— ran 25 9 38 De, Stetzener Familienbldtter · werden dem Die„erweiterte Brückenkopfstellung von Warschau“ ten verstärkt worden, was man eben so vor den Erfah r deutsche Ceneralstabiperichl die Linie Elonte, rungen dieses großen Krieges„bombonsicher“ nannte. und Gora—Kalwarja. Man Lönnte sie auch den Wir wissen nicht, wie den russischen Heerführern zu 8 Weichsel. n der polnischen 5 Der zweite und äußerste Fortgürtel umfaßt auf dem linken] Weichse front, mit einen hwesterfestungen halten sollen. lungsweise an die Arbeiter gewährt Weichsel, also auf der Seite des voraussichtlichen Ohne den Besitz sämtlicher geng Punkte ist ein de der deutschen Heere elf Forts, nämlich im Bogen dieser Stellung vollständig ausgeschlossen. st die Weichse von Norden nach Süden aufgezählt, Biélony, Wawrzyszew,— die ee* 1— dann fäll S. i S. ich zusa Groty, Odolany, Solipsy, Okecie, Zbarz, Stuzew, geschieht das, was die ru nennt der dritten und b d Arn O Kroli een ale mit Alusnabme bes Sonntags. G 2 „Areiger“ viermal öch lich bei l 1 d le ener N „Areisblatt für 5 8 8 wöchentlich. Die„Candwirtschaftlichen deit⸗ 105. Jahrgang Die beiden südli warschau und seine Schwesterfestungen.[sse en außersten Festungsgürtel von Warschau nennen.] mute ist, die jetzt und Sierkierki. Der erste, innere Fortgürtel besteht aus den vier Werken Gorze, Erzanow, Ochata, Rako⸗][ Regierung schon 0 teidigungsfront wird in die wice. Auf dem rechten Ufer der Weichsel, vor der Vor tadt* 1 f tolenka, 3 towsk oberer Bug zurückverle Praga, liegen die vier gürtelwerke Bia Brückenschutz an dem wichtigen Abschnitte, der die Gren g(zwischen beiden letzteren die Petersburger Bahn!) linie zwischen den Fadelle e 2 Dateien darstellt, und die Beherrscherin der Eisenbahnkinie einberufene Arbeiter und Ausheteasg⸗ erhalten die Teuerungs⸗ Bedeutung fehlt. Der Ausbau der Zwischenfelder] Warschau. Moska Targowek und Goc alte täris am linken 5 ist nach den 1908 bekannt gewordenen[alten Reichsstraße vervol ibi Befestigungen noch weiter hinausgeschoben, don einem eigentli um die Ver 1 mündung des Bug in den Narew) herzustellen. Der gesamte] beralteten Befestigungen zu nahe an 21— 415 einen 2 4 50 Kilometer haben, 8 855 o eutend weniger als z. B. von Antwerpen. l Im Norden der Festung Warschau legt betannelch n- el ee die starke Vorfestung Nowogeorgijews 5 d Rei N mündung des Rarew-Bug in die Weichsele Sie soll die beiden Aus dem Reiche. Bug führenden Brücken, hiervon eine Eisenbahn⸗] Spaltung in der württembergischen Sozialdemokratie. auch in Bre — wenn Warschau und seine Flügelpunkte gefallen sind Zwischenfelder durch bombensichere Bau im Jahre 1910 rieten: Rußlands Ver Werke waren schon vor Kriegsbeginn zeiger 1 General⸗Anzeiger für Oberhessen Freitag, 25. Juli 1015 Rotationsdruck und Verlag der Brü hl'schen Universitäts- Buch- und Steindruckerel. R. Lange, Gießen. Schristleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul ⸗ straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: S851, Schrist⸗ leitung: S112. Adresse für Drahtnachrichten: f Anzeiger Gießen. 0 schlossen habe, daß Seite eine Zulage unten Punkte ist ein Halten] als ein Jahr im Dienst der Stadt stehen, und deren Einkommen 11600 Mk. nicht übersteigt. Verheiratete ohne Kinder sollen monat⸗ lich 4 Mk., solche mit 1 Kind 5 Mk, mit 2— 6 Mk., mit 3= 7 ME, men. Dann—. 8 5 mer.* er halten. ischen Festungsfachleute ihrer Verwitwete sollen den Verheirateten gleichstehen. Es kommen nur ssishen Jestungsfach*** dem Hausstande angehörige Kinder unter 15 2 in Betracht. Linie Biolostok.—Brest-—Li⸗ fired, Arbeit gt. Brest—Litowsk ist der Unterhalt von Ve polnischen und eigentlich russischen Lan- Voraussetzungen w u sowie der in gleicher Richtung führenden] zulage nicht. Auf schen besest So 2 bei verschiedenen anderen russi— kändigt e. en befestigten Plätzen kann aber auch hier kaum mehr Fändigt worden Am linken Ufer hat man 5 N chen Brückenschutz gesprochen werden, denn indung mit Segrsch und Serozk(an der Ein“ der neuzeitlichen Artilleriewirkung n 25 15 versorgung sicher z en.— 0 daß der Lebensmittelausschuß dieser Frage bereits mit der wün⸗ schenswerten Energie näher getreten sei. bezeichnete die Teuerungszulagen an die Wenn man sie nicht erhöhen wolle, solle n st.—Litowsk kein Halten der erschütterten „ an der Ein⸗ brücke, schüten. Die alte Napoleon-Zitadelle von Nowo⸗ Stuttgart gijewsk(Napoleon I. hat im Fahre 1807 diesen Flügel⸗[Sitzung machte d N nkt bauen lassen) am rechten Weichselufer ist gerade] einem dem Präsidium der Kammer gegenitber der Narew⸗Bug⸗Mündung gelegen, während zum] ben die 11535. Engelhardt, 1 er en Schutz der beiden Brücken eine 8 meyer aus 1 1 sozialdemokratischen dient, die auf der vom Narew-Bug und der Weichsel gebils[aus geschieden seien und eine Mit —— „ 22. Juli. Am Schlusse der heutigen i lagen mit rückwirkender Kraft um ein Vierteljahr festsetzen. 9 Vorsitzende wies darauf hin, daß man anderwärts auch keine höhe⸗ ren Sätze festgesetzt habe; im übrigen sei ohnedies s wand von 10000 Ma Bitte des Stadtv. er Präsident die Mitteilung, daß nach nahmen zu haben, zugegangenen Schrei- Fraktion des Hauses gliedsvereinigung ge⸗ deten Landzunge bei Nowydwor e ist. Mitte der mäß der Geschäftsordnung gebildet hätten mit der Ve-— Stadtv. Krum 0 e Jahre des vorigen Jahr ng neuer, „der den modernsten Anforderungen entsprechen soll. weit inausgeschobener Fortsgürtel angelegt In der gestrigen Sitzung der Stadtverordneten waren anwe⸗ 55 gescho 5 ge Heses send die Herren Grünewald, Sommer, Vetters, Plank, Aber was davo halt 221i die Uebe Krumm, Ebel, Eichenauer, Huhn, Jann, Wim me⸗ gen unserer 42. Jm-Weschüzes int Aten. Aan bel fich nauer, Schaffstädt, Petri, Löber, O'rbig, Faber und 5 0 1 Helfrich. Nachdem die Stadtverordneten Wimmenaue r und in Warschau, offenbar unter dem gewaltigen Eindruck jener Vetters zu Urkundspersonen bestellt waren, teilte der Vorsitzende Ueberraschungen bemüht, den Befestigungen durch aus⸗ Oberbürgermeister K eine i brechen durch, Schon haben ja die tapferen Schlesier unter Mitwirkung 1 chen und Oesterre Erdarbeiten rings um die ganze Stadt nachzu⸗[beamten⸗Verband an die Stadt zwei Eingaben gerichtet en. Und man hat natürlich auch alles getan, um der habe, die darum ersuchen, den gering besoldeten Beamten und Be satzung die„siegesfrohe“ Ueberzeugung beizubringen, daß diensteten eine Teue die icher, wenn sie wirklich kommen die 3 4 N stark in Anspruch genommenen Beamten sollten, sich schon hier die Köpfe einrennen würden. An- einen uren Arg des gewaltigen konzentrischen Ansturms der Ver-] Folge den Diensts durfte n te dieser letzte Glaube der Russen bereits ins immen sein. Die Verbündeten rennen nicht gegen wo eben eine Lücke oder Schwä sich zeigt. scher Truppen die Russen im Suden Heeresleitung meldet,„eng ein- zugestimmt. neuen russischen Weichselfront. Die Festung liegt an der Jeit eine