Nr. 1J3 83. September 1918 Xreisblalt t«t -«»Kreis Gietzen. Inhalts-Ueberficht: Kartoffelversorgung. — Geineindesteuerzettel.— Bezug der bestellten Nährmittel. — Kriegsgefangene in der Landwirtschaft. — Dienstnachrichten. — Gefunden; verloren. Grundsätze für die Kartoffelversorgmrg im Kommunalverband (Kreis) Gießen. Nach den Bestimmungen der Reichs kartoffelftelle haben für die Kartoffelversorguna im Wirtschaftsjahr 1918/19 folgende, die Allgemeinheit angehenden Grundsätze zu gelten: I. Der Kommunalverband wird die ihm zur Abgabe aufgetragenen sowie die ferner zur Ernährung der Bevölkerung! seines Bezirks erforderlichen Kartosfclmengen auf die Kreisgemeinden und die Kartoffelerzeuger umlegen. II. Versorgungsperiode. Tie Versorgungspertode umfaßt für die Selbstversorger (siehe unter III) die Zeit vom 16. September 1918 bis zum 14. August 1919, für die Versor- aungsberechtigten (siehe IV und V) die Zeit vom 16. September 1918 bis 20. Juli 1919 (44 Wochen). III. Selbstversorger. Als Selbstversorger gelten alte Kartoffelerzeuger, die Angehörigen ihrer Wirtschaft, einschließlich des Gesindes, sowie Naturalbcrechtigte, insbesondere Altenteiler! und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben. Bei der Berechnung der den Selbstversorgern zu belassenden Kartoffelmengen werden in Ansatz gebracht: a) zur Ernährung V/ 2 Pfund für den Tag und Kopf auf die Zeit vom 16. September 1918 bis 14. August 1919 — 5 Zentner: b) zur Brotstreckung — soweit der Kartosfelerzeuger Selbst Versorger nach der Reichsgetreideordnung ist — wöchentlich 600 g für die Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 14. August 1919 -- 0.55 Zentner; c) der Saatgutbed arf in Höhe von 40 Zentner für das Hektar der Herbst-kartoffelanbaufläche 1918- die Saat für den Frühkartoffelanbau ist bereits mit dem Frühkartofselvertei lungsplan freigegeben; 6) die für die l an d w i r t sch a f 1 li chl-en kartoffelver- arbeitenden Brennereien angezeigten Kar- tvffelmengeri unter Zugrundelegung eines Verbrauches von 18 Zentner Kartoffeln für 1 Hektoliter reinen Alkohols und einer Branntweinmenge von 90 Hundertteilen des allgemeinen Durchsch n i tts b randes der Brennereien; e'» ,die für l a nd w i rt s.ch a ft l i chie Trocknereien und? Stärkefabriken zwecks Verarbeitung in diesen Fabriken angebauten, der Reichskartoffelstelle an gezeigten Kartoffeln. IV. Versorgungsberechtigte Bevölkerung. Für die versorgungsberechtigte Bevölkerung einschliesslich des Bedarfs filr Masscnspetsungen und GasthausbelieferungLN stehen dem Kom- munalverband eine durchschnittliche Wochenkopfmenge von 7 Pfund zuzüglich eines tveiteren Pfundes als Ausgleich für die entstehenden Schwundverluste zu. V. Sonstige Versorgungsberechtigte. Es werden durch den Kommunalverband noch lveiter versorgt: 1. Reserve- und Vereinslazarette,Gen esu ngs- erme, Kriegsverpflegungsanstalten auf dcknj ahnhöfen und älinliche Anstalten, die keine eigene militärische Küchenverwaltung haben, deren Verpflegung vielmehr einem Privatunternehmer übertragen worden ist. Ter Verpflegungsunternehmer hat eine von der zuständigen militärischen Stelle ausgestellte Besck-einigung über die Ansaht der durchschnittlich zu versorgenden Personen dem Kommnnalver- band vorzulegen. Soweit diese Anstalten bisher von den Intendanturen beliefert sind, behält es dabei sein Bewenden. 