1 „Anzeiger“ „Kreisblatt wöchentlich. Die„Landwi fragen“ eifri und teidigung am selben ir in Deutschland u nis Kriegsministerium, so heißt es weiter, verlange eine Million Mann Reserve außer der Miliz, die Marine fordere vier Dreadnoughts, mehrere Schlachtschiffe, eine i Die„New Pork Su Deutschfeindlichkeit. Deshalb Reuterbureau eine wahre New York Sun“ also b ie für den Kreis zpeites Blatt 2 a 1 5 erscheint taglich mit Ausnahme des Sonntags. Die„Sietzener Familienblätter“ werden dem viermal wöchentlich beigelegt, das Gießen“ zweimal rtschaftlichen Zeit⸗ erscheinen monatlich zweimal. — Amerika Mitteilung d 1 Hilfskreuzer 1 Roo Net erwirklichen, immer stark a General Leonard Kapitän Gordon erst ga s alles soll nun der k sonderen Nachdruck verleihen? seveltsche Mittel Geschäft einen starke sanftesten Frieden die amerikanis der deutschen zu b kaner unter Umstä Sa Sfre aufgerufen, so ist bei den amtli Sollstärke, wenig günstig bestellt ist. Die K chen Feststellungen ka und ihre Munitionsversorgung ist ltes Uebel, das sich schon am Krieg zeigte und als väterli Au 17 Torpedoboots (11 Prozent), Mangels an Besatzun Die fehlende Mannschaft 18 000 Köpfe, und ein großer sonstigem Kriegsmaterial lomm ich, 9 schiffe — ein a ehalten wird. (835 Pr glied berechnete, daß, Geschütze zusammenrech für rund acht Kampf wenn die gesamte Produktion s schoßwerlstätten in Verfolgung son entwirft ein, a 5 „nationale Verteidigung“ wird di Jeb ne. nden die üsse, um sein Haus geger er Ton war einmal. en für die t beträchtliche Ab Flottenbestand vorgenommen. Landheer anbetrifft, so war Bildung einer ni ns und dreiß unde in Man muß ja zug 5 Vereinigten Staaten daß sie eine gelegentliche Verbes können. Die Kriegsstärle nicht mehr als rund 100 00 Mann. Wird im Notf dem notorischen O offiziersmangel sehr die der Masse der zu den fertiges Heer wird. Um nische Flotte zu sprechen ihrer interessanten Rekla Ozeanen ganz genau, daß politischen Bedeutung der Die Untersuchungen eines nischen Opposition hin en ergeben, daß es um die Kr ozent), 15 zerstörer(25 Prozent), 2 Kanonenboote„im Kühlhaus“, d. beläu ues Marine Venedig. wimmelt von Offizieren, großen und kleinen Kanäl auf den Plätzen im Zent Baudenkmäler bewirkt, eingesetzten Kunst und Wissenschaft. —. Das Kriegskleid der Kunstdenkmäler in Von allen großen Städten am sichtbarsten unter dem Eindruck des sches Säbelrasseln. n“ ist eine wahre Mördergrube von ist sie auch dem englischen Fundgrube für Hetzdepeschen. Die ö ehauptet und Reuter meldet es weiter: Der Abgang der Wilson-Note nach Berlin es Präsidenten über die nationale Ver— Tage sei kein Zufall! Und nun sollen furchtbar ängstigen. Das amerika— ig bis fünfzig Unterseeboote. etzten Wilson-Note einen be— N Will Woodrow Wilson auf zurückgreifen, der neben jedes politi n Knüppel legte? cher Brauch, wie es Von der Schlachtflot Kreuzer Gießener Anzeiger General⸗Anzeiger für Oberhessen Roosevelt wußte die Amerika davon zu überzeugen, che Flotte für alle Fälle auf die Stärte ringen sei und daß der friedliche Ameri— Flinte auf den Buckel nehmen 1„Friedensstörer“ zu schützen. Seitdem hat der Kongreß in seiner Marine sehr nachgelassen und wieder— striche an den Forderungen für den Und was das amerikanische Roosevelt, um seine Ideen uf private Hilfe angewiesen. Wood, Dr. J. E. Hausmann und Johnston zusammen hat der nz kürzlich einen Aufruf erla amerikanischen Bürger vom 18. bis 55 werden, sich zur züglich zu melden. Streitkräfte der Expräsident ssen, durch den alle 5. Jahre aufgefordert Reservearmee unver- eben: Die militärischen sind derzeit so gering, serung wohl brauchen der stehenden Truppe beträgt 0, die der Miliz etwa 150000 alle plötzlich eine Freiwilligenarmee ffiziers- und Unter Frage, ob in absehbarer Zeit aus Fahnen Strömenden ein schlag— auch nochmals auf die amerika— zu kommen, so weiß man trotz mefahrten in den verschiedenen ihr Kriegswort keineswegs der Vereinigten Staaten entspricht. auf das Drängen der republika⸗ Kongreßausschusses iegsbereitschaft der Flotte üstenartillerie verfügt nach um über zwei Drittel der geradezu 9 scheint, te sind 12 Groß⸗ (50 Prozent), 5 Unterseeboote h. wegen zeitweilig außer Dienst gestellt. ft sich auf nicht weniger als Mangel an Munition und t hinzu. Ein Ausschußmit- wenn man sämtliche amerikanische ne, der Vorrat im Ernstfall kaum tage reichen würde.— Nun freilich, ämtlicher amerikanischer Ge— sogenannter Neutralität ein lang an England und seine Verbündeten über den geschickt wird, dann bleibt für da Jetzt bedarf man plötzlich der um diplomatisch stärkeren Eind kanische Marineministerium verlangt vom ongreß 250 Mil- lionen Dollar, das Kriegsministerium 200 Weleionen. Wil⸗ programm und für die e Trommel gerührt. s eigene Land nichts Rüstung, zum mindesten ruck zu machen. Das ameri- dienstag, 27. 3 las Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts- Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. a Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul⸗ straße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: Sl, Schrist leitung: 8112. Adresse für Drahtnachrichten: Anzeiger Gießen. 5 Uns in Deutschland lönnte es gleichgültig sein, wenn die Vereinigten Staaten so plötzlich dem„Militarismus“ huldigen. Da diese Dinge aber gleichzeitig mit der un⸗ freundlichen Wilson Note veröffentlicht werden, und da dies Zusammentreffen kein Zufall sein soll, erklären wir, daß wir das Zusammentreffen vorläufig nur für einen echt amerikanischen Bluff halten können. Washington, 26. Juli.(WTB Nichtamtlich. Meldung des Reuterschen Bureaus. Das Kriegsdepartement plant, eine Reservea mee zu bilden, die aus einer halben Million außer der Miliz bestehen soll. Das Marinedepartement wird 30 bis 50 Unterseeboote, mehrere Schlachtkreuzer, vier Dreadnoughts und viele Hilfsschiffe verlangen. Das Departement macht bereits mit Flugmaschinen und Unterseebooten Versuche und gibt 100 000 Dollars allein für den Zweck aus, ein Mittel zu finden, durch welches Schlachtschiffe Unterseeboote bekämpfen können. Man glaubt, daß das Marinedepartement 250 Millionen und das Kriegsdepar⸗ tement 200 Millionen Dollars beanspruchen wird, beide doppelt so viel wie im letzten Jahre. London, 27. Juli.(WTB. Nichtamtlich.)„Daily Mail“ meldet aus New Pork: Die Hearstblätter und die deut sch⸗ amerikanischen Zeitungen kritisieren Wilsons Note abfällig. Hearst bezeichnet sie als herausfordernd und unneutral. Hermann Ridder spricht sein Vertrauen in die deutsche Diplo— matie aus, die die Kriegsgefahr abwenden werde. Beide finden. eine gewisse Unterstützung bei der„New York Evening Post“ und anderen Blättern, die sagen, daß, wenn die Deutschen die Angriffe auf Amerikaner unterließen, sie Wilson freie Hand geben würden, gegen die englische Blockade Deutschlands vorzugehen. sche Die Bundesratsverordnung gegen den Lebensmittelwucher. Die Bundesratsverordnung gegen den Lebensmittelwucher, die gestern vom Bundesrat verabschiedet worden ist, hat folgenden Wortlaut: § 1. Werden Gegenstände des gt. Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeug⸗ nisse, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur Veräuße⸗ rung erworben oder erzeugt sind und für die Höchstpreise nicht fest⸗ gesetzt sind, dem Verbrauch vorenthalten, so kann das Figentum auf sie durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung näher zu bezeichnenden Person übertragen werden. dung dieser Behörde, falls die Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen, ist endgültig. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten. Das Eigentum geht über, soweit die An- ordnung dem Besitzer zugeht. 0 82. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichti— gung des Einkaufspreises und der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten zwei Wochen vor der Bekannt- Besitzer oder vorher in äglichen Bedarfs, insbesondere gabe der Enteignungsverordnung an den der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahme⸗ preis zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berück— sichtigt. Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungs⸗ behörde bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers, sofern der sest⸗ Pieter zUebernahmepreis 5 Prozent der Einfaufsbreise übersteigt. ieser ist einzuholen durch Vermittlung der Landeszentralbehörde. Bei den nach einer bestimmten Frist aus dem Auslande ein- geführten Gegenständen gilt als Mindestpreis der Einkaufs preis im Auslande. Es ist ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist. Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen. § 3. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteig⸗ nungsverfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal⸗ tungsbehörde. 5 4. Die Landes zentralbehörde die Be⸗ stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung und sie bestimmt auch, wer als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. § 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 ark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. Wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungsmittel und für Nahrungs- und Futtermittel aller erläßt f den in der Heimat, namentlich in den Vororten, eingezogenen 75 Landsturmmännern nach Möglichkeit Urlaub gewährt wird, damit a schaftlichen Erzeugnisse Mk. 1,03 Die Entschei⸗Kopf reduzierte Betrag für die Selbstbeköstigung wieder aufge⸗ hoben wird. f 1 statt. Es wurde beschlossen, als die beiden wichtigsten Beratungs. gegenstände zunächst die K am Dienstag, den 3. August zu ein Dem Ausschuß gehören folgende Mitglieder an: Nationalliberale: D und v. Helmolt: Freis. Volks Molthan und Uebel; Soziald.: 2. Wer Gegenstände der bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen. 3. Wer, um den Preis für Gegenstände der erwähnten Art 4 zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit diesen Gegenständen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt. N 21 4. Wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der erwähnten Art zum Zweck hat. Dabe kann in dem Urteil auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. In dem Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Aus Bessen. Die Zweite Kammer beschäftigte sich in ihrer vertraulichen Besprechung am vorigen Freitag u. a. noch mit der Frage der im Dezember v. J. ba⸗ schlossenen Darlehen an notleidende Gemeinden für außerordentliche Kriegszwecke. Für diesen Zweck wurde der Re⸗ gierung ein Kredit im Betrage bis zu acht Millionen Mark bewil⸗ ligt. Da dieser Kredit in Kürze erschöpft sein wird, erklärte sich die Kammer damit einverstanden, daß die Regierung den Land⸗ ständen für die kommende Tagung eine Gesetzesvorlage unterbreitet, in welcher die Bewilligung eines weiteren Kredits von dehn Millionen Mark für die in Betracht kommenden Städte und Kommunalverbände beantragt wird. In der Kammer⸗ sitzung wurde weiter auf Anregung des Präsidenten die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß die Großh. Regierung den Land⸗ . 4 1 f 4 7 f ——— 1 ständen für das neue Etatsjahr wieder einen möglichst genauen Staatsvoranschlag vorlegen werde. * rb. Darmstadt, 26. Juli. Die Zentrums fraktion der zweiten, Kammer hat foeben folgenden Antrag eingebracht: Großh. Regierung wird ersucht dahin zu wirken, 1) daß allen von der Front in die Heimat beurlaubten Offizieren und Mannschaften freie Hin- und Rückfahrt gewährt wird ohne Unterschied, ob sie auf ihr oder ihrer Angehörigen Ersuchen oder ohne ein solches du Anardnung der vorgesetzten Dienststelle beurlaubt werden. 2) da sie nach Erledigung des Dienstes bei Einbringung ihrer landwirt⸗ 5 behilflich sein können. 3) daß der in der Mainz befindlichen Mannschaft der frühere Satz von pro Kopf verbleibt und der jetzt auf 60 Pfennig pro Festung e, zur Bera w en gerufen peorben ist, trat Ewald, Finanz⸗ 1 Minister des Innern v. Hombergk artoffel⸗ und d g ie Petroleum⸗ rage zu behandeln. Zu diesem Zweck wird der Kriegsausschuß einer Beratung zusammentreten. Dr. Weber, Brauer Henrich und Heerdt; Zentrum: Ulrich und Dr. Fulda. r. Osann, Wünzer und Lang: Bauernbund: Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz⸗ und Leuchtstoff sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berlülck⸗ sichtigung der Gesamtverhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten oder solche Preise sich von einem anderen gewähren oder vorschreiben läßt. Das Beste zur Zahnpflege Odol Italiens steht Venedig Krieges. Der Marktplatz die Gondeln und Dampfboote auf den en sind mit Soldaten dicht besetzt; überall, rum, im Hafen und in der Vorstadt, bereitet man sich zum Kampfe vor. Die größte Veränderung des Stadt- bildes aber wird durch die Maßnahmen zum Schutze der berühmten über die der Sonderberichterstatter der „Illustration“ ausführliche Mitteilungen macht. denkmäler Venedigs haben ein Kriegskl wie die berühmte Reiterstatue des Bartolomeo Colleoni— ver- schwinden hinter einem vollständigen Gerüstbau: sich mit Ziegelmauern, die die gebrechlichen st. oder mit Wällen aus Explosionen der Geschosse. nicht mehr derartige Veränd „Alle Kunst⸗ eid erhalten; die einen— andere begnügen Marmorsäulen ver- Sandsäcken zum Schutze vor den Die alte Markuskirche hat seit 976 erungen erlebt. Die vier Pferde aus fortgetragen. Sie Zentimeter Durchmesser bemalter Leinwand wurden auf diese Weise wurden auf hölzernen Rollen von 80 aufgerollt, nachdem man die gemalte Seite zum Schutze vor Reibung mit dünner Gaze überdeckt hatte. Auch die Deckengemälde wurden Paberen nge Sie sollen nach beendigtem Kriege in einer be⸗ ondexen Ausstellung vereinigt werden, bevor sie wieder an den Ort ihrer Bestimmung zurückkehren. Die weiten Säle sind jetzt leer und öde. In Entfernungen von fünf Metern wechseln Sand haufen mit in der Mitte aufgepflanzten Schaufeln und Feuerlösch apparate ab. Bei Tag und Nacht sind Wächter⸗ aufgestellt, die bei einem etwaigen Brand mit den Löscharbeiten zu beginnen haben. Auch die Kamine in den ehemaligen Wohngemächern der Dogen wurden mit Sandsäcken und Holzgerüsten versehen. Das berühmte Gemälde des heiligen Christoph von Tizian ist unsicht⸗ bar hinter seinen Barrikaden Nach einer alten Sage ist man an jedem Tage, an dem man den heiligen Christoph erblickt, vor plötzlichem Tode gefeit. Daher wurden alle Orte, an denen der Doge täglich vorbeikommen mußte, mit einem Bildnis des Heiligen men, die aus den Erträgnis sollten auf Holland und En taffia, Rum in Amerika destil Europa- miker-Zeitung er schaft behufs vergoldeter Bronze, auf die sie so stolz war, wurden von dem Haupteingang herabgenommen und, gleich hölzernen Pferden eines ahrmarktfestes, an einen dunklen und traurigen Ort gebracht, wo f niemand mehr bewundern kann. Die alten Mosakken an der Kirchenfront wurden sorgfältig verdeckt; die goldenen Kugeln auf den Spitzen der fünf Kuppeln wurden mit. grauer Leinwand um- wunden. Im Innern der Kirche glaubt man sich auf einen Bau⸗ las versent. leberall hohe Haufen von Sandsäcken, die Beicht⸗ fahle, Altar und Kapellen vollständig verbergen. Die Kapitäle orientalischen Marmorsäulen sind in Holzkästen verschwun⸗ den. Die 14 Marmorstatuen aus dem 14. Jahrhundert, die den 2 Markus, die Jungfrau und die Apostel darstellen, sehen in ihren Umhüllungen wie riesenhafte unbewegliche Wickelkinder aus. Auch der Dogenpalast hat si außen und innen eine voll⸗ 3 Umwandlung gefallen lassen müssen. Seit dem Beginn des Palastes in Sicherheit zu bringen. An der Außenseite ver⸗ bergen sich die Säulen, die Engel und die Bildwerke der Portale hinter gemauerten Türmen. Die große Treppe ist mit vielen dert Sandsacken bedeckt, während die aus Bronze modellierten d. Alberghetti und Nicolo de Conti in dem verödeten nnern des Palastes ist die Umwandl ieges sind 60 Arbeiter damit beschäftigt, alle Kostbarkeiten 50 versehen. Die Mutter des Königs von Italien ließ eine Kopie des Gemäldes in ihrem Automobil anbringen, und seit diesem Tage gilt der heilige Christoph als Schutzengel der Automobilisten. Fast alle italienischen Lazarett-Autos führen zum Schutze der Ver⸗ eine Fläche zum Auf⸗ schlagen zu bieten. Wie viele andere Statuen, hat auch der weithin sichtbare Engel des Campanile ein graues Leinenhemd angezogen, und wenn der Wind in diese Hülle bläst, könnte man glauben, daß der Engel sich aufschwingt zum Flug in eine bessere Welt...“ — Leibniz und der deut sch⸗französische Kog⸗ nakkrieg. In dem Brieswechsel Leibniz' finden sich interessante läne für einen Wirtschaftskrieg mit Frankreich, der es in seinem bedeutendsten Exporterzeugnis, dem Franzbranntwein und Kognak, empfindlich schädigen sollte. Er war zu dem Ent⸗ schlusse in Frankreich in pace Krieg zu führen“ gekommen, nach⸗ em Ludwig XIV. die Türken auf Wien gehetzt und sich selbst Straßburgs bemächtigt hatte. Einer seiner Freunde, Dr. med. Daniel Kraft, war der gleichen Ansicht und schlug ihm vor, ung am auffälligsten. Alle alereien wurden von den Wänden entfernt. 