Eingabe 1 a l 1 außer der Leere nichts zu spütren vom Krieg. Das Essen ist so gut Der da weiß daß Karlsbad, seit Goethes Juß dort gewandelt, wie sonst, die Preise erträglich, fast billig und von Not keine Spur. 5 Nur der Luxus fehlt gänzlich. Die Damen kommen sehr kriegs⸗ der des Adels, als auch der des Geistes und Geldes ist, mäßig ohne Extravaganz gekleidet. Das Zuströmen der Auslän derinnen, die ihren Pariser Geschmack und ihren Brillantenreich— EN der Sommerszeit der Sammelpunkt aller Aristokraten, würde es heute laum wiedererkennen. Ein völlig verändertes Bild. Wo sich sonst Tausende zur frühen Morgenstunde um die anmutigen irndln drängten, reichen jetzt wenige Kurgäste ihre Brun⸗ nge zr ichts Nus!. isch nenbecher hin und wandeln vereinzelt durch die großen weiten Bolt can dne is vom Neußsend.. Deutsch und Na 2 yeld heuer, die hohen Herren... aber Aus den böhmischen Bädern. die nicht draußen sind, die dürften ihr liebes Karlsbad schon auf⸗ Von L. Malten. suchen Karlsbad. Dem alten treuen Kurgast muß ich zustimmen. Es ist hier tum schon im Glanz. Hallen oder in den Anlagen, wo sie immer leere Plätze finden. hört man zumeist. Die Kurlisten lassen alle bekannten Namen vermissen. es Meli deinen an bie dle kent dier ein Wederfehen erte. Silenen dar plötzlich gesundet und brauchte keine Heilquellen mehr. Der Krieg, laut als sonst... Ihre Mienen drücken sagen die N zucken wehmütig die Achseln.„Der aus. Lemberg gefallen Galizien frei... Sie werden heim⸗ jagt,“ sagt ein alter Karlsbader ielleicht... glei digung de und seine Augen schweifen über Une Gesellschaft 2 1 8 4 1—— 7 9 N fen hin, die vor kurzem eingetroffen sind und als Ga Krieg hat uns die te des f 8 tvollen Imperial-Hotels die Kur genießen. Hochgewachsene ke de ene Ne schlanke Gestalten, denen man die erlittenen Strapazen wohl an- z; Jogierhä ist so still wie eine St im Grune⸗ —.— We Sie haben 1—5 5 er e 55 e 1—— 2 mur u e* esen, das man ihnen au m Wiener Ringplatz beim 5 1 8 5 di i st se ribh —— ansah. Sie blicken mit ganz anderen Augen dannen inge ut etch fend gurt dic sonsd der jrüb ins Leben hinein.. bemühen mußte, um Kriegsgreueln n und lutige Wunden schlug, sie haben noch das Lachen in dem jungen. ag. 1 Blick— das 1 e Lachen, 11 8 ein, die in hren] still in seinem Bett, 5 ganz junge, sehr gewählt gekleidete Damen, die in ihrem Di g 5 1 en, daß sie Großstädterin ee sehen kann. Die große Trockenheit hat auch an ihm ein Opfer 1 n a verzehren, einen Genuß, der einzig nur hier zu haben ist, sie sind „Anders die jungen Karlsbaderinnen. Sie wissen von den jeht 5 zu erhalten und das ist 4 es gibt nichts gen ner rom; Porensagen ihre Augen stehen voll Neu- reizvolleres als diese gemütlichen lauscht erung für die Tapferen, denen der rieg draußen e neue Zukunft verheißt... — 5 Offizier mit grauem Schnurrbart und silbernen Schläfen. Unt 3* 9 r e be ein blutjunger Leutnant schlägt den Takt mit seinem Spazier⸗ Bwust des Kämpfers. Er schlägt die Hacken zusammen, salutiert und umspannt den duftenden Strauß mit seiner schmalen, tiefgebräunten Hand. Später sah ich ihn auf der„Alten Wiese“ in den Puppschen itzen. Seine Augen gleiten wie weltenfern über die rbeigehenden Besucher hinwe Anlagen f jar nicht, daß er auf einem 5 schönen friedlichen Platz Brummen trinken. spärlich vo 1 1. Gedanlen tragen ihn hinaus in Not und Gefahren, so todernsts hat den Reiz der Ein Lächeln. Aber plötzli nun sehe ich, daß er Mir kommt es vor, als wal den Flach fettes eren iich dänkt, seine„. die Amo dung Karlepade eine der schonsen im Vöpmerland. verachten... Wer im wachend, streckt die schmale, hartgebräunte Hand sich aus und er-] Welt gesehen, seinen ich di ben ein sonniges feines La eiz voll 9 5 N zärtlichem Blick beugt das schöne männliche] Posthof, Kaiserpark un Antlitz sich über die Rosen. Becher neb 105 den blutroten Strauß neben seinem Sitz. 9 verwandelw] wandere hinauf zur Franz⸗Josefs-Höhe oder zum Dreikveuzberg. . 51—.— bf die zeichnung„Soziälistische Vereinigung“.(Frkf. Ztg.) einen Gürtel von acht vorgeschobenen selbständigen:.. 3 Werken, die im Durchschnitt etwa 7 Kilometer von der Kern⸗ Sitzung der Stadtverordneten. festung entfernt liegen. In den letzten Jahren ist ein tage auf 1 Uhr nachmittags festzusetzen. Die Anträge wurden an den 7 und Sozialpolitischen bezw. an den Vorschlagsausschuß l g. verwiesen. besonders starke Stelle, sie schließen ein und Dem Nechnungsabschluß, der Plockschen Stiftung stimmte die Versammlung nach Antrag der Armendeputation ein⸗ stimmig zu. Die Stiftung schließt in Einnahme mit 5241,14 ari Mark und in der Ausgabe mit 5153,91 Mk. ab. g schaus in die Festung wangorod geworfen, die Einem Geländeerwerban der Lonystraße wird debattelos nunmehr, wie die Oberste geschlossen“ ist. Iwangorod bildet den linken Flügel der Wie der Oberbürgermeister ausführte. 4 1 1 Staatsarbeiter Deutschlands vor, die um eine Teue⸗ Einmündung des Wjeprsch. Sie hat acht Werke, die das rungszulage für die Verbandsangehö Kernwerk in einem Umfang von 20 Kilometer umgeben. Städte haben die Eingabe wohlwollend b von Berlin— halt alle im An einer Ecke der inneren Stadt, umpeit des neuen pracht- stödchen und über sein blasses Gesicht zieht ein verträumtes Wurde schmerzt.. Im allgemeinen sind wenig Verwundete hier— meist nur Erholungsbedürftige und Magenleidende, die fleißig In breitet sich Reizvoll und näher liegen die bekannten Besuchspunkte: Der Natur; löstlich e Ne 8 W an 9 t der alt sbader, während er seinen] der Burgruine Klingsteinselsen un an vielen, vielen anderen r sic 155 elt 2 71 ein 9. Geredt... ka] Punkten, die den Besuchern von der schönen böhmischen Kurstadt t in Karlsbad, ka Kipfel: und Krankheit... Unsiun... heimisch geworden sind. 8 da drüben hat alleweil um diese Zeit der Fürstenberg„Es fehlt auch nicht an anderen Unterhaltungen. Die Musik Jürst von Pleß und der kaiserliche Oberhofmarschall Jist so tüchtig wie immer. Daß Theater hat ausgezeichnete Kuüfte Gießen, den 23. Juli. ellex mit, daß der Hessische Städte- er un u lage zu bewilligen, den durch lungsurlaub zu gewähren und für die ch u ß der städtischen Beamten für die Sams- liegt schon seit einiger des Verbandes der Gemeinde⸗ und n bittet. Die meisten ücksichtigt. Wenn man der Morgensonne spielen ließen, hat freilich steht eine Gruppe Galizier, reich gekleidet. e zusammen, sprechen, gestikulieren, wenigen Erregung und Freude Die Löckchen am Ohr de streichen nervös über die langen Bärte. Wilhelm-Straße mit ihren vornehmen Pen⸗ mütlich seinen Karlsbader mit Gebäck zu läitzchen in der alten streikt. Das Flüßchen liegt so trocken und daß man ihm mühelos bis auf den Grund. spielt die Musik einen Straußschen Walzer, ch weicht es einer schmerzlichen Miene und den linken Arm in der Binde trägt. Dic santkeit in diesem Jahre und der ist nicht zu Treiben der Großstadt und aufgerieben von Nerven eine Wohltat erweisen