Die„Sleßener Fanmsiendlätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Areisblatt für den Kreis Gießen“ zweimal wöcherlich. Die„Landwirtschaftlichen Zelt⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweunal. Aus Hessen. Aus dem Finanzausschuß der Zweiten Kammer. rb. Darmstadt, 16. Dez. Der Finanzausschuß der Zweiten Kammer trat heute vormittag 5 einer Sitzung zusammen, in der er sich mit einer Vorstellung der im Staatsdienst verwendeten Geometer 1. Klasse, betr. die Besetzung der acht erledigten Kreisgeometerstellen, be⸗ schäftigte. Der Ausschuß beschloß einstimmig, die Vorstel⸗ lung für erledigt zu erklären. Die anwesenden Mitglieder und neuhinzugekommene traten darauf zu einer Sitzung des erweiterten Finanzausschusses, in der eine eingehende Beratung über zunächst noch streng vertraulich zu e Fragen stattfand, zusammen. Diese Beratung wird auch morgen noch fortgesetzt; daneben wird dann im erweiterten Ausschuß vorzugsweise über den Antrag Cal⸗ man⸗Wünzer verhandelt werden, der die Einfüh⸗ rungeines gwangsvergleichver fahrens in das bestehende Auffichtsverfahren über durch den Krieg in Zah⸗ . keiten geratene Schuldner bezweckt. Weiter wird darin beantragt die Zulässigkeit der Gefchäfts⸗ aufsicht lediglich zu dem Zweck der Durchführung eines solchen Zwangsvergleichverfahrens, so daß also in Zukunft ur Herbeiführung des Zwangsvergleichs kein Konkurs⸗ 5 155 1 nötig ist, wenn der Schuldner durch den Krieg in Schwierigkeiken geraten ist. Das Zwangsvergleichs⸗ verfahren soll nur in Fällen eintreten, wenn mindestens 30 Prozent geboten werden und der Vorschlag zu dem Zwangsvergleich nach dem Sachverständigenurteil eines von der Handelskammer ernannten Gutachters im offenbaren Interesse der Gläubiger liegt. Die ganze Frage hat in letzter Zeit die juristischen Kreise und auch die Vertreter der Gewerbetreibenden schon viel beschäftigt, aber die Gesetz⸗ gebung ist bis jetzt in dieser Richtung noch nicht angegangen worden. Ein weiterer zur Beratung stehender Antrag Cal⸗ man geht dahin, daß der Staat einen Zuschuß an die Gemeinden leisten soll für die Erfüllung der Angehöri⸗ sen⸗Fürsorge der Kriegsteilnehmer Zwei weitere dringende agen des Abg. Leun und des Abg. Adelung be⸗ treffen die Unterstützung von Familien in den Kriegsdienst eingetretener Mannschaften, desgleichen ein Antrag der Abgg. Leun, Fenchel und Mergell. Eine Anfrage der Abgg. Heerdt und Henrich betrifft die Vergütung von Brandschäden durch Bombenwürfe von Fliegern, eine An⸗ frage der Abgg. Dr. Weber und Lang betr. Saatgut, eine Vorstellung des Darmstädter Ausschusses für Konsumenten⸗ interessen Fake die Getreidepreise, ein Antrag Dr. Osann betr. den Haus⸗ und Grundbesitz und eine Vorstellung des Landesverbandes der Hausbesitzervereine Mainz und des Offenbacher Hausbesitzervereins betreffen die Errich⸗ tung einer Hausbesitzerkammer. Kut el Amarna. Bei Kut el Amarna werden die englischen Streitkräfte, die noch dor wenigen Wochen Bagdad bereits als ihre sichere Beute ansahen, von den türkischen Truppen immer heftiger und hestiger bedrängt. Kut el Amarna ist ein kleines Städtchen, das an der Abzweigung des Hai vom Tigris liegt. Die Einwohnerzahl mag 5000 Köpfe betragen; es sind Luren, die Kut el Amarna bewohnen, und sie sind wegen ihrer Diebereien weit berüchtigt. Viel ist in Kut el Amarna nicht zu suchen noch zu sehen; im ganzen ist das Nest schmutzig, ungesund und in Verfall; aber es hat ein schönes Minarett und über den Haustoren hat es Backsteinverzierungen, die künstlerisch hervorragend sind, und die zeigen, daß die alte Kunse⸗ fertigkeit der Araber selbst nach jahrhundertlangem Verfall noch nicht völlig 2 gegangen ist. Weiter abwärts gehen vom Strombett des Tigris sehr viele Kanäle südwärts ab, durch die sich die Hochwasser in großer Menge über das innere Land ergießen. Da bilden sie weite Sümpfe, verdunsten und fließen teilweise in den Euphrat hinüber. Das öde Uferland des Tigris gehört bis Kum el Amarna den halb und ganz nomadischen Beni Lam Amarna ist ein