen gewesen, um den aufgeregten Leutnant Haage zu beruhigen. Ich habe in Ducllschriften gelesen, daß es dem Komment entspricht, einen Zweikampf innerhalb 48 Stunden aus- zutragcn. Es ist mir ausgefallen, daß im Metzer Falle schon noch zehn Stunden der Schuß gefallen ist. Warum war diese Ucber- stürzuiig nötig? Wenn der Ehrcnrat und der Kommandeur die Ueberzcugung gehabt haben sollten, daß cs sich um eine schwere Kränkung der Familicnehre des Leutnants Haage handelte, dann mußten beide doch verlangen, daß der Zweikampf bis zum Spruch des Ehrengerichts verschoben wurde. Denn in diesem Falle war ja zu erwarten, daß eine, schwere Verletzung der Standeschrc fcstgestellt wurde. Die Entfernung des Schuldigen aus dem Offizierkorps mußte dann erfolgen, und das ganze Duell wäre_ erledigt gewesen. Sie kennen doch das Wort des Kaisers- Wer imstande ist, die Ehre eines Kameraden frevelhaft zu verletzen, den werde ich nicht in meinem Heere dulden! — Von dem Spruch des _ Ehrengerichts hängt das Ausscheiden des Offiziers aus dem Offizicrkorps ab. Wir find uns darüber einig, daß es keinen Sinn hat, zunächst einen Zweikampf auf Tod und Leben stattfindcn zu lassen und nachher erst festzustcllen, ob nicht möglicherweise der eine Duellant durch ehrloses Hcnideln zu dem Zweikampfe Anlaß gegeben hat und hierauf aus dem Heere aus- scheiden muß. (Sehr richtig!) Es hat keinen Sinn, sich vor die Pistole eines Mannes zu stellen, von dein man sich sagen kann, er werde in ganz kurzer Zeit als ein solcher charakterisiert werden, der nicht mehr einem Ehren man ne gegenüber- treten könne, der gar nicht mehr als satisfaktionsfähig gelten dürfe. (Sehr richtig!) Ich habe hier ein Buch eines höheren Offiziers, der ein Kommentar zu den Ducllrcgeln geschrieben hat. Er erläutert die Bestimmung, der Ehrenrat habe dahin zu wirken, daß die Bedingungen des Zweikampfes zu der Schwere des Falles in keinem Mißverhältnis stehe, dahin, daß der Ehrcnrat zu schwere Bedingungen mildern, aber auch zu leichte Bedingungen ablehnen müffc, damit der Zweikampf nicht in eine Spielerei aus- artc. (Hört! hört!) Der vom Ehrcnrat bestellte „Zeug c" bei dem Zweikampf muß dafür sorgen, daß der eine Gegner den andern nicht offensichtlich schont. Geschieht das, dann ist es feine Pflicht, clnzuschrciten und eine eindringliche Verwarnung zu erteilen. Ist die Verwarnung ohne Erfolg, so hat er die Fortführung des Zweikampfes zu verbieten, denn das wiederholte Schießen, ohne zu zielen, ist der Verweigerung einer Genugtuung gleich zu achten und daruni ehrlos. (Lebhaftes Hört! hört!) Kommt ein Gendarm auf den Kampfplatz, uni das Duell zu verhindern, so ist ihm mitzutcileu: »Das Duell ist dienstlich gemeldet und infolgedessen berechtigt!" (Hört! hört!) Bleibt dann aber der Gendarm bei seinen Verb'mderungsversuchen, so ist tunlichst ein anderer Kampfplatz zu wählen. (Lebhaftes Hört! hört!) Wir vermissen eine Statistik über die Duelle, besonders über die schweren Fälle, und besonders über die, die im B e u r I a u b t c n st a n d e Vorkommen. Da handelt cs sich oft geradezu um Lappalien, bei denen Denunzianten darauf hin- ziclen, einen Mann aus dem Reserveoffizierstande herauszudrän- gcn. (Sehr richtig! im Zentr.) Es geht zweifellos aus den ganzen Verhältnissen hervor, daß der Zweikampf im Offiziers st an de eine offizielle Einrichtung ist. (Sehr richtig! im Zentr.) Da sind alle Ablcugnungcn vergeblich! Jede Mitwirkung am Zweikampf ist gesetzwidrig und strafbar. Man hat aber noch nie gehört, daß ein OffizierSehrenrat wegen Beihilfe zum Duell bestraft worden ist. (Sehr richtig? im Zentr.) Das Reichsgericht und selbst das Reichsmilitärgericht haben wiederholt entschieden, daß die Tätigkeit des Ehrengerichts, das die Bedingungen des Duells usw. festsetzt, eine Beihilfe ist. Freilich beziehen sich diese Feststellungen nur aus Ehrengerichte, die aus Zivilisten bestanden. (Hört! Hört! und Heiterkeit!) Was für das Zivil gilt, muß auch für das Militär in gleicher Weise zur Anwendung kommen. (Zustimmung.) Es besteht kein Gesetz, das die Offiziere straflos macht. Eine Ordre, die dem Strafgesetzbuch widerspricht, hat keine Gültigkeit. (Zustimmung.) Welche Bedeutung hat nun das Duell im Offizierstande für die gesamte Staatsordnung? Ich frage den Reichskanzler, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung des Duells, besonders im Heere zu ergreifen gedenkt? Denn im Heere ist der Hauptsitz des ilcbels. Seit Jahrzehnten kämpfen wir gegen das Duell. Unsere zahlreichen Erörterungen sind nicht umsonst gewesen. Keine Partei, nicht einmal ein einziger Abgeordneter, wagt cs, grundsätzlich für das Duell ein Wort einzulegen. (Beifall im Ztr. und Zurufe: Na, na!) Alle erklären, daß sic Gegner des Duells sind, und daß sie cs mindestens als ein großes Uebcl ansehen. Selbst die Kriegsminister haben sich angcschlossen imd mit wachsender Deutlichkeit erklärt, wie sie das Duell bekämpfen und ihm Vorbeugen wollen. (Hört! hört!) Das Duell verstößt gegen ein Gottcsgcbot. (Lebhafter Beifall im Zentr.) Nun sagt sich mancher freilich in seinem Herzen, der wohl gegen das Duell spricht, aber die Sache nicht so schlimm ansicht: der gute,alte Herrgott wird die Geschichte nicht so böse nehmen. (Heiterkeit.) DaS Gottesgebot gilt aber für alle, nicht bloß für Zivilisten. Es gilt auch für Offiziere, für Kaiser. Könige und Volk. (Lebh. Beifall.) Man darf die Sache nicht dadurch abschwächcn, daß man sagt, der Schutz der persönlichen Ehre ist im Strafgesetzbuch nicht ausreichend. Ich laffc cs dahingestellt, ob eine Verschärfung der Bestimmungen