Nr. 136 6 . Dezember 1018 KrelsWott für Den Ureis Gießen. Betr.: Beleuchtung von Massenquartieren für durchziehend« Trnpven. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises. Don der Heeresverwaltung ist uns eine Eisenbahnwagen- Ladung Stearinkerzen überlassen worden damit den durchzrehenden %-nmvrn, namentlich in den herzurichtenden Massenquartteren, bk erfori»erliche Beleuchtung zur Verfüguna gestellt werderr kann. Da es zur Zeit nicht möglich ist, einzelne Kisten unter Stück- «ttsracht an Sie abznsenden, müssen diese an dem —ager de^Mrma ^ldenlvrg und Markus in Gießen (an der Margaretenhütte) von Ihnen abgeholt werden. Je nach Größe Ihrer Gemeinde, sowie KbreS Bedarfs können van Ihnen ein bis drei Kosten gegen Ermattung der iuxf) aus zu rechnenden Selbstkosten rn Empfang aenmn- men nvrden. Ter Llbholer der Msten bat eine entsprechende Bescheinigung von Ihnen über die angeforderte dNenge abzugeben Kerzen, die zu dem genannten Zwecke nicht verwendet werden Sk dürfen nur im äußersten Notfall benutzt werden), fmd der v«eivsi>erwal tung wieder zurückzuliefern. Tie Bezahlung urck, Ver- «chnung der erforderlichen Mengen findet am zweckmäßigsten auf Gemerndckosten statt. m - Eobald die Kerzen eingetrosfen smd, wird eine kurze Bekanntmachung im Krcisblatt ergehen. Ein Verkauf dieser Kvrzen. auch von angebrochenen Rest- »«LdLnden, im freien Verkehr ist nicl>t statthaft Gießen, den 5. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._ ©etr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. «n das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Lolwgemeinden des Kreises. Wir sehen der Einsendung der Ueberwachungsbogen oder Ihrem ftifben&t bis spätestens 1. Januar k JA. entgegen. Gießen, den 3. Tezember 1918. Kreisamt Giegen. Dr. Usinger. __ Bekanntmachung bi« wirtschaftlick>e Demobilmachung in dessen betreffend. Vom 15. November 1918. Zur Ausführung der 88 2 und 5 der Verordnung des Reichs- ranslers über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Neichsgesetzblatt -Seite 1292) wird bestimmt: § 1. Für das hessische Staatsgebiet wird der Oberregierungsrat Matthias zum Staatskommissar für die wirtschaftliche Tenvobil- machung mit dem Sitz in TarmstM bestellt. Dem Staatskommissar wird ern Beirat beigegeben, der ans iBer. tretern der Ardeilgeder und Arbeittrehmer besteht. Der StaatS- ßmnmissar bestellt die Mitglieder mit Zustimmung des Gesamt-, »ßitflerrums. Ä . _ 6 2 ^»mnmnalverband im Sinne des 8 3 der Verordnung be§ Reickskanzlers ist der Kreis, für die Städte Tarinstadt, Offen- ß»ch. Gießet!. Mainz und Worms der Stadtbezirk. Ter Staatskommissar bestimmt die Zahl der Mitglieder des rn jedem Kommunal verbände zu bildenden Deniobil nlachstiNgSaus-, schusses und -ernemtt den Vorsitzenden und die Mitalieder. 8 3. Ter Staatskommissar hat die im § 3 Abs. 3 der Verordnung deS Reichskanzlers erwähnte Geschäftsordnung, des De mobil- vuiHrngSo^ Muffes zu erlaffen. . ^ ß 4. Tiefe Bekanntmachung tritt nnt dem Tage der Berkün- D»rng in der Darmstädter Zeitung in Kraft. Darmftadt. den 15. Movcnnber 1918. Ter Mmisterpräsüxent. Ulrich. Verordnung Wbrr die wirtschaftliche Demobilmachmrg. Dom 7. November 1916. Ter Bundes rat hat auf Gruird hes § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. Vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: .. 8 1. Der Reichskanzler wird ermächttgt, die Anordnungen zu «lassen, welche erforderlich sind, mn Störungen des WirtschastS^ »ebenS infolge der wirtschaftlichen Demobilmachung oorzubeugen «der abzuhelstn. ^ Dem Reichskanzler oder der von ihm »ur Durchführung deS Ubf. 1 bcstinimbon Stelle wird ein Beirat ociaegeben, der auS je ßß»em Vertreter der tm Bundesrat sauSschuffe für Handel und Verkehr vertretenen Bundesstaaten besteht; in grundsätzlichen Fragen ist der Beirat zur Mitwirkung heranzuiiehen. 