«*. 181 Hl. November 1918 Kreisblatt für den Kreis Gietzen. IuhaltS-Uebevstcht: ZinSfcheine der Reichsanleihen. — Viehzählung. — Einquartierung. - Gemeinde- usw.-Rechnungen. — Kriegs- Versicherung. — Süßstoff. — Räude der Pferde. — Zucht-- und Nutzvieh. An die tyexun Gemeinde- (Mark-), Kirchen- und Stiff- tmrgsrechner des Kreises. NLachstehrmd abgedruckte Verordnung des Reichskanzlers vom 22 Oktober 1218 teilen toir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Bekanntmachung Über die Ziiisscheiuc der Rei6?skriegsanlell>en. Vom 22. Okt. 1918. Ter Bundes rat hat auf Grund des § 9 des Gesetzes über die ErMächllMna des Bundesrabes zu tvirtschastlicheii Maßnahmen uslv. vom 4. Mfinst 1914 (Rnchö-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen ^ Tie am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zinsscheine der bpriozentigen Reick^skriegsairleitzen sind vom 23. Oktober 1918 bis z-um 2. Januar 1919 zu ihrem Nemüvert gesetzlicl>es Zah- Lmigsmittel. Die Pflicht des Reichs zur Einlösung der Zinsscheine am Fälligkeitstage -mit anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln wird hierdurch nicht berührt . Die Verordnmig tritt am 23. Oktolier 1918 in Kraft Berlin, den 22. Oktober 1918. Ter Reichskanller. IV.: Graf von Rordern. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. S Nach BundesvatSl^'schluß findet gleichzeitig mit der Volks- ung am 4. Dezember 1918 wieder eine Viehzählung statt, eüstlvockt sich auf die gleick>m Viehgal Lungen, die bei der lung am 2. September b. I. in Betracht geikommen sind, nLmlrch aus Pferde, Rindvich, LckZase, Schveme, Ziegen. F-eder- vreh und Kaninchen. Es ist; dabei zu beachten, daß diese Dieb- acckttrngLn auch bei NictLsaudwirteu gezählt werden müsien. also m ftder vQishalttcng. in der auch nur eine dieser genannten/ Biehgattungen vorvommt. .^Nvch Verstlgvmg des Ministeriums des Innern wird diese LäUlung rrrmncholb des Gwßherzogtums von der Zentralstelle für die LaWesibatritkk zu Darnrstadt geleitet werden. ,^ c ArSführung liegt den Bürgermeistereien (Oberbürger- jEsikr. Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitw-ir- Senden wird von Staats wegen nicht geleistet. Zähllistcn und Gemeindebogen wird ^hnen dre Zeittraistelle für die Landes f:attstrkurrmittelbar zusenden enrs.n Bürgermeistereien, die bis zum 28. Novenrber nicht ^hlvMüere sind wollen sich entweder nrittelA rrufs Nr. 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentrich- : wenden. Auf dem Gemerndebogekl und aus der Zählliste sind Anwei- funaen ausgedruckt, aus denen Sie ersehen, wie die Zähluna im etnzelnen durck^iführm ist. Sie wollen sich mit diesen Awwei- ftmgen vertraut nuui^r und die Zähler entsprechend belehren Ins- bcsondeve ist darauf zu achten, daß die Spälten über' die Verwes vwp^art der Pferde rrck^ig ausgestiltt werden, denn diese Zahlen: ESSLy ^^"erverteiljung durch die Reichsfutter- pnttelsietle zugrurrde gelegt. M^,^Mblich der Zählung sind an die Zentralstelle für d« Landesstattsttt m Tarmstadt zu richten. Die ausgefü Uten ZähllistenunddieUrschrif- sind spätestens bis zum an drc Zentralst-Ilc für die Landes- Satrsttk rn Darm stad t abzusendeir. Der Termin h ,un bedrn gt eingehalten werden. ^^Mmrsäp^fte^nü)?chstt7risten der Zäbllisten brauchen nicht an- *. s^nes BillKestandes, zu der w, ^^ l °S; aiX !2^ rt>ert ^ trb ' nicht erstattet, oder wer w.Njen tl x ch unrichtig ober unvollständige Angaben macht wird 5?