erforderlich ist. Der Offizier hat aber keine Genugtuung daran, wenn sein Gegner bestraft wird, sondern er will ihn vernichten, erschießen. Man würde dem Offizier einen Borwurf machen, wenn er nicht mit der Waffe Vorgehen, sondern die Gerichte anrufcn würde, und wie oft wird nun gerade der Beleidigte von dem Beleidiger niedergeschoffen! Das soll dann eine Reparatur der Ehre sein! (Sehr gut! im Zntrum.) Die „Kölnische Zeitung" hat einmal nach einer Duelldebatte im Reichstage geschrieben, daß cs dabei zu einer Kundgebung gegen daS Duell kam, wie sic geschloffener und kraftvoller noch nicht fca war, hoffentlich folgen den Worten die Taten! — Leider ist das nicht der Fall gewesen. Auf unsere Resolutionen hat man uns vom Kricgsministcrium immer nur mit Selbstverständlichkeiten geantwortet. Unser Beschluß in der Kommission, daß bei frevelhaftem Verschulden nicht auf Fe st ung. sondern auf Gefängnis zu erkennen ist, und daß in besonderen Fällen sogar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte eintrcten soll, ist von allen Parteien einniütig gefaßt worden. Ich hoffe, daß diesem einmütigen Akt des Reichstages auch die entsprechende Wirkung folgen wird. Man muß mit dem Mythus aufräumcn, als ob das Duell in allen Fällen etwas besonders Edles und zu PribilcgierendcS fei. (Sehr richtig!) Es kommen auch Fälle von Roheiten und Gemein- beiten vor, die sich unter dem Duell zu decken verstehen und in denen irgendwelche Schonung durchaus nicht angebracht ist. (Sehr richtig!) Auch die scharfe Behandlung des Beleidigers ist eine durchaus berechtigte Forderung. Ein Ehrenmann hat cs nicht nötig, sich einem Rohling gezenüberzustellcii. um sich nach der ihm zugefügten Beleidigung mit Säbel oder Pistole auch noch zn- sammcnhauen zu lassen. In Münster hat sich solch ein Fall abgespielt. Der Mann hatte einen Beamten in roher Weise beleidigt und ihm auf dessen Verwahrung ins Gesicht geschlagen. Der Beleidigte war Reserveoffizier, er mußte den Beleidiger fordern; er war aber in oer Führung der Waffe nicht so gewandt wie jener und wurde von ihm nach allen Richtungen zusammengehauen. Ein anderer Fall passierte in Köln. Da hielt es ein Stabsarzt für angebracht, einen 74jährigen alten Herrn zu fordern. (Hört! hört!) Man weiß nicht, ob man dos lächerlich oder verbrecherisch nennen soll. Der Ehrcnrat hat dann allerdings dem Stabsarzt ausgegeben, den alten Herrn um Verzeihung zu bitten. Der Zweikampf muß sobald als möglich ab- geschafft werden, und gerade beim Militär muß man den Anfang machen. Alle Faktoren der Gesetzgebung und der staatlichen Gewalten müssen Zusammenhalten, nicht bloß der Reichstag, sondern auch der Bundcsrat und die deutschen Fürsten und die Re- gicrungen müssen ihr gewichtiges Wort sprechen, denn die. Fürsten sind mit verantwortlich, besonders soweit sie eigene .Kontingente haben. (Sehr richtig!) Unser Volk hat ein feines Ge- j fühl für Recht und Gerechtigkeit, und nichts ist so sehr in alle 1 Schichten gedrungen, wie die Forderung der Gleichheit vordem Gesetz. Das Beispiel Englands zeigt, daß man auch ohne Zweikampf in Ehren auskommcn kann. (Sehr richtig!) Nur von einmütigem Zusammengehen von Reichstag und Bundcsrat, von Volk und Fürsten ist ein Erfolg zu erwarten. (Lebhafter Beifall.) Preußischer Kriegsminister von Falkenhayn: Die von den Interpellanten gestellte Frage, ob cs dem Reichskanzler bekannt sei, daß cs in Metz zwischen den Offizieren La Valette und Haage wegen schwerer Verletzung der Familicnehre des einen durch den anderen zu einem Zweikampf gckommcii ist, muß leider bejaht werben. Ein näheres Eingehen ans die Vorgänge, die die Ursache zu dem Duell hcrgaben, bitte ich, nur mit Rücksicht auf die Familien der Beteiligten hier in der Oefsem- lichkeit ersparen zu wollen (Sehr richtig! rechts), um so mehr, als das Gericht noch nicht gesprochen hat. Das aber darf ich ivohl heute schon aussprcchen, daß dieser gekennzeichnete Tatbestand durch die Aussagen der Beteiligten voll ständig aufgeklärt ist. Die Annahme der Interpellanten, oaß das Duell unter Be- dingungen stattgefunden habe, die auf eine Tötung des Gegner- geradezu abzieUen, hat der Vorredner ja schon dadurch widerlegt, daß er die wesentlich gemilderten Bedingungen an- führtc, unter denen das Duell wirklich ausgesührt wurde. Ich muß zugcben, daß auch unter diesen gemilderten Bedingungen ein unglücklicher Ausgang des Duells, wie das die Ereig. niffe in traurigster Weise bestätigt haben, immerhin möglich toar. Auf eine verspätete Anzeige hin hat sich tatsächlich der Ehrcnrat { nach Lage der Dinge außerstande gesehen, einen Ausgleich vorzu- schlagen und hat erklärt, daß ein ehrengerichtliches Verfahren erforderlich sei. Dtirauf hat der Beleidigte nicht cingehen zu können geglaubt. Der Zweikanipf hat am 26. Februar in der Nähe von Metz stattgefunden, wobei der Beleidigte durch den De- leidiger erschossen wurde. Ich muß aber bestreiten, daß durch die eben erwähnte Erklärung des Ehrenrat cs. der Zwcikamp f veranlaßt worden ist. Denn der in seinen heiligsten Gefühlen tief gekräiiktc Beleidiger hatte, nachdem es nur mit Mühe gelungen war, ihn von seiner, Absicht, zu ungeregelter Selbsthilfe zu schreiten, abzubringen, und nachdem er dem Beleidiger unter Nichtachtung der strengen Vorschriften schon gefordert hatte, die Anzeige an den Ehren- rat erstattet. Auch Hot er den Vorschlag des Ehrenrats, den Ausgang des ehrengerichtlichen Verfahrens ebenso s ch r o f f a b - gelehnt, wie die Versuche der Kartellträger, ihn zu einem ganz kurzen Aufschub zu veranlaffcn. Dabei betone ich. daß den bestehenden Bestimmungen des Ehren rotes vielfach andere Bedeutung beigelegt wird, als sie besitzen. Man glaubt, sie. bedeuten einen unbedingten Ducllzwang. Das ist aber keineswegs der Fall. Kein Ehrengericht darf heute einem Offizier Vorwürfe machen, der den ehrengerichtlichen Spruch, wie er nach der Erklärung des Ehrenrates erforderlich ist, abwartet. Und daß es, nachdem der ehrengerichtliche Spruch abge- w a r t c t war, noch zu einem Duell g e k o m m en wäre, ist mir lvcnigstcns seit langen Jahren nicht in einem einzigen Fall bekannt geworden. Für ehrengerichtliche Angelegenheiten sind für die Armee einzig und allein die allerhöchsten Vorschriften maßgebend. Tie Fassung der ehrengerichtlichen Vorschriften find so sehr Gemeingut der Armee geworden, daß es für das Offizierskorps keines Kommcntares bedarf. Nach diesen Vorschriften hat der Ehrenrat ebensowenig die Macht und Befugnis, ein Duell zu vcranlaffcu, wie es zu verhindern, wenn die Beteiligten cS unbedingt wollen. Er muß mit allen Mitteln auf einen Ausgleich bei Ehrenhändeln hinwirken, soweit es denkbar ist. Gelingt das nicht, so wird er die Beteiligten auf die schweren Folgen, die eS für sie haben kann, wenn sie von den Bestimmungen der allerhöchsten Vorschriften ablvcichen, Hinweisen. Schließlich ist j cd c r - m a n n und jeder Offizier selbst und allein der Hüter der eigenen Ehre. (Zuruf b. d. Soz.: Auch der Soldat!) Gewiß, hier handelt es sich aber um OffizierSangelcgcnheitcn. Danach kann ich behaupten, daß die Behandlung des vorliegenden Falles nicht wider Gesetz und Recht verstößt und in dieser Ilcbcrzeugung machen mich auch die Darlegungen des Abg. Gröber nicht irre. Zunächst spricht für mich auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung jedenfalls auf meiner Seite steht. Dann aber will es mir nicht denkbar erscheinen, daß Der Ehrenrat haftbar gemacht wird, wenn selbst der Kartcllträger, der ehrlich um den Ausgleich bemüht ist, nach dem Gesetz straflos bleiben muß. Zu der Frage, welche Maßnahmen der Reichskanzler zu er-, greifen gedenkt, um dem Duell cntgegcnzutreten, ist zu bemerken, daß das Duell durchaus nicht nur sich auf Heer und Marine beschränkt. Hier im allgemeinen entgcgenzutreten, ist nur aus gesetzgeberischem Wege denkbar. (Abg. Erzbcrger: Eine Kabinctts- ordec würde alles erreichen.) Sie werden mir Recht geben, daß nur gesetzgeberische M aßnahmen Abhilfe schaffen können. Inwiefern solche gesetzlichen Maßnahmen nützlich und moglic"' sein würden, wurde bei Gelegenheit der Vorberatung des neuen Strafgesetzbuches mit Ernst geprüft. Auch hat sich ja die Ducllkommiffion des Reichstags sehr eingehend mit dieser Frage beschäftigt. Die derartigen Bemühungen etwa zu verdankenden Gesetze werden, wie der Reichskanzler vertraut, auch Heer und Marine zugute kommen. Nnab» bongiü davon sind alle maßgebenden Stellen des Heeres unablässig bemüht, auf erzieherischem Wege Besserung in der erwähnten Hrnstcht zu erreichen. Die Gesichtspunkte, nach denen dabei verfahren wird, will ich Ihnen kurz darlegen. Die segensreichen Wirkungen der allerhöchsten KabinettSordcr vom 1. Januar 1897 sind allgemein bekannt. Nachdem der Kaiser am Neujahrstagc 1913, wie mein Amtsvorgängrr der Budgrtkommission amtlich mitgetcilt hat. das Offizier korps erneut zu strenger Selbstzucht in dieser Richtung ermahnt l)at, ist ein weiterer Fortschritt zu verzeichnen gewesen. Ini Jahre 1913 sind in dem ganzen deutschen Heere einschließlich sämtlicher Offiziere des Beurlaubten- standcs 16 Duellfälle vorgekommen. (Hört! Hört!) Da sich diese Zahl auf mehr als 75 000 Offiziere verteilt, ist sic an sich gewiß gering, und sic zeigt die .Haltlosigkeit aller Behauptungen von einer in: Heere herrschenden Ducllwut im grellen Lichte. (Sehr richtig.' rechts.) Aber sie ist insofern immer noch hoch und zu hoch als sic, soweit dabei Ofsiziersälle in Frage kommen, gleich, zeitig ebenso viel Fälle vorhcrgcgangcncr grober Verstöße wider die guten Sitten bedeutet. Es liegt also alle Ursache vor. in dem Kampfe gegen dre an den Duellen Schuldigen nicht nachzulasscn, und das wird auch ganz gewiß nicht geschehen. (Beifall.) Aber e§ wäre verfehlt, daß Heil in besonderen militärischen Ducllverboten zu suchen. (Hörtl Hört! im Zcntr.) Schon heute weiß der For- dcrndc ganz genau, daß ec wider göttliches und menschliches Recht verstößt. (Lebh. Hört! Hört! im Zentr. und links. Zurufe: Na also!» Wenn er dennoch sich zu dem Duell entschließt, so tut er cs. weil er im Rahmen der nun einmal bestehenden Ehrcnonschauungen seines Lcbcnskreifes keinen besseren Ausweg mehr findet. (Hört! Hört! im Zentr. und links.) Daß wir auf dem Wege der Vergrößerung seiner Gewissens- und -scclcnqualcn durch ein militärisches Verbot zu besseren Zuständen tommcn würden, will mir wenigstens nicht cinlcuchtcn. (Sehr richtig! rechts.) Tie nächste sichere Folge eines solchen Verbots wäre die Zu nah ni c der Fälle ungeregelter Selbsthilfe oder des PrüeelkommcntS. Die Folge wäre also daL Wicderauftrctcn solcher Fälle, denn sic kommen ja jetzt kaum vor. Es ist der Standcssitte zum Verdienst anzurcchncn, daß sie auch in dem traurigen Falle Metz, das meiner Ucbcrzcugung nach schlimmere, die ungeregelte Selbsthilfe, verhütet hat. (Unruhe im Zcntr und links.) Diese Ansicht wird freilich nicht überall geteilt, (Sehr richtig! im Zcntr. und links.) Immer wieder findet der Gedanke Vertreter, daß die ungeregelte Selbsthilfe zwar an sich verwerflich, aber dem Duell vorzuziehen sei. Diese Anschauung entspricht jedenfalls nicht der des OffizicrkorpS, die unter allen Umständen der ungeregelten Selbsthilfe Vorbeugen will, und die sich damit — ich glaube c-3 unbedingt — als höherstehend charakterisiert als die andere Auffassung. Die Anschauung des Ossi- zicrkorps hat sicherlich unendlich mehr Unheil verhütet als an- gerichtct. (Zustimmung und Widerspruch.) Das es in der Oeffentlichteit einen anderen Schein annimmt, liegt daran, daß jeder Ducllfall öffentlich bekannt und ausgcbeutet wird, wäh- rend die guten Wirkungen eben still cintrcten. (Sehr richtig! rechts. Lachen im Zentr. und links.) In diesen Trugen hcnrdclt cs sich nicht um die Frage: Was ist gtkt oder schlecht? sondern: Wo ist das geringere Uebel? (Sehr richtig! rechts.) Nur unter diesem Gesichtspunkte sind die im Ossizrcr geltenden Anschauungen und Vorschriften zn verstehen. Die zweite sichere Folge eines rein militärischen Duell- vcrbotcs wäre bei den imn einmal noch, auch in bürgerlichen Kreisen, bestehenden Anschauungen die Uebertrctung des Verbots. Schon heute wird jemand» der einen anderen frevelhaft, beleidigt, nicht im Heere geduldet. Dem unglücklichen Offizier in Metz war geraten nwrdcn, den Ausgang des ehrengerichtlichen Verfahrens avzuwarten. Warum hat er trotzdem den nach seiner Ansicht frevelhaften Beleidiger gefordert':' Man wird mir vielleicht antworten, weil ein Ducllzwang besteht, das heißt wohl, weil der Beleidigte fürchten mußte, durch den Ehrcnrat zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn er nicht sofort zur Vollziehung des Duells schritt. (Sehr richtig! bei den Soz.) Vor einer halben Stunde hätten Sie sehr richtig sagen können, nach allem aber, was ich vorhin gesagt habe, ist Jhncii das nicht mehr möglich. (Sehr richtig! rechts.) Ein so förmlicher und forme» ler Duellzwang bcstcht im Heere nicht. (Ironische Zurufe der Lvz.: Formal!) Wenn man überhaupt von einer solchen Pflicht reden will, so kann man damit nur den Trieb oder den Zwang der Empörung meinen, die sich im gegebenen Falle der Ehrverletzung nicht nur in der Brust des Offiziers und jeder Gemeinschaft von Offizieren, sondern auch im Herzen vieler anderer Männer des Volkes rcgr. Es ist der Trieb, dem cs unerträglich scheint, daß bei anderem Ver- baltcn gegenüber einer Ehrverletzung der begründete Verdacht eines Mangels an Mut oder an Entschlußkraft entstehen könnte, der Trieb, der cs nicht dulden zu können glaubt, daß derjenige, der die Ehre eines andern verletzt hat. sich nun auch noch der Herausforderung, niögc sic gerecht oder ungerecht erfolgen, entziehen darf. Das Duell ist ein g ä ii glich untaugliches Mittel, den Schiildigen zu bestrafen und ebenso untauglich zur A u S ü b u n g der Rache. (Sehr richtig! und Na also! links.) Derartige Gedanken spielen bei ihni, wenn überhaupt, so eine sehr nebensächliche Rolle. Eine ganz andere Empfindung ist es. die den Beleidigten treibt und zwingt, sich über Recht und Gesetz hinwcgzusctzen. Es ist die Euch, findung, daß di« Beleidigung eine doppelte Schmack ist, weil stc gleichzeitig die Zweifelung der Mannhaftigkeit des Beleidigten in sich schließt. (Sehr richtig! rechts — Lachen bei den Soz.) In den Fällen, in denen sich der Beleidiger offen der Waffe des Gegners gcgenübcrstcllt, glaubt der Beleidigte die ihm widerfahrene Schmach von sich abschüttcln zu können, das Ansehen bei dL^.StandcSgenosscn, das er für erschüttert hält, wieder herzustellen. (Lachen der Soz.) Er glaubt, durch das Duell vor aller Welt zeigen zu können, daß ihm die Ehre höher steht als da» Leben. (Beifall rechts.) Gewiß, gehört der Mut. der so betätigt wird, mehr in da» physische als in das nioralische Gebiet. <ü>er es ist und bleibt doch M u t, also eine Eigenschaft, die der Soldat als die Vorbedingung seiner Existenzberechtigung auf daS Höchste schätzen muß. (Beifall rechts.) Solche Anschauungen mag man für richtig oder unrichtig halten, sie niedrig zu achten, hat niemand ein Recht. (Lebh. Zustimmung.) Sie ändern sich nicht durch Gewalt, aber sie ändern sich durch d i e Zeit und ihre Einwirkung. Was kein Verbot und kein« drakonische Strafandrohung vermocht hat. das hat die Zeit mit ihrem Wechsel der Lebensanschauungcn getan. Sie hat die Fälle des Duells auf eine ganz kleine Zahl beschränkt. Sicher haben vor 60 Jahren selbst nur wenige Landtagsabgeordnete das berühmte Duell Bismarck — Fincke für vermeidbar gehalten; unter den heutigen Verhältnissen aber wäre unter gleichen Voraussetzungen ein Ausgleich in der Armee überhaupt ganz selbstverständlich. Ein solches Beispiel zeigt am klarsten, welche gewaltigen Veränderungen auf diesem Gebiete vorgcgangen sind. Zum Schluß darf ich nicht Vcrschtvcigcn, daß ich persönlich .ne Ausrottung der Anschauung von Ehre, die noch hin und ^cdcr leider zum Duell führt, für kein Glück halten würde. Wenn man die Dinge recht betrachtet, so hat auch die Frage der Einschränkung der Duelle mit dem Zurückdrängcn dieser Andauungen wenig zu tun. Sic ist gar nickst die Quelle der Zwei, ämpfe. DaS ist vielmehr die Gesinnung, welche schwere Ehr- Verletzungen des einen oder anderen Kameraden immer noch mög- ich macht. Diese Gesinnung ist leider noch da. und ihr muß der 'ampf gelten. (Sehr richtig!) Ich glaichc nicht, daß man mit Verboten dagegen viel auZrichten kann, um so sicherer wird man aber dagegen kämpfen auf dem Wege, den wir in der Armee seit angen Jahren beschritten haben, nämlich auf dem Wege der weiteren VervolRommnung des Offiziers im Geiste wahrer Ritterlichkeit und wahrer christlicher Gesinnung. (Lebhafter Beifall.) Auf Antrag des Abg. Dr. Spahn (Zcntr.) wird die Besprechung der Interpellation