zurufen.“ 1 wollte, stieß er sie zurück. Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags. Die„Gießener Famillenblätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen“ zweimal wöchentlich. Die„Landwirtschaftlichen Zeit⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweimal. Warschaus Befreiung. Ein vom östlichen Kriegsschauplatz in Berlin angekom— mener Herr(Deutschpole) machte unserem Mitarbeiter fol— gende Mitteilungen: Die letzten Wochen und Tage müssen für die polnische Bevölkerung Warschaus, soweit sie von den russischen Be⸗ hörden nicht verschickt oder ausgewiesen worden war, eine „ gewesen sein. Der Terrorismus der Polizeiorgane lag wie ein lähmender Druck auf jeder poli⸗ tischen oder wirkschaftlichen Bewegung. Jeder Angehörige der intelligenten Volksklassen, der sich irgendwie öffentlich betätigte, wurde beobachtet, verfolgt, drangsaliert und schließlich verhaftet. In großer Sorge sind die Deutschpolen um das Schicksal des im russischen Gefängnis verschwun⸗ denen Politikers Malinowsli, des Herausgebers der Wochen— schrift„Zaranie“, des Organs des Bauernbundes, der immer wieder entschlossen gegen das russophile„Nationalkomitee“ protestiert und in flammenden Aufrufen für die deutsch— österreichische Sache gewirkt hat. Die Nationaldemokraten und ihre Führer Roman Dmowski sind mit den Russen ab⸗ gezogen. Niemand wollte schon seit Monaten mehr ihrem „Nationalkomitee“ beitreten. Adelige Klubs und Frauen— vereine haben den Anhängern Dmowskis ausdrücklich ihre Verachtung ausgesprochen. Die von Dmowski organisierte sogenannte„Gegenlegion“ ist zu einer wahrhaft tragischen Schöpfung geworden! Man sieht sie nicht. Zu unansehnlich, um als selbständige militärische Einheit zu wirken, ist sie in die russische Armee eingereiht worden. Das einzige, sie unterscheidende Abzeichen: die Buchstaben L. P.(Polnische Legion) an den Achselbändern, wurde baldigst abgeschafft, das polnische Kommando beschränkt und die einzelnen Ab⸗ teilungen in die verschiedensten russischen Regimenter ge— steckt, Einige der„Freiwilligen“ hat dieses Ergebnis so enttäuscht, daß sie Selbstmord begingen. Die Russen haben den Warschauern bekanntlich Selbstverwaltung versprochen — ein kleines Gegenstück zu der staatlichen Autonomie. Graf Josef Potocki auf Antonin in Wolhynien, der Präsident der Gesellschaft der Freunde der Wissenschaften in Warschau, sollte zum Stadtpräsidenten gewählt werden.(Der letzte Stadtpräsident von Warschau im Jahre 1863 war Graf Siegmund Wielopolski.) Ver⸗ geblich wartete man auf die Selbstverwaltung. Wie wenig ernst es den Russen mit solchen Versprechungen war, zeigten die Maßnahmen des Generalgouverneurs, Für⸗ sten Paul Jengalischew, fast jeden Tag. Als im Rathause von der polnischen Unterrichtssprache die Rede war, erklärte dieser angeblich polenfreundliche Herr(der Nachfolger des wegen seiner Härte unmöglich gewordenen Barons v. Essen), er könne im Einverständnis mit dem Ministerium für Volks- aufklärung den Elementarunterricht in polnischer Sprache zulassen, aber nur für Kinder bis zu neun Jahren. Bei Kin⸗ dern über neun Jahre müsse die russische Sprache platzgreifen. Man kann sich denken, wie sehr die antirussischen Strömun⸗ gen infolge solcher Tyrannei angesichts der heranrückenden Heere der Zentralmächte in Warschau zunehmen mußten, wie wenig ernst die„Konzessionen“ der Petersburger Regierung genommen wurden. Den nur zwangsweise und niemals voll- ständig russifizierten Polen ist es seit Jahr und Tag klar, daß sie politisch wie wirtschaftlich zum Westen gehören und nicht zum Osten und daß sie schon bisher der deutschen Beeinflussung den kulturellen Fortschritt verdanken. Die Deutschen haben in Lodz die Textilindustrie, in Sos⸗ nowice den Kohlen- und Eisenbergbau, in dem nun er⸗ oberten Warschau die Metallbearbeitung zu vorbildlicher Blüte gebracht. Nur durch deutsches Kapital und deutsche Unternehmungslust hat das polnische Wirtschaftsleben in den Jahren des Friedens einen so starken Aufschwung genommen. Und diese durch den Krieg jäh unterbrochene Entwickelung wird jetzt nach der Befreiung Polens aus der russischen Bar— Gießener 105. Jahrgang General-Anzeiger für Oberhessen Anzeiger Freitag, 6. August 1915 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. Schriftleitung, Geschästsstelle u. Druckerei: Schul⸗ straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: S351, Schrift- leitung: S 112. Adresse für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen. barei