25 ur. 104 Iweites Blatt Erscheint taglich mitt Ausnahme des Sonntags. Die„Siehener Famillenblätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Areisblatt für den reis Gießen“ zweimal wöchentlich. Die„Landwirtschaftlichen Seit⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweimal. 6 W— Der Stellvertreter des eingezogenen i Kriegers. Der Krieg hat in unserm Erwerbsleben eine Erschei⸗ „Gef gezeitigt, die jetzt mehr denn je auftritt, nämlich die „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Solche Geschäftsführer sind in der Regel die Ehefrau, der Vater, Bruder oder sonst ein Verwandter, oft auch ein guter Freund des eingezoge⸗ nen Kriegers. In der Regel tritt der Geschäftsinhaber an eine dieser Personen mit der Bitte heran, sein Geschäft oder Gewerbe während feiner Abwesenheit für ihn zu führen. Einer besonderen Bestallung hierzu bedarf es nicht; sie wird auch vielfach übersehen, da ja die Einberufung des Heerespflichtigen meist so rasch vor sich geht, daß kaum noch Zeit zu notariellen Verhandlungen usw. übrig bleibt. Der einzige Gedanke, der den ausziehen Vaterlandsver⸗ teidiger beseelt, ist lediglich der, das Geschäft auch während der Dauer des Krieges aufrecht erhalten zu können, damit die Erträgnisse desselben für den Unterhalt der Familie 80 ute kommen. Im übrigen ist es noch nicht ei nötig, daß der Geschäfts führer selbst vom Geschäftsherrn bestellt wird, denn Geschäftsführer ohne Auftrag kann eine Person auch sein, die weder dazu berechtigt noch verpflichtet ist, weil der wirkliche Geschäftsherr nach wiederholten Ent⸗ scheidungen unserer Obergerichte aus der Geschäftsführung verpflichtet ist. Demnach ergeben sich aus den Funktionen eines solchen Geschäftsführers Rechtshandlungen, die unter Umständen für die Beteiligten von großer Tragweite sein können Da ist es denn von Interesse zu erfahren, inwieweit ein solcher Geschäftsführer befugt ist, im Namen des Ge⸗ schäftsherrn zu handeln, insonderheit Schulden für ihn zu machen und Zahlung zu leisten. Die rechtliche Regelung mun echeff bandeln, den es angeht“ Ein solcher cats 5 r esch. führen, ohne dessen ausd d kla und n che Anf Ache eru en vermö echtli fl nicht bis 5 idigung des Krieges ausgesetzt zu 9 Der Geschäftsfü ohne Auftrag ist jedoch nicht ver⸗ pflichtet, dauernd für den abwesenden Geschäftsherrn sein Amt zu führen, denn eine Verpflichtung, begonnene Geschäft zu Ende zu führen, liegt für 2 nur dann vor, wenn aus seinem Zurikkreten ein droht, der ohne seine Einmischung nicht entstanden sein würde. Ein der Ge⸗ schäfts führung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäfts führung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffent⸗ lichen Interesse liegt, nicht vechtzeitig erfüllt werden würde (3. B. die polizeilich vorgeschriebene Beleuchtung von Trep⸗ pen, Reinigung des Bürgersteigs von Eis und Zah⸗ lung von Steuern, Stempelung von Verträgen, Verpflegung von Einquartierung, die Besorgung einer Beerdigung usw.). Ist der eingezogene Krieger selbst Grundstücksbesitzer, so auch berechtigt, R ist der Geschäftsführer ohne Auftrag b epara⸗ turen am Grundstück vornehmen zu lassen. Ein Fall dieser Art dürfte in e verständlich sein: Durch irgend ein Vorkommnis ist das Dach des Hauses beschädigt. Wenn die Reparatur nicht sofort vorgenommen wird, ist zu befürchten, daß der Sturm sich in der Luke verfängt und schließlich das ganze Dach abhebt Um dieser Gefahr vorzubeugen, ver⸗ anlaßt der Geschäftsführer ohne Auftrag die Dachausbesse⸗ rung. Den Werklohn hierfür hat ohne weiteres der Ge⸗ schäftsherr zu 958 denn als sorgsamer Hausvater würde er es nicht 19 assen haben, daß ein Schaden, der mit Leichtigkeit zu beseitigen ist, um sich greift. Hat somit der betr. eschäfts führer pflichtgemäß gehandelt, so ist er vegel⸗ mäßig von jeder Verantwortung frei. Er muß aber mit allen Möglichkeiten vechnen, sonst kann er unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit für seine eigene Person zur Rechenschaft