Nr. HO 17« September 1018 Ktcisblött für den Kreis Gießen. Inhalts . Ueberflcht: Erhöhung der Saatgutmengen. — Verordnung über Kartoffeln. — Festsetzung von Erzeuger- ufw.-Höchstprelfen. Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung der Saatgutmengen. Die von der Reichsgctreidestelle in Berlin festgesetzten Normal AuSsaatmengen für 1. Wmter-Roggen.auf das Hektar 155 Lg ». Winter-Weizen. , „ 190 „ 3. Sommer-Wetzen .. , „ 185 „ 4. Gerste (Sommer- und Wintergerste) . „ „ „ 160 „ b. Haier. # f „ 160 „ find von Gr. Ministerium des Innern nach Anhörung der Land wirtfchaftdkammer allgemein für den Kreisamtsbezirk Gießen um 10 % erhöht worden und zwar nach § 7 der Reichsgetreideordnnna vom 39. Mai 1918. Demgemäß dürfen folgende Saatgutmengen auf den Morgen auSgesät werden, und zwar bei Handfaat: Winter-Roggen 85) Pfnnd Winter-Weizen .105 „ Sommer-Weizen . 102 Gerste.88 „ Hafer allgemein 100 „ alich bei Maschinensaat. Zu vergleichen Kreisblatt Nr. 86 vom 19. Juli 1918 und Nr. 96 vom 10. August 1918. Gießen, den 14. September 1916. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. I.V.: v.Grolman. % Betr.: Wie vorher. »n den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblicher Weise zu ver- .entuchen. Bei den Anträgen auf Saalkarlen sind die erhöhten uSsaatmen^en von Ihnen in Anwendung zu bringen. Die Bürgermeistereien werden beauftragt, zunächst für die Herbstbestellung darüber zu wachen, daß die erhöhten Aussaat- Mengen nicht überschritten werden. Für Winterroggen und Winterweizen sind besondere Listen anzufertigen, ans denen für jeden ein- ^lnen Landwirt der Mehrverbrauch an Saatgetreide für dessen zur Aussaat gekommenen Ackerstächen gegenüber den Normalmengen zu ersehen ist. Diese Listen sind zusammenzurechncn und alsdann bis spätestens zum 15. November l. Js. uuS zur Prüfung vorzulegen. Gießen, den 14. September 1916. r . Vrvßherzogliches Kreisamt Gießen. I. B.: v. Grolma n. Verordnung Wer Kartoffeln. Vom 2. September 1918. der Verordnung über die Kartoffel Versorgung vom 19. Züli 1918 (Reiichß^Gesetzbl. S. 738) wird bestimnrt: 8 1. Die yktfoxmm der Bevölkerung mit Sveisekartofstln ber D "■' n ‘'r'rr ü ffeiemte 1918 (8 2 der Bewrdnung über dir imtxrroi^ü) t ft nach dein Grundsatz zu regeln, daß der .-FnkMfatz der versorglmmsberechtigteu Bevösstrung vorläufig zu sieben Psund Kartoffeln beträgt, ü 2. Die Kmnmunalverbände haben jur Deckung, des Bedarfs gt Kartoffeln nach ArüvZsnng der ReichFkartoffclstelle oder der vermrttlaugssiellen (A 6 der Verordnung über die Wrtoffelvev- fW™ 1 ® bje m rhrem Bezirk geentttfeu Kartoffelmell gen sichev- NEE. Bel Kartoffelerzeugml mit 200 Quadratmeter Kartoffel- ^uiger findet eine Sics-erstellung nicht statt. m Az, sichrzustellerchen Mengen smd filr joden einzelnen Wartof>elerzeuger, sodann für jede Gemeinde, jeSvcrt Kommunal-. verbaird und rede Vermittlungsstelle fesiznstelleir ^Ter Feststeltung bei dem einzelnen Kartofstlerzeilger ist ebi nmy Maßgabe der Slnordmrnaen der Reichskcrr'offelstelle geschätz- »er Ernteerttag Aimrunde zu legen. Vmr dem ^trage sind abzu-, «chen: der Eigenbedarf deA Kartoffeferzeirgers und der Angehörigem feiner Wrrtfchst nach dem Maßstab von V/z Pfund für den Tag Kopf, der saatMbedarf tit Höhe von 40 Zenttrern für £03 Hektar der AnbauflLchc 1918 soloie die irm bem Ausschuß für vslanzkartoffeln der laTldrrnrtfchftliclien -Körperschaften Deutsch, v«ds als^Ori'girralzüchungön rder Stmidkmanslefö (Eigenbau) cr-, A«krben Saatkartosfeln. Tie verbleibende Menge wird sichrgestM't. Trotz! der Sicher ^Inng dori der Kartoffeler-euger Kartoffeln der tm g 7 Abs l betteten Art ht der eigenen Wirtschaft verwenden ' ' xmK den Bvrschiften über den B«5chv mtt «rtoffetn att Laatgnl abfetzen- die BermhettmU der ' in ^ Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßj^ gäbe der Bestimmungen in §§ 4, ö zulässig. . § 4. Unternehmer landlmrtschftlicher Betriebe dürfen in bei: ergerien Brerm-ever so viel selbstsebarrte Kartoffeln verarbeite«, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzte TnolUchittÄ Ende ber eurem Verbrauch? voir 18 Zentnern Kartoffeln für daS Hektoliter reinen AlÄhol entspricht. Das gleich gilt für Genoss«^ sonstige Brveini.ni.ngon, die eiire Brennerei betreiben^ schaf^n und vi iwjui t, uriv vbilc ^cuciuieuci i hnislchtllch der von den MitAiedern gebauten Kartoffeln. Die NeAOkarll'ffelstelle triN mit Zustinrmung des StaaLs-, sekretärs des Kriegs ernährnngsantts die' näl-eren'' Bestinnmmg«^ Mit Zufttminung der Reichürrtoffelstelle . ' ' " tvagten Stelle dürfen Kartoffeln auch in ciiumcn tu» uci vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden. oder der von ich beauf-i O. Kartoffebl dürfen in Trocknereien und Stärkefabriken in-, svwert vevarbettet b^rderi, als sie von der ReickOkartoffelstell« oder von lhcbesblmmteir stellen zarr Verarbeitmrg frech geben oder rugewressr srnd. ^ T^,N>^ckMrrLoffelWle trifft mit ZuftintMui^. des Dtaatssekrv, tärs des KrregserncihrnngAamts die näheren Bestimnülmgen. . LI' Tie Vorschriften über die Mieferling der hervestrlLi ten Er^euMnsse an die Trockenckartoffel-Melwertturg^<^-sellschft, ^ dre Süddeutsch Spiritusindusvrie, Knwq beu^miberühtt ^ ^ Zlvechriederlasftrng-g Müllch-n, blch . $ 7 :. Kartoffeln dürfen nur verfüttert ivevden, wem: sie uiäg Oelimb sind ober du: Mrndeschöße von 1V 4 Zoll (3,4 ZeittinretJ nicht erreichen. Das Ernsälleril von Kartoffeln ist verboten . . .^rzeugnlffe der Kartoffcltrockrrerei und der Kartoffelstärke fabrlkatiml dürfen^chder verfüttert noch zu Futterzweckerl vergMI oder mrt anderen Stoffen vernrengt werden. Dies gilt nstl^t von <£m ^usnlfsen der Kartvffeltwcknerei, die vmr der ReichßkartoffelsteÜL siich ^ ^ ^ ^stHrrmten Stelle zur Verfüttevmrg fecch-geben 8 8. Wer den Anordnungen einer Landes-entralbehörde, eine« KblnmunalVerbandes oder einer.Gemeinde über die Sr.k',?rstelluna mw Llefenrng der fvchn:ge>teilten.Kartoffeln znwiderhandelt, wrr8 sowert nE eine Äestva^rrg nach § 18 Nr. 2 der Berochnun« ^ mntrttt, mit tzstldstrafe bis zu ein! hundeltffchfzig Mark oder nnl Haft bestraft. ^ ^ Zuwiderhalldlnngen gegen die BestiminNngen in deir 88 4 ' 18 *■ 1 ber BcrOT * ram( » «ber di. 5tertoiU «er SVirtoffrirr vom 16. Stujuft 1917 P- 71^3) und dle Verordnung über die Velarbeitun« » iiÄ’l'oiS 1 ??