Nr. 119 9. Oktober 1918 Ivhaltö-Uebcrsicht: Regelung des Fleischverbrauchs. — Schlachtverbote. — Bucheckern. Bekanntmachung. Beti\: Negelnng des Fleischverbrauchs; hier: Hausschlachtungen. Unter Bezugnahme auf die Verordnungen des Staatssekretärs deS Kriegsernährungsamts vom 19. Oktober 1917 und 20. September 1916 ütier die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schroeinen, sowie die Bekanntmachungen Großh. Ministeriums des Innern vom 6. November 1917 und 28. September 1918 (Kr.-M. 196, 197, 198 von 1917 und Nr. 115 von 1.918), ferner unsere Bekanntmachung uont 10. August 1918 (Kr.-Dl. N^ g?) betreffend Schweinehaltung. werden sür den KreiS Gießen folgende Bestimmungen erlassen: § 1. Die Genehmigung zur Dausschlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen hat zur Voraussetzung, daß der Besitzer das Schlachttier am Tage der Schlachtung mindestens 3Monate in eigener Wirtschaft gehalten und, soweit es sich um Sch-veiue für die Hausschlachtung handelt, diese hei der zuständigen B ü r g e r m e t ft c r e i (Oberbürgermeister) vorangemeldet sind. Tie gleiche Voraussetzung trifft auch hei denjenigen Schlachttieren zu, welche von mehreren Personen für den eigenen Verbrauch gemeinsam gemästet werden. Bei Kälbern, Ziegen - und Schaflämmern ist die Geneh- nrttfimg zur Hausschlachtung davon abhängig, daß sie in der Wirtschaft des Selbstversorgers geboren und gehallen worden sind. ß 2. Wer eine HauSschilacl-tung vornehmen will, hat die Genehmigung unter Ausfüllung eines hierfür vorgeschriebenen Antrages bei der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) seines Wohnortes zu l^eant ragen. Ter Antrag muß enthalten: 1. den Ngmen oes Antragsstellers: 9. Angabe und namentliche Ausführung der zum Haushalt des An- traastellers gehörigen Persoiren einschließlich des ständigen Dienstpersonals. und zwar: L) erwachsene Personen und Kinder, die im landenden Kalenderjahre das 6. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, b) jüngere Kinder: 3 . das geschätzte Lebendgewicht des zu schlachtenden Tieres: 4 . die Moabe des Zeitpunktes, an dem bas Tier in den Besitz des Antragstellers gelangt ist: 5. die Angabe des Zeitpunktes, an dem der Antragsteller die letzte Hausschlachtung vorgenommen hat, und Ivie lange er aus dieser selbst vorsorgt ist: 6. bei Kälbern die genaue Angabe des Geschlechtes und des Alters; 7. daß. soweit es sich um Schweine handelt, di« Boranmeldimg des -Lchlachttieres erfolgt ist. Ter Antrag ist wahrheitsgemäß austzufüllen und von der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) in allen seinen Teilen zu prüfen. Tu Bürgerin,üsterei (Oberbürgermeister) hat erforderlichenfalls Ermittlungen über die Angaben des Antragstellers vorzw- nchmen. Insbesondere hat j ed e r N i chtlan dwi r t bei Antragstellung zur Hausschlachtung von Schweinen unter Vorlage des Wiege,chnns nachzuweifen, daß das Lebendgewicht des zur Schlacks tima angemeldeten Tieres zur Zeit des Ankau s n i ch t m e h r w i e f k K fretrug. Tie Anträge auf Lwusschlachtung sind mindestens 8 WfKiyen vor dem sür die Hausschlachttmg in Aussicht genommenen Zettpuntt zu stellen. 8 3 Die Teilselbstversoriiung sür bestimmte Familienange- Yvrige .lst Mlasskg. Für eine Familie von beispielswche 6 Köpfen kann die ^Selbstversorgung sür nur 4 Köpfe beantragt und genehmigt vetdeu Die übrigen 2 Hanshaltungsangehörigen sind alsdann durcli die Gemeinde mit Fleischkarten zu versorgen. Zum Heeresdienst einberufene Personen sowie Kriegsgefangene gelten bei Hausschlachtungen u t ch l a t s v e r. i! o r g u n g s b e r e ch t i g t. IJJt *• Tie Genel-migmrg oder Nicl-tgeneh-nliguna zur Hans- fcylachrnng wird dern Antragsteller in einem ihm durch die Bürger- mei! er^r (Oberbüigerinsister, zuzu, ell n en fr i amt ichen Be ch id vntgeteut. Die Genehmigung wird die Angabe besienigrn Gewichts des ^ch,achttieres entl>alten, das dem Hausschlachter als Höchft- menge belaisen werden darf. Tie Bürgermeisterei (Oberbürger- mttster , hat im Fall - der Genehmigung der Hausichlach ,mg die ört- ttwe l eberwachungsPerson gtnchalls in Keirntnis zu setzen unter EPYf 1 * ®g § t 1 ^ D^^'demng vom 19. Oktober 1917, forme Elf me 88 6 und 7 der Bekanntmachung vom 5. November 1917 Die Haus schlachtun gen für Gieße n er Einwoh- ner haben aussch ießlich im städtischen Schlacht- Hof Gingen zu erfolgen. Schlachtungen dürfen nicht erfolgen, bevor die schristlickie des Kreisamts dem An trag st Her zugestellt inorfen ist. i* 1 ” 1 ®*** 1 * llt mit dnn Hausmitz-gi-r und der örtlick>en uevern>achiingsPerson geuait zu vereinbaren. Ter Hausmctzger darf eine Schlachtung ohne die ihm vorzulegende kreisamtltche Genehmi- MMg nicht vornehnren. Die örtlickw Ueberwachnngsperson ist verp'lichtet, jeden Fall einer vorzeitigen, noch nicht genehmigten Schlachtung sofort denk Kreis amt zii melden. 8 5. Die Herrichtung des geschlachtet ',, Tieres zum Zwecke «bei* amtlichen Verwiegung darf nur in Gegl'Nvart der öttlichen! Uebernmckmngsperfon erfolgen. Tie amtliche Verwiegung hat, so- ser,i eine Gcmeinvewage oder die Wage ein r öffentlichen Anstalt nicht zur Verfügung steht, auf einer vorschriftsmäßig geeichten Wage mit vorschriftsmäßig geeichten Gewichten zu trfolgen. FüÄ- Beschaffung von Wagen und Gennchten hat im letzteren Falle derjenige rechtzeitig Sorge zu tragen, der die Hausschlachtungf vornehmen will. Die Bertviequng hat nach der Großh. Verord^ nung von, 3. Dezember 190& zu erfolgen. Die örtliche Heber- wachnnasperson hat die Venviegung durch amtlichen Wiegesck-r'ük zu deu?kllnden und Buch darüber zu führen. Sie hat sich dabeß ril verlässigen, ob nicht der lehtgenmmten Verordnung entgegen Teile von dem Schlachttier entfernt worden sind; in solchem Falle hat sie die Verwiegung zioar vorzunehmen, aber atÄmld Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu erstatten, die über den Befund ein Protokoll aufzunchmen und deni Kreisamt sofort vorzulegen hat. Der Wiegeschein ist von der Ueberwachnnasperson! nach einer jeden Schlachtung sofort der Bürgermeisterei (Oberbürgermeister) zu übergeben, welche ihn unverzüglich an ixeg Kreisamt einzusenden hat. 8 6. Uebersch eitet das von der örtlichen UeberwachungSpersoN feitgestellte SchlachtgtNvicht die dem Hausschlachter sür seinen Hai^shalt zu belassende, tn der Genehinigunasiuknnde bezeichnete Fleischmenge, so ist die überschüssige Gennchtsmenge von dem Schlachttier unter Mitwirkung des H'N,ssch'. bcO Schlachrgeivichts in Speck abzuliesecn. Bon der Speckabgaüe fiiib befreit: gernekvliche Betriebe, Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, smveii sie vom .Wmmnnalr.^r- band als Setbstverso.grr anerkannt nwrden sind, ferner ächrverst- Mbeiter. Die Uebettvachittigsprrson hak unmil kellmr nach Feststellung des Schlachigennchts die abznliesernde Speckmengc in einem Stück und ohne Knochen (Rücken speck) los-ur- trennen, zu bescküagirahinen und für die sofortige rirfjtige Ä!b- lieserung an die vom Kveisamt bestimmte Sammelstelle Sorge zu tragen. Dom Haus'chlachtrr ist eine Bescheinigung über das Schlachtgewicht wnb den abgeli-?forten Speck äuszuhändigen. 8 ,10. Für die Erteilung der G.mehmignng zur Hansschlach- kung, Feststellung des Schlackiacirüchts, Ver»oiegilng des Ueber- chußflelschvS. sowie die Speck«ö.tahme ist eine nach Stückzahl oder Tiergattung von Großh. Mrniswrinm dos Innern estcr-cketzk Gebühr an. die zuständige Bürgenn ei störe i (Oberbürgermeister) bei Bchändigung der Schlachtgenehmigung zu entrichten. Dieselbe beträgt: 1. bei tz -ntSschlachtnng.nl von Schweinen 2,50 Mk.. 2. bei Hausschlachttlugen von Großvieh 4 — Mk., 8. bei voeit es mit Genehmigung eines Gesuches stehe, Auskunft nicht erteilt werden. Gießen, den 4. Oktober 1918. Gwßherzogliches KrciSamt Gießen. Br. U s i n g e r. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmeriestationen des KreiseS. Wir beauftragen Sie, die Ausführung vorstehender Bekannt- machung zu überwachen mrd Zunnderhaudlungen zur -Inzeige xu bringen. Gießen, den 4. Oktober 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usin ger. _ Bekanntmachung SMachtverbote betreffend. Vom 27. Septernber 1918. Auf Qkimb des 8 4 Msatz 2 der Bekanntmachung de» Reick^kanzlers über ein SMacbtvcrbot kür träckitige Kiil-e mü> Sauen vom 26. -bugust 1915 lRrichZ-Gesthbs. S. 515) bestimmen wir zur Ergänzung und in -lbände-runa ltitferer B.'kanntmackmna doni 15. März 1916 (Reg.-Dl! S. 58) und unter Aufbebnng Unserer Bekanntmachungen vom 15. September 1916 iReg.-Bl S 190) unb vom 18. Juni 1918 (Reg.-Dl. S. 163^ das Nachf)el>ende: i. Ter 8 1 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1916 erhält folgende Fasumg: „Das Sck'itachiten und der Verkauf zum Srhlacksteu folgender Trere ist verboten: a) Külve. Rinder. .Kalbinnen und Sauen, die sich, in einem derart vorgfchrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden daß diese den mit ihnen beschäftigten Personell erkennbar ist: d) MilckMhe: c) weibliche, zur Nachzucht geeignete Kälber; d) Sckm fl a m wer; «) »>rr NackHllckK greigürete weibliche Ziegen und .Ziegenlämmer." II. Der ^ 4 der Bekanntmachung, vom 15. März 1916 erhält folgende Fassung: „Ausnahme von dem Verbot in 8 1 können in Einzelfällen beim Vorlieg-en eines drin-l-enden wirtschnftlichn Bedürfnisses voiU Ikreisamt zug-cknsiers werdet. Sie sind zu beschränken aus nichtträchtige Kühe, w-eibliche Kälber imb weibliche Ziegen, die nach sack« verständigem Ermessen zur weiteren Haltung und zur Zlvchk ungeeignet sind." Geg..mw artige Bekauiitmachung tritt mit ihrer Veickündigung kn Kraft. T a r m st a d t, den 27. Septernber 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. _ I. B.: öl »in g et. Bekanntmachung über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918. Aus Gwild der Verordimng über Krieasmaßnahmen zur Sichre rung der Bolksernährnng vom 22. Mar .916 (Reichs-Gesetzbl,' S. 401) bezw. 18. August 1917 (Neick-s-Gesttzdl. S. 823) wird verordnet: 8 1. Tie LairdeSiMtralbchörden erlassen Vorschriften über daß Sainmeln von Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die dch gesammelten Ducheckeril abgeliefert ioerden können. 