gezogen werden. Auf alle Fälle darf er nicht die im Verkehr übliche und erforderliche Sorgfalt außer e Aeg auch die Sachlage eine gewisse Maß nahne 16c ag auch die Sachlage eine gewisse Ma e no so dend nahe legen, so darf der betr. ere nicht zu ihr schreiten, wenn er weiß, daß der äftsherr sie nicht billigen wird. Man darf niemandem gegen seinen Willen selbst eine noch so große Wohltat aufdrängen, für einen anderen, der dies nicht leiden 1878 5 Aus dieser Betrachtung ist die Vorschrift des 8 67 zu erklären, die also lautet:„Steht die Uebernahme der Geschäfts füh⸗ rung mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäfts⸗ führer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Er⸗ satze des aus der Geschäftsführung entstandenen Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden, nicht zur Last fällt. 5 Der betr. Geschäftsführer kann von dem Geschäfts⸗ herrn Ersatz für dasjenige fordern, was in dessen Interesse aufgewendet worden ist. Auch in sonstiger Beziehung finden die Bestimmungen des BGB. über das Vertragsverhältnis 5. Anwendung auf die Geschäftsführung ohne Auf⸗ trag, wobei natürlich immer im Auge zu behalten ist, daß der Natur der Sache nach hier von einer„Stellung“ nicht ie Rede sein kann. Nur die Haftung für Schadenersatz ist für den betr. Geschäftsführer etwas gemildert. Das Gesetz on der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß der⸗ n den unerwartet die Veranlassung herantritt, 5 165. Jahrgang Gießener Anzeiger eneral⸗Anzeiger für Oberhessen Donnerstag, 19. Auguft 1015 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts⸗ Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul ⸗ straße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: S 51, Schrift ⸗ leitung: 2112. Adresse für Drahtnachrichtem Anzeiger Gießen. mit schleunigen Maßnahmen einzugreifen, um einen anderen Schaben abzuwenden, nicht immer die nötige Zeit und Ruhe zur reiflichen Ueberlegung findet, so daß ihm 4 55 mäßige Fahrlässigkeit schon nachgesehen wer⸗ en muß. Führen Ehefrauen das Geschäft als Geschäftsführer ohne Auftrag, so hat der Gläubiger darauf zu achten, ob die Ehefrau auch im Rahmen der Schlüsselgewalt der Frau handelt(8 1357 BGB.). r ist bei Einkäufen von Sachen von größerem Werte Vorsicht geboten. Bestellt die Frau z. B. L gegenstände, die für die Häuslichkeit nicht notwendig sind, so kann die Bezahlung vom Manne ver⸗ weigert werden. Dr. R. Der Zar braucht neue Minister. Hilf, was helfen mag! sagen sich die Berater des Zaren angesichts des furchtbaren Burgenbrechens der Deut⸗ schen und raten Väterchen zu einem— neuen Ministerwech⸗ sel. Zunächst soll der Eisenbahnminister Ruchlow dran glau⸗ ben. Er wird die Verlotterung des russischen Bahnwesens verantwortlich gemacht. Diese, sowie die Mißstände im Kriegsministerium hätten zu den bisherigen militärischen Niederlagen beigetragen. Natürlich wird auch wieder kräftig am Ministersessel Goremykins gerüttelt. Diesbezügliche Gerüchte tauchen gleichzeitig in der„Nowoje Wremja“, im „Denj“ und im„Rußkoje Slowo“ auf. Hat doch der Zar seinerzeit gewünscht, Goremykin bis über die ersten Duma⸗ sitzungen hinaus als Ministerpräsidenten zu sehen. Also wünscht er ihn wohl jetzt nicht mehr. Und hier setzen dig Klugen ein, die einen Sündenbock für ihre eigenen Fehler brauchen. Zwei Namen werden als Nachfolger Goremykins genannt: Kokowzew und Kriwoschein. Kokowzew wäre verständlich. Er ist ein Finanzgenie, und man kann dem murrenden, nein, heulenden Volke weismachen, daß ein Kokowzew wenigstens den verfahrenen Finanzwagen Rußlands aus dem Sumpfe zu ziehen vermöchte. Als Stoly⸗ pin durch Bagrows Mörderkugel fiel und Kokowzew, zum ersten Male ein Finanzmann, das Amt des Premierministers übernahm, da schien sich im Reiche des Zaren so etwas wie eine Neugeburt vorzubereiten, und nur die Ränke eines gewissen Hoflagers ließen jene Blütenträume nicht reifen. Kokowzew, der im November 1913 nach Berlin kam und hier keinen schlechten Eindruck machte, mußte im Frühjahr darauf Herrn Goremykin weichen. Heute, im Weltkrieg, an⸗ gesichts des Zusammenbruchs, soll sich das Rad des Kabi⸗ nettswechsels wieder zurückdrehen. Wie gesagt, es wäre verständlich. Aber es ist noch keineswegs ausgemacht. Es kann auch Kriwoschein kommen, und das wäre, mit russi⸗ Wahnsi i die Niederpei ö sten. Der de bergewosse Mini der vor halb ein gemeines treidearten, Hülsenfrüchte u en, nach denen erner Nisny Nowgorod und selbst Odessa von Getreide entblößt sind. Unsinnige Requisitionen der eigenen Mili⸗ tärbehörden haben diese Ungeheuerlichkeit zuwege ge⸗ bracht. Schon im Frieden war eine der typischen Erschei⸗ nungen der russischen Wirtschaft die Hungersnot; in irgend welchen Teilen des Reiches herrschte sie stets. Der Staats⸗ haushalt warf zu ihrer Bekämpfung regelmäßig bedeutende Summen aus. Jetzt sind sie sicherlich nicht verfügbar. Aber die Not ist verbreiteter und größer, und sie wird sicherlich beständig. Schon darin allein spiegelt sich ein richtiger nkerott der russischen e wider. Und für diesen Bankerott ist niemand anders mehr verantwortlich als Kriwoschein. Ihn will man in der schwersten Stunde Rußlands zum Lenker der ieee i machen? Es klingt unglaublich. Aber im heiligen Rußland ist noch immer alles möglich gewesen. Mögen sie nun in Petersburg umbilden und neubesetzen, das gewaltige Drama des Kriegsschauplatzes geht seinen Gang weiter und kein neuer Minister kann das Unheil von dem besiegten Lande mehr abwenden. Gießener Strafkammer. Schluß.) 1 th. Gießen, 19. Aug. Eine interessante Frage des Jagdrechts. Das Schöffengericht Lich hat den Landwirt Joh. Friedr. B., den Dienstknecht Herm. B. und den Waldarbeiter P. von Mühl⸗ 1 1 von der Anklage des Jagdvergehens freigesprochen. Die berförsterei legte Wert darauf, daß die in Frage kommenden Bestimmungen des Jagdrechts durch die Strafkammer geklärt wer⸗ den, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen den schöffengerichtlichen Freispruch Berufung verfolgte. Der Tatbestand der Anklage ist folgender: Der Landwirt B., dessen Hofreite unmittelbar an den Wald grenzt, hat viel durch Raubzeug zu leiden. Er wandte sich zur Abwehr desselben an den im Dorfe wohnenden Maulwurf⸗ und Rattenfänger P., der auf der Mauer, die das B.sche Besitztum nach dem Wald zu abschließt, eine Falle stellte, die durch ein Kette mit der Mauer fest verbunden wurde. Wenige Tage später bemerkte B. in dem Fangeisen einen Fuchs. Dieser suchte von dem Eisen loszukommen und sprang wiederholt vergeblich von der Mauer herunter auf den Erdboden nach dem Wald zu. Der Gerechte erbarmt sich aber auch seines Feindes, und da B. den Ge⸗ fangenen nicht noch langen Qualen aussetzen wollte, befahl er seinem Knecht, den Fuchs zu töten. Das geschah. Der Fuchs wurde an den, le klärte, nach dem in Hessen gültigen Recht habe der Eigentümer einer vollständig umschlossenen Hofreite innerhalb derselben das Jagdrecht; dabei ist nach Ansicht des Gerichtshofs die äußere Kante der Umfriedigung, im vorliegenden Fall die Mauer, mit eingeschlossen. Die Falle, in der der Fuchs gefangen wurde, war mittels einer Kette mit der Mauer verbunden. Diese„ 9 bestand auch fort, wenn das Tier in seinem Bestreben, sich frez zu machen, von der Mauer herunter sprang und den Boden des benachbarten Jagdgebiets berührte. Hiernach fällt dem angeklagten Landwirt B. ein Jagdvergehen nicht zur Last; ebenso sei der Freispruch der beiden Mitangeklagten von den Schöffen im Ver⸗ lg der Rechtslage zu Recht erfolgt. Die Berufung der Staats⸗ anwaltschaft mußte kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Die Kysten Übernimmt die Staatskasse. 5 Mischfutterkleie 1 hat der Pächter Otto K. von Aulendiebach aus Hafer, Gerste und Sojabohnenmehl zum Verfüttern an die Schweine am 26. und 28. Januar d. J. herstellen lassen. Unter dem 30. Januar d. J. wurde ein am 26. Januar erlassenes Verbot des Kreisamts ver⸗ öffentlicht, demzufolge das Schroten und Verfüttern von Hafer usw. verboten wurde. Trotzdem wurde der Angeklagte vor das Schöf a gericht geladen, das denselben aber kostenlos fpeisprach, weil er am 26. und 28. Januar von dem Verbot des Kreisamts keine Kenntnis zu haben brauchte. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung gegen das schöffengerichtliche Urteil wurde von der Strafkammer verworfen. Die Kosten wurden der Staats⸗ kasse auferlegt. Einen Feldfrevel soll der Landwirt Ludw. E. von Mühlsachsen dadurch begangen haben, daß er über die fest gefrorene Wiese seines Nachbarn Dung auf den eigenen Acker gefahven hat. Trotzdem kein Schaden an der Wiese entstanden war, hat der 7 den Mann wegen, 5 e Die Schöffen hatten e W gespro Die hiergegen eingelegte Beru wurde von der Ae verworfen. Die entstandenen Kosten fallen der Staats⸗ asse zur t. 5 Märkte. ch. Bingen, 18. Aug. Marktpreise. Kartoffeln Mk. 16,00, Weißmehl Mk. 52,00, Roggenmehl Mk. 38,00 für je 100 Kilogr. F Klgr. Mk. 3,50, Milch 1 Liter 26 Pfg., Eier 10 Stück Mk. 1.60. f FC. Wiesbaden. Viehhof⸗ Marktbericht vom 18. Aug. Auftrieb: 135 Rinder(darunter 9 Ochsen, 13 Bullen, 113 Kühe), 304 Kälber, 4 Schafe, 136 Schweine. Geschäft war gut. Es wurde bald der Auftrieb zu gleichen Preisen wie am 16. ds. Mts. geräumt, Wilkommensfe Liedesgeabe! Preis Ne 2 4 38810 ö 355 4 5 8 8 10 208tacfeldpostdssigverpecet 1 17 Werpadde 150 Purivf 3508tckfeldpostmãssig verpackt ö Orient. Jabekæudigeretten- br. Venidze Dresden i T 9 8 9 Amtlicher Teil. Betr.s Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fer⸗ tigen, chten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. 8 An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps vom 31. Juli 1915 in Nr. 178 des Gieß Anz. vom 31. Juli 1915. Das Großh. Ministerium des Innern hat gemäß 8 11 dieser Bekanntmachung als Kommunalverbände die Kreise bezeichnet und zugleich angeordnet, daß die Gemeinden mit Durchführung der Verordnung zu beauftragen seien. Der Kreisausschuß hat darnach am 7. l. Me beschlossen, die Gemeinden demgemäß zu beauftrage und erläßt folgende Ausführungsanweisung. ö 8 155 1. Von der Verordnung werden betroffen folgende Gegen⸗ tände;: Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und M essings 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise och⸗ und Einlegekessel, Mar⸗ meeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Sicht e seln, Mörser usw.: 1 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen, und Kochmaschinen, bezw. Herden; 5 Angeklagten P. ausgehändigt, der das Fell herunterzog und das⸗ selbe als Lohn für seine Tätigkeit behielt. Die Strafkammer er⸗ n 3. Badewannen; Warmwasserschiffe, behälter, ⸗blasen, ⸗schlangen, Druckkessel, Warmmasserbereiten, Boiler), in Kochmaschinen und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art 5 Klasse B. Gegenstände aus R ein nickel: 5 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.:; 2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel“, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. Gleich Messing werden auch andere Kupferlegierungen, wie Rotguß, Tombak, Bronze betroffen. 2 Als Reinnickel gelten für die Regel nur die durch Stempel 5 ausdrücklich aus solche bezeichneten Gegenstände. 5 der Verordnung werden betroffen: 5 1. Handlungen, Laden⸗ und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Ver⸗ Jauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; Haushaltungen; . 8 5 8 ernehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins⸗ besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Penfionate, Laffee⸗ 5„ Konditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ . anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.; 15„öffentliche(kirchliche, stiftische usw.) und private Heil⸗, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, * Erziehungs⸗ und Strafanstalten, Arbeitshäuser u. dgl. . 82. Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Me⸗ tall überzogene(z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnuns f so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme igt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der 1 der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. ollte ferner bei Gegenständen, die unter die Verordnung fallen, ein besonderer Kunstwert geltend gemacht werden, so hat die beauftragte Behörde die Befugnis, in Einzelfällen von der Beschlagnahme abzusehen. Man hat sich auf einfache Gegen⸗ stände beschränkt und nicht auch Tafelgeräte einbezogen; z. B. fallen nicht unter die Verordnung: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffee⸗ und Teemaschinen, Zuckerdosen, Tafelauf⸗ sätze, Tafelgeschirre, Rauchservice, Schanktischarmaturen, Badeöfen. 3. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Beränderungen an den Gegenständen, Verkauf, Wegschaffung und dergl. verboten und nichtig sind. 8 4. Es soll sofort darauf hingewirkt werden, die Besitzer zur freiwilligen Ablieferung der Gegenstände zu veran⸗ lassen, die bis 25. September ds. Is. geschehen sein soll. Diejenigen, die davon absehen, sind verpflichtet, bis spätestens 1 Oktober ds. Is. eine Anmeldung auf vorgeschriebenem Formular bei der für sie zuständigen Großh. Bürgermeisterei zu erstatten. Diese hat sofort dies ortsüblich be⸗ kannt zu machen. Insoweit Ablieferungen nicht geschehen und auch Anmeldungen bis zum 1. Oktober nicht erfolgt sind, wird vom 10. Oktober ds. Is. ab auf Grund noch zu erlassender Bestimmungen die zwangsweise Enteignung und Ein⸗ ziehung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet. Bei dieser in Fällen, in denen die frühzeitige a e be⸗ Schaden des Betroffenen mit sich bringen wü e, eine Frist über den Termin hinaus bewilligt werden; z. B. bei Kon⸗ ditoreien, Einkochgewerben, Krankenhäusern; wenn eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich war. 1 8 5. Die Großh. Bürgermeisterei fordert darnach die Ein⸗ nehmer unter Hinweis auf die außerordentliche Wichtigkeit der von Metall für Herstellung von Munition zur Ab⸗ Gegenstände ände mit Angabe des Namens des Gewichts, des Preises; nach Formular, befestigt an oe ö t en Gegenstände an das Kreisamt(Lie⸗ ferungsbericht). Dieses gibt die Berichte an die Kriegsmetall⸗ aktiengesellschaft Berlin weiter. — die Gegenstände frei Sammel⸗ Z 8 8 6. Der abliefernde Besitzer stelle des Ortes zu liefern, das kg, das kg, das kg, das kg, das kg, es Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metall verfallen und versucht werden wird, mit Ablieferung isgesetz zu umgehen, ist Vorsicht Eingang der formularmäßigen Nachricht abzu⸗ einde als Ersaß rechnen, des einzelne Gegenstände zurückgeschickt oder anders 8 8 Bedertung ist die frühzeitige Be⸗ 5. anz i scha von Ersatz für abzuliefernde Gegenstände wie ders für Wa. und Töpfe. 1 0 9. Die erforderlichen Formulare werden vom Kreisamt bestellt und den Gemeinden auf deren Kosten direkt geliefert. Dies sind: Anmeldungen Anerkenntnisbescheinigungen, Lieferungsberichte. 10. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorge⸗ schriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den exlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen 5 im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden Fahr⸗ lässige Verlezung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu a 5 e Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 88s 4 und 5 Verordnung des Generalkommandos übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt. Gießen, den 18. August 1915. Namens des Kreis⸗Ausschusses: Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuerjahr 1916. A. Staatssteuer⸗Veranlagung. Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom Jahreseinkommen ron 2600 Mark oder mehr besitzt, über den geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzugeben. 5 Von der Abgabe dieser Einkommenssteuererklärung ist nach Art 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall mission ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, welcher im un⸗ mittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommen⸗ steuer 1. Abteilung(Einkommen von 2600 Mk. und mehr) veran⸗ lagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren hat, die seine Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.. 1 Nach Art. 2 Abs. 3, Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen⸗ steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art 2 der Einkommen⸗ steuer unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Aufschluß zu erteilen. 5 Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. der untenstehenden, mit einem Teil ihres Einkommens schon für sich der Einkommensteuer in Hessen unterliegenden Gesellschaf⸗ ten beziehen, dürfen die Einkommenbezüge aus diesen Aktien usww. nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Einkommen unter 1 Ord.⸗Nr. 9 der Steuererklärung aufzuführen sind, sondern nur mit den nach den unten verzeichneten Prozentsätzen zu berechnen⸗ den Beträgen unter II Ord. Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen. Nach Artikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommen⸗ steuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk, und mehr besitzende Betriebsunternehmer(Per⸗ sonen, die Land⸗ und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zum ersten Male mit Anlage⸗ und Betriebskapital zur Ver⸗ mögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im land⸗ und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage⸗ und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben. Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen(Fapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögens⸗ steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver⸗ mögen verpflichtet. 0 Gemeindesteuer⸗ Veranlagung. 5 Nach Art. 15 des Gemeindeumlagengefetzes vom 8. Juli 1911 sind diejenigen Personen, deren Anlage⸗ und B etriebs⸗ kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erst⸗ maligen Veranlagung zur Gemeindegewerbesteuer eine Erllürung über das Anlage⸗ und Betriebskapital abzugeben. Ferner hat zufolge Art. 44 jeder Pflichtige, dessen Kapital⸗ vermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklärung über fen Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen den bereits zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, so ißt von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kapitalvermögen abzugeben. g Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Aktien oder Geschäfts⸗ anteile jeder Art der untenstehenden, mit einem Teil ihres An⸗ lage⸗ und Betriebskapitals in hessischen Gemeinden zur Gewerbe⸗ steuer peranlagten Gesellschaften usw. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Ziff. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen aufzuführen sind, sondern nur mit den nach den unten an⸗ gegebenen Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen wieder in Abzug bringen.. In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die Stagatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über das Anlage⸗ und Betriebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Ver⸗ anlagung desselben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht mehr abzugeben. f Soweit Einkommen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staatssteuer heranzuziehen ist, gelten die Vorschrif⸗ ten für die Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß für Erklärungen über nur gemeindesteuerpflichtiges Einkommen. Gemeinsame Vorschriften. Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats⸗ oder Gemeinde⸗ steuererklärungen sind abzugeben:.. 1. für Minderjährige, Abwesende sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft ge⸗ stellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;. für juristische Personen(Gemeinden, Körperschaften, Stif⸗ tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, 25 den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Ver⸗ waltern; 3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Ein⸗ kommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuer⸗ gesetzes, Artikel 10 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 46 Gemeindeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anzusehen sind. 1 Zu diesen Erklärungen find die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen⸗ en Formulare zu verwenden; sie sind je nach der Wahl des Ver⸗ f deer beit B reden, 2 2. der anzämter Butzbach Grünberg und Hungen 0 bis 15. September, 2. in den Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zurm 1. Oktober d. Is., unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten— Bürgermeisterei abzuliefern, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Auf⸗ forderung abzuwarten hätte. Die 1955 1 der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs. Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilun⸗ gen fordern wir die zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen Verpflichteten hiermit auf ihre E x⸗ klärungen bei Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten trafen(Hinterziehungs⸗ strafen in Höhe des 4b 20 fachen Betrags der hin⸗ terzogenen Steuer, Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark) bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmiktelbar an uns ge⸗ langen zu lassen. a Den Steuerpflichtigen, die nicht zur Abgabe von Steuer⸗ erklärungen verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Steuer⸗ erklärungen unbenommen. Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannten Amtstagen Auskunft zu exteilen. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 16. August 1913 Die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen . für die Finanzämter Gießen, Butzbach, Grünberg, V.: Berres. Hungen, Flath. J. V.: Berres. 6 Monaten bestraft. May. 12. August 1899 hat jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares B Jahresbetrag seines Einkommens und der etwa zum Abzug B besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskom⸗ Br. . Verzeichnis e der in Hessen mit einem Teil ihrer Ueberschüsse zur Einkommen⸗ steuer und mit einem Teil ihres Anlage⸗ und Betriebskapitals zur Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften 3 Allgemeine Deutsche Kleinbahn⸗Aktiengesellschaft 0%) 902) in Berlin 9 158 e Elsässische Bankgesellschaft in Straß⸗ 1 0 1 5 g 5 5,16 Au e Versicherungsgesellschaft für See⸗ 25 Fluß⸗ und Landtrans vort in Dresden 0,69 1,54 Badische Assekurationsgesellschaft in Mannheim 1,50 115 ö Badische Feuerversicherungsbank Karlsruhe 181 5 8 Bank für Handel und Industrie in Darmstadt 7,4 2 Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer⸗ f schaden in Basel 17 1,20 Bayerische Clektrizitätswerke Mannheim 558 Zerlinis e Feuerversicherungsanstalt in Berlin 1 120 Binding' che Brauereigeellschaft in Frankfurt a. M. 3,269 0,853 tosonwerk Bensheim, G. m. b. H. in Frankfurt am Main 45 21,48 Bonner Bergwerks⸗ und Hüttenverein⸗Zement⸗ fabrik 12 5 1 e 12,90 1,5 auerei Stern, A.⸗G. in Fran 25 5 Buderussche Eisenwerke in Wetzlar 163 121 Chemische Fabrik Griesheim, Elektron⸗A.⸗G. zu 5 Frankfurt a. M. 25 35 Chemische Werke, vorm. H. u. E. Albert, A⸗G. 1 Zu Mainz⸗Kastel 50,19 21,48 Cluß, Aktienbrauerei Heilbronn— 171 Cölnische Glasversicherungsaktiengesellschaft in „ Cöln 116 1.04 Cölnische Lebensversicherungsgesellschaft„Con⸗ i* cordig“, Cöln 1,6 1,05 Dampfschiffayrtsgesellschaft für den Nieder⸗ und 7 Mittelrhein zu Düsseldorf 27.11 19,02 Deutsche Kunstleder⸗A.⸗G. in Kötitz F Teutsche Vereinsbank zu Frankfurt a. M. 5,0 5, Diskontogesellschaft zu Berlin a 1,736 0,79 Dyckerhoff und Söhne G. m. b. H. Portland⸗ b 5 zementwerke in Mainz⸗Kastel 9041 90,11 Filter- und brautechnische Maschinenfabrik vorm. L. A. Enzinger, Worms 72.28 49,88 Frank urter Lokalbahn⸗A. G. zu Frankfurt a. M. 20,3 5,8 Frankfurter Vorort⸗Terraingesellschaft A. G. 90,0 90, „Friedrich Wilhelm“ Preußische Lebens⸗ und Garantieversicherung A. G. Berlin 112 133 Goldschmidt Th. N. G. a 0 68,67 40,82 Harloff, Adolf, G. m. b. H., Kassel, Kohlenhand⸗ 5 l lung und Spedition in Gustavsburg 14,74 2,44 N Bergbauaktiengesellschaft in Gustavs⸗ g 9 9.17 Heddernheimer Kupferwerte und Südddeutsche f Kabelwerke, A. G., in Gustavsburg 12,11 4,90 Hefftsche Kunstmühle A. G. in Mannheim 36,69 50,38 Hofbierbrauerei Schöfferhof und Frankfurter Bürgerbrauere!i 48,25 11,78 Hofbrauhaus Hanau vorm. G. Ph. Nicolay A. G. zu Hanau 8, 943 Kaisers Kaffeegeschäft Viersen 0 1,49 0,75 Kempffsche Brauerei A. G. Frankfurt a. M. 1,3 01 Kunstlederfabriken Karl Vockhacker, G. m. b. G. 1 in Gummersbach 7,6 8,4 Landgräfl. Hess. konzessionierte Landesbank, 5 A. G., zu Homburg v. d. H. 18,05 1,75 Mainzer Aktienbrauerei f ü 92,283 96,35 Mannheim— Bremer Petroleum⸗Aktien⸗Gesell⸗ M ichen Wet Ag Nürnberg A n 0 en Al— erg 0 Werk Gustavsburg 90 ö 26,48 224,82 Mitteldeutsche Hartsteinindustrie A. G. aut Fra a. M. 29,86 39,87 8 Mitteldeutsche Kreditbank 6,4 4,4 Niederländische Dampfschiff⸗Rhederei Rotterdam 11,95 10,69 Oberrheinische Eisenbahngesellschaft in Mannheim 4,44 2 Odenwälder Hartstein⸗Industrie A⸗G. 99 60,6 Oelfabrik Groß⸗Gerau— Bremen A. G. 19,3 1253 „lex“, Petroleum⸗Gesellschaft m. b. H. Berlin 4,86 4,18 Pfälzische Bank, Ludwigshafen 180 1 4,14 Portland⸗Zementwerke Heidelberg und Mann:. heim AG. zu Weisenau g 29,22 31,34 Preußisch Rheinische Dampfschiffuhrtsgesellschast Pester t, Fange Bersihegrppepgegelt 808 7355 roy ia, Frankfurter i a 0 1 Rheinische Petroleum⸗Aktiengesellschaft, Köln, 4 5 Zweigniederlass Mainz„33 ö Rheinische Portland⸗ e, Köln— 1727 Rheinische Schuckertgesellschaft A. G. f 6,30 7,71 Rhein⸗ und Seeschiffahrtsgesellschaft zun Köln, 5 Filiale Mainz 19,01 19,76 „Rhenus“, Transportgesellschaft m. b. H. 1,64 7,67 Röderbergbrauerei A.⸗G. zu Frankfurt a. M.— 9,8 „Salamander“, G. m. b. H., in Berlin 152 1.95 Schaffstaedt, H., G. m. b. H., Gießen 90,3 100 Scheidhauer und Gießing zu Duisburg Wan⸗ 5 heimerort 5 34,1 35,8 Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Berlin 1,18 130 Schrammsche Lack⸗ und Farbenfabriken vorm. Christoph Schramm A. G. zu Offenbach 96,2 96,2 Faen Sichel& Co., Kommanditgesellschaft auf 8 1 Aktien 0 Spieß Joh.& Co., G. m. b. H., Gießen 66,4 58,6 Stadermann, Friedrich, G. m. b. H., Offenbach 6 Suhl 0 A.⸗G. für Zuckerwarenfabri 19 2 tahl und Nölke, M.⸗G. für Zu i⸗ 8 0 kation in Kosthein ö 12,93 17559 Stellawerk, A.-G., vorm. Wflisch& Co., Hom⸗ f. berg g. R.. F 5 Strauß, David jr., G. m. b. H., Zigarrenfabrik, 5 zu Klein⸗Steinheim 5 8 Süddeutsche Diskontogesellschaft, A⸗G 1,67 0,93 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft g 10 Süddeutsche Immobiliengesellschaft zu Mainz 48,44 3 Tietz, Leonhard, A.⸗G, in Köln M Veithwerke, A.-G., in Sandbach 5 88,4 100 Verein chemischer Fabriken zu M N 8,46 16,38 Verein für chem Industrie zu Mainz⸗Mombach 29,05 26,43 Vereinigte Kapselfabriken Nackenheim⸗Bayerbach 5 Nachf., A.⸗G. in Nackenheim 5 56,25 73,59 Vereinigte Kunstseidefabriken, A.-G. in Frank⸗ furt a. M. 50,264 Vereinigte Malzfabriken, G me b H., Worms 27,98 34,88 Vereinigte Spediteure und Schiffer, R in⸗— schiffahrtsgesellschaft m. b. H. zu M. eim 11,635 9,41 Vereinigte Strohstoff⸗Fabriken in Dresden 36,54 36,21 Vereinigte Ultramarinfabriken, A.⸗G., vorm. 4 Leverkus, Zeltner und Kon in Köln 8,%% „Viktoria“, Allgemeine Versicherungs⸗Aktien⸗ 25 gesellschaft in Berlin 5 f 1,787 1 85 Württembergische Transportversicherungsgesell⸗ schaft in Heilbronn l. 1,64 1,78 Zimmer, Georg Karl, Chemische Fabriken, G. m. b. H., Kastel⸗Amöneburg 33.30 8,52 Zuckerfabrik Frankenthal ), Die Ueberschüsse unterliegen der Einkommensteuer mit den in dieser Rubrik angegebenen Prozenten. Die Dibidende ist asso bei dem Einkommen des Besitzers abzugsfähig mit den gleichen Prozenten.) 5 1„ ) Das Anlage- und Betriebskapital ist in Gemeinde Großherzogtums zur Gewerbesteuer herangezogen mit de Rubrik angegebenen Prozenten.(Der 0 teil dem Kapitalvermögen des Besitzers abzug N Prozenten.) 8. 10,29 3,68