2. Ter Kartoffelbedarf für Gefangene, welche bei indu- ftrieUen oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern beschäftigt finb„ ist vom Arbeitgeber bei dem Kommunalverbaud anzumelden und es werden von diesem den Arbeitgebern die nötigen Mengen zugewiesen. Tagegen werden diejenigen industriellen Arbeitgeber, dies mehr als 100 Gefangene beschäftigen, durch die Heeresverwaltung! mtt Kartoffeln versorgt. Das KrieMrefangenenlager in Gießen wird vom Kommunalverband nicht versorgt. 3. Beurlaubte Offiziere und Mannschaften, die wähkend des Urlaubs aus Selbstverpflegung angewiesen sind o ?2l l0 aftsjÄbre 1918/19. Auf Grund der Bundesrats Verordnung über die Kartoffelvev- sor^ng vom 18. Juli 1918 (Kreisblatt Nr. 106), der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom T September 1918 (RGBl. S. 1095, Kreisblatt Nr. 110), der BundesratsVerordnung über Saatkartofseln. aus 'der Ernte 1913 vom 2. September 1918 (RGBl. S. 1092, K^reisblatt Nr. 109), der Bestimmungen der Reichskartoffelstelle für die Kartoffel Versorgung nn Wirtschaftsjahr 1918/19 sowie der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern betreffend Ansführungsanweisung über KartoffelVersorgung vom 10. September 1918 (Kreisblatt Nr. 110), wird mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. September 1918 zu Nr. M. d. I. 22 658 folgendes ungeordnet^ § 1. Tie Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Kreise Gießen ist nur mit Genehmigung des Kreisamts zulässig. Ferner ist. ein Verbringen von Kartoffeln an einen anderen Ort als derjenige ist, an dem sie trach der Ernte gelagert wurden, ohne Genehmigung des Kreisamts verboten. Tiefes Verbot mit nicht für denjenigen, der Kartoffeln 1. mtt Grund eines gültigen Bezugscheins (s. § 9), 2. im Aufträge der Kommissionäre des Kotnmunalverbands (s- §§ 2, 11) aus einem Ort des Konnminalverbaiids Gießen and-erstvvhin verbringt. In Fällen, in denen nach den Vorst ehe,weil Bestimmungen eins Aenderimg des Lagerortes fcon Kartoffeln zulässig ist und erfolgt, hat der Ausfuhrberechstigte oder Berbringer 1 nährend des Transports die erteilte Wisfnhrerlanbiris oder deii Bezugschein oder einen von b-ett Kontmissioitävert des Komm,«malVerbands (s. § 2) ausgestellten Ausweis als Legitimation bei sich zu führen und dem Anffichtspersonal aus Verlairgen vorzuzeigen. Eine mißbräuchliche, insbesondere mehrmalige Benutzung einer Legitimation ist verboten und strafbar. ß 2. Als Kommissionär des Kommunalverbands ist die Firma Verewigte Getreidehändler G. m. b. H. in Gießen bestellt worden. Tie Firma hat diejenigen Personen, die mit Geriehmigung des Kornntunalvcrbands als ihre ausübenden KvMmiffionäre oder als Unterkommissionäre für sie tätig sein sollen, öffentlich bekannt- zugeben, sowie die zur Ausübung der Kommissionär- und Auf-, räusertätigkeil ersordr? IS. Juli 1918 verwiesen. § 4. Kvrtoffelerzeuger mit einet Anbcnlfl ächte von :nehr als 800 qm find »irr A1>gabe bet Kartoffeln (s. §§ 2 und 3 der Be- r Mltmachrnrg des StaLÜssekretärö das Kriegseinä hnurgsanrlS vorn September 1916) ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob eS sich tzrm einen selb-- oder ga rt« r m ätzigen Anbau handelt. 