erst in den sechziger Jahren erbauter Ort mit großen Reis⸗ lagern und mit 7000 schiitischen Frakanern, in dem auch eine kleine Gemeinde von J und Sabäern lebt. Die nomadischen Stämme dieser Ge wandern mit ihren Zelten aus Kamel⸗ haaren durch das Land und schlagen sie da auf, wo sie für ihre! Herden Nahrung finden Die ganze Last der Arbeit liegt auf den „die auch das Vieh besorgen; die Männer durchstreifen auf dem Rücken ihrer Pferde das Land, und unaufhörlich sind diese die Fürsorge für Uriegswitwen und Waisen in Worms. Je länger der Krieg andauert, desto mehr drängt sich wohl allgemein bei uns die Ueberzeugung auf, daß für die vi len Witwen und Waisen unserer tapferen Krieger eine besondere Fürsorge ge⸗ boten erscheint. Wohl gewährt das Reich den Hinterbliebenen eine Reute und in vielen Fällen leistet auch die Landesversicherungs⸗ anstalt einen Zuschuß; aber damit allein ist es nicht getan. Mehr noch erscheint uns notwendig, daß eine persönliche Fürsorge für die Frauen eintritt, und sie auf ihrem Lebenswege mit Mitfühlen⸗ den zusammentreffen, die ihnen nicht nur Ratschläge und Finger⸗ zeige geben, um in den Besstz der gesetzlichen Rentenbezüge zu gelangen, sondern ihnen auch als Freund und Berater zur Seite stehen. Es mag daher darauf hingewiesen werden, daß sich im Großherzogtum bereits ein Zweigverein des Roten Kreuzes mit diesem weitergehenden Bedürfnis der Hinterbliebenenfürsorge in eigenartiger Weise beschäftigt hat und es dürfte von allgemeinem Interesse sein, an dieser Stelle näher da auf ei izu geen. Wie anderwärts, so hat sich auch im Kreise Worms gezeigt, daß verwitwete Frauen in die berechtigten Klagen über ihren schwe⸗ ren Verlust auch Untertöne der Ratlosigkeit und Verzweiflung einmischen, wie sie ihr künftiges Leben in materieller Hinsicht ge⸗ stalten sollten. Es zeigt sich da zunächst, daß den meisten die ge⸗ setzlichen Ansprüche völlig unklar waren oder aber, wenn sie ihnen bekannt waren, sie nicht die Stellen wußten, bei denen ihre An⸗ sprüche geltend gemacht werden mußten. Infolge dieses Umstandes hat der Zweigverein Worms des Roten Kreuzes einen besonderen Hinterbliebenen ⸗Ausschuß gebildet; die Mitarbeit der Frauen schien ihm dabei besonders geeignet und er setzte sich deshalb schon vor Monaten mit dem Vorfigenden der für die Kriegszeit vereinigten 22 Wormser Frauenvereine, der inzwischen leider durch den Tod aus ihrer so unvergeßlichen segensreichen Tätigkeit im Dienst der Nächstenliebe herausgerissenen Exz. Freifrau Heyl zu Herrusheim, in Verbindung, um die große und schwierige Aufgabe zur Lösung zu bringen. Jede Witwe, von der vorauszu⸗ setzen ist, daß sie keine Angehörigen zur Seite hat, die für sie ein⸗ tr ten und die der Unter lü ung bedarf, um das Nötige für sich und die ihrigen zu tun, erhält von diesem Ausschuß eine Fürsorge⸗ dame zugeteilt, deren Aufgaben in geeigneten Merlblättern genau verzeichnet sind. Der Vorsitzende des Hinterbliebenen⸗Ausschusses, Herr Max Levy, der sich um die Organisation dieser Fürsorge besonders verdient gemacht, hat die erwähnten Merkblätter zweck⸗ entsprechend bearbeitet. Als erstes Erfordernis ergab sich die Not⸗ wendigkeit, bei der Beschaffung der Rente Rat und Hilfe zu erteilen, sowohl über die wichtigsten Besimmungen der Kriegsfürsorge, wie über die sozialpolitische Versicherung und die lokalen Wohltätig⸗ keitsanstalten. Die Personalien der Pfleglinge werden auf Er⸗ hebungsformularen aufgezeichnet, die auch Auskunft über die Tätig⸗ keit der zur Fürsorge Herangezogenen erteilen sollen. Da der Hin⸗ terbliebenen-Ausschuß die Nachprüfung übernimmt, wird damit die Gewähr gegeben, daß alles geschieht, um die Hinterbliebenen so schnell wie möglich in den Vesitz ihrer Renten zu setzen. Aber auch in sozialer Hinsicht wird dadurch die Möglichkeit einer An⸗ näherung gegeben, insofern, als die Fürsorgerin bei der Erziehung der Kinder mithelsen und in Krankheitsfällen, in denen die Witwen mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln nicht ausreichen, die Gewährung