Nr. »1« 4. Oktober ISIS Kreisblatt für den Kreis Giessen. Bekanntmachung die Erhebung einer Nachsteuer von Wer betreffend. Auf nachstehend abgedruckte. vom Bundesrat zur Ausführung des 8 68 des Biersteuergesetzes vmn 26. Juli d. I- erlassene Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 6 . 886/9) machen mir mit dem Anfügen aufmerksami. daß als Lebestellen die mit der Erhebung von Reichsverbrauch^abgab«° betrauten Stenerstellen (Hauptsteuerämter. Steuerämter nndOrtS- einnehmereien) zuständig sind. Darm sta dt, den 17. September 1918. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. In Vertretung: Or. Kratz. Uebergangsbestimmungen. Nachsteuer. A 117. (*) Bier, das sich am 1. Oktober 1918 im Besitz oder «Gewahrsam von Witten oder Bierhandlern befindet, unterliegt der Nachsteuer. Die Nachsteuer beträgt: für Einfachbier. . 4,SO Mk., für Bollbier . . 8,60 Mk., und für Starkbier 12,90 Mk. für ein Hektoliter. '(*) Tie Nachsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die im Besitz aber Gewahrsam eines Wittes oder Bierhändlers befindlichen V«rvorräte nicht mehr als 2 Hektoliter betragen. ' § 118. (*) Wirte und Bier Händler haben die am 1. Oktober* 1918 in ihrem Besitz befindlichen nachstenerpflichtigen Vorräte an Bier bis zum 10. Oktober 1918 und, sofern sich das Bier am genannten Tage unterwegs befindet, alsbald nach dessen Eingang der zuständigen Hebestelle nach Zahl und Raumgehalt der Gefäße, in denen sich das Bier befindet, imd unter Angabe der Bie^" aattung (Einfachbier, Vollbier und Starkbier) schristlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden. (*) Ms Wirte gelten auch die Brauereien hinsichtlich ihrer eigenen Ausschankftellen. Ten Wirten sind ferner gleichzuachten Konsumvereine, Kantinen. Kasinos. Logen und ähnliche Bereinigungen, und zwar auch dann, wenn sie Bier nur an .ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. (•) Ms Bierhändler gelten auch Brauereien hinsichtlich ihrer außerhalb der anmeldepflichtigen Brauereiräume befindlichen Brer- dorräte. 8 119. Tie Hebe stelle trägt die Anmeldungen in das nach Muster 32*) zu führende Biernachsteuer-Anmeldungsbuch ein und stellt eine Ausfertigung der Anmeldungen dem Oberbeamten zur Nachprüfung zu. Ohne das Ergebnis der Nachprüfung abzuwacten, setzt die Hebestelle den Betrag der Nachsteuer fest und übernimmt die Berechnung in eine nach Muster 33*) zu fertigende Zahlungsaufforderung. die sie dem Pflichtigen sogleich übersendet. 8 120. (*} Die Oberbeamten haben die ihnen zugestellten An- meldungen (8 119 Abs. 1) sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten haben. In geeigneten Fällen kann die Nachprüfung unterbleiben oder probeweise vorgenommen werden. .Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angcmeldelen Biervorräte durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzu- tzeklen und auf Verlangen nälier nachzuweisen. Nach beerrdeter Nachprüfung werden die Anmeldungen der Hebestelle znrückgegeben, die über die Zahlung der Nachsteuer für etwa Vorgefundene Mehrmengen eine weitere Mitteilung dem Pflichtigen zugehen läßt. 8 121. Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung gewähtt wird, den mitgeteilten Betrag an Biernachsteuep spätestens am 7. Tage des ans den Empfang der Mitteilung folgenden Monats einzuzahlen. *V Von dem Abdruck d er Muster wird hier abgesehen. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Von: 20. Sept. 1918. Aus Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen »ur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Ge- sehbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wrrd verordnet: Artikel 1. In der Verordnung über die Regelung des tzleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) werden folgende Aenderungen vor1. An die Stelle von 8 13 Abs. 2 bis 4 tritt folgende Vorschrift: „Für je 400 Gramm Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie für ein Huhn (Hahn oder Henne) sind die Fleisch- kartenabschnitte einer Woche, für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahr die einer halben Woche in Anrechnung zu bringen." ^ J „. . _ x 2. Hinter § 14 loird als § 14a folgende Vorschrift emgefügl? „Tie Landeszcntralbehörden oder die von ihnen be- sttmmten Behörden Wunen anordnen, daß Fleisch, das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenoinmenen! oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachinng gewonnen ist, zugunsten des Kvm munal verband es, der Gemeinde oder einer anderen Stelle ohne Zahlurig einer End- schä igung für verfallen erk ätt werden kann." 3. 8 18 Abs. 2 erhält unter Stteichung des Punktes folgenden Zusatz: ,. soweit sie nicht gemäß 8 14a für verfallen erklärt worden sind." k Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 25. September 191§ in Kraft. Für Hausschlachtungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen! siiid, verbleibt es hinsichtlich der Anrechnung der FleischvorrätO bei den bisherigen Vorschriften. Berlin, den 20. September 1918. Der Staatssekretär des Kciegsernährungsamks. von W a l d o w. Verordnung über die Preise für Margarine. Vom 11. September 1913. Auf Grund der §§ 25 ff. bet Verordnung über Speisefett vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) in Verbindung mit dev Verordnung über Kriegsmaß nähmen (zur Sick-erung der Volkse ernährung dom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) ivüÄ bestimmt: 8 1. Beim Weiterverkauf von Margarine dürfen dem Her- stellerpreise Nächstens folgende Beträge zugesMagen werden: 1. von dem Kommunalverbandoder der Gemeinde, an .velche die Lieferung erfolgt, zur Teckung ihrer Unkosten, zu deneit auch ein, an die empfangende Verteil ungsstelle zu zabletrüev Betrag gehütt ^ . 5.50 Mk. 2. im Großhandel weitere ...... 5,00 Mk. 3. im Kleinhandel weitere > ^ . . . 13,00 Mk für j« 50 Nkogramm. Ter im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst bezeichneten Unkosten nicht erhoben werden. 8 2. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegend stände hat. 8 3. Liefert der Hersteller oder der Großhändler die Margarine in kleinen Packungen, in denen sie unmittelbar an den Verbrämcheö abgegeben werden kann, so darf dem Hersteller und dem Großn Händler von dem Komnrunakverband ein Zuschlag von 5 Mark für je 50 Kilogramm gewähtt werden: um den gleichen Betrag vermindert sich der zulässige Zuschlag für den Kleinhändler. 8 4. Ti« Reichsstelle für Speisefette kam: Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung Anlassen, wenn die Rücksicht mrf besondere wittschaftliche iVerhAtnisse in einzelnen Landes!- teilen es erfordert. i § 5. Dcese Verordnung tritt mit bent| Tage ihrer Verkündung in Kraft. Be rl in . den 11. Septenrber 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow. Bekanntmachung. Preise für Teichfische (Karpfen und Schleien) der Ernte 1916/19. Auf Grund der Verordnung vom 8. August 1916 über öie Regelung des Absatzes von Karpfen und Schleien (Reichs-Gefttzbk. S. 925) und der Bekanntmachung vom 9. September 1916 über Preise für Teichfische (Reichs-Gesetzbl. S. 1008), sowie 8 4 der Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 über die Festsetzung von! t reisen für Süßwasserfische (Deutscher Reichscmzeiger vom Februar 1918) werden mit Genehmigung des ReichskomnrissarÄ für Fisch Versorgung für den Absatz von Karpfen und Schleien der Ernte 1918, soweit dieser mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft s für Teichfisch Vertvaltung Gesellschaft ausgestellten I. II. m. b. H.. Berlin,' und zu beit von dev _ _ _.. DerkrnNsbedingungen erfolgt, folgende Preise 'festgesetzt,"die nicht überschritten werden dürfen: A. Speisefische: . . Erzeugerpreise für je 50 Mogramm Reingewicht srn Eisenbahnwagen der Abgangsstation: Karpfen. 