8 5. Tie Bürgernveisteveien haben die KmmnissirmvLre des Konr- «tmuil verbandS, sowie die als llnterkomnrissionäre und Aufkäufer tütigen .Personen bei der Durchführung der ylbnahme der Kartoffeln zu imterftflfcot. Hinsichtlich bet Verpflichtung der Kartoffel-erzeuger wird auf die BundeSratsVerordnung vom 18. Jtcli 1918 Bezug genommen. Den Kommissionären, Unteckommissionären und Lachoerständi- tzen des KdtmtumdVerbands stehen die in 8 15 der Bundesrats- Verordnung von: 18. Juli 1918 oufgeführtern Rechte zu: den Besitzern von Kartoffeln liegen die dort erwähnten Verpflichtungen den vorgenannten Personen gegenüber ob. 8 6. Für jeden Kartoffelerzeuger führen die Komnrissionä» des Komnrunalverbands (s. § 2) eine Kartoffellvirtschiafts karte. Kartoffel erzeuget mit einer Erntefläche bis zu 200 qm einschließlich Reiben hierbei außer Betracht. Tie Kommissionäre werden die Höhe der noch den erlassenen Forschriften für jeden Karboffelerzeuger ermittelten und obzuge- bend-eri Menge seststelle« und sie dem Erzeuger schriftlich mittcilen. Das in der Wirtschastskarte eingetragene Ablieferungssoll gilt vlS rechtskräftig, sofern nicht der Kartoffel erzeuget binnen einer Wvch: nach Mitteilung dagegen Einspruch erhebt und unter Beibringung der Beweise Antrag aus 'Berichtigung der Wirtscha barte jbellt. Die Summe der einzelnen von den Kartoj heu gern einer Gemeinde einschließlich der zu geteilten Gema abzugebende:: Kartoffelmengen bildet das Lieferungssoll einer weinde. Ter Kvmnrirnalverband führt hierüber eine Gemeindeliste m Form einer Zusammenstellung. § 7. Die Regelmrg deS Berbrauchs der Kartoffel der sorgungs- bevSckKigten (f. IV und V der Grundsätze) im Rahmen der dein Ko'nni unalverband dafür zur Verfügung suchenden Mengen erfolgt in den .Landgemeinden durch den Kommunalverband, im Bezirke der Stadt Gießen durch den Oberbürgermeister zu Gießen. Tie Mweffung des Bedarfs der innerhalb der Stadt Gießen bestehenden, vom Kvmmmmlverband mit Kartoffeln zu beliefernde:: Anstalten »md Einrichtungen (s. V der Mimdsätze) erfolgt an die Stadt Ittrr Verteilung an die einAÄnLn Anstalten usw. auf Grund der von dem ß berbürgermeister zu Gießen hierüber ei^uveill-eirden Nachweise über den Bedarf jener Anstalten für das Wirtschaftsjahr *918/19. Ein Anspruchs gsgerrüber den: Komnürnalv^band auf Liese- Vrng bestimmter Lorten steht dem Verbraucher nicht zu. Für Anhalten wird die Belieferung durch Bezugscheine ausgeschlossen. 8 8. Die Gemeinden haben den Verbrauch ihrer versorgungs- berüchtigten Bevölkerung inneihalh der zulässigen Höchstmenge dauernd und wirksam zu beeaufsichiigen. - Zu diesen: Zweck haben die Bürgermeistereier: der Landgemeinden eine Verbraucherliste nach vorgeschriebenem Muster zu führen »md auf dem laufenden zu hollem In diese Liste sind alle Nicht- selbstversorger cmfzunehmen. Inhaber von Kartoffelbezug- schernen (s. 8 9) durch Unterstreichen kenntlich zu mache::. Fenier find Selbstversorg-er, soweit sie nach ordnungsmäßigem Verbrauch der ihnen zu stehenden Karwsfeln: engen versorgvcugsberechtigt werden sowie die Kartoffelanbauer bis zu 200 Quadratmeter einschließlich in die Verbraucherkiste aufzunehmen. Der Beginn der Ver- korgungsberechtigung ist bei jedem Nanren in der Liste anzugeben. Die Vordrucke für die Verbraucherlisten nebst Einlagebogen sind von der Brichl'schen Druckerei (Gießener Anzeiger) in Gießen zum Preise von je 20 Pfennig für das Formular zu beziehen. Mit der Aufstellung der Äerbraucherlisten ist alsbald zu beginne,:. .Der ffus der VerbrxrucherNste jeweils sich ergebende Kartoffel bedarf der Gemeinde ist spätestens am 15. des vorhergehenden Monats beim Konnmmalverband (KreisvertÄlw:asstelle) anzufordern, der seinen Kommissionär zur