weiterer Unterstüzungen vom Roten Kreuz in die Wege leiten und sich überhaupt als wirtschaftliche Beraterin nützlich machen kann. Wenn es sich darum handelte, den Witwen durch Verschaffung von Arbeitsgelegenheit einen Nebenerwerb zu zuführen, so ist dies den Fürsorgerinnen in den meisten Fällen 9 bisher gelungen. Auch da, wo der Verstorbene ein eigenes Geschäft hatte, ist es dann Aufgabe, den Witwen befzustehen, und das vom Manne Erreichte nach Möglichkeit zu erhalten. Der Zweigverein besitzt 5 Aufzeichnungen über die Zahl der in Worms durch den ieg verwitweten Frauem, von denen sich ungefähr Dreiviertel, in der Fürsorge befinden, während der Rest entweder wegen seines höheren Bildungs- oder Vermögens⸗ grades von der Fürsorge ausfielen. Die Zahl der darin befindlichen Witwen stellt sich jetzt auf nahezu hundert: auch über die Kinderzahl, Alter der Kinder, Alter und Religion der Witwen und den Beruf des Verstorbenen sind genaue Aufzeichnungen vorhanden. Daß die Wormser Bevölkerung den Ausschuß durch ansehnliche Spenden, die dem Zweigverein Worms zuflossen, auch in die Lage versetzt hat, zu Weihnachten sowohl Freitag, 17. Dezember 1915 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universiäts- Buch- und Steindruckerei. N R. Lange, Gießen. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul ⸗ straße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: 51, Schrist⸗ leitung: 112. Adresse für Drahtnachrichtem Anzeiger Gießen. Des weiteren sorgt der Ausschuß auch für 1 Märkte. fe. Frankfurt a. M. Viehhofmarktbericht vom 16. Dez. Auftrieb: Rinder 950(darunter Ochsen 20, Bullen 1, Kühe und Färsen 929), Kälber 720, Schafe 266, Schweine 528. Marktverlauf: Der Markt wird bei flottem Handel geräumt. Preise für 100 Pfd. Lebend⸗ Schlacht- 1 1 5 gewicht. Kälber. Mk. Mk. Feinste Masträlbe nm Mittlere Mast- und beste Sauagkälbern. 80—84 133-140 Geringere Mast- und aute Saugkälber... 74-78 125—132 Geringe Sangkälber ,,. 68—72 115—122 Schafe. Weidemastschafe. 0 Mastlämmer und jüngere Masthammel. 59—60 128—130 Geringere Masthammel und Schafe.. 50-00 120-00 Sch weine. Vollfleischige Schweine von 80 bis 100 kg Lebendge wicht. 108.00 00.00— Vollfleischige Schweine unter 80 kg Lebend gewicht 93.00 00.00—.— Vollfleischige Schweine von 100 bis 120 bg Lebend gewicht... 118.00 118.50 Vollfleischige Schweine von 120 bis 1 150 kg Lebendgewicht„„„ age 0000—.— 2 ch. Bingen, 15. Dez. Marktpreise. Kartoffeln das 3 Piund 4 Ufg., Bohnen 00 Pfg. Erbsen 00. Pfg., Buschsalat das Stück 15 Pfg., Endivien 15 Pfg., Rotkraut 45 Pfg., Weißkraut 1 25 Pfg., Wirsing 20 Pfg., Blumenkohl 60 Pig., Kohlrabi 5 Pfg. Karotten das Pfund 12 Pfg., Lauch das Stück 5 Pfg., Sellerie 10 Pig., Zwiebeln das Pfund 20 Pfg., Tomaten 20 Pfg., Birnen 12 Pig, Aepiel 12 Pia., Trauben 00 Pig., Butter Mk 2.11, Käse, weich 20 Pig., Handkäse das Stück 18 Pfg., Eier 17 Pfg. 1 fe. Wiesbaden, 15. Dezbr. Viehmarkt. Auftrieb: 259 Rinder(darunter 40 Ochsen, 23 Bullen, 196 Kühe), 190 Kälber 28 Schafe, 154 Schweine. Bei lebhaftem Geschäft und gleichen Preisen wie am 13. des Monats wurde bald der Auftriek geräumt. 11 5 1 Amtlicher Teil. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. i Abt. IIc/ B. Tab⸗Nr. 5339. Frankfurt(Main), den 3. Dezember 1915. Betr.: Höchstpreise für Benzolspiritus. 3 Gemäß K. M. 1614. 11. 15. A 7 V sind die in der Verfügung vom 1. August 1915 Nr. 235/7. 15. A 7 V 7 genannten Höchsts preise 5 für Benzolspiritus(Mischung 70 B 30 Sp) von 67 auf 61,60 mk. 0 2 für Benzolspiritus(Mischung 25 B 75 Sp) von 75 auf 60,50 Mk. für 100 kg gefallen..