Ar. 6 Zweites Blatt Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags. Die„Sleßhener Famillenblätter“ werden dem „Anzeiger“ viermal wöchentlich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen“ zweimal wöchentlich. Die„Landwirtschaftlichen Zeit⸗ fragen“ erscheinen monatlich zweimal. 165. Jahrgang Gießener Anzeiger General⸗Anzeiger für Oberhessen Die Ausgabe von Brotmarken. Wie bekannt, kann Deutschland seinen Bedarf an Brot— getreide nicht ganz decken. Ein verhältnismäßig kleiner Rest muß aus dem Ausland eingeführt werden. Da wir durch den Krieg von der Zufuhr dieser Menge abgeschnitten sind, müssen wir Mittel und Wege finden, den Ausfall auf andere Weise auszugleichen. Dabei ist die Hauptsache eine genaue Verteilung der Vorräte auf den Kopf der Be⸗ völkerung. Es wäre uns dies verhältnismäßig leicht ge⸗ worden, wenn wir seit Einbringung der Ernte sparsamer, als es der Fall war, mit unserem Brotgetreide umgegangen wären. Jetzt natürlich, da die Verteilung durch die Reichs— regierung vorgenommen wird, ist die Beschränkung, die 175 der Einzelne auferlegen muß, eine größere. Dennoch sind wir auch jetzt noch vollkommen unabhängig vom Aus⸗ land und haben wir vollkommen genug, um unsere Ernäh—⸗ rung hygienisch einwandfrei zu gestalten. Freilich ist es notwendig, daß jeder Einzelne die Vorschriften streng be— obachtet und so an seinem Teile mithilft, daß die Vorräte unter allen Umständen bis zur nächsten Ernte ausreichen. Wer über die gesetzlich gesteckte Grenze hinaus noch Mehl erspart, erweist dem Vaterlande einen großen Dienst. Die Reichsverteilungsstelle teilt jedermann 200 Gramm Mehl für jeden Tag zu, das macht für die Woche 1400 Gramm. Durch Zusätze von Kartoffelprodukten ist es mög⸗ lich, aus dieser Menge Mehl einen Laib Brot von 2 Kilo⸗ gramm oder 4 Pfund Gewicht herzustellen. Nach dem Vorgang anderer Städte hat sich unsere Stadtverwaltung, der die Verteilung des Mehles für die Stadt Gießen übertragen ist, genötigt gesehen, zur Regelung des Verbrauchs Brotmarken auszugeben, damit nicht der Willkür des Einzelnen überlassen bleibe, wieviel er verzehren will, und der Sparsame schließlich doch durch den Verschwender benachteiligt werde. Es war keine leichte Auf⸗ gabe, die widerstreitenden Interessen zu versöhnen, aber es darf von der Bevölkerung erwartet werden, daß sie jedes Opfer gern auf sich nimmt und sich dadurch würdig erweist der viel größeren Opfer, die unsere tapferen Sol- daten Tag für Tag und Stunde für Stunde draußen vor dem Feind bringen müssen. Die Verordnung, die mit Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde erlassen worden ist und am 22. März in Kraft treten soll, hat in der Hauptsache folgenden Inhalt: Damit jeder in den Besitz der ihm wöchentlich zustehen⸗ den 1400 Gramm Mehl 5 2 Kilogramm Brot 1 kann, werden für jede Person Brotmarkenhefte für je zwei Wochen gültig ausgegeben. Die einzelnen Marken, deren Gesamtheit Anweisungen auf zweimal 1400 Gramm Mehl oder 2 1 Brot oder 32 Brötchen oder 64 Zwieback darstellen, lauten auf Mengen von 500 Gramm und 125 Gramm Brot oder die entsprechenden Mengen Mehl, Bröt⸗ chen und l so daß sich jeder seinen Bedarf nach Be⸗ lieben einkaufen kann, wobei er jedoch die Bezahlung nicht vergessen darf, denn die Marken sind keine Zahlungsmittel. Bäcker und Händler dürfen Brot und Mehl usw. nur gegen „ der entsprechenden Anzahl Marken verab⸗ olgen. In den Besitz der Brotmarkenhefte gelangt man auf fol⸗ gende Weise: a Jeder Haushaltungsvorstand und alleinstehende Einzel⸗ personen, zu denen auch Zimmermieter gehören, erhal⸗ ten eine auf den Namen lautende Ausweiskarte, auf der die Zahl der Haushaltungsmitglieder und der dem ganzen Haushalt zustehenden Brotmarkenhefte eingetragen wird. Diese Karte berechtigt zum Empfang von soviel Heften als der Haushalt Mitglieder zählt. Hierbei ist ein W schied zwischen Erwachsenen und Kindern zunächst nicht ge⸗ macht worden, da angenommen werden kann, daß in den linderreichen Familien der schwer arbeitenden Stände die Eltern einer größeren Menge Brot bedürfen und durch die Nichtanrechnung des