Belieferung der Gemeinden anweisen wild. Bei der Zu scnnm-enstellung des Bedarfs sind die Meng«: m berücksichtigen, biß durch Bezugsschenve (s. Z 9) an die Genueinden ge» Vom men sind. Der Stadt Gießen werden die zur Versorgung ihrer Bevölkerung Anstehenden Kartoffeln nach Maßgabe der für größere Bedarfsgemeiwden geltenden Vorschriften überwiesen. Eine baumtbe Und wirksame Beaufsichtigung des Verbrauchs derchür die städtische Bevölkerung einschließlich der Anstalten usw. (s. IV und V der Grunds ätze) überwiesenen Mengen rst Angelegenheit der dem Ober. Bürgermeister zu Gießen übertragenen Verbrauchsregekmlg. 8 9. Ein Versorg ungsberechtigter kann sich den ihm nach den maßgebenden Vorschriften zustehenden Bedarf an Kartoffeln auch durch .Erwerbung eine« Bezugscheins beschaffen (vgl. j^xxh § 7 Setztet Satz). Zuständig zur Ausstellung von Kvrtoffelb^ugscheinen “ ' für Verbraucher mit dem Wohnsitz in Gießen der Oberbürgerzu Maßen, für Verbraucher in den Landgemeinden die Bürgermeisterei deS Wohno^S da» Verbrauchers. Bezugschein muß enthaHenr j 1. ben Namen deS Kartoffeierzeugrrs (Landwirts von dsm bet beziehen wllt) sowie den Nomen deS 2. die Mengen, die der Verövaivcher beziehen will; 3. einen Kon trollvermerk der den Schein ausstellenden Behörde. Für Ausstellung jd*ö Bezugscheines ist von dem darum Nrch- tztzrchnlden eine Gebühr von 20 Pf. an die auSstelkende Behörde zu entrichte!: Ein Anrecht aü:f Ausstellung eines Bezugscheins besteht nicht. Ter Bezugschein darf weder vor: dem Kartoffelerz noch von den Verbrauchern, auf die er ausgestellt ist, an . übertragen werden. Er ist nur bei vollständiger Ausfüllung un. bt § längstens 15. O ktober 1918 gültig. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Empfang der von ihm auf Grund des 83ej:ig* scheins bezogenen Kartoffeln dem Landwirt /Erzeuger) auf dem Bezugschein zu bestätigen. Der Landwirt (Erzeuger>chat den Be- «iugschein 'nach Belieferung an die Firma Vereinigte Getreidebänd-, ler G. m. b. H. in Gießen zu seiner Entlastung in der VKrtscyafts- karle bis spätestens 1. November 1918 bei Meldung der Nichtanrechnung der gelieferten Menge einzusenden. Die Firma erteilt Ernpfangsbestätiginrg über den eingererchten Bezug scher::. Nur teilweise belieferte Bezugscheine sind gleichfalls der Firma Bereinigte Getveidehändler bis zum 20. Oktober 1918 von dem Landwirt S zeuget) zu übersendem Die Firma hat von der nur teilweise er- ten Beliefenurg der ausfteller:dei: Bürgermeisterei (Oberbürger- sder) Kenntnis zu geben. Diese hat eme entsprechende Aende- rung der bei Ausstellung vern:erkter: Lieserungsrnenge — und zwar bei den Landgemeinde:: in der Verbr an Herliste — vorzmrehmen^ Nichtbelieferte Bezugscheine sind vom Ver'brauchet bis spätestens 20. Oktober 1918 an die cn^stellerrde Bürgermeisterei zurückzu!- wieder zu streichen. Formulare für Bezugscheine für Verbraucher in den Land, nementben sind bei der Brühl'scheu Druckerei (Gießener Au^eiaer) rn Gießen zum Preise von 4 Mark filr 100 Exemlplare erhältlich. Die Bestimnrungen über den Bezug der Formulare für städtische Verbraucher bleiben dem Oberbüraer:neister zu Gießen überlassen. Bezugscheine, die von amtlichen Stellen anderer Konnnunalver- bände ausgestellt sind, dürfen im Kreise Meßen ohne Genehmi- girng des Kveisamts Gießei: nicht beliefert werden. Wird die Ge- fldehmigung erteilt, welche aus de:n zur Berseiwung benötigten ab. Pelden Frachtbrief