* * nt. 202 piettes Blatt Erscheint tglich mit Ausnahme des Sonntags. f Die„Gießener Familienblätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Areis Gießen“ zweimal wöchentlich. Die„Landwirtschaftlichen Zeit⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweimal. Leephrlingsnot im Uriege. Die Hessische Handwerkskammer schreibt: Eine bedenkliche Erscheinung stellt die fortgesetzt zunehmende Zahl frühzeitig gelöster Lehrverhälknisse im Hand⸗ werk dar. Schon verschiedentlich wurde auf diese Mißstände hin⸗ gewiesen und auf Verfügung Großherzoglichen Ministeriums sind auch bereits die Kreisämter angewiesen worden, diesen Verhältnissu ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Es erscheint jedoch erforderlich, in der Oeffentlichkeit immer wieder darauf aufmerksam zu machen, daß nur durch Zusammenwirken der Lehr meister und der Eltern der Lehrlinge die Schäden beseitigt werden können. Wirtschaftliche Notlage der Eltern, lockender Mehrverdienst wird vielfach seitens der Lehrlinge Veranlassung zu Vertrags⸗ bruch geben. Bei Lehrmeistern konnte stockender Geschäftsgang, Einberufung zum Heere als frühzeitiger Auflösungsgrund der Lehrverhältnisse festgestellt werden. Beiden Parteien sei hiermit erneut vor Augen geführt, daß an der ordnungsmäßigen Ausbildung des Nachwuchses das ge⸗ samte Handwerk, die Eltern und die Lehrjungen in gleichem Maße interessiert sind. Vor allem war und ist es die vervollkommnete 165. Jahrg 5 5 al für Gberheff zei. Samstag,. Dezember 1015 Brühl'schen Rotationsdruck und Verlag der 5 ckerei. Universitäts-Buch- und Steindru R. Lange, Gießen. Schristleitung, Geschästsstelle u. Druckerei: Schul⸗ straße 7. Geschästsstelle u. Verlag 51, Schrist leitung: 112. Adresse für Drahtnachrichten: g Anzeiger Gießen. Ausbildung, die erzeugen. der mur allzu stark beteiligt ist. 5 Die Lehrlinge aber verlieren bei leichtfertigem Verlassen der Lehre die Grundlage, die feste Sicherheit des eigenen Könnens, die allein nur das Vorwärtskommen im späteren Leben ermöglicht. Um augenblicklichen größeren Verdienstes willen setzen sie ihre spälere Existenz aufs Spiel. Wenn der Frieden geschlossen ist, die Massen der Kämpfer wieder im Erwerbsleben Unterkunft ge⸗ funden haben, wird sich diese Verfehlung bitter rächen. Die ge⸗ rften Hilfsfrüft werden gesucht sein, die mit unvollen⸗ deter Ausbildung Dastehenden dagegen müssen als ungelernte Ar⸗ beiter sehen, wo sie unterkommen. Sie werden, wenn sie nicht mehr die Kraft haben, von vorne zu beginnen, nur als Lohn⸗ drücker den Arbeitsmarkt belasten. Den Eltern aber sei gesagt, daß sie sich an ihrem Kinde versündigen, wenn sie dem Verlangen auf Bruch des Lehrvertrages Vorschub leisten, sie haben später die unausbleiblichen Vorwürfe des um seine Existenz Gebrachten zu gewärtigen. Nur allzu zahlreiche Beispiele lehren, wie schwer die 8 dem Leben zu kämpfen haben, 15 8 ohne Zweck und Ziel ihre Ausbildung frühzeitig unterbrachen. Diesen Verhältnissen muß noch mehr wie seither Aufmerksam⸗ keit zugewendet werden. Großherzogliches Ministerium hat im Juli ds. Is. die Großherzoglichen Kreisämter angewiesen, auf Vermittlung in Streitfragen hinzuwirken. Zu gleicher Tätigkeit sind auch die Innungen, Gewerbevereine und Hand⸗ werkervereinigungen bereit. Ebenso ist die Handwerkskammer 11. dieser Weise tätig. Ehe zu strengeren Schritten.