geringeren Brotverbrauchs der Kin⸗ der ein natürlicher Ausgleich geschaffen wird. a— e 3 die ihnen omme n rot zugeteilt werden kann, ist es nötig, daß jede Beer 0 5 den 1 e nicht verbrauchten Brotmarken meldung zurückzugeben. Wird hier eine zu werden A it nicht länger als drei Tage dauert, eine unnötige Belästigung des Publikums ver⸗ meiden Brotmarkenhefte geschieht alle Ablauf die. 1 5. unter Vorla Ausweiskarte bei der Verteilungsstelle gegen W e oren gegangene Markenhefte werden nicht ersetzt, man bewahre sie also sorgfältig auf. Dagegen kann für Samstag, 15. März 1015 Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitäts- Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen. Schriftleitung, Geschäftsstelle u. Druckerei: Schul⸗ straße 7. Geschästsstelle u. Verlag: Sol, Schrist⸗ leitung: S112. Adresse für Drahtnachrichten Anzeiger Gießen. eine verlorene Ausweiskarte eine neue gegen eine Gebühr von 25 Pfennig ausgestellt werden. Selbstverständlich ist es verboten, eine verlorene, fremde Ausweiskarte zu benutzen, um sich Brotmarkenhefte zu erschleichen, ebenso wie sich der strafbar macht, der unbefugterweise auf die einem an— deren gehörende Ausweiskarte Markenhefte entnimmt— Beim Einkauf von Brot oder Mehl ist dem Verkäufer ledesmal das ganze Markenheft vorzuzeigen. Der Verkäu⸗ fer trennt selbst die der verkauften Menge entsprechenden Marken ab oder läßt sie vom Käufer in seiner Gegenwart ahtrennen. Diese Anordnung hat den Zweck, einem Miß brauch der Marken nach Möglichkeit vorzubeugen. Eine besondere Regelung verlangt die Brotabgabe ar Gasthöfe, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser, Vereinshäuser usw Ihnen werden Brotmarken für die Hälfte des innerhalb einer bestimmten Frist festzustellenden Durchschnittsver— brauchs zugewiesen. Die Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgeben und müssen dafür eine be— sondere Vergütung verlangen. Dagegen müssen sie den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren. Mit Behörden, Anstalten, wohltätigen Einrichtungen usw. können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Aufnahme der Mehlvorräte hat ergeben, daß ein nicht geringer Teil der Bevölkerung sich mit erheblichen Mengen vorsorglich versehen hat. Es würde eine große Unbilligkeit gegenüber den weniger„Vorsichtigen“ und minder Bemittelten bedeuten, wollte man nicht wenigstens einen Teil dieser Vorräte bei der Zuteilung von Brot- marken in Anrechnung bringen. Es ist daher bestimmt wor— den, daß jedem Haushalt, der am 2. März im Besitze von mehr als 10 Kilogramm Mehl war, von dem diese Menge übersteigenden, jetzt noch vorhandenen Vorrat so lange 340 Gramm für je 2 Wochen und jedes Haushaltungsmit⸗ glied auf die Brotmarken angerechnet werden, bis der ab— zugsfähige Vorrat aufgebraucht ist. Aus dem gleichen Grunde erhalten Landwirte, welche Mehl zurückbehalten haben, um für sich und ihr Gesinde das Brot selbst herzustellen, überhaupt keine Marken. Erst wenn ihr Vorrat unter Einhaltung der durch 8 4a der Bun⸗ desratsverordnung festgelegten Zeit verbraucht ist, tritt ihr Recht auf den Bezug von Brotmarken in Kraft. Für die Hausfrauen wichtig ist§9 der Verordnung, der sich mit der Zuteilung von Brot an nichtständige Tagesarbei⸗ ter wie Näherinnen, Büglerinnen, Lauffrauen, Waschfrauen, Taglöhner usw, sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, befaßt. Solche Arbeiter erhalten schon als Mitglieder ihres eigenen Haushalts Brotmarken; es ist daher nur billig, wenn sie gehalten sind, ihr eigenes Brot an die Arbeitsstelle mit⸗ zubringen und dort zu verzehren. Dafür aber dürfen sie vom Arbeitgeber eine Geldentschädigung verlangen, die dem Werte des siebenten Teiles eines vierpfündigen Roggenbrotes ent⸗ spricht. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind zulässig, je⸗ doch nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters und nur in ganz dringenden Fällen. Um die Verteilung der Brotmarken möglichst bequem durchzuführen, wird die Stadt in Bezirke mit je einer Aus⸗ gabestelle eingeteilt. Dort sind die Ausweiskarten und alle zwei Wochen an noch zu bestimmenden Tagen die Marken- hefte abzuholen, alle Meldungen und Beschwerden anzu⸗ bringen usw. Die Strafbestimmungen richten sich gegen alle Zuwi⸗ derhandlungen, aber auch gegen alle unrichtigen Angaben, die beim Bezuge der Brotmarken gemacht werden könnten. Der 8 44 der Bundesratsverordnung setzt Geldstrafen bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Wochen fest. Von dem gesunden Sinne unserer Bevölkerung aber wird erwartet, daß die Strafandrohung überflüssig bleibt, daß vielmehr jeder die Bestimmungen auf das gewissenhaf⸗ teste einhält und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer schweren Aufgabe kräftig unterstützt. Nur so wird es uns gelingen, durchzuhalten und die Aushungerungspläne unse⸗ res englischen Feindes zu schanden zu machen. Daher tue jeder seine Pflicht, damit wir in der Heimat ebenso den Sieg er⸗ ringen, wie es draußen unsere Streiter tun zum Heil und Ruhm unseres deutschen Vaterlandes. Man dürfe aber nicht übersehen, daß es sich bei diesen Maßnah⸗ men um ein völlig neues Gebiet von fast unübersehbarem Umfange handele und daß neben sachlichen Schwierigkeiten für die Reichs⸗ regierung vielfach auch politische Rücksichten gegen das neutrale Ausland zu beobachten waren. Die Reichsregierung habe unter diesen Umständen das Möglichste getan. Auch die hessische Regie⸗ rung habe ihr Möglichstes getan. Sie hat sich frühzeitig nach Ausbruch des Krieges an die Reichsregierung gewandt, um ge⸗ eignete Maßnahmen zur Sicherung billiger Hilfsstoffe für die Landwirtschaft und Höchstpreise nicht nur für die Produzenten, sondern auch für den Kleinhandel zu erlangen; sie habe dabei auch den Rat der berufsständigen Vertretungen gehört. Für das Ge⸗ biet des Großherzogtums Hessen allein Höchstpreise einzuführen, war angesichts der wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den um⸗ liegenden Gebieten nicht tunlich. Nur für Kartoffeln wurde eine Ausnahme gemacht. Die Regierung bedauert ebenfalls den Unfug oder richtiger Betrug, der darin liege, daß jetzt Speisekartoffeln vielfach als Saat⸗ oder Salatkartofseln verkauft werden. Viel⸗ fach sei dieser Betrug freilich juristisch schwer zu sassen, wo es aber angehe, solle man Anzeige bei der Behörde erstatten, was auch bei Uebertretungen anderer Vorschriften zu empfehlen ist. Zu einer Reihe von Punkten wurde nachgewiesen, daß inzwischen das, was möglich ist, geschehen sei. Die Brot⸗ und Mehlversorgung leide im Augenblick unter den für die Neuordnung unvermeid⸗ lichen Uebergangsverhältnissen. Vom 1. A ab we die Eröffnung der Tätigkeit der Kriegsgetreidegesellschaft und des Reichskommissars für eine gleichmäßige Versorgung des Landes mit Brvtgetreide und für eine Regelung des Mehlpreises gesorgt werden. In der Zwischenzeit habe die Regierung dafür gesorgt, daß denjenigen Gemeinden, die augenblicklichen Mangel an Mehl haben, genügende Vorräte überwiesen werden. Für eine Reihe von Gegenständen, die— wie Schmieröl und manche Kraftfutter⸗ mittel— nur oder überwiegend aus dem Ausland kommen, erweisen sich Höchstpreise als unzweckmäßig, da es immer noch richtiger sei, teure Stoffe zu erhalten, als den Bezug ganz zu unterbinden.— Wegen der Abschließung angrenzender außer⸗ hessischer Gebiete gegen Hessen für die Lieferung von Lebens⸗ mitteln seien Vorstellungen an die Reichsregierung ergangen. Gegen ungerechtfertigt hohe Spekulationsgewinne gibt es leider keine genügend wirksamen Mittel. Der Abg. Breidenbach stellte folgenden Antrag: Der erweiterte Finanzausschuß stimmt den Bestrebungen der Anträge Korell-Finger und Kons., niedergelegt in den Drucksachen Nr. 22 und 23, grundsätzlich zu. 2 l Einzelne der Forderungen sind durch die in letzter Zeit be⸗ kannt gegebenen Verordnungen des Bundesrats und die Aus⸗ führungsbestimmungen der hessischen Behörden 9 überholt. Insoweit dies noch nicht der Fall ist, erwartet der Aus schuß ener⸗ gische Förderung der Maßnahmen, welche geeignet sind, die weit⸗ gehendste Sicherstellung der Ernte und die Erhaltung der not⸗ 5 ehbestände zu sichern. l Die berufsständischen Vertretungen dürften in hren An⸗ regungen nicht mir gehört, sondern auch beachtet werden. Die 1. 