will, der id Pirkhammer. Ueberall lacht die prangende ihre Wirkung vom nur diejenigen dav im Stadttheat sich bei der Kommissionsberatung auch der Tatsache nicht ver⸗ ⸗Jgarantien genössen, die anderen kleinen Leuten nicht zustehen, und andererseits der geringe Gewerbetreibende in dieser Zeit von leinen beschlossen, eine Teuerungszulage vorzuschlagen. Sie soll in— 3 einer Familienzulage vom 1. Juli 1915 nachzah⸗ wiegend aus ihrem Arbeitsperdienst bestritten haben, wird eine 57 Kriegsteuerungszulage von 3 Mark monatlich unter den gleichen mungen sinngemäße Anwendung finden. Stadtverordneter Eiche nauer z Zulagen, wenn dem Lebensmittelwucher nicht wirksamer 5 werde. Eine Hauptaufgabe der Stadt müsse es sein, die Kartoffel⸗ u ergreifen gedenke, wies der Oberbürgermeister auf die bevor⸗ Hoschka und West⸗ siehende reichsgesetzliche Regelung der Frage hin und betonte noch⸗ mals, daß im Lebensmittelausschuß weitgehende Sorge für die Beschaffung von Vorräten verschiedenster Art getroffen worden sei. schusses betr. die Arbeiter Teuerungszulage, einstimmig, wie ihn — der Ausschuß beschlossen habe, anzunehmen.— Stadto. V regte nochmals eine Erhöhung der Zulage, zum mindesten aber in Diensten der Stadt ständen, während die andern leer ausgingen. Der Oberbürgermeister entgegnete, daß dieser Unterschied darauf beruhe, daß das Arbeitsverhältnis der nicht ständigen Arbeiter nach Angebot und Nachfrage geregelt werde und von selbst höhere Löhne mit sich bringe.— Stadtv. Huhn sprach die Ansicht aus, es könne von Interesse sein, demgegenüber einmal festzustellen, wieviel Steuerzahler unter 1600 Mark Einkommen hätten, während Stadtv. Petri ausführte, daß mancher Handwerker froh wäre, wenn er in den jetzigen Zeiten 1600 Mark im Jahre verdiene. 4 Der Antrag wurde schließlich einstimmig angenommen. 3 Der letzte, erst nachträglich eingesetzte Punkt der Tagesordnung, betraf die Frage der Aufrechterhaltung des Spielb etriebs Stadt und Land). Beig. Grünewald stellte fest, daß diejenigen, die im vorigen Jahre für die Unterstützung des Theaters eingetreten seien, Recht behalten hätten. So beantrage der Theaterausschuß im Verein mit dem Theaterbauverein auch in diesem Jahre, daß man den Spielbetrieb unter den Bedingungen des Vor⸗ jabres. 10 000 Mr Garantieleisamng durch die Stadt, Lieserung von Heizung und Beleuchtung durch dieselbe— zustimme. Man sei aber überzeugt, die Garantiesumme auch diesmal nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Man stimmte dem Antrage einstimmig 5 zu. Damit hatte die öffentliche Sitzung ihr Ende erreicht die städtischen Arbeiter eine Reihe von Rechts⸗ erwarten könne, so habe man doch einstimmig werden, die länger ern, die in gemeinschaftlichem Haushalt den rwandten aufsteigender Linie ganz oder über⸗ 7 ie für Verheiratete gewährt. Zum Kriegsdienst Beamte und Bedienstete sollen diese Bestim⸗ a weifelt an dem Nutzen aller 1 u stellen.— Ter Oberbürgermeister stellte fest, — Stadtvy Vetters Arbeiter als zu gering. a nan wenigstens die Der chon ein Auf⸗ rk für den Zweck erforderlich.— Auf eine Sommer, einigen Aufschluß über die Maß⸗ die man gegen die Teuerung der Lebensmittel m bat, den Antrag des Sozial-politischen Aus etters 1. Juni ab an. Auch sei es nicht gerecht, daß on betroffen werden sollten, die schon 1 Jahr er für die Spielzeit 191516(siehe auch unter 1 Es ist noch so Ich bin mit dem Park liegt wie ein Seltsam bewegts mi man die Natur am Gruß.„N Tag— viele... Teplitz ist sind alle im Betrieb, einem Einheimischen schönsten Stücke; im kett und staune über Birch⸗Pfeiffer richtig Banken! Damals sch dünn besetzt. Teplitz ist wie überall; wo di des Vaterlandes wirkt, hat die Frau ihre Stelle eingenommen und regiert mit kluger Ei kämpfen und bluten, und hält auch ein gutes Repertoire. vom Kriegsschauplatz und die be für alles ist gesorgt... früh, daß man keine Seele im Kurpark antrifft. Frühzug angekommen, und weil der Tag sehr eiß zu werden verspricht, wandere ich hinein in die alte vertraute a Kurstadt. Bergauf und bergab laufen die Straßen und nur der frühe hingusgewandert, denn wenn es so still umher ist, genießt Me mehr Feinschmecher von dieser Art. Heut' träum ich allein. Nach und nach trotten ein paar alte Weibeln heran und putzen die Wege.„N. Tag“...—. hier gilt noch der alte liebe mit dem Kopf. Ein alter Arbeiter rückt die Mütze; er ist beschäftig das Laub von den Rasenplätzen zusammenzuharken. 1 Von der Elisabethkirche läutet's zur Frühmesse. 1 Jetzt kommt ein langer Zug Feldgrauer humpelnd und mit verbundenen Armen und Köpfen wandern sie ins Bad. Viele, auch nur ein dünner Besuch. Alte gute Bekannte, die alljährlich vorsprachen, sind fortgeblieben. Die großen vornehmen Bäder die die Thermen nicht entbehren können. die Baronin C., alljährlich wiederkehrendes Gesicht, das“ seine fröhliche Anmut fesseind und reizvoll festzuhalten versteht. sie plaudert mit unbesetzten Plätze auf den weißen, Bänken schweifen. 5 3 Und doch ist alles genau wie sonst.. die Musik spielt ihre Wiener Hofburg, Karl von Zeska, patriotische Gedichte vor und spielt seine eigen erfundenen Bravourrollen, die er nur auf Gast⸗ spielen in sein reiches Repertoire fügt. Ich sitze unten im Par⸗ her, als ex blutjung und ehrlich begeistert in„Hinko“ von der schon eine lange Kette voller Ehrenzeichen. dafür sind die Bänke Nichts lenkt die Menschen an seine Quellen, in seine waldreichen Straßen und auf die Höhen, wo das nahe Th mit dem herr ⸗ lichen Schloßberg liegt. Herrlich ist's da droben! Wie aus der Spielzeugschachtel hingestreut liegen die Häuser im Tal. Viele Frauen stehen dem Verwaltungsdienst hier vor; es Ich steuere heimwärts. vorbei am Eisernen Wehrmann, den die Frauen Teplitz gestiftet haben, ein Wahrzeichen, wie Milde und treues Helfen am Werke ist, um denen draußen, die In den Kinos gibt es Bilder kannten Sensationsdramen,— 5 Teplitz. 8 grüner Kessel unten im tiefen Schweigen. g ch. Vor Jahren bin ich auch in aller Gottes. tiefsten. Aber damals war ich nie allein. Es 2 viel Kurgäste hier?“ Sie schüttelte trübselig reich an solchen Kurgästen. Sonst ist hier aber der Besuch ist schmal. Ein vaar ü „und ich sehe ihre hellen Augen über die Stadttheater trägt der beliebte Bonvivant der den jungen Alten, denn es ist lange lange e Lorbeeren heimtrug.. vor ausverkauften hmückte lein Kreuzlein seine Brust, heut ist's ist srill... noch stiller als Karlsbad. e starke Hand des Mannes im blutigen Dienst nsicht und festem Sinn. einen Trost aufzubauen. ——— 8 * 8 . und B 1 11 aus dem Er Nachstehende Be 28. Juni 1915, so Großherzoglichen Ministeriums vom 8. Juli 1915 ich zur öffentlichen K tliche Be auntmachungen der Stadt Gießen. 