hervorgeht, so hat der nach auswärts lie- Landwirt den mit Empfangsbescheinigung des Beziehers versehenen Bezugschein an die in Absatz 5 genannte Firma einzu>, senden bei Msidung der Nichtanrechnung der gelieferten Menge. § 10. Die Höhe der Klei::tzandelspreife wird von uns festgesetzt. ß 11. Infolge der BeschLagnahme der aesa:nten Kartoffelernt« für die Reic^kartoffelstelbe rst ein freier Hevchel mit Kartoffeln ausgeschlossen. Zum Ankauf von Kartoffelu sind einzig und allein die vom Kvmmunalverbarrd bestellten Mmmriffionäre (s. ß 2) berechtigt. Der Verkauf von Kartoffeln sotvie das Anbieten solcher an andere Personen als die vorerwähnten Kommissionäre ist verboten Unbeschadet der einen Urrmittelbaren Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher gestattenden Vorschriften über Beprgscheine (8 9). 8 12. Zulviderhandlungen gegen die Vorschritten in den 8§ 1, 4. 5 Absatz 2 und 3, §§ 9, 11 werden nach § 18 her Verordnung über bre Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 und ben Straf- Vorschriften der Bekanntmachung über die Errichtung von PreiS- prüfungsstelle:: und .die Dersorgungsregelung vom 25. Septembyo und 4. November 1915 geahndet. Gießen, dNr 19. September 1918. Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B.: Hem werde. Be Ir. : Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehend abgedruckte Bekannlmachung ist in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wir empfehlen den! Ortsbehörden, entsprechend den darin für sie getroffenen Bestim- mimnen zu verfahren. lieber die AuSfertigrrng der Bezugscheine nach 8 3 und 9 geht Ihnen ein Muster in den nächsten Tagen zu. Gießen, den 19. September 1918. Großherzogliches Kreisamt Gieße«. I. V.: Hemmerde. Bet r:: Wie oben. An Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises. Wir beauftragen Sie, die Ausfuhr von Kartoffel hinsjMÜÄ der erlassen«: Bestimmungen M kontvollieven. Zuwiderhandlungen fiitb an zuzeiten. Gieße«, den 19. September 1918. Groß herzogliches KreiSamt VirßM, ' > A.B.r Hemmerde. lvktr.: Zustellung der GenEdestSuerPE An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden «r, . des Kreises. *g8* Sorge zu towm, ba% bte gcn^umn^el cUbaTb imch EmpfMbg bot S«euerpflichtigen, rnZ- den Ausmärkern, zügesteltt werden. L.er öwi. Bürgermeister hat bot mit der Zustellung «u bemrf- VZemerKebemnten schriftlichen Äftrag jm erteilen, i-ct&alO welcher Frist bie Zustellung, der Zettel zu bewirken ist. N. Vollzug dieses Auftrags ist von den betreffenden Gemeinde- r ernten schnfMÄ Ku bescheinigen. Da an die Zustellung der An- ^tiig unter UmstünSdol bestimmte Folgen geknüpft .uerden (z. Berechnung der Frist für Steuerrück, lande bei Stadtverordneten. S£? o u^k-vatSwaUen; siehe hierzu auch die Anmerkung 3 zu: , r}< amtlvcheu Vaudausgabe, und 8 4 Ziff. 8 V^LohribesckstagnaHinegesttzes), ist es wichtig, wenn der Tag der Zu- ß«nüig brLrmrt ist. Ae Zusttttung sänttlichn- Dtenenzettel kann in vrv^en Gememdcni kaum an einem Tag erfolgen. Der Bürger- meistrr hat deshalb mrter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- »Itntiie den Tag, an dem die sämtt^.m Steu-erzettel als zuge- MUt M gelten haben, alljährlich nach erfolgter Zustellung dev L4 euer '?ettel fest z u setzen mid auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Rienlltms Au bringen. . Sir.^o-oll-e^r das hierrrach Erforderliche sofort veranlassen und oemnochst berichten, an welchem Tag die Zustellung stattgefuuden d?mnen der Steuerpflichtigen, denen die Zettel nicht zu- yesl^llt werden komrten, sind von de,» mit der Zustellung bcauf- waitten Gemeindebor mten in ein Verzeichnis ach zu u eh n den, das von! Bern Bürgermeister dem Gemeindervchiner zwecks Wstterverfolguua sofort jü übergeben ist. 2Bir m-ach>rn noch darauf aufmerksam, daß die Steuererhebe- Een nM mehr offengelegt werden. Tie Rechtsmittel gegen die -Veranlagung sind viel mehr die gleicher wie gegen die Veranlagung tzu ^taatsslenern. -- Gießen, den 20. September 4918. Größtmögliches Krcnsantt Gießen. I. V.: L a n g e r nt a n n. Bekanntmachung. Vctr : VerbrauckBregelimg der in die öffentliche Bewirtschaftung genommene,: Nährmittel: hier: Bestellung vo:: Nährmitteln^ Gemäß § 5 nuferer Bekamttmachnng bonr 17. März 1917 kKreisblatt Nr. 48) über die Verbrauch Regelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel ,orrd für di« Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgegeben werden: 1. für brotgetreideversorgimgsbcvechttgte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karten): auf die 9Raiße 38 der Nährmittelkarte B Grieß: L. für die übrige brotgetreideversovgn,igsberochtigte BevöMrung (blaue Karden): auf die Marke 40 der Nährmittelkarte 6 Kunst,Honig, auf die Matke 41 der Nährmittelkarte C Gvcmpen. Wer die auf ihn entfallende Ware — die Meirge der zur Mus- :be gelangenden Nährmittel ioird später begannt gegeben — zu ziehen wünscht. hat unter Vorlage seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 1. Oktober 1918 eine Bestellung aufzug-eben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffende Bestiellmaüke abtrennt und auf der gleichzisferigen Ouittungs- und Bezugs marDe di« Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung Nicht ein hält, verliert den Anspruch auf die ihm (it diesem Monat z u stehe nde Ware. Die Klei,chandelsge schäfte haben die Bestellmarken auf die kn Betracht kommenden Bestellbogen aufznkleben und spätestens Mn 5. Oktober 1918 der Großhairdülsvercinignng e. G. m. b. H. Gießnu, Westi-Anlage 31, eiivzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist )icht d«. Ans Muß des betreffenden Klciuhandelsgeschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. Bei der Einsendung der Bestellmarken an die Großhandels- Vereinigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf* der mückseile der Bogm anzug-eben, vor: welchem Großhändler die Ware geliefertwerben soll. Den Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises tvird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 19. September 1918. Großher.',oalich«'s Kreisamt Gießen. Z. B.: D em m erde. Bekanntmachung. Vet r.: Berbrauchsregelnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nkchv- mitbel. Gemäß ß 7 unserer BeLrmEniachima über die VerbranchsrMv- blng der in die öffentliche Bewirtschaftimg geiwmmenen NLHr- .^d17 i Kreis vlatt Rte. 46) toisti für bfa Wan^einetT 1 ^ des KvetseS folgendes bestimnck: fWrJxfi 8T ll ?L? £ ^ ct t c ^kanrttmackmng vom 30 August ISIS JrÄ£\ I tet K»"b^g.schöftm feWtto Wrw ^nnni um den Bestellern vom 1. Oktober ab bezogen Uxxbexi Der erfolgen, bei den: die Bestellung Wc Nährmittelkarte Mit vorzülec bOreffeuden Marken berechtigen ' nmrken^sind^ttio^^^ «bgotvemtte Quitttings- wtb Bez Es entfallen: 1. auf die Nährmittelkattr B (rote Farbe): M^ke 37: insgesamt 500 Gramm imb zwar Kilchergerstcn- mehl, Hafcrflcxken