„ Die Aenderung der Höchstpreise tritt als Folge des heutigen Spirituspreises ein. 5 Der Kommandierende General: Freiherr von Gall, General der Infanterie. den Witwen wie ihren Kindern nicht unerhebliche Gaben zu⸗ — Musikalisch⸗deklamatorischer Abend. Hessischer Dichterabend. Gießen, 17. Dezember. Dichter des Hessenlandes in ihren gediegensten und präg⸗ nantesten Schöpfungen zu Worte kommen zu lassen, das war die dankenswerte Aufgabe, die Frau Käte Schrötter⸗Dwor⸗ kowski und Walter Dworkowski vom Allgemeinen deut⸗ schen Frauenverein(Ortsgruppe Gießen) gestellt war. Man kann es den Vortragenden nachfühlen, wie schwer es ihnen fallen mußte, bei der Fülle des Köstlichen, das sich ihnen darbot, ihre Wahl so zu beschränken, daß die mannigfaltigen und starken Eindrücke nicht über die Aufnahmefähigkeit des Hörers hinausgingen. Daher konn⸗ ten nur die bedeutendsten des einheimischen Parnasses eingehender berücksichtigt werden und manch einer mußte zurückstehen. Stefan Georges Verse, deren verhaltene Innerlichkeit in den Wohllaut seltsam verhüllter Worte eingebunden ist, reihten sich aneinander mit dem Mattglanze einer kostbaren Perlschnur. Gedichte aus dem „Buch der hängenden Gärten“, aus dem„Teppich des Lebens“, „Lieder von Traum und Tod“ schwebten wie Helldunkelvisionen vorüber. Wilhelm Holzamers, des Verstorbenen, traumhafte Versonnenheit wehte aus den drei Gedichten:„Der Garten“„Das Lied des Fischers“ und„Harfenspiel“. Die lichtvolle Klarheit A. H Rauschs fügte sich willig in die strenge Form des Sonet⸗ tes und erfüllte es mit der liebevoll erschauten Schönheit seines Hei⸗ matlandes Karl Wolfskehl zeigte in drei Gedichten eine mystische Verinnerlichung und Else Leuchs in zwei lyrischen Balladen,„Die Blinde“ und die„Vergessenen Paläste“, ihr feines Vermögen, zarte, seelische. mit der Kraft einer reichen Phantasie aufzufangen. Nachdenkliche Verse von Karl Neurath besangen die Majestät des Todes und das Spiel der menschlichen Sehnsüchte und Hoffnungen. Die gefestigte Männlichkeit Alfred f Bocks trat in dem Gedichte Ave pia änima hervor. All dieses Viel⸗ fache erblühte zu seinem tönenden Eigenleben in der vollendeten Sprechkunst von Frau Käte Schrötter Dworkows ki, die diese Werke selbst zu den Zuhörern sprechen ließ und stets Inter⸗ pretin blieb, das heißt, ihre Sprechkunst in den Dienst des Dichter⸗ wortes und nicht das Dichterwort in den Dienst ihrer Sprechkunst stellte. Durch diese Unaufdringlichkeit trat ihr eigenes Verdienst aber keineswegs zurück und Wohlklang ihrer Stimme, und ihre 1 5 7 85 5 ie ehe. werden lange im Gedächtnis der Zuhörer haf⸗ gleiche gilt von ihrem Prosavortrage, wovon sie in 3 einem Werke von Alfred Bock:„Albertine von Grün, eine Liebes⸗ geschichte aus der Genieperiode“ Zeugnis gab. Dieses Werk Alfred Bocks, das im alten Gießen spielt und den Sturm- und Drang⸗ Dichter Max Klinger zum Helden hat, wird wenigen der Anwesen⸗ den unbekannt ge vesen sein und darum ließ man umso lieber die kraftvoll lebendig gezeichneten Gestalten nochmals vor sich erstehen. Eine zweite Erzählung von Karl Neurath, die in kraftvoller Komposition und mit der zwingenden Schilderung eigenen Erlebens eine Episode aus den Champagnekämpfen gestaltete, trug Walter Dworkowski vor. Auch er verstand es, in diefer Erzählung, „Das Licht am Wege“, der dichtenden Phantasie nachzuschaffen und das Werk mit dem gespenstigen Leben einer Kriegsnacht zu erfüllen. Außerdem brachte Walter Dworkowski hessische Kriegs⸗ 5255 von Alfred Bock, Gunkel, Frankenberg und Henkel zum ortrag. Für den musikalischen Teil des Abends, der den Vortrag der Dichterworte einleitete, waren Frau Hedwig Spohr(Violine), Fräulein Ingrid Leutert(Violine), Fräulein A. Holzapfel (Klavier) besorgt. Als Auftakt hatten sie eine G⸗moll⸗Sonate für 2 Violinen und Klavier von Händel gewählt, eine geruhsame Zwie⸗ sprache der beiden Violinen, die vom Klavierpart gestützt wird. Später folgte eine Ballade von Chr. Sinding, ein Menuett von Rich. Strauß und der Ung. Tanz Nr. 1 von Brahms⸗Joachim. Die Wiedergabe zeugte von großem musikalischem Feingefühl und verdiente sich volle Anerkennung. 22. — Uraufführung in Bremen. Aus Bremen wird uns geschrieben:„Ter Hausminister“, ein vierak i es Lust⸗ spiel des in Bremen lebenden österreichischen Dichters Julius Bischitzky, dessen Uraufführung im Stadttheater statt⸗ and, erfuhr eine sehr beifällige und vrgnügte Aufnal me Das S ück behandelt einen diplomatischen Feldzug im Kleinen, den der Hausminister gegen den Widerstand der Herzogin und des Hof⸗ predigers nach allerhand Mißerfolgen siegreich zum gewünschten Schluß, der Verlobung der Prinzessin mit einem jungen Prinzen aus dem Nachbarland, durchgeführt. Der überall gut durchgeführte Grundzug des Stückes, die spielende Ueberlogenheit und der gelenke Witz des Ministers(den Arthur Bender sehr gewandt vertrat) verschaffte dem Verein mit der fein abgewogenen Inszenierung des Regisseurs Hans Jensen und dem lebhaften Spiel sämtlicher er hübschen Neuheit den großen Heiterkeitserfolg. N 55 e— 5 nN. — Museumspläne in Utrecht. In Utrecht wird der Gedanke eines Museumsneubaus erwogen, in dem die zer⸗ splitterten Sammlungen der Stadt vereinigt werden sollen. Die verschiedenen Utrechter Museen beherbergen Kunstschätze, die in der Tat einer würdigeren Aufstellung wert sind, als sie jetzt genießen. Der Kunstbesitz der Stadt Utrecht ist, wie im„Cicerone“ hervor⸗ gehoben wird, gegenwärtig in mehrere Sammlungen zerstreut. Die feuergefährlichen Räume des erzbischöflichen Museums mit seinen wichtigen Denkmälern von niederländischen Primitiven und mittelalterlicher Plastik sind magazinartig vollgestopft, so daß man sich darin nur mit Mühe zurecht finden kann. In der inter⸗ essanten Bildersammlung des Museums Kunstliefde, die über 100 Nummern umfaßt, ist wegen Platzmangels nur ein kleiner Bruchteil davon ausgestellt; das übrige liegt verstaubt im Depot 0 auf dem Stadthause. Und auch in dem städtischen Altertümer⸗ Museum, in dem vor allem eine bedeutsame Sammlung nieder⸗ ländischer Plastik und u. a. die Jerusalemsfahrertafeln von Jann van Scorel untergebracht sind, fehlt es an Raum für eine den Anforderungen genügende Aufstellung. Durch eine Zentralisierung seiner Kunstschätze gewänne Utrecht beinahe ein Museum ersten Ranges und würde auch seine Anziehungskraft auf die Reisewelt ganz bedeutend erhöhen. 5 1 — Die Züricher Theaternot. Aus Zürich wird uns geschrieben: Der Stadtrat von Zürich hat sich dieser Tage mit dern Frage der Defizitdeckung des Stadttheaters bezw. der Er⸗ höhung der Subvention zu beschäftigen. Bei dieser Gelegenheit richteten die Mitglieder des Theaters eine Kundgebung an die Stadtbehörde, indem sie die Lage an Hand sehr sprechender Bei⸗ spiele auseinandersetzten und den Kontrast zwischen der Herab⸗ setzung der Gagen und der Verteuerung der Lebensmittel be⸗ wiesen. Bei diesem Anlaß erfährt man, daß beispielsweise eine erste Künstlerin 300 Franks Gage bezog, von der die Beiträge für die Fonds und Toiletten abgingen, so daß ihr noch 99 Franks verblieben, in einem andern Falle blieben noch von der Monats⸗ gage von 260 Franks nur 53 Franks fiir den Lebensunterhalt. Die Künstlerschaft bittet den Magistrat deshalb, bei der Bewil⸗ ligung der Subvention nicht auf eine Beibehaltung der herab⸗ gesetzten Preise zu bestehen und einen Teil der außerordentlichen Zuschüsse zur Erhöhung der Gagen zu bestimmen. Wie sich die üricher Behörde bei der Ueberlastung des Armen⸗ und Schul⸗ budgets überhaupt zur Frage der Subventionserhöhung verhalten wird, ist recht zweifelhaft. Nr. M. 15/12. 15. K. R. A. Wolfram und Chrom. Beschlagnahme und Höchstpreis. Nachstehende Verordwung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver⸗ bindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 357), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) sowie der Bekanntmachung über Vorrats⸗ erhebungen vom 2. Februar 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) nebst Erweiterungen vom 3. September 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 684) zur all⸗ 3 Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand⸗ lungen gegen diese rdnung gemäß den in der Anmerkung“) ab⸗ gedruckten Strafbestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. . 5 Inkrafttreten der Verordnung. a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Dezember 1915 in Kraft; sie bildet eine teilweise Ergänzung der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915, betreffend Vorrats⸗ erhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom usw., und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verordnenden Behörde beschlagnahmt worden sind. 5 . Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegen⸗ der Verordnung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915 behält uunbeschränkt Geltung, 71 von der hiermit aufgehobenen Strafandrohung aus 8 9p des Gesetzes über den Belagerungs⸗ 18 und aus Art. 4 Ziff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den 3 Für die im 8 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten 5 Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der CEinlagerung der Waren in Kraft. 5 9 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. à) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weiteres sämtliche 5 Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssi⸗ 15 155 Zustand(einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher assen vorhanden sind): Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen 1 denjenigen der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. Klasse 23: Wolfram⸗Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm. Klasse 24: Wolfram⸗Eisen(Ferrowolfram). Klasse 27: Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben⸗ und — 1. 8) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft: 1 1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗ . schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 5 2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, 3. Fend 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗ delt. l 5 5 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis u 10 000 Mars wird bestraft: 8 5 97 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 5 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertra 155 1 1 e auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet, 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung(89 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite⸗ 11 schafft, beschädigt oder zerstört, 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt, 5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht, 6. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗ handelt. In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeord⸗ net werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffent⸗ licht bekanntzumachen ist! auch kann neben Gefängnisstrafe auf erlust der bürgerlichen N erkannt werden. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund der Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder vissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn⸗ tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird be⸗ straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten FPrist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens⸗ falle mit 1 bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten Zwischenprodukten, beispielsweise auch Wolfram in Wolframscure, 1 Aufbewahrungsräumen lagern, gelten, falls der Verfügungsbe⸗ Mischerzen, Halden und Rückständen der Hütten⸗ und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23 und 256 fallend. Klasse 28: Chrom als Metall und Ferrochrom. 1 Klasse 31: Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben⸗ und Zwi⸗ schenprodukten, beispielsweise auch Chrom in Rückständen der Hütten⸗ und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierun⸗ gen, soweit nicht unter Klasse 28 bis 30 fallend. a b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dezember 1915 etwa hinzukommenden Vorräte. 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Von dieser Verordnung werden betroffen: 1 a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be⸗ trieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt und (oder verarbeitet und) oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und(oder) bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus An⸗ laß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge⸗ wahrsam und(oder) bei ihnen unter Zollaufsicht befinden: c) alle Kommunen, öffentlich-⸗rechtliche Körperschaften und Ver⸗ bände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt und (oder) verarbeitet und(oder) verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und(oder) bei ihnen unter Zoll⸗ aufsicht befinden: a d) alle Empfänger(in dem unter a, b und o bezeichneten Um⸗ fang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und(oder) un⸗ ter Zollaufsicht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen rechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, bei den 5 8 der betreffenden Aufbewahrungsräume als beschlag⸗ nahmt. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus U. dgl.), so ist— unbeschadet der Verantwortlichkeit sonstiger Per⸗ sonen— die Hauptstelle für die Befolgung der Beschlagnahmebe⸗ stimmungen auch für diese Zweigstellen verantwortlich. Die außer⸗ halb des genannten Bezirks(in welchem sich die Hauptstelle be⸗ findet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 4. Mindestmengen. a) Die in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte leinschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 15. De⸗ zember 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden Beträge: Klasse 5 und 28... je 10 kg Gesamtgewicht, 1 2 1* 5 VC 7 dürfen(außer der nach§ 5 zulässigen Verwendungsart) solche Be⸗ stände für beliebige Zwecke verarbeiten, jedoch nur im eigenen Be⸗ triebe. Jede weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten. b) Werden durch hinzukommende Bestände die Mindestmengen einer Klasse überschritten, so tritt damit für die gesamten Vorräte der betreffenden Klasse einschließlich der Mindestmengen die für die Mindestmengen gül ige Sonderbestimmung a) außer Kraft; solche . sind meldepflichtig gemaß der Verordnung M. 6172/2. 15. c) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Be⸗ troffenen na e unter die angegebenen Mindestmengen so findet die Sonderbestimmung a) keine Anwendung. 8 5. Verwendungsbestimmungen. Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in fol⸗ gender Weise geregelt: A. Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lager⸗ räumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorrats⸗ 0 mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei⸗ und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 5 Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:. 1. Mengen der Wolfram⸗Klassen Nr. 23, 24 und 27 a) zur. von Schnellschnittstahlk) im eigenen iebe: b) zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden(in⸗ 1 ländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwendung zuzu⸗ führen, und außerdem in gleicher Weise bestätigt, daß seine vorhandenen und 8 Bestände beschlag⸗ nahmt sind. Die schriftlichen Erklärungen sind von dem Lieferer aufzubewahren: c) sofern Lieferungsverträge bestehen zu Preisen, welche höher sind als mach dieser Verordnung zulässig, ist die Entnahme zur Erfüllung derselben in den Fällen a) und b) nur dann gestattet, wenn das Material in dem un⸗ mittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbaren Zu⸗ stand bis einschließlich 31. Dezember 1915 an den Werk⸗ zeugstahlfabrikanten geliefert(abgesandt) wird. ) Schnellschnittstahl im Sinne der Verordnung ist Werkzeug⸗ oder zu führen unterläßt. stahl für Hochleistung. 2. Mengen der 1 Nr. 28 und 31 a) zur Ausfü Jde—. industrie und zur Herstellung von Schnellschnittstahl im eigenen Betriebe;. 2 b) zur Ausführung von Kriegslieferungen der Metallin⸗ dustrie und zur Herstellung von Schnellschnittstahl in fremden(inländischen) Betrieben, sofern der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwen⸗ dung zuzuführen und außerdem in gleicher Weise be⸗ stätigt, daß seine vorhandenen und hinzutretenden Be⸗ stände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, muß der Ab⸗ nehmer die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vor⸗ schriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine(für die, Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und 6 Belegscheine sind von dem Lieferer aufzubewahren; c) für Ausbesserungen zur Aufrechter haltung eines mit Kriegslieferungen beschäftigten Betriebes, falls sie nicht durch andere Stoffe ersesbar sind, sofern die Vertrags⸗ erfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind besonders zu buchen. Die Verwendung von chromhaltigem Ma⸗ terial als Baustoff in Oefen aller Art ist verboten; rung von Kriegslieferungen 20 der Metall⸗ 5 d) zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, falls sie nicht 955 andere Stoffe ersetzbar sind. Buchung w unter c). 3. Mengen sämtlicher in 8 2 aufgeführten Klassen a) soweit sie von dem Königlich Preußischen Kriegsmink⸗ 0 sterium(Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung) freigegeben sind; b) soweit sie von der Kriegsmetall⸗Aktiengesellschaft in Berlin W), Potsdamer Straße 10/11, aufgekauft sind. Die Urschrift der Kaufbestätigung der Kriegsmetall⸗Ak⸗ tiengesellschaft dient als Beleg und ist von dem Lieferer aufzubewahren. 9 6 ö Verkaufsbestimmungen für die Wolfram⸗Klassen. a) Der Preis des unmittelbar als Zusatz zum Stahlbad ver⸗ wendbaren Materials der Klassen 23, 24 und 27 darf frei Werk des Werkzeugstahlfabrikanten bei Barzahlung 35 Mark je ein Kilogramm Wolframinhalt nicht übersteigen). Wird der Kauf⸗ preis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichs⸗ bankdiskont hinzugeschlagen werden. a 1 Die außer Wolfram in diesem Material enthaltenen Bestand⸗ teile dürfen nicht besonders in Rechnung gesetzt und bezahlt werden. b) Das Königlich Preußische Kriegsministerium(Kriegs⸗Roh⸗ stoff⸗Abteilung) kann, insbesondere bei Einfuhr, Ausnahmen von dem Höchstpreis gestatten. Gesuche um Ausnahmen sind an die Metallmeldestelle(8 7) zu richten. c) Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft darf in Ausnahme⸗ fällen, in denen die Mehrforderung als berechtigt nachgewiesen ist, die festgesetzten Preise überschreiten, ohne daß der Ver läufer die Genehmigung des Kriegsministeriums beizubringen hat 9 75 Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, welche die Verordnung betreffen, sind zu richten an die Metallmeldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin Wg, Potsdamer Straße 10/11. 2 a ) Es ist zu beachten, daß der höchste Preis nur für das un⸗ mittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbare Material der Klassen 23, 24 und 27 festgesetzt ist. Demgemäß müssen die Preise in den Erzeugungsvorstufen ents. niedriger sein. Wer Wolfram in den Erzeugungsvorstufen zu einem Preise veräußert oder kauft, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Höchst⸗ preise steht, macht sich nicht nur einer strafbaren Preistreiberei schuldig, sondern hat auch die Zwangsenteignung oder Einziehung seiner Bestände zu gewärtigen.. Die Enteignung und Bestrafung ist im Falle der Zurückhaltung mit der Absicht der Preistreiberei ebenfalls zu gewärtigen. Frankfurt(Main), den 15. Dezember 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. 15*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverordnung a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen; deutsche Militärbehörden, 0 deutsche Reichsmarinebehörden, f deutsche Reichs- und Staatseisenbahnverwaltungen, ohne weiteres, g b) diejenigen ven deutschen Reichs⸗ oder Staats⸗Post⸗ oder Telegraphenve⸗ hörden, ö 1 deuts staatlichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern, 5 5 5 deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden, anderen deutschen Reichs⸗ und Staatsbehörden 8 in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß die Ausführung der Lieferung im Interesse der Landes⸗ verteidigung nötig und unersätzlich ist. 5 Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsruhe in der Apotheken. 5 Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 19. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 20. d. Mts. früh nur die Hirsch⸗Apotheke geöffnet ist. Gießen, den 16. Dezember 1915. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. 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