Nr. 118 7, Oktober 1918 Kreisblatt für den Kreis g uhattS - Uederficht: Bierbrauereien.— Zucht- und Nutzvieh — Petroleum. — Karbid — Trausporlslörungen - Anmeldung von ellrüchten. - Rohiettübernabmeprelse. — Bodenleder für BerickSarbeiter. - Ueberlandanlage. - Herb ferien. - Krelsabdeckerelverzerch- ntsse. — KrtegSdelchädlgten-Fürsorge. - Hlnterbltebenen-Fürsorge. - Klee- und GraSsamen. — Spiritus. — Süßstoff. - Schlachtichafe. — He- bslg emMe und Nüven. - Dincktnichrrchten. ____ Bei dieser Sachlage versteht es sich.von selbst, daß die Bevölkerung aufs sparsamste mit dem Petroleum umgeht und daß di« Verteilung innerl>alb der Gemeinde, damit unnötige Nellamationar vermieten w-erden, nach vorl-eriger Anhörung des WirtschaftöauS- schiusses durch Sie erfolgt. Das weitere, wie zu verteilen ist, ob auf Kundenlisten oder Petvoleumkarten, überlassen wir Ihnen. ES können nur diejenigen Wölbungen berücksichtigt werden, die überhaupt keine Lichtguelle haben. Tie Lieferung kann nickst mehr wie seither durch die Straßen- wagcii erfolgen, sondern es muß das Petroleum abgeholt werden, wobei die Versandgesäße mitzubringen sind und zwar nach Ihrer Wahl bei einer der folgenden Firmen: 1. Tribns & Sundheim, Gießen; 2. K. Köhler, Lich; 3. Stauf, Grünberg. Die Verteilung ist derart vorzunehmen, daß monatlich abwechselnd jeder Kleinhändler zu berücksichtigen ist. Der Verkäufer hat aenau nach Ihren Weisungen zu verfahren. lieber die Preise sind nns Nachrichten noch nicht zugegangen. DemnäckK findet eine Verösfentlichung hierüber statt. Gießen, den 4. Oktober 1218. Großherzoalichc« Kreisamt Gießen. _ Pr. Usinger. _ Anordnungen des Direktoriums der Verwaltungsabteilun-g her ReichBgeLrelde- stelle gemäß g 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aialzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 30. Vtovember 1917 (Reicks-Gesetzblatt S. 1061). Bestandsaufnahme. Die Brauereien haben den für sie zuständigen Steuerbelchrden aus dem von der Recchsgetrechestielie porgeschriebenen Formblatt bis zum 7. Oktober 1918 an zu zeigen, welche Mengen Gerste, HDcizen, Gersten- und Weizenmalz sich am 30. September 1918 Mn 12 Uhr irachis in ihrem Besitz befanden. Als im Besitz der Brauereien befindlick) gelten alle Getreide- und Malzmengen, die den Brauereien zur Verarbeitung M Bier zur Verfügung stehen. Bei der Bestandsaufnahme nicht an^uzeigen sind solche Getreide- und Malzmengen, die den Brauereien bereits aus der Ernte 1918 zur Verfügung g-esdellt sind. Tie Bestände sind durch Verwiegen festMsdellen. Ausnahmen Kamen die Steuerbehörden auf begründeten Antrag zulassen. In biesein Falle sind die Bestände durch sorgfältige Vermessung feit-* tziuslellen. Strafbestimmungen. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wird gemäß § 12 Abs. I Ziffer 2 der Verordnung über die Ncalzkonttn- aente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061) mit Gefängnis bis zu einem Jahve und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe form gemäß Abs. II a. a. O. auf Ein- »iehtmg der Früchte oder Erzeugnisse erfonnt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Gelt ungsbereich. Die Bestimmungen dieser Anordnungen gelten nicht für diejenigen Brauereien, deren Malzfontingeute von den Königlich Bayrischen Steuerbehörden festgesetzt werde». Berlin, den 9. September 1918. Tir^kriorium der Derwaltungsabtcilung der ReichIgetvridestelle. W ieden selb. Bekanntmachung betreffend die Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus dem Groß- berzogtum und aus einem Kreise des Großt-erzogtums in einen anderen. Vom 23. September 1916. Aus Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüsimgsstcllen und die Dersorgungsregelurrg vom 25. September bezw. 4. slLovernber 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607 und 728) bestimmen wir: Unsere Befonntmachung vom 10. April 1917 über die Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh aus dem Großherzogtum und Lus einem Käeise des Großherzogtums in einen anderen (Reg- Bl. S. 90), abgeändert durch Befountmachungen vom 24. De- r ber 1917 (Reg.-Bl. von 1918 S. 17) und 3. Juli 1918 (Reg.- S. 165) erhält folgenden Zusatz zu 3 2 alS Absatz 3: Zur Deckung der Kosten für die Feststellung, ob im Einzel- falle nicht nach Abs. 1 die Ausfuhrgenehmigung zu versagen ist, hat der Viehhandelsverband vom 1. Oktober 1918 an für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung folgende Gebühren zu erheben, in denen auch die Kosten für ettva srforderliche Borbesichtigungen/ einbegriffen sind: 1. für ein Rind, einen Ochsen oder eine Kuh 12 Mark, 2. für ein Schwein (einschließlich Ferkel), ein Kalb, eine Ziege, ein Schaf, ein Ziegnlamm oder ein Schaflamm 2 Mark, unbeschadet der Vorschriften in 8 1 Abs. und 8 2 Ziff. 2 der Bekanntmachung über den Verkehr zwischen Hessen und anderen Bundesstaaten vom 5. Dezember 1917 (Reg.-Bl. S. 292). Dar mstadl, den 23. September 1918. Großherzoglickies Ministerium des Innern, _ v H o tu h c r q f. _ Uetr.: Die Versorgung mit Petroleum. Mn die Großh. Bürgermkistereien der Landgemeinden des Kreises. Die uns zur Verfügung gestellten Petrolenmmenaen sind derart gering, daß lpur der vierte.Teil der seitherigen Gesamtbezügü zur Verfügung gestellt werden kann. Das Petroleum des freien Handels kommt in Wegfall, des- hleichen das Wrsgleickispetrote'nm für Lanbwirtschrft und Heimarbeit. Das Be hü rdtvi Petroleum ist in der Ihnen jeweilig mo-nnt- M zu über,veisenden Menge enthalten. Zu den Behörden sind zu veckyreu: Pfarramt, Kirche, Bürgermeisdrei, Gemeind-erechner, Gendarmerie, Schulen. Betr.: Versorgung der Bevölkerung mit Karbid. An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Graßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tic Berbrauick^er von Karbid sind in ortsüblicher Weise auf- zusordern, sich in eine bei Ihnen osfenznlegnrde Liste ein tragen zu lassen, diese ist noch nndensteliendein Muster handschriftlich her- zustellcn. Bis zum 20. Oktober sind die Listen an uns einzureichen. Liegen sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor. so kann iür den betr^ Monat eine Berücksickstigamg nickst statt ftnden. Für die Folge ist bis zum 5. eines jeden MonatS'>'e Anforderung vorzu- legen. Tie Händler Ihres Wochwrles, welch: sich mit dem Ber- fouf von Karbid befaßt haben, sind uns gleichrllls bis zmn 20. l. M. naml-ast zu nvachm, mft oer Meldung, welche Vorräte am 1. Oktober noch in ihrem Besitz waren. Gießen, den 4. Oktober 1918. Gwßherzoatickies Kreisamt Gießen. Or. Usiinger, Mutter. Karbidanforderung für Kleinbeleuchtung der Gemeinde.für Monat.1918. DeS Verbrauchers Namen Stand oder Gewerbe Schneider, Wilhelm 3. Bahnarbeiter Landwirt H £| 'S« Es soll beleuchtet werden Küche und Wohnzimmer Diehstall Nachw..daß die Haus- daltunadem elektr. oder GaS ange- schlossen Name und Wohnort »es vändler«,der die Lieierrrna au-führen soll Nicht ange- schlossen Linker, Gießen Müller, Landwirt 1 Diehstall Wohnhaus Schupo, Heinrich 8. nur ange- Gießen schlossen Vorstehende Liste wird hiermit als richtig bescheinigt. ... öen ..... 1918. __ Großh. Bnraermellterei. Betr.: Beseitigung von Transportstörungen auf den Eisenbahnen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie uns mitge teilt worden ist, sind die Verfügungen d«S stellvertretenden ÄeneralfomUMndos vom .19. Dezember o. Jb Abt. HI. b (Kreisblatt Pr. 4 von 1918), betreffend Bescttrgu« von Transpvrtstörnngen, und Pom 20. Juli d. I.. W»t. HI. b (Kreisblatt Nr. 95), betreffend Be- und Entladung vor) Eisenbahnwagen, sowohl den ^Gemeinden, wie auch dm Fuhrunternehmern meist nicht genügend bekannt. To die VerkehrSlage auf den Staatsbahnen wieder in ein toldjeä Stadium ein getreten ist. daß die genaue Befolgung dicker Verfügungen zur strcnaen Pflicht gemacht werden muß, empfehlen wir Ihnen, auf sie alle Beteiligten durch ortsübliche Bekanntmachung nochmals ausdrücklich auftnerksam zu nfochen. ^ G i e ß e n, den 29. September 1918. Großherzogluyes Kreisamt Gießen. Pr. 11 sin g er. \ a Betr.: Anmeldung von OelfrÄchten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. * i Nach § 2 der Oelfruchtvevordnung vom 23. Juli 1917 (Kreis- dlatt Nr. 130 vom 31. Juli 1917) sind zu Beginn eines jeden Vierteljahrs bie abgeerntcten Oelftüchite von den Erzeugern anzn- melden. ES empfiehlt sich daher, erneut dies ortsüblich bekanntzu- tnachen und dabei mitzuteüen, daß mich die sogenannte Sommersaat zu den anmeldepstistiittgen Oelfrüchle»» gehört. Aus diesem Grund darf auch eine Verarbeitung dieser Sommersaat nicht ohne Oelschlagscheine, die von dem Kommunalverband ausgestellt werden '»nüssen, v-orgeuommen werden. Wer also bis jetzt noch keine Oel- ftüchte verarbeitet l-at und einen Oelschlagfchcm zu erhalten wünscht, n»nß dies auf dem vorgeschriebauen Vordruck beairtragen. Die Höchstmenge von 30 Kilogranun darf auch hierbei »richt überschritten werden. Alle hierüber Unausgcheuden ^Gcn.üchtsnrengen, sind an den Kommissionärdes Kriegsaus schusses ifiir Oele und Jette in Berlin, »»ämlicl) an die Obstveririertuugsgenossenschaft Gießen, abz-uliefern. Wir sehen innerhalb ^10 Tagen der Vorlage besonderer Berichte darüber, entgegen, loetthe Landimrle Soinnversaat angelmut haben. (Große der Anbaufläche sonne welche Ernte hiervon erzielt worden Gießen, den 3. Oktober 1918. Großhcrzvglmics üreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung über die Rohfettübernahmepreise. Vom 11. September 1918, 1 r M §?,*** Verordnung, über Rr'hfette vom 16. Mcn-z 1916 (Revchs-Gefetzbl. L>. 165) werden unter Auslobung ^ Bekanntmachung über die RohfettnbermalMepnelse vom 11. 21pril hr s■ ^ r Y ^ deutsche Reich S. 69) die Höchstgrenzen für du Rohfettubernabmeprerse.vorn Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung ab Nne folgt festgesetzt' l. Für frisches Rinderfett. .Rohsettanfall von 1 Schlacht- Preis ktasse I von mehr als 15 Mo . 1,80 Mk. für 0,5 Kilo " T tj - .. .. 10-15 „ . 1,50 „ „ 0,5 „ " " _ u. " 5~ 10 " * l'^o „ „ 0,5 „ 6'a-- und darmrter . 0,90 ., ,, 0,5 „ übrigen Rinder- und Schaffette l■ §E>es Schutt V • • • 1 ' 50 * if - ^ 0 5 Ml„ 2. Nicht/nsches Nmderfett . . 0,50 .05 ?• Schaffe« . . 0,50 „ 0,5 " 4. ?lb fallfette .... .050 0 5 5. Fettbrocken ... . IM " " n'ö " Gießen, den 11. September 1918. " " ' " *' €r Staatssekretär des Kriegsernährungsamts .__von Waldow. Bekanntmachung «iffl , Ä “"; 1 Bodenledcr für Ben,fsarb-it« - m Mludesratsverordnung über die Erricktnna JE 16 . 1 ’, ^'^orgung vom 28. Febniar 19l§ (Reichs-Ge setzbl. S. 100) nnrt> folgendes an geordnet' Abschnitt I: Allgemeines, o i ^o^"L^I^uteilung von Bodenleder. _ isr« Deckung des unumgänglich notwendigen Bedarfs rN^aischlle für Schuhversorgung eine begreiizle Menae " -L-" «s m 2 . Bezugsberechtigte miit: ® CÄ1,9§bererf l tiöt ^nd nack> Maßgabe der verfügbares m . 1 -?£f Bergwerks- And Grubenarbeiter unter Tag, sowie die in Braun^hlenbergwerken im Tagebau an nassen Plätzen besck-äfti^tcn 2. die Arbeiter in Steinbrüchen und Tongruben- gtt..L?'2^l0enRüstungsarbe.ttr, die in Gießereien, auf heißen Transporr hochez-plo- Kleinbahncn^^^r der Eisenbahnen, ei»ischließlich der Neben- und n bie ^esegraphen-Bauarbeiter und Landbriefträger' * ^.bie Wald- rmd Fvvstarbeiter, die mit dein Einschlag und E)vl- bcfchästlgt sind, einschließlich dieser Arbeiter m volzhcnidlungen mid.Sägewerken; .schered und Wasserbauarbeiter und in ähnlicher Weise beschäftigte Personen, z. B. landioirtschaftliche Arbeiter die üfoL ImewÄ im Wasser oder sumpfigem Gelände tätig sind ' Bvraussetzinlg ist in allen Fällen, daß die Skbeiter zur Au«- üking ihres Berufes unumgänglich auf Schnhtocrk mit L^!^ böden angewiesen smd. In gleicher Weise wie'die Arbeiter werdet Beamte und Angestellte mit Bodenleder versorgt, soiveit sie mit den Berufsausgaben wie die Arbeiter befaßt sind. Krugsliefangene, sowie kommandierte und Ixmrlaubte ?lnae- 01 ^ in ’ rc ' und der Marine zählen nicht zu den Bezugs- 3. Zuteilung des Bodenleders durch die RekchDi stelle für Schuhversorgung. § 3. Tie Reick-sstelle 'für Sck>uhvcrsorgung teilt das Bodens leder für die einzelnen Bezugsberechtigten bestimmten Verteilung^ stelle!» zu. Vertrilungsstellen im Süine des Abs. 1 sind: > 1. für Arbeiter in privateii Gewerbebetrieben: die Betriebst Unternehmer; 2. für Arbeiter und iAngestellte in staatlichen urrd gemernk>i lichen Betrieben und Stellen, einschließl. der Privatforsten i a) bei sästüsselmäßiger Zuteilung des Leders: die in bcn §§ 12 bis 14 genannten Stellen und Behörden, b) bei besonderer Anforderung des Leders: die anfordernden Stellen und Behörden; 9. für die Fischer mid Fisck)ereiaufsich1sbeamten: der zuständige» B^irksvertrauensinann des Rcichsbommissars für Fischv-er- sorgung; 4. für die übrigen bezngSberechtigten Personen: der Komntu-' nalverband des Besckwftigungsortes. soweit das Bodenleder nicht für einzelrre bezugsberechtigte Personen diesem unmittelbar geliefert wird. 8 4. Das Bodenleder für 1. Bergwerks- und Grubenarbeiter unter Tag; 2. Eisenbahnrangierer in staatlichen Betrieben; 3. Wald- und Forstarbeiter mit Airsnahnle der Arbeiter in Holzhandlimgen und Sägewerken wird in bestimmten Zeitabschnitten auf Grund des gleichen Verteilungsschlüssels, der der Sonderzuteilung von neue»n Berufs- sämhn>erk zugrunde liegt, zugeteilt: im übrigen erfolgt die Zuteilungj don Zeit zu Zeit auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen. 4. Art der Belieferung. 8 5. Mit der Ausführung der Zuteilungen ist die Kontvoll-' stelle, für freigegek«nes Le>r in Berlin beauftragt. Diese verständigt die Verteilungsstellen, fouieit sie nicht auf Grund eines allgemeinen Verteilungsplams beliefert werden, von der erfolgten/ Zuteiltmg urrd veranlaßt föe Lieferung des Bodenleders an die Verteilungsstellen. Tie Lieferrmg erfolgt, grmrdsätzlich durch Vermittlung der von der Kontrollstelle für frei gelben es Leder bestimmten Leder klein-' Händler. Ansnahmsioeise wird das Bodenleder staatlichen Betrieben und Behörden unmittelbar durch die Nerchslederhandelsge-> siellscbaft Berlin geliefert, wenn die einer Stelle zugeteilte Menge mnrdestens 100 Mogramm beträgt. In diesem Falle ist der Rechnungsbetrag im vormis an die Re»mslederhandelsgesellschaft bzw., an die von der Rrichsleder^ ^^klsgesellschaft mit dem Versande beauftragten Stellen zu 8 6. Wird das Bodenleder durch Vermittlung des Lederklei^ Handels geliefert, so haben die Kleinhäardler alsbald nach Eingang das Getmcht des Leders festzustellen und Art und Menge den Vertcilungsstellen miizuteilen. Von der Abse»»dung dieser Mitteilung ab steht das Leder bei den Kleinhändlern zur Verfüguirg der Verte»tun gs pellen. Wird das Leder nicht spätestens binnen 14 Tagen von den Verteilu»rgsstellen bezahlt, so haben die Kleinhändler der Kontrollstelle Mitteilung zu machen. Tie Kontrollstelle für frei- gegebenes Leder verfügt über das übriggebliebene Leder für Rech-, nung der Verterlungsstelle. Tie Berechnung des Bodenleders geschieht durch die Klein Händler zu den festgesetzten Kleinverkaufspreisen*) * Jr-iL Erlangen der Verteilungsstellen sind die Kleinhändler verpflachtet auch den Ausschnitt des Leders für den Bedarf dev ernzemen Bezugsberechttgten vorzn»»ehmen: sie haben jedoch »richt nur die Ausschnitte, sondern auch die sämtlichen entstehenden W- falle den Berreüungsstelleu mit zu übergeben. Diese Mengen, »nimen zusammen dem Emgangsgewichte des Leders, abzüglich des Lagerschwrrndes, entsprechen. ^ y w Bei t^r Rvtzrungsstellung wird das Eingangs gewicht zugrunde gelegt. Für die Arbeit des Arrsschnittes darf der Klemhänbler zu den nach Absatz I Lulässrgm Klelnverkaufspreisen einen Zuschlag von vier Prozeirt dev Ledergrundprei/es in Rechnung stellen.*^) _ o Verteilung des Boden led er« , P L O. -A-tc Verteckimgsstellen haben für eine gereckxte Verteiluira des Bodenleders an diejenigen Bezugsbereck-iügten zu sorgen die zur Ausbesierung ihres BerufssckMh.oerkes auf Bodenleder urrnnlgäam- »»sthr Aitze!»b" ll]b Unb artb€reg gebrauchsfähiges Schuhwei/nicht Das den Bezugsverechtigten zugeteilte Bodeulcder ist nur »ür ihre»! versonlicheu Gebrauch bestimnrt. ] 111,1 mr D^/ Verwertung des Bodenleders zugunsten der Bezugs- s^l ul erster Linie durch Verarbeitung in den eigenen ; u-bes)ernngviverkstattcir erfolge»». Wo solche nicht vorhanden sind !?n"b«soi^V^i2^un7f ZUgelassciicil Ausbeslerungsbrtricbm 10,0 b,efCn ble ^«"b-i-Ana M fcobäwSs nicht äü rWeniWn9 beä °us--geben°n — r die Namen der Bedachten, sowie die Mengen des für sie vev- w7beiteten oder ihnen zugeteillen BodenlederS enthalten müssen. Die Liften sind geordnet znr Nachprüfung crufzubewahren. Nehmen die Vertellungsstellen Mcht selbst die Verwertung des Bodenleders vor, so haben die damit befaßten Personen in gleicher Weise die Verarbeitung oder die Abgabe der ihnen übergebenen oder von ihnen abzuliefernden Bodenledermenge nachzu- weisen. Sie haben nach erfolgter Verwertung die geführten Verzeichnisse an die Verteilungsstellen abzu.Lesern. Diese bleiben in allen Fällen für die richtige und sachgemäße Verwertung und insbesondere dafür verantwortlich, daß das im Wege der Sonderzuteilung gelieferte Bodenleder auch tatsächlich restlos den Bezugsberechtigten zukomntt. Abi alle, für die die Verteilungsstellen keine Verwertung haben sollten, sind der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H.» Berlin« anzubieten. . § 11. Tie Verteilungsstellen dürfen den Abgabepreis für.die einzelnen Sohlen einschl. der Abfälle höchstens so bemessen, daß der Gesamterlös die gesetzlicher! Höchstpreise für das in Ausschnitten abgegebene Bodenleder nicht übersteigt***). Bei der Verarbeitung des Bodenleders in eigenen Ausbesstz- rungswerkltätten sind der Preisberechnung für die Schuhausbesserung die Erwerbspreise ohne Zuschlag zugrunde zu legen. Abschnitt II: Besondere Bestimmungen. A. Zuteilungen a u f Grund eines allgemeinen! Verteilungsplanes. ^ 1. Bergwerks- und Grubenarbeiter. § 12. Das für die Bergwerks- und Grubenarbeiter bestimmte Dodenleder wird durch, die Reichsstelle für Schuhversorgung auf die einzelnen Bergwerks- mrd Zechenverwaltungen verteilt und diesen m beftimmter Menge und Zeitfolge auf Lbnveisung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder geliefert. Mit der ersten Zuteilung nach dem neuen Verteilungsplan teilt dre Kontrollstelle für freigegebenes Leder den B^rgurerks- und ö^A^* **) w^clllling»en die Bezugsquelle sowie die Zeitfolge, in der die Lieferung des Bodenleders an das einzelne WeÄ geschieht, mit. 2^Eisenbahnrangierer in staatlichen Betrieben, ri t l ür Eisenbahnrangierer jeweils zur Verfügung stellende Bodenledermenge wird durch die Reichs stelle für Schuh Versorgung ans dre einzelnen Eisenbahndirektionen verteilt. Die Eisen- bahndnektronen bestimmen die Verteilungsstellen und teilen immer zsuer wconate im voraus der Kontrollstelle für freigegebenes Leder Mit, wolstn das Leder zu liefern ist. Tie Lieferung des Bodenleders erfolgt vierteljährlich«. 3. Forst- und Waldarbeiter, mit Ausnahme der Arbeiter in Holzhandlungen und Sägewerken. § 14. Die auf Forst- und Waldarbeiter entfallende Bodenleder> menge rst nach Höhe des Holzeinschlages auf die einzelnen Bundesstaaten (Landesze:rtralbehörden), in Preußen für die Staatsforsten auf die Königlichen Regierungen, für die Gemeinde-, Stiftungs- ünd Genosienschafts^orsten auf die Regierungsbezirke und für die Privatforslen auf die Landrvir'tsckpftskammerm verteilt. Tie genanMen Bel-örden bestimmen die Berteilungsstellen und lerlen immer zwei Monate im voraus der Kontrollstelle für frei- gegebenes Leder mit. wohin das Bodenleder zu liefern ist Dre LrAr.ma chs Bo^"leders e'-sosqf vrerteliälwlich mit Ausnahme der Monate Zum, Züli und August. Zn dringenden Fallen kann auch sur drese Zer! ein Bünrf von Fall zn Fall auf Grand besonderer Annreldnng angefordert werden. L. Zuteilungen von Fall zu Lall auf Grund besonderer Bedarfsanmeldungen. ... Zur Bedarfsanmeldung ist der von der Reichsstell« , c? Versorgung^ vorgesehene Vordruck zu venoenden. Bei der Ausfüllung und Behandlung der Bedarfsanmeldungen sind der Vordruck und dre beigefügten Bemerkungen genau zu beachten. ^.re Vordrucke sind von den Buchdruckereien: I. S. Prenß, Berlin, Dresdener Straße 43. Huber. München, Schönfeldstr. 12, W. Kohlhammer, Stuttgart, Urbanstr. 14/16, käuflich zu beziehen. (Bezeichnmrg: Bedarfsanmeldung von Bodenleder für Berussarbeiter.) 8 16. Tie Bedarfsanmeldungen sind zu prüfen bei Anforderungen : 1. für Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch dieKrieas- amtsstellen; 2 .bezugsberechtigt Beamte und Arbeiter in staatlichen ' Betrieben und Stellen: durch die dem Betriebe oder der Stelle Vorgesetzte Dienstbehörde: 3 sür bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeind- rchenBetrreben oder Stellen: durch die Vorgesetzte staatliche Aufsichtsbehörde: 4 • 1"r die Fischer und Fischereiaufsichtsbeamten: durch den RerchSkornmissar für Fischversorgung; o- lltt alle übrigen Fälle: durch den Zlvmmunalverband des BefchasttgungsorteS. Dre Prüfungsftellerr senden die airsgefüllten Vordrucke un- mrttelbar an dre Rerchsstelle für Schuhversorgnng ein. der bestehenden Knappheit an Bodenledcr dürfen die gl Ui lirnt Bedarfsanmeldungen in allen Fällen nur dann und in dem Umfange befürwortet werden, als eS sich um ein unabweisbares Bedürfnis handelt, das auf andere Weise nicht zu befriedigen rst. Bei dieser Prüfung ist der strengste Maßftab anzuwenden. Abschnitt Hl: Schlußbesrimmungcn. § 18. Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffent- lrchung rm „Reichsanzeiger" in Kraft. § .19. Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung betreffen, sind ausfchließlrch zu richten: 1. 1 T 45!^ Ledergrundprcis (gemäß 8 3 der Bekanntmachung ^ ^ ^ 4 pm 20. Oktober 1917, betr. Höchstpreis imo Beschlagnahme von D-eder in Verbindung mit Rachrrags- bekanntmachung vom 1. Dezember 1917 L 888/11. 17 K. R. A.) -f 12 Prozent. **) Zur Zeit Ledergrmrdpreis (wie oben) ch 16 Prozent. ***) Zur Zeit Grundpreis (wie oben) -f 20 Prozent. Sn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger, meistercien der Landgemeinden des Kreises. Nach § 16 Pos. 3 vorstehender Bekanntmachung liegt die Prüfung der Bedarfsanmeldungen für die dort aufgeführlen bezugsberechtigten Personen u n s ob, wonach Sie sich vorÄmmendew- falls bemessen nwllcn. Formulare für die Bedarfsanmeldungen sind bei den in 8 15 vorstehender Bekanntmachung genannten Druckereien zu erhalten. Großherzvgllches Krersamt Greßen. ____ Dr. Usinger. Betr.: Beschädigungen und Störungen der Ueberlandanlage: hier: Belehrung der Zugend. An die Schulvorstände des Kreises. Wie die Leitung der Elektrischen ^leberlandanlage hierher mitteilt, mehren sich gerade in letzter Zeit wieder die Beschädigungen und Störungen der Anlage durch Zerwerfen von Isolatoren., durch Verwickeln von Trachensckmüven mit den Hochspannungsfernleitungen und den Ortsnetzleitungen ufw. Auch kommen immer wieder trotz Verwarnrmgen Besteigungen von Hochspannungsmasten vor, die nicht nur zu Störungen, sondern auch zu Unglücks^ fällen Veranlassung geben. Indem wir ans unsere Verfügungen vom 1. 3uli 1913, 25. November 1915 und 22. Mai 1917 in obiger Sache Hinweisen, ersuchen wir Sie erneut, durch von Zeit zu Zeit zu wiederholende Belehrungen und Verwarnungen die Schrrl- I irgend von derartigen Sachbeschädigungen abzuhalten. Dabei ist ihr recht eindringlich vor Augen zu stellen, daß es lebensgefährlich ist, Hock>svannungsmasterr zu besteigen oder Track^nschrrüre mit den Leitungen in Berührung zu bringen. .Ebenso ist sie rrahdrück- lichst darauf hintzuwersen, daß das Werfen nach den Zsolatorew Trahtabbrände und damit zugleich Unglücks fälle, sowie auch Störungen der Gesamtanlage zur Folge haben Lmn. Gießen, den 4. Oktober 1918. Großherzogliche Kreisschulkommission Gießen. _ Dr. Usinger _ Betr.: Herbstferien. An die Schulvorstände Beuern. Ettingshausen, Londorf und Rabertshausen. _ Wir sehen binnen 24 Stunden Ihrem Beriecht in obiger >Lache entgegen. Gießen, den 4.Oktober 1918. Großherzogliche Kreisschnlkommission Gießen. _ Dr. 11 M n ger. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnrsse für den Monat September 1918. An die Großh. Bürgenneistereien der Landgemeinden des Kreises. •er an die Einsendung der Abdecke rerverzeich- mfse fiir den Monat September 1918 Quarre «kufftellung ist unbedingt notü'endig. Gießen, den 5. Oktober 1918. Großherzvairches Kreisamt Gießen. ^___ Dr. Ufinggr. Betr.: KrregsbosMdigten-Fürsocge im Kreise Gießen. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. - Wir erinnern an die Erledigung unserer Berfügnng vom 11 September 1916, sotvett ncch nicht geschehe!« Greßen, den 3. Oktober 1918. t-öraßherzogliches Kreisarnt Gießen. Dr. U s r n g t r. 4 Ve t r.: £>tn teMtebriie 11 ffi rfor^t ffir KrießftlvÜloat und -Waisen. An Dir WrüjU5 vi'iiri' uiriftfiTien Der UanDQcmcinDeii Des Kreises. Wir erinnern an Die Erledigung unserer Verfügung vom 10. September 1918, soweit nocl> nicht gcschel-en. Gießen, d-en 2. Oktober 1918. Grvßherz^ «uch.s ztreioamt Gießen. __ Dr. Us i ng e r. _ Bekanntmachung über Richtpreise für Klee- und Grausamen. Vom 19. Sevt. 1918. Den in nachstehender Bekanntmachung der Rohmaterialstelle des Königl. Preußischen Landwirtschastsmi isterinms vom 24. Aug. 1918 mit geteilten Beschlüssen der Offiziellen Preiskommission für lairdnnrrschastllche Sämereien über Neusestsetzung von Richtpreisen für Klee- und Grassamen hat der Herr Staatssekretär des Kriegs- ernährungSamts seine Zustimmung erteilt. Darmstadt, den 19. September 1913. Groß herzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. Mitteilungen der Rvhmaterialstelle des Landnnrtsävrftsministerrmns. Neue Festsetzung vo-n Richwreisen für Alee- und Grassrmen. In einer Sitzung der „Offiziellen Preiskommission für land- virtschaftliche Sämereien'', die am 17. August 1918 im Ministerium jür Landwirtschaft, Domänen und Forsten stattgefunden I>at, sind ^ie bisher geltenden Richtpreise für Rotklee, Weißklee, L^chwedisch- Klee, Gelbklee in Kappen Gelbklee enthüllt. Wundklee und Timothe abgcändert und die für Luzerne und Esparsette am 7. Juli 191?l festgesetzten Richtpreise aufgehoben werden. Der Preisfestsetzung! bat der Herr Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes mrt Erlaß vom 21 August 1916 — B I 7019 — ^gestimmt. Es gelten fortan für Klee- und Grassamen guter Qualität unter Bcibe- haltuna der bisherigen Wertzahlen für Reinheit und Keimfähigkeit Nächste yende Richtpreise für 50 Kilogramm: Stufe I. II* in. iv. E 'S *1 fc a 8 -2 LZ. Kein. Keim* n i» e i s * £. u ö Ho? 5 i Ifc Z-Z heit fähig - keit « CO /O «SZS» SbüI ■a *. X H 1. Seradella . . . so 70 Jt 100,— JC 92,— Ji 85,- JC 80,— S. Rotklee, seidefrei, mitteleuropäisch . ss 80 400,— 865,— 835,— 320,— 8. Weißklee. jetbefrei so*) 80 4.0,- 865,— 835,— 820,— 4. Schwedisch-Klee, seideirei .... 88"; ) 65 400,- 365,- 335,- 320,— o. Gelbklee in Kappen — — 118,— 105,— 96,- 90,— 6. Gelbklee, enthülst, seidefrei .... 92 70 200,— 180,— 164,— 156,— 7. Inkarnatklee, feibefrei .... 92 80 190,— 176,— 160,— 150,— 8. Wundklee . . . 80 70 400,— 365,— 835,— 320,— 9. Engt. Raygras . 75 75 196,— 176,- 160,— 156,— 10. Jtal. Raygrns . 85 80 196,— 176, — 160,- 150,— 11. WesterwoldischeS RayqraS . . . 90 70 196.- 176,— 160,— 160,- 12. Wiesenschwingel . 80 70 196,— 176, — 160,- 1^0, — 13. Timothe, seidesrei 90 70 176,- 156, — 140,- 180, — 14. Knaulgras . . . 75 80 196, — 176,- 160,— 160, — 1b. Schaüchwingel . 70 70 115, — 100,— 83,- 80,— Bei den Kleearten sind die harten Körner in den Keimzahlen ganz milgerechnet. Die Erfüllung der oben genannten Reinheitsziffern genügt Nicht unbedingt, um den Begriff Gute Qualität" zu erfüllen; es kommt hierzu auch auf die Art ves Besatzes an, Mid es inuß auch, abgesehen von der ziffernmäßigen Reinheit^ die Ware der handelsüblickien Anschauung von guter Qualität entsprechen. Berlin, den 24. August 1918. *) Einschließlich. 10 v. H. Schivcdisch-Klee. **) Änschließlich 10 v. H. Weißklee. _ Bekanntmachung die Preise für Spiritus und spiritnshaltige Arzneimittel in der Deutschen Arzneitaxe 1918 und deren Nachträge betreffend. Vom 24. Septcnüber 1916. Tie Preise für Spiritus und spiritnshaltige Arzneimittel, die in xr Deutsch,i Arzneitaxe 1918 und deren Nachträgen in Abschnitt 0 „Bcstiinmungen über die Preisberechnung homöopathischer Arzneien" und in Tlbschnitt E „Preisliste der Arzneimittel" fett; gefegt sind, oder die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen, der Deutschen Arzneitaxe auf Grund eines 4,20 Mk. nuchl übersteigenden Einkaufspreises für 1 Kilogramm Spiritus von 90—91 Volumprozent erechnet werden, erhöhen sich vom. 1. Oktober 1913 ab um folge»rde Zuschläge: die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate vop Zpiritus aettrersuZ S. 108 der Deutsclien Arzneitaxe bis Lpiritu» Vini peruvianus Seite 110 und die homöopathischen U.rtrnk- turen uud Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den Gehalt a?f Spiritus für je 10 Gramm um 0,15 Mk. für je 100 Gramm um 1,— Mk. ft'lr je 200 Gramm um 1,50 Mk. für je 500 Gramm um 3,— Mk. die anderen Spiriwspräparate und Spiritus selbst je nach dem Gehalt der zur Abgabe gelangenden Arznei an Spiritus von 90—91 Volumprozent für je 10 Gramm Spiritus um 0,15 Mk. für je 100 Granun Spiritus um 1.05 Mk. für je 200 Gramm Sviritus um 1,80 Mk. für je 500 Gramm Spiritus um 3,60 Mk. D a r m st a d t, den 24. September 1918. Großherzogliclies Ministerium des Innern, v. Homber q t Bekanntmachung. Betr.: Ausgabe von Süßstoff lSac-charin). . , ^ . In der Zeit vom 1.—31. Oktober 1918 wrrd in den Landgemeinden des ^Kreises gegen die Liefern ngsa schnitte 20 und 21 der Süßstoftkarten „H" (blau) und gegen die Lieferungsabschnitte 5 und 6 der Lüßstvffkarten „6" (gelb) von den Süßldofsabga bestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangen auf den Abschnitt 20 und 21 je ein Briefcbenl bzw. 5 und 6 je eine Schachtel zur Ausgabe. Mit dem 31. Oktober verlieren die Abschnitte 20 und 2 1 bzw. 5 und 6 ihre Gültigkeit. Rack) diesem Zeitpunkt nicht abgorufene Düßstoffmengen dürfe« von den Abgabestellen frei verkauft werden. Gießen, den 3. Oktober 1918. Grobhtr.agtlües Ztreisamt Gießen. I V • SS e m m p r b e __ Bekanntmachung. Vetr.: Preise für ScUaststsclerse. Wir veriveisen die Interessenten auf die Bekanntmachung Gr. Provinzialdirek'ion Oberhessen vom 26. 9., abgedruckt im Giehanet Anzeiger Nr. 232 vom lxntigen Tage. Gießen, den 3.Oktober 1918. Groß!,. üiiK- .'i'nrinnit Gießen. _ I B : H e m m erde. Bekanntmachung das Verbot des vorzeitigen Erntens von Herbstgemüse und Rüben bettefsend. Vom l9. September 1918. Tie Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 18. Juli l. I. (Regierungsblatt Seite 176) werden hiermit aufgehoben Dar m st a d t, den 19. September 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Homberg k. An die Großh. Bürgermeisterei"!! der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises. Durch vorstehende Bekanntmachung vom 18. Juli 1918, veröffentlicht im Gießen er Anzeiger Nr. 183 vom 7. August 1913, war das vorzeitige Ernten von Herbstgemüse und Rüben voll dem 10. Oktober 1916 untersagt worden. Diese Bestimmung ist nunmehr aufgehoben worden. Gießen, den 4. Oktober 1918. Großherzig! wies .in eisamt Gießen. _ I. V.: v. Grolman. _ Dienstnachrichten Des Grosch. Kreisamts Gießen. Tie der „Kreuz-Pfennig"-Sanlmlung, Abteilung XIV, des Zentvalkomitees der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz, Berlin, bis zum 30. September 1918 erteilte Erlaubnis zum Vertrieb von Krenz-Pse,m ig-Marken, Feldposttarten und amtlichen VVs-Pdennig-Post'ßcn'ten (Bekanntmachung am 6. November 1917 und am 23. Oktober 1917) wurde bis zum 1. Oktober 1919 verlängert und zugleich die Erlaubnis zum Vertrieb der amtlichen 7 Vs-Pfennig-Postkarten mit emgeprägter 2 V 2 -Kreu z-P fennig- MarKe auf die amtlichen 10-Psenmg-Postkarten aM gedehnt, die zu 12Vs Pfennigen zu verkaufen sind. Die den, Verein für das Deutschtum jm Ausland, Berlin^ bis 1. Oktober 1918 erteilte Erlaubnis zum Vertrieb der im Aufträge des ?ldmiralstabs der Marine hevausgegebencn Postkarten „Englands Not" link „U-Bootwirkuug im Mittekmeer" (Bekanntmachung am 1l Juni 1918) wurde bis zum 31. März 1919 verlängert. Zwilliugsrunddruck der Brühl' scheu Nu v.-Buch- und Steindnickerei. R. 2 an ge, Gießen.