2 weiterer Redner berührten u. a. noch die Nachteile, die für die Preisbildung und für die gesamte Volks⸗ wirtschaft durch die Unterdrückung der kleinen Mühlen seitens der 5— erwachsen, ness 1 55 1 1— Gb usammenhang eine progressiv gestaffelte Umsatzsteuer für Gro mühlen—, die Bestellung von Oelgelände, die Bestellung der sozialdemokratischer Seite veranstalteter Vortrag über die Bols ernährung verboten worden sei. Ein Regierungs vertreter erklärt, daß die Bestellung des Waldes mit Sommergetreide angeordnet fei, ferner daß die Regierung Vorträge, die die Volksernährung be⸗ treffen, nicht hindere, sondern fördere, einerlei von welcher Seite sie ausgehen. Bei aller Kritik klangen aber die Reden der Ver⸗ treter aller Parteien dahin aus, daß wir nicht nur militärisch, 2 7 auch wirtschaftlich durchhalten müssen und durchhalten wo 3 Die Verhandlungen wurden auf nächsten Dienstag vormittags 10 Uhr vertagt. Aus dem Finanzausschuß der hessischen Sweiten Kammer. Darmstadt, den 12. März 1915. Zu Beginn der heutigen Beratungen des erweiterten Finanz⸗ ausschusses, der wiederum die drei Minister und mehrere Kom⸗ missarien beiwohnten, beantwortete der Minister des Innern Exze⸗ lenz v. Hombergk zunächst eine Anfrage des Abg. Hart⸗ mann, was die Regierung zu tun gedenke, um der bestehenden Kartoffelnot abzuhelfen. Eine Abhilfe sei zurzeit nur auf Grund des Reichsgesetzes möglich, das den Kommunal verbänden die Möglichkeit gebe, Kartoffel vorräte zugunsten der Gemeinden zu enteignen. Im Bedarfsfalle hat man sich hiernach mit ent⸗ sprechenden Anträgen an das Kreisamt zu wenden. Allgemeine Maßnahmen sind erst nach der für den 15. März vorgesehenen Be⸗ standsaufnahme an Kartoffeln möglich. Man wird dann vielleicht eine Beschlagnahme und Verteilung ins Auge fassen, wie sie für Brotgetreide bereits besteht. Aufnahme und Transport sind im Augenblick durch die Witterung erschwert, da die Hauptzufuhr aus Norddeutschland stattfinden muß. Es könne sich nur um lokale Kartoffelknappheit handeln. Im ganzen Reich sei ein Mangel an e zu befürchten, namentlich wenn die Maß⸗ nahmen des ndesrats über die Verringerung der Schweine⸗ — 2 die Verfütterung der Kartoffelvorräte in starkem Maße verhindere. 15 Im 1 5 der 1 73 chiedenen agen der ernährung wur ie am gestrigen Tage von chwerden und Wünsche wieder⸗ verschiedenen Seiten geäußerten Bes holt und erweitert. b g Ein Vertreter der Regierung erläutert die Stellung der Regie rung zu den verschiedenen Fragen. Man könne zugeben, daß nicht immer das Richtige und Zweckmäßige getroffen worden sei, daß manches sich in der Ausführung als unzweckmäßig erwiesen habe. Schon wurde dieses N 0 Nich. dts Schweizerpillen als eee Der——— gewarnt. A.-. derm. otheker Rich. Brand 1 Bekanntmachung J für die noch nicht eingestellten Angehörigen des Beurlaubten⸗ standes(Reserve, Landwehr I. und II., Seewehr I. und II.), der Ersatzreserve, des unausgebildeten Landsturms der Jahr⸗ gänge 1885 bis 1895, sowie des ausgebildeten Landsturms. Es haben sich bei ihren Kontrollstellen(Kreis Gießen beim tmeldeamt Gießen, Landgrafenstraße 6, Kreis Alsfeld und auterbach beim Meldeamt Alsfeld, Kreis Schotten bei der Be⸗ zirkskompagnie Schotten) zu melden: g 2 Montag, den 15. März 1915 sämtliche Angehörige des Beurlaubtenstandes; 188758 Dienstag, den 16. März 1915, sämtliche Ersatzreservisten; Mittwoch, den 17. März 1915 sämtliche ausgebildete Landsturmpflichtige; Donnerstag, den 18. März 1915 die unansgebildeten Landsturmpflichtigen der Jahrgänge 1895 bis ein⸗ schließlich 1890;. Freitag, den 19. März 1915 die unausgebildeten Land⸗ sturmpflichtigen der lich 1885. Die Meldungen können nründlich oder schriftli 1 letzteren Falle sind die Militärpapiere 12 9 4 merken, daß die Meldung auf Grund dieser Bekanntmachun erfolgt. Wer sich an den besohlenen Tagen nicht bei seiner Kontroll⸗ stelle meldet, wird nach den Kriegsgesetzen bestraft. Die vom Waffendienst zurückgestellten und für unabkömmlich anerkannten Mannschaften sind von der Meldung befreit. Gießen, den 6. März 1915. Großherzogliches Bezirks-Kommando: Naumann, Oberstleutnant und Bezirkskommandeur. War durch schwere Pfle Eine Krankenschwester liess ihre Mutter, welche durch sch gebrauchen. Dieses hatte schon nach kurzer Zeit den gewünschten Erfolg. standsfähig 4 wird, Nervosität, Gereistheit schwinden, . Leolferrin kostet Mk. 3.