bcschloffcn. Abg. Haasc (Soz.): Der Kriegsministcr hat die Ungesetzlichkeit der Offiziere ent- schuldigt. Wir verlangen Achtung vor dem Gesetz! Die Auffassung des KriegSmimsters zeigt "den abgrundtiefen Unterschied zwischen den Anschauungen der privilegierten Klassen und der großen Masse des Volks. Würde der Kricgsminister einen Offizier, der ein Duell ablchnt, noch länger im Heere be- lassen? Sicherlich nicht! Das ist ein Hohn.auf die Gesetze. Also diejenigen Kreise, die dem Volke die Religion erhalten wollen, mißachten hier selbst die göttlichen Gebote. Was mutz es für eine Wirkung ausüben, wenn ein Richter mit zerhacktem Gesicht einem armen Teufel die Achtung vor dem Gesetze bcibringcn will. Ter Kricgsminister will nicht den Prügel- kommcnt; mit seinen Darlegungen hat er aber tatsächlich da§ Faustrecht statuiert. Die Ehrengerichte reizen zum Duell geradezu an. Napoleon I. nannte die Ducllwut die Kurage des Kannibalen. (Zuruf rechts: LassaUc!) Ein guter Pistolenschütze spielt die Hauptrolle bei einem solchen Duell, er mag noch ein so wurmstichiger Charakter sein. Wie geben wir dein Uebcl zu Leibe? Der absolutistische Wille des Militarismus muß gebrochen werden. Hat der gemeine Soldat nicht auch eine Ehre? Es muß das Recht der Notwehr auch für ihn geben, wenn man ihn zwingt, den Spuck- napf auszutrinken. (Unruhe der Soz.) Da muß sich der Soldat gegen seinen Peiniger wehren können. (Beifall bei den Soz.) Das Duell muß unbedingt verboten werden. Wer dieses Verbot mißachtet, muß aus dem Heere ausgeschlossen werden. (Sehr richtig! bei den Soz.) In England gibt es kein Duell. Ist die Ehre der englischen Offtzicrc nun etwa weniger gut? Es darf nur eine Ehre geben für alle Volksgenossen. Nicht Mars regiert die Stunde, nicht der Oberst Reuter. Dem Militär ist nach Zabern der Kamm geschwollen. Aber es dürfen nur die Gesetze regieren! Abg. Dr. v. Calckcr (Natl.): Die Hauptfrage ist: Was gedenkt der Reichskanzler zu tun. um solche Fälle rn Zukunft zu verhüten. Es kommen bei diesen Duellen Fälle vor, die dem Rechtsbewußtsein des Volkes widersprechen. Ein Offtzier hat da die Absicht, mit der Frau eines Kameraden Ehebruch zu treiben; er macht die Frau betrunken, richtet ein Zimmer her, und der Ehemann kommt hinzu. Es komnit zur Forderung, und der beleidigte Ehegatte wird erschossen. Der Beleidiger wird wegen Zweikampfs verurteilt, und nach den Grundsätzen deö geltenden Rechts ist feine andere Strafe möglich, als Festungshaft, custodia honesta. Hier liegt ein Triumph des Unrechts vor. (Sehr richtig!) Gegen diesen Triumph des Unrechts muß sich der Gesetzgeber wenden, und das kann er auch. Man hat mehrfach versucht, das Duell zu beseitigen. Der Vorredner meinte, eS bedürfe nur eines Verbots, und das Duell wäre beseitigt. Das glaube ich nicht, sonst gäbe es längst kein Duell mehr. Im vorigen Jahre haben 16 Duelle ftattgcfunden. ES ist erstaunlich, daß es nicht mehr sind. Die Duellkommisiion. die sich mit diesem Thema beschäftigt, sie hätte praktische Vorschläge machen können. Wir sollten um die Sache nicht herumreden. Ich bin der Meinung, wir müssen alles tun, um die Duelle einzuschränken. Beseitigen können wir das Duell nicht. Könnten wir es gesetzlich beseitigen, so würde ich eS nicht wollen (Lebh. Unruhe im Zentr. imd links.) Nicht weil cs verschiedene Ehre gibt. Der Mann, der mit schwieliger Faust den Hammer führt oder hinter dem Pfluge hergeht, hat genau dieselbe Ehre im Herzen, wie der Mann, der des Königs Rock trägt. Ich verachte denjenigen, der hier differenzieren will. ES ist aber deutsche Auffassung, daß man einsteht für dos. was man tut, daß man sich nichts gefallen läßt. DaS hat mit der Ehre an sich nichts zu tun. Nach meiner persönlichen Auffassung können wir den Zweikampf nicht vollkommen entbehren, auch im Rahmen der Armee nicht entbehren. Das ist aber eine Frage, die eigentlich nicht zur Kompetenz der Gesetzgebung gehört. Diese kann eigentlich nichts mehr tun, als die Strafbestimmung in Einklang bringen mit den ethischen Wertauffassungcn des Volkes. Das ist ja überhaupt das Bestreben der neueren Gesetzgebung, ethisch« Gesichtspunkte zu werten. Viel kann erreicht werden, daß in besonderen Fällen auf Gefängnisstrafe erkannt werden kann für denjenigen, der einen Zweikampf freventlich verschuldet hat. In einem Falle, wo das Unrecht triumphiert, soll nicht custodia honesta verhängt werden. Eine solche Bestimmung wird zu eine», gründlichen Prüfung des Falles führen, ob nicht vielleicht ein« solche ftcvcntliche Beleidigung vorlicgt. Wird sic erwiesen, dann ist cs von vornherein klar: Der Mann ist nickt satisfaktionsfähig, mit dem schießt man sich nicht. Ein sich Rein schießen gibt cs nicht. Mit einem Lumpen schießt man sich nicht. Man soll baldmöglichst die ^atisfaktionsfähigkeit des Gegners feststellen müssen. Das Unrecht darf nicht triumphieren, sondern das Recht und Sittlichkeit siegreich voränschreitcn. (Beifall.) Abg. Graf Westarp (Kons.): Im Namen meiner Freunde habe ich unfern einmütigen Beifall zu den Ausführungen des Kricgsministers sest- zuftellen. Zu dem Einzelfalle von Metz erkennen wir an, daß die Militärbehörde alles getan hat, was sic nach Lage des Falles und den Grundsätzen der Kabinettsorder von 1897 tun konnte, um den Zwci- lamps und seinen traurigen Ausgang zu vermeiden. Unseren wiederholten grundsätzlichen Erklärungen über das Duell haben wir nichts hinzuzufügen. Auch wir sind der Meinung, daß cs gegen göttliches und menschliches V erbotv erst ö ß t und daß wir nach Möglichkeit seine Beseitigung anstreben müssen. Dem Beschlüsse der sogenannten Ducllkommission Laben wir zugestimmt, weil wir den Gedanken grundsätzlich billigten. Wir haben aber darin mehr einen resolutori- schcn Charakter gesehen und cs muß eingehend und ernst geprüft werden, ob der Vorschlag der Kommission in der Formulierung überall das Richtige trifft. Zweitens ist auch zu bedenken, ob der Vorschlag nicht doch auch aus dem System unserer ganzen Gesetzgebung herausfällt und ob er nicht in Verbindung gesetzt werden soll mit der Frage einer ander- weiten Regelung des Verfahrens in Beleidigungssachen. Für unser Offizierkorps nehmen wir das Recht und die Pflicht in Anspruch, daß jeder Einzelne jederzeit bereit sei, für seine Ehre seine Person und sein Leben mit entschlossenem Handeln cinzusctzen. (Beifall rechts.) In dieser Gesinnung sehen wir eine der wichtigsten Grundlagen des Offizierkorps und wollen daran nicht rütteln lassen. ."Beifall rechts.) Aus solcher Gesinnung und nicht aus Motiven der Rache oder Straf« entstehen die schweren Konflikte der Pflichten, in denen der Einzelne sich zum Zweikampf entschließt mtb infolge inneren Zwanges auch entschließen muß. Auch dieser Umstand darf nicht unberücksichtigt bleiben. Verschiedene Ereignisse gerade der letzten Zeit legen auch uns die Betrachtung nahe, daß der Zweikampf noch immer das geringere Hebel ist gegenüber der ungeregelten Selbsthilfe. Die Beleidigung der Familien- ebre ist ein so schwerer Verstoß gegen das Sittengcsctz. daß sie dcir Täter in jeder anständigen Gesellschaft unmöglich machen muß. Selbstverständlich gehört dazu der Ehebruch, dem wir mit dem vollen sittlichen Ernst christlicher und deutscher Auffassung cntgkgcntretcn müssen. Wer freventlich in die Ehe eines andern cindringt, noch dazu unter Mißbrauch des kameradschaftlichen Vertrauens oder seiner Eigenschaft als Vorgesetzter, ist un- wurdig dem O fsi z i e r st a n d c anzu gehören uird Konsequent folgen seiner Handlung tragen bis in die letzte Wir können aber mit Befriedigung feststellen, daß diese Auffassung auch in unserem Heere herrscht und von den Ehrengerichten durchaus durchgcsührt wird. Beleidigungen, die au§ anderen Motiven, etwa weil da einer fernen Gegner dadurch in feiner Stellung als Offizier gefährden will, müssen nach der Erklärung des früheren Kriegsministers dem Ehrcnrat vorgclcgt werden, der den Tatbestand fcststellt. Dieser Gedanke könnte sachg-mäß geregelt und siche rgcstellt werden. In Beleidigungen soll eben d a S Urteil der Standesgcnosscu maßgebend sein. Wir machen keine Vorschläge, weil nach unseren Grundsätzen die Ausgestaltung des ehrengerichtlichen Verfahrens zu den Befugnissen de'r ober stcn Kriegsherrn gehört und dem Reichstage eine verfassungsmäßige Mitwirkung tabei nicht gestattet ist. (Lebh. Beifall rechts.) Abg. Dr. Dlunck (Dp.): Den Metzer Fall müssen wir aus der Aussprache ausschlie^en, nicht allein aus persönlichen Rücksichten, sondern auch weil wir die Ergebnisse der Untersuchung abwartcn müssen. Unser Kauipf richtet sich gegen den Duellzwang. Herr van Calckcr will das Duell nicht beseitigen, er will es nicht entbehren. Er will cs also als Einrichtung des Heeres beibchalten. Das ist der Ducllzwang. (Sehr richtig! links.) Wir schätzen bei aller sachlichen Gegnerschaft die militärische Offenheit des Kriegs- Ministers! Er sollte aber auch den Dkul ffnden und hier offen erklären, wie die Dinge liegen. Er sollte sich nicht mit Redewendungen oon einem formalen Duellzwang um die Sack« herumdrehen. Er sollte klar zugeben: „Wir haben den Duellzwang. und ich gedenke nichts zu tun, um ihn zu beseitigen!" — Der Reichskanzler ist mitverantwortlich. Und wir können un» mit dieser Haltung ?■ t * Reichskanzler» nicht einverstanden erklären. Der Kriegsminister kann di« Broschüre des Obersten Spohn nicht mit einer Handbewegung abtun. Denn alle Veröffentlichungen aktiver Offfziere bedürfen der Sanktion der Militärbehörde. Sie trägt also auch die Verantwortung. Die Offiziere warten nicht den Spruch des Ehrengerichts ab. DaS hat ein Kommissar des Kriegsministcr» in der Kommission offen zugegeben. Und der Kriegsminister wird eS nicht bestreiten können. Ueberrafchend und befriedigend war die Feststellung des Kriegsministers, daß der Ehrcnrat im vorliegenden Falle die Beteiligten auffordcrtc, bis zum Spruch des Ehrengerichts zu warten. DaS fft neu und eine vernünftige Idee. DaS Ehrengericht muß ebenso schnell und rasch arbeiten wie der Ehrenrat. Dann wird daS Duell verschwinden. Wenn sich zwei freiwillig schießen wollen, dann ist das schließlich ihre Sache. Wir wenden uns in erster Linie gegen den Duellzwang. Der Redner bespricht den Fall des Leutnants v. Branden- stein von den 2. Gardeulanen. Er war ein frommer Christ und wurde von den Kameraden gezwungen, sich zum Duell zu äußern. Er erklärte, er sein kern Freund des Zweikampfe». Er wurde dann gezwungen, aus dem OffizierkorpS auszuscbcioen. Der Kaiser sagte einmal: Nnr ein guter Christ kau» ein guter Soldat sein! — Hier hat man einen Mann, der auS seiner christlichen Heb erzeug unq kein hehl mackste, verabschiedet. Um einen Fall beleidigter Ehre handelte es sich gar nicht. Der Duellgeist im Heere muß auf erzieherischem Wege beseitigt werden. Der Kernpunkt der Duellunsitte ist da» Heer und sein Anhängsel: das ReferveoffizierkorpS. Die anderen Kreise ahmen nur nach. (Sehr richtig!) In der Kommission wurde berichtet, daß auch zwei Friseurgehilfen ein solches Duell ganz regelrecht ausgcfochten haben. (Heiterkeit.) Dem Fluch der Lächerlichkeit muß das Duell anheim- follen. Die Beschlüsse der Ducllkommiffion