Nr. 115 S. Oklober 1918 Meisblatt für de» Meis Gießen. JuhaltS-Neberstcht: Handel mit Gänsen. — Die sogenannte Sommerzeit. — Brennstoffversorgung in den Landgemeinden. — Regelung deS Fleischverbrauchs. — Aenderung der Postordnung. Bekanntmachung. Betr.: Ten Handel mit Gänsen. Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2 Mai 1918 (Reiä)s-Gesetzbl. S. 371) und die Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 11. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 65) wird Nachstehendes angeordnet: . . Zur Abnahme der Gänse aus dem Kreise Gießeg wird von uns eine Sammel stelle bei dem Medgermeister Herrn Friedrich Schrei hier in Gießen, Selters-« weg 73, errichtet. Alle innerhalb des Kreises anfallenden Gänse, ob lebend oder geschlachtet, dürfen nur an untenstehend verzeichnete Händler ödes un ni ittelbar an die Sammelstse-lle, nicht dagegen anj dritte Personen, verkauft werden. Tie nachstehend verzeichneterh Händler haben von uns einen besonderen Ausweis zun, Aufkauf von lebenden und geschlachteten. Gänsen innerhalb des Kreises Gießen erhalten (die Ausweise zum Handel mit Geflügel berechtigen nicht zum Auskauf von Gänsen). Alte von den Händlern innerhalb des Kreises Gießen aufgekausten Gänse dürfen nur an o.benerwähnte Sam mel stelle abgelieferl werden. Tie Händler haben über ihren Betrieb Bücher zu führen Mld diese uns oder den von uns bestellten Personen auf Verlangeg vorzulegen. ^ Beim Verkauf von lebenden Gänsen dürfen folgende Preis« für das Stück nicht überschritten werden: 2 ) durch den Züchter oder Mäster an den Händler oder an die Sammelstelle.Mk. 19,00, b) durch den Händler an die Sammelstelle... ,, 22,00. Beim Verkauf von geschlachteten Gänsen dürfen nachstehende Preise für das Pfund nicht überschritten werden: 2 ) durch den Züchter oder Mäster an den Händler Mk. 3,50, bi durm den Züchter oder Mäster an die Sammelstelle „ 4,00, c) duriy den Händler an die Sammelstelle . . . „ 4,00, ä) durch die Sa, .uelstelle an den Verbraucher . . „ 4,00, außerdem ein Stückzuschlag von. . . . „ 1,00. Diese Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Tie Verwendung von Stvah bei der Derpacktmg (Strohbuidung) ist verboten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß Z 11 der obenerwähnten Verordnung mit Gefängnis bis tzu cüvem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer hieser Strafen bestraft. Neben der Strafe Durren die Gäuse, auf die sich die strafbare -Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sre dem Tater gehören oder nicht. Zum Handel mit Gänsen sind zu gelassen: Töring, Ludwig Ehefrau, Beuern; Sommerlad, Ludwig!., Beuern; Schorn der, Wilhelm Wwe., Beuern; So innrer! ad, Daniel Ludrvig Ehefrau, Beuern: Haas, Heinrich, Burkhardsfelden; Hühner gart», Chinstine, Buickharsdfelden; Dich, Bertha, Gells Hausen; Weber, Anna, Großen-Linden: Becker, Konvad, Hungen; Ludwig, Otto, Langd; Benner, Wilhelm Ehefrau, Lindenstruth: Lermner, “ ünrich Wwe., Mainzlar; Matern, Heinrich, Musckierr'heim; Groß, ernrich Obbornhofen; Wißner, Elisabeths, L^ienhausen; Schäfer, nnrich III. Frau, Reiskircl-en; Gräf, Johann Ehefrau, Reiskir- n: Knaus, P-eler Wwe., Steinheim; Becker, Karl. Sternheim; w, Wilhelm Heinrich .Dveis/Lda.; Hetzer, Marie Katharine, Treis / Lda.; Kehr, Joh. Heinrich IV., Wwe., Treis /Lda.; Bergen, Katharine, Treis/Lda.; Rühl, .Wilhelm II., Villingen; Strack, Wilhelm II., Villingen; Graf, Georg IV., Villingen^ Gießen, den 26. September 1918. Großherzogliches KXeisamt Gießen, vr. U s i n g e r. © c t x .: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises, Großh. Polizei-- amt Gießen und lue Großh. Gendarmerie des Kreises. Tie vorstehende Bekamrtmachung ist sofort zu verüffeTttlichen. Hierbei ist besonders darauf huizuioeisen, daß der Berkäuf von Gänsen im Umfang des § 