Nr. 138 IS. Dezember 1018 KrelsMött für dm Kreis Sietzen. InhaltS-Ueberftcht: 2luigehobene Vorjchristen. — Demobilmachung. — Landeswah konimtssar. - Wandergewerbescheine. — Gewerbe- Legitimationskarten. — Wahlen zur veriafsungqebenden Volkskammer. Bekanntmachung. . Im Anschluß an »keine Bekanntmachung vorn 27. v. M. — abgedruckt in der „Darmstädter Zeitung" vom 27. v. M., Nr. 278 — letzter Msatz wird ergänzend bekannt gemacht, daß infolge der Auf-' Hebung der Wumbabcwirtscl^ftung von Werkzengmaschinon folgende Kor-schriften aufgehoben sind: ibetr.: Regelmrg des Handels mit Werkzenginascknnen durch Beschlagnahme, Meldepflicht urrd PreisilberwachungD, vom 15. September 1916; betr : Bestandserhebung von Werkzeugmaschinen vom 21. November 1916; betr : Bestvndserhebung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten vom 1. Februar 1917; betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung fiijr elektrische Maschinen. Transformatoren und Apparate vom 15. Juni 1917; betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lokomobilen vom 20. Juni 1917. Sämtliche aus Grund obiger BeKrirntmachung erlassenen An vrlnrungen und Verfügungen, unter Berücksichtigung der Ltusuahme, »rter Anmerkung *), werden gleichfalls außer Kraft gesetzt. Durch besondere Urkunden belegte Einzelbeschlagnahmen und Enteignungen von Gegenständen, welche zum Bereich vorstehend «ufgehobener Bebrmrtmachungen gehören, bleiben in Kraft. Darmstadt, den 3. Dezember 1918. Der Staatskom missa r für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. Matthias. *) Als Ausnahmen hiervon bleiben die Richtlinien über die Nveisbildung von Werkzeugmaschinen bis auf weiteres bestehen. Der Stacftskommissar für die wrrt- schaftliche Demobilmachung. Au va. D. K. 283 Bekanntmachung. Im Auftrag des Reichsamts für rmrtschastliche Demobil- MLchrmg hebe ich für die vom Feind besetzten und zu besetzenden^ Gebiete alle Bestimmungen über Beschlagnahme von Leder, Häuten mch Fellen auf. Die Höchstpreise bleiben bestehen. In der neutralen Zone und dem übrigen Gebiet bleiben alle Bestimmungen jener Art in Wirksamkeft. Darmsdadt, den 7. Dezember 1918. Der Staatskommissar für wirtschaftliche Demobilmachung. _ Matthias. Bekanntmachung. Wir haben auf Grund des Artikels 15 bei; Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen >nn 3. Dezember 1918 den Geheimen Legationsrat Dr. Neid- >art tu Darmstadt (StaatSwinisterium, Neckarstraße 7) zum lmrssar ernannt. Darmstadt, der: 5. Dezember 1918. Stau ts m i ni sterium. Ulrich. - Nr. St. M. 12 930. Darmstadt, 6. Dezember 1918. etr.«: Die Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen. Das StaittSministerium an die Kreisämter. Wir beauftrageil Sie, vorstehende Bebrnntmachung in den für Ge amtlichen B^airntmachimgen bestimmten Blättern bekannt- Wgeben. _ Ulrich. _ Bet r.'/Tv Ausstellung von Waitdergewerbescheinen. «n die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mrd das Polizeiamt Gießen. Ta nach ß 60 der Gewerbeordnung' die Wandevgcwerbescheine Gr die Tauer des Kalenderjahres zu erteileii sind, wollen Sic alte Personen, welche den Gewerbebetrib im Jahre 1919 forl- «sctz-n oder zu beginnen beabsickftigen, durch wiederlwlt ortsübliche Bekanntmachung aufsvrdern, ihve Anträge auf Erteilung emcs Wandergewerbescl>eines jetzt schon, und zwar so zeitig -u daß sie zu Anfang, des nächsten Jahres im Besitze der me sein kömveil. Tie eingehenden Anträge sind uns unter rtzung des Vorgeschriebeiven Formulars, auf.velcheui am 5stopfe Jahr, für welches der Schein l»ogchrt tvird. anzugebeir ist ggift vorzulogen. Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sriudnicht mit vorzulegen. . der gestellten Fra-pm ist von Ihnen so Mvgeyenv zu voll-zrehen, daß Rückfragen Uw dmirft Verzöger, liegetH m der Ausstellung vermiederr werden. Eine Beantnwrtung wie „unbekannt" hrtt zu uivterbleiben, es sind vielmehr die erfordere liehen Ermittelimgen voii Ihnen vorzunehmen. Ten Anträgen auf Vertreibung von Drucksck^iften ist ein Ber- zeichuiS derselben in doppelter Ausfertigung oeizufilgen. Ntvch der Beöanntmack>rmg des Reichskanzlers vom 4. MärÄ 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ft. — ist in die Mauder- gewerbescheine eine Photographie des Inhabers ernMlkteben. Wiv verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreis- blakt Nr. 80\ Tie Photogragchie ist in Visitenkartenformat unmif- gezogeli bei Stellung des Mitracss auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich Ulü> gut erkennbap sein, eine Kopsgröße von mindestens 1.5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter (als 5 Jähve sein. Sie ist zu er-, neuern, tvenn in dem AtBsehen des ^Getverbetreibenden eine wesent- . lichie Veränderung erngetvcteu ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photon stmphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht oort>rudenl rst, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des! Antragstellers sofort genau zu oermerten, damit Verwechselungen vermieden tverden. , Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des 88 82 ff. der Msführmrgsvervrtmuug zur Gewerben ovduung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Waudergetverbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesoiideve die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers imd der Begleiter gewissenhaft und! erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung fft, wo dies! vlme besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönlich,e Vernehmung festzustcklen. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde ge:vommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Berwnrdung des Wandergewerbe- scheim,s nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei dev Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzu stellen, ob dem Antragsteller bereits eül Wmtdergeiv-eÄieschein erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherimg der im Wandei gcwerbe besck)äftig1en Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die tit ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mit, geführt werden sollen, bei den zriständigen Kvantenkrssen vop Beantragung des Wandergeiverbescheins als Mitglied anzunreldon haberi. _ Die Formulare zur Berichterstattung sind bei W. Klee, tzk. Balser, Ä. Klein in Gießelv, sowie Trnckeveibesitzer Robert irr Grünb^ng erlmltlich. Zmn SclFlusse weiserr wir iviederholt darauf hin, daß die ans- gefertigtell .Wandcrgewerbescheine von uns an die Finanzämtev abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden- steiupels inch nach Regelung der Wairdergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden aus gehändigt werden. Letztere si ird bei Ent- gogelniahwe der Anträge hierauf besonders mrfnverksam zu mack-en! mrd zu bedeuten, daß ihrren durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Fmanzamt besoildere Nachricht zur Abholung des ausgefertigten Wmrdergewerbescheines zugehen wird. An uns ist deshalb auch die Stempelabgabe für Wandergewerbe- scherne rmch Tarif-Nr. 90 des Urkundenstcwpelgesetzes nicht ein- zuscuden. Gießen, den 25. November 1918. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. • S c t r.: «Gewerbe-Leaitimatiousterten. An die BÄrgermeislereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Wer u -eben sind. Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel von 5 Mark zu verwenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt. Die Einzahlung durch Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen. Gießen, den 25. November 1918. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Die Wahlen zur verfassungsgebenden Volkskammer der Republik Dessen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Im Anschluß an unser Ausschneiden vom 6. ds. Mts.. Gieß. MnH. Nr. 288 / machen wir folgende weitere Anordmmgen des klaalSmtnisteriums l^Ärnnt: 1. Mit der Offenlegung der Wählerlisten ist am Samstag den 21. Dezember ds. Is. zu beginnen. Demgemäß weisen wir Sie an, Dienstag den 17. D^ember ds. IS. und Donnerstag den 19. Dezember ds. Is. in ortsüblicher Weise bekanntmachen zu lassen daß die WälLerliste von Samstag den 21. Dezember ds. Is. bis Samstag den 2 8. Dezember dS. I-., beide Tage einschließlich, auf dem Gemeinde-Hause oder dem etwa «nst hierfür von Ihnen bestimmten Lokale nZahrend der Dienst- Mnden offen gelegt sei. Die Dieirststunden sind derart zu bemessen, baß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit prr Einsiclstnahme in die Wählerliste belassen. Die Offenlegung der Wählerliste hat and) am Sorrntag den 22. sowie an den Weihnachts- Feiertagen am 25. und 26. ds. Mts., und zwar an diesen Tagen von 8—12 Uhr vormittags, stattzufinden. In der ^kanntrnachina ist! aus das Einspruchs recket und auf die Einspruchsfrist sowie auf bie zu erbringenden Nachweise janSdrücklich lchizuweisen (pevgl. Art. 9 Und 10, Abs. 1—3 der Wahtverrrrdnung). Dabei ist auf die Vorschrift des Art. 11 der Wahlverordnung aufmerksam zu machen, wonach Personen des Soldatenstandes sowie aus dein Militärdienst entlassene Personen, die in der Zeit von der Mobilmachung bis »ur Demobilm achrmg zum HeereÄnenst eingezogen waren, an die Einspruchsfrist nicht gebunden sind und auf ihren Antrag auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Tag vor der WaU irachträgsich in die Wälsserliste auftzunehmen sind, sofern sie die in Art. 3 für die Vtimmberechtigung angeführten Erfordernisse Nachweisen. 2. Wegen des Vevfalwens bei den Entscheidirnaen über die Eiungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wähler- i verweisen wir auf dr-e Vorschriften des Art. 10 Abs. 4 und 5 Wahlverordmrng. Die Entscheidung des KrriSausschuffes muß »»^estens den 11. Januar 1919, abends, erteilt und durch Ber- vrittelung der betreffendeir Bürgermeisterei den Beteiligten bekannt- -»cmachi sein. Bei den Berichtigungenl der Wählerlisten sind die Gründe etwaiger Streichungen oder Nachtragungen am Rande der Liste in bte Spalte „Bemerkungen" unter Angabe des Datums der Berichtigung von den Bürgermeistereien ftrr$ zu vermerken. Etwaige Belegstücke sind dem Hanptexenwlar der Wälsterliste beizu fügen. Bei den Nachtragungen auf Grund des Art. 11 der Wahlverord» »mng ist in der genannten Spalte mif diesen Artikel HHrzuweisen. ^Bergl. das in der Ihnen zugehenden amtlichen Handausgabe ab- Wedvuckte Muster zur Wählerliste.) Vpn dem Begiim der Offenlegung der Wählerliste an ist die Bürgermeisterei nicht berechtigt, andere Aenderirngen in der Liste «ls in der im vorhergehenden Absatz, bezeichneten Weise vorzu-- NleH men. Entdeckt der Bürgermeister nach erfolgter Offenlegung der Wählerliste in dieser Unrichtigkeiten, die nicht durch Anwendungen Dritter berichtigt werden, so soll der Bürgermeister selbst Einwendungen erheben, über die alsdann sein Stellvertreter Ent-, Mheidung zu treffen hat. - hinsichtlich des Abschlusses der Wählerliste hat mit Bezug Mrf Art. 12 der WalLverordnung das Folgende zu gelten' 2 ), Tie beiden Exemplare der Wählerliste, die'im Falle von Streichungen irnd Nachtragungen infolge erhobener Eintoendnngan vleicknnäßiq berief itigt werdvr müssen, sind am Sonntag den 12. Ja- »mar 1919 von der Bürgermeisterei unter dem eingetragenen letzten Wähler abzuldLießen Ter entsprechende Vermerk ist mit der Unterschrift des Bürgermeisters zu versehen. Weitere Nachträge sind alsdann nur noch auf Grund des Art. 11 der Wmen oder Streichun- gen von Wählmr unbeschadet der Bestimmung in Art. 11 untec- agt. In jedem Falle ist die Wählerliste vorr der Bürgermeisterei nnt einer Besd-einigung darüber zu versehen, daß und wie lange dre Osfenl^Tung geschcheu. sonne daß die in den Artikeln 9 und 37 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekmmtmachnngen erfolgt sind. 8 ZwitliugSrunddrf.ck der Brüh l'sdwn Nniv.°Buch- und Stcindrnckerei. R. Lange, Gießen.