Nr. 144 31. Dezember 1918 Hl ÜSblaÜ ffr den MisMchen. Iuhalt«» Nederficht: Famil «^Unterstützungen. — Sparmekallmengen. — Bergung von peersgerät. — GefchlechlStrankheilen. — Arbeitsvermittlung. — Kontrolle. — Wirtschaftsrechnung. Bezug der bestellten Nährnutkel. — Gefunden; verloren. — Regelung der Arbeitszeit. — Flieaergerate. — Feuervisttalore. — Umiatzsteuergefetz. — Bodenleder. — Dienstnachrichien. — Alaß- und Gewichtspolizei. Verorsnung über Familiemmterstützungen. Vom 9. Dezember 1918. Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeau ftvagten über die Ermichtuirg dos Temobilmackmngsam:s vom 12. November 1918 wird verordnet: 8 1. Den Familien der Mannschaften, denen für die zloeftr Hälfte des Monats Novemlier 1918 Familiemmterstützung zustand, wird diese bis zum 31. Dezember 1918 ohne Rücksicht auf die Ford« dauer der Bedürftigkeit weitergeioährt. 8 2. Den Familien der Mannschaften, die sich nach dem 30. November 1918 noch bei den Truppen befunden haben und hiedurch Bescheinigungen der für die Entlassuns, zuständigen Stellen Nachweisen, wird die Fnmilieirunterstützung über 6eu 31. Dezember 1918 hinaus weiter gewährt. Sie erhalten die Familienunterstützuug bis zur Cmtlassnng und außerdem noch zwei Halbmvuatsraten als außerordentliche Unterstützung. Von den Entlassungen, die nach dem 30. November- 1918 ersolgm, haben die zuständigen Stellen den Lftferungsverbäiiden unverzüglich Mitteilung zu machen. Der im Abs. 1 vorgesehenen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn sie nach Lage der Verhältnisse nicht beigebracht werden kann. Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung aus Familien der Mannschaften, die sich über den 30. November 1918 hinaus in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden. § 3. Aus die Hinterbliebenen und die Angehörigen von Rentenempfängern finden die Vorschriften der 8§ 1, 2 feine Anwendung ; für sie bleiben die Vorschriften des § 10 Abs. 6 des Familienuuterstützuugsgeietzes in der Fassung des Gesetzes vom 80. September 1915 Nr. 2 (Reichs-Gesetzbl. (^.629) und des 8 9 der Bnndesratsverordnuug vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) maßgebend. 8 4. Ten Familien der während des Krieges an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feindlicher Maßnahmen verhinderten oder vom Feinde verschlepvten Personen wird die Unterstützung bis zum Eintreffen bei der Familie, jedoch nicht über den Zeitpirrrkt hinaus weiter gewährt, in dem das Eintreffen nach Lage der Verhältnisse möglich war; außerdem erhalten sie noch zwei Halb- monalsraten als außerordentliche Unterstützung. 8,5. Den Familien von Mannschaften, die nach einer Bescheinigung der zuständigen Behörden als vermißt gelten, iverden Familiennnterftützungen bis zu dem Tage weitergewährt, von dem ab sie die Versoigungsgebührnisse auf Grmid des Militär hinten bliebenengesetzes oder entsprechende Vorschüsse erhalten. 8 6. Die Vorschriften des 8 10 Abs. ö des Familienunter- stutzungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reick-s-Gesetzbl. &. 629) und des § 12 ber Bundesratsver- rtrhmrrr/r vu^m 21, Januar 1916 (Reichs-Gese tzbl. S. 55) . img vom z Dezember 1916 (Rmchs-Gksedbl. <5.1323) ftnben in den durch diese Verordmmg geregelten Fällen keine Anwendung. 8 7. Solange Familienunterstützuug gen'ährt wird, ist für die Empfänger dieser Uirterstützung Er^oerbslosenfürsorge gemäß der Verordnung vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1305) ausgeschlossen. Berlin, den 9. Dezember 1918. Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. K-eth. Verordnung (Nr. 38t. a. 285/12. 