— die Flasche. Leciferrin Zu haben in den Apotheken. Wo nicht erhältli. were Pflege Leciferrin hebt sofort die Körperkräfte, ge und seelische Erregung furchtbar heruntergekommen. und seelische Erregung furchtbar heruntergekommen war(sie ist 67 Jahre alt), längere Zeit Leciferrir führt dem Körper neues, gesundes Blut zu, wodurch derselbe wider. der Körper fühlt sich schon nach kurzer Zeit wie neugeboren. 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Die Vor schriften dieser Verordnung über Brot finden auch geg Brötchen und Zwieback Anwendung. ebl im Sinne dieser Vorschristen ist Weizen⸗ und Roggenmehl. 12 Die Brotmarken werden auf Grund einer auf den Namen ausgestellten, nicht übertragbaren Ausweiskarte durch die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte aus⸗ gegeben. i Eine Ausweiskaxte erhält: 1. jeder Haushaltungsvorstand, 2.— nicht zu einem Haushalt gehörende Einzel⸗ verson. u einem Hausbalt rechnen sämtliche Personen, die in iim Wohnung und volle Beköstigung erhalten(also 8. B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mahl⸗ zeiten einnehmen). In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betr. Haushalt gebörenden Personen, sowie der ihnen zusteben⸗ den Brotmarkenhefte angegeben. „Jede Aendernna in der Zabl der Bezugsberechtigten ist der zuständigen Ausgabestelle unter Vorlage der Aus⸗ welskarte unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Neuzuzüge sind durch Vorlage des polizeilichen Anmelde⸗ scheins vorübergehende Abgänge nur dann anzuzeigen. wenn die Abwesenheit des Bezugsberechtigten länger als 3 Tage dauert.. 5 et Wegzug sind die Ausweiskarte und die nicht ver⸗ brauchten Brotmarken an* Ausgabestelle abzuliefern. Auf jeder Brotmarke f die Menge von Brot und Mebl, zu deren Bezüge sie berechtigt sowie die Zeit ihrer Gilügkeit angegeben. Die Giltigkeitsdauer beträgt 2 Kalenderwochen, nach deren Ablauf der Hestumschlag und die nicht verbrauchten Brotmarken der Ausgabestelle zurückzugeben sind. Die Brotmarkengeste werden jedesmal in anderer — ausgegeben. Ihre Weitergabe gegen Entgelt ist boten. 84. Die Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und Mebl jedesmal die Vorlage des ganzen Brot⸗ markenbeftes zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewichte entsprechenden Zabl von Marken selbst vorzunehmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgetrennten Marken 2440 aufbewahren und am 10, 20. und Ende jeden onats der Stadtverwaltung abliesern. Auf Grund des durch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Be⸗ darfs erfolgt die weitere Zutellung von Mebl an die Händler und Bäcker. Brotmarken sind keine Seine mttel Die unbefugte Enutnabme von Brotmarken auf Grund der einem anderen Bezugs berechtigten gehörenden oder verlgren gegangenen Ausweiskarte ist verboten. Für verloren ge 5 Ausweiskarten können neue — gegen eine Gebühr von W Pfennig ausgestellt werden. Verloren gegangene Brotmarken werden nicht ersetzt. 86. Den Gafthöfen, Gast⸗ und Speisewirtschaften, Kaffee⸗ e Vereinsbäusern usw. werden Brotmarken für die lite des zwischen dem J. und 15. Februar ds. Js. sest⸗ sestellten Durchschnittsverbrauchs zugewiesen. Die Wirte ürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen abgeben fie müssen den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren. f 8 7. Mit Behörden, Anstalten und wohltätigen Einrichtungen können besondere ee getroffen werden. Den in 6 2 Absatz 1 und 2 genannten Personen, die am 2 März ds. Js. im Besitz von mehr als 10 kg Mehl waren, wird der diese Menge überschreuende, noch vor⸗ andene Vorrat bei. der Brotmarken mit Gramm für je 2 Wochen und jede zum Haushalt ge⸗ börige Person angerechnet. § 8a. Landwirte erbalten, soweit sie gemäß 8 