8 2 Tie Landeszen ttalbehörden bestellen für die Bezirke der höheren Verwaltungsbehörden oder fiir besonders bestimmte Be-, zirke Temobilmachungskommissionen , . . ,,, Ter ReiÄrskmizler kann ft'lr die Bezirke mehirever höherer Bev, tvalttmgisbehörden, die zu verschiedenen Bundesstaaten gehören, oder für Teile von solchen Bezirken nach Benehmen mit den de-, tciiigten Landeszentralbehörden TeniobÜmackMngskommffsare bei stellen. ^ ^ . _ Tie Landoszentralbehörde kann für den ganzen Bereich deS Bundesstaats einen Staatskommissar für Demobilmachung beMlen. 8 3. In jedem Kommunalverbände wird ein DemobilinackMngSi aussckluß errichtet. Tie Landeszentralbehürde oder die .von ihr bei für mehrere Komnrunalverbände oder für Teile eines Kominunah -eicknede Stelle kann anordnen, daß ein TemobilNiachnngsausschuß Verbandes oder mehrerer Kommunalverbäinde eingerichtet wird. Die LandeSzentralbehörde oder die von thr bezeichnete Stelltz bestimmt die Zahl der Mitglieder des Temobilmachlngsaussck>usseS und ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder. Ter Vorsitzende des Temobilmachungsausschusses muß ein Staats- oder Kommnnab« beamter sein. Unter den Mitgliedern muß sich eine gleiche Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer befinden, bcf deren "Ernennung Vorschläge der wirtschaftlichen Organisationen tunlichst! zu berücksichtigen sind. Tie Landeszentralbehörde oder die von ihr bezerchnete Stelle ordnet den Geschäftsgang der Ausschüsse durch eine Geschäftsordi nung. Ter Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen die Bei sugnisse des Temobilmachungsausschusses auszuüben. 8 4. Ter Reichskanzler kann die ihm im 8 1 Abs. 1 überi tragenen Befugnisse auf die Landes zentralbel-örden oder die StaatSi kommiffare für TemobilniackMrg und im Falle des 8 2 Abs. 2 ans die Temvbllmachungskommissare übertragen. Die Landeszentrali behörden und die Staatskommiffare für Demobilmachung können die ihnen übertragenen Befugnisse auf die Demobilmachungskomi Mission übertragen. Tie DemobUmachungskommissare können ihn; Befugnisse weiter auf die Demobilmack-ningsausschüffe übertragen. Tie Dernobilmackiungsorgane sind, befugt, zur Erreichung der tm § 1 Abs. 1 bezeickpreten Zioecke die Hilfe aller Staats- und Gemeindebehörden sowie aller militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen. 8 5. Tic Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Komi munalverband und als höhere Verwalttmgsbe Hörde im Sinne dieses Verordnung anzusehen ist 8 6. Wer den von dem Reichskanzler oder den aemäß dieser Verordnung eingesetzten Denwbilmachungsorganen aus Grund des 6 1 Abs. 1 und des 8 4 Abs. 1 erlassenen allgemeinen oder be« Anderen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geld- strafe bis zu ein hunderttausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur aus Antrag des StaatsSommissars oder des De mobil-, machtungskommissars ein. 8 7. Tiest Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bimdesrat bestimmt, ßvann imt> inwieweit sie außer Kraft tritt. Berlin, den 7. November 1918. Ter Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von S1 e i rk. An dir Bürgermeisterin der Landgemeinden des Kreises. Ter Demo bil machungsausschuß Gießen-Land setzt sich folgern dermaßen zusammen: Vorsitzender: Regierungsrat Langermann. Mitglieder: Arbeitgeber: Rinn. Ludwig, Fabrikinbaber, Heuchel^im; Fen^ chel. Wllh., Landnstrt, Ober-6örgern; Rühll Wilh., Kaufmanns Mten-Buseck: Föhr, Wllh., Fabrikdirektor. Mainzlar. Arbeitnehmer: Kraudt, Wilh., Werkmeister. Großen-Linden^i Hahn, Heinrich. Kreisstraßenwart, Gießen; Fourier, Heinrich, Ge-, -sführer. Gießen; Keßler I., .Heinrich, landw. Arbeiter, Großern Gießen, den 80. November 1919. Krrisamt Gießen. _ Dr. Ujünger. Betr.: T^emobilmachung; hier: llntformtragen entlaffener Mannschaften. A» den Oberbürgermeiftrr zu Gießen uud die Bürgev- meistereten der Landgemeinden deS Kreises. DaS .Armeeoberkommando o hat folgendes Ersuchen «n WÄ geringer i . t «uS Mangel m Zivilanzüg^i müssen vielfach Mannschaften 1 ffodc Entlassung ihre Uniform weitertragen. Sie unter- m sich infolgedessen in ferner