^ ^HSDronoten oder mit GeldstrafebiS zu »chntausend Mark bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandenst ^^Smegen worden ist, rnr Urteil für dem Staat Versals erftärt ^ lierr ' die Anordnung der Zahlung auf orts- Mrche Werse ^konntzunmchen und die ersorderf^i Riaßnahmcn tur grwissenhasten Turä.sirhrung der Zählung alsbald /t* ließest, den 19. November 1918. Ärei&rmt Gießens ! Dr. Ustnger, Bekanntmachung. Betr.: Einquartierung. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mr weisen Sie an. bei Inanspruchnahme von Bürgerquav- tieren $u berückstäMigen, daß Beanrte, die einen Teil ihrer Wohmung für dienstliche Zwecke benötigen, z. B. Kreisärzte, nur nach Maßgabe des verblnbeirden Restes ihrer Wohnräume zur Aufnahme von Einquartierung herangezogen werden sollten. Gießen, den 19. November 1918. Kreis-amt Gießen. Or. U s i n g e r. Betr.: Ten Dermin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- / und Stiftungsreckinungen des Kreises für 1917. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stislimgsvorstände des Krei'es. Wir empfehlen Ihnen, soweit dies noch rricht geschehen, alS«« b a l d zu berichten, ob die Rechnung für 191/7 an die OberrechrmngAl« kcnnmer abgeliefert worden ist. Gr e ße n. den 19. November 1918. 'Kreisanrt .Gießen. ^_ Pr. II f i nner Betr.-: Die hessrsck^ KriecisVersicherung: hier: die Einsendung! der Anteilsck/erne und Sterbeurkunden Aufforderung! Nachdenr der Waffenstillstand abgeschlossen wurde und dev yrvede nur noch eine Frage der Zeit ist. fordern wir alle Ge- mem^n. Vereinte, Arbertgeber ufw., ebenso die AngelZörigen, dts chre Kriegsteilnehmer bei uns versichert haben, auf, insoweit vier dir jetzt noch nicht geschehen ist, 1.die Anteilscheine mit den vom Standesamt auszux stellenden Sterbeurkunden. 8.die Anteilscheine der vermißten Kriegsteilnehmer mit dem Nachtvms ixS Truppenteils, oder sonstiger Stelle, dag der Krieger als verrmtzt gilt, 3. die Tlntzeilsä^ine der gefallenen oder versiorbenen Krieger, deven Tod durch das L-ttmdesaTNt noch nicht beurkundet ist, Mit dem Schreiben des Truppenteils, daß der Tod eürgo- tveten ist, sofort bei Meldung von Nachteilen an unr einzufenden. .Insoweit die Personalien des Versicherten aus dem Anteil schern nicht mtt densenigen in der S-terbeuükunde übercinstimmen- rft eine Bescheinigung der Bürgermeisterei erforderlich, baß es sich gegebenenfalls um eine und dieselbe Person häkelt. Weilerj wnd um Angabe des Regiments gebeten, dem der Gefallene, Verstorbene oder Vennißte zuletzt angel?ör1 hat. Darw sta d t. Neckarstraße 1, den 15. November 1918. Hessische Kriegsversichermrg aus Gegenseitigkeit. _ (Oberversicherungsamt.) 89156 Bekanntmachung. Betr.: 31. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). Im Monat NovenHer 1918 wird gegen den LieferunaS- abschnitt 2 2 der Süßstoffkarten jF' (blau) ttitb cwvi b£ Lieferungsabschnitte 1 und 2 ^der neu SüßstosfLtten 6" (gÄb) in den Landgemeinden d^s^ ^ SüUdoff abmabm. Es arl-nom 22 ein Brieschen und auf die Abschnitte 1 und 3 ^ Eine Schachtel zur Ausgabe. Mt dem 30 November 22^ die Wfrntix 22 l^w. 1 und 2 ihre Gültigkeit. Nach nicht äbgerufene Süßstoffmengen Whrfcn den Abgv bestellen frei perkaust werden s Dießen, den 18. November 1918. J Kreisamt Gießen. ID.: Langermann. Bekanntmachung. etr:: Räude der Pferde. . Sfe Räicke beim Merdebestand deS Mlchhändlers N. EhaaL ^fgehvbÄ erloschen. Tie angevrdnieten Schutzmaßnahmen, ^3 Gießen, den Id. Nvvemüer 1918 . Polüeiamt Gießen. Ä-.A: Nfesfer. t Bekanntmachung betreffend den Verkehr mit Schlacht-, Nutz»- und Zuchtvieh und dessen Beförderung. Boni 23. Oktober 1918. Mf Grund der BekanTrtmachuTrg des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsre gelang dam 25. September 1915 fR.-G.-Bl. S. 607), vonk 4 November 1915 (R.-Ä.-Bl S. 728) und vom 6. Juli 191Ö (R.-G-Bl. S. 607, faivie der Berordmrng des BnndcSrats über Fleischversorgnngi dam 27. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 199) wird folgendes bestimmt: I. Erwerb und Veräußerung von Vieh (Rindvieh einschließlich Kälbern, Schweinen über 25 Kilogramm Lebendgewichtund Schaf Vieh). $ 1. Ter entgeltliche und unentgeltliche Ertoerb und die cnt- Altliche und unentgeltliche Veräußerung von Rindvieh einschließlich Kälbern, von Schweinen über 25 Kilogramm Lebendgewicht und van Schasvieh darf nur erfolgen auf .Grund eines Erlaubnisscheins. Die Ausstellung des Erlaubnisscheins zum Erwerb erfolgt durch denjemgen Viehhandelsverband, in dessen Bezirk der Betrieb des Erwerbers liegt, die Ausstellung des Erlaubnisschein- zur Veräußerung durch denjenigen Vieh handelsverband, in dessen Bezirk das zu veräußernde Tier steht. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Vieh, das zu Schlachtzwecken an den Viehhandels- berband abgeliefert wird. Hierfür bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft vorbehaltlich der Aenderrmgen in 8 12 gegenwärtiger Bekanntmachung. 8 2. Versteigerungen von Vieh müssen dem Diehhandelsver- fccmtL in dessen Bezirk sie stattfinden sollen, unter Angabe der Art und der Zahl der zu versteigernden Tiere spätestens 5 Tage vorher angezeigt werden. < Befindet sich der Steigerer zur Zeit der Versteigerung nicht bereits im Besitze des nach 8 1 erforderlichen Erlaubnisscheines, w darf ibm das ersteigerte Vieh erst übergeben werden, wenn er diesen Schein inzwischen erlangt hat und vorlegt. IT. Ausfuhr von Vieh (Rindvieh einschließlich Kälbern, sowie Schweinen. Schafen und Ziegen jeden Alters) aus dem Großherzogtum und aus einer Provinz des G ro ß h e r zo g tu m s in eine andere zu Zucht- und Nutzzwecken. 8 3. Wer Rindvieh einschließlich Kälbern, sowie Schiveine, Schafe und Ziegen jeden Alters zu Zucht- und Nutzz>necken aus dem G'.oschnzog^um oder an- einer Pwviin des Großberogtums in eine aridere ausführen will, bedarf hierzu eines befortöecen ?lrns- pchrscheins Zur Ausstellung des Ausfuhrscheins ist derjenige Vieh Han delsver band zuständig, in dessen das auszufüyrende «er bisher seinen Standort hatte. Der Antragsteller hat vor- rnlegen: I ») eine Bescheinimmg des für die Gemeinde des Standorts bestellten Wirtschaftsausschusses, daß das Tier als Zucht- oder Nutztier urrd nicht als Schlachttier zu bezeichnen ist' d) die Einfuhrgenehmigung der für den Bestimmungsort zuständigen