220,- Mk. Schleien. 250.—- Mk. Tiefe Preise gelten auch für den Verkauf vom EiZeugtt unmittelbar cur der Verbraucher, soweit die Kriegsgei ellschaft zu diesem Verkauf in einzelnen Fällen die Genehmigung erteilt. Kleinverkaufspreise für je 0.5 Kilogramm Rem- ^^jilaröfen ........ 2.80 Mk. Schl ieit * . . « ... 3,20 Mk. Bei Beteiligung des Großhandels anr Vertrieb der Ware zwischen Erzeuger und Kleinhandel kann der Konimunalverband den Großverkausspreis für je 50 Kilogramm Rerngewicht bei Karpfen bis zu 265.00 Mk., bei Schieten brs zu 300,00 Mk. imb den Kleinverkansspreis für je 0,v Kilogramm Reingewinn bei Karpfeir bis zu 3.20 Mk.. bei Schlererr brs zu 3,60 Mk. festst tzcn. H älteru n gszus chl äge: Vom 16. Dezember 1918 bis 15. Aprrl 1919 erhöhen sich die Preise unter I und II bei Karpfen und Schleien monatlich (je vom 16. des Monats bis 15. des folgenden) für je 50 Kilogramm Reingewicht um 5,00 Mk. bezw. für 0,5 Kilogramm Reingewicht uni 0,05 Mk. Besatzfische: Für je 50 Kilogramm Reingewicht frei Eisenbahnwagen der Abgangsstation: ^ Ztveisömmerige Karpfen im Herbst 1918 . im Frühjahr 1919 Zweisömmerige Schleien im Herbst 1918 . im Fcüsjahr 1919 Für einsömmerige Besatzsische werden Preise III. 260.00 Mk. 290.00 Mk. 290.00 Mk. 320.00 Mk. nicht festgesetzt. 6. Gewichtsgrenzen im Sinne der Bestimmungen unter A und B. Als S peise fische dürfen mir Kftrvfen im Stückgewicht über 0,5 Kilogramm und Schleien über 100 Gramm verkauft tverden. Ms B e s a tz f i s ch e dürfen mir Karpfen bis zu 0.5 Kilo- gramnr Stückgewicht imd Schleien bis zu 100 Gramm Stückgewicht verkauft werden. Berlin, den 14. September 1918. Kricgsgesellschaft für Teichfischrerwaltung m. b. H. _____ Klee. _ Bekanntmachung. Betr.: Verzeichnis der von der Reichsgetreidestelle als Züchter von Originalsaatgut anerkannten Züchter. £ § Name und Stand Wohn- bzw. Anbauort Eisenbahnstation Fruchtart Absaat Anerkannte Fläche da Grotzherzogtum Hessen. Neu: i Gießen, Landw. Institut der Universität Gießen Gießen Weizen Gerste 0,5 1.25 2 Hoffarth. Adam, Gutspächter Rehbach Michelstadt Weizen 3,5 8 Schickert, L., Oekonomierat Schnisten- bergerhos Wendelsheim Roggen 8,5 Berichtigungen A. Provinz Starkenburg. 11 1 statt 14 2 (15) Kraft, Gebr. Hof Harte- Goddelau, nan (zu Zusatz: Er- str.Erselden felben MattheS, Joh. Stierbach Nied. Kains Adam, bach.Fränk. Crumbach Stall, PH-, Nach,. Georgen- Zeilhard Zusatz: üJiüHet, Adolf hausen i. O. Weizen 3 6. B. Provinz Oberhessen. beginnt bei Alles Nieder- Florsladt Breidenbach(statt) Dorheim Brudenbach Betr.: Ten Rundgang der Feldgeschroorenen. Nn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, Anordnung zu treffen, daß der nach 8 20 der Instruktion für die Feldgef-ckJvorenen vorgeschinebene Rundgang in den Monaten September und Oktober d. I. zur Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden BerfahvoA verwerfm tob: auf unser Ausschreiben vom 6. Leptember 1910, Krersblatt Nr. 68« Ihren Berichten über den Vollzug) sehen wrr bis zum 1b, vember d. I. entgegen. Gießen, den 19. September 1918. ^ / Großherzogtiches Kreisamt Gießen. F 4t ' n il n f r m rrnn Bekanntmachung. Betr.: Benutzung der Gemeindeviehwage in Beltershain. Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 15. AuMst 1918 zu 9fr. M. b. I. 14664 ist nach Anhörung dA Kreisaussclxusses mif Antrag des Gemeinderats zu Beltersyatn 8 6 des Statuts, die Benutzung der Gemeinde-Ientesimalmchwage von Beltershain dahin geändert worden, daß die Vergütung für dQtz Wiegemeister oder dessen Stellvertreter statt 5 Pfennig 10 Pfennig beträgt. Gießen, den 30. AuMst 1918. Großherzomiches Kreisamt Gießen. _ I. V : Lanaer,nann. __ An Den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeiftereien der Landgemeinden des Kreises. Tas stellv. Generalkommando 18. A.-K. macht darauf auf- /merksam, daß die Bürgerineistereien nicht berechtigt sind, beurlaubte Militärpersonen nach anderen Orten weiter *u beurlauben, Angehörigen militärischer Arbeitskomincmüos irgend welchen Urlaub zu erteilen oder ihnen Reiseausweise auszustellen. H^erfüg sind lediglich die Truppenteile oder militärischen Behörden u* ständig. Ties wird zur Beachtung nntgeteut. Gießen» den 30. September 1918. , Groicherzou'>neisamt Gießen. ^ 5t S' ■ ftfiinnf’rtip An die Großh. Bürgermeistereien und die Kirchenvorstände der Landgemeinden des Kreises. < Wie wir erfahren ^haben, sind in einigen Gemeinden d-rü kupfernen Ableitungen der -Blitzableiter von Schulhause^r ufw. zwar entfernt, jedoch noch keine Ersatzleitungen angebracht worden. Tie hohen Auffangestangen und Wettersahn^r blieben stellen, obwohl wir in unserer Bekanntmachung vont 1. Mar 1913 (Käeisblatt Nr. 49) Ms die Gefährlichkeit und Fahrt as ftgktL solcher Handlungsweise ausdrücklich) aufmerksam gemacht hatten. Wir leeifen Sie deshalb, sofern noch nicht gesck>ehen, an die Blitzableiler auf allen rmter Ihrer Berroaltung steherchen ö \ f e n 1* lichen Gebäuden innerhalb 8 Wochen sachgemäß instandsetz«, zu lassen. Ms zum 15. Oktober b. I, ist uns zu berichten, welch« Blitzschutzanlagen seither noch nicht in Ordnung gebracht werden tonnten. Gießen, den 26. September 1918. Großherzoaliches Kreisamt Gieße». _ I. V.: Cellarius. Bekanntmachung. Betr.: Schleichhandel des Metzgers und Wirts Karl Heppel, Lang-Göns. Gemäß Beschluß des Käeisausschusses vom 25. September lf. IS. ist der Metzger und Wirt Karl Heppel von Lang-GönS als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieh, Fleisch und Fleisch waren ausgesch lossen worden. Gießen, den 26. September 1913. Großherzoaliches Kreisaml Gießen. _ I. V.: Wolf. _ Betan5k . ana. In der Zeit vom 15—30. September 1918 wurden in hiesig« Stadt . gefunden: 1 Haudbeutcl mit Inhalt, 1 goldener Fingerring, 1 vergoldetes Halskettchen, 1 Karst, 1 hellbrauner Gummimantel, 1 weiße Stickereiuntertaille. 2 Damenregenschirme. 1 grauer Kindcrmantel. Papiergeld. 3 Portemonnaies mit verlornen: 1 Porte rnonnaie mit 7 Mk. Inhalt, 1 Damenregenschirm mit Elfenbein griff, 1 Papiergelomappe mit 117 Mark Inhalt. 1 goldener Trauring, gez.: F. G. 13. III. 87, 1 deut- sck>cs Quintabuch, 1 Zehnmarkschein, 1 Trauring, gez.: O. S. 30. V. 96, 1 Portemonnaie niit 120 Mk. Inhalt. 1 Portemonnaie mit 5—6 Mk. Inhalt 1 schwarzes Wachstuch-Etui mit Perlmuttcrrosenkranz. 1 schwarze Damenhandtasche mit Portemonnaie mit 95 Mk. Inhalt, 1 grauer Wildlederband- scl-uh, 1 Grauatbrosche mit roten Steinen, 1 schwarz weißes! Iakett 1 silberne Damenarmbanduhr, 1 Portemonnaie mit 80 Mk. Inhalt, und Fahrkarte 3. Klasse. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- liel^en ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände karm an jedem Wochentag von 11—12 Ilhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 2. Oktober 1918. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. A.: Pfeffer. ZwillmgSrunddruck der Brühl'schen Umv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.