5 der vorerlvähnten Verordnung unmittelbar an Private verboten und strafbar ist. Tie Durchfühimng der Bekanntmach.inA ist strengstens zu. überwachen; Zuwiderhandlungen sind uns so.ort zu meLen. Gießen, den 26. September 1916. Großherzogliches Kr-jsamt Gießen, vr. Usinger« Bekanntmachung. Betr.: Brennstoffvcrsorgnng der Haushaltungen und des Kleine getverbes in den Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf unsere Bekannttnachung vom 23. April d. I. (Kreisblatt Nr. 45) toird für die Landgerneinden des Kreises! folgeirdes angeordnet: 1. B rennstoffe für Haushaltungen dürfen nur ge- geil Bezug scheine abgegeben werden. Tie Bezugscheine 'werden von! der Bürgermeisterei des Wohnortes des Bezugsbereihitiglen auS- gestellt, und zlvar nur auf dessen Antrag. Brennstoffes ürkleingewerbli ch eBetrie.be werden ebenfalls nur gegen Bezugscheine abgegeben, welck-e auf Aillrag des - Bez ugsberech^igten nach eittsprechender Bescl-einig:ung der Großh. Bürgernleistecei des Wohnorts des Bezugsberechtigten von! d e m K o m m u n a l v e r b a n d ausgestellt toelden. 2. Bezugschein« für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom I.Oktober bis 31.Oktober 1918 auf nicht mehr als 2 Zentner lauten. 3. Ausgestellt«, noch nicht belieferte Bezugscheine für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Leptenrber 1916 behalten ihre Gültig^ keit. 4. Ter Kvmmunalverband beliefert die Kohlenhändler niichtj nach. 5. An Ord.-Nr. 3 Abs. 2 der oben erwähnten Bekanntmachung werden die Zahlen 15 durch 2 erseht. 6. Tie Ord.-Nrn. 4,5, 6, und 7 der oben erwähnten Bekannt machsung bleiben in Kraft. 7. Zuwiderhandlungen 'werden gemäß § 32 der Bekanntmachung des Reichskornmissars für die Kohlen vertelluaig vom! 30. März 1918 (Kreisblatt Nr, 44) bestraft. 8. Tiefe Bekanntmachung' tritt am 1. Oktober 1918 in KrüsL Gießen, den 27. September 1918. Großherzo.iliches Kreisautt Gießen. I. B.: D e m ni e r b e. Betr.: Wie oben. An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekkttntnmchnny ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und die angegebenen Bestimmungen sind von Ihnen ziu beachte. Tie vorgeschriebene Menge von 2 Zentnern isti zum Bezüge bis 31. Oktober 1918 eine H öchstm en ge. Tie in der Bebamttmachsung vom 23. Llpril 1918 (KreisblatL Nr. 45) ungeordnete Einreichung der Liste bis zum 5. jedes MonaKl über die von Ihnen ausgestellten Bezugscheine bleibt bestehen. Gießen, den 27. September 1918. Grosherzogliches Kreisanit Gießen. I B : H e m m e r d e __* Betr.: Die sogenannte Sommerzeit. An die Schulvorstände des Kreises. Unter BeMgnahme mif unser Ajusschreiben voint 27. )lpril t. I.. betr. Schulbeginn während der sogenannten Sommerzeit (Gceßener Anzeiger vom 30. Aprll 1918 Nr. 48) sehen loir bis 15. Oktober l. I. spätestens Ihrem eingehenden Bericht über die Wirkung der Sommerzeit sauf deu Schulbetrieb entgegen, lvob^k jede Abweichamg von der im vorerwähnten Ausschreiben für dem Schulbeginn gegebenen Norm MM geben und zu erläutern ist. Gießen, den 27. September 1918. Gwßherzoglicl-e Kreisschulkommission Gießen. Dr. Usinger. Bekartntmachttn^ betreffend Regelung des FlnschverbrauM. Vom 28. September 1918. Auf Grund des A 14u der durch Verordnung ^om 20. SeS, tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1117) abgeänderten Berods nung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vorn 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. Si 949) bestimmen wir das Nachstehende: 8 1. Tie Großh. Kreisämter werden a i gewiesen, Fleisch^ das aus einer ohne die erforderliche Genehmigung vorgenonv- menen oder nicht vorschriftsmäßig angezeigten Hausschlachtung gewonnen ist. zugunsten des Kommunalvecbandes ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen .zu erklären und einMziehen^ 82. Diese Bekannttnachung