18. K. R. A.), betreffend Verbrauch der für Kriegszwecke nigewieseneN Sparmetallm engen zu Friede nszwecken. (Erweiterung der Bevordmmg vom 18. Nooember 1918.) Die Metall bestünde der Metall verarbeitenden Industrien uiid des MetaMwndels nähren nachoeislicli, zum Müßten Teil aus Zu-, Weisungen für Kriegszwecke her, die den Firmen ans Beständen der KriegSmeiall-MtieiM'sellschast (für Zink mich der Zinkhütten- Vereinigung und des Verbandes deutscher Zinkwahzioerke G. m. b. H., für Blei auch der deutschen Hüttenwerke) zugeioiesen worden) sind. Diese Ziaveisimgen sind für Kriegszwecke zu Vorzugspreisen! erchlgit, die unter den Selbstkosten liegen. Durch die Belastung der für Krieg^wecke zu Vorzugspreisen C ftoief dien Bestände würde den verar beite oben Betrieben und Hmidel bei Verwertung der unnmel>r sreigestellten bzw. noch sreizngebenden Metalle ein ihnen nicht zustehender Vorteil aus Reizmitteln zu fließen, und zwar mlf Kosten der ffstr die Beschaffung der Metalle durch Enteignung und dergleichen in Anspruch go Nommenen Allgemeinheit. Es ^oird daher hiermit, insbesondere in Rücksicht Mlf den gleichfalls erfolgten Fortfall der MetalULichsb» Preise auf Grund der Ermächtigung der Bolksboauftragten vom 12. November 1918 ungeordnet: Für alle am 13. November vorhandenen Bestände an iroch nicht verarbeiteten Metallen laut nachstehender Austtellung, die auf.Zun*eifung für Kriegszwecke aus den Bestünden der Kriegs- nretall-Akii^mgesellschaft bzw. bei der Zinkhüttenvereinigung oder ^ bei dem Verband deutscher Zinkwalzwerke G m. b. H., sowie für , Blei auch bei deutschen Hüttenwerken zur Lieferung gelangt sind/ lmdm die Eigentümer dieser Bestünde den sich aus nachfvlgendeÄ Aufstellung ergebenden Unterschied zloischen Vorzugspreis und Grundprms (letzterer entspricht dem derzeitigen Durchschnitts-Eiu^ standspreis der Metalle) an die Kriegsmetall-Aktiengesesstchaft- 1 Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11 zugunsten des Reichsfisku-f abzu führen, soweit die Metalle nicht nachweislich zu oem bei twS Zun^iung ausgesprochenen Zweck inzwischen verwendet und ob* geliefert worden sind bzw. noch verwendet und abgeliefcrt werdend Kupfer Zinn Nickel Zink Aluminium Blet VorzuasvreiS für 100 . x?, 350.— 700.— 1200.- 80.— 430.- 62.—- Grundpreis für 100 k£ . „ 450.— 1000.— 1500.- ,3^.— 630.— 76.- Demnach abzukützren für 100 kg . Ji 100.- 300.— 800.— 60— JOO— 14.- Vorstehende Anordnung ist auf Legierungen und Verbindungen sowie auf alle sonstigen gelieferten Sorten der vorstehend genannten Metalle, z. B. Feinzink, Zinkblech, Lötzinn ustv. sinngemäß in Amreudung zu bringen. Diejenigen Firmen, die nicht gewillt sind, die von dieser Vei> ordnurig betroffenen Rohstoste, Legierungen und Vimbindungen z>rm Grundpreis zu vi'nvenden, haben behufs Rückführung d*r Mengen zum ursprünglichem Zuweisungspreis an die >triegsmetall- Aktiengesellschaft mittels eingeschsriebenm Briefes bis zum 23. Tn zrmber 1918 Meldung an die Metall-Meldestelle der Kriegs^ Rolfftoff-M^illmg (Abteilung ö) Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11, zu erstatten. Zuund-erlxmdlungen gegen die vorstehenden Anordnungen wer> den aus Grund der Beiordming über den Erlaß von StrafbestiniM nrnngen durch das .Reichsantt für die nftrtschaftliche Demobilmachung! vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 164 S. 1339t mit Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder mft einer dieser Strafen bestraft. Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, können eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter geboren oder nicht. Auch können diese Gegenstände von den Temobilmachungsorganen für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem Tater gehören oder nichts Anfragen, die diese Verordnung betreffen, sind an die Metall«, Meldestelle der Kriegs-Rvhsioff-Abteilung (Abteilung II) Ben lin W9, Potsdamer Straße 10/11, zu richten. Berlin, den 5. Dezember 1918. , Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung. \ (ReichÄEmobillnachiungsamt.) Koeth. Vorstehende Bekaimtmachmg wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 27. Dezember 1918. Kreisanrt Gießen. I. V: C e l l a r i u s. Be Ir.: Demobilmachung: hier: Bergung von Heeres gerät. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeiftereie« der Landgemeinden des Kreises, Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Auf Ersuchen des A-O.-K. III wollen Sie sofort ortsüblich bekennttnachen, daß sämtliche in Ihrem Bezirk von Militärbehörden oder M ilftü rpersonen oder überhaupt aus Heeresbestäuden slam- nrende Personen- oder LastckrafmZagen binnen 24 Stunden Ihnen gemeldet werden; dabei ist darauf hinzutoeisen, daß urr« rechtmäßige Besitzer sich der Gefahr der Anzeige wegen aussetzen. Auch Sie selbst wollen unter Mittoirkung der Polizei organe das Vorhandensein solcher Wagen feststellen möglichst unter Angabe der Nummer. Eine Zusammenstcllurrg der in Ihre« Bezirk vorhandenen Wagen ist binnen 3 Tagen an den Armeen Kraftwagen-Park in Gießen (Rittmeister von Hammacher, Union« Brauerei, Grcßen) einzusenden. , Gießen, den 30. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. I. V. r L a n g c t m a n n. I Verordnung ^ " DefAin'pfuNg der Geschlechtskrankheiten. Vom II. Dez. 1918. Zur Bekämpfung der Gesckstechtsteankheüen wird verordnet, was fiu-Itjit; § 1. Geschlechtskrankheiten int Sinne tiefer Vewrdnung fiub Syphilis, Tripper und Sck-atlker, ohne Rücksicht daraus, an lvelcheu Körperteileti die KrankhcitsersckLitlungeit austrelen. § 2. Per sotten, die geschlechtskrank fircO und bei beiten die Gefahr besteht, daß sie ihre Krankheit Wetter verbreiten, kötrnen zwangsweise einem Heilverfahren mtlerworsen, insbesondere in eitt Krankenhaus überführt toerdatt, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich erschetut. Aerztliche Eingriffe, die mit einer ernsteren Gefahr für Leben oder Gesundheit verbttnden sind, dürfen mit mit Eituvilliamtg des Kranken vorgenommen werden. Tie Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecht. 8 3. Wer den Beischlaf ausübt, obwohl er weih oder den Umständen nach annehinen »ms;, das; er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Gejchleckstskrankheit leidet, wird mit Gefängnis' bis zu drei Jahren bestraft, sofern nicht nach dem attgiemeüuatt Strafgesetz eine l-ärtere Strafe eintrilt. Tie Verfolgung tritt, soweit es sich um Ehegatten und Verlobte handelt, ttur auf Antrag eüt. Tie Strafverfolgung verzährt in sechs Monaten. 8 4. Wer eine Person, die an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leidet, ärztlich untersucht oder behandelt, soll sie über Art und Anftecknngssähigkeit der Kranklteit sowie über die Strafbarkeit der int 8 3 bezeichntet en Handlung belehren. Berlin, sden 11. Tezember 1918. Die Reichsrogierung. E b e r t. H a a s e. Ter Staatssekretär des Junem, vr. P reu ß. > Be Ir.: Bekämpfung der Geschlechtskrattfhlüten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden, Polizeiamt Gießen und Gendarmerie des KrciseS. Sie uralten für geeignete Verbreitung vorstehender Bekannt- vtachuug besorgt sein, insbesondere auch die in Ihrer Gemeinde ansässigen Aerzte, Gemeindeschwestern, Krautenschireitern, Ztzrankeu- bassen in Kenuttns setzen und ittsbesondere jedem Kttrpfu scher tum Mtgegemoirkett. Zuwiderhandlungen sind zur Mrzeige zu bringen» Gießen, den 24. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. ^ - r I. V.: Lanaermann. _ Bekanntmachung. Betr.: Temobilmachung: hier: Arbeitsvermittlung. Der Temiobilmachiuugsausschuß Gießett-Lcmd hat in seiner Sitzung vom 27. Dezember 1918 beschlosiett: I. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Arbeiterentl.rssnng ' .. 8 Tage vor Eintritt dem zuständigen Arbeitsnachtreis anzu» zeigen. Die Anzeige muß Nanten, Alter, Wohnort und bisherige Beschäftigrmgsart des zu Entlastondeit enthalten. L. Will ein Arbeitgeber 10 oder mehr Arbeiter ans einmal entlassen, so muß er hiervon 10 Tage vor der Entlassung dem fite den Sitz des lBetriebs zuständigen Demo brlm acht ngs- ausschuß Anzeige erstetteit, Angaben wie unter 1 H. Tte Anvrdnitng tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung m Kraft. G i e ß e n, den 30. Dezember 1918. ^ Der Vorsitzende desl TemobilmachungsanSschnsses Gießep-Land^ Langermann. Un die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ^ Sie Mollen vmAeherÜMk Beschluß ortsüAich bckanntmack^n, tnsbejondere den Betriebs rnhabern Mitteilen. G ie ße n, teu 30. Tezntiber 1918. . Ter Vorsitzende des DeinobiltnachtmgsanssckMsses Gießen-Land. __ Lang er mann. .«ln den Oberbürgermeister ,u Gießen und die Bürger- i mnstereien der Lairdgemcjudi'li des Kreises. ?lnstehen des Arbeiter- und Bauernrates teilen wir Ihnen v^n ü . beL \ bie Gemeindeverwaltung fSIIJSte - Bürgermefftern Schwierigkeitett bereitet »oerderr. Ein weas Dtenftgeschäfte des Bürgermeisters soll keines- Ordern die Tätigkeit der Arbeiter- und Banern- ^brstreckt stch nach Angabe dreier Rate lediglich auf eine Kon- Ä,iS„S L SSÄtfefä teffiar ex&us „ „Kosten, bie im Geschäftsbereich eines örtlichen Soldatenrats km Interesse ■ Wc Gemeinde entstehen, sind nach Bestimmung tot Soldatem.üte von der betr. Gemeinde zu träges Gteven, den 23. Dezent der 1918. Kreisantt Gießen. __ J . B.: Welcher. _ Wirtschaftsrechnung de» hessischen Volksrate». A. « ; Bis z-nm hettttgen Tage fiitb seit Bestehen des Hessischen A» beiter- Bainwtt- uttd Svldatenrates bzw. Hessisck)en Volksrates an L>er>oattimgv8ostett — vorläufig zu Laiten der Staatskasse — aus^ Mk. 22076,94 te^ahlt worden Nämlich: , I. Vergütungen an Funktionäre und Delegierte (zumeist im November gezaMt) lt. öfseittlich bei chlo, sener Gebühren-Ordnuttg, gebilligt vom Staatsmrnisterütm Mk. 15 265 83 II Bureau -H il fsper soual (8 Personen) itn Novbr. III. Bureau ko statt IV. Vorlagen (Temobilmachtmgsarbeiten, vorüber-^ gehende Verstärkung der Bürgeiwehr durch vre (Bestellung voii Sicherheitspvsten uttd Aus-, TT Ar ^itrchteheude Truppenteile» Mk. 1256,37 V. Betriebs-Vocschnpe au örtliche Volksräte und dte hcistscheti Tetegiertett zur Reichskotistrenz Mk. 4 050 — Mk. Mk. 1061,94' 452,8Q Sa. Mk. 22 076.94 Einen Teil dieser Ansgabett wcrdett öftentliche “ Kassen zu ersetzen haben. 6. Unterhaltung des .Krafiiiragenparks ein- ' schließlich Holm- und Betriebsstoff-Ausgaben er** furberte bisher Mk 7 995 '45 Ä ^ ir Forderunsen für geßcllte Krafswnqen, die RechwmgSlcgnng erfolgt in der nächsten Tarmstedt, dm 16. Dezember 1918. Der Vorsitzende des Finauzausschusses: Bastian. Bekanntmachung. Betr.: Berbranchsregelung der in die öffetttliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Näht> w wird seitens der Kleinhändler darüber Klage geführt, daß Ul ter Si tberen Nährmitteln aus die ausgerufetten Marken entfallenden Mengen „Sups.wn" von ben Bestellern nicht abgenom- men werden, so daß den Klertthändlern daraus ein nicht unerhed- lrcher Schaden erwächst. Wtr bestimmen daher, daß seitens der Kleinhändler die auf die aufgerufenen Marken entfallenden Nährmittel an die Besteller nur A^dlu^gabe gelangen dürfm, meittt gleichzeitig auch die mtf u tC ^ tni r7 ? r ^r' n bnlfcülenden Mengen „Suppen" von den Bestellern restlos bezogen tverden. Rückgabe vmtbestellte-n Nährmitteln durch die Klein- geschlossen ble Großhandelsveretnigung zu Gießen ist auK. Den Bürgermeistereien der Landgenteinden des Kreises wird öffentttchetr Bekanntmachung sofort ortsüblich zu ver> Gießen, den 19. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. . I. V.: Or. Siegert. Bekanntmachung. In der Zeit von: 1.—15. Dez. 1918 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Kinderkragen, 1 Rosenkranz: verloren: 1 Brieftasche >nut Militärpapieren und zirka 200 Mk Paluerge^ Jnlullt tt silberne Tamemthr mit Motiogramni auf dem Ruckdeckel P. K, 32 Mk. in Papier, 1 Dortemornrnte mit 20 Mk. 1 Fahrkarte^2. Klasse GÄLgÄL uL ^marken ^ulMlt. 1 schwarzledeEs Portetnonnaie mit 40 f Wf 9 lmtgltckie Tamenhandtasche mit sO Mk., Sckstnlsel Vtsttenkarte und Dascheittnch Inhalt, L mit 15 Mk., 1 Stndentmm.s- 1 ^iorre), Eumruch und Briefmarken Inlett, 1 goldene Tamenuhr mit Lederriemen und Armband W Mark in^PterE bünm Lederlasche, Inhalt zirka 190 - Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend ztt machen. ^te Aoholung der gefundenen Gegenftättde kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen, Gießeit. den 15. Tezeinber 1918. Polizeiamt Gießen. I. .A.: Pfeffer. Anordnung ß&er die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. Vom LZ. November 1918. Au^ Grund des Erlasses des Rates der Volksbecmftragten über We Errichtung des ReichSamtes für die wirrschaftliche Temobil- E cbung tTeurobilmachungsamt) vom.12. Novemder 1918 (Reichs- etzbl. S. 1304) ergel-t hiernrit folgende Anordnung über die xelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter: I. Tie Regelung umfaßt die gewerblichen Arbeiter in allen gewerblichen Betrieben einschließlich des Bergbaus, in den Betrieben! «S Reichs, des Staates, der Gemeinden und der Gemeinde verbände, euch wenn sie nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden, sowie tot landwirt sckiastlichen Nebenbetricben gewerbliäier Art. II. Tie regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der sausen darf die!T Kommandeur der Flieger im Heimatgebiet Nr. 7, Bad-Nauheim, mitzuteilem damit von ihm Maßnahinen zum Abtransport oder evtl. .Verkauf durch die maßgebenden Stellen getwssau werdet können. Vorstehendes ist ortsüblich) bet'anntz umachen. Gießen ^dcn 24. Tezember 1918. ^lreisamt Gießen. _ A _ I. V.: L a n g e r m a n n. Bekanntmachung. Bet r.l: Tie Bezirke der Feuervisitatoren. Ter Feirervisitatvr Stengler in Lich ist aus dem Heeresdienst entlassen und übt die Feuer Visitation in seinem früheren Bezirk wieder aus. Der Bezirk des Genannten umfaßt z. Z. die Orte: Ettingshausen Münster, Eberstadt, .Arnsburg, Ober-Hörgern, Lich mit Hof Äsbach, Kolnhausen, Mühlsachsen, Obe r-Bes, lugen Nieder- jBessingen Oppenrod, .Hattenrod und Burkhardsfelden!. Gießen, hen 23. Tezenrber 1918. Kreis amt Gießen. _ I. V.: W el cke r. Betr.: Ausführmrg des Umsatzsteuergesetzes. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien oer. Landgerneiuden des Kreises. Tie abschriftlich nachstehende Verfügung des Ministeriums des Jwrern teilen wir Jhilen zur KenntitiSnahme und Beachtung mit. Gießen, den 24. Dezember1918. Kreisamt .Gießen. I.B.: Welcker. Ministerium des Innern. Darmstadt, den 10. DezemLer 191L Zu Nr. M. d. I. 21 930. Betr.: Ausführung des Uwsatzsteuergesetzes. Das Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuerweseük, hat Vollzugsvorschriften zu obigem Gesetz und seinen Achsführu.ngs-' lüestimmuirgen erlassen, die uns veranlasse, .hierzu ergänzend folgendes zu verfügen: In den