4 Betrifft: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl utejahr 1915. kauntmachung des Bundesrats vom wie die N des ringe enntnis und weise besonders darauf hin, daß der Verbrauch von Getreide durch Selbstversorger aus der neuen Ernte finden darf und ein 8 6 der Bekanntmach Gießen, den 20. erst vom 16. August d. Js. ab statt⸗ Verbrauch vor diesem Zeitpunkt nach ung unzulässig und strafbar ist. Juli 1915. a Der Oberbürgermeister. Keller. 6080 B Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915. Der Bundesrat Ermächtigung des Bund vom 4. August 1914(N erlassen: hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die esrats zu wirtschafllichen Maßnahmen usw. eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung J. Beschlagnahme. 81. Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Weizen, Spelz(Dinkel, oder mit anderem Getreide außer 2 Roggen, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl(einschließlich Dunst). Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen eie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten die 89 42 bis 46. § 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen 5 mt sind, vorge bis 42 „22 nichts anderes R Verfügung e Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie be⸗ nommen werden, soweit sich aus den 88 3 ergibt. Das gleiche gilt von rechts⸗ en über sie und von Verfügungen, die im der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 3. Der Besitzer beschlagnahmter der ide die zur Er lungen vor stänbigen Die La ö Behörden können über mungen erlassen. § 4. Nimmt der B unehmen; er ist berechtigt hörde verpflichtet, auszudreschen. ndeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Vorräte ist berechtigt und haltung der Vorräte erforderlichen Hand⸗ und auf Verlangen der zu— Zeit und Art des Ausdreschens Bestim⸗ esitzer eine zur Erhaltung der Vorräte er⸗ forderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Be⸗ hörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die laßßen Arbeiten auf seine Kosten durch eine lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund oden sowie in sein * die erforder⸗ n itten vornehmen en Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 0 Das gleiche gilt, binnen einer ihm ausdrischt. 5 8 5. Erstreckt sich von wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht der zuständigen Behörde gesetzten Frist ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus, so darf das beschlag⸗ nahmte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs von einem in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft Brotgetreides in 11 1 tritt dieser hinsichtlich Stelle f om⸗ * des anderen Kommunalverbandes echte aus der Beschlagnahme an die des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die 3 binnen drei Tagen unter der Getreidearten und ihrer den anzuzeigen. 8 6. Trotz i Be schafklicher Betriebe engen beiden Kommunal- d la 1 landwirt⸗ er r— internehmer lan a) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat neun Kilogramm einem Kilogramm Brotgetreide achthundert Als Selbstversorger gelten, stimmung nach 8 49 d, der Brotgetreide verwenden; dabei entsprechen Gramm Mehl. vorbehaltlich einer anderen Be⸗ Unternehmer des landwirtschaft⸗ lichen Betriebs, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließ⸗ lich des Gesindes dere Altenteiler, tigung oder als Lohn Brotgetreide od 50 chen haben; o) gut verwenden; Saatgetreide im sowie ferner Naturalberechtigte, insbeson⸗ und Arbeiter, soweit sie leit ihrer Berech⸗ er Mehl zu beanspru⸗ das zur Herbst⸗ und Frühjahrsbestellung erforderliche Saat⸗ selbstgezogenes Saatgetreide für Saatzwecke veräußern. Als Sinne dieser Verordnung gilt nur Saat- getreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. Die veräußerten Mengen sind von dem Veräußerer dem Kommunalverbande binnen drei Tagen anzuzeigen. 5 Die Reichsgetreidestelle 3 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittlung vom Herbst 1915 zu bestimmen, ob die Sätze von neun Kilogramm Brotgetreide und achthundert Gramm Mehl izubehalten oder welche ee le ferner bestimmen, welche Mengen ätze an ihre Stelle zu setzen sind. Saatgut auf das Hektar verwendet werden dürfen; in diesem Falle sind die Landes⸗ behörden ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtschaftlichem Bedürfnisse für einzelne Betriebe oder zirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu Grenze zu erhöhen. nze Be⸗ — 9 7. Tie Beschlagnahme endet mit dem r Eigen⸗ tumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den ommunal⸗ verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteig⸗ nung, einer—— 8 6 zugelassenen oder einer von dem verbande genehmigten solche Veräußerung jedoch erst Kommunal⸗ ng oder Veräußerung, durch eine dann, wenn infolge davon das Brot- getreide aus dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird. 85 ail 8. Ueber Streitigkeiten, die aus der Verwendung der 88 1 sich ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde end⸗ 69. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: befugt beschl te Vorräte beiseite schafft, ins⸗ e 3 egit dez 2 für den besondere aus dem Bezi⸗ ie beschlagn ind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, ver⸗ 1 5 2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder in anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie 6 ein abschließt: 3. wer die zu der Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand⸗ I. ichtwidri a dl j.— e erworbenes Brotgetreide ohne Geneh⸗ 4. wer als unterläßt; migung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken ver⸗ 5. wer eine ihm nach den 88 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten 8 dige oder aur 10. Es wird eine unter den stündigen chtige Ang ung und 57 Ges. er. 11. Die Verwal abt 16—5 Direktorium 1 Das Direktorium 2 5 stellvertretenden a Fangen Mitgliedern. 7 g die stellvertretenden Frist ttet oder wissentlich unvollstän⸗ Neichsgekreihesteil El 7 Reit treidestelle mit einer Berwaltu — 5.— gebildet Die Aufsicht führt eilung ist eine Behörde und besteht einem Kuratorium. orsitzenden, aus ständigen und nicht⸗ er Rei but die n* 7 tenden und die Mitglieder, und z aus einem Vorsitzenden, einem oder] sichtigen. besteht aus sechzehm Bevollmächtigten zum it, und zwar außer dem Vorsitzenden des Tirektoriums als enden aus pier Königlich Preußischen, zwei Königlich e„einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem⸗ bergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinschen, einem Großherzoglich Sachsischen, einem Herzoglich Anhallischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß⸗Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirt- schaftsxats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städte⸗ tags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese ertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 1 1— Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränk⸗ er Haftung. a Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vor⸗ sitzenden und vierundzwanzig ordentlichen Milgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, siehen auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Tie sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. § 13.„Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwen⸗ dung der vorhandenen Vorräte zunächst für die Zeit bis zum 15. August 1916 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Auf⸗ en zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen snweisungen der Verwaltungsabteilung(8 14) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen. i 8 8 14. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zu⸗ stimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen: a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf; b) welche Mengen die Selbstversorger(8 6 Abs. 1 a) verwen⸗ den dürfen; a f o) welche Rücklage aufzusammeln ist: 8. d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien und Konditoreien(8 47 Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;. e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversor⸗ ger sowie an Saatgut sür die Herhst⸗ und Frühiahrsbestel⸗ lung zusteht(Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden; 1 g 1) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbän⸗ den abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen; die ab⸗ zuliefernde Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden; g) in welcher Höchstmenge und unter welchen Vorqussetzungen von den Kommunalverbänden Hinterkorn zur Verfütterung freigegeben werden darf;. h) 125 1* Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumah⸗ en sind. Kommt zwischen Direktorium und Kuratorium eine Ueber⸗ einstimmung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen. l hat alle zur Erfüllung ihrer 8 15. Die Geschäftsabteilun, Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat ins⸗ besondere a) für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbrin bung des aus den—— abzuliefernden t⸗ getreides zu sorgen: das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwal⸗ tung beanspruchte Brotgetreide und Mehl durch Vermitte⸗ lung der Zentralstellen zur Beschaffung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern; 5 0* den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig k. Un die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände 8 c) d) sorgen: e) den Betrieben(8 14 Abs. 1 d) die festgesetzten Brotgetreide⸗ haben unbeschadet des 8 50 oder Mehlmengen zu liefern. 8 16. Die Kommunalverbände Abs. 1 und des 8 59 Abf 2 auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen Folge zu leisten. III. Bewirtschaftung des Brotgetreides. 8 17. Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernte⸗ flächenerhebung nach der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915(Reichs⸗Gesetzbl. S. 331) und der Ermittlungen der Ernte nach den Schätzungen durch Sachverständige bis zum 1. August 1915 der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger(8 6 Abf. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie an⸗ zugeben, welche Menge als Saatgetreide in Betrieben der im 8 6 Abs. 1c bezeichneten Art bezogen sind und voraussichtlich an Emp⸗ fänger außerhalb des Kommunalverbandes geliefert werden. 8 18. Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach 5 20, Abs. 1 Satz 2 zustehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ord⸗ nungsmäßig behandelt werden. „Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut 6 6 Abs. 1 b Abs. 3) aufbewahrt und zur Bestellung wirklich ver⸗ wendet wird. § 19. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brot⸗ getreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehalt⸗ lich der 88 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmi g der Reichsgetreide⸗ stelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es an die Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken(Saatgetreide, Saatgut) geliefert werden soll. Der Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach 8 14 Abs 1 d bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die Verfütterung von Hin⸗ terkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle 814 Abs. 1g) zulassen. 20, Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die von der Reichsgetreidestelle 4 Mengen innerhalb der be⸗ stimmten Fristen(8 14 Abs. 14) ihr zur Verfügung gestellt wer⸗ den. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher ab⸗ nimmt: das Verlangen muß ihr spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Abnahmetermine zugehen. Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle ge⸗ liefert worden ist. Saatgut, das in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes geliefert worden ist, wird angerechnet, wenn die Reichsgetreidestelle der Lieferung zustimmt. 5.21. Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brot⸗ getreidemengen(8 14 Abs. If) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäfts⸗ e liefern. 1 acht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichs⸗ getreidestelle für seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankauf erfolgt. Der Kom⸗ munalverband kann verlangen, daß er selbst zeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden. e Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (5.14 Abs. 1 f) innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht voll⸗ ständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle die fehlende Menge in . 2 7 unmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt 8 21 2 mi 9 23. Bei Beschaf der Se(5.14 Abs. 1 e, f) ist der im Kommunalverband ansässige Handel mög ichst zu berück⸗ 80 24. Ergibt sich in einem Kommunalverband nach Ablieferung der festgesetzten Mengen(8 14 Abs. 1 f) ein Ueberschuß an Brot⸗ ide und Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat er den Ueber⸗ reide scuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach ihrer Auf⸗ oder die von ihm be⸗ tun 7 zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der 88 21, 22 i* g 9,25. Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichs⸗ getreidestelle nach einem von dieser festgestellten Vordruck anzu⸗ eigen, wieviel Brotgetreide und Mehl im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist, sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vor⸗ räten seines Bezirks eingetreten sind. 2 § 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15, Juli 1915 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlag⸗ nahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils(5. 14 Abs. 1 e. selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist, und daß er den Vorschriften des 8 48 genügt. Die rin hat der Reichsgetreide⸗ stelle bis zum 1. August 1915 die Kommunalverbände mitzuteilen, welche sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat. Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommu⸗ nalverbänden auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen. a Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Celbsmwirkschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreidestelle mitzuteilen. 