/ StäEsabriken unb Brennereieg n 11. -Oktober 1917 (Reuhß-Gesetzibl. S. 898) werden aufgehoben. jkffi Tiefe Bevordlaorg tritt mit denr Tage der VerkündjMg Berlin, den 2. Sepitember 1916. Der Staatssekretär des KriegsernächungsamtS von Waldow. m Bekanntmachung. f Tie Kartoffelverforgung betreffend. Vom 10. Septenrber 191S. Auf Gauch deS tz 12 ff. der BekMintniactzung Über die Errictt. ^6 von ^eiSprüfungsstellen und die Bersorchngsregelnnch^E ^ J 916 ^ichs-Gesetzbl. S 728) ^ürav des § 16 der Bundes rate h vordnung übc r die KartoffelvkrL»! Sy^ 8 ' T ?" \ 81 8 cR-ichz-Grseddl. ©. 738) J m «K Ibwttmiung, svw-ie der Verordnung des Staats- 2. ©eHÄonte 1918 1 BetwaltungsbehStt^ ist der PüoVEabMMßr ^^VettEm^behSrde das zuständige Gvoßh. Kriisamt.' Gemeirche jeder rM Sume be3 Artikels 1 Itx, Städte- uttbi ^Mibgenleindwrdnung gebildete Verband: ^ Ko7nmiun werden beveinch W ») DarmstadS, Diettrvg ttnd Grvh-iUevan oLS KÄntMimlbarbMch Darm^gdtz Mtt dem! Sitz ch Darmstadt: b) Mugen. Ariedb^vg inch Ofst-nSach a. M aw Komwunta^ derbmL Offenbach mit beöiu Sitz in Offonbach; o) Marirz, Bingen, Oppenheini imb Alzey als Kontmunalberbrnd Main tz mit dem Sitz in Mainz; fl) WvrmS imfc Heppenheim als KoMnunallerband W o rm S mit dem Ditz in Worms. J 3, Mir die in 8 2abis 6 bestiMnOen Kmwmmalverbänbe ist I« ein Berlxuidausfchuß «u bestellen. Derselbe Lat #u bestehen: 1. aus den Kreisdireklroren der beteiligten Kreise, ^ mehtbeit gefaßt. Bei Stirnmengleichheit entscheidet die VvrsitMlden. Tie beteiligten Kresse sind befugt, gegen die Beschlüsse des BerbaudsaussclilusseÄbinnen der Ausschiußfrist von eurer Woche die EntsckMidnng unserer Abteilung für Landwirtschaft, und Gewerbe anzurufen. Die Entscheidung ist endgültig. T«l Vorsitz in dem Berband-ausschutz hat in dem Kvmnrunal- verl'a.ncd Darmstadt der KreisdiEor des Kreises Darmstadt, in dem ^nununal verband Offenbach der KreiSdirektor des Kreises Offen- dem Kommunalverband Mainz der Kreisdirektor des StVet- E* lEF?} UT ^ W item Komnmnalverband Worms der KreiZdirektor Tie Vorsitzenden haben die lausenden Ge- Thüste am Litze des Kommunolverbandes m führen. _ txrtriit den Verbaich gerichtlich und außer- SE^lich. Er bereitet die Beschlüsse deS Berbaachsausfchusses vor .Mls- Er trifft die zur Durchführung der Ausschuß, be^chüss-e svwr« dst Kur Verwaltung und Regelung der Verbcmds- erforderlicheu.Verfügungen mrt sstechtSwirkung für den Verband. Tie KveiS- und ^meindeverwaltringen sind ge- Yoüten, den Beschlüssen des Verbandsausschusses und den ?fc vronnngen des Vorsitzenden zu entsprechen Ter S^AmdSmisMih faiui