werden abschreckend wirken- Wenn der Duellgeist aus dem Offizierkorps ausgerottet wird, dann wird er auch au§ dem ganzen Volke verschwinden. Krieasminister v. Falkcnhav«: Ich muß bestreiten, daß die Verabschiedung deS Leutnant» von Brandenstein durch seine Anschauungen über die Ducllfraye veranlaßt worden ist. Allerdings gab dieses Thema Anlaß zu einer Reihe von Fragen, die der Oberst an den Leutnant von Brandenstein richtete, wobei sich ergab, daß dem Leutnant die klare Entschlußfähigkeit fehlte, die für einen Offizier notwendig ist. In einem Briefe äußerte er sich dann wieder in wesentlich anderem Sinnck als dem Obersten gegenüber. Dadurch wurde der Oberst in seinem Urteil über Herrn von Brandenstein nur noch bestäickt. Lediglich das ist der Grund, weshalb Herr von Brandcnstein nicht für geeignet gehalten wurde, länger im Heere zu verbleiben. Es ist ihm niemals ein Vorwurf gemacht worden über seine per,on- liehe Ehrenhaftigkeit. Ein solcher Zweifel hat auch bei seinen Vorgesetzten keinesfalls bestanden. Abg. Dombeck (Pole): Die Ausnahmebestimmungen zugunsten deS Duell» müssen aus dem Strafgesetzbuch entfernt werden. Seit 1885 faßt der Reichstag in der Angelegenheit Beschlüsse. Erreicht hat er nicht». Das erweckt ein Gefühl der Beschämung. Hoffentlich hört di« Unsitte bald auf. Abg. Mcrtül (Rp.)r Tief bedauerlich ist, daß in dem Metzer Fall der Beleidigte das Opfer geworden ist. Die Frage, ob der Ehrenrat feine Schuldigkeit getan hat. hat der Kricgsminister befriedigend und ausreichend bantwortet. (^-chr richtig?) Auch außerhalb der Armee gibt es Männer, die in gewissen Fällen gar kein andere» Mittel kennen, als sich im Kampf für ihre Ehre einzusetzen. Außerhalb der Armee ist ein Ehrcnrat m,t diesen Befugnissen gar nicht vorhanden. Die Armee soll die Schuld tragen, oder der absolutistische Wille des Militarismus! Hat der Militarismus etwa Lassalle zum Duell veranlaßt? Derjenige, dem die Frau verführt wird, zerrt die Sache nicht durch eine gerichtliche Klage vor die Oeffentlichkeit. Ist e§ besser, daß der Beleidigte den Gegner mit dem Revolver einfach niederfchießt oder daß er ihn stellr mit den Worten: Du oder ich! In England gehen die Beteiligten in solchen besonders schweren Fällen nach dem Festland, um sich dort zu duellieren. Wir sind auch damit einverstanden, daß die Satt»- faktionsfähigkcit im Ehrengericht geprüft wird und zugleich der Fall, der zu dem Zwcik.rmpf geführt hat. Abc,. Dr. Spahn (Zentr.): Man kann hoffen, daß die Prüfung der SatisfaktionSfahigkeit vielleicht eine Besserung hcrbeiführen kann. Wenn die Zahl der Duelle abgenommcn bat, so bedeutet jede» doch eine Verletzung menschlichen und göttlichen Rechts. Niemand darf bei Wahrung seiner Ehre göttliche Gebote übertreten. Der Kriegsministcr sollte « auf die Erziehung seines Offizierkorps cinwirken, daß nicht Hand- lungen Vorkommen, die zum Duell zwingen. Gewiß ist jeder der Hüter seiner Ehre, aber doch nur in einem bestimmten Rahmen. Soziale und religiöse Gründe zwingen dazu, daS Duell zu ver. werfen. Der Kriegsministcr ist verantwortlich. Möge cs ihm gc- lingcn, daS Ziel zu erreichen. (Beifall im Zentrum.) Abg. Wendel (Soz.): Eine Gcfellfchaftsschicht, die ohne Duell nicht auskommen kann, stellt sich selbst ein Armutszeugnis aus. Verbürgt da» eine besondere Ehrenhaftigkeit, wenn sich jemand vor die Pistole stellt? Diese sogenannte Sotisfaktionssähigkeit mit der Pistols war wohl noch selten so aus dem Hausen zusammen, wie bei den letzten Skandalprozessen, wo Gras Metternich und Pussy Uhl eine Rolle spielten. Annemarie v. Nathusius kennt diese Kreise, bei denen man nur als voll gilt, lvenn man bei der Garde gedient hat und Bonner Borusse war. Das ist d»e Kaste, bei der der Pistolcnkastcn als eine Art Bundes lade gilt. (Heiterkeit.) Annemarie v. NathusiuS erklärt in ihrem letzten Buch von diesen Junkern: „Anstand, Ritterlichkeit und strenge Ehrbegriffe sind in meinen Kreisen selten zu Hause. Willkür, Roheit, krasse Unbildung, Verlogenheit und Feigheit sind an der Tagesordnung!" (Hört! Hört! links.) Für uns Sozialdemokraten ist die Duellsragc eine politische Frage. Der frühere SBertuter Polizeip i aftiteat von Hr»teLüey rft aus V« Wege des Duells von den Junkern absichtlich aus dem Wege geräumt worden. Das ist ein politischer Meuchelmord. Er hat cS gewagt, gegen die »Kreuz-Zeitung" aufzutreten. Das ,h eine verschollene Legende in den Tagen Jagows. Der Kriegs minister Hat dem Leutnant von Brandenslern mangelnde Entschlußfähigkeit vorgehalten. Er läßt aber selber diese Entschlußfähigkeit Hier vermissen. Ueber diese angeblich mangelnde Entschlußfähigkeit lacht ja der jüngste Kadett. Wer denkt da nicht an den Leutnant, der mit iiberspcu-elnder Entschlußkraft gegen einen lahmen Schuster vorging. Das Burgertum läßt sich alles bieten. Sein Ideal ift der schneidige Herr von mit dem aufgedrehten Schnurrbart. Ern junger Kaufmann will nicht ausschcn wie ein .Kaufmann. londcrn wie ein Leutnant irr Zivil. Die Juden jrnd sicherlich sehr unfeudal. Aber da taten sich jüdische Studenten zusammen. und statt den zerhackten Corpsburschen mit der Wissenschaft zu imponieren, sagten sie sich: Nein, wir wollen noch mittel, alterlicher sein, und säbelten nun selber auseinander los. (Heiter- ken.