— ble etwa be⸗ behördliche Verordnungen— gegriffen wird, läßt sich wohl eine Besserung erzielen, wenn alle Beteiligten sich der großen Ver⸗ antwortung gegen den Nachwuchs vollauf bewußt werden. Durch Vermittlung der vorbezeichneten Stellen wird sich immer ein Weg zur Beilegung von Streitigkeiten finden lassen. Sittliche Pflicht der Eltern und Lehrmeister muß es bleiben, die Jugend an Leib und Seele gesund zu erhalten und in diesen harten Zeiten im Interesse ihrer Kinder und ihres Berufes sich gegens eitig zu unterstützen. Dem Handwerk werden so feste Stützen zugeführt, der Nachwuchs wird durch ordnungsmäßige Ausbildung jederzeit seinen Platz im Erwerbsleben ausfüllen können. Nr. M. 3231/10. 15. K. R. A. betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordn Bekanntmachung, M. 325 e%/7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände, vom Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ger cht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 86“ der Bundes ratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegs⸗ bedarf vom 24 Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 645) bestraft wird. 0 8 1. 5 Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 0 8 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. lasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel. Mar⸗ meladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtlocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. f). 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden. 0 Badewannen Warmwasserschiffe, behälter, eschlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler alles in Kochmneschinen und Herden, soweit sie nicht zum Betrieb von Badeeinrichtungen oder Zentralheizungsanlagen die⸗ nen—; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu end Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf⸗ gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus⸗ zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über⸗ bringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt; wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt: wer den nach 8 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. ) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in. Frage kommenden Gegenständen: Anxrichter, Anrührschüsseln, Aspik⸗ f Aspikränder, Auflauflormen aller Art, Ausstech⸗ formen, Backbleche, Backformen aller Art, Backlöffel, Back⸗ kästen, Backschaufeln, Bierglasträger, Biskuitformen, Bratendeko⸗ rationen, Bratenkästen, Bratenlöffel, Bratenpfannen, Braten roste, Bratentöpfe, Bratenspieße, Bratenwärmer, Brater, Bratrainen, Brennkessel aus Hausbrennereien, die nicht mehlige Stoffe ver⸗ arbeiten, Brotbüchsen, Brotkästen für Küchen, Vorratsräume und Speisebetriebe, Bitrstenhalter, Brühsiebe, Brühtöpfe, Butterdosen für Küchen, Vorratsräume und Speisebetriebe, Charlotteformen, Clochen, Cremeformen, Croustaden, Dampflocher zu Pudding⸗ formen, Dampfkochtöpfe, Dampfwaschhäfen, Dampfwaschtöpfe, Deckel aller Art für Küchengeräte, Domformen, Doppellöffel, Doppeltopfmilchkocher, Eierkocher, Eierkuchenheber, Eierkuchen⸗ pfannen, Eierkuchenschneider, Eierkuchenwender, Eierpfannen, Eimer aller Art, Einfassungen, Einlegekessel, Einmachkessel, Einsatzsormen, Eisbüchsen, Eisformen, Essenträger, Fettiegel, Fett⸗ kasserollen, Fettwannen, Filetbratpfannen, Fischheber, Fischkessel, Fischkocher, Fischservierkessel, Fleischbleche, Fleischhäfen, Fleisch⸗ mulden, Fleischtöpfe, Forellenkessel, Fruchtkocher, Gänsebrater, Garnierladen, Garnierspritzen, Gazen(besonders für Bier), Ge⸗ bäckkästen, Gebauchte Töpfe für Küchen, Gefrierbüchsen, Gelee⸗ ränder, Gemüsekocher, Gesundheitskuchenformer, Gewürzlästen, Gießpfannen, Glaceformen, Gratinplatten, Gratinschüsseln, Gugel⸗ hupfformen, Hasenbratpfannen, Hasenformen, Hateletsformen, Heiß⸗ wasserkannen für Küchen und Speisebetriebe, Herdkessel, Huhn⸗ formen, Kaffeebretter, Kaffeebüchsen, Kaffeekannen, Kaffeekessel(nicht Kaffeemaschinen), Kaffeekocher, Kaffeekrüge, Kaffeetrichter, Kannen. aller Art(von Kaffeekannen bis Kannen aller Art: zum Gebrauch in Küchen Speisebetrieben), Kasserollen, Kartoffelkocher, Ka⸗ viarkühler, Kochhäfen, Kochkessel, Kochtöpfe, Kotelettpfannen, Krapfenkessel, Kuchenbrettchen. Kuchenformen, für Küchen und Backstuben, Kuchen⸗ Backstuben, Vor⸗ Küchensiebe, Kühler für Küchen, Backstuben, Vorratsräume und Anrichteräume in Speisebetrieben, Litermaße, Lotmaße, Löffel, die in Küchen und Backstuben perwendet werden, Marmeladenkessel, Marzipankneifer, Maschinentöpfe, Maße, Mehlschaufeln, Meßkannen, Milchkannen für Küchen, Backstuben und Vorratsräume, Milchkocher, Milch⸗ krüge für Küchen, Backstuben und Vorratsräume, Milchseiher, Milchtöpfe für Küchen, Backstuben und Vorratsräume, Milchtrans⸗ portkannen, Mörser, Napfkuchenformen, Nelsonkasserollen, Nudel⸗ kessel, Oelkannen, Omelettpfannen, Omelettwender, Pastetenaus⸗ stecher, Pasteteneisen, Pastetenformen, Pastetenkästen, Pasteten⸗ ränder, Pastetentrichter, Petroleumkannen, Pfannen aller Art, Pfannkuchenpfannen. Pfannkuchenkessel, Pichelsteiner Kasserollen, Plafond, Plat à sauter, Plumpuddingformen, Pommes⸗Anna⸗ Kasserollen, Puddingformen, Ragoutlöffel, Ränder aller Art, Rand⸗ töpfe, Rechauds für Küchen und Anrichteräume in Speisebetrieben, Reibeisen, Ringtöpfe, Rosten, Rührschüsseln, Sahnenkühler, Sah⸗ nenschlagkessel, Salatdurchschläge, Salatkörbe, Salatseiher, Salat⸗ wascher, sen, Savarinränder, Schablonen, Schaufeln, Schinkenkessel, Schlagrahmkessel, Schlagrahmkühler, Schlagsahne⸗ kessel, Schmierkannen, Schmortöpfe Schneckenpfannen, Schneekessel, Schöpf⸗ und Schaumlöffel, Schöpfkellen, Schüsseldecken, Schüsseln, Seiher aller Art, Servierbretter, auch solche von Tee⸗ und Kaffee⸗ garnituren und Rauchservice, Serviergeschirre(keine Tafelgeräte), erka Servierkasserollen, Servierplatten, Siebe, ssel, Speiseeiskocher, Speiseglocken, N ssel, Sülzformen, Sülz⸗ . 5 15 K 15 sblasen, 2. 3. 4. Kotelettrosten, Kuchengabeln und Kuchenlöfff pfannen jeder Art, Kuchenschüsseln für Küchen, ratsräume und Anrichteräume in Speisebetrieben, Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel“). 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Mar⸗ meladen⸗ und Speiseciskessel, Fruchtkocher, Servierplatlen, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, In⸗ nentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch⸗ und Fleischeinsäte usw. nebst Reinnickelarmaturen. Vorstehende Gegenstände sallen auch dann unter die Verord⸗ nung, wenn sie mit einem Ueberzug(Metall, Lack, Farbe u. dergl. versehen sind. 8.3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: 1. Haushaltungen, 5 2. Hauseigentümer, 3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Penstonate, Kaffee⸗ haus⸗, Konditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen. 5 4. öffentliche(einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil⸗, Pflege⸗ und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs⸗ und Strafanstalten, Arbeits⸗ häuser und dergleichen. Ausnahmen. Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nick zogene(3. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind. 5 Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung be⸗ troffen sind, oder wird für Gegenstände, ein besonderer kunst⸗ gewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunst⸗ gewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht kom⸗ menden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durch⸗ führung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. el über⸗ 8 5. Eigentums übertragung. 0 Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen(S 2), die bereits durch die Verordnung M. 325/7, 15. K. R. A vom 31. Juli beschlagnahmt sind, wird auf den Reichs⸗ militärfiskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde er⸗ läßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betrof⸗ fenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 5 f Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die ent⸗ ur Ablieferung an die beauftragte Be⸗ pfleglich zu behandeln. Die Befugnis gsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ab⸗ eigneten Gegenstände bis z hörde zu verwahren und zum einstweiligen ordnun lieferung unberührt. 806. Ablieferung der enteigneten Gegenstände. Die Betroffenen sind verpflichtet, stände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen ch. der beauftragten Behörden bis zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Ablie⸗ erung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn er sich mit den Uebernahmepreisen einverstanden erklärt; anderenfalls wird ihm nur eine Quittung ausgestellt(siehe 8 7). 5 Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftragten Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel und nach Weisung bestehen. 155 Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein. 8 7.. Uebernahmepreise. Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Uebernahmepreise angeboten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt. Uebernahmepreise für jedes Kilo: 1 15 Kupf Messi Nickel Für Gegenstände aus Mark 1 0 5 Mark ohne Beschläge). 3,90 2,90 12,90 mit Beschlägen!). 2,70 2,00 10,0 1) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eisen, Holz und dergleichen ver⸗ standen. Die Beschläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden. Servierbretter), Tartelettes, Teebrotformen, Gebrauch in Küchen und Spei e⸗ Teekuchenausstecher, Teig⸗ Torten⸗ ragantformen, Trichter, l Speisebetriebe, Turbotkessel, Viehkessel, Waffeleisen, Waschservice, Wasserbadkästen, Wasserbecher, Wassereimer, Wasser⸗ kannen(Münchener Wassereimer), Wasserkästen für küchen und An⸗ richteräume in Speisebetrieben, Wasserkessel, Wasserkrüge für Küchen und Anrichteräume, Wasserschöpfer, Wassertöpfe für Küchen und Anrichteräume, Weinkühler und Weinkühlerständer, jedoch nicht solche in oder für Privathaushaltungen. platten, T die enteigneten Gegen⸗⸗ ung M. 325/7. 15. K. R. A. bezw. 16. November 1915. Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. 3 89 8. Aoebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichts des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt; für die Preisberechnung kommen nach Abzug des Gewichtes der Beschläge die Uebernahme⸗ preise für Gegenstände„ohne Beschläge“ in Anwendung. 0 Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieser Abliefe⸗ rung selbst vorgenommene erhebliche Ausbauarbeiten, die glaub⸗ haft zu machen sind, wird für jedes Kiligramm 0,50 Maxk vergütet. Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, 9 wird der Uebernahmepreis durch das Reichsschiedsgericht für Kriegs⸗ bedarf zu Berlin, Voßstraße 4, gemäß 8g 2 und 3 der Bekannt⸗ machung des Bundesrats über die ledarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser Antrag ist unmittelbar an das? steichsschiedsgericht zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue Aufstellung der mit der Abnahme be⸗ trauten Person zu übermitteln. Die Aufstellung muß alle Angaben über die Art der Gegenstände und Metalle, aus denen sie bestehen, und über etwa vorhandene Beschläge sowie die einzelnen Gewichte enthalten und ist der mit der Abnahme betrauten Person zur Prü- fung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufstellung sowie das Gewicht der Gegenstände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu bescheinigen. Wer die Vorlegung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich den im schiedsrichterlichen Verfahren erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen. Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ab lieferung keinen Aufschub. 5 8 Zwangsvollstreckung. 8 Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte Behörde. 5 15 Zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaß⸗ regel. 1 Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den Betroffenen zu ersetzen und werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens e aweise ei Gegenstände gel a ür die zwangsweise eingezogenen 2 selten im üb gen die Bestimmungen des§ 7. 05 5 1 8 Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet 5 8 9. Durchführung der Verordnung. 10 Die gleichen Kommunalverbände, die mit der Durchfü 5 „ 155 1 1 55 K. R. A. und M. 325% 10 R. A. betraut worden find, führen auch diese Verordnung d und erlassen die Ausführungsbestimmungen. f 1 110. 5 Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen. 5 a) Außer den maß 2 bezeichneten Gegenständen dürfen abge⸗ liefert und müssen seitens der Sammelstellen zu den im 9.7 genannten Uebernahmepreisen nachgenannte, nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel angenommen werden: Bürstenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Kuchenplatten, Mislchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samo⸗ ware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messer⸗ bänke, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Rauchservice, Lampen, Leuchter, Kronen Plätten, Bügelgeräte, Nippessachen, Thermometer Schreibgarnituren, Bettwärmer, Säulenwagen, syphons, Selbstschenker, Badeöfen. b) Ferner dürfen abgeliefert und müssen seitens der Sammel⸗ stellen angenommen werden: 2 Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Mes⸗ sing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neusilber(Alfenid, Christofle, Alpaka) und Reinnickel, soweit sie nicht au Grund der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen“ an die Metall⸗Meldestelle der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des e Preußischen Kriegsministeriums gemelde⸗ worden n. 25* 1 5 Sicherstellung von Kriegs⸗ 5 2 4 95 7 5 Es wird vergütet: 9 Für Materialien und Gegenstände aus Kupfer 1,70 Mark für das Kilo. Für Materialien und Gegenstände aus Messing, 1 1 1 0 9 für das Kilo. ssing de 5 r Materialien un egenstände aus Neusilb id, Christofle, Alpaka) 1.80 Mark für das e e Für Materialien und Gegenstände aus Reinnickel 4,50 Mark für das Kilo. 5 Auch Altmaterial darf zu diesen Prei 5 als Altmaterial im Sinne dieser e eee stände angesehen, die sich in einem Zustande befinden in dem sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebenen Zweck benutzt werden können. 