tritt mit ihrer Verkündigung Kraft. Darmftadt, den 28. September 1918. GrvßherzoglicheS Ministerium deS Inner», v. Ho mb ergf. — I Bekanntmachung betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Jjuli 1917. Vom: 2. Septeulber 1918. Tie zu dem Gesetz über das Postwesen des Deuftchen Reiches vom 28. Oktober1J371 erlassene Postordnung vorn 28. Juli 1917 hat durch die nachstehende BekanntinachuTig, die hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, einige Ergänzungen und Milderungen erfahren. Tie BeLcmntmachmg tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Aarmstadt. den 11. Septeulber 1918. Großherzogliichics Staatsministeripm!. Y» Ewald. Bekanntmachung betreffend Milderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. Vom 2. September 1918. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über daÄ Posttvesen vom 28. Okt-ober 1671 (Reichs-Gefttzbl. S. 347) und des Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs^Gefetzbl. S. 975), betreffend Aenderung des Gesetzes, betreffend eine mit den Postf- und Delegraphengebühren M erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Reick^-Gesetzbl. S. 577), wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert: 1. Im 8 7 „Postkarten" erhält der Ms. VI folgenden Wortlaut: VI. Tie Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 26. Juli 1918) bettägt für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Toppelkarte: fm Orts- und Nachbarortsverkehr . . .. 7% Im sonstigen Verkehr.. . 10 für die einfache nicht freigemachte Postkarte: rm Orts- und Nachbarortsverkehr . ^ . 15 Pf., im sonstigen.Verkehr20 Pf. 2. Im § 8 „Drucksachen" erhält der Ms. XII folgQrden Wortlaut: XII. Trucksacli-en müssen fveigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reiä/sabgabe bettägt: bis 50 g eürschließlich Bä* 5 Pf., Über 50 „ 100 „ p - . 7i/ a Pp. „ 100 „ 250* p - . 15 Pf., „ 250 „ 300 * „ ... 25 Ps, „ 500g 7 , 1 kg * . .. . 85 Ps. Für Blindenschristseudungen bettägt die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe : bis 50§ einschließlich « - . 5 Pf., Über 50 „ 100 „ , , 7^ Pf., „ 100 g 7/ 1kg * * , . 16 Pf., „ lkg „ 2„ * - , 25 Ps. ^ „ 2 „ t* 3 „ .. . 35 Pf. Für von der Reichsabgabe befreite Drucksachen, die DL Nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen! ober Zeitschriften vom Verleger au andere Zeitungsverlegcr oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit deai Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 2. nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichtell von Nachnchtenbureaus an Zeitungen, Zeitschriften oder Zeitlungsverleger verschickt werden, kiettägt die Gebühr: bis 60 g einschließlich , , - 3 Ps, t über 60 „ 100 „ * . , , 5 Pf.. „ 100 „ 250 * ,s - . - 10 Pf. „ 250 „ 500* .7 > - . 20 Pf. „ 500 g „ 1kg * . , . 30 Pf. Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutschen Angabe des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen, tmd Zeitschristerl oder Nachrichten handelt, mit der Bezeichnung! ^-Zeitungen, Zeitschriften" oder „Nachrichten" versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Pvstanstalt aufgeliefertj Werden. Bei Nachrichterlsendnrrgerr muß aus der Aufschrift hervor- gehen, daß der Absard-er ein Nachrichtenbureau und dm- Elnpfänger Ane Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. Nichtfrergemachte Drucksachen iverden nicht abgesandt. 3. Im 8 2 „Gefchäftspapiere" erhält der Ms. V folgenden Wortlaut: V. Geschäftspapieve müssen fteigemiacht sein. Die Gebühr ein- Wießlich der Reichsabgabe bettägt: bis 250 g cinschlleßlich . . über 250 „ 500,-, * , . „ 500 g „ 1kg * . Nichtfreigemachte Geschästspapiere werden nicht abgesanbt. 4. Im 8 10 „Warenproben" erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut r IX. Warenproben müssen freigemacht sein. Tie Gebühr ein- Mießlich der Reichsabgabe bettägt: 15 Pf., 25 Pf. 35 Pf., P Pf bis 100 g einschlieMch . , . 