4 Absatz 4a der Bundes ratsverordnung vom 2. Januar 1915 zur Er⸗ näbrung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes Brotgetreide oder Mehl zurückbehalten baben, keine Brotkarten. Daben sie den Verbrauch der zurückbe⸗ saltenen Menge unter Einbaltung der in§ 4 Absatz 4a r Bundesratsterordnung sestgelegten Zeit glaubhaft — t, so tritt ihr Recht auf Brotkarten wie für jeden ushaltungsvorstand in 1 1 8 Die einem Haushalt nicht angebörigen Tagesarbeiter wie Näherinnen, Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen. 32 um., sosern fie vom Arbeitgeber Kost erhalten, en ihr Brot selbst zu stellen und süind berechtigt, lerfür vom Arbeiigeber eine dem Wert des ihnen zu⸗ ommenden Brotes(= des Preises eines vlervfündigen —— Roggenbrot) für den Tag der Beschäftigung zu verlangen. 8.10. Zum Zwecke der Verteilung der Ausweiskarten und Brotmaxken wird die Stadt Gießen in Bezirke eingeteilt, deren Ausgabestellen öffentlich bekannt gemacht werden. Dort sind die Ausweiskarten und alle 2 Wochen die Brot⸗ marken abzuholen. 11 Ausnabmen von diesen Bestimmungen sind nur in dringenden Fällen und nur mit Genehmigung des Ober⸗ bürgermeisters zulässig. 5 12. richtige Augaben beim Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder binsichtlich der nicht verbrauchten Brotmarken sind strafbar. uwiderbandlungen werden gemäß 8 44 der Bundes ⸗ ratsbekanntmachung vom. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit* bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Verordnung tritt am 22 März 1915 in Kraft. Gießen, den 12. März 1915. Der Oberbürgermeister. Keller. Bekanntmachung. In unser Handelsregister B wurde heute bei der Gewerkschaft Friedrich in Hungen folgender Eintrag vollzogen: In der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 1914 wurde 8 5 Absatz 1 der Satzungen dahin abgeändert, daß die ordentliche Gewerken⸗ versammlung alljährlich spätestens 6 Monate nach Beendigung des Geschäfts jahres zusammentreten soll. Gemäß§ 19 der Satzungen hat der Gruben⸗ vo rstand in seiner Sitzung vom 28. Juni 1913 eine Gr ubendirektion eingesetzt und zu deren Mitglieder ern annt: Bergingenieur Wilhelm Schiffmann in Hungen, Fritz Hoefeld in Frankfurt a. M., welche gemeinschaftlich zur Vertretung der Gewerk⸗ schaft berechtigt sind. Hungen, den 8. März 1915. 2871 Bekanntmachung. Auf Grund der 88 34 und 36 der Bekanntmachung des Bundes⸗ rats vom 25. Januar 1915 wird mit Genehmigung der Aufsichts⸗ behörde für den Bezirt der Stadt Gießen folgendes verordnet: Für die Zeit bis zum Ablauf des 21. März 1915 ist die Ab⸗ gabe und Entnahme von mehr als insgesamt 2000 Gramm Roggen⸗ brot oder 1400 Gramm Mehl oder 32 Brötchen oder 64 Zwieback für jede zu einem Haushalt gehörige Person streng verboten. Diese Mengen überschreitende Vorräte können auf die zuzu⸗ weisenden Brotmarken angerechnet werden. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 44 der Bundesrats⸗ bekanntmachung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Auch kann die zuständige Behörde die zuwiderhandelnden Geschäfte schließen. Gießen, den 12. März 1915. Der Ober bürgermeister. Keller. Deutsches Zentral-Hilfskomitee für die Notleidenden in den von deutschen Truppen besetzten Teilen Russisch-Polens. Berlin W. 8 Behrenstraße. Aufruf! Seit Monaten ist Russisch-Polen der Schauplatz erbitterter Kämpfe. Der Be- völkerung des Langes sind auch die härtesten Leiden des Krieges nicht erspart geblieben. Weite Strecken des Landes sind verwüstet, zahlreiche Ortschaften dem Erdboden gleichgemacht. Die Industrie, auf den Absatz nach Rußland ange- Wiesen, ist zum Stillstand gekommen. Nahrungsmittel, deren Zufuhr aus dem Süden Rußlands erfolgte, sind erschöpft, es fehlt an Brot und Kohlen. Die Armere Bevölkerung ist in Gefahr, von Hunger und Eutbehrungen heimgesucht. Seuchen zum Opfer zu fallen, die weit über die Landesgrenzen hinausgreifen können. Eine internationale Kommission hat sich die Aufgabe gesetzt. hier Hilfe zu bringen, Sie will es übernehmen, die erforderlichen Lebensbedürfnisse im neutralen Ausland zu beschaffen und nach Russisch-Polen