5 27. Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforder⸗ liche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur Verfügung steht. Brotgetreide, das ihm gehört oder 25 ihn chlagnahmt ist, darf außer in den Fällen des§ 19 Abf. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmtem Brotgetreide bedarf es hierzu der Zustimmung des Kommunalberbandes(8 2). 5 i 15 Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden 4 * 2 estsetzung der abzuliefernden Brotgetreidemengen(8 1 satz If) der Bedarfsanteil freizulassen. In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Rei getreide⸗ stelle die Lieferung von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem verband sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern. § 29. Die Reichsgetreidestelle hat einem endende F auf Verlangen in Fällen dringenden ürf⸗ nisses: a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie möglich zurückzuliefern; b) egen Lieferung von Roggen, Weizen oder umgekehrt zu iefern: e) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung gegen angemessenes Entgelt behilflich zu sein. 8 30. Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben 8 an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an⸗ zufordern. § 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezeichneten Person übertragen werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, in den Fällen des 8 21 Abs. 2,§ 22 von der Rei sgetreidestelle gestellt. 5.32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vol der Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie 2 Maßstab des F für die geit bis zum 15. August 1916 zur nährung und als Saatgut nötig haben. g. 5 Bei 9 4 landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie fh 3— letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide efaßt n. 8 N hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen.. Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Ent⸗ eignung geltenden Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbar⸗ keit der Vorräte nach 9 von Sachver n von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise 2 sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit lich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 5 § 35. Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig über⸗ eignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahr⸗ sam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Ver⸗ gütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde end⸗ gültig festgesezt wird. a l 9 36. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignun verfahren und aus der Verwahrungspflicht(8 35) ergeben, entschei⸗ det 182 die höhere Verwaltungsbehörde. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung(8 14 Ab⸗ satz 1 f, 8s 20 bis 22,§ 24) zwischen der Reichsgetreidestelle und einem ommunalverhande ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler. 8 37. Wer das als Saatgut belassene Brotgetreide(832 Abs. 1) oder das ihm belassene Saatgetreide(8 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken ver⸗ wendet, oder wer der Verpflichtung des§ 35, Vorräte zu ver⸗ wahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. IV. Ausmahlen und Mehlverkehr. 38. Die Mühlen haben das Brotgetreide zu mahlen, das die Reichsgetreidestelle oder der Kommunalverband, in dessen Bezirke sie liegen, ihnen zuweist. Sie haben das ihnen zugewiesene Brot- getreide und das daraus ermahlene Mehl zu verwahren und pfleg⸗ lich zu behandeln. Weigert sich eine Mühle, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf deren Kosten mit den Mitteln des Mühlebetriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. „ 39. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brot- getreide bis zur 5 ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatgutes ausmahlen lassen: das jeweils zur Verfügung des Kommunalver⸗ bandes stehende Mehl darf jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten e fen Kommunal perbände Zustimmun Im übrigen dürfen Kommunal verbände nur mit Zusti der Reichsgetreidestelle ausmahlen lassen. 5 8.40. Die Reichsgetreidestelle kann Mahllöhne und Vergütun⸗ gen für die Verwahrung und Behandlung festsetzen. Die Fest⸗ ee von Mahllöhnen ist auch für die Falle zulässig, für die eine Mahlpflicht nicht besteht. Soweit die Reichsgetreidestelle keine Mahllöhne oder Vergütun⸗ gen festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden die; 8 41. Ein Kommunalverband darf Me ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle nur innerhalb seines Wenke abgeben. Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach 5 29 2 wird hiervon nicht berührt. 8 42. Wird Brotgetreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger zum en zugewiesen, so ist die Kleie 4— an den Kommunalverband oder den Selbstversorger zurüͤckzu 5 Tie Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Gem. b. O., zur Verfügung zu stellen. Derselben Stelle haben dit Mühlen die Kleie zur zu stellen, die in ihrem Ei tume stesk. i ihrem Eigen ⸗ 8 888 WWW Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese Mengen dem Kommunal- ücksichtigung dies nicht 65 1 Die aus dem Brotgetreide der Heeresverwaltungen und der tung entfallende Kleie ist der Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., zur Verfügung zu stellen, soweit sie micht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht 8 43. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., hat die Kleie nach den Weisungen der Reichsfuttermittel⸗ stelle—. 1 eine von der 8 mittel e bestimmte Menge an die von dieser bestimmten gewer lichen Betriebe abzugeben.* 8 44. Für die Abgabe der Kleie an die Kommunal verbände sind de Grundsätze maßgebend: a) jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem Bezirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entspricht; b) von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem 5 Verhältnis des Ergebnisses der Brotgetreideernte 1915, die 8 andere Hälfte nach dem Verhältnis des Viehstandes auf die Kommunalvperbände verteilt; o) von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal- verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die beim Aus⸗ — 5 des im 8 42 Abs. 1 bezeichneten Brotgetreides ent⸗ ällt. 5 Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle. 5 45. Die Kommunalverbände haben die ihnen nach 88 42, 44 i zufallende Kleie in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise abzugeben. 8 46. Wer den Vorschriften des§ 38 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne oder Vergütungen ( 40) fordert, oder sich gewähren läßt, wird mit Gefängnis bis zu se Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des 8 42 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt. V. Verbrauchsregelung. 8 47. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vor⸗ räte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge. Grieß, Graupen, Teigwaren, sowie Kinder⸗ und Kraftmehle fallen nicht unter diese Verbrauchs regelung; die Reichsgetreide⸗ stelle kann bestimmen, was als Grieß, Graupen, Teigwaren, Kinder⸗ und Kraftmehl anzusehen ist. 5 a Die Kommunalverbände haben zu diesem Zweck ins⸗ besondere. a) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und Backwaren außerhalb des Bezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung vorbehaltlich der Vorschrift des 8 14 Abs. 1 d zu verbieten; soweit es besondere wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der Kommunalverband Ausnahmen von dem Verbote zulassen: a 5 — eine Mehlverteilungsstelle für ihren Bezirk einzurichten; e) durch Ausgabe von Brotkarten oder Brotbüchern eine Ver⸗ brauchsregelung einzuführen, die den Verbrauch des Einzel⸗ nen wirksam erfaßt; d) ausreichende Maßnahmen zur Kontrolle der Selbstversorger (8 6 Abs. 1 a) zu treffen. 5 „ 8 49. Die Kommunalverbände können zu diesem Zweck ferner insbesondere a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammen⸗ setzung, Größe und Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen; 5 b) das Mahlen des Brotgetreides auch in solchen Mühlen ge⸗ statten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreide⸗ stelle bestimmte Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu siebzig vom Hundert ausmahlen können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis ent- syrechend festzusetzen: bc) die Abgabe und die Entnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabestellen und Zeiten, sowie in anderer „Wieise beschränken; d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Ver⸗ waltungsbehörde darüber erlassen, wer als Selbstversorger (86 Abs. 1 a) anzusehen ist. 1. 5 5 50. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm⸗ ten höheren Verwaltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beaufsichtigen und die Art der Regelung(688 47 bis 49) vorschreiben. a Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelun⸗ gen vorschreiben und das Nähere bestimmen. g 8 51. Zur Durchführung dieser Maßnahmen 00 47 bis 50) — in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet wer 8 52. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Ueberschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 8 53. Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lager⸗ räume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Ver⸗ gütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde endgültig fest. § 54. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 88 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehn— tausend Einwohner hatten, können die— verlangen. 8. 55. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Be- stimmungen können von den Landesgesetzen abweichen. 56. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung — 9 54) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 57. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kom⸗ munalverband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Ver⸗ brauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. VI. Ausführungsvorschriften. 8 58. Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines Ge⸗ schäfts in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft schließen. 5 5 Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung seiner Bestände(88 6, 32) unzuverlässig erweist, das Recht der Selbstpersorgung entzie und seine Bestände ab⸗ weichend von der Vorschrift des 8 32 dem Kommunalverband übereignen. . . C g g schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Besckwerde bewirkt keinen Aufschub. 5 g § 59. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.. a Sie können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteilung und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. S 60. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 4 § 61. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kom⸗ munalverband, als Gemeinde, als Gemeindevorstand, als zu⸗ ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sollen Kommunalverbände, die verschiedenen Bundesstaaten angehören, als ein Kommunalverband im Sinne dieser Vorschrift — werden, so ist die Zustimmung des Reichskanzlers er⸗ orderlich. a VII. Uebergangs- und Schlußvorschriften. § 62. Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915(Reichs ⸗Gesetzblatt S. 35), sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 6. Februar 1915(Reichs⸗Gesetzblatt S. 65) treten mit dem 15. August 1915 außer Kraft mit den Maßgaben der 88 63 bis 67. Der Reichs⸗ kanzler kann bestimmen, daß und an welchem Tage einzelne Vor⸗ schriften früher außer Kraft treten. § 63. Die Bestimmungen, die von Kommunalverbänden oder Gemeinden auf Grund der Verordnung vom 25. Januar 1915 über die Verbrauchsregelung getroffen sind, bleiben in Kraft. Soweit sie mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht in Ein⸗ klang stehen, sind sie bis zum 16. August 1915 zu ändern oder zu ergänzen. Zuwiderhandlungen gegen die bisherigen Bestimmungen, l in Kraft bleiben, werden nach 8 57 dieser Verordnung a § 64. Wer mit dem Beginne des 16. August 1915 Vorräte früherer Ernten an Roggen, Weizen, Spelz(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer gemischt, ferner an Roggen⸗ und Weizenmehl(auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, in Gewahrsam hat, ist ver⸗ pflichtet, sie dem Kommunalverbande des Lagerungsortes bis zum 20. August 1915, getrennt nach Arten und Eigentümern, anzu⸗ zeigen. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte be⸗ finden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von dieser festgesetzten Vordruck bis zum 31. August Anzeige zu erstatten. § 65. Die Anzeigepflicht(8 64) erstreckt sich nicht auf a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus, der Marineverwaltung oder der Zentral- — zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin stehen;* b) Vorräte, die im Eigentume der Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft — H. oder der Zentral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. tehen; e) Vorräte an gedroschenem Brotgetreide und an Mehl, die bei einem Besitzer zusammen fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen; d) Vorräte, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirks bereits ab⸗ gegeben sind. § 66. Mit dem Beginne des 16. August 1915 sind die an⸗ zeigepflichtigen Vorräte(8s 64, 65) für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, sind für den Kom⸗ munalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie nach beende⸗ tem Transport abgeliefert werden. 0 a Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Kommunalverbände haben von dem hiernach für sie be⸗ schlagnahmten Brotgetreide diejenigen Mengen, die nach der Ver⸗ ordnung vom 25. Januar 1915 für die Kriegs⸗Getreide⸗Gesell⸗ 3 1 8 r. 5 2 der Kriegs⸗Getreide⸗Gesell⸗ haft m. b. H. zur Verfügung zu en. 5 15 67. Der Reichskanzler kann weitere Uebergangsvorschriften erlassen. § 68. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Brotgetreide oder Mehl, das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt ist. Als Ausland im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das be⸗ setzte Gebiet. Brotgetreide und Mehl, das aus besetztem Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeresverwaltungen, die Marine⸗ verwaltung, die Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft m. b. H. und die Zen⸗ tral⸗Einkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. geliefert werden. 8 69. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: N 1. wer die Anzeige(8 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 5 2. wer der Vorschrift des 8 68 Abs. 2 zuwiderhandelt. § 70. Die Vorschriften des Abschnitts I, III und VI sowie die 1. Juli 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, mit welchem Tage die übrigen Vorschriften in Kraft treten. Bis dahin werden die Aufgaben der Reichsgetreidestelle von der Reichsverteilungs⸗ stelle, dem Reichskommissar und der Kriegs⸗Getreide⸗Gesellschaft 5 b. H. wahrgenommen; der Reichskanzler kann das Nähere be⸗ timmen. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft⸗ tretens. Berlin, den 28. Juni 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Ausführungsanweisung zur Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Brot⸗ getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915. Vom 28. Juni 1915. i Vom 8. Juli 1915. 4 5 1. Zu je einem Kommunalverband werden vereinigt die kreise: a) Darmstadt und Dieburg als Kommunalverband Darm⸗ stadt mit dem Sitz in Darmstadt, b) Friedberg und Offenbach a. M. als Kommunalverband . 55 i. H. mit dem Sitz in Friedberg i. H., c) Mainz, Bingen und Oppenheim als Kommunalverband Mainz mit dem Sitz in Mainz. schaft m. b. H. beschlagnahmt waren und dieser Beschlagnahme ft 88 62 bis 67 und 69 Nr. 1 dieser Verordnung treten mit dem 8 2. Höhere Verwaltm de nur im Falle des§ 49 d ist höhere Vi gb Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe. § 3. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. 77 § 4. Gemeindevorstand sind die Oberbürgermeister, die Bür⸗ germeister der Städte und die Großherzoglichen Bürgermeistereien. 5. Für die im§ 1 Abs. 1 a bis 6 bestimmten Kommunal⸗ verbände ist je ein Verbandsausschuß zu bestellen. Derselbe hat zu bestehen: 1 1. aus den Kreisräten der beteiligten Kreise als Vorstand, 2. aus je zwei Vertretern dieser Kreise, die von j Kreis · ausschuß aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu wählen sind, als Mitglieder. Die Oberbürgermeister der Städte Darmstadt, Offenbach a M. und Mainz haben je in dem für diese Städte zuständigen Ver⸗ bandsausschuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen. 8 „Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. ie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei el entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind befugt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschusses binnen der Aus⸗ schlußfrist von einer Woche die Entscheidung unserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe anzurufen. Diese Ent⸗ scheidung ist endgültig. Der Vorstand des Verbandsausschusses vertritt den Kommu⸗ 1 nal verband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Be⸗ schlüsse des Verbandsausschusses vor und führt sie aus. Den Vorsitz in dem Verbandsausschuß und dessen Vorstand hat der dienstälteste Kreisrat, der auch die laufenden Geschäfte am Sitz des Kommunalverbandes zu führen hat; sein Stellver⸗ treter im Vorsitz ist der nächstälteste Kreisrat. Der Verbandsausschuß kann Grundsätze über die Führung der Verbandsgeschäfte aufstellen. F 6. Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß als Selbstversorger im Sinne des 8 6 Abs. 1 a nur diejenigen Unter⸗ nehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen sind, deren Vor⸗ räte an Brotgetreide und Mehl zu ihrer Versorgung und der⸗ jenigen der im§ 6 Abs. 1 a weiter aufgefü Personen bis mindestens zum 31. Dezember 1915 ausreichen, und über diesen Zeitpunkt hinaus das Recht, als Selbstversorger anerkannt zu werden, nur insolange beansprucht werden kann, als die Ver⸗ 0 e e eee § 7. Die Untervert ie ung i im Gebiet des Großherzogtums, die die Kommunal verbände nach den 88 42 Abs. 1 und 43 zu beanspruchen haben, erfolgt durch die Verteilungsstelle für Futtermittel in Darmstadt als Vermitte⸗ lungsstelle im Sinne des§ 59 Abs. 2. Die Kommunal verbände sind verpflichtet, diese Kleie der vorgenannten Stelle zur Ver⸗ ede Ai eur Heneichheng ber eg § 8. Die zur ing ö Venen nd gn d m dern Werben 3 ben ren ommunalverbänden von erbandsauss in i Kommunalverbänden vom Kreisausschuß, in den Städten von 7 Stadtvertretung und in den Landgemeinden von der Gemeinde⸗ weg ge emen Aber di M 82 nungen ü ie gelung in jedem Fall der.— der Aufsichtsbehörde. § 10. Diese Ausfü gsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 8 zu bil⸗ Were 1255 755— 3 N roßherzogliches Ministerium Innern. b. Hon Krümmer. Regelung des Verkehrs mit Hafer. Die Besitzer von Hafervorräten werden hierdurch ausdrücklich auf den Inhalt der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs⸗ kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni und 11. Juli 1915, sowie auf die dazu erlassene Ausführungs- anweisung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1915 — abgedruckt in Nr. 63 des Kreisblattes vom 20. Juli 1915— mit dem Hinweis au sam gemacht, daß Zuwiderhandlungen ed die erlassenen Bestimmungen mit schweren Strafen bedroht Gießen, den 25 Sie e. e er Urge Keller. 6093 B Zur Einsicht der Beteiligten liegen während 2 Wochen im — Gartenstraße 2, Seitenbau, aus, die Heberollen⸗ auszüge: 1. d wei t der Hess.⸗Nass. B„Berufsge⸗ 10 n es 4. Pierlalch 1014 b 1. Württ. a 5 2. der Zweigamsbalt ber Tlesbender e 3. der Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug⸗ n tierbesitzer. dal. Hebeiganachubeis Siessen. Asterweg 9. 5 Es können eingestellt werden:. f 8 8„ 5 off Fuhrleute, ärtner, eizungsmonteur, 3 Bauf⸗ er, 3 Elektromonteure, 1 Kraftfahrer, 1 Polsterer, 1 Schreiner, 1 Hausbursche, 10 kräftige Arbeiter. 5 b) bei auswärtigen e 3 2 landwirtschaftliche Arbeiter und chte, 5 Dreher, 2 Schreiner, 6 Schmiede, 15 Masch.⸗Schlosser, 1 Elektron; monteur, 5 Sattler, 5 Spengler, 1 Schuhmacher, 10 Arbeiter für Fabrik, 1 landw. Dienstmädchen. 5 Es juchen Arbeit: 5 f 1 Fuhrknecht, 2 landw. Arbeiter, 1 Geschäftsführer, 1 Schuh⸗ macher, 10 Putz⸗ und Lauffrauen, 2 Arbeiter, 1 Hausbursche, 2 Büglerinnen, 1 jüng. Dienstmädchen. 6095 B Städt. Wohnungsnachweis Gießen, Asterweg 9. 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