> Das sind die KE-Veibindungen. Tie Antiduelliga hat wohl beschlossen. da- Duell zu bekämpfen, aber als beantragt wurde, kein Mitglied dürfe sich duellieren, da wurde das abgelehnt. (Heiterkeit.) Ich weiß nicht, ob Nationalliberale dabei beteiligt waren. (Heiterkeit.) Herr van Calker hat sich mit froher Unbefangenheit zur Paukerei und zum Paukrccht bekannt. Er ist wegen seiner Stellung in der Zabernsräge bcr hysterischen Schreipatrioten in Verruf geraten. Es liegt daher der Verdacht nahe, daß er sich jetzt durch seiä Bekenntnis zum Duellzwang gewissermaßen wieder herauspauken wollte. (Gr. Heiterkeit!) Noch zwei Momente kommen als besonders auffällig in Betracht. Erstens spricht sich Herr van Calker als Strafrecht.Ehrcr einer deutschen Universität gegen die bestehenden Gesetze aus. Und dann ist noch seltener der Fall, daß ein Nationalliberaler sagt: Ich lasse mir nichts gefallen. (Gr. Heiterkeit!) Der Träger der obersten Regierung s ge w alt hol selbst einmal unmittelbar zum Verstoß gegen die Strafbestimmungen ausgeforderl. Prcurüent Dr. Statmpfz Ich verlange, daß man hier vom .Kaiser mir derselben Hoch. achtung spricht, die ihm jeder Deutsche cntgegenbringen muß. (Lebh. Beifall recht-.) Abg. Wendel (Soz.): Ich habe diese Aeußcrung getan in bezug auf eine Ansprache des Kaisers bei der AntrittSknerpe des Bonner Bo. russenkorpS, worin er sagte: .Ich hoffe, solange eS ein deutsches Studentenkorps gibt, daß der Schläger freudig geführt werden wird." Demgegenüber stellte ich eine reichsgerichtliche Entscheidung, worin die Schlägermensurcn als Kämpfe ustt töd- lichcn Waffen bezeichnet werden. Diese bunten Bänder und Mützen der Korpsstudcilten sind die Brutstätte eines gesctzeS - verachtenden und verbrecherischen Sinnes. (Präs. Dr. K a e m p f ruft den Redner zur Ordnung. — Widerspruch bei den Soz.) In Berlin haben jüngst die Korps, nach den Differenzen zwischen ihnen und den Burschenschaften entstanden waren, nicht weniger als 36 Pistolenforderungen ergehen lasten, die allerdings durch die Entscheidung des Ehrengerichts verhindert wurden. (Zuruf der Rechten: Na also!) Aber das ist doch bezeichnend für den Geist, der rn diesen Korps herrscht. Vom agitato- rischen Standpunkt kann eS uns ja nur erwünscht sein, wenn die Duellanten nicht nur ihre Gegner, sondern auch die Autorität deS Gesetzes durchlöchern. Dadurch beraten sie die herrschende Ge- sellschast der Achtung, die der moralische Grundpfeiler jeder Herrschaft ist, und Sie dürfen, wenn Sie die Gesetzlichkeit predigen, nichts anderes als Antwort erwarten, als 7 Laßt Euch nicht auslachen. (Beifall bei den Soz.) Abg. Dr. Blunck (Vp.): Das Vertrauen, das ich in die Offenheit deS KriegSministerS gesetzt habe, hat mich leider getäuscht. Ter Kriegsminister hat zum Fall Brandenstein erklärt, der Oberst habe eine Reihe von Fingen an den Leutnant gerichtet und aus dessen Antworten, die natürlich unvorbereitet waren, sei cs klar geworden, daß er die nötigen militärischen Eigenschaften nicht besitze. Daraus farm doch eine Äedjfcferrigunq für b%e Snrlaprrng deS Scnnwjeti vo» Branden stein nicht abgeleitet werde«. (Sehr richtig! link-.'» Ich bitte den Krieg-minister nochmals um eine Anttvort auf folgende Frage: Wie stellt er sich zu der Frage des Verbleibens eine- Offiziers als Angehörige« unseres Offizier korpS, der sich, wie der Leutnant wm Brandenstein, als Christ auf den Boden stellt. grundsätzlich kein Anhänger des Ducllzwangs zu sei n?,, **." Kricasminister v. Falkeuhayu: ^ Diese Frage ist bereits beantwortet durch viele Erklärungen vom Regierungstiich. insbesondere durch die Erklärung meine- Amtsvorgängers in der Budgetkommission im April 1913. (Abg. Ledebour sSoz.ft DaS ist Drückebergerei! — Präsident Dr. Kocmpf ruft den Abg. Ledebour zur Ordnung.) ES wird mir schwer, danach weiter zu sprechen, aber nach dem. was der Herr Präsident gesagt hat, bleibt mir nichts übrig, als schweigende Nicht- beachtung. (Lebhafter Beifall rechtst Ich entlasse keine Offiziere und stelle keine Osstziere an Tie Offiziere stellt der Allerhöchste Kriegsherr an und zwar auf Grund von Vorschlägen der Vorgesetzten. DaS pflichtmäßige Urteil der Vorgesetzten ist dafür maß. gebend, und was die Vorgesetzten im Falle Brandenstein berichtet haben, habe ich miigeteilt. Daran läßt sich durch weitere Er« klärungen nichts ändern. Damit schließt die Au-sprache. Die Interpellation ist er- ledigt. Abg. Held (Natl.) persönlich: Als ich den Saal betrat, verlos Dr. Blunck eine Erklärung, die religiös klang, so patz ich unwillkürlich Amen sagte. Ich wußte nicht, daß eS sich um eine Erklärung des Herrn von Brandenstein handelte. Ich habe in keiner Weise beabsichtigt, hiermit einen Hohn auSzusprecheu. Donnerstag 2 Uhr: Kolonialetat. " Schluß 3K Uhr. — JirrrmÄ? fad) cAL£jd€' . Saxlehner’s Bitterquelle HUNYADIJÄNOS Gegen Verstopfung, gestörte Verdauung, Fettleibigkeit, Blutandrang, etc. Gewöhnt. Dosts: I Wasserglas oolf. Wer ‘Trühting naht/ Für die kommende Frühjahrs= ifaison treffen täglich die ietjten Erzeugnisse der ftlode ein und bitten ü)ir um Besichtigung unserer *£äger &ebr. 3654 % für Oberßeffen und angrenzende ff e • &rÖffnung: Samstag, 16 . fhlai Aus meiner SPEZIAL-ABTEILUNG empfehle ich in umfassender Auswahl zu billigsten Preisen Fenster-Behänge und Gardinen Englische Tüllgardinen abgepasst Mk. 3.75, 5.-, 6.-, 7.-, 22, vom Stück Mk. 0.40, 0.50. 0.70, 1.75 Stores, 250 und 350 cm lang mit und ohne Volant, in Tüll, Band und Spachtel Mk 2.90, 6. I0.- >5.-. 20.- etc. Künstler-Gardinen in Tüll und Spachtel, 2 Flügel l Behang Garnitur Mk. 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Filialen: Berlin, Dresden, Hannover, Leipzig. Verkaufsmonopol für Hessen: Hessische Automobil - Zentrale Kronenberg & Schilling, GIESSEN Süd-Anlage 7 Telephon 2059 Seltersweg 38 iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiniiiiiiiii :;is4a