10 Über 100 250-, „ - , . 15 Pf „ 250 7, 500* * „ , . 25 P,.. Nlchtfreigemachrr Warenproben werden nicht abgesandt. 5. Jnl 8 11 „Mischsendungen" erhält der Ms. II folgende» Wortlaut: . ^ II. Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe bettägt: bis 250 g einschließlich . , . 15 über 250 500 „ „ , . . 25 „ 500g „ 1kg * . * . 36 Nichtsveigem achte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 6. Iw 8 13 „Enlschreibsendungen" ist im Ms. IV Hinte» „Porto" einzuschalten: nebst der Reichsabgabe. 7. Im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; zerchnung der von der ReickMbgabe befreiten Pakete" ist im Absatz 1 unterabs. 2 letzten Satz zu setzen statt „die Oeffnung": das Oefftlen. 8. Im 8 18 „Postaufträge" ist im M. X hinter „Postan- weisungs gebühr" einzuschalten: mrd der Reichsabgabe. 9. In denselben 8 (18) ist inr Ms. XVI unter 3b zu setzen „28 Pf.": 30 Pf. 10. Im § 19 „ddrchlnahnresendunsen" ist im Ms. V hinter „Postanweisun gsgebühr"' einzuschalten: und der Reichsabgabe. 11. Im 8 20 „Postanweiflmgen" erhält der Ms. II.folgenden Wortlaut: II. Postariweisungeil sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der- Reichsabgabe bettägt: bis 5 Mk. einschließlich . . . . 15 Pf., statt Über 5 „ 100 . 7 , 200 „ 400 600 100 Mk. 200 Mk. 400 Mk. 600 Mk. 800 Mk. Äei Postanweisungen mit anHängender Karte zrrr Empsangsbv' stätigwlg ist auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (8 7, VI), freizumaichen. 12. In demselben 8 (20) ist im Ms. XV 1 und 3 Hinte« „Postanweisungsgebühr" und hinter „Telegrammgebühr" einzu?, schalten: einschließlich der ReiäMbgabe. 13. Jni 8 33 „Zurückziehung von Postselchungen und Aendv- rung von Aufschriften durch den Absender" ist im Abs. VI 8 Hinte» „Telegramm" einzuschatten: und die Reichsabgabe. 14. Im 8 37 „Gebühren für Sendungen im Orts- und Nach, barortsverkehr" erhält der Ms. I folgenden Wortlaut: I. Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- lrnd Land bestell- bezirk des Ausgabe-Postorts) bettägt die Gebühr einschließlich bet Rchchsabgabe: freigemacht bis 20 g einschlieUich . 7 . 10 Pf., Über 20 „ 250 „ „ . . 15 Vf.. ntchtfreigemacht „ 20 „ . * . 20 Pf* über 20 „ 250 „ „ ... 30 Pf. 15. In denrselben 8 (37) ist im Ms. III statt „7Va" zu setzen^ 10 16. Ter § 59 einschließlich der Ueberschrift erhält folgend« orto und Versicherungsgebühr für Reiseaepäch 8 59. I. Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesanltgewicht von 50 kg übergeben. II. Für das Reisegepäck ist bei der Einliefermrg Porto rrach den für Pakete gelteichen Sätzell (emsckLießlich der Reichsabgabe) zul entrichten. III. An Verfüherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertmi-gabe werden für jedes Stück ohlle Uitterslchied der Ärtfermmg und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 M7. oder einen Teil vvn 300 Mk., mindestens aber 10 Pf. erhoben. IV. Porto und Versicherullgsgebühr für Reisegepäck ioerden nach denselben Grlmdsätzen erstattet wie Personengeld (8 54). Uebergangsvorschrift. Bei Briefen im Orts- imd Nachbawttsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr, svime bei Drluksachen (Blindenschiriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 Gramm und Misch' sendungen. die nack„ den bisherigen Sätzen freigemacht sind, kst während der Monate Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für freigemachte Selldungen fehl ende Betrags unter Abrundung etwaiger Brllchpsermige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. Vorsiehende Aenderungen tteten am 1. Oktober 1918 in Kraft. Berlin, den 2. September 19-18. Der Reichskanzler. Zü Vertretung: Rüdlin. ZwillingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Dießen.