einzuführen. Es gilt nunmehr für dieses Liebeswerk auch in Deutschland, das keine Lebensmittel abgeben kann und darf, die erforderlichen Geldmittel zu sammeln. So richtet sich unsere Bitte an unsere Landsleute: Helft alle zu Eurem Teile, soweit Ihr es vermögt! Die Opterwilligkeit des deutschen Volkes wird an den Grenzen des Landes nicht Halt machen wollen, wenn es gilt, unglückliche Mitmenschen vor Elend und Untergang zu bewahren. Ein Komitee, dem hervorragende Persönlichk iten aus allen Teilen Deutsch- lands angehören, ist in Bildung begriffen. Bisher sind ihm die W Herren beigetreten. Präsidium: Dr. Lewald Direktor im Reichsamt 270 Fürst von Hatzteldt Herzog zu Trachenberg Vorsitzender. Herbert H. duunann err Direktor der Dresdner Bank Stellvertretend. Vorsitzender. Geschäftsf. u. Schatzmeister. Zahlstellen sind vorerst: die Reichsbank-Haupt-, Reichsbank- und Reichs- bank-Nebenstellen, die Königlich Preußische Seehandlung. Bank für Handel und Industrie, Berliner Handelsgesellschaft, S. Bleichröder, Commerz- und Diskontobank, Delbrück, Schickler& Co., Deutsche Bank, Disconte-Gesellschaft, Dresdner Bank, Jacquier& Secufsus, F. W. Krause& Co., Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns- kasse, Mendelssohn& Co,, Mitteldeutsche Creditbank, Nationalbank für Deutschland, Gebrüder Schickler, sow. die sämtl. Filialen u. Depositenkassen vorstehender Banken. Aufnahme der Kartoffelvorräte. Auf Vorposten Auf Beschluß des Bundesrats sollen am 15. ds. Mts. leisten im Deutschen Reiche sämtliche Kartoffelvarräte ermittelt 8 gegen Er. werden. Es find alle Kartoffelvorräte(Speisckaxtosseln, Kaise 15 Kaftungen Kartoffeln zu Saat-, Futter- und gewerblichen Zwecken) 1. obne Ausnahme zu ermitteln. Kartoffelmengen, die sich. 83 am 15. März auf dem Transport befinden, sind vom J Empfänger anzugeben. Die Erhebung wird von Zählern mit den vorgenommen, die von Haus zu Haus gehen und die 3 Tannen Vorräte aufnehmen. Die Haushaltungsvorstände oder Si gen, Sennen cih hte deren Stellvertreter find verpflichtet, den Zäblern vun ee die Vorräte anzugeben. Die Zähler sind besugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige 1 8510 prüfen. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen werden, im Urteil für den Stagt verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig unrichtige oder unvollständige An⸗ aben macht wird mit Geldstrase bis zu 3000 Mk. oder 2 E mit Gefängnis bis zu 6 Monaten estraft. Um die Durchführung der Erhebung zu erleichtern, werden alle Besitzer von Kaktoffelbarräten ersucht, schon vor dem 15. März eine genaue Schätzung ihrer Be⸗ stände vorzunehmen, damit die Aufnahme selbst ohne Zeitverlust vor sich gehen kann und unrichtige Angaben vermieden werden. Gießen, den 11. März 1915. Der Oberbürgermeister Keller. Husten. Heiserkeit, Katarrh, Verschleimung 6100 not. beglaubigte Zeug- nisse von Aerxten und Privaten. Zu haben in Apotheken Drogerien u. wo Plakate sichtbar. Nur in Paketen zu 5 Pfg., Dosen 50 Pfg., Kriegspackun tg 15 Pfg. Versand portofrel. Lassen Sie sich nichts anderes aufreden Zu baben ber Apeth. s. gold. 1 Gr. Wallenfels, Marktpl. 21 August Wallen- feels, Marktplalz 17, Alois Staudt, Neuen Buue 11, Jacob Maternas und Chr. Bieker- Neustadt iu Giessen J. 1 ler in Lang- Gene; Aug.— bert und Heh. Kümmel in Wieseck: Fr. Volk II. u. Fh. Becker VII. in Heuchelheim; Wii. Ruhl in Gr- Buseck; eee e e e 4 3 Tanfnalte 8 Hader schwarz und farbig, in — neuesten Nen. 229 Frihjahrs Pferbenarkt zn Gießen. ittwoch, den 24. März 1918, vormittags ndet guf den städtischen Marktanlagen mer Straße Pferdemarkt statt. Der Auftrieb von Pferden aus Sperrbezirken ist unzulüssig. 2 Bezüglich der in der Nähe des Marktplatzes vorhan⸗ denen Stallungen erteilt Herr Lohnkutscher Hubn von 7 Uhr ab an der Rodh Ausku 1— gern ee een ee g, n esten ema rbunden, wofür er a Versü darunter elni ü 23288 e e e ee 8 8 12.75 essen. Der Prüämiterungsplan ist von Herrn Weinhändler kerner Schwan in f ältlich. f 3 Auge De 3 Beendigung der Kostüm-Röcke Prämiterung. Blusen Gebe die dude Pferbemarke 11 a. erüne wald, Beigeorbneter.