oder Teigivaren 2 aVJ Nährmittelkarte C (blaue Farbe): Marke 39: ii^sgesamt 500 Gramm und ztvar Suppen oder Graupen. ^ ^ Oktober l. IS. verliecru die Marken ihre Gültigst. Wer bte von rhm bestellte Ware :ück>' bis zu diesen, j^itpunv bezogen liat,verl,e:-t deu dlnspruch darcurs. Die Kleinhaudelögeschäft« haben vte betreffenden O-nittungs- und Bezugsnvarken abzutreiua^ ^ S^veimt nach Nuunneru und Farben der Grvßhoirdelsvereind. gmrg e G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, aozulieferit. ^^^?^^8.^enden Zeitpunkt, also de« mr ^ « t ^ r- ' öon ^^| 1 Bestellern ni cht abgenommene Warenm engen sind der Gro ßhandelSvereintA gung e. G. m. b. H. Gießen bis zum 20. O ktVr l S uzet gen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den ÄuS^ fchiluß von dem Berirab der Nährniittel zur Folge. Den Großh. Bürgermeistereien der Landgr'' metnden des Kretses nürd empfohlen, vorstehende Bekarmb' machung sofort ortsüblich zu veröfferttlichen. Gießen, den 19. September 1918. Großherzoglickns Kreisamt Gießen. _ I V.: D em m e rde. B e t r.: Kriegsgefangene in der Landnnrtschast. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . ^ie woll«i die Wirts.chaftsausschüsse bedeuten, daß die Zurüch. «ehung der Kriegsgefangenen aus der Landwirtschaft zu Arbeite» ft: Industrie imb Geiverbe in diesem Jahr vor dem 15. Oktoboe Nicht erfolgt, so daß es möglich sein wird, die Grntsarbeilen laü Herbstaussaat fertig zu stellen. Tagego, iverden in nächster Zett verschiedene Gefangene um> getauscht. Ta der Umtausch Zug um Zug erfolgt, wird ein« Verzögerung in der Erledigung der zu verrichtenden Arbeite« nicht emtreten. Gießen, den 18. Septcrnber 1918. Großherzogliches 5kreisa,nt Gießen. I. V.: L a n a e r n, a n n. Dienstnachrichteu des Großh. Kreisamts Gießen. Tie der Großh. Zentrale für Mutter- und Säuglingsfürsor« in Hessen bis 18. Septe,ul»er 1918 erteilte Erlaubnis zur (Bxnüxk Ümg für Deutschlands Spende für Säuglings- und Kleinkrnde« sch-utz (Betanntmach-ung am 14. Mai 1918) lourde bis zum 90« Septeniber 1918 erstreckt. MM Bekanntmachung. In der Zeit wom 1.—15. Scpt. 1918 wurden in hiesiger Stadt Gefunden: 1 Varn' Dameustrüntpfe. 1 DanvenregmrMnn, tin Klnderstruntps, 1 Kinderschuh, 1 goldene Brosche, 2 Potteiuon- naies mit Inhalt, Papiergeld. Verloren: 1 silberne stdr^kimdel, 1 lnmcnes Portenwunaie ,nü 16,35 Maick Inhalt, 1 schwarzlederues Portemonnaie mit ISO Mark, 1 silberige Arrnbauduchr mit A. B. gez., 1 golde,ies Arnd» band mit Kleeblatt rnid roten: Stein, 1 Fünfinarkschrin, 6 F-ünft maptschetnr, 1 sMvarze versck-ließbare .Damenhaudtasch.' ueüft Schlüssel und Pvrtemoiinaie mit 3,50 Mark, 1 graues DanuA" chorteinoniiale mit 16 Mark, ein Portemonnaie mit 86 Matt und Brotmarken, ein« goldene Damen.rrnllxuib» uhr Weri 200 Mark, \ silberne Damenuhc mit Gold» rmw ohne Kette, 1 goldene Armbairduhr mit vier Brillant« und drei Rubinen, 1 goldene Brosche mit blauen Stemcheu. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände beliebe,: ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu nrachen. Die Abholmig der geftrndenen Gegenstände kann an jede« Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—6 Uhr nachmittag» bei der Unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 16. September 1916. Vrvßherzogliches Polizeiamt Gießen. 8 . ».r Pfeffer. ZwillingSrunddruck der Brahl'schen Univ.-Buch- und Steindruckerei. 9L Lange, Gießen.