S-8 S c. $1 >»a « 1 :a 4> tös;® *sr i r- «AA y-> e-f» »Z4 «,§5 äo |£ s» N». IS« SS. Oktober ISIS Ureisblatt für r>e» Ureis Gietzen. Inhalt» - Nebersicht: Regelung des Fleischverbrauchs. — Holzfällung ISIS. Bekanntmachung. Bet r.: Regelung des Fleisckperbvauchs; hier: Ablieferung des Specks aus HausschLachtungen. Auf Grurrd der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs- ernShrung>samts vom 19. Okwber 1917 sowie der Bekanntmachung Grotzh. Ministeriums des Innern vom 5. Novenrber 1917 betr.: Regelung des Fleischverbrauchs und den.Handel mit Schweinen, etr. Rötung des Fleischverbrauchs und dm Handel mit Schweinen (Kreisblatt 196, 197 und 198 von 1917) und der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegs'nnährungsamts voin 20. Septenrber 1918 sotvie der Bekanntmachuna Großh. Miinfteriums des Jnueru vom 28. September 1918 betr. Arntderung der Verordnung über die Regelung deS Fleischverbrauchs mtb nett Handel mit Schiveinen (Kreisblatt 115 und 116 von 1918) wird hierdurch angeordnet. datz die überschüssigen Gcwichtsmengen aus .Hausschlackiltmtgen sofort nach der Schlacbtuna dicrch den Hausschlachter in (?>ogenwart der von mrs für die Genreinben bestimmten Nebertvachungspersoneir abMtreimt wei-den. Diese Fleischmengen gelten als l>eschlagnahmt ,md such durch den Hausschlachter am nächsten Abnahmetag (TienStag, Mittwoch oder Lamstag) zwischen 9—1 Uhr Do mit. und 2—4 Uhr nachm, an die Abnahmestelle ^,S t ä dti scher Schlachthof in Gietzen" abzuliefern. Das Ueberschutzfleisch muß inein emStück abgetrennt werden. Nur solche Teile dürfen abgeltefert werden, die sich tzmn weiteren Verbrauch dzw. Weiterverarbeitung eignen. Kopf und Füße sowie abgeschälte Knochen sind von der Abliefenmg ausgeschlossen. Tie örtlickie Ueberwachungsperson hat das Ueberschutzfleisch sofort zu verwiege und eine amtliche Bescheinigung über das Gewicht auszustellen, die an dem beschlagnahnrten Fleisch anzubringen und bet der Annahmestelle mit abzugeben ist. Tie Abnahmestelle stellt das rvirklich abgelieferte Gewicht fest und erteilt hierüber eine Quittung. Auf Grund dieser Qurttungj erfolgt die sofortige Auszahlung des Betrages bei dem Obermeister der Metzgennnung Gietzen, Herrn Ernst Ludwig Sack, Gießen- Wakltorstr 4. Etwa emgetretener Schwund geht zn Lasten des Hausschlachtrrs. Ter Preis für abzulieferndes Schweinefleisch wird frec Abnahmestelle auf 1,50 Mt. festgesetzt. Ter Preis für abzu- neferndes Rind- und Kalbfleisch wird nach der Qualität festgesetzt. Das aus Notschlachtungell abzutieferiche minderwertige Fleisch wird von Fall zu Fall dicrch die Abnahmestelle bewertet. Ter Hausschlachter ist verpflichtet, die Ablieferungsfrist pünkk- nch einzuhalteu. Tas Ueberschutzfleisch ist in sauberem Zustand« abzulrefern rmd vor jeder Beschädigung und vor Verderben zu schlitzen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 5 Absatz 4 und des §13 der Bekanntnrachung Großh. Mimsterrums des Innern vom 6. November 1917 über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schioeinen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis m 10 000 Mk. oder mit einer dieser ©trafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf w* lüft.k} e strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Gießen, den 18. Oktober 1916. Grvtzherzogliches KreiSamt Gießen. I. V: Hemmerde. Betr.: Wie oben. - An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntniaching ist sofort ortsüblich zu veröffenb- nchen, insbesoiidere sind die in den Gemeiichen bestimmten Ueber- wachungspersonen aus diese Bekanntmachung hinzuweisen. Gietzen, den 18. Oktober 1918. Gwtzherzoaliches Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde. Bekanntnramung. Betr.: Holzfällung 1919; hier: Beschaffung der Arbeitskräfte _ Verstlgtmg Großh. Ministeriums des Innern vom 7. Oktaler 1918 toird Nachstehendes angeordnet: 1-. Die mit Holzfällen beschäftigten Arbeiter gelten für die Zeit dieser Beschäftigung als Schtverstarbeiter. 3. Diejenigen Holzarbeiter, die Fleischselbstversorger sind- smd auf Grund des A 11 Ms. 3 der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernähruugsanrts vom 19. Oktober betr. diej Regelung des Fleischverbrauchs rmd den Handel mit Schweinen (Kreisblatt 196 von 1917) von der Speckabgabe befreit, dies w- doch nur darm, wenir sie nach Angabe der Grotzh. Oberlörftereien) sich für deir ganzen Winter zur Holzarbeit verpflichten. 3. Holzarbeiter, die sich, nachdem ihnen die in § 2 envähntö Vergünstigung zugesvrochen ist, der Holzarbeit entziehen, werden nachträglich gut Speckablieferuna heran ge zogen. 4. Bei Stellung von x Hausschlachtungsanträgen haben Holzarbeiter dem Antrag eine Bescheinigung der Grotzh. Oberförsierei betzufügen, woraus die nach § 2 erforderliche Verpflichttmg erj stchtlcch ist. „„ 5.^ Diese B^katrutmachung tritt mit dem Tage ihrer Ber- öffentttchung m Kraft. Gießen, den 16. Oktober 1918. Großherzoasickies Kieisamt Gietzen. I. B : He m m e r de. An den Oberbürgermkister zu Gietzen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Oberrsteh che Bekanntmachilng ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gietzen, den 16. Oktober 1918. Groscherzoqlick)es Krctsamt Gießen. I. B.: D e m m e r d e. Zwilling»runddruck der Brüh l'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Vleßcu.