eine ungeheure und ungeahnte Höhe erreichen. Und weiter noch, wir sprechen kein Kriegsziel, sondern nur einen logischen Gedanken aus: Mit dem Uebergang Polens von dem Osten nach dem Westen werden aber auch die preußi⸗ schen Ostseeprovinzen eine wirtschaftliche Neu- und Wiedergeburt erleben. Denn hatten früher die deutsche und die russische Schutzzollpolitik den Ostmarken durch die Ver⸗ schließung ihres natürlichen Hinterlandes, eben Russisch— Polens, das wirtschaftliche Vorwärtskommen erschwert, so eröffnen sich jetzt dem Handel und der Industrie Ostdeutsch— lands ganz neue Aussichten. Die alten deutschen Hansastädte an der Ostsee gehen einer großen Zeit entgegen und eine neue Aera deutscher Wirtschaftspolitik im Osten hebt an. Die Polen aber werden es nicht bereuen, zu dieser Entwicklung beizeiten die Hand gereicht zu haben. Schon jetzt, der neuen deutschen Kriegsverwaltung gegenüber, bietet sich manche Ge— legenheit. München, 5. Aug.(WTB. Nichtamtlich.) Die Korrespon⸗ denz Hoffmann berichtet amtlich: Prinz Leopold von Bayern meldete dem König telegraphisch die Einnahme Warschaus. Seine Majestät verlieh dem Prinzen das Großkreuz des Militär- Max⸗Joseph-Ordens. Aus dem Reiche. Die Bierknappheit. Berlin, 5. Aug.(WTB. Amtlich.) Durch Einschrän⸗ kung der Brauereien auf 60 Prozent ihres Kontingents und den großen Bedarf der Heeresverwaltungen gerade in den Sommermonaten ist eine gewisse Knappheit an Bier eingetreten. Zur Abhilfe hat der Bundesrat be⸗ schlossen, daß Brauereien, die über genügende Malzmengen verfügen, bis zur Hälfte ihres Malzkontingents für das letzte Vierteljahr schon im voraus in dem gegenwärtig laufenden Vierteljahr verwenden dürfen. Ferner sollen die Brauereien, die nicht über genügende Malzmengen verfügen, für die nächsten Monate von anderen Brauereien Malz erhalten, um dadurch ihren Betrieb fortführen zu können. Hierzu werden die Brauereien verpflichtet, die Hälfte ihrer für das vierte Vierteljahr erforderlichen Malzvorräte im solidarischen Interesse des Gewerbes dem Deutschen Brauer⸗ bund E. V. zur Verteilung an ihre ungünstiger gestellten Berufsgenossen abzugeben. Sie können dies jetzt ohne we— sentliche eigene Schädigung tun, wo sie infolge der Bun— desratsverordnung über den Verkehr mit Gerste mit Hilfe der Gersteverwertungs-Gesellschaft die Sicherheit haben, ihren Malzbedarf für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 aus der neuen Ernte decken zu können. * Die Kaiser⸗Wilhelm⸗Spende deutscher Frauen, welche als Zeichen der Liebe und Anhänglichkeit zum Jahrestage des Kriegsbeginns dem Kaiser überreicht werden soll, hat die vierte Million überschritten. Der Kaiser hat sich mit lebhafter Freude bereit erklärt, die Spende anzunehmen. Da er jedoch zurzeit durch die kriegerischen Ereignisse vollständig in Anspruch genommen ist, hat er J. M. die Kaiserin gebeten, die drei Damen des Haupt— ausschusses, welche die Huldigung angeregt und die Samm⸗ lung geleitet haben, zu empfangen, die Huldigungsschrift mit der Spende entgegenzunehmen und ihm alsdann zu übermitteln. Die Audienz bei der Kaiserin wird um die Mitte des August stattfinden. Berlin, 5. Aug.(WTB. Amtlich.) In der heutigen Sitzung hat der Bundesrat u. a. eine Ergänzung des Verkehrs mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 in der Richtung beschlossen, daß die Erzeugnisse von nasser Kartoffelpülpe und nassen Biertrebern auf Verlangen der Bezugsvereinigung die deutschen Landwirte verpflichten können, diese Futtermittel zu trocknen. Das Verlangen ist jedoch nur zulässig soweit die betr. Betriebe über Trocken⸗ anlagen verfügen. Die getrockneten Fabrikate sollen von der Bezugsvereinigung übernommen werden. Berlin, 5. Aug.(WTB. Nichtamtlich) Der„Reichs⸗ anzeiger“ veröffentlicht ein Aus-und Durchfuhrver⸗ bot für Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen und Ortschaften und Landschaften und besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Deutsch⸗ lands, Oesterreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischen Heeren besetzten feindlichen Gebiete, sowie von Heerführern und sonstigen Angehörigen der verbündeten Heere. München, 4. August. Zu der am 1. August 1915 in Kraft tretenden Verordnung der Festsetzung von Höch st⸗ preisen für Käse wird der Korrespondenz Hoffmann geschrieben: Mit der durch Bekanntmachung vom 31. Juli 1915 angeordneten Festsetzung von Höchstpreisen für Käse hat das Stellvertretende Generalkommando 1. Bayr. Armee⸗ korps den ersten Schritt zur Regelung der Preise auf dem Mehl- und Milch-Produktenmarkt getan. Zum ersten Male im Reiche wird der Versuch unternommen, die außerordent⸗ lich schwierigen und verwickelten Verhältnisse auf diesem Gebiete zu ordnen. Die Verordnung schreibt Höchstpreise bei Weißkäsen und Rundkäsen nach Emmentaler Art für den Erzeuger und für den Großhandel vor und schafft damit auf der einen Seite eine Grundlage zur Preisregelung für Sennereien, auf der anderen Seite eine Handhabe zur Berechnung der Verkaufspreise für Käse im Kleinhandel für das ganze Reich. Hauptproduktionsgebiet für Käse im Deutschen Reich ist neben dem württembergischen Allgäu Südbayern Bezirk des 1. bayr. Armeekorps). Sind aber an der Produktionsstätte die Preise, die der Erzeuger er⸗ halten kann und der Handel beim Weiterverkauf fordern darf, festgelegt, so besteht dank der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 im ganzen Reichsgebiete die Möglichkeit, Ueberforderungen im Kleinhandel hintanzuhalten. Dies um so mehr, als auch die Heeresverwaltung sich an die Höchst⸗ preise hält; denn nach§ 5 der Verordnung wird der Bezug von Käse für das ganze deutsche Heer durch die Stellver⸗ tretende Intendantur des 1. bayr. Armeekorps vermittelt. Außerdem muß sich bei der Einfuhr aus dem Korpsbezirk jeder Abnehmer verpflichten, dem Weiterverkauf die be⸗ 3 705 3 7 zahlten Höchstpreise zugrunde zu legen. Diese Bestimmung wird auch vor einer unerwünschten Abwanderung von Käse aus dem Korpsbezirk schützen, so daß in dieser Hinsicht weitere Vorkehrungen zu treffen sein werden. Der Rück⸗ gang der Sennerei Milchpreise, den die Preisfestsetzung für Käse im Gefolge haben wird, wird die Milchversorgung der Städte im Korpsbezirk wesentlich erleichtern und den Ver⸗ waltungsbehörden auch die Möglichkeit an die Hand geben, auf die Preisgestaltung einzuwirken, zumal durch die wich⸗ tige Bestimmung des§ 8 Nr. 2 der Bedarf der Städte an Konsummilch vor dem Entzug zur anderweitigen Verwen⸗ dung geschützt ist. Auch das Schlagrahmverbot(§ 8 Nr. 3“ der Verordnung) wird mit dazu beitragen, die mißlichen Verhältnisse auf dem Milchmarkte der großen Städte zu verbessern. Schließlich wird sich auch der Preis für Butter, der in letzter Zeit eine fortgesetzt steigende Tendenz aufweist, wohl den für Käse festgesetzten Preisen anpassen müssen. Märkte. eh. Bingen, 4. Aug. Marktpreise. Weizen Mk. 00,00, Korn Mk. 00,00, Gerste Mk. 00,00, Hafer Mk. 00,00, Heu Mk. 0,00, Stroh Mk. 0,00, Kartoffeln Mk. 9,50, Erbsen Mk. 00,00, Linsen Mk. 00,00, Bohnen 00,00 Weißmehl Mk. 52—00, Roggenmehl Mk. 38,00; alles für 100 Klgr. Butter 1 Klgr. Mk. 3,50, Milch 1 Liter 22 Pfg., Eier 10 Stück Mk. 1.55. Die Engländer im eigenen Spiegel. Während des Krimkrieges verklagte ein in London ansässiger Russe einen Engländer, der ihm eine Schuld von 52 Pfund 10 Schillinge nicht bezahlen wollte.„Sind Sie dem Kläger das Geld schuldig?“ fragte der Oberrichter, Lord Campbell.„Ja, Ew Herrlichkeit.“„Nun, warum bezahlen Sie ihn nicht?“„Ich will nicht.“„Sie wollen nicht?“ fragte der Richter erstaunt. „Nein, ich will nicht. Der Untertan eines mit England im Kriege besindlichen Monarchen hat kein Recht englische Gesetze an⸗ „Ja,“ bemerkte Lord Campbell achselzuckend dem Kläger,„dies Gesetz besteht in der Tat, und wenn er sich darauf beruft, so kann ich nichts für Sie tun.“ Wenn man sich diesen Fall vergegenwärtigt, so sieht man, daß die Engländer, diese Hüter und Pfleger des Völkerrechtes, nur ihrer Ueberlieferung treu geblieben sind, wenn sie gleich beim Beginne des Weltkrieges“ sich an der Unantastbarkeit des feindlichen Privateigentums ver⸗ griffen. Ueberhaupt kann man sagen, daß die Engländer in zahl⸗ reichen Zügen und Handlungen, durch die sie jetzt selbst bei ihren Freunden ernsteste Bedenken erregen, sich im Wandel der Zeiten durchaus gleich geblieben sind. Im Jahre 1881 ist in Leipzig ein Büchlein erschienen, das den Titel führte„Rußland und England, äußere und innere Gegensätze“. Als Verfasser des Buches zeichnete E. v. UgéEny. Das war ein Deckname, hinter dem sich ein hochgebildeter und vielbelesener hoher russi⸗ scher Militär verbarg. Dieser Mann hat in seiner Schrift eine ganze Reihe von Zeugnissen von Engländern über England gesammelt, die in unserer Zeit wieder von einer außerordent⸗ lichen„Gegenwärtigkeit“ sind. Es ist daher ein glücklicher Ge⸗ danke des Münchener Verlegers Georg Müller gewesen, aus dieser verschollenen Schrift eine Reihe von Auszügen unter dem Titel„Engländer über England“ zusammenzustellen, die Dr. Franz Oppenheimer eingeleitet hat. Mit Recht ist als eine der tieferen Ursachen des Eintritts Englands in den Weltkrieg die„Insu⸗ larität der Engländer“ bezeichnet worden, jene geradezu erstaunliche Unbekanntschaft mit allem was Ausland und Aus⸗ länder heißt und worauf der echte Brite mit einem geradezu märchenhaften Dünkel herabblickt. So behält der Engländer seine Achtung für das weibliche Geschlecht der Landsmännin vor, die er allein als Lady ansieht, während eine Nichtengländerin in seinen Augen nur„a woman“, ein Weib, ist. Von dieser Denkweise gibt der russische Verfasser ein kennzeichnendes Beispiel, das sich ums Jahr 1860 abgespielt haben dürfte. Damals reiste der eng⸗ lische Major Macdonald am Rheine und wünschte mit seinem Freunde allein im Wagen zu bleiben. Als eine Dame einsteigen Der Major wurde gefragt, wie er gegen eine Dame so handeln könne; er antwortete;„She is not lady, she is only a German woman,“ zu deutsch: „Sie ist keine Dame, sondern nur ein deutsches Frauenzimmer.“ edle Major hatte in diesem Falle freilich die Rechnung inso⸗ fern ohne den Wirt gemacht, als er von der bösen preußischen Polizei einfach festgenommen wurde. Die Sache kam im englischen Parlamente zur Sprache und— dem Major wurde halb und halb Recht gegeben, indem Palmerston und Russel einstimmig erklärten: „Es ist wahr, daß der Major nicht ganz korrekt gehandelt hat, aber aus Rücksicht für unser Land hätte doch die preußische Re⸗ gierung ihn nicht arretieren sollen.“ Mit ähnlicher naiver Offen⸗ herzigkeit, wie dieser Major, bekundete eine englische Dame in einem anderen, von Ugény erzählten Falle ihre grenzenlose Mißachtung für alles Nichtenglische. Damals handelte es sich um die Einweihung der russischen Kirche in Nizza. Die Kirche war gedrängt voll; nicht allein die russische Kolonie war voll⸗ zählig vertreten, sondern auch der Präfekt und alle Behörden der Stadt waren in Uniform zugegen und die russische Kaiserin⸗ Mutter wohnte der Feier bei. Zwei Engländerinnen befanden sich inmitten der geladenen Gäste und als die ganze Versammlung niederkniete, blieben die beiden Damen nicht nur stehen(was noch allenfalls verzeihlich gewesen wäre), sondern richteten ihre Operngucker noch obendrein auf die Kaiserin⸗Mutter und die Priester. Der Kirchenvorsteher, Herr Skripizin, näherte sich ihnen und machte sie auf ihr unpassendes Betragen aufmerksam.„Sie sind nicht im Theater, sondern in der Kirche,“ sagte er.„Es ist aber doch recht theatralisch,“ erwiderte die eine ihm unver⸗ schämt; sie hieß Miß Hawker und war die Tochter eines Admirals. Wer die englische Literatur auch nur einigermaßen kennt, der wird überall auf Zeugnisse dieser grenzenlosen Mißachtung der „foreigners“ stoßen. Es sei da an die schöne Stelle aus„Tristan Shandy“ erinnert, wo der Oberst Shandy mit seinem treuen Diener spazieren geht und sie auf einen. zerlumpten. Franzosen in Uniform stoßen, der sich auf eine Krücke stützt, weil ein Fuß verstümmelt ist. Der gütige Oberst gibt ihm ein Almosen, sein braver Trim tut es auch, benamst den Krüppel aber zugleich als einen„französischen Hund“. Vergebens macht Shandy ihn darauf aufmerksam, das sei kein Hund, es sei ein Mensch, ein Soldat, ein tapferer und un⸗ glücklicher Soldat, der daheim eine Frau und vier unerzogene Kinder habe— Trim gibt ihm noch einen und noch einen Penny, ja die Tränen steigen ihm ins Auge, aber starrköpfig wiederholt er seinen „französischen Hund“. „Englands Interesse ist das Recht“: so haben die Oxforder Geschichtsprofessoren pathetisch verkündet, und„Englands Recht ist das Völkerrecht“, ergänzt die englische Regierung und die Presse diesen schönen Satz. Der russische Verfasser erinnert die Engländer daran, daß sie im Krimkriege offene Städte, wie Taganrog, und sogar kleine Nester wie Mariupol bombardiert, Kirchen und Villen eingeäschert, vereinzelte Bauernhöfe und kleine Dörfer nieder⸗ gebrannt haben, obwohl diese Nester nicht einmal einen Schuß Pulver wert gewesen seien. Damals kam die„Retribution“ nach . um unter dem Schutze der Parlamentärsflagge dem rus⸗ sischen Obergeneral Depeschen zu überbringen. Unter dem Schutze der Parlamentärsflagge photographierten die englischen iziere die Befestigungswerke, eine Heldentat, deren sich die Presse noch rühmte. Gleicherweise unter dem Schutze der Parlamentärsflagge, die sie benutzten, um einen Wagen des russischen Generals Osten⸗ Sacken nach Kertsch zu bringen, sondierte die Mannschaft des eng⸗ lischen Bootes das Fahrwasser dieser Festung, worauf die englische Flotte am nächsten Tage imstande war, Kertsch zur Uebergabe zu zwingen. Es folgte jene greuliche, wüste Plünderung von Kertsch, die damals in der„Times“ eine klassische Schilderung gefunden hat. Doch wir wollen hier abbrechen; man mag diese Schilderung, 50 0 sowie eine ganze Reihe anderer Zeugnisse von Engländern über England und die Engländer in der von uns angeführten Schrift selbst nachlesen. 1 — Baltische Originale. Kurland, dessen Hauptstadt nun auch in deutschem Besitz ist, darf, wenn man den Schilderungen eingeborener Schriststeller folgt, als das Land der originellen Menschen angesprochen werden. Menschen, wie sie der Deutsch⸗ Russe Th. H. Pantenius, der hochbetagt in Leipzig lebt, in der Schilderung seines Jugendlebens erwähnt, sind gewiß absonderlich und merkwürdig. So erzählt er zum Beispiel von einem Mann, der„im Kopfe nicht ganz normal war und seinen Unterhalt da— durch fand, daß er in den Kneipen für Geld lachte“, von einer alten Frau Pastorin, die sich nach neuntägiger Ehe von ihrem Manne hatte scheiden lassen,„weil er mehrfach ihre Handtücher benutzt hatte.“ verflossen war, war ihr Haß gegen alles Männliche doch noch so groß, daß nicht nur keines Mannes Fuß ihre Schwelle überschreiten, sondern auch kein Hahn auf dem Hofe gehalten werden durste, die Alte wäre sonst sofort ausgezogen.“ Von seinem Onkel, der nach des Vaters frühem Tode dessen Pastorat übernahm, erzählt Pante- nius, daß er ein großer Sonnenfreund war; er ging auf einer schattenlosen Landstraße von 12 bis 2 Uhr spazieren, und auf diesem Spaziergang mußte ihn der Nesse, ein heißblütiger Knabe von acht Jahren, begleiten.„Ich konnte mit seinen langen Beinen nur mu der größten Anstrengung Schritt halten; die Sonne brannte un barmherzig, und wir sprachen kein Wort miteinander. Aus welchem Grunde ihm meine Begleitung erwünscht war, ahne ich heute noch nicht, aber er verlangte nach ihr und ich wurde deshalb durch die dringenden Bitten meiner Mutter immer wieder veranlaßt, dieses Martyrium auf mich zu nehmen.“ Dieser Onkel schlief auf einem Bett. das vier oder fünf Matratzen übereinander und eine ebenso große Anzahl von Kissen enthielt.„Ich habe,“ schreibt Pantenius, „einmal auf Bitten meiner durch unser Verhältnis belustigten Freunde gezählt, wie lange mein Onkel und ich kein Wort wechselten. Ich zählte 21 Tage. Dann sprach mein Onkel, der bei meiner Mutter auf dem Lande gewesen war:„Mutter läßt dich grüßen!“ Worauf ich erwiderte:„Danke!“ Darauf solgten wieder 19 Tage absoluten Schweigens.“ 1 5 Obgleich seit dieser„Schandtat ein halbes Jahrhundert 2 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gießen. „Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis. Gießen, den 3. August 1915. 6397 B Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht u. Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen⸗ 5 ständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt— nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worun⸗ ter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt— sowie je⸗ des Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b) des Gesetzes über den Belagerungs⸗ zustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bahe⸗ rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5, November 1912 oder nach 8 5) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 1 1. Inkrafttreten der Verordnung. i 15 Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in aft. 9 2.. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing: i 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, 5 5 wie beispielsweise Koch⸗ und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back⸗ formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Pe Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bezw. Herden; 3. Badewannen: Warmpwasserschiffe, behälter, lasen, ⸗schlaugen, Druckkessel, Warmwasserbereiter(Boiler) in Koch⸗ 1 und Herden; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller 92— Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel:) 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen⸗ und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.; 2. Einsätze für Kochein richtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch⸗ und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen. . 8 3. Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: f 1. Handlungen, Laden- und Installationsgeschäfte. Fabriken und Privatpexrsonen, die obengenannte Gegenstände erzeu⸗ gen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder in Gewahrsam haben; Haushaltungen; Hauseigentümer: 8 Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, ins- besondere Gast⸗ und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffee⸗ haus-, Konditorei- und Küchenbetriebe, Kantinen, Speise⸗ anstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen u. dgl.; „öffentliche(einschl. kirchliche, stiftische usw.) und private Heil“, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka⸗ sernen, Erziehungs⸗ und e Arbeitshäuser u. dgl. 854. 9 Beschlagnahme. Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Mes⸗ ing, Reinnickel), auch die verzinnten oder mit einem anderen Ueberzug(Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehenen, werden hier⸗ mit beschlagnahmt. 5 Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, e aus Kupfer, Messing und Reinnickel hergestellt worden sind, s von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegs⸗ ministeriums oder durch die Behärden, welche die Beschlagnahme⸗ rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im ege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Troß der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen ulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung beauf⸗ ragten Kommunalbehörde erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge(siehe 8 9). Die Befugnis zum einstweiligen ord⸗ tungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 8 5. 5 Meldepflicht. Die von der Beschlagnahme Betroffenen haben unter Be⸗ nutzung des vorgeschriebenen Meldevordruckes eine Bestandsmel⸗ . beschlagnahmten, durch§ 2 gekennzeichneten Gegenstände ie mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Be⸗ hörden innerhalb der von den letzteren festzusetzenden Frist ein⸗ ureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die bereits nach der 5 betr. Bestandsmeldung und Beschlag⸗ ahme für Metalle M. 1/4 15 K. R. A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen. 8 6. Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden will, hat die beschlagnahmten Gegenstände, soweit n auszubauen und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ab⸗ ieferungsstellen gegen eine Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern. Di.ie Anerkenntnisbescheinigung wird an den von den Behörden bezeichneten Zahlstellen eingelöst. Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. September 15 erfolgen. „ Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent⸗ lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Ueber⸗ Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn icht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis is zu einem Jahre bestraft. J Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver⸗ —57—2 en sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrläffs die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver⸗ rdnuung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mongten bestraft. 1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierun⸗ gen mit einem Nickelgehalt von 90 Prozent und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Reinnickel betroffen, die mit dem Stempel„Reinnickel“ versehen oder sonst einwandsfrei als 4 Belagerungszustandes oder erfo Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist freiwillig ab⸗ liefert, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegen⸗ stände befreit. Sämtliche ne mer in dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegen 1 müssen gemeldet werden. 5 g Spätere Einziehung. 5 Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten in der vorgeschriebenen Frist nicht freiwillig ab⸗ gelieferten Gegenstände werden später erfolgen. 8 8 8. Ausnahmen. 5 Ausgenommen sind mit dem beschlagnahmten Metall über⸗ zogene(z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände aus Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahmten Metall. Bestehen Zweifel, ob gewisse Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, so kann eine Befreiung von der Beschlagnahme be⸗ willigt werden. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. 89 Uebernahmepreise. Für die freiwillig abgelieferten Gegenstände werden die nach⸗ folgenden, einheitlich festgesetzten Uebernahmepreise bezahlt, in denen die Ueberbringungslosten mit abgegolten sind: Uebernahmepreise für jedes Kilogramm. Für Gegenstände ohne Beschläget) aus Kupfer 4,00 Mk., aus Messing 3,00 Mk., aus Nickel 13,00 Mk.: für Gegenstände mit Beschlägen!) aus Kupfer 2,80 Mk., aus Messing 2,10 Mk., aus Nickel 10,50 Mk. Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Ge⸗ genständen aus Kupfer und Messing 30%, bei solchen aus Nickel 20 0 des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird 2 30 bzw. 20% stberschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht abgesetzt und nicht bezahlt. 5 Als Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für 151 Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 0,50 Mark vergütet. Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden. 10 8 10. Aufbewahrung der Gegenstände. Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungs⸗ mäßigen Gebrauch bleibt unberührt. Pn Durchführung der Verordnung. Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunal⸗ verbände beauftragt; diese erlassen auch die Ausführungsbestimmun⸗ gen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunal⸗ verband im Sinne dieser Verordnung zu gelten hat. Die Kom⸗ munalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Ver⸗ ordnung übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, können die Uebertragung ver⸗ langen.. 5.12 Strafbestimmungen. Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich un⸗ richtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ferner wird mit Gefänguis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß 8s 4 und 5 dieser Verordnung über⸗ tritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt. Frankfurt(Main), den 31. Juli 1915. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. ) Unter Beschlägen sind Oesen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dal. verstanden. Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Kreisamts Gießen vom 29. Juli 1915 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 31. Juli 1915. 6399 B Der Oberbürgermeister. Keller. —— Bekanntmachung. Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte⸗ jahr 1915. 5 Nachdem dem Kommunalverband(Kreis) Gießen auf Antrag die Selbstwirtschaft gestattet worden ist(vgl. S 26 der Bundesrats⸗ bekanntmachung vom 28. Juni 1915), ist durch Beschluß des Kreis⸗ ausschusses vom 21. Juli l. Is. die in das Handelsregister des Großh. Amtsgerichts Gießen unter Abteilung B am 10. Juli l. Is. eingetragene Firma„Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen“ damit beauftragt worden, nach näherer Vereinbarung und unter möglichster Berücksichtigung des im Kommunalverband an⸗ sässigen Handels bei Beschaffung der erforderlichen Brotgetreide⸗ mengen, für den Kommunalverband die Wahrung solcher Rechte und die Erfüllung solcher Pflichten zu übernehmen, die nach der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 den Kommunalverbänden im allgemeinen und den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden im besonderen auferlegt worden sind.. Die Firma„Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen“ wird dem Kommunalverband sowie Dritten gegenüber einzig durch den zum Handelsregister angemeldeten Geschäftsführer Kaufmann Louis Rosenthal zu Gießen und seinen Stellvertreter Kaufmann Ferdinand Bär daselbst vertreten. Die von der Gesellschaft zum Erwerb von Getreide bestellten Händler und Makler wer⸗ den sich bei Erledigung der ihnen überwiesenen Aufträge durch Vorweisung einer Vollmacht, die von einem der beiden vor⸗ genannten Geschäftsführer ausgestellt sein muß, legitimieren. Die ae des monatlichen Bedarfsanteils der Kreis⸗ gemeinden an Mehl sowie die Ueberweisung dieses Mehls an die Kreisgemeinden wird wie seither so auch in Zukunft durch den Kommunalverband(Mehlverteilungsstelle) gen. Gießen, den 29. Juli 1915. 5 Großherzogliches Kreisamt Gießen. . Ui Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis. Gießen, den 5. August 1915. 5 Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege vom 22. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914(Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) nachstehende Ver⸗ ordnung erlassen. 1 Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstaltung stattfinden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden. Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den aus Reinnickel bestehend festgestellt sind. „„. sie erteilt ist; für Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften 8 2 W 22 8 Mit Geldstrafe bis zu fün nis 700 2. wirkt; wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauf⸗ tragter die erwirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt; wer eine Veranstaltung der im 8 1 bezeichneten Art öffent⸗ 95 9 bevor die erforderliche Erlaubnis er⸗ Kilt it. 5 Der Ertrag aus nicht erlaubten Veraustaltungen(8 1) kann ganz oder teilweise für dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen der Lan⸗ deszentralbehörde für een zu verwenden. . l 4. Wird eine der im 83 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so können die im§ 21 des Gesetzes über die Presse vom“. Mai 1874(Reichsgesetzblatt S. 65) bezeichneten ae fia verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Ver⸗ anstalter sind. d 8 5. f Die Landeszentralbehörden erlassen die derlichen Aus⸗ führungsbestimmungen. N e 8 6. Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeit⸗ punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. Berlin, den 22. Juli 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 0 Auszug aus den Ausführungsbestimmungen zu der Bundesrats⸗ verordnung vom 22. Juli 1915(R. G. Bl. S. 449) betr. Regelung der Kriegswohlfahrtspflege. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 wird für den Umfang des Großherzogtums folgendes be⸗ stimmt: 8 g 9.1 Zur Exteilung der Erlaubnis ist zuständig: g J. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegenstän⸗ den das Ministerium des Innern; E Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, oder an verschiedenen Orten erfolgen sollen(Wander⸗Vorfüh⸗ rungen), aber auf einen Kreis beschränkt bleiben, das Kreisamt, in dessen Kreis die Veranstaltung stattfinden soll; b) sofern Wander⸗Vorführungen über die unter a) bezeichne⸗ ten Bezirke hinaus ausgedehnt werden sollen, das Mini⸗ sterium des Innern, Sanimlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mit⸗ glieder ausschließlich einer Reichsverwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis des betreffenden Ne tor dor ge 5 Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im „„1 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchengemeinde und ledig⸗ lich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen. § 2. Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und von dem 118 r zu unterschreiben. Die Er⸗ laubniserteilung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Die Anträge sind bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers oder für den Sitz des veranstalteten Vereins usw. zuständigen Kreisamt einzureichen. 5 8 8. 3 8 Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens er⸗ forderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören: 1. Plan des Unternehmens; „Form der Ankündigung; g 5 i genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegs⸗ wohlfahrtszweckes;. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diefen Zweck Verwendung finden sollen; l 0 genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach Namen und Sitz; Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt werden soll, bei Sammlungen usw., die für meh⸗ rere Kriegswohlfahrtszwecke gemeinschaftlich veranstaltet wer⸗ den, Angabe desjenigen Teils des Gesamterträgnisses, der jedem dinzelnen Zweck zugute kommen soll; ue über die zu erwartenden Einnahmen und Aus⸗ gaben; ö Angaben der Art und Weise der Sammlung oder des Vertriebes oder der Veranstaltung; 5 „Angabe des Zeitabschnittes und des Ortes oder Bezirks, in dem die Sammlung oder der Vertrieb stattfinden soll; 10. Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und kontrolliert werden soll; 5 11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger Gegenstände, sowie der Einkrittskar⸗ ten, deren Vertrieb beabsichtigt ist; e 12, etwaige Verträge. 5 905 5 In geeigneten Fällen kann auf die Beibringung einzelner Unterlagen verzichtet werden. a Darmstadt, den 27. Juli 1915. 6407B Großherzogliches Ministerium des Innern. 5 v. Hombergk. „ S. Lope Die Ausgabe der Brotmarkenhefte für die Zeit vom 9. bis 22. August d. Js. findet 6400 Samstag, den 7. Angust 1915 von 8— 12 und 2—6 Uhr statt. Diesen Samstag, den 7. August 1915, vormit⸗ tags 8—12 Uhr, werden aus den von der Stadt eingekauften Bestinden in dem Hofe des städtischen Hospitals, Seltersweg 11, gute Frühkartoffeln in Mengen bis zu 10 Pfund zum Preise von 8¼ Pfennig pro Pfund verkauft. 6408 Die Rechnung der Plockischen Stiftung für 1913 t vom 6. August 1915 ab 1 Woche lang zur Einsicht der Be⸗ igten auf dem Städtischen Armenamt, Asterweg 9, og li tei Städt. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg h. 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