Weise von den noch im Dienst glichen MLmnscliaften .und werden unter Umständen »vegen , terfüllung der Grußpfticki-t zu Rechenschaft gezogen werden, dies zu vermeiden, bittet das Oberkommando, die bereits rn den dortigen Bereich entlassenen Heeresangehürigen an zu werfen .,alle militärischen Abzeick-en abzulegen und auch dre Uniform- b»öpfe durch Zivilkiröpfe zu ersetzen. Sie woUen in geeigneter Weise die entlassenen Mannschaften Mehren. Gießen, den 3. Dezember 1318. Kveisanrt Gießen. _ Dr, Ufinger. ___ vetr.: Verkauf von Pferden und Materialien An den Oberbüraenneister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das ftvllt). Genera lkomm-anbo XVIII. A.-^K. teUt sollendes mrt; An alle »urückvelnenden Formationen des Feldheeres M der M ergangen, zahlreiche Pferde in die inneren und östlichen svrnzen des Landes zu verbringen mit der Mahgaoe, das; nur wo eine Weiterbesürderurig. oder eine Weiterver,orgnng der nickt möglich rst, in den durchschrittenen Provinzen dre kuk zurückzulassen und zu versteigern sind, Hierbei rst das ^taatsmteresse so gut als irgend möglich wahrzunehmen. Sollte die Bersteigermrg zu geringe Beträge ergeben so srnd die Pferde «gen Quittung bei militärischen oder Ortsbehörden unterzubringen. Es ist leider vorgekonunen, daß einzelne Formationen »vegen Mangels an Personal und Pserdepftogern und auch emzelsS &ol* baten Pferde au die Zivilbevölkerung Lurzerharrd verkauft Häven. Dies ist durchaus unstatthaft. . ^ ^™ Es wird daraus hrugetviesen, daß die Ankäufer von Pferden sionsiigen Materialien, toeirn sie diese von solch unveranttvort- Stellen erworben haben, kein Eigentumsrecht an den Gegen, xn erwerben, daß sie sich vielmehr unter Umständen der Ge- anSsetzen, wegen Hehlerei zur Rechenschaft gezogen zu werdem Versteigerungen von Pferden haben nur durch verantwortuche Dienststellen zu geschehen, die für Walirnelmrung des Staatsrnter. -sfes und 'Abführung der Beträge an die Reichskasse verantwort. Ncfii swd. . . . r Sollte es wünschenswert und Möglich erscheinen m eundnero Gemeinden etwa Zurückgebliebene Pferde yx angemessenen Preisen Hi versteigern, so ist das zuständige Kreisamt zu benachrichtigen Vnd die Genehmigung des stellv. Generalkommandos — eventuell telephonisch — einzuholen. . Dem vorsteheiiden Ersuchen entftneck^nd. weisen wrr sre an, bttngt-rnäß zu verfahrerr und die Bevölkerung durch ortsubliche- Vekaimtmachung daraus hinzuweisen daß der Ankauf von Pferdenl ttrü) Materialien bei unvenrntwvrllick,en Stellen oder von einzelnen Soldaten verboten. Deshalb rechtsunverbindlich und gefährlrch ist. Gießen, den 4. Dezember 1918. Kreisamt Gießar. _ Dr. Usinge r. _ feetr.: Russische imb polnische Arbeiter. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Weil wegen der durch die Waffenstillstandsbestingungen ge- «chaffeneii Transvortlage ein Abtransport ausländischer freier Ost- arbeitier unmöglich ist, wollar Sie die Arbeitgeber solcher ArbntS- fräfte amveism, diese Mif ihreii Arbeitsstellat vorläufig zu belassen. Ter Staatskommrssär für Demobilmachung wird spatere Jhöveisuna erlassen. Gießen, bat 4. Dezember 1918 Kreisamt Gießen. _ Dr, Usi ng e r. _— Bett.: Entlassung reklamierter Wehrpflichtiger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Bevölkerung daraus aufmerksam zu Wßachen daß angeraten werden muß, auch für solche reklamierte Wehrpflichtige förmlichen Entlassungsschein des Bezirkskommandos m erwirken, die niemals zum Heere eingez-ogen waren. Gießen, den 3. Dezember 1918 Krcisamt Gießen. Dr. U sing er. Btt t i Schulschluß wegen der Demobilmachung. An die Schulvorstände des Kreises. Warn durch die im Gange beftMübe Demobilmachung die Gchuksäle zu Einguartierungs zwecken in Anspruch genonunen imd ^satzrärrme nicht beschafft .werden können, so sind von Zeit zu Veit die Schüler in Gruppen zu längerer oder kürzerer Besprechung hon geeigneten Hausaufgaben zu sammeln. Das Abhüren bezw. vorzeigen dieser Aufgaben hat in genau befttmmta: Frist zu SSt empfehleu