Arimdsittze für die Fithrmrg der Berlxriids^sMste aufstellen. Insbesondere tkrrn er eine Geschäfts- »nr sfubnmg dieser Geschäfte einrickKen mid anordiren. noch wefchen GrmidsLheir cü, SlnSgleick, zimfchen Ueberschntz. mch Be- darssgemernden rin KvinimiElLe-ebarLsbeB^ Mtfinden soll Die für die BeüEmig und den GefchststzLetrieb des Komimr. e^orderlEm GcDmittÄ haben die beteiligten Kreis« nach Maßgabe der Beschlüsse des Konnnmialverbauds-^lusschusses «^derst^eiser Berteilu-ng nach der Bevülkenungsziffer der letzten VolksznMmg vovlagSweist aufzubringen. Gewinn und Verlust wer- ^n aus die beteiligten Kreist ivach Maßgabe der Beschlüsse des KMirmunalverbands-Ausschüsses verteilt. 8 4. Den Borsitzniden ver Komuumalverbände stehen die Befug- 1 Ä 4 &rr Verordnung des BuudeSiats vom Z: 'JÜSI? 1 1915 ' betreffend Ergänzung der BMrnntmachung über vst Errichtung An PversVrüftmHS stellen und die Verforgungsreae- tung vom 25. September 1915, vorbehaltlich der in den §8 12 und 18 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landeszentral- dehörde zu. Vor Erlaß derbezeichpuchen LÜwrLmungen lind die KreiS- oivektorm der beteiligten Kreise zu hören. 5. Unsere Bekanntmachung voni 5. Oktober 1915 über die Er. kvchtuug von DreiHprüfungsstellen und die Bei'sorgungs rtzgelung Mld vom 6 November 1915 über die Ergänzung dieser Bekannt ma^Mtg bleiben soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt rft, aufrecht erhallen. . , Z 6^Tst von den Vorständen der Kommunalverbände zu erlaß über dst^VersoiMm^ der Bevölkerung unt Kartoffeln smd Großherzoglichtem Ministerium des Innern zur Ge- Nehmrgwig borzulegen. Tie Vorstände der K0mmunalverbände haben «-eeianete ^chverstänrnge mit der ständigen Ueberwachung einer sachgenräßeir Emstllerung (Ernnneten) und Mrfbcwahrnng der Kartoffeln zu vetvaueii. § ^ Tie Abrsfuhr von Kartoffeln aus eirvem Konitnunalverband ist^nn nlit Genehnnguny hrt Vorstandes des Wnvn.malverbandet ^ Großherzogtum nur imt GenehmiMnq der Loiideskartvffelstelle zulässig. 8 9. Das Anbieten und der Verwirf von Kartoffeln an andere Personen als an die von dem Kommunalverband Beauftragten ist. ~ ben-bn ein BezugsscLin (8 10) aus- Lt ist verboten. Kder ErrEb von Kartoffeln, abge- n von den Fallm. in d^ ^Ln Bezugsschein (8 10) ausgestellt -v bei andEi stellen oder Perstmen, als den von dem Kvnmm- WÜ verband Boauftvagten, untersagt. 8 10. Be-°rgSschem« sind in der Regel nur für aus dem Bezirk bÄ Kvuinuenalvrrbarrdes zu liefernde Kartoffeln auszustellen. iäf-t” 1 abgelaufenM ErMrjahrr mit ihren StaOaffdit Titcgt Wirtschaftlich uingegangen sind. $ 11. Unsere Bekanntmachungen vom 17. Juli und 3. 8eW !5^ er 1 917 «Darmstädter Zeituna Nr. 166 vom 18. Juli und %A 207 vom 4. €^toibcr 1917) weTen hiermit oufge^ST Darmstadt, den 10. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern« ^ v. Dombergk. Bekanntmachung. Betr/r Festse tzung vvn Erzeuger-. Großhandels- und Kstinhan». ^lsHöchstpreisen für das (ÄroßHerzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden. Bekanntmachung obigen Betreffs vom 29. 8. l. I. wird hierdurch aufgehoben. An die Stelle oer darin genanntok Gemüsesorte: «rieugervrets der Grokhande!»- Klelnhand«!». NetchsstrUefürGe. Preis je gtr. Prrir je Pf». müse u.Obst ie gtr (3.75 Ml.) (7.00 (6.50 ri Pf, i ii j 83 Är W ' ' ' Rvttoyl j.. Wirsiimkohl . 5 . . Rote Speisemöhren u. lang^ liche Karotten . . . (6.50 Gelbe Speist möhren . . . (4 76 Kleine runde Karotten . . (12.00 Zwiebeln ..(14.60 „ ; — öa „ n t. ^JwmmiowIbcrMnbe können für ihre Gebiete für vor> sehende Gemüseartrn Großhandelspreise Metzen, die in einem end- Verhältnis zu den Kleinhandelspreisen stehen müssend. ^ Beete.. (7.00(9)«.) 11.60 16 4 (EMugerpreis 10 Mk. je Ztr).12.00 16 „ . ^^se Preise gelten Mr marktfähige Ware erster Güte. Sit, treten 3 Tage nach ihrer Veröffentlichung in K^aft. ' ^Zugleich weisen wir darauf hin, daß fstr die übrigen GS» müsesorten, die s. Z. geerntet werden, gemäß den früh« 7 en BeüF ordnungen die nachbezeichneten Preist gelten: Gemüsesorte: Rhabarber .. 15 Spinat (ungewässtrt) .... Erbsen . v Bohnen: a) Stangenbohnen . . b) Buschbohnen .... c) Wachs- u. Perlbohnen 6) Sau- (Puff-) Bohnen ^ Mairüben ohne Kraut . . . Kohlrabi ... Mangold (Römischkohtz ! Tomaten . - . . 25 30 40 40 50 15 4 20 .5 Gruppe . «lelih.. Preis ii. < 25 17 41 29 46 86 8o 70 46 66 20 20 10 7 34 96 96 90 38 K % Vrdf 28 PL 86 a 44 £ 60 66 60 28 10 80 26 86 n n 71 71 * n 71 Ueberschveitungen vorstehender Höchstpreise werden nach der verorduuna gegen Preistreiberei vom 6. Mai 1913 (RGBl. S. 895) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mtt Geld« strafe bis zu 200 000 Mk. bestraft. Mainz, den 18. September 1918. , 69300 DFsische LandeSgemüsestelle. Verwaltungsabteilung. I. V.: Hiemenz, Großh. Regierungsasstfsor. Wiesbaden, derr 13. Set^ember 1918. Bezirksstelle f. Gemüse u Obst f. d. Regierungsb^irk Wie«bgd»L Droege, Geh. Regierungsrat be^Ä^L AuSnahinefällm kann ^^zuKschein, lm- t^rVorschrift des ß 4, auch auf Lieferung, von Trrtofstln «» einem anderen hessischen Kommunalverband ausgestellt werden. Bekanntmachung ^ -ur Ausführung bei- Bekanntnmchung betr. Festsetzung von Gü- zeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpveisen für das Groß, Herzogtum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 5. 9. 1918. Zur Ausführung obenbezeichneter Verordnung wird noch «w* geordnet: In den Städten Offenbacb und Gießen darf durch die Ortsbehörden ststgesetzt weichen, daß zum Kleinhandelspreis je Pfund der uachb^eilchneten Gemüseavvm noch ein Zus^ag von 2 Pfenistig erhoben wird: WäßkoLl, ' Aotöoht, f fr , » Dirsirwkohl, Rote Spcistmöbren und längliche Karotten, J ( und Gelbe Speisemöhren. Mainz, den 13. September 1918. . 6936o Hessische Hcmdesgemüststelle. BermnltuNgsabLelluwg. I. D.: Hiemenz, Großh. RegierungSassessor. ZwiNingSrunddruck der Brühl'schen Univ.-Vucb- und Steindrufleret. R. Lange, Dießen.