BichbesÄiaffungsstelle (Bezirksfleischstelle, Landesfleisch, stelle, Biehhandelsverband). Bei Schweinen bE zu 25 Kilogramm einschließlich Lebendgewicht ist von dieser Bescheinigung Ter der AuSsuhrbewilligurrg ist bei dem für den bisherigen Standort des Tieres zuständigen KveiSamt zu stellen, das ihn mit den gemurnten Bescheinigungen und mit seinem Anträge an den Bichhandelsverbmrd weitergibt. Widerspricht das Kreisantt der Erteilung der Ausfuhrerlaubnis und hält der Biehhtmdels-- verband diesen Widerspruch für unbegründet, so ist dtze Ent- sckeiduna Großh, Ministerium- des Innern. Abteilung für Land- Wirtschaft. Handel und Gewerbe, einzuholen. 8 4. Die AuSftchr ist im Einzel fall zu untersage«, wenn: ») «e im 8 o vor geschriebenen Bescheinigungen nicht vor, werden vorgelegt d) durch sie die Aufbringung der ungeordneten Schlachtviehumlagen yesährdet wird: ch durch fw eme erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Bieh- ?mcht oder starker Mangel an Spannvieh eintreteu würde Dar.der Genehmigmig zur Ausfuhr von Milchkühen hat der BrehhandelSverband die Zustimmung der LandeS-MUch- und Bettstelle (Kommunal oerbarrd Großherzogtum Hessen) in Darnrstadt errrzuholen. 8 5 Für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr von Schafherden aus dem Großherzogtum bleiben die Bestimnumgen wrserer Bekanntmachung über den Verkehr mit Schaslrerden zwischen Heften und anderen Bundesstaaten vom 5 Dezember 1917 (Reg.-Bl. S. 292) in Kraft. HI ^Efördernng von Schlacht-, Nutz- und Zucht Tlich dreh (Rindvieh eins chlie Schweinen, Schafen und Kälbern, sowie iegen jeden Alter-). «cheren Standort bars nur auf Grund eines Beförderung-- scheiues erfolgen, einerlei, ob es sich «m eine BevSußerwcg der Tiere handelt oder nicht. Die näheren Bestimmungen hierüber erlassen tue Viehhandel-verbände (vgl. 8 10). IV. Ueberwachung der Bestände an Rindvieh ein- schließlich Kälbern, sowie Schweinenmnd Schafen jeden Alters. K 7. Jeder Biehhandelsverband hat in seinem Bezirk die Bestände an Rindvieh einschließlich Kälbern, sonne Schweinen und Schafen jaden Alters (Schlacht- Nutz- und Zuchtvieh) in Listen auf- z-rnrhmen -und diese Listen auf dem Laufenden zu erhallen. Jeder Biehhalter ist verpflichtet, den mit schriftlicher Ermächtigung verseherlen Beauftragten des Biehhandels Verbandes, in dessen Bezirk sein Betrieb liegt, das Betreten seines Gehöfts, seines Ställe und seiner Weiden zu gestatten und über Bestand, Herkunft und Verbleib seines Viehs der in Ms. 1 genannten Arten Auskunft ru geben. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, sich über Nam-eitz und Wohnort desjenigen, von dem er Vieh gekauft oder \\n den fr Vieh verkauft hat, zu verlässigen. Ter Viehhandelsverband ist ber«htigt, zu verlangen, daß der Buchhalter die Feststellung feines Viehbestandes durch Unterschrift bestätige. V. Strafbestimmungen. 8 8. Wer gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie gegen die Mlf $nmi> des ß 10 dieser Bekanntmachung erlassenen Vorschriften der Viehhandelsverbände zuwiderhandell. wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit mdrt die höl^ren Strafandrohungen der Verordnung gegen den Sclflciclchandel vvnr 7. Mär-z 1918 (Reichsgesetzülatl S. 112 )sowie der Beiordnung gegen Pre^treiberei vom 8. Mai 1918 (Reichsgesetzblatt S. 395) und des Höchstpreisgesctzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ReichSgesetzblatt 3. 339, 613 und 516), abgeänderl durch Bekanirtinachungen vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzblatt S. 25). vom 23. März 1916 (Reichsgesetz-' blatt S. 183) und vom 22. März 1917 (Rrichsgcsetzblatt ü. 253) Mwendung finden. Der Versuch ist strafbar. Insbesondere wird bestraft, wer die im 8 ? vor geschrieben^ Mrskunft verweigert oder nicht erteilen Sann «»er eine unrichtig Mskunst gibt oder die Bestätigung seines Viehbestandes durch Unterschrift verweigert. 8 9. Ter entschädigungslos«: Beschlagnahme und Verwertung durch den Viehhandelsverband mrlerliegen» Tiere, die ohne den nach 8 1 erforderlichen Erlaubnisschein erworben oder veräußert oder ohne den nach 8 6 erforderlichen Beförderunasschein von ihrem Standort entfernt worden sind, sowie Tiere, die unter Verletzung der Bestimmung über die Ausfuhr aus dem Gebiet eines Vieh- Handels Verbandes ausgeführt worden sind oder auszicführcn versucht werden. ^sitzern, die sich Über den Verbleib von Tieren nicht auszu- Winsen verrnögen, können alle Tiere, die sie nicht unbedingt zur Feldbestellung benötigen, enteignet werden. 8 10. Die ViehhrndelsverbLnde erlassen mit unserer Genehmb- guna die näheren Bestimmungen zur Ausfühcrrng dieser Bekannt machung. VI. Schlu ßbestiUrmungen. 8 11. Unsere BekanntTnachungen. betreffend die Ausfuhr von Zucht- wrd Nutzvieh aus dem Großherzogtum und aus einem Kreise des Großherzogtunrs in einen anderen, vom 10. Avril 1917 (Reg - M. S. 90). vom 24. TeZember 1917 (Reg.-Bl. 1918 S. 17),vom 3. Juli 1918 (Reg.-Bl. 166), der § 4 unserer Bekanntmachung, betreiseich Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh vom 24. Januar 1916 (Reg.-Bl. S 24). abgeändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 1916 (Reg.-Bl. S. 26). sowie der § 4 unserer Bekamen ach.mg über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 5. November 1917 (Reg.-Bl. S. 275) rnst) die Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs von Ziegenfleisch vom 31. Januar 1917 (Reg.-Bl. S 28) werden aufgehoben. 8 12. Der 8 3 der Beßrnntmachung, Regelmm der Be^chaf- stmg, des ^lbsatzes ^md der Prnse von lebenden: Vieh betressend, vcnn 24. Januar 1916 (Reg.-Bl. S. 24). abgeLnd-?rt durch Artist M der Bekanntmachung gllchnr Betreffs von: 9. Februar 1916 (Reg.-Bl. L>. 26) erhält folgende Fassung: „Ter Ankauf von Vieh zur Schlachtung oder zum Weiter, verkauf und der Sommission-weise Handel mit Vieh ist in den B». xkrvm der Viehhandelsverbände außer dem Verbände selbst mtr den Verbandsmitgliedern, die vom Vorstände eine Lbcsiveiskarte er- Klben haben, gestattet. Cbeirso ist der Verkauf von Vieh nrr Schlachtung außer an den Verband selbst nur an solche Verband-- Mitglieder, die Iwm Vorstande ei-L Ausweiskarte er^kten hob«r, gestattet. Der ni^Rgewerbsmäßi<:e Ankmis von Vieh für d«r eigenen Bedarf bedingt nicht die Mitgliedschaft zum BerbMlde." ,8 Io. Diese Vckmmtmachntrg tritt am 1. Novcml^'r 1918 i». Kraft. Darmstadt .da, 23.Oktober 1918. GroßherzoglicheS Ministerium des Innern, v. Hombergk. ZwillingSrunddruck der Brühl'fchen Unw.-Buch- und bteindruckereß R. Lange, Greßen.