Ziffern 3 uud 9^ Absatz 2, deren WortlaM wir Jhiren nachstehend Mitteilen, ist mit unserenr Eiitverständnis eine Mit- rvirknng der Bürgernreistereierr ,und Polizeibehörden vorgesehen, die sich daraus rechtfertigt, daß den Gelneiirden imd Gemeinde- Verbänden ein Anteil an dem 'Steueraufkommen im Betrag von zehn vom Hund-ert der Eimmhnre znfließt. Tiefe Mtwirkung der Gemeindebehörden wird den mit der Verwaltmig der Abgabe beauftragten Finanzänitern außerordentlich .wertvoll sein. Wir beauftragen Sie deshalb, die O^emeindebehörden usw. aus die ihnen imch den erlassenen Vorschriften obliegeirdeit Auf- gabeit unter besonderer.Betonung des füranziellen Interesses der Gemeinde hinzuweisen und .ihnen anszugeben, sie mit größter Sorgfalt zu beachten.. Tr. Fulda. B e r n h a r d. . 3. Zu §21. Tre tn §20 .des Gesetzes vorgesehenen Bescheinigungen sind in den Städten von den Oberbürgenneistern, iin übrigen von den zuständigen Bürgerineistereien auszustellen. Die Finanzämter haben die 'lsteruach zustürchigen Behörden derjenigeir Gemeinden, in denen Kleinhändler der in §8 des .Gesetzes genannten G 2 aenstau.de ihren Sitz haben, auf die Bestimmungen des § 21 hinzuweisen und daraus zu halten, daß die .Bescheinig» nt gen vorschriftsutäßig ausgestellt werben. Ten Bürgermeistereien ^(Oberbürgermeistern) sind auf Verlangen Vordrucke nach Muster 1 und 2 der Wlsfiihrun^ destinnniingen, die von der Formularieirvertvaltuug zil beziclnur sind, zuKnstellen. Ziffer 9 Abs. II. hp. Tie Bürgerineistereien und Polizeibehörden sind angewiesen, den Finanzämtern im inertesten Umfange Mithilfe zu leisten und ihnen insbesondere Mitteilung Kn nrackMr über alle ou ihr« Kenntnis gelangeuden Unistände. welckze auf die Steuerpfticht von UnternehTncn Bezug haben.. Bekanntmachung. öctr.*! Bvdcnleder für Minderbemittelte. D-urch den Staatskonnnissar für wirtschaftliche Demobilmachung in Heffen. Herrn Oberregierungs rat Matthias, ivurde Nns eine gewisse Menge Sohlleder zur Äusstabe an b« Minderbemittelten Hessens zur Verfügung gestalt. Als Minderbemittelt» halien zu geltest alle diejenigen Personen, die nicht nrehr «ckS 1200 Mk. Entkommen versteuern, in den Städten über 10000 Einwohnern nicht mehr als 15M Mk. In erster Linie sind Kriegsteilnehmer und insbesondere die Acute von der Frrmt zu berücksichtigen. Es kann ^miächst pro Kopf des Empfänger- sowie seiner Fa- NM renan gehörigen je ein Paar Halbsohlen nebst Fleck ausgegeben Werden. Die Ausgabe erfolgt nach dem früher schon als twrteilhaft Qlsproüierten System nur unmittelbar an den Schuhmacher, der das Besohlen der Schuhe vornehmen soll und der auf dem Bezugsschein genannt sein muß. Den Bürgermeistereien der Landgemeinden de- Kreises wird empfohlen, die Ihnen zugegan- g enen Bezugs scheine möglichst rasch an die miltder- emittelte Bevölkerung zu verteilen. Gießen, den 23. D^ember 1918. Kreisamt Gießen. ._I. B.i vr. Siegerl. ^^anntmachung. Betr.: Die Maß- und Gewichts Polizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1919 Dir in ztveljähriZer Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nach- nch>uug ber rm eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (d s. Langen- und Flüssigkeitsmaßc, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Lohtmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 8000 Kilogramm) soll in der Stadt Gießen dem- nar^t beginnen und nach dem untenstehenden Vertellungsplan durchgeführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht Nur rm öffentlichen Verkehr, sondern Mich im Handelsverkehr, der nicht in offenen Verkaufsstellen svattfüidet, sowie Meßgeräte rn fabrikmäßigen Betrieben, die zur Er-, mrttlung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer haben die Mcß- M.