5700 Quadratmeter 45 1 von e sich wie Aufhäufungen von Leinwandstoffen ausnehmen. Im wundeten ein solches Bildnis mit sich... Da die Fliegerbomben fälscht. meist so eingerichtet sind, daß sie zuerst das Dach durchschlagen Aeb 21 N einiger Zeit im June 7 3 8 wur⸗ dieses en die Kirchendächer in einem Winkel von 60 Grad pyramidenartig] Rektifikati onsverfahren auch auf„ Fruchthe 2 ausgebaut, um den Projektilen nirgends 5* för Fruchtbranntwein sie seye so schön, als sie wolle, viel anzuwenden“ wurde durch das Korndestillat der Fr Leibniz schloß nun, „Ich habe,“ schrieb er, nach einem Privatnutzen wenig „ umb Erlangung einer secretion Einige Monatt Kraft. Seine Erkenntnis, daß sich leicht mit Aetzkalk bindet, erwandt. Als man später ent⸗ ckte, daß gut ausgeglühte Kohle das Fuselöl gänzlich entfernt, nzbranntwein immer mehr Jahr 0 nicht mehr aus Wein, sondern aus Zucker eine dem Kognak ähnliche ist ein paar Jahrhunderte später zur spiritnöse Flüssigkeit herzustellen. De vielen Millionen Einnah- reichs Branntweinhandel ist nicht fkraäte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Bestandserhebung und (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. 7 Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps in obigem Betreff vom 295. Juli 1915 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 23. Juli 1915. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. 5 Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Uautschuk(Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest, sowie von halb⸗ und Fertigfabrikaten unter ver⸗ 2 wendung dieser Rohstoffe. 755 Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt—, sowie jedes An⸗ reizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 969 Ziffer b) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2*) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 8 57 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird. 8 1. . Inkrafttreten der Verfügung. 88 a2) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, iin Kraft. Sie gilt gegenüber allen im 8 3 genannten Personen, 2 usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Lende feen schon früher beschlagnahmt wurden. Insoweit wer⸗ Vetr: früheren Einzel⸗Beschlagnahme⸗Verfügungen durch diese Be⸗ banntmachung ersetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen: 1. die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen 2. die über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung 8 bestimmter Waren erlassenen Verbote; 3. die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands⸗ . und Verbrauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung Berlin SW 48, verl. Hedemannstr. 10, 5 auf besonderem Formular. Fur die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915——— mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zu⸗ stand maßgebend. bh) Für die im 8 3 Absatz o bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in. O) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch 8 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. ch Falls die im f 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. trotzdem für . 9.2, Von der Verfügung betroffene Gegenstände. a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachst Fust aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fer⸗ ustand(einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher issen vorhanden sind), mit Ausnahme der im 8 5 genannten 338 IJ. Rohkautschuk usw. .(roh und gereinigt; getrennt anzugeben). Klasse 1: Parasorten und First latex. Kl. 2: Mittlere Kautschuksorten. Kl. 3: Geringe Kautschuksorten(wie Flake, Djambi, 1 u. dgl.). Kl. 4: Guttapercha. Kl. 5: Balata. Kl. 6: Mischungen, unvulkanisierte Abfälle und Re⸗ paraturplatte(getrennt anzugeben). 0 II. Lösungen. 7 e 7: Kautschuklösungen aus 1—3. b) Nur meldepflichtig sind vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufge⸗ führten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im 8 5 genannten Mindest⸗ mengen. g 8 III. Zahngum mi, Klasse 8: Fertige Zahngummi und Cofferdam. * IV. Altgummiabfälle. Klasse 9: Alte Autoreifen mit Nieten und ohne solche, Kl. 10: Alte Vollreifen mit Stahlband, Kl. 11: Alte Vollreifen ohne Stahlband, Kl. 12: Luftschläuche, dunkel, schwimmend, Kl. 13: Luñftschläuche, rot,(Kl. 9—13, soweit diese nicht schon nach der Ver⸗ fügung B. I. 622,4. 15. K. R. A. betr.„Vorratserhebung und Be⸗ schlagnahme von Gummibereifung für Kraftfahrzeu. e sind). Kl. 14: Luftschläuche, dunkel, nichtschwimmend. Kl. 15: Fahrrad⸗ decken, auch abgezogen. Kl. 16: Gummiabsälle, schwimmend. Kl. 17: Patentgummiabfälle, vulkanisiert. Kl. 18: Gummischuhabfälle. Kl. 19: Andere Gummiabfälle ohne Einlagen. Kl. 20: Gummi⸗ abfälle, unsortiert. V. Regenerate. . Kl. 21: Im Lösungsverfahren hergestellte Regenerate. Kl. 22: Im Säurealkaliverfahren hergestellte Regenerate. Kl. 23: In an⸗ derer Weise präparierte Abfälle. VI. Gummierte en n und Kleidungs⸗ tücke. 55 Klasse 24: Gummierte Mäntelstoffe. Kl. 25: Herren⸗Gummi⸗ mäntel und Gummiumhänge. Kl. 26: Gummierte Gewebe für *— 8 Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Diistrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem 1 e bestraft werden. ) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be⸗ zirke eine bei Verhängung des Kriegszustandes oder während des⸗ selben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Er⸗ der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht di etze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 5) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vor⸗ erklärt werden. er fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist exteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Beschlagnahme von Kautschuk Autodecken. Kl. 27 Gummierte Gewebe für Fahrraddeckest. Kl 28: Gummierte Gewebe für technische Artikel. Kl. 29: Ballonstoffe und Flugzeugstoffe, gummiert. VII. Fahrrad- und Aeroplangummi. Fahrraddecken(montiert und unmontiert): Klasse 30: a) mit Garantie, Kl. 31: b) ohne Garantie. Fahrradschläuche(montiert und unmontiert): Klasse 32: a) mit Garantie, Kl. 33: b) ohne Garantie. Kl. 34: Aeroplanraddecken. Kl. 35: Acroplanradschläuche. VIII. Chirurgische und andere Waren, nur von Gummiwarenfabriken, verkaufsgeschäften, ⸗händlern und Bandagisten auf einer Liste einzeln anzugeben: Klasse 36: Hupenbälle, alle Arten Luft- und Wasserkissen, Wärmeflaschen, Wärmekompressen, Eisbeutel, Röntgenhandschuhe und platten, Operationsschuhe und Operationshandschuhe, Gummi⸗ E für technische und elektrotechnische Zwecke, 1 bandstoffe und Hospitaltuch(Bettunterlagen usw.), Präservativs aus Kautschuk, Drainage, Kompressions- und Irrigatorschläuche, Masken aller Art mit Gummipolsterung, Gummisauger. IX. Asbeste. Klasse 37: Kanadische, russische und südafrikanische Asbeste. Kl. 38: Spinn⸗ und Pappenfaser. Kl. 39: Asbestmehl oder pulver. X. Asbestfabrikate. Klasse 40: Asbestfäden und garne. Kl. 41: Asbestgewebe. Asbestpackungen: Klasse 42: trocken, Kl. 43: gefettet. Klasse 44: Asbestartikel mit Gummi⸗ und Messingeinlagen. Asbestpappen: Kl. 45: chemisch rein, Kl. 46: handelsrein. Kl. 47: Asbest⸗Isolier⸗ schnüre. Kl. 48: Kieselgur⸗Isolierschnütre. Kl. 49: Schiefer⸗Asbest⸗ platten. 8 3. Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. Von dieser Verfügung betroffen werden: a) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften und Firmen, ferner Kommunen, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften und Verbände und fiskalische Unternehmungen(mit Ausnahme der marinefiskalischen Unternehmungen, in deren Betrieben die im 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge⸗ wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere— Gegenstände der im 82 auf⸗ jeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn ie im übrigen kein Handelsgewerbe iben; d) alle Empfänger(in dem unter a bis e bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegen⸗ stände sich am Meldetage auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis o aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht ge⸗ halten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Verfügungsberech⸗ tigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als beschlagnahmt. Zzweigstellen(Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.) sind jede für sich zur Meldung und zur Durchführung der Be⸗ schlagnahmebestimmungen verpflichtet 8 4. Umfang der Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorrats⸗ * noch die Beantwortung folgender Fragen: a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahr⸗ sam des Auskunfts pflichtigen befinden; b) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist. 8 5. Ausnahmen. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im 8 3 kennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte* schließlich der Vorräte ihrer e am 24. Juli 1915 gleich a 1 b o oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen: Nicht meldepflichtige Menge. Klasse 1—5; je 1 kg. Kl. 6—7: je 10 kg. Kl. 8: 5 kg. Kl. 9—20: 100 kg gemischt oder je 50 kg(einzeln). Kl. 21— 23: je 50 kg. Kl. 24—29: je 10 kg. 30-35: je 6 Stück. Kl. 37—49: je 50 kg. (Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorr Meldeschein 3 zu e. 0 g* e Beschlagnahmebestimmungen. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in fol⸗ gender Weise geregelt:. a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre f ersichtlich sein muß; ferner ist Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prü⸗ fung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs zu gestatten. Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen Roh⸗ waren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr über⸗ lassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und behördliche Prüfung. Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini⸗ steriums, Sektion V. I, Berlin SW 48, für den jeweiligen Auftrag bewilligt wurden. Ueber die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unter⸗ worfen waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzu⸗ 2. haben diese * i iegs⸗ stoff-Abteilung des Köni lich reubif b) . 1 en Kriegsministeriums, Berlin SW 48,— gehend einzufordern. Aufträge, die nur unter Verwendun ausgeführt werden, werden durch diese getroffen.* Meldebestimmungen. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine 99 erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. asse erhältlich sind; die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in welchen ge⸗ naue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte ein⸗ 1 Für die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen. ö „„ Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.. Die Meldezettel sind an die Kautschuk⸗Meldestelle der Fesegs Noßstoffltehun des Köni 81 5 ministeriums, Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/1 mäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen. An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 1. jedes zweitfol Monats(1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschukmeldestelle aufzugeben unter . 2 der Einreichungsfrist bis zum 10. des betreffenden onats. Frankfurt(Main), den 25. Juli 1915. von Regeneraten stimmungen nicht wirb mit Geldstrafe bis zu breitausend Mark oder im Unvermögens⸗ salle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. 28. Juni 1915(Gefängnis bis zu einem „vorschrifts⸗ Amtliche Vekauntmacl unge der Stadt Gießen. Nachstehende Bekanntmachung des Großh. Kreisamts Gießen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Die von der Verordnung betroffenen Personen weise ich auf die ihnen obliegenden Ver⸗ pflichtungen besonders hin. 6198 B Gießen, den 26. Juli 1915. 1 a Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier: das Ausdreschen des Getreides. Auf Grund der 8s 2 und 3 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915(R.⸗G.⸗ Bl. S. 363) und der Ausführungsanweisung des Großherzoglichen Ministeriums des 0 5 hierzu vom 19. Juli 1915.—. städter Zeitung Nr. 166 vom 19. Juli 1915) sowie der 2 und 3 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem eia 1915(R-G.⸗Bl. S. 384) und 8 1 der Bekanntmachung des zoglichen Ministeriums hierzu vom 12. Juli 1915(Darm ⸗ tädter Zeitung Nr. 161 vom 13. Juli 1915) wird bis auf weiteres gendes bestimmt: 8 1. N Wer als Eigentümer oder Besitzer Brotgetreide, näm⸗ lich Roggen, Weizen, Spelz(Dinkel, Fesen), dee Emer— Ein⸗ korn allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemengt, oder Ger ste ausdreschen will, hat dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden Jol, spätestens bei Beginn des Dreschens anzuzeigen. 5 Die Anzeige muß enthalten: a) den Namen des Eigentümers oder Besitzers des Getreides, d) den Namen des Dreschmaschinenbesitzers, der den Ausdrusch o) die Art des auszudreschenden Getreides, d) den Tag oder die Tage 7 Ausdruschs. Wer als Eigentümer oder Besitzer Getreidesorten der in 8 1 erwähnten Art ausgedroschen hat oder hat ausdreschen lassen, t sofort nach Beendigung des Dreschgeschäfts dem zuständ ürgermeister(siehe 5 1) die ausgedroschene Fruchtgattung ihrer Menge nach in Zentnern anzuzeigen. Die gleiche Anzeigepflicht liegt dem Dreschmaschinenbesitzer oder, sofern es sich um einen Gemeindedreschsatz handelt, dem mit Leitung des Dreschgeschäfts bei diesem Dreschsatz Beauftragten sowohl hinsichtlich der Person, für die ausgedroschen worden ist, wie auch in Bezug auf die für diese Person ausgedroschene Getreide⸗ attung und menge ob. Die Ermittlung des Gewichts des er⸗ roschenen Getreides hat unter Benutzung einer bei dem Dresch⸗ satz aufzustellenden Dezimalwage zu erfolgen. Für das Vorhanden⸗ sein einer solchen richtiggehenden Wage hat sowohl der Eigentümer bezw. Besitzer des Getreides, wie auch der Dreschmaschinenbesitzer oder Leiter des Dreschsatzes, zu 75 i 8 3. „Die Vorschriften der 88 1 und 2 finden auf Getreide, das mit der Hand oder mit eignen Maschinen ausgedroschen wird, entsprechende Anwendung. Die Anzeige- und Wiegepflicht liegt in solchen Fällen dem rr mer ob. Der Dirperuaper t. lie n ang be Paragraphen gemachten N 5 in eine Liste einzutragen. 8. An dem ausgedroschenen Getreide dürfen, unbeschadet dem⸗ nächstiger, das Ausmahlen desselben regelnder behördlicher An⸗ ordnungen, ohne Zustimmung des für den Aufbewahrungsort zu⸗ ständigen Kommunal verbands vor dem 16. August l. Is. Ver⸗ änderungen nicht vorgenommen werden. Das Getreide ist viel⸗ mehr von dem Besitzer ordnungsmäßig aufzubewahren und pfleg⸗ lich zu behandeln. g 6. 7 tümer 2 barg von—— die bereits aus⸗ haben, sen riebenen Anzeigen nach⸗ — Das Gleiche gilt für die* schinenbesitzer. Wer den vorstehenden N„ zuwiderhandelt, wird nach 8 60 der Verordnung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, sofern nicht die schwereren Strafen des 8 9 der Vero vom 0 Jahre oder Geldstraft bis zu 10 000 Mk.) verwirkt** g 8 8. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie haben sich durch häufige Revisionen von der Richtigkeit der nach den 88 1—3 gemachten Anzeigen zu überzeugen. Gießen, den 22. Juli 1915. ef, Kreisamt Gießen. r. Usinger. Nachsehende Bekanntmachung des roßßh. Nreisamts Iseßen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Diesenigen landwirtschaft⸗ lichen Betriebsunternehmer, die auf das Recht, für das Ernte⸗ jahr 1915 als Selbstversorger für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft aufzutreten, Anspruch erheben, werden aufgefordert, dies bis spätestens zum 29. ds. Mts. auf Zimmer 9 des Stadt⸗ hauses anzumelden. g 6199 B Gießen, den 26. Juli 1915. b Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung. b Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915; hier: die Selbstversorger. l Um der uns nach 8 17 in Zusammenhang mit 8 6 Absatz 1a der Bundesrgtsverordnung in obigem Betreff vom 28. Juli 1915 obliegenden Verpflichtung, die Zahl der im Bezirk des Kommunal- verbandes vorhandenen Selbstversorger festzustellen, nachkommen zu können, werden hiermit diejenigen landwirtschaft⸗ lichen Betriebsunternehmer, die—5 das Recht, für das Erntejahr 1915 als Selbstversorger für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft auftreten zu wollen, Anspruch erheben, hiermit aufgefordert, sich in dem von ihrer Bürger meisterei festzusetzenden Termin zu melden und daselbst die für die Beurteilung ihrer Rechte erforderlichen Angaben zu machen. l Bemerkt wird hierbei, daß nach unserer Bekanntmachung im leichen Betreff vom 12. l. Mts.(Kreisblatt Nr. 60 vom 13. Juli Is.) nur diejenigen auf dieses Recht Anspruch er ⸗ heben können, die den in der letztgenannten anntmachung stellten Bedingungenentsprechen. Ueber welche Vorräte iernach Selbstversorger verfügen müssen, um als solche anerkannt zu werden, ist aus der nachstehend abgedruckten Tabelle für jeden unschwer zu errechnen. 5 Wir empfehlen den landwirtschaftlichen Betriebsunternehmern in ihrem en Interesse, der an sia auf ortsübliche Weise ergehen⸗ den Aufforderung der Bürgermeisterei wegen ihrer Anmeldung möglichstumgehend und ausnahmslos zu entsprechen, damit die Bürgermeisterer den 15. Termin zur Vorla⸗ des an uns zu liefernden Matertals einzuhalten in der Lage i Gießen, den 22. Juli 1915.. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Verschlelmung, Infsuenza 2