derrjenigen von Ihnen. für berat Gemeinden Vorstehende Anordirung in Frage kommt, alsbald über daß Veranlaßt e zu berichten. Gießen, den 3. Dezem ber 1918. Die Kce is schul kommission. __ I. B.: Langermann. _ Petr.: Kriegsfamilientn l tersbützu ng. Au den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gemeinderechner des Kreises. In Ergänzung unseres Ausschreibens vom 26. November 1913 >— Gießener Anzeiger Nr. 282 — teilen wir Ihnen das nachstehende. die Weiterzahlung der Familien-Unterstützung vorläusigj regelnde Telegramm des Reichsamts des Jamlern vom 29. Nov. 1918 zur Kaiirtnisnahme und weiteren Veranlassung mit. Die Bestimmungen des in dem Telegramm erwähnten 8 IQ Abs. 6 F. II. G. tatb diejenigen des 89 der Buiidesrats Verordnung vom 21. Januar 1916 sind ebenfalls weiter unten abgedruckt. Giesen, den 4. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann, Telegra m m auS Be rlin 6o 64 1b—45m. Bitte Anweisung M treffen, daß den Familien der Mannschaften. denen für die zweite Hälfte der Noventber-FamilienunterstÄI- zung zustand, diese zunächst ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeuj weitergewährt wird. Ausgenommen hiervon sind du Fälle deS k 10 Abs. 6 F. U. G. und des § 9 der Bundes ratsverordn ung vom 21. Januar 1916. Besondere Verordnung folgt demnächst. I.a 14002 = Reichsamt des Innern. I. V.: gez. Lewald. 810l Abs. 6 F. U. G. . ^ Die Familienunterstiitzniig wird während dreier Monate übev beit Zeitpunkt hinaus, von dem an die den Hinterbliebenen aux Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (R. G. Bl. 214) zu zahlenden Hinterbliebenenbezüge zuständig sind, werter gewährt. Etwa' darüber hinaus gezahlte Familienunterstützungen gelten alS Bor- Amßzahlung auf die Hinterbliebenenbezüge und sind bei deren Auszahlung einzubehalten. 89 der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916. Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs- Gesetz bl. S. 629) finden entsprechende Anwendung, weim der m bat Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit tnl den Genuß von Militärversorgungsgebührnissen tritt. ^etr.: Tie Freihaltung per Fahrdämme bei Schneefall. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Hinblick auf die ernste allgemeine TranSportlage machen wir jetzt schon darauf aufmerksam, baß bei Eintritt von Schneefall und Glatteis rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrsfähigkeit der Straßen ergrifien .verden. Tie Bürgermeister der Landgemeindar rnachar wir besonders auf um er Ausschreiben vom 7. Dezember 1889 wegen Hilfeleistung bei Osfenhaltung der freien Kreisstraßenstreckar aufmerksam, Gießen, den 3. Dezember 1918. Kreisamt Gießen. I. V.: Cellarius._ . Bekanntmachung. Karl Waaner, dahier, Lindacplatz 7, hat die Konzesiüm all? Dienstmann mit der Nr. 4 erhalten. Gießen, den Dezember 1918. . Polizei amt Gießen. __ Wolf. ____ Bekanntmachung. In der Zeit vom 16. bis 30. November 1918 wurden in hiesiger Stadt . ^ gefunden: eine Armbandichr. ein Portemonnaie mtt Inhalt, ein Zehnmarkschein, ein Fünftnarkschein. eine Lnmenuhr mtt Lederarmband, ein silberner Riicg mit 5 Sternen, eme schwarzlederne Zigarrentasche ein schwarzer Samtmusf. Verloren: eine schwarzlederne Brieftasche mit 105 Mk.. Brotmarken. Soldbuch usw. ^nliMt^ ein dunkelgrünes Porte- Portenumna« Inhalt, ane Brieftasche mit 620 Mark 35 Mark Inhalt, 1 Damenharrdtäschchen mit 25 Mark und Portemonnaie mit Inhalt, 1 BaeftasäM mit 620 Mark, Holzzettel p. p. Iirhalt. 1 gold. Geldbörse mit Monogramm H S 1 bvaune Tamenhandlasck-e Mit 56 Mark und Quittungen p. P.. 1 schvarzes Portenwnnaie nnt Inhalt. Die Empfangsberechtigten der geftmdenen Gegen,tänoe belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Ablwlung der gefundenen Gegenstände kann an reoem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den,2. Dezenrber 1918. Polizeianrt .Gießen. J.A.: Pfeffer. __ ZwillingSrunddruck der Brüh l'schen Univ.-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.