äte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Eick>amt Gießen vorznlegem Tie Nacheichruig macht den Besitzern Nur unerl-ebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind. Becm Eichamt werden Reparaturen nicht mehr ausgcführt. Es muß den Beteiligten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten! Fachleuten aus führen -u lassen. Die Gegenstände sind in gereinigtem Zustande einzu- tvfern. Jeder Einliefercr hat dem Eichamt zur Vermeidung von, Verlusten und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stückverzeichnis mit einzureichen. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Die Rückgabe erfolgt gegen Bar- Kahl ung der fälligen Eichgebühr. Um ^ne gleichmäßige und nasche Abwicklung des Nach- ttchungsgechafts zu erzielen, werden hierfür folgende Zeiten faft. ersetzt: 1. Bezirk vom 14. bis 23. Januar 1919, 2. Bezirk vom 4. bis 11. Februar 1919, 8. Bezirk vom 13. bis 20. Februar 1919, 4. Bezirk vom 24. bis 27. Februar 1919, b. Bezirk vom 1. bis 3. und 5. bis 14. März 1919, '6. Bezirk vom 18. bis 25. März 1919. Jv gleicher Reib«ifolge und angemessenem Abstande wird k«e polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision statt- stnden. Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken »u^teuten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu lAnfang der ert^elnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vormittages ttnzulrefern: Mchteinhalten der Fristen hat verzögerte Abferti- Kur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Be- festigmig am Aufstellungsort oder aus ähnlichen Grmrden nicht vnn Eickfamt gebracht werden können, werden auf Antrag an wrem Aufstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind folgende Tage in glhusstcht geriommen: ££ den 1., 2. und 3. Bezirk der 27. Januar imd 26. Februar, Kr den 4., 5. und 6. Bezirk der 26. und 27. März Außer den vorgenannten Gegenständen bedürfen bis längstens »1. Dezember 1919 mich noch folgende der Nacheichung- a) die dem faßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 18 oder 19 tragen: b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstwem- fässer die nicht das Jahreszeichen 17, 18 oder 19 tragen: c) alle festsundameirtierlen Wagen und alle diejenigen van rmchr als 3000 kg höchster Tragkraft, die nicht das Jahres ^ zerchen 17, 18 oder 19 tragen. Greßen, den 29. Dezember 1918. __ Das Polizciamt. Gebhardt. ~ Bcianntmachuna betr. die Entrichtung der Umsatzftencr für das Kalenderjahr 1918. ™ Grund des 8 51 der Ausführungsbestimmungen zum vmlavsteuergesetze werden die zur Entrichtung der Umsatzsteuer ' berMnisteten gewerbetreibendeir Personen, Gesellschaften und sbm Per-oncnvercinigungen dar Finan^amtSbezirke ^Umsatzsteuer* äm«r) Gießen, Butzbach, Grünberg und Hungen wtf ge fordert, die vorgeschriebeneii Erttärrmg-en über den Gesamtbetrag der sieuem Tflichtigm Entgelte vom 1, August bis 31_ Dezember 1918 biZ päresren- Ende Januar 1919 dem rmteiHk-ichneren Umsatzsteuer«-^ chrifllich ern^urerchen oder die echnderlichcn Angaben an %mtjM hUe mündlich w machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb d-r Land- und Forstwirtschaft, der Bichzatchst. der Fischerei und deS Gartenbaues, sowie der Bergwerkbetricb. Die Absicht der Gewinn- erzv4ung ist nicht Voraussetzung für das Voll regen eines Getverbe- betriebs im Srnne des Umfatzsteuer.fesetzeS. Angehörige freier Berufe (Aer^te, Rechtsanfvälte, Künstler ufw.) find.nicht steuer- Vflcchttg Die Steuer unrd auch erhoben, wenn und soweit di« stcuerpflrchtig'n Personen uftv. Gegenstände aus dem eigenen Be- trrebe zum Selbsiig'brauch oder -verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt rm letzteren Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit dev Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bon der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem.Satze von 5 vorn Taufend .sind diejenigen Personen ufw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nickst mehr als 3lXX) Mark beträgt. Sie sind daher zur Einreichung einer Er- klärung nrcht verpflichtet. Eine Mitteilung an das Umsatzsteuer- autt über die in Arrfpruch gerrormnene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht. Für die Lieferung von Luxusgegensländen besteht keine derartige Befttnunig. Die Nichsemreichung der Erklärinrg zieht eure Ordnungsstrafe ors zu 150 Mk. nach ftd* Das Umsatzstnrergesetz bll>roht denjenigen, der über den Betrag der Ent^llte nniientlich unrichtige Angaben mackst und vorsätzlich die Umsatzsteuer Unterzieht oder einen 'ihm' nickst'' gebühre itbcrl Geldstrafe biß zum 20 fackln Steuervorteil erschleicht, mit einer ^ w W... ^ Betrag' der gefährdeten oder hirrterzogenen Steuer Kann dieser! Ueuerbetrag nickst festfe stellt woll-m, so tritt Geldsttafe von 100 Mk. brs 100 000 Mk. ein. Der Versuch ist strafbar Zur Einreichung der schrifllichen Erklärung sind Vordrucke zu verw^lden. Sie können bei dem nnterzeickxneten Umsatzsteuer-. amte bzw. der Bürgerin^ ixrei des Wvhclortes kostenlos eirtnominen werden. . Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Eirtgelte verpflichtet, aucp wmn ihnen Vordrucke M ellvr Erklärurlg ni^ zuae- gangen sind. ^ Erklärung kann im übrigen durch nötigeirfalls zu fmedellMerrde Geldstrafen erzwungen werden, unbeschadet der Belüg;', rs lces Umsatzsteuevamts. die Vermrlaguirg auf Grund 1 chätzungswerser Ermittlung vorzunehinen. 10231V Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 30. Dezember 1918. Tie Umsatzsteuerämter. _I D.: Franz. Flath. Wenzel. May. Dienftttachrichten de» Kreisamt» Gießen. Betr.: Wiederherstellung des Wormser Domes: hier die Beschafl. fnng weiterer Baumittel durch eine Lotterie Als Ziehungstermin der 3. Reilfe der Wormser Dombaw- Lo tterie ist der 5. März 1919 festg esetzt worden. Zur Enthebung von NeujahrSglirckwünschcn ^ ^ ^ alugen für die Elisabeth -K leinkinderfchrrle „ Gaben ein von: unl) Hauptmann Moeller und Frau, Adolf Ftstber und Frau Pfarrer BechtolSheimer und Frau, Edgar Borrmann. Hermann Zülch und Fra -, Weichem ßeller Bechloch und Frau, Karl Fetser und Frau, Frau Lehrer Hübner, Frau Kommerzienrat Henlinennädt/'F-a« brikant Karl Hanbach und Frau, Frau Adolf Möller Km., ^ottsekreiär NicklnS und Familie, Universilälösorstgärtner t. R. Dörmer, ^chlchmachermeister Hetz u. Faniilie, Buch« Haller Arno Hirsch, Fabrikant Engen Kaufsnumn und vamilie, SparkassenkontroÜeur Haas u. Familie. Stadt« verordneten Heinrich Winn und Familie, Frau Fabrikant Bänninger, Geheimen Kommerzienrat Heichelheim. Hvf- llesernnt Wilhelm Rudolph und Frau, Ernst Rremann u. Frau, Adolph Fischer und Familie, Kaufmann LouiS Wolfs und Familie, Wilhelm Moeser.t Allen Spendern herzlichsten Dank! _ Für den Borstand: Bechtolsbeimer. 102640 ZUknthebNgMKciijliljttglrjlkiör'iilsijjerl spendeten Olaben: Frau Nassaller, L. Benner, Ed. Krumrn, Georg Becker u. Frau, Karl Hahn u. Frau, Willi Hahn u. Frau, Familie Heinrich Winn. Wcttzbtnder Schmall, Julius Schulhof u. Frau, Apotheker Dorilberger u. Frau, Kommerzienrat A. fst'oll. Frau El. Plant, ^andgerichtSrat NeiienHagem L. Fuhr, Wtlh. Möstr, Frau Kanzleirnt Jäger. Für den Vorstand der Zikeinkinder-Vcwal-ranstalt: Aus selb, Pfarrer. I0203V ZwillingSrunddruck der Brühl'lchen Un'v.°Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen.