Nr. 129 8. November 1918 Kreisblatt tat den Kreis (biegen. - -_l^ = =_ ■ ■ -. ’ —--- " - " ' - ■ J ■ IubaltS-llebersicht: Versand von Briefen und Postkarten nach dem Ausland. — Anfertigung von Uniformen usw. — Laatgutmengen. — Säuglings- und Kleii.kinderschuh. — Scheldekatarrh. — Maßnahmen gegen Angriffe aus der Luft. — Verarbeitung von Gemüse und Obst. — Preise von Margarine. — Saatkartoffeln. — Feuerlöschwesen. — Bekämpfung der Schleichhandelspreise. — Rotlaus. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Mt. III b. Abivchr. Tgb.-Nr. 5200/12 103. Gouvernement der Festung Mainz. Mt. .Mil. Pol. Nr. 60 473/31 759. Frankfurt a. M. /Mainz, den 15. Oktober 1918. Betr.: Versand von Briefen ruid Postkarten nach dem Auslände. Verordnung. Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belägernngszustanid diom 4. Juni 1851 in der Fassung. des Reichsgesetzes vom )1. De- veinber 1915 bestünnven tvir für den Befehlsbereich des 18. Armeen sorPE und des Gouvernements Mainz: „Aus Briefen und Postkarten nach dem Ausland hat dev Absender seinen Bor- und Zunamen, Wohnort nebst Straße und Haitsrrnmnter anzugeben. Briefe und Postkarten, die diesen Vermerk Nicht enthalten, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Falsche LLngaben des Absenders werden, mit Gefängnis bis ßu einem Jahre, beim Borliegen milderirder Umstände mit Haft »der mit Geldstrafe bis zu 1500 Marck bestraft." Ter stellv. Kommandierende General: Riedel, General der Infanterie. Ter Gouverneur der .Festung Mainz. Bausch. Generalleutnant. XVIII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Illb, B. D. Tgb.-Nr. 5322/120. Gouvernement der Festimg Mainz. Abt. Mil Pot. Nr. 60 655/31929. Frankfurt a. M../M arnz, den 16. Oktober 1918. Bot tll Anserttaung von Uniformen Und Verarbeitung von Uni- forrntuch. Verordnung. Die von der Hseresverlvaltuug erlassenen Bestimmungen über bar An»rg der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veternrärofsiziere, Be- Mnten, Unterossi^ieve und Mannschaften, namentlich die 1. durch die Anlage 1 zum Dderkblatt über die Versorgung der Offiziere mit Bekleiduugs- und Ausrüstungsstücken voni 11. 2 18 Nr. 210/2. 18. 8 3 (A. B. Bl. S. 87) und 9. tnrrch die Anlage Zimi Merkblatt über Ausstattung der Feldtruppen mit Bekleidung vom 6. 8. 1917 Nr. 2005/7. 17 B 3 (A. B Bl. von 1918 AMngenen Betrags im Rückstände find, bitten wir Sie dringend^ die Ablieferung rat die Kreiskasse umgehend zu veranlassen. Gießen, den 2. November 1916. Tas KreiSkontitee für Rotes Kreuz und Kriegs Hilfe, vr. Usinger. BekKnntmacv irrig. Betr.: Sck)eidekatarrh bei eirrem Rind des SpenglerS Frantz Gerhard, Alteir-Buseck. Tie in dem Gehöfte des Obengenannten auSgebrochene Seuche ist erlös chm: die Sperre ist aufgehoben. Gießen, den 29. Oktober 1918. Großherzonlicbe-ö Krersamt Gießen. I. V.: Wolf. Polizei-Verordnung über Maßnahmen gegen Angriffe aus der Luft. Auf Grund des Artikels 129 d Msatz II, Ziffer 2 der Städte ordnung und der Verordnungen des 'Stellvertretenden General> konlmandos des 18. Armeekorps vom 17. April 1917 und 26. Oktober 1918 bestimmten wir für das Gebiet der Stadt Gießen! folgendes: 8 1. Zum Schuhe gegen nächtliche Fliegerangriffe sind die Fenster und Oberlichter aller, beleuchteten Wvhrr-, Geschäfts-, 9Ö» beiks- und sonstiger Ausenthaltsräume. insbesondere auch vr>N Wirtschaften, Läden, Anstalten und Fabriken, sonne Lichtguellen außerhalb von .Gebäuden gegen Sicht von oben abzublenden. Zum Mblenden und Verdunkeln der Fensher und Oberlichtes! dienen: Licht Nicht durchlaffende Vorhänge, Rolläden oder andere Licht nicht durchlaffende Feirsterläden, sowie dunkler Mstrich, insbesondere der oberen und der seitlichen Flächen von Laternen rmd Lampchr^ 8 2. Die Beleuchtung der Wagen der elektrischen Straßenbahn ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Im Wageniunern dar§ ftetS nur eine Lampe brennen, an der Vorder- faub Rückseite der Wagen nur je eine Signallampe geführt iverden. §8. Verfehlungen gegen die vvrstehchtden Bestimnvmgen werden nach der Verordnung des Stellvertretenden Generalkommandos! des 18. Armeekorps vom 17. April 1917 Mt Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen wildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. § 4. Die vorstehende Polizeivewrdnung tritt mit dem Dago ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gieße«, den 1. November 1918. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. 1 I. A.: Pfeffer. Bekanntmachung. Auf Griltnd der Verordnung über die Verarbeitung vvn Gemüse tatb Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) Wirb be- fttmmt: —' 8 1. Beim Absatz voll JnlandsniarmeLade dürfen folgende JBmfe nicht überschritten lverden: 1. Beim Msatz durch die Hersteller einschließlich) Verpackung je Zentner netto. 78.95 Mk. Zu bleiern Preise ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern. L. Beim Ms atz an die Kleinhändler l Großhandelspreis) je Zentner aietto ... 84.50 Zu diesem Preise must die Marmelade frei Haus des Kleinhändlers geliefert werden. 6. Beim Msatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher (Kleinhandelspreis) je Pfund .... 1.— , 8 2 Wer Marmelade ohne die erforderliche Gene hin igung oder tzU höheren als den oben festgesetzten Preisen absetzt, wird n\it Gefängnis biS zu, einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu l0000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ber- Dndung in Kraft. Tie Belannttnachung vom 5. März 1918 Meick^sanzeiger 55) Wird aufgehoben. Berlin den 19. Oktober 1918. Kriegsgesellschaft für Obstü>nserben und Marnreladen m. b. H. _ Klein. Dr. Lehmann. _ Bekanntmachung über die Preise von Margarine. Vom 25. Oktober 1916. r Auf Grund der Verordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährimgsamts über Preise der Margarine vorn 11. September 1918 und der Ausführungsbestimmungen der Reichsstelle für Speisefette zu dieser Verordnung vom 20. Sevtember 1918 wird kür das Groß!>erz.ogtum Hessen folgendes bestimmt: L I. Als Einheitspreis für die Abgabe der Margarine seitens mdes-Milch- und Fettstelle an die Unterverteilungsstellen wird ein Preis von 266 Matk für 50 Mogranrm festgesetzt. Dieser Preis versteht sich bei Lieferung ab Fabrik: ab Bahn- vampe der Versandstation der Fabrik: bei Lieferrmg ab Sammelwelle der Landes-Milch- und Fettstelle: ab Bahnrampe der Sammelstelle. 8 2 . Die Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen: ( 1. bei Gemeinden unter 30000 Einwohnern oder für Behör- denen die Margarine zur Weiterverleilung geliefert Für diese Verteilungsstelle höchstens 5 Mk. pro 50 Kilogramm, für den Kleinhandel höchstens 13 Mk. für 50 Mo- gramm; 2. bei Gemeinden von mehr als 30000 Einwohnern: für die Gemeinde 7 Mk. für 50 Kilogramm, für den Kleinhandel 20 Dtk. für 50 .Kilogramm: 9. bei Gemeinden von mehr als 100 000 Einwo^rern: für die Gemeinde 9 Mk. für 50 Kilogramm, Ar den Kleinhandel 30 Mt. für 50 Kilogramm. Tie Kleinhandelspreise für die Gemeinden sind durch dtzese vrnerhalb obigen Rahmens festzusetzen. 8 3. Die in dieser Bekanntmachung oder auf Gttmd dieser Be- »armtmachung gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 516) in Verbirchunq mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (ReichSgesetzbl. S. 25), L3. März 1916 Mmchsgefetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichsgesetzbl. S. 253). 8 4. Diese Verordnung tritt mtt der Verkündigung in Kraft. Darm st ad t, den 25. Oktober 1916. Gvoßherzogliches Ministerium des Innern v. Homberg k. rtusführnug-bestimmuttgen IN der Verordnung über die Preise von Margarine vom 11. September 1918 (ReichSgesetzbl. S. 1109). Mp Grund des 8 ^ der Verordnung, über die Preise für Mar- Arrine vom 11. September 1918 wird folgendes bestimmt: I. Herstvllerpoers ist der Preis, den di« MargarinefabriSen für Lieferung ab Fabrik berechnen! dürfen. II. Vvn dem im 6 1, Ziffer 1 der Verordnung festgesetzten llntosbenbetrage von 5,50 Mk. darf die enipfangende Verteilungs- stelle nicht mehr als 0,60 Mk. für 50 Kilograrmn, der 5kommunal- verband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, v4cht mehr als 5 Mk. für 50 Kilogramm Kur Deckung ihrer Ber- walttni gs- Faucht- und fonsti-gen Unkosten erheben. III. Mkt Genehmigung der üandeszentralbehöiden oder der vvn Anen bestimmten Steilen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in 8 1 der Beroldmcng festgesetzten Zuschläge wie foigt erhöht werden: a) für Gemeinden von mehr als 30 000 Einwohnern der Zuschlag der Gemeinde, an tvdäy die Lieferung erfolgt, Mt 2 Mk. aus insgesamt 7,50 Mk.. der Zuschlag für ben Großhandel um 1 Mk. aus insgesckmt 6 Mk., der Zuschlag für den MernhandÄ Mt 7 Mk. auuf t^gesamt 20 Mk. für 50 Kilogramm: d) für Gemeindeu von mehr als 100 000 Einwohnern der Zu- PH Handel um ö iütT., auf insgesamt 10 Litt., der Zuschlag für den Kleinhandel !um 7 Mk. auf insgesamt 20 Mk. für 50 KilWramni. IV. Die Kommun alverbänbe sind verpflichtet, Höchstpreise für den Verlaus von Margarine im Großhandel und Kleinhandel innere halb der nach 8 1 der Verordnung bestehenden Grenzen unter BerücMchiigung der etwa auf Grund Ziffer II dieser Ausführtmgs- bestimmnng erlassenen Vorschriften und der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. ^ Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauck-s von SpeisestNen nach 8 18 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (R.-G.-Bl. S. 755) durch die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festgnsetzen. Tie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunal verbände und Gemeriwen zur gemeinsamen Festsetzung von Groß- und Kleinhandelspreisen vereinigen. Cie können die Preise selbst sestsetzen. V^. Diese ?lusff"chrungsbeslimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 20. September 1918. Reich Sstelle _ m. le für Speisefette. i: Rothe. aus der ErnÄ 1916. Ansführungsbeftimmungen zur Bundesratsverordnung über Saatkartoffeln 1918, vom 2. Septenrber 1918. Vom 17. Oktober §1. Unsere am 27. Septenrber 1917 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Bundesrats Verordnung über SaatLartoffeln ans der Ernte 1917 vom 16. August 1917 (Reg.-Gl. S. 251) haben bei Ausführung der Bundesrats Verordnung über Saatkartoffeln auS der Ernte 1918 vom 2. Septeniber 1918 (R.-G.-Bl. S. 1092) sinngemäße Anwendung zu finden. § 2. Als höhere VerwaltmuMehörde im Sinne der 88 6 und 8 der Bundesvatsveuordnung von: 2 . September 1913 ist unsere Abteilung für Landwirtschaft, Harrdel und Gewerbe anzusehen. Darmstadt, den 17. Oktober 1918. Grobherzogliches Ministerium des Innern. _____ v. H 0 mbergk. Betr.: Das Feut-rlöschwesen im Kreise Gießen: hier: die Feuer- Wehrpflicht der Kriegsbeschädigten und der vom Heeresdienst Reklamierten. An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Uebereinslimmiuig mit dem Stellv. Generalkommando ^VIU. A.-K. Frankfurt a. M. machen wir darauf aufmerksam^ «iß Reklamierte zur Pflichtfeuerwehr herangezvgen lverdeu können. Ebenso ist die Verwendung von Kriegsbeschädigten, solveit es ihr körperlicher Zustand gestattet, besonders als Ordnungsmann- sckaften, zulässig. Sie wollen das Weitere durch Vermerk in den Listen, Bedeutung der Komniandanten und Belehrung der Bo» teiligten veranlassen. Gießen, den 28. -Oktober 1916. Grobherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann. Bekanntmachung. Betr.: Bekämpfung der Schleichhandelspreise bei bedarfsscheinpflichtigem Schuh.verk. (Preisauszeichnung desselben/, Die Preisprüfungsstelle ftir die Provinz Oberhessen in Gießen teilt uns mit, daß zur Bekämpfung der Schleichhandelsprei.se bei bedarssscheinpflichtigem Schuhwerk aus beide Hliefel die Herstel- lunasnurnmer, Monat und Jahreszahl im Gelenk, der Klernver- kaufspreis auf der vorderen Lauffläche der Sohle mit großes deutlichen, etwa 1 Zentimeter großen Zahlen tief ,und dnitlich eingestmft^lt werden 7 Mß. Die Stempelung in der vorstehend angegebenen Weise hat boni 15. November' 1918 ab zu erfolgen und wird daS kaufende Publikum hierauf besonders auftnerffaM gemacht. Gießen, den 1. November 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. D: Lanaermann. Bekanntmachung. Betr.: Rotlauf bei zwei verendeten Schweinen des Bürgermeisters Bingel. Grünmgen. Tie in dem Gehöfte des Obenaenamiten auSgebrochcne SeLrche ist evlosck-en: die Sperre ist aufgehoben. Gießen, b§n 30. Oktober 1918. Grvfherzogliches Kr eis amt Gießen. I. B.: Wolf. _^ ZwillingSrunddmck der Brüh l'fchen Univ.-Buch- und Steinchruckerei. R. Lange, Gießen.