(ge B Unterröcke 1 Untertaislen Holzversteigerung. siemden Mittwoch, den 17. d. Mis., wird im hiesigen Hosen Gemeindewald folgendes Fichtenholz versteigert: K tt 11 Stämme 5. Klasse= 2,14 Festmeter ossetts 240 Derbstangen 1. Klasse Handschuhe 440 Derbstangen 2. Klasse 7500 Wellen 55 Raummeter Stöcke. Die Zusammenkunft ist mittags 1 Uhr im Distrikt Sprengel auf der Kreisstraße Gießen— Leihgestern. Großen⸗Linden, am 11. März 1915. Großh. Bürgermeisterei Großen⸗Linden. in großer Auswahl zu sehr billigen Preisen J. Hammel Bahnhofstrasse 8. Großh. Amtsgericht. 2375 Leun. 2362 1 f Vergebung von Küchenbedürfnissen. Die Lieferung des Bedarfs der im Betriebe der unterzeichneten ee fo die Dauer des* erforderlichen Lebensmittel soll in nachstehenden Losen vergeben werden: Los I Fleisch⸗ und Wurstwaren Los II Kolonialwaren 4 1 11 Kartossen os artoffeln Los M Butter, Handkäse, Limburgerkäse, 1 Angebote sind verschlossen bis zum 1 18 der Küchenverwaltung einzureichen. Die Eröffnung derselben findet am 20. Märs 1015, 10 Uhr vorm. im ffs.⸗Ver⸗ sammlungszimmer der Kaserne J im Beisein der eiwa erschienenen Bieter statt. D Küchenverwaltung des Erxsatz⸗Batls. Inf.⸗Regts. 116. Bekanntmachung. Der vom Gemeinderat durchberatene Vor⸗ anschlag der Gemeinde Nonnenroth für 1915 Rj. liegt vom 15. März d. J. ab eine Woche lang auf unserem Bureau zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen können innerhalb dieser Frist schrift⸗ lich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten vor⸗ gebracht werden. Es werden Umlagen erhoben, zu denen auch die Ausmärker beizutragen haben. Nonnenroth, den 12. März 1915. 2366 Großh. Bürgermeisterei Nonnenroth. Hoppe. 4 Holzversteigerung. Donnerstag, den 18. ds. Mts. kommt im Staufenberger Gemeindewald, Distrikt Eichwald und Schwalbengraben, nachverzeichnetes Holz zur Versteigerung: 40 Fichten⸗Derbstangen, 6 Rm. Eichennutzknüppel, 6 Rm. Buchennutzscheit, 88„ Buchen-, 4 Rm. Eichenscheit, 190„ Buchen-, Eichen⸗, Kiefern⸗ und Fichten. Knüppel, 44„ Buchen⸗ und Eichen⸗Stöcke, 4000 Buchen⸗ und Eichen⸗Wellen. Die Zusammenkunft ist vormittags 10 Uhr im Distrikt Eichwald. Staufenberg, den 12. März 1915. Großh. Bürgermeisterei Staufenberg. Stephan.. Holzversteigerung. Donnerstag, den 18. März 1915, vor⸗ mittags 9½ uhr anfangend, soll im Gemeinde⸗ wald zu Bersrod in den Distrikten Mittelschlag, Lindenstruth, Lehmgrube, Berg und Höllenberg nachverzeichnetes Holz versteigert werden: Scheiter: 296 Rm. Buche, 2 Rm. Eiche; Knüppel: 453 Rm. Buche, 12 Rm. Eiche, 2 Rm. Fichte; Reiser: 328 Rm. Buche, 10 Rm. Eiche, 4 Rm. Fichte; Stöcke: 206 Rm. Buche, 4 Rm. Eiche, 2 Rm. Fichte. 21 Stück Eichenstämme mit 11,36 Fstm. Freitag, den 19. März d. Js., im Distrikt Landwehrschlag und Wamberg: Knüppel: 24 Rm. Buchen, 23 Rm. Eichen, 2 Rm. Aspen, 22 Rm. Fichten; Reiser: 52 Nm. Eichen 152 Rm. Fichten 16 Rm. Stöcke: 1 Rm. Buchen, 81 Rm. Fichten; 34 Stück Fichten⸗Derb⸗ stangen mit 1,40 Fstm. Zusammenkunft an beiden Tagen im Ort. Bersrod, den 12. März 1915. Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod. Reuschling. 2385 * Bilanz pro 31. Dezember 1914. Aktiva F Passiva Kassenvorrat 813.21 Geschäftsguth. 3105.12 Warenvorrat, Eintrittsgeld—50 Einkauf 6902.07 Reservefonds 3949.59 Mobiliar nach Warenvorschuß⸗ 10% Ab⸗ fonds 2143.05 schreibung 220.— Schuld einschl. Ausstände 5731.51] Verwaltung 2896.30 Sparkassenkonto 1328.28 Reingewinn 2900.51 1995.07 14995.07 ahl d. Mitglieder u. Geschäftsanteile Ende 1913 126 gang in 1%/ m. gang in 191444, 8 Daher Stand Ende 19114. 127 Geschüftsguthaben, Höhe Ende 1913 3017.12 Mt. Fan n e 88.—„ 12 Mt. Abgang in 1 8— Daher Stand Ende 1914 II05. IZ ft. Haftsumme Ende 1913 3780.— Mk. Zugang in 1914 90.—„ 8. Mf. Abgang in 1914 5 Stand Ende 1914. IJ.— Mit. Steinberg, am 13. Mürz 1915. 2357 Con sumverein e. G. m. b. H. B. Hirz V. L. Haas II. Häuser, Lagerh. Neu eingetroffen: Feldpost⸗Flaschen aus Glas in bruchsicheren Holzhülsen als ½ und 1-Pfund Pakete. Sehr billige Preise. Wiederverkäufer Rabatt. 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