8 2. Tie bei den Mnahmcstellcn abgelieferteu Bucheckern sind dem KriegSauSschlisse für pflanzliche rmd tiensche Oele und Fette, G. m. b. D., in Berlin zur Verfügung zu stellen: dieser hat si« gegen Zahlullg eines vom Staatssekretär dcS KrdegsernührunaK- amts festzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär des Kriegsernährilngsamts erläßt die näl)eren Bestimmuilgen. Ter Kriegsausfchuß hat den Laudes^entratbehörden ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär deH KriegSernährungsamtS festzusetzendell Preises in Höbe von sieben voin Hundert der Geroichtsmenge der abgelieferten Bucheckern zu liefern. §3. Wer Bucheckern an eine Ablrahnlestelle abliefert, erhält von dieser eirre von den LandeSzeiltralbehörden nach Gewicht fest- zusetzonde Vergütung, derer: Mindestbetvag der StaatSsekir'är deS Kri7gsernährrlngsairrts bestimmen karrn. Ferner erhält er die Ge- nehuriguna. Buck)eckern bis zmr Höhe der abgelieferten Menge selbst zu Oel schlagerr zru lassen; die Genehmigung erfolgt durch AuS- n«lluna eines SchlagscheinS. Tie hierbei gewonnenen Oelkuchen find ihm zurückzuliefern. Anstalt des Schlagicherns ist der dlh» tieferer berechtigt, gegen entsprechende Mrzmrg der Vergütlrng Speiseöl zu einer von den LandeszentralbcHörden feftzusetzenden Menge zu verlangen. 8 4. Bei der Berechnung deS den Landeszentralbehöichen vonr KriegSaussckwsse zu lieserrü>en Oel es rvird von der Gewichtsnrenge der abgclieferterl Buck^eckern eine Menge in Höhe derjenigen fit Abzug gebracht, über die Schlagsch»ckne ausgestellt sind. Tie Landeszrrttralbehörderr rönnen das ihnen vom Kriegs-auS- schnsie geliefene Oel, sorveit sie es nicht genrän 8 >9 zuweisen. über die von der NeickSw-tle für Speisefette festgilcketzten Vertülimgs- mengen an Spüsefett hilwuS an die versvrglmgsberechligte Brvöl- kerung ausgeben. - 8 5. Tie LandeSzentralbehölden setzen Pl-eise für de:: Verkauf von Bucheckenr im freien Verkehre fest, die unter den von den ?lb- nahmestellnl $ii -ahlendell Preisen bleibell müssen. Diese Preise sind Höchstpverse litt Sinne des Gesetzes, betresfeird Höchstpreise. 8 6. Das gegen die Ablieferung txm Buck-eckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Buchecken:, die Angebörigeu ihrer Wirckschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeidr wi-itergegeben tverden. TaS gleick>e gilt für das gemäß 8 9 auf Schlagsck-oine hergestellte Oel und die dabei gcnwmttencn Oelkuchen. ^ § 7. TaS Schlagen von Oel aus Bucheckern ist mlr in den vom K'negsausschnsse -ugelassenen Oelmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet: jebe andere Verarbeitung von Buchr'ckern ist, wenn sie g.'werl?»mäßig erfolgt, verboten. 8 8. Mit Gesäilgnis bis zu einem Jein zu Oel schlägt oder sck>lam'n läßt: 3. wer Ducheckeni geinerb-mäßia zu anderen Zwecken als zur Gelvinnnng von Oel rerarlxület: 4. )vex den von den Landes'eutrall>ehm-ben auf Gnnrd tx-s ß 1 erlassenen Vorschriften znnüderlnmdelt. Neben der Stmfe kann aus Einziehung der Gegenständ erkannt werden, aus die sich die strafbare Handliing lx'zieht. ohne Untere schied, ob sie den» Täter gehören oder nicht. ,8 0^,Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, toie tritt an die Stelle der Vimordunng über Buck^eckem vom 4. Oktolrer 191^ lReiahs Gesetzbl. S. 890). Berlin, den 30. Mri 1918. Ter Staatssekretär des KriegSernährnngSamtS von W a l d o »v. MlssühnmgS^Verer^ttung über BnAckern in nächster Nunnner. Zwillingsrunddrnck der Brü hl'schen Unv.-Buch- und Steindrucker,». R. Lange. Gießen.