1 Anf uber dies e ragen über diese Verordr i ie zuständi ne 3 1 nung sind an die zuständigen ) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierun⸗ gen mit einem Nickelgehalt von 90 v. H. und höher verstanden. Frank fur t(Main), den 6. Dezember 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. rein woll. Cheviot Meter Mk. Sütin⸗Blusen⸗u. Kleiderbiher Meter Pfg. Shirzenfufe Sendentuche enderbiber 15 82 92 68 Damen⸗Kleiderstoffe ca. 85 om breit 110 om breit Meter Pfg. gute haltbare Qual. Meter Pfg. gestreifte u. karierte haltbare Qualität Meter Pfg. erprobte 3*⁰ 935 35 =. f Betliher Qualit. Bettkolter 9262418 in schönen Dessins III hub. 1 J 8 90 ausgewaschene 5 Tascheutücher Qualität, gebrauchs⸗ 5 fertig Dutzend Mk. extra feine Qualität 480 J Dutzend Mk. UAuchentücher Dumen⸗Korsettz ae e 5 beigefarbiger Stoff Selbstbinder Seer guat Se e Farben, gute Qual., Stück Pfg. Mk. 93 38 Serren⸗Aragen ker s e Fassons, 3 Stück 1.05, Stück Pfg. Dallel-Flle- Machen Ae 5 im Preise wesentlich herabgesetzt. 95 95 1 ca. 120 m weit 1 N Mädtchen⸗Reformschürzen 4 türkische Dessins, 65 em groß Mk. 8 5 Damen⸗Hausschützen maine. T b 1. 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JI Langaöns 4„ 0 10 6 III 20—40 6 Km „ 7„ 12 IV 1425 5 1 75 7 12 3 m Ig.) II 3 Er. Rechtenbach 4b Jichten 10 i 80 lar — 15 7 m 3. 47 Eichen 20 2 m la.) 11 5 1 Münchbolshausen 90 5 3 1 III 4049] Weckmüller 2.„ 5 7 IV 30—39 Wetzlar e 3„. 2 77 20 Q m Ig.) II 2 km 4„ 1242 Kiefern 5 IV 14 f 5„ 1 35(Q u. 3 m lg.) 1II 6 4 1b 5 10 Zu. 38mg II 1 Vollnkirchen 11 Eichen 4 1 6090 2 7 7 5 10 II 50—59 3„„„ 5 III 40—49 Wetzlar 4 1 7 5 IV 30—39 0 Em 5 1 zd Kiefern 7 A 20-40 6*** 7 IV 14—19 7 1 9 24A u. 3m lg.) II 1 Volpertshausen 4 Eichen 6 II 50—59 2„ 5 1 11 III 40—49 3„ 1„ 8 IV 3039 J 1 6 4 5 0 10 Xunter 30 Wetzlar 7 72 4„ 3 III/IV 30-49 Both 8 Km 0„ 135. 8„ 89 2 m lg.) II Vollnkirchen 9„ 10d Kiefern 15 III 20—40 10. 1 1 20 5 IV 14—19 1 Weid bau 3 u. 6 Eich 2 eee 5050 eidenhausen u. ichen 2 5 5 2 5 5 1 3 112 4 Kl⸗Rechtenbach 5b Kiefern 4 I 20-40 Langgöns 2 1= 17 5 IV 14—19 5 km 1 Hochelheim 30 /t 7 2 III 20—40 2 1„„ 12 IV 14—19 3„„ 7 92 u. 3m lg.) 1I Langgöns 4„ 5—14 Eichen 3 II 50—59 6 km 5 5. 7 5 0 HII 4049 6 4 2„ 3 IV. 30—39 1 Reiskirchen 100„ 2¹ I-III 50-60 * 113 W 3 1 11a Sichten 18. 111 15 Seeufer 4 5 5 5 8 etzlar 6 5 8 1¹ III u. IV 16—20 1 0„„„ 10 I-III Verschlossene, mit der Aufschrift„Nutzbolsverkauf“ versehene Gebote sind bis Samstag, den 18. Dezember mil, g as Bürgermeisteramt zu Großrechtenbach, Kreis Wetzlar, einzusenden. Die Ge⸗ Zusatz, daß sich dieselben dem Bürgermeisteramte zu Großrechtenbach eingesehen Ae Das Bürgermeisteramt. Bitt Me. In diesen Wintertagen kehren wieder so viele frierende Wanderer in der Herberge zur Heimat ein, denen Kleider, Strümpfe und Schuhe fehlen. Wenn diese an den Türen 8 werden, werden sie erfahrungsgemäß meist ver⸗ auft und in Schnaps 1 Darum bitten wir, ge⸗ tragene Sachen an unseren Hausvater, Herrn Loh, Hinter der West⸗Anlage 11, senden zu wollen, der für zweckent⸗ sprechende Verwendung sorgen wird. Auch Gaben an Geld zur Ausrichtung einer Weihnachtsbescherung werden mit Dank entgegengenommen. Die Sachen werden auf 8 05 auf tele phonische oder schriftliche Mitteilung hin abgeholt. Der Vorstand der Herberge zur Heimat. Professor Schian. Regenschirme in gröster Auswahl 1 Der lenkbare ekudehalter Orig. System“, Haas“ gegen Rückgrat Verkrümmungen ist auf medizinischen Kongressen hoch ausgereichnet und von hervorragenden Aerzten als bester Geradehalter bezeichnet und